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Document 62003TJ0420

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2008.
    El Corte Inglés, SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BoomerangTV - Als ältere nationale Marken und Gemeinschaftsmarke eingetragene Wort- und Bildzeichen BOOMERANG und Boomerang - Relative Eintragungshindernisse - Fehlende Verwechslungsgefahr - Keine notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Unterbliebene Vorlage von Nachweisen für das Bestehen bestimmter älterer Marken oder ihrer Übersetzungen bei der Widerspruchsabteilung - Erstmalige Vorlage der Nachweise bei der Beschwerdekammer - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 2 Buchst. c und 5 und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Regeln 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95.
    Rechtssache T-420/03.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-00837

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:203

    Parteien
    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Parteien

    In der Rechtssache T‑420/03

    El Corte Inglés, SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rivas Zurdo und E. López Leiva,

    Klägerin,

    gegen

    Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch I. de Medrano Caballero als Bevollmächtigten,

    Beklagter,

    andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht:

    José Matías Abril Sánchez und Pedro Ricote Saugar, wohnhaft in Madrid, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. M. Iglesias Monravá,

    betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2003 (Sache R 88/2003‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der El Corte Inglés, SA einerseits und J. M. Abril Sánchez und P. Ricote Saugar andererseits

    erlässt

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung der Richterin I. Wiszniewska-Białecka (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter E. Moavero Milanesi und N. Wahl,

    Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

    aufgrund der am 17. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

    aufgrund der am 23. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

    aufgrund der am 13. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelfer,

    aufgrund der an die Streithelfer gerichteten Aufforderung des Gerichts vom 30. September 2004 zur Vorlage von Schriftstücken,

    aufgrund der am 1. Dezember und 25. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen der Klägerin und des HABM,

    aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Parteien vom 4. Juli 2005,

    aufgrund der am 19. Juli, 3. August und 16. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen der Parteien,

    aufgrund des Beschlusses über die Aussetzung des Verfahrens vom 13. Oktober 2005,

    aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Parteien vom 13. März 2007,

    aufgrund der am 22. März, 28. März und 12. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen der Parteien,

    auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007

    folgendes

    Urteil

    Entscheidungsgründe

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1. Am 3. Mai 1999 meldeten die Streithelfer, Herr José Matías Abril Sánchez und Herr Pedro Ricote Saugar, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an. Die Anmeldung war in spanischer Sprache abgefasst.

    2. Bei der Anmeldemarke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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    3. Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Nizzaer Abkommen) angemeldet:

    – Klasse 38: „Telekommunikation; Rundfunk- und Fernsehprogrammdienste; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen“;

    – Klasse 41: „Dienstleistungen der Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Kinos und Aufnahmestudios; Vermietung von Videos; Freizeitveranstaltungen; Installation von Fernseh- und Rundfunkgeräten; Produktion von Filmen“.

    4. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 95/99 vom 29. November 1999 veröffentlicht.

    5. Am 18. Februar 2000 erhob die Klägerin, das spanische Unternehmen El Corte Inglés, gegen die Anmeldung hinsichtlich aller darin beanspruchten Dienstleistungen Widerspruch.

    6. Die Sprache des Widerspruchsverfahrens war Englisch.

    7. Der Widerspruch war auf folgende ältere Rechte gestützt:

    – die nachstehend wiedergegebenen spanischen eingetragenen Bildmarken Nrn. 2 163 613 (für die Dienstleistungen „Telekommunikation“ in Klasse 38) und 2 163 616 (für die Dienstleistungen „Erziehung und Unterhaltung“ in Klasse 41), angemeldet am 22. Mai 1998, 2 035 514 (für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen“ in Klasse 25), 2 035 507 (für die Waren „Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte und sanitäre Anlagen“ in Klasse 11), 2 035 505 (für die Waren „handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate“ in Klasse 8) und 2 035 508 bis 2 035 513, angemeldet am 19. Juni 1996:

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    – die nachstehend wiedergegebenen spanischen eingetragenen Bildmarken Nrn. 1 236 024 (für die Waren „Herren-, Damen- und Kinderbekleidung; Schuhe“ in Klasse 25) und 1 236 025 (für die Waren „Gymnastik- und Sportartikel [ausgenommen Bekleidungsstücke und Schuhe]; Spiele und Spielzeuge“ in Klasse 28), angemeldet am 23. Februar 1988, sowie 1 282 250 (für die Waren „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Tierhäute; Koffer und Handkoffer; Regenschirme; Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen und Sattlerwaren“ in Klasse 18), angemeldet am 3. November 1988:

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    – die unter der Nr. 456 466 eingetragene spanische Wortmarke BOOMERANG (für die Waren „Herren-, Damen- und Kinderbekleidung aller Art, Taschentücher, Handtücher, Wäsche, Bett- und Tischtücher“ in den Klassen 24 und 25), angemeldet am 25. September 1964;

    – die nachstehend wiedergegebene spanische eingetragene Bildmarke Nr. 2 227 732, angemeldet am 16. April 1999, und die am selben Tag eingereichten spanischen Anmeldemarken Nrn. 2 227 731 (für die Waren „Papier, Pappe [Karton] und Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Druckereierzeugnisse; Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke“ in Klasse 16) und 2 227 734:

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    – die nachstehend wiedergegebene, im Vereinigten Königreich eingetragene Marke Nr. 1 494 568 (für die Waren „Anzüge und Kostüme, Mäntel, Regenhäute, Hosen, Röcke, Shorts, T‑Shirts, Trikots, Pullover, Westen, Sweatshirts, Strümpfe, Schale und Halstücher, Handschuhe, Stirnbänder, Manschetten; Schuhe, Pantoffeln, Stiefel, Sportschuhe; alle in Klasse 25“ in Klasse 25), angemeldet am 18. März 1992:

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    – die nachstehend wiedergegebenen irischen eingetragenen Bildmarken Nrn. 153 228 (für die Waren „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhe, soweit in Klasse 25 enthalten“ in Klasse 25), angemeldet am 13. März 1992, und 109 387 (für die Waren „Bekleidungsstücke einschließlich Stiefel und Pantoffeln“ in Klasse 25), angemeldet am 16. März 1992:

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    – die nachstehend wiedergegebene, am 3. Februar 1997 angemeldete Gemeinschaftsbildmarke Nr. 448 514 für verschiedene Waren der Klassen 3, 18 und 25:

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    – die nachstehend wiedergegebenen, im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft) in Spanien, Irland und Griechenland sowie im Vereinigten Königreich notorisch bekannten Bildmarken für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25, 38 und 41:

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    8. Der Widerspruch war auf die Widerspruchsgründe des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und 5 der Verordnung Nr. 40/94 gestützt.

    9. Mit Fernkopie vom 20. März 2000 teilte das HABM der Klägerin mit, dass sie nicht alle von ihren älteren Rechten geschützten Waren und Dienstleistungen ordnungsgemäß bezeichnet habe. Das HABM setzte ihr zur Behebung dieser Mängel eine Frist von zwei Monaten.

    10. Mit Schreiben vom 21. März 2000 übermittelte die Klägerin dem HABM in englischer Sprache die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse der spanischen eingetragenen Marken Nrn. 2 035 505, 2 035 507, 2 035 514, 456 466, 1 236 024, 1 236 025, 1 282 250, 2 227 731, 2 163 613 und 2 163 616, der griechischen eingetragenen Marke Nr. 109 387, der im Vereinigten Königreich eingetragenen Marke Nr. 1 494 568 und der irischen eingetragenen Marke Nr. 153 228.

    11. Die Klägerin fügte diesem Schreiben weiter in Kopie folgende Unterlagen bei: die Eintragungs- oder Verlängerungsurkunden für die spanischen Marken Nrn. 2 035 505, 2 035 507, 2 035 514, 1 236 024, 1 236 025 und 1 282 250 in spanischer Sprache nebst englischen Übersetzungen, die Anmeldung der spanischen Marke Nr. 456 466 und eine Urkunde über die Übertragung dieser Marke auf sie selbst nebst englischen Übersetzungen, das Formblatt der spanischen Anmeldung Nr. 2 227 731 nebst englischer Übersetzung, die in Englisch abgefassten Urkunden über die Eintragung der im Vereinigten Königreich eingetragenen Marke Nr. 1 494 568 und der irischen Marke Nr. 153 228, die zweite Seite der Eintragungsurkunde der griechischen Marke Nr. 109 387 nebst englischer Übersetzung der gesamten Urkunde, die Formblätter der spanischen Anmeldungen Nrn. 2 163 613 und 2 163 616 mit dem Dienstleistungsverzeichnis in spanischer Sprache und den entsprechenden spanischen Eintragungsentscheidungen, in denen auf die Klassen 38 und 41 Bezug genommen wird, jedoch die von diesen Eintragungen erfassten Dienstleistungen nicht genannt werden, nebst der englischen Übersetzung dieser Entscheidungen.

