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Document 62004TJ0190

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2006.
Freixenet SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Form einer mattierten weißen Flasche - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Fehlende Unterscheidungskraft - Verletzung der Verteidigungsrechte - Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94.
Rechtssache T-190/04.

Sammlung der Rechtsprechung 2006 II-00079*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2006:291





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2006 – Freixenet/HABM (Form einer mattierten weißen Flasche)

(Rechtssache T-190/04)

„Gemeinschaftsmarke – Form einer mattierten weißen Flasche – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Fehlende Unterscheidungskraft – Verletzung der Verteidigungsrechte – Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absätze 3 und 6) (vgl. Randnrn. 15-18, 44-47)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Verteidigungsrechte (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 73) (vgl. Randnrn. 28-30, 41-42)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2004 (Sache R 97/2001‑4) über die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in der Form einer mattierten weißen Flasche

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Freixenet, SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Dreidimensionale Marke in der Form einer mattierten weißen Flasche für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 32532

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

 

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Februar 2004 (Sache R 97/2001‑4) wird aufgehoben.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

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