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Judgment of the Court of First Instance (Third Chamber) of 19 January 2005. # Proteome Inc. v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs) (OHIM). # Community trade mark - Word mark BIOKNOWLEDGE - Absolute grounds for refusal - Article 7(1)(c) of Regulation (EC) No 40/94 - Descriptive sign. # Case T-387/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 19. Januar 2005. Proteome Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Wortmarke BIOKNOWLEDGE - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Beschreibendes Zeichen. Rechtssache T-387/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 19. Januar 2005. Proteome Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Wortmarke BIOKNOWLEDGE - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Beschreibendes Zeichen. Rechtssache T-387/03.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke BIOKNOWLEDGE – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Beschreibendes Zeichen“
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. Januar 2005
Leitsätze des Urteils
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich
aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortzeichen „BIOKNOWLEDGE“
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)
Das Wort BIOKNOWLEDGE, dessen Eintragung für bestimmte Waren und Dienstleistungen, die Informationen über Organismen enthalten
oder den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen und die zu den Klassen 9, 16 und 42 des Abkommens von Nizza gehören, beantragt
wurde, kann nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke aus der Sicht der relevanten
Verkehrskreise zur Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen
dienen.
Da nämlich die relevanten Verkehrskreise aus Fachleuten der Biowissenschaften und des Pflegesektors bestehen, ist der Zusammenhang
zwischen der potenziellen Bedeutung des Wortes BIOKNOWLEDGE, nämlich eine oder mehrere spezifische Informationen über Lebewesen,
d. h. Informationen, die ihnen eigen sind, einerseits, und den betreffenden Waren und Dienstleistungen andererseits, weder
zu vage noch zu unbestimmt, so dass es aus der Sicht dieser Verkehrskreise eine ausreichend unmittelbare und konkrete Beziehung
zwischen der Bedeutung dieses Wortes und den Merkmalen dieser Waren und Dienstleistungen gibt. Im Übrigen kann die Struktur
des Wortes BIOKNOWLEDGE von den betroffenen Verbrauchern nicht als ungewöhnlich wahrgenommen werden, da sie den englischen
Regeln der Wortbildung entspricht.
(vgl. Randnrn. 28, 32, 34-35, 41-42)
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 19. Januar 2005(1)
In der Rechtssache T-387/03
Proteome Inc. mit Sitz in Beverly, Massachusetts (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, Barrister, C. Jones, A. Brodie
und C. Loweth, Solicitors,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Bullock und S. Laitinen als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. August 2003 (Sache R 0707/2002-4)
und die Entscheidung des Prüfers vom 21. Juni 2002, mit der die Eintragung der Wortmarke BIOKNOWLEDGE abgelehnt wurde,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse,
Kanzler: H. Jung,
aufgrund der am 25. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,aufgrund der am 13. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2004
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Die Proteome Inc. (im Folgenden: Klägerin) meldete am 2. März 2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wort BIOKNOWLEDGE.
3
Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 9, 16 und 42 des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni
1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung und entsprechen für jede dieser Klassen folgender Beschreibung:
–
Klasse 9: „Datenbanken, in physischer und elektronischer Form, Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Organismen und
Computersoftware zum Suchen, Abrufen, Zusammenstellen, Organisieren, Verwalten, Analysieren, Übertragen und/oder Integrieren
von Daten in und zwischen Repositories mit Informationen in elektronischer Form einschließlich Computerdatenbanken“;
–
Klasse 16: „Druckereierzeugnisse einschließlich Leitfäden und Handbücher über Repositories mit Informationen in Bezug auf
Organismen“;
–
Klasse 42: „Informations- und Computerdienste, nämlich Entwicklung von und/oder Ermöglichung des Zugriffs auf Datenbanken
mit Informationen in Bezug auf Organismen und zugehörige Computersoftware“.
4
Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 teilte der Prüfer des HABM der Klägerin mit, dass nach seiner Ansicht die angemeldete Marke
nicht Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 beachte. Die Klägerin wurde außerdem darauf hingewiesen,
dass sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten dazu Stellung nehmen könne.
5
Die Klägerin reichte am 31. August 2001 ihre Stellungnahme ein.
6
Mit Entscheidung vom 21. Juni 2002 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke nach Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 unter
Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück.
7
Die Klägerin legte deshalb nach Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde beim HABM ein.
8
Mit Entscheidung vom 25. August 2003, der Klägerin zugestellt am 15. September 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung),
wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das Wort BIOKNOWLEDGE die fraglichen
Waren und Dienstleistungen beschreibe und keine Unterscheidungskraft aufweise.