    12. Mit Fernkopie vom 7. August 2000 unterrichtete das HABM die Klägerin darüber, dass die spanischen eingetragenen Marken Nrn. 2 035 508 bis 2 035 513, 2 227 732 und 2 227 734 nicht berücksichtigt würden, da die von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens angegeben worden seien. In dieser Fernkopie wies das HABM die Klägerin weiter darauf hin, dass sie bis zum 17. Dezember 2000 die Tatsachen, Nachweise und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorbringen könne. Dabei müsse jedes Schriftstück in der Sprache des Widerspruchsverfahrens oder mit einer Übersetzung vorgelegt werden; eine Übersetzung sei auch für jedes bereits zu den Akten gegebene Schriftstück in einer anderen als der Sprache des Widerspruchsverfahrens nachzureichen. Nicht in die Verfahrenssprache übersetzte Schriftstücke und Übersetzungen ohne Kopie des Originals fänden keine Berücksichtigung.

    13. Der Fernkopie war ein Hinweisblatt mit der Überschrift „Information zu den Nachweisen“ beigefügt, in dem es u. a. hieß, dass zu Form und Inhalt der älteren Rechte erschöpfende Angaben zu machen seien, so insbesondere zu der Stelle, von der die Information stamme, zu den erfassten Waren und Dienstleistungen, dem Eintragsdatum und dem Rechtsinhaber. In dem Hinweisblatt hieß es auch, dass selbst der Standardwortlaut der vorgelegten Dokumente zu übersetzen sei.

    14. Am 3. Oktober 2000 reichten die Streithelfer ihre Stellungnahme zu dem Widerspruch ein und beschränkten die für ihre Anmeldemarke Boomerang TV beanspruchten Dienstleistungen auf „Betrieb von Kinos und Aufnahmestudios; Vermietung von Videos; Freizeitveranstaltungen; Installation von Fernseh- und Rundfunkgeräten; Produktion von Filmen“ in Klasse 41.

    15. Mit Fernkopie vom 20. November 2000 unterrichtete das HABM die Klägerin über diese Beschränkung und bat sie um Mitteilung, ob sie ihren Widerspruch aufrechterhalten wolle; das HABM verlängerte in der Fernkopie die in seiner vorherigen Fernkopie vom 7. August 2000 gesetzte Frist bis zum 20. Januar 2001.

    16. Mit Fernkopie vom 19. Januar 2001 teilte die Klägerin dem HABM mit, dass sie ihren Widerspruch aufrechterhalte. Zur Begründung gab sie u. a. an, dass die Beschränkung der für die Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen weiterhin eine Verwechslungsgefahr mit ihrer eigenen Marke Nr. 2 163 616 nicht ausräumen könne. Die Klägerin übermittelte ferner eine Anzahl von Schriftstücken zum Nachweis der Bekanntheit ihrer älteren Marken. Am selben Ta g reichten die Streithelfer eine neue Stellungnahme ein, in der sie u. a. geltend machten, dass die Klägerin die Beibringung von Nachweisen für die Benutzung ihrer älteren Rechte versäumt habe.

    17. Mit Entscheidung vom 29. November 2002 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass es die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung unterlassen habe, die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse der spanischen Marken Nrn. 2 035 508 bis 2 035 513, 2 227 732 und 2 227 734 vorzulegen. Deshalb sei der Widerspruch unzulässig, soweit er auf diese Marken gestützt sei. Ferner erachtete die Widerspruchsabteilung den Widerspruch, soweit er auf die älteren Rechte Nrn. 2 163 613, 2 163 616, 456 466 und 109 387 gestützt war, für unbegründet, da der Nachweis für das Bestehen dieser Rechte nicht erbracht worden sei. Die Klägerin habe nämlich weder die englische Übersetzung der Formblätter der spanischen Markenanmeldungen Nrn. 2 163 613 und 2 163 616 – womit die Angaben zu den Behörden, von denen die Unterlagen stammten, zum Inhaber dieser Eintragungen, zu Datum und Nummer der Anmeldungen und zu den von den Eintragungen erfassten Dienstleistungen nicht in die Sprache des Widerspruchsverfahrens übersetzt worden seien – noch ein amtliches Schriftstück mit Angabe des Eintragungs- oder Schutzbeginndatums der spanischen eingetragenen Marke Nr. 456 466, noch ein amtliches Schriftstück mit Angaben zu dem Inhaber, Anmeldetag und Eintragungsdatum sowie den erfassten Dienstleistungen der griechischen eingetragenen Marke Nr. 109 387 und mit einer Abbildung dieses Zeichens vorgelegt.

    18. Die Widerspruchsabteilung war weiter der Auffassung, dass die Klägerin keine hinreichenden Nachweise für das Bestehen der von ihr geltend gemachten notorisch bekannten Marken im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft in Spanien, Irland und Griechenland sowie im Vereinigten Königreich beigebracht habe und dass daher der Widerspruch auch insoweit unbegründet sei.

    19. Schließlich stellte die Widerspruchsabteilung fest, dass die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und 5 der Verordnung Nr. 40/94 u. a. deshalb nicht erfüllt seien, weil die von der Klägerin nachgewiesenen älteren Rechte (die spanischen eingetragenen Marken Nrn. 2 035 505, 2 035 507, 2 035 514, 1 236 024, 1 236 025, 1 282 250 und 2 227 731, die im Vereinigten Königreich eingetragene Marke Nr. 1 494 568, die irische eingetragene Marke Nr. 153 228 und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 448 514) Waren und Dienstleistungen erfassten, die keine Ähnlichkeit mit den in der Anmeldung der Marke Boomerang TV beanspruchten hätten, und weil die beigebrachten Nachweise nicht genügten, um die Bekanntheit der älteren Marken nachzuweisen.

    20. Am 24. Januar 2003 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM Beschwerde ein. Sie fügte ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung u. a. Auszüge aus der Datenbank „Sitadex“ des Oficina Española de Patentes y Marcas (Spanisches Patent- und Markenamt, im Folgenden: OEPM) zu ihren spanischen eingetragenen Marken Nrn. 2 163 613, 2 163 616 und 456 466 sowie der für die Streithelfer eingetragenen spanischen Marke Nr. 2 184 868 nebst englischen Übersetzungen und einen Presseartikel zur Bedeutung und Vielfältigkeit ihrer Unternehmenstätigkeit in Spanien bei.

    21. Mit Entscheidung vom 1. Oktober 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie verwarf erstens unter Bezugnahme auf ihre Entscheidungspraxis und die Rechtsprechung des Gerichts diejenigen Schriftstücke als unzulässig, die erstmals als Anlagen zur schriftlichen Beschwerdebegründung eingereicht worden waren. Zweitens bestätigte sie die von der Widerspruchsabteilung vorgenommene Beurteilung, dass der Widerspruch, soweit er auf die spanischen eingetragenen Marken Nrn. 2 035 508 bis 2 035 513, 2 227 732 und 2 227 734 gestützt war, unzulässig sei, da die Klägerin nichts zur Widerlegung des Umstands vorgetragen habe, dass sie nicht die von diesen eingetragenen Marken erfassten Waren und Dienstleistungen angegeben habe. Drittens entschied die Beschwerdekammer, dass die Regeln 16 Abs. 1 bis 3, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2868/95) die Widerspruchsabteilung dazu berechtigt hätten, den Widerspruch mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Klägerin die erforderlichen Schriftstücke für den Nachweis des Bestehens der älteren Rechte Nrn. 2 163 613 und 2 163 616 nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt habe. Viertens billigte die Beschwerdekammer die von der Widerspruchsabteilung getroffenen Feststellungen, dass, da die Klägerin nichts zum Beweis des Gegenteils vorgebracht habe, die Nachweise für das Bestehen der griechischen eingetragenen Marke Nr. 109 387 und der spanischen eingetragenen Marke Nr. 456 466 nicht beigebracht worden seien und die von der Klägerin beigebrachten Nachweise nicht genügten, um zu belegen, dass die Voraussetzungen für den Schutz notorisch bekannter Marken im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft erfüllt seien.

