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Document 62004CJ0404

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. Januar 2007.
Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1 EG - Vertragliche Zahlungszusage - Wegfall einer Voraussetzung des Vertrags - Neues Vorbringen - Auswechslung der Begründung - Antrag auf Zeugenvernehmung - Kriterium des privaten Gläubigers - Begründung des Urteils des Gerichts - Ermittlung der Höhe der Beihilfe - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG - Recht auf Anhörung - Verletzung der Verfahrensrechte des betreffenden Mitgliedstaats.
Rechtssache C-404/04 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-00001*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:6





Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Januar 2007 – Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission

(Rechtssache C‑404/04 P)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 87 Abs. 1 EG – Vertragliche Zahlungszusage – Wegfall der Geschäftsgrundlage – Neues Vorbringen – Auswechslung der Begründung – Antrag auf Zeugenvernehmung – Kriterium des privaten Gläubigers – Begründung des Urteils des Gerichts – Ermittlung der Höhe der Beihilfe – Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG – Recht auf Anhörung – Verletzung der Verfahrensrechte des betreffenden Mitgliedstaats“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (Art. 87 Abs. 1 EG, 88 Abs. 2 EG und 253 EG) (vgl. Randnr. 30)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff (Art. 87 EG) (vgl. Randnrn. 45-46)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 48-50)

4.                     Verfahren – Begründung der Urteile – Umfang (vgl. Randnr. 90)

5.                     Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 125 und 131)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T‑198/01), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (ABl. 2002, L 62, S. 30), abgewiesen hat

Tenor

 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die dieser im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

 

Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH trägt die der Schott AG im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.

 

Die Schott AG trägt die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.

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