Anträge der Parteien
9
Die Klägerin beantragt,
–
der Klage stattzugeben;
–
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer aufzuheben;
–
die Entscheidung des Prüfers vom 21. Juni 2002 aufzuheben;
–
die Anmeldung der Marke zur Veröffentlichung an das HABM zurückzuverweisen;
–
dem HABM die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage, mit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer und
mit dem Verfahren vor dem Prüfer aufzuerlegen.
10
Das HABM beantragt,
–
die Klage abzuweisen;
–
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
11
Vorab ist festzustellen, dass die Anträge der Klägerin praktisch auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie darauf
abzielen, daraus alle rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Im Übrigen hat das HABM in der mündlichen Verhandlung angegeben,
dass es die Zulässigkeit des Antrags der Klägerin auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfers nicht bestreite.
12
In der Sache erhebt die Klägerin drei Rügen, die zu zwei Klagegründen zusammengefasst werden können. Mit dem ersten Klagegrund
soll ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 dargetan werden. Der zweite Klagegrund betrifft
einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94
13
Der erste Klagegrund der Klägerin umfasst zwei Teile. Mit dem ersten Teil trägt die Klägerin vor, dass die Marke BIOKNOWLEDGE
zu vage und zu unbestimmt sei, um diesem Begriff beschreibenden Charakter in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen
zu verleihen. Mit dem zweiten Teil vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht von ihrer Kenntnis
der betreffenden Waren und Dienstleistungen Gebrauch gemacht habe, um den beschreibenden Charakter der Marke zu beurteilen.
Zur vagen und unbestimmten Natur des Wortes BIOKNOWLEDGE
– Vorbringen der Parteien
14
Die Klägerin meint, dass die Beschwerdekammer einen ähnlichen Irrtum begangen habe, wie er im Urteil des Gerichts zum Wort
EASYBANK festgestellt worden sei (Urteil vom 5. April 2001 in der Rechtssache T‑87/00, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM
[EASYBANK], Slg. 2001, II‑1259, Randnrn. 26 bis 33). Ebenso wie in diesem Urteil entschieden, sei das Wort BIOKNOWLEDGE zu
vage und zu unbestimmt, um diesem Begriff beschreibenden Charakter in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen
zu verleihen.
15
Das Wort „Bioknowledge“ sei außerdem neu erfunden worden und habe keine klare, allgemein festgelegte und anerkannte Bedeutung.
Die Klägerin schließt daraus, dass dieses Wort insbesondere hinsichtlich der betreffenden Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend sei.
16
Jedenfalls könne das Wort „knowledge“ kein Element oder beschreibender Bestandteil des Wortes BIOKNOWLEDGE sein. Das Wort
„knowledge“ bedeute nämlich in der englischen Sprache Bewusstsein oder durch Erfahrung erlangte Vertrautheit, aber auch das
gesamte Wissen einer Person oder auch theoretisches oder praktisches Verständnis eines Gegenstands, einer Sprache usw. Diese
unterschiedlichen Bedeutungen zeigten, dass sich das Wort „knowledge“ vom Wort „Information“ und erst recht von dem Träger,
auf dem diese Information gespeichert sei, oder von den Medien, über die diese Information einem Benutzer übermittelt werde,
unterscheide.
17
Das HABM vertritt unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T‑34/00 (Eurocool Logistik/HABM
[EUROCOOL], Slg. 2002, II‑683, Randnr. 38) die Ansicht, dass der beschreibende Charakter einer Marke erstens nur im Hinblick
auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen und zweitens nur im Hinblick auf das Verständnis der relevanten Verkehrskreise
zu beurteilen sei.
18
Im vorliegenden Fall bestünden die angesprochenen Verkehrskreise in Anbetracht der angemeldeten Waren und Dienstleistungen
aus Fachleuten auf dem Gebiet der Medizin, der Pharmazie oder anderer Biowissenschaften und des Pflegesektors der gesamten
Europäischen Union.
19
Würden diese Verkehrskreise mit dem Wort BIOKNOWLEDGE für die betreffenden Waren und Dienstleistungen konfrontiert, so folgerten
sie daraus, dass diese biologische Informationen zur Verfügung stellen sollten oder dass es sich bloß um Waren und Dienstleistungen
in Bezug auf solche Informationen handele.
20
Darüber hinaus bedeute der Begriff „knowledge“ auch spezifische Informationen zu einem Thema. Soweit die Waren und Dienstleistungen
der Klägerin Quellen biologischer Informationen darstellten oder zur Verfügung stellten, bestehe eine klare und unmittelbare
Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den betreffenden Waren und Dienstleistungen.