    22. Die Beschwerdekammer prüfte demgemäß den Widerspruch nur im Hinblick auf die spanischen eingetragenen Marken Nrn. 2 035 505, 2 035 507, 2 035 514, 1 236 024, 1 236 025, 1 282 250 und 2 227 731, die im Vereinigten Königreich eingetragene Marke Nr. 1 494 568, die irische eingetragene Marke Nr. 153 228 und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 448 514. Insoweit verneinte die Beschwerdekammer zunächst die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94, da keine der älteren Marken mit der Anmeldemarke identisch sei, und stellte dann fest, dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorliege, da die Waren der älteren Marken den Dienstleistungen der Anmeldemarke nicht ähnlich seien. Schließlich folgte die Beschwerdekammer der Widerspruchsabteilung darin, dass Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 nicht anwendbar sei, weil die Klägerin die Bekanntheit ihrer Marken mit dem Wortelement „Boomerang“ nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe.

    Vorbringen der Parteien

    23. Die Klägerin beantragt,

    – die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    – die Marke Boomerang TV von der Eintragung auszuschließen;

    – dem HABM und den Streithelfern die Kosten aufzuerlegen.

    24. Die Klägerin ersucht das Gericht ferner um die Berücksichtigung neuer Beweise.

    25. Das HABM beantragt,

    – die Klage abzuweisen;

    – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    26. Die Streithelfer beantragen,

    – die Klage abzuweisen;

    – die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

    – die Marke Boomerang TV für die Dienstleistungen der Klasse 41 zur Eintragung zuzulassen;

    – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    27. In ihrer Antwort vom 22. März 2007 auf die schriftliche Frage des Gerichts, mit der die Parteien um Stellungnahme zu den möglichen Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213), auf die vorliegende Rechtssache gebeten wurden, haben die Streithelfer erklärt, dass die von ihrer Anmeldung erfassten Dienstleistungen auf „Betrieb von Kinos und Aufnahmestudios; Vermietung von Videos; Freizeitveranstaltungen; Produktion von Filmen“ beschränkt werden könnten. Auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung haben die Streithelfer klargestellt, dass diese Beschränkung nur hilfsweise vorgeschlagen werde, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat.

    28. Im Übrigen haben die Streithelfer den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme angeregt, die auf die Vorlage der Verfahrensakte des HABM und einer Bescheinigung des zentralen Handelsregisters in Madrid über den Gesellschaftszweck der Klägerin gerichtet sein solle.

    Entscheidungsgründe

    29. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen vier Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen die Verpflichtung zur Prüfung der ihr vorgelegten Beweise, zweitens Fehler des HABM bei der Beurteilung der Nachweise für das Bestehen bestimmter älterer Rechte, drittens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und viertens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 rügt. Es ist jedoch vorab die Zulässigkeit bestimmter Anträge und von der Klägerin angebotener neuer Beweise zu prüfen.

    Zur Zulässigkeit bestimmter Anträge

    30. Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Klägerin im Wesentlichen, dass das Gericht dem HABM aufgibt, die Marke Boomerang TV von der Eintragung auszuschließen. Mit ihrem dritten Antrag begehren die Streithelfer im Wesentlichen, dass das Gericht dem HABM aufgibt, die Marke Boomerang TV für die Dienstleistungen der Klasse 41 des Nizzaer Abkommens zur Eintragung zuzulassen.

    31. Nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 hat jedoch das HABM die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann daher dem HABM keine Anordnungen erteilen. Das HABM hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des vom Gericht erlassenen Urteils zu ziehen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T‑331/99, Slg. 2001, II‑433, Randnr. 33, und vom 11. Juli 2007, Flex Equipos de Descanso/HABM – Leggett & Platt [LURA-FLEX], T‑192/04, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 33). Folglich sind der zweite Antrag der Klägerin und der dritte Antrag der Streithelfer unzulässig.

    Zur Vorlage neuer Beweise vor dem Gericht

    Vorbringen der Parteien

    32. Die Klägerin hat ihrer Klageschrift verschiedene Schriftstücke beigefügt, die insbesondere die Bekanntheit und den Ruf ihres Unternehmens und ihrer älteren Marken belegen sollen. Sie bietet zudem verschiedene ergänzende Beweise an.

    33. Das HABM macht geltend, dass sowohl die von der Klägerin erstmals beim Gericht eingereichten Beweise als auch ihr Angebot ergänzender Beweise unzulässig seien.

    Würdigung durch das Gericht

    34. Ausweislich der Akten hat die Klägerin erstmals beim Gericht folgende Unterlagen eingereicht: erstens das Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Madrid vom 11. September 2003 im Klageverfahren Nr. 1118/2000 zwischen den Streithelfern und dem OEPM wegen dessen Zurückweisung der angemeldeten Bildmarke Boomerang TV für Dienstleistungen der Klasse 41 des Nizzaer Abkommens (Anlage 4 zur Klageschrift), zweitens verschiedene Unterlagen zum Nachweis der Bekanntheit und des Rufs ihres Unternehmens und ihrer älteren Marken (Anlagen 5 bis 8 und 14 zur Klageschrift) und drittens einen Auszug aus der Datenbank „Sitadex“ zur Anmeldung Nr. 2 184 869 der Bildmarke Boomerang TV der Streithelfer beim OEPM für Dienstleistungen der Klasse 41 des Nizzaer Abkommens (letzte drei Seiten von Anlage 13 zur Klageschrift).

    35. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die beim Gericht eingereichte Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 gerichtet ist. Es ist darum nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt im Licht von erstmals ihm vorgelegten Beweisen zu überprüfen. Ferner steht die Zulassung dieser Beweismittel Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts entgegen, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können. Solche Beweise sind daher zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T‑128/01, Slg. 2003, II‑701, Randnr. 18, und vom 23. Mai 2007, Henkel/HABM – SERCA [COR], T‑342/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31). Aus diesem Grunde ist auch das Angebot einer Partei, neue Beweise vorzulegen, zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, Slg. 2004, II‑965, Randnr. 97).

    36. Folglich sind im vorliegenden Fall die Anlagen 5 bis 8 und 14 sowie die letzten drei Seiten von Anlage 13 zur Klageschrift unzulässig, da es sich um neue Beweise handelt, die nicht im Verfahren vor dem HABM vorgelegt wurden, und das Angebot der Klägerin, ergänzende Beweise vorzulegen, ist zurückzuweisen.

    37. Indessen sind weder die Parteien noch das Gericht selbst daran gehindert, in ihre Auslegung des Gemeinschaftsrechts Elemente einzubeziehen, die sich aus der gemeinschaftlichen, nationalen oder internationalen Rechtsprechung ergeben. Diese Möglichkeit der Berücksichtigung nationaler gerichtlicher Entscheidungen ist nicht Gegenstand der oben in Randnr. 35 zitierten Rechtsprechung, denn es geht in diesem Zusammenhang nicht darum, der Beschwerdekammer vorzuwerfen, sie habe in einem bestimmten nationalen Urteil genannte Tatsachen außer Betracht gelassen, sondern um die Rüge, dass sie gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe, wobei Rechtsprechung zur Untermauerung dieser Rüge herangezogen wird (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Johnson’s Veterinary Products [VITACOAT], T‑277/04, Slg. 2006, II‑2211, Randnr. 71). Die Berücksichtigung des als Anlage 4 zur Klageschrift vorgelegten Urteils des Tribunal Superior de Justicia de Madrid durch das Gericht hängt damit davon ab, aus welchem Grund sich die Klägerin auf dieses Urteil beruft. Die Frage, ob das Gericht dieses Urteil berücksichtigen darf, ist daher bei der sachlichen Prüfung des Klagegrundes zu beurteilen, in dessen Rahmen das Urteil geltend gemacht wird.

    Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Verpflichtung zur Prüfung der erstmals der Beschwerdekammer vorgelegten Beweise

    Vorbringen der Parteien

    38. Die Klägerin trägt vor, dass die erstmals bei der Beschwerdekammer eingereichten Beweise zulässig seien. Im Urteil HABM/Kaul (oben in Randnr. 27 angeführt) sei bestätigt worden, dass Tatsachen und Beweise erstmals im Beschwerdeverfahren beim HABM eingereicht werden dürften. Nach diesem Urteil dürfe eine Beschwerde nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die Tatsachen oder Beweise nicht mehr bei der Beschwerdekammer vorgebracht werden könnten. Die Übertragung dieses Urteils auf den vorliegenden Fall müsse zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

    39. Das HABM und die Streithelfer meinen, dass die Beschwerdekammer die Nachweise, die die Klägerin erstmals mit ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung bei der Beschwerdekammer vorgelegt habe, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen habe. Das Urteil HABM/Kaul (oben in Randnr. 27 angeführt) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die in Frage stehenden Beweise unterschiedlicher Art seien.

    Würdigung durch das Gericht

    40. Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die Klägerin im Wesentlichen einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94. Nach dieser Bestimmung braucht das HABM Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

    41. Daraus folgt, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem HABM keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Jedoch kann ein solches verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln dem Beteiligten, von dem es stammt, keinen bedingungslosen Anspruch darauf verleihen, dass diese Tatsachen oder Beweismittel vom HABM berücksichtigt werden. Mit der Klarstellung, dass das HABM in einem solchen Fall die fraglichen Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen „braucht“, räumt Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 dem HABM ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (Urteil HABM/Kaul, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 42 und 43).

    42. Eine Berücksichtigung von verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln durch das HABM kann, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer Berücksichtigung nicht entgegenstehen (Urteil HABM/Kaul, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 44).

    43. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet war, die erstmals bei ihr eingereichten Beweise zu berücksichtigen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdekammer nicht mit ihrer Ablehnung, diese Beweise zu berücksichtigen, deshalb gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 verstieß, weil sie annahm, sie verfüge insoweit über kein Ermessen. Denn entgegen der Auffassung des HABM und der Streithelfer ist grundsätzlich die Anwendung der oben in den Randnrn. 40 bis 42 wiedergegebenen Prinzipien nicht nach Maßgabe der Art der in Frage stehenden Tatsachen und Beweismittel zu beschränken, da eine solche Beschränkung in Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nicht vorgesehen ist. Die Art der in Frage stehenden Tatsachen und Beweise ist jedoch ein Gesichtspunkt, der bei der Ausübung des dem HABM in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen sein kann.

    44. Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdekammer in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung aus, es entspreche der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern, erstmals mit der schriftlichen Beschwerdebegründung eingereichte Unterlagen als unzulässig zurückzuweisen. Sie fügte hinzu, dass solche Schriftstücke erstmals bei der Widerspruchsabteilung innerhalb der gesetzten Frist einzureichen gewesen wären und dass eine Partei nicht eine Beschwerde nutzen könne, um insbesondere neue, nicht in der gesetzten Frist beigebrachte Beweismittel einzureichen. Hierfür bezog sich die Beschwerdekammer auf zwei frühere Entscheidungen von Beschwerdekammern des HABM und auf das Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Institut für Lernsysteme/HABM – Educational Services (ELS) (T‑388/00, Slg. 2002, II‑4301).

    45. Die Unzulässigkeit der erstmals bei ihr eingereichten Unterlagen leitete die Beschwerdekammer somit daraus her, dass der Klägerin bereits die Möglichkeit gegeben worden war, die gesamten fraglichen Unterlagen bei der Widerspruchsabteilung einzureichen. Die Beschwerdekammer nahm damit stillschweigend an, dass die Umstände, unter denen diese Unterlagen vorgelegt wurden, ihrer Berücksichtigung entgegenstünden. Den Akten ist im Übrigen zu entnehmen, dass die der Klägerin gesetzte Frist für die Einreichung der Unterlagen bei der Widerspruchsabteilung verlängert worden war und dass die Klägerin, als ihr die Widerspruchsabteilung diese zusätzliche Frist eingeräumt hatte, keineswegs geltend gemacht hatte, sie könne die fraglichen Unterlagen nicht bei der Widerspruchsabteilung einreichen.

    46. Aus der angefochtenen Entscheidung geht damit hervor, dass die Beschwerdekammer nicht grundsätzlich davon ausging, dass die von der Klägerin erstmals bei ihr eingereichten Unterlagen unzulässig seien, sondern dass sie die im vorliegenden Fall gegebenen Umstände berücksichtigte und ihre Entscheidung entsprechend begründete. Diese Begründung ist zwar kurz, und die Gesichtspunkte, auf die sich die Beschwerdekammer bezog, entsprechen nicht ausdrücklich den vom Gerichtshof im Urteil HABM/Kaul (oben in Randnr. 27 angeführt) genannten Gesichtspunkten. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen hätte.

    47. Zum einen ergibt sich aus dem Urteil HABM/Kaul (oben in Randnr. 27 angeführt, vgl. in diesem Sinne Randnrn. 42 und 43) die wesentliche Anforderung, dass die Beschwerdekammer nicht annehmen darf, es sei ihr verwehrt, die erstmals bei ihr vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Wie oben in den Randnrn. 44 und 45 dargelegt, war dies jedoch hier nicht der Fall. Zum anderen haben die Gesichtspunkte, die der Gerichtshof als geeignet bezeichnete, eine Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel durch die Beschwerdekammer zu rechtfertigen, nur Beispielcharakter, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt (vgl. oben, Randnr. 42). Die im vorliegenden Fall gegebene Bezugnahme auf Gesichtspunkte, die nicht mit den vom Gerichtshof in diesem Urteil genannten identisch sind, kann daher keinen Begründungsmangel im Sinne dieses Urteils darstellen. Das gilt umso mehr, als sich der Gerichtshof ausdrücklich nur zu Gesichtspunkten geäußert hat, die eine Berücksichtigung der verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen könnten, während, wie oben in Randnr. 41 festgestellt, Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 gegebenenfalls auch die Zurückweisung solcher Tatsachen und Beweismittel erlaubt.

    48. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die von der Klägerin bei ihr erhobene Beschwerde nicht allein deshalb zurückwies, weil die Klägerin Tatsachen und Beweismittel verspätet vorgebracht hatte, und dass sie auch nicht annahm, sie verfüge hinsichtlich der Möglichkeit, die von der Klägerin erstmals bei ihr eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen, über keinerlei Ermessen. Vielmehr übte sie das ihr durch Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 eingeräumte weite Ermessen aus, da sie erst nach einer Prüfung der Umstände des vorliegenden Falls und der Rechtslage entschied, die in Frage stehenden Schriftstücke als unzulässig zurückzuweisen.

    49. Da insoweit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer vorliegt, ist ein Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nicht nachgewiesen. Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum zweiten Klagegrund: Fehler des HABM bei der Beurteilung der Nachweise für das Bestehen bestimmter älterer Rechte

    Vorbringen der Parteien

    50. Die Klägerin macht zunächst geltend, dass sie mit Schreiben vom 21. März 2000 die erforderlichen Übersetzungen für die spanischen eingetragenen Marken Nrn. 2 163 613 und 2 163 616 sowie die grundlegenden Angaben zur spanischen eingetragenen Marke Nr. 456 466 rechtzeitig übermittelt habe. Die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer hätten dies im Übrigen hinsichtlich der eingetragenen Marken Nrn. 2 163 613 und 2 163 616 dadurch anerkannt, dass sie den Widerspruch für zulässig erachtet hätten, soweit er auf diese Rechte gestützt worden sei. Die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer hätten deshalb damit, dass sie diese Rechte anschließend als Grundlage des Widerspruchs außer Betracht gelassen hätten, eine in sich widersprüchliche Beurteilung vorgenommen.

    51. Unter Verstoß gegen Regel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 habe das HABM von ihr die fehlenden Übersetzungen zu den eingetragenen Marken Nrn. 2 163 613 und 2 163 616 nicht angefordert. Die Fernkopie des HABM vom 7. August 2000 bedeute, dass die Übersetzungen zu den darin nicht genannten eingetragenen Marken als zulässig angesehen worden seien.

    52. Schließlich hätten die Streithelfer selbst damit, dass sie die spanische eingetragene Marke Nr. 2 163 616 mit der Anmeldemarke verglichen hätten, die Gültigkeit dieser eingetragenen Marke anerkannt, von der daher auszugehen sei.

    53. Folglich habe die Beschwerdekammer, ebenso wie die Widerspruchsabteilung, zu Unrecht bestimmte ältere Rechte, darunter insbesondere die spanische eingetragene Marke Nr. 2 163 616, unberücksichtigt gelassen und dadurch die Rechte der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 40/94 verletzt.

    54. Das Gleiche gelte für die notorisch bekannten Marken der Klägerin. Die bei der Widerspruchsabteilung eingereichten Nachweise, ergänzt um die bei der Beschwerdekammer eingereichten Nachweise, reichten aus, um das Bestehen von notorisch bekannten Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu belegen.

    55. Die Klägerin verweist darauf, dass sie jedenfalls als Anlagen 10 bis 12 zur Klageschrift Auszüge der Datenbank „Sitadex“ zu den spanischen eingetragenen Marken Nrn. 2 163 613, 2 163 616 und 456 466 vorgelegt habe. Insbesondere die ersten beiden eingetragenen Marken seien als Grundlage ihres Widerspruchs zu berücksichtigen. Für die eingetragene Marke Nr. 456 466 sei der einschlägige „Sitadex“-Auszug bereits bei der Beschwerdekammer eingereicht worden. Die Klägerin unterstreicht im Übrigen ihre eigene Bekanntheit, die vor der Beschwerdekammer dargetan worden sei.