21
Das HABM weist in dieser Hinsicht auf die Struktur des fraglichen Wortzeichens hin, das aus der häufig für zusammengesetzte
Wörter im Bereich der Wissenschaften und Technologien verwendeten Vorsilbe „bio“ und dem gebräuchlichen englischen Begriff
„knowledge“ zusammengesetzt sei. Diese Struktur könne von den betroffenen Verbrauchern nicht als ungewöhnlich verstanden werden,
da sie den englischen Regeln für die Wortbildung entspreche.
22
Zum Argument der Klägerin, dass der Begriff „Bioknowledge“ neu erfunden worden sei, trägt das HABM vor, nach der Rechtsprechung
sei der Umstand, dass ein Begriff nicht im Wörterbuch aufgeführt sei, nicht entscheidend, da es darauf ankomme, wie der Begriff
von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden werde.
– Würdigung durch das Gericht
23
Aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich, dass Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet
angesehen werden, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen; dies gilt unbeschadet eines möglichen Erwerbs von Unterscheidungskraft
durch Benutzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung
als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ein im Allgemeininteresse liegendes
Ziel, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung
beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung schließt es daher aus, dass solche Zeichen oder
Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom
23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I‑12447, Randnrn. 30 und 31).
24
Unter diesem Blickwinkel fallen unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 solche Zeichen und Angaben,
die bei normalem Gebrauch aus der Sicht des Verbrauchers Waren oder Dienstleistungen wie die, für die die Eintragung beantragt
wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil des Gerichtshofes
vom 20. September 2001 in der Rechtssache C‑383/99 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39). Ob ein Zeichen
beschreibend ist, kann daher nur im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis der
angesprochenen Verkehrskreise beurteilt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T‑16/02,
Audi/HABM [TDI], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
25
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin das (oben in Randnr. 14 zitierte) Urteil EASYBANK falsch auslegt, wenn
sie meint, dass im vorliegenden Fall, ebenso wie in diesem Urteil entschieden worden sei, die Marke BIOKNOWLEDGE „zu vage
und zu unbestimmt“ sei, um diesem Begriff beschreibenden Charakter in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen
zu verleihen.
26
Das Gericht hat in seinem (oben in Randnr. 14 zitierten) Urteil EASYBANK die Begriffe „vage“ und „unbestimmt“ nur verwendet,
um den Zusammenhang zwischen der Bedeutung des betreffenden Wortes und den in Rede stehenden Dienstleistungen zu erläutern.
Es hat dazu ausgeführt, dass „der Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Wortes EASYBANK und den Dienstleistungen, die von
einer Direktbank erbracht werden können, zu vage und zu unbestimmt [ist], als dass dieser Ausdruck als Beschreibung der betreffenden
Dienstleistungen verstanden werden könnte“ (Randnr. 31 des Urteils). Das Gericht hat also in diesem Urteil die fragliche Marke
nicht als zu „vage und unbestimmt“ bezeichnet, wie die Klägerin vorträgt.
27
Sodann beruht der erste Teil des ersten Klagegrundes hauptsächlich darauf, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis
gelangt sei, dass die angemeldete Marke insbesondere die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibe. Die Rüge der
Klägerin ist deshalb in dieser Hinsicht zu prüfen.
28
Im vorliegenden Fall steht fest, dass, wie die Beschwerdekammer in Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt
hat, die betreffenden Waren und Dienstleistungen für Fachleute auf den Gebieten der Medizin, der Pharmazie oder anderer Biowissenschaften
und des Pflegesektors bestimmt sind.
29
Das Wort BIOKNOWLEDGE besteht aus der Vorsilbe „bio“ und dem Wort „knowledge“.
30
Die Vorsilbe „bio“ stammt vom griechischen bios, das „Leben“ bedeutet, wie die Beschwerdekammer in Randnummer 9 der angefochtenen
Entscheidung zutreffend ausgeführt hat. Sie ist Bestandteil vieler zusammengesetzter Wörter, die einen Zusammenhang mit dem
„Leben“ aufweisen. Im Kontext der im vorliegenden Fall relevanten Verkehrskreise betrachtet, ist „bio“ ein Bestandteil zusammengesetzter
Wörter, die einen Zusammenhang mit Lebewesen aufweisen (z. B. „Biologie“).