    56. Das HABM macht zunächst geltend, dass das erste Argument der Klägerin, wonach die erforderlichen Übersetzungen mit Schreiben vom 21. März 2000 übermittelt worden seien, nicht vor der Beschwerdekammer geltend gemacht worden sei und daher Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung zuwiderlaufe. In der Sache treten das HABM und die Streithelfer dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

    Würdigung durch das Gericht

    57. Da sich das Vorbringen der Klägerin nur auf die Marken Nrn. 2 163 613, 2 163 616 und 456 466 sowie ihre notorisch bekannten Marken bezieht, ist die Feststellung der Beschwerdekammer, dass der Nachweis für das Bestehen der griechischen eingetragenen Marke Nr. 109 387 nicht erbracht sei, als endgültig anzusehen.

    58. Im Hinblick auf die älteren Rechte, hinsichtlich deren die Klägerin die Feststellungen der Beschwerdekammer rügt, will sie mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen dartun, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft zum einen angenommen habe, dass die Widerspruchsabteilung das Bestehen dieser älteren Rechte zu Recht als generell nicht erwiesen angesehen habe, und zum anderen, dass die Klägerin speziell das Bestehen ihrer notorisch bekannten Marken im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft nicht nachgewiesen habe.

    – Zum Nachweis des Bestehens der älteren Rechte

    59. Gemäß Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 ist der Widerspruch schriftlich einzureichen und zu begründen, und er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist. Dabei kann der Widersprechende innerhalb einer vom HABM bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen. Nach Regel 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 weist das HABM, wenn es feststellt, dass die Widerspruchsschrift nicht den Vorschriften dieses Artikels entspricht oder insbesondere nicht die ältere Marke oder das ältere Recht erkennen lässt, aufgrund deren der Widerspruch erhoben wird, diesen als unzulässig zurück, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist beseitigt werden.

    60. Nach Regel 15 Abs. 2 Buchst. b Ziff. vii der Verordnung Nr. 2868/95 muss die Widerspruchsschrift hinsichtlich der älteren Marke oder des älteren Rechts, auf die der Widerspruch gestützt ist, die Waren oder Dienstleistungen angeben, für die die ältere Marke eingetragen oder angemeldet ist, notorisch bekannt ist oder Wertschätzung genießt. Gemäß Regel 18 Abs. 2 der Verordnung teilt das HABM, wenn die Widerspruchsschrift anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 als Art. 42 oder anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 2868/95 als Regel 18 Abs. 1 nicht entspricht, und somit insbesondere dann, wenn die Widerspruchsschrift Regel 15 Abs. 2 Buchst. b Ziff. vii der Verordnung Nr. 2868/95 nicht entspricht, dies dem Widersprechenden mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, weist das HABM den Widerspruch als unzulässig zurück.

    61. Ferner sind nach Regel 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2868/95 der Widerspruchsschrift nach Möglichkeit Nachweise für das Bestehen der älteren Rechte beizufügen, und diese Nachweise können, wenn sie nicht zusammen mit der Widerspruchsschrift übermittelt worden sind, innerhalb einer vom HABM gemäß Regel 20 Abs. 2 der Verordnung festgelegten Frist nach Beginn des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden.

    62. Laut Regel 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 muss der Widersprechende, wenn die in Regel 16 Abs. 2 vorgesehenen Nachweise zur Stützung des Widerspruchs nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens erbracht werden, eine Übersetzung in der betreffenden Sprache innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls innerhalb der vom HABM gemäß Regel 16 Abs. 3 festgelegten Frist vorlegen.

    63. Nach Regel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 schließlich fordert das HABM, wenn die Widerspruchsschrift keine Einzelheiten u. a. zu den in Regel 16 Abs. 2 genannten Beweismitteln enthält, den Widersprechenden auf, diese Unterlagen innerhalb einer vom HABM festgesetzten Frist vorzulegen.

    64. Wie sich aus Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit den Regeln 16, 17, 18 und 20 der Verordnung Nr. 2868/95 ergibt, unterscheidet der Gesetzgeber somit zwischen Anforderungen an die Widerspruchsschrift, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs sind, einerseits und dem Vorbringen von Tatsachen, Beweismitteln, Bemerkungen und einschlägigen Unterlagen zur Stützung des Widerspruchs, das zur sachlichen Prüfung des Widerspruchs gehört, andererseits (Urteile des Gerichts vom 13. Juni 2002, Chef Revival USA/HABM – Massagué Marín [Chef], T‑232/00, Slg. 2002, II‑2749, Randnr. 31, und vom 15. Mai 2007, Black & Decker/HABM – Atlas Copco [dreidimensionale Darstellung eines gelb-schwarzen Elektrowerkzeugs u. a.], T‑239/05, T‑240/05, T‑245/05 bis T‑247/05, T‑255/05 und T‑274/05 bis T‑280/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84).

    65. Hinsichtlich der Voraussetzungen, deren Nichterfüllung in der Widerspruchsschrift die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig zur Folge hat, unterscheidet Regel 18 der Verordnung Nr. 2868/95 zwischen den in ihrem Abs. 1 geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen und denen, die in ihrem Abs. 2 geregelt sind. Wie oben aus Randnr. 60 hervorgeht, muss das HABM nur dann, wenn die Widerspruchsschrift einer oder mehreren derjenigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht genügt, die nicht zu den in Regel 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 ausdrücklich genannten gehören, den Widersprechenden hierauf nach Abs. 2 dieser Regel hinweisen und ihn zur Behebung der Mängel binnen einer Frist von zwei Monaten auffordern, bevor es den Widerspruch als unzulässig zurückweist (Urteil Chef, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnrn. 33 und 36).

    66. Dagegen stellen die rechtlichen Erfordernisse hinsichtlich der Beibringung der den Widerspruch stützenden Tatsachen, Beweismittel, Darlegungen und einschlägigen Unterlagen sowie ihrer Übersetzungen in die Sprache des Widerspruchsverfahrens keine Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs, sondern Voraussetzungen dar, die zur Prüfung seiner Begründetheit gehören. Die Widerspruchsabteilung ist deshalb nicht verpflichtet, den Widersprechenden auf den Mangel hinzuweisen, den die Unterlassung, diese Elemente oder ihre Übersetzung in die Sprache des Widerspruchsverfahrens vorzulegen, darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Chef, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnrn. 37, 52 und 53, und LURA-FLEX, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 55 und 56).

    67. Legt der Widersprechende die Beweise und Unterlagen zur Stützung des Widerspruchs sowie ihre Übersetzung in die Verfahrenssprache des Widerspruchs nicht vor Ablauf der vom HABM hierfür ursprünglich gesetzten Frist oder gegebenenfalls deren etwaigen Verlängerung gemäß Regel 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 vor, so ist das HABM berechtigt, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen, es sei denn, es kann über den Widerspruch auf andere Weise entscheiden, indem es sich gemäß Regel 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 auf Beweismittel stützt, die ihm bereits vorliegen. In diesem Fall beruht die Zurückweisung des Widerspruchs nur auf der Nichterfüllung einer Voraussetzung für die Begründetheit des Widerspruchs, da es dem Widersprechenden infolge seines Versäumnisses, die einschlägigen Beweiselemente und Unterlagen fristgerecht vorzulegen, nicht gelungen ist, die Tatsachen oder Rechte nachzuweisen, auf die sich sein Widerspruch gründet (Urteil Chef, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 44, und Beschluss des Gerichts vom 17. November 2003, Strongline/HABM – Scala [SCALA], T‑235/02, Slg. 2003, II‑4903, Randnr. 39).

    68. Im vorliegenden Fall steht fest, dass das HABM die Klägerin mit Fernkopie vom 20. März 2000 darüber unterrichtete, dass sie u. a. nicht alle durch ihre älteren Rechte geschützten Waren und Dienstleistungen ordnungsgemäß bezeichnet habe, und ihr für die Behebung dieser Mängel eine Frist von zwei Monaten bis zum 20. Mai 2000 einräumte.

    69. Es steht ferner fest, dass die Klägerin mit Schreiben vom 21. März 2000 zum einen in englischer Sprache die u. a. durch ihre spanischen eingetragenen Marken Nrn. 2 163 613, 2 163 616 und 456 466 geschützten Waren und Dienstleistungen mitteilte. Sie übermittelte dem HABM zum anderen, jeweils in Kopie, zu der spanischen eingetragenen Marke Nr. 456 466 die im spanischen Amtsblatt für das gewerbliche Eigentum veröffentlichte Anmeldung aus dem Jahr 1964 und eine Urkunde über die Übertragung dieses Rechts auf sie selbst nebst englischen Übersetzungen und zu den spanischen eingetragenen Marken Nrn. 2 163 613 und 2 163 616 die Formblätter der spanischen Anmeldungen, in denen die erfassten Dienstleistungen aufgeführt waren, sowie, nebst englischer Übersetzung, die spanischen Eintragungsentscheidungen, in denen die Klassen 38 und 41 genannt, aber die betroffenen Dienstleistungen nicht im Einzelnen aufgelistet waren.

    70. Schließlich steht fest, dass die Widerspruchsabteilung mit Fernkopie vom 7. August 2000 der Klägerin mitteilte, dass die spanischen eingetragenen Marken Nrn. 2 035 508 bis 2 035 513, 2 227 732 und 2 227 734 nicht berücksichtigt würden, weil die von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen nicht in der Verfahrenssprache angegeben worden seien, und ihr für das Vorbringen von Tatsachen, Beweismitteln und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs unter Hinweis darauf, dass alle Unterlagen in der Verfahrenssprache des Widerspruchs abgefasst und mit einer Übersetzung versehen sein müssten, eine Frist von vier Monaten bis zum 17. Dezember 2000 gewährte. Mit Fernkopie vom 20. November 2000 wurde diese Frist bis zum 20. Januar 2001 verlängert. Ausweislich der Akten reichte die Klägerin in Beantwortung dieser Fernkopie am 19. Januar 2001 nur Unterlagen ein, die die Bekanntheit ihrer älteren Marken nachweisen sollten.

    71. Daraus folgt erstens, dass die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen bei der Widerspruchsabteilung nicht die erforderlichen Nachweise einreichte, um das Bestehen ihrer spanischen Marken Nrn. 2 163 613, 2 163 616 und 456 466 zu belegen. Zwar teilte sie mit Schreiben vom 21. März 2000 in der Verfahrenssprache des Widerspruchs das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis dieser Marken mit, brachte damit aber ihren Widerspruch nicht in Einklang mit den anderen Vorschriften der Verordnungen Nrn. 40/94 oder 2868/95, auf die Regel 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 verweist.

    72. Wie oben in den Randnrn. 10 und 11 erwähnt, legte die Klägerin mit diesem Schreiben nämlich – gegebenenfalls mit englischer Übersetzung – weder die spanische Eintragungsurkunde der Marke Nr. 456 466 noch ein anderes amtliches Schriftstück vor, das alle Angaben zu Form und Inhalt dieses Rechts enthalten und es der Widerspruchsabteilung erlaubt hätte, das Bestehen des Rechts als nachgewiesen zu betrachten, obgleich die Widerspruchsabteilung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass diese Unterlagen und ihre etwaige Übersetzung beizubringen seien, um das Bestehen der in Frage stehenden älteren Rechte nachzuweisen (vgl. oben, Randnrn. 12 und 13). Ebenso wenig legte die Klägerin, gegebenenfalls mit englischer Übersetzung, ein amtliches Schriftstück vor, aus dem sich insbesondere die von den eingetragenen Marken Nrn. 2 163 613 und 2 163 616 erfassten Waren oder Dienstleistungen ergeben hätten, oder Unterlagen zum Beweis der notorischen Bekanntheit der in Frage stehenden älteren Marken. Ferner konnten die von der Klägerin am 19. Januar 2001 eingereichten Unterlagen die Mängel der Nachweise für das Bestehen der Marken Nrn. 2 163 613, 2 163 616 und 456 466 nicht heilen, da mit ihnen nur die Bekanntheit der älteren Marke nachgewiesen werden sollte und der Widerspruchsabteilung zu den drei genannten Marken kein anderes amtliches Schriftstück vorgelegt wurde.

    73. Die Mitteilung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse der älteren Marken in der Sprache des Widerspruchsverfahrens stellt jedoch keine Übersetzung der Nachweise für das Bestehen der fraglichen älteren Rechte dar und kann einer solchen auch nicht gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Chef, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 64), und in Ermangelung der Übersetzung der Nachweise für das Bestehen dieser älteren Rechte in die Sprache des Widerspruchsverfahrens konnte die Widerspruchsabteilung zu Recht annehmen, dass der Widerspruch nicht begründet war, soweit er auf Rechte gestützt war, deren Bestehen nicht nachgewiesen worden war (vgl. oben, Randnr. 67, und in diesem Sinne Urteil Chef, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnrn. 44 und 57).

    74. Da im Übrigen der Nachweis für das Bestehen der älteren Rechte zur Begründetheit des Widerspruchs gehört, liegt darin, dass die Widerspruchsabteilung den Widerspruch auch für zulässig erachtete, soweit er auf die älteren Rechte gestützt war, deren Bestehen sie anschließend als nicht erwiesen betrachtete, keine Widersprüchlichkeit in ihren Erwägungen.

    75. Zweitens ergibt sich aus den oben in den Randnrn. 68 bis 70 wiedergegebenen unstreitigen Tatsachen, dass die Widerspruchsabteilung mit der Übersendung der Fernkopie vom 20. März 2000 an die Klägerin, in der sie diese zur Behebung der Mängel aufforderte, Regel 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 ordnungsgemäß anwandte. Ebenso wandte die Widerspruchsabteilung mit der Übersendung der Fernkopie vom 7. August 2000 an die Klägerin, in der sie diese aufforderte, binnen einer – anschließend um einen Monat verlängerten – Frist von vier Monaten die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen, Regel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 fehlerfrei an.

    76. Ferner war die Widerspruchsabteilung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, diese unter Gewährung einer Frist für die Mängelbehebung zur Vorlage der fehlenden Übersetzungen aufzufordern oder darauf hinzuweisen, dass die Nachweise, die zum Beweis des Bestehens der in Frage stehenden Rechte eingereicht worden waren, offenkundig unzureichend seien. Eine solche Verpflichtung hat das HABM nämlich nur hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs gemäß Regel 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95. Ein Verstoß gegen Regel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 ist damit nicht nachgewiesen.

    77. Drittens würde selbst dann, wenn die Streithelfer – was nicht der Fall ist – die „Gültigkeit“ der spanischen eingetragenen Marke Nr. 2 163 616 oder sogar der anderen fraglichen älteren Rechte tatsächlich anerkannt hätten, hieraus keine Verpflichtung der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer erwachsen, das Bestehen dieser Rechte als nachgewiesen zu betrachten. Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 sieht im Wesentlichen vor, dass der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann ein relatives Eintragungshindernis entgegenstehen kann, wenn die angemeldete Gemeinschaftsmarke mit einer älteren Marke kollidiert. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des HABM, auf der Grundlage der Beweise, die der Widersprechende einzureichen hat, zu überprüfen, ob die Marken, die für den Widerspruch geltend gemacht werden, bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. April 2005, PepsiCo/HABM – Intersnack Knabber-Gebäck [RUFFLES], T‑269/02, Slg. 2005, II‑1341, Randnr. 26). Die Frage, ob eine ältere Marke existiert, ist daher kein Element, das der freien Beurteilung durch die Beteiligten überlassen bleiben könnte. Das Argument der Klägerin, dass die Streithelfer das Bestehen eines oder sogar mehrerer ihrer älteren Rechte stillschweigend eingeräumt hätten, ist daher zurückzuweisen.

    78. Nach alledem billigte die Beschwerdekammer damit fehlerfrei die Feststellungen der Widerspruchsabteilung, dass der Nachweis für das Bestehen der älteren Marken Nrn. 2 163 613, 2 163 616 und 456 466 nicht erbracht worden und der Widerspruch, soweit er auf diese Rechte gestützt sei, unbegründet sei. Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des ersten von der Klägerin vorgetragenen Arguments entschieden zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Frankreich/Kommission, C‑233/02, Slg. 2004, I‑2759, Randnr. 26).

    – Zum Nachweis des Bestehens der notorisch bekannten älteren Marken

    79. Da Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 von Marken spricht, die „in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt sind“, sind zur Klärung der Frage, wie der Nachweis des Bestehens einer notorisch bekannten Marke erbracht werden kann, die Leitlinien für die Auslegung dieses Art. 6bis heranzuziehen.

    80. Gemäß Art. 2 der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorisch bekannter Marken, die in der 34. Sitzungsperiode der Versammlungen der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) (vom 20. bis 29. September 1999) von der Versammlung des Pariser Verbandes und der Generalversammlung der WIPO angenommen wurde, kann die zuständige Behörde für die Feststellung, ob eine Marke im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt ist, jeden Umstand berücksichtigen, aus dem sich die notorische Bekanntheit der Marke ableiten lässt, darunter den Grad der Bekanntheit oder Anerkanntheit der Marke in den maßgeblichen Verkehrskreisen, die Dauer, das Ausmaß und den geografischen Umfang der Benutzung der Marke, die Dauer, das Ausmaß und den geografischen Umfang der Förderung der Marke einschließlich der Werbung für die mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und deren Präsentation auf Messen und Ausstellungen, die Dauer und den geografischen Geltungsbereich aller Eintragungen oder Anmeldungen der Marke, soweit sich darin die Benutzung oder Anerkanntheit der Marke widerspiegeln, die erfolgreiche Geltendmachung der Rechte an der Marke, insbesondere das Ausmaß, in dem die zuständigen Behörden die Marke als notorisch bekannt anerkannt haben, und den Wert, der mit der Marke verbunden ist.