31
Was das Wort „knowledge“ betrifft, so entspricht eine seiner Definitionen einer spezifischen Information über einen Gegenstand,
wie das HABM zutreffend bemerkt hat. Die Klägerin hat nicht diese Definition als solche in Frage gestellt, sondern nur die
vom HABM daraus gezogene Schlussfolgerung.
32
In Anbetracht der Definition der im vorliegenden Fall relevanten Verkehrskreise führt daher die Aneinanderreihung der Begriffe
„bio“ und „knowledge“, um das Wort BIOKNOWLEDGE zu bilden, zu dem Ergebnis, dass dieses Wort zumindest eine potenzielle Bedeutung
hat, nämlich eine oder mehrere spezifische Informationen über Lebewesen, d. h. Informationen, die ihnen eigen sind. Es ist
daran zu erinnern, dass ein Wortzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen
wird, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet
(vgl. oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32).
33
Das Gericht hat im Übrigen bereits hinsichtlich eines Begriffes mit dem Bestandteil „bio“ erläutert, dass „das Wortzeichen
BioID, das aus zum Wortschatz der Bezugssprache [d. h. der englischen Sprache] gehörenden Abkürzungen besteht, nicht von den
lexikalischen Regeln dieser Sprache ab[weicht] und … keine ungewöhnliche Struktur [hat]“ (Urteil vom 5. Dezember 2002 in der
Rechtssache T‑91/01, BioID/HABM [BioID], Slg. 2002, II‑5159, Randnr. 28). Im vorliegenden Fall ändert also die Tatsache, dass
BIOKNOWLEDGE ein einziges Wort darstellt, nichts an dem Verständnis, das die relevanten Verkehrskreise von diesem Begriff
haben können. In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass auch außerhalb der relevanten englischsprachigen Verkehrskreise unter
Wissenschaftlern häufig das Englische verwendet wird.
34
Die Beschreibungen der von der Eintragung erfassten Waren- und Dienstleistungsklassen beziehen sich alle auf „Organismen“,
d. h. auf einen der Bestandteile des fraglichen Wortes („bio“). Darüber hinaus umfassen die von der Anmeldung betroffenen
Waren und Dienstleistungen entweder Träger, auf denen Informationen gespeichert sind, oder aber Waren oder Dienstleistungen,
die den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Daraus folgt, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen Informationen
über Organismen enthalten oder den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen.
35
Da die relevanten Verkehrskreise aus Fachleuten der Biowissenschaften und des Pflegesektors bestehen, ist anzunehmen, dass
der Zusammenhang zwischen der oben in Randnummer 32 dargelegten potenziellen Bedeutung des Wortes BIOKNOWLEDGE und den betreffenden
Waren und Dienstleistungen weder zu vage noch zu unbestimmt ist. Im Gegenteil, aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise
gibt es eine ausreichend unmittelbare und konkrete Beziehung zwischen der Bedeutung dieses Wortes und den Merkmalen der betreffenden
Waren und Dienstleistungen.
36
Da darüber hinaus das Wort „knowledge“ nach der Definition in Randnummer 32 dieses Urteils nicht deutlich vom Wort „Information“
unterschieden werden kann, kann es erst recht nicht, wie die Klägerin behauptet, von dem Träger, auf dem Informationen gespeichert
sind, unterschieden werden.
37
Schließlich enthält das Wort BIOKNOWLEDGE, wie es für die Eintragung dargestellt wurde, keine anderen Bestandteile oder Angaben,
die diese Schlussfolgerung entkräften könnten. Das Gleiche gilt für die Darstellung oder Anordnung der Begriffe, aus denen
dieses Wort gebildet wird.
38
Das Argument der Klägerin, dass es sich bei dem Wort BIOKNOWLEDGE um einen neu erfundenen Begriff handele, der somit keine
klare, allgemein festgelegte und anerkannte Bedeutung habe, ist insoweit zurückzuweisen.
39
Hinsichtlich der Unterscheidungskraft eines Wortes weist nämlich die Verbindung zweier Begriffe ohne jede grafische oder semantische
Änderung keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen insgesamt geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der
Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Umstand, dass das Wort als solches – zusammen oder getrennt geschrieben
– nicht in den Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. Urteile des Gerichts vom 12. Januar
2000 in der Rechtssache T‑19/99, DKV/HABM [COMPANYLINE], Slg. 2000, II‑1, Randnr. 26, und vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache
T‑345/99, Harbinger/HABM [TRUSTEDLINK], Slg. 2000, II‑3525, Randnr. 37).