    81. Im vorliegenden Fall reichte die Klägerin ausweislich der Akten zum Beweis des Bestehens ihrer notorisch bekannten älteren Marken in Spanien, Irland sowie Griechenland und im Vereinigten Königreich bei der Widerspruchsabteilung erstens Auszüge aus Katalogen ihrer Waren, in denen die Bezeichnung „Boomerang“ für verschiedene Kleidungsstücke, Accessoires und Sportbedarfartikel verwendet wird, zweitens ein bei einer Sportveranstaltung aufgenommenes Foto von zwei lenkbaren Fesselballons mit der Aufschrift „Boomerang“ und drittens verschiedene Artikel aus spanischen Zeitungen über einen von der Klägerin gesponserten Hallenfußballverein mit der Bezeichnung „Boomerang Interviú“, danach „Boomerang“, ein.

    82. Es ist daher in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsabteilung, die die Beschwerdekammer in Randnr. 41 der angefochtenen Entscheidung bestätigte und sich zu eigen machte, festzustellen, dass diese Unterlagen nicht beweisen, dass die fraglichen Marken in Irland, in Griechenland und im Vereinigten Königreich benutzt worden oder dort sogar bekannt oder anerkannt wären. Obwohl diese Unterlagen beweisen, dass zumindest bestimmte der fraglichen Marken von der Klägerin in Spanien benutzt wurden, enthalten sie keine Information über die Dauer und das Ausmaß dieser Benutzung, den Grad der Bekanntheit oder Anerkanntheit der fraglichen Marken in Spanien oder zu einem anderen Gesichtspunkt, aus dem sich ableiten ließe, dass die fraglichen Marken in Spanien oder in einem wesentlichen Teil des spanischen Staatsgebiets notorisch bekannt wären.

    83. Die Beschwerdekammer entschied somit fehlerfrei, dass die Widerspruchsabteilung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin die Erfüllung der in Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 festgelegten Voraussetzungen nicht nachgewiesen habe.

    84. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer, wie im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes festgestellt wurde und sich aus der obigen Randnr. 76 ergibt, zu Recht die von der Klägerin erstmals bei ihr eingereichten Schriftstücke zurückgewiesen und befunden, dass die Widerspruchsabteilung nicht verpflichtet gewesen sei, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die von ihr vorgelegten Beweise nicht ausreichten, um das Bestehen ihrer notorisch bekannten Marken im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zu beweisen.

    85. Demnach ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen, ohne dass angesichts der vorstehenden Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes über die in den Anlagen 10 bis 12 zur Klageschrift enthaltenen Schriftstücke entschieden zu werden braucht.

    Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

    Vorbringen der Parteien

    86. Die Klägerin erklärt zunächst, dass sie ihr Vorbringen im Verfahren vor dem HABM wiederhole. Sie betrachtet dieses Vorbringen damit als „in vollem Umfang wiederholt“ und beantragt auf seiner Grundlage die Zurückweisung der von den Streithelfern eingereichten Anmeldung.

    87. Die Klägerin trägt sodann vor, dass der Ausdruck „Boomerang“ der dominierende Bestandteil ihrer Familie von älteren Marken sei und dass sein dominierender Charakter nicht durch das Vorhandensein des Wortes „Aventura“ in bestimmten dieser Marken in Frage gestellt werden könne. Da sich die Verbraucher auf Marken im Allgemeinen mündlich bezögen, hätten die Bildelemente keine größere Bedeutung. Da im Übrigen das Element „TV“ der Anmeldemarke ein Gattungsbegriff und beschreibend sei, sei es beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken nicht zu berücksichtigen. Die Anmeldemarke bestehe somit aus dem dominierenden Bestandteil ihrer eigenen älteren Marken. Dies sei von der Beschwerdekammer nicht hinreichend berücksichtigt worden.

    88. Ferner seien die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen und die Dienstleistungen der Marke Nr. 2 163 616 identisch oder ähnlich, obgleich das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldemarke Boomerang TV im Verfahren vor dem HABM beschränkt worden sei. Hinsichtlich dieser beiden Marken sei damit das Bestehen von Verwechslungsgefahr erwiesen. Was die von den anderen älteren Marken erfassten Waren angehe, so könnten eine Reihe davon, etwa Taschen oder Bekleidungsstücke, als Werbeträger für die in der Anmeldung der Marke Boomerang TV beanspruchten Tätigkeiten der Klasse 41 dienen. Der Sektor, in dem die älteren Marken präsent seien, d. h. der Sportsektor, stehe außerdem in Zusammenhang mit dem Bereich der im Fernsehen übertragenen Veranstaltungen und Produktionen. Wegen dieses Zusammenhangs und des den einander gegenüberstehenden Marken gemeinsamen Elements „Boomerang“ sei eine Verwechslungsgefahr auch hinsichtlich dieser übrigen älteren Marken nachgewiesen.

    89. Diese Verwechslungsgefahr werde noch durch die hohe Kennzeichnungskraft der älteren Marken verstärkt, die in Spanien in der Bekleidungs- und Modebranche, zumindest als Marken eines selbst in Spanien renommierten Unternehmens, notorisch bekannt und renommiert seien.

    90. Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass die Streithelfer vergeblich versucht hätten, die Marke Boomerang TV in Spanien für Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 eintragen zu lassen – die sich auf diese Zurückweisungsentscheidungen beziehenden Auszüge aus der Datenbank „Sitadex“ seien der Klageschrift als Anlage 13 beigefügt worden –, und dass das OEPM ihre Anmeldung wegen des Bestehens von Verwechslungsgefahr mit den älteren spanischen Marken der Klägerin zurückgewiesen habe. Das HABM hätte diese Zurückweisung berücksichtigen müssen. Die Existenz widersprüchlicher Entscheidungen beeinträchtige überdies die Harmonisierung des Binnenmarkts. Das Bestehen von Verwechslungsgefahr sei im Übrigen auch in einem – der Klageschrift als Anlage 4 beigefügten – Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Madrid vom 11. September 2003 festgestellt worden, das zwischen denselben Parteien hinsichtlich derselben Marken, allerdings beschränkt auf Klasse 41, ergangen sei.

    91. Das HABM und die Streithelfer bestreiten, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr bestehe.

    Würdigung durch das Gericht

    92. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung, der auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gemäß Art. 130 § 1 und Art. 132 § 1 der Verfahrensordnung anwendbar ist, die Klageschrift zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahme auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden kann, jedoch eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen kann, die nach den genannten Bestimmungen in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, MLP Finanzdienstleistungen/HABM [bestpartner], T‑270/02, Slg. 2004, II‑2837, Randnr. 16, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 14).

    93. Überdies ist es nicht Sache des Gerichts, aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM die Argumente zu ermitteln, auf die sich die Klägerin möglicherweise bezieht; ein solches Vorbringen ist daher unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T‑127/02, Slg. 2004, II‑1113, Randnr. 21, und vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnr. 57). Die Klage ist daher unzulässig, soweit in der Klageschrift auf die von der Klägerin beim HABM eingereichten Schriftstücke Bezug genommen wird, und die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes ist demgemäß nur im Hinblick auf das Vorbringen in der Klageschrift selbst zu prüfen.

    94. Es ist ferner daran zu erinnern, dass die Klägerin nicht bestritten hat, dass das Bestehen der griechischen eingetragenen Marke Nr. 109 387 nicht nachgewiesen wurde. Überdies entschied die Beschwerdekammer, wie sich aus der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes ergibt, zu Recht, dass das Bestehen der Marken Nrn. 2 163 613, 2 163 616 und 456 466 und der notorisch bekannten älteren Marken vor der Widerspruchsabteilung nicht nachgewiesen worden sei und dass die erstmals bei der Beschwerdekammer selbst eingereichten Unterlagen außer Betracht zu lassen seien. Ebenso sind die erstmals beim Gericht eingereichten Unterlagen unzulässig (vgl. oben, Randnr. 36). Schließlich sind auch die als Anlagen 10 bis 12 zur Klageschrift vorgelegten Schriftstücke (vgl. oben, Randnr. 55) zurückzuweisen, obwohl die Klägerin sie schon bei der Beschwerdekammer einreichte. Da die Beschwerdekammer diese Schriftstücke nämlich fehlerfrei für unzulässig erklärte (vgl. oben, Randnr. 49), würde durch ihre Zulassung vor dem Gericht der Streitgegenstand, so wie er von der Beschwerdekammer geprüft wurde, geändert, was Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung zuwiderliefe (vgl. oben, Randnr. 35).

    95. Folglich ist die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes vom Gericht nur anhand der älteren Rechte zu prüfen, deren Bestehen im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung rechtlich hinreichend nachgewiesen wurde, d. h. anhand der spanischen eingetragenen Marken Nrn. 2 035 505, 2 035 507, 2 035 514, 1 236 024, 1 236 025, 1 282 250 und 2 227 731, der im Vereinigten Königreich eingetragenen Marke Nr. 1 494 568, der irischen eingetragenen Marke Nr. 153 228 und der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 448 514.

    96. Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Zu den älteren Marken gehören nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii und b der Verordnung Nr. 40/94 die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke und die Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken vorbehaltlich ihrer Eintragung.

    97. Das Bestehen von Verwechslungsgefahr setzt sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der Anmeldemarke mit der älteren Marke als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der von der Anmeldemarke erfassten Waren oder Dienstleistungen mit den Waren oder Dienstleistungen voraus, für die die ältere Marke eingetragen ist. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2004, Vedial/HABM, C‑106/03 P, Slg. 2004, I‑9573, Randnr. 51). Liegt eine dieser unerlässlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht vor, kann eine Verwechslungsgefahr nicht bestehen.

    98. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beschwerdekammer ihren Schluss, dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe, nur auf die fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen stützte. Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑1237, Randnr. 23, und des Gerichts vom 11. Juli 2007, Mülhens/HABM – Minoronzoni [TOSCA BLU], T‑150/04, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 29). Dabei sind einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen solche Waren oder Dienstleistungen, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, dass die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt (Urteile des Gerichts vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM – Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T‑169/03, Slg. 2005, II‑685, Randnr. 60, und vom 15. März 2006, Eurodrive Services and Distribution/HABM – Gómez Frías [euroMASTER], T‑31/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

    99. Den oben in den Randnrn. 7 und 14 wiedergegebenen Beschreibungen der fraglichen Waren und Dienstleistungen ist jedoch zu entnehmen, dass die von den älteren Rechten erfassten Waren ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung nach von den Dienstleistungen verschieden sind, für die die Marke Boomerang TV angemeldet wurde. Diese Waren und Dienstleistungen weisen auch keinen konkurrierenden oder einander ergänzenden Charakter im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung auf. Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen keine Ähnlichkeit bestehe und folglich auch keine Verwechslungsgefahr vorliege.

    100. Dass bestimmte der von den älteren Rechten erfassten Waren verwendet werden könnten, um für die in der Anmeldung der Marke Boomerang TV beanspruchten Dienstleistungen zu werben – was nicht der Fall ist –, oder dass der Sportsektor, zu dem bestimmte ältere Rechte möglicherweise gehören, mit dem Bereich von Fernsehproduktionen, zu dem die Anmeldemarke gehört, in Zusammenhang stehen kann, ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. Derartige Zusammenhänge sind zu vage und zufällig, um den Schluss zuzulassen, dass die Waren und Dienstleistungen einander im Sinne der oben in Randnr. 98 angeführten Rechtsprechung ergänzen.

    101. Infolgedessen geht das Vorbringen der Klägerin zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken und zur hohen Kennzeichnungskraft ihrer älteren Marken ins Leere und ist zurückzuweisen. Was die Entscheidungen des OEPM über den Ausschluss der Marke Boomerang TV von der Eintragung in Spanien anbelangt, so sind sie aus den gleichen Gründen wie den bereits oben in Randnr. 94 dargelegten unberücksichtigt zu lassen. Zum Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Madrid, mit dem die Marke Boomerang TV in Spanien von der Eintragung ausgeschlossen wurde (vgl. Anlage 4 zur Klageschrift), genügt die Feststellung, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, Slg. 2000, II‑3829, Randnr. 47, und TOSCA BLU, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 40). Das Urteil ist daher nicht einschlägig und außer Betracht zu lassen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 26).

    102. Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass über den Hilfsantrag der Streithelfer, das Dienstleistungsverzeichnis ihrer Anmeldemarke Boomerang TV zu beschränken, entschieden zu werden braucht.

    Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94

    Vorbringen der Parteien

    103. Die Klägerin macht geltend, dass ihre älteren Marken, die insbesondere für Waren des Bereichs Bekleidung, Sportmode und Sport hauptsächlich in den Klassen 18, 24, 25 und 28 eingetragen seien, bekannte Marken seien. Die Bekanntheit ihrer Marken ebenso wie ihre eigene Bekanntheit seien im Verfahren vor dem HABM nachgewiesen worden. Insoweit verweist die Klägerin auch auf ihre Internetseite und die Anlagen 5 bis 8 sowie 14 zur Klageschrift und bietet ergänzende Beweise an.

    104. Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 sei im vorliegenden Fall anwendbar. Die ungerechtfertigte Benutzung der Anmeldemarke durch die Streithelfer gäbe ihnen die Möglichkeit, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marken der Klägerin in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Dadurch würde insbesondere deren Unterscheidungskraft geschwächt, würde im Fall einer schlechten Qualität der mit der Marke Boomerang TV gekennzeichneten Dienstleistungen möglicherweise ihre Wertschätzung verringert werden und könnten die Inhaber der Marke Boomerang TV bestimmte Werbeinvestitionen einsparen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin ihre Aktivitäten in dem Bereich, zu dem die Anmeldemarke gehöre, stärker diversifiziere.

    105. Das HABM und die Streithelfer meinen, dass die Beschwerdekammer, da die Bekanntheit der älteren Marken nicht nachgewiesen worden sei, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 nicht erfüllt seien.

    Würdigung durch das Gericht

    106. Nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 ist „[auf] Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke … die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn si e mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde“.

    107. Nach der Rechtsprechung muss eine ältere Marke, um die Voraussetzung der Bekanntheit zu erfüllen, einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen angesprochen werden soll, also, je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung, entweder der breiten Öffentlichkeit oder einem spezialisierteren Publikum wie einem bestimmten beruflichen Milieu. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere der von der älteren Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Werbeaufwand des Unternehmens für diese Marke, ohne dass zu verlangen ist, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz des in dieser Weise definierten Publikums bekannt ist oder sich ihre Bekanntheit auf das gesamte fragliche Schutzgebiet erstreckt, sofern diese Bekanntheit nur in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets vorliegt (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2004, El Corte Inglés/HABM – Pucci [EMILIO PUCCI], T‑8/03, Slg. 2004, II‑4297, Randnr. 67).

    108. Im vorliegenden Fall sind für die Beurteilung des vorliegenden Klagegrundes vom Gericht aus den gleichen Gründen wie den oben in Randnr. 94 dargelegten nur die von der Klägerin bei der Widerspruchsabteilung eingereichten Nachweise und die oben in Randnr. 95 genannten älteren Rechte zu berücksichtigen.

    109. Insoweit ist den Akten zu entnehmen, dass die von der Klägerin bei der Widerspruchsabteilung zum Beweis der Bekanntheit ihrer älteren Marken eingereichten Unterlagen diejenigen sind, auf die sich die Widerspruchsabteilung als Nachweise für das Bestehen von notorisch bekannten Marken der Klägerin bezogen hat. Wie sich jedoch aus der obigen Randnr. 81 ergibt, in der diese Unterlagen im Einzelnen genannt sind, hat die Klägerin keine Informationen zur Intensität, geografischen Verbreitung und Dauer der Benutzung ihrer älteren Rechte, zu dem für sie erbrachten Werbeaufwand oder irgendeinem anderen Aspekt vorgebracht, durch den belegt würde, dass ihre älteren Rechte einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt wären, das durch sie angesprochen werden soll.

    110. Obgleich für bekannte Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 ein geringerer Bekanntheitsgrad nachzuweisen ist als für notorisch bekannte Marken im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft, hat die Beschwerdekammer somit fehlerfrei den von der Widerspruchsabteilung gezogenen Schluss bestätigt, dass die Bekanntheit der älteren Marken nicht belegt sei, und demgemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 als im vorliegenden Fall nicht anwendbar angesehen. Damit ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über den Antrag der Streithelfer auf Erlass prozessleitender Maßnahmen zu entscheiden wäre.

    Kosten

    111. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.

    Tenor

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Vierte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die El Corte Inglés, SA trägt die Kosten.

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