40
Wie oben (in Randnr. 33) bereits ausgeführt, hat das Gericht darüber hinaus hinsichtlich des Wortzeichens BioID klargestellt,
dass dieser aus mehreren Bestandteilen gebildete Begriff nicht von den lexikalischen Regeln der englischen Sprache abweicht
und daher keine ungewöhnliche Struktur hat.
41
Wie das HABM im vorliegenden Fall zutreffend ausgeführt hat, kann die Struktur des Wortes BIOKNOWLEDGE von den betroffenen
Verbrauchern nicht als ungewöhnlich wahrgenommen werden, da sie den englischen Regeln der Wortbildung entspricht. Das gilt
umso mehr, als die relevanten Verkehrskreise aus Fachleuten bestehen, denen der Gebrauch der beiden Begriffe, aus denen das
Wort BIOKNOWLEDGE zusammengesetzt ist, vertraut ist. Somit hat dieses Wort, auch wenn es, wie die Klägerin vorträgt, neu erfunden
wurde, eine für die relevanten Verkehrskreise ausreichend klare potenzielle Bedeutung und ermöglicht es, die wesentlichen
Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen.
42
Aufgrund all dieser Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass das Wort BIOKNOWLEDGE für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen
beschreibend ist. Die Beschwerdekammer hat also keinen Rechtsirrtum begangen, als sie die Auffassung vertreten hat, dass dieses
Wort nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise zur Bezeichnung
der wesentlichen Merkmale der von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen dienen könne.
43
Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Umstand, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht von ihrer Kenntnis der Waren und Dienstleistungen Gebrauch gemacht habe
– Vorbringen der Parteien
44
Die Klägerin trägt vor, dass die Beschwerdekammer ihre Kenntnis der beantragten Waren und Dienstleistungen für die Beurteilung
der Frage herangezogen habe, ob das Wort BIOKNOWLEDGE unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 falle.
45
Eine solche Beurteilung post facto ist nach Ansicht der Klägerin unzulässig, weil diese Kenntnis die in dem Wortzeichen enthaltene
Information ergänze. Ohne diese Kenntnis hätte die Beschwerdekammer aber nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass das Wort
beschreibende Zeichen oder Angaben enthalte.
46
Wenn das von der Beschwerdekammer angewandte Kriterium richtig sei, liefere das Zeichen BIOKNOWLEDGE (entgegen den Ausführungen
in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung) jedenfalls keine klare und eindeutige Information über die wesentlichen Merkmale
der angebotenen Waren und Dienstleistungen.
47
Das HABM antwortet, dass die Klägerin das Grundprinzip vergesse, wonach die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines
Zeichens nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen erfolgen könne. Die Beschwerdekammer habe keineswegs
ihre Kenntnis der Beschreibung der Waren und Dienstleistungen missbraucht, um zu einem abwegigen Ergebnis zu gelangen, sondern
das angemessene Kriterium angewandt, indem sie den beschreibenden Charakter des Wortes im Zusammenhang mit den betreffenden
Waren und Dienstleistungen bewertet habe.
– Würdigung durch das Gericht
48
Wie bereits in Bezug auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ausgeführt, kann der beschreibende
Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis, das die
relevanten Verkehrskreise davon haben, beurteilt werden (vgl. oben in Randnr. 24 zitiertes Urteil TDI, Randnr. 27).
49
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sich die Beschwerdekammer somit im vorliegenden Fall zu Recht auf die betreffenden
Waren und Dienstleistungen bezogen, um zu beurteilen, ob das Wort BIOKNOWLEDGE nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen ist.
50
Was das Argument der Klägerin angeht, dass das Zeichen BIOKNOWLEDGE keine klare und eindeutige Information über die wesentlichen
Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen liefere, so hat die Begründung zum ersten Teil des ersten Klagegrundes
die Schlussfolgerung erlaubt, dass es im Gegenteil aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise eine ausreichend unmittelbare
und konkrete Beziehung zwischen der Bedeutung des Wortes BIOKNOWLEDGE und den Merkmalen der betreffenden Waren und Dienstleistungen
gab. Infolgedessen ist das Argument der Klägerin auch hier zurückzuweisen.
51
Aus diesen Gründen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet und der erste Klagegrund damit in vollem Umfang
zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94
52
Da der erste Klagegrund zurückgewiesen worden ist und ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen
ist, wenn nur eines der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil
des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C‑104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29), braucht
der zweite Klagegrund der Klägerin, der aus einem Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hergeleitet
wird, nicht mehr geprüft zu werden.
53
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
54
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Azizi
Jaeger
Dehousse
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Januar 2005.