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Document 62003TJ0316
Judgment of the Court of First Instance (Fifth Chamber) of 7 June 2005. # Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs) (OHIM). # Community trade mark - Word mark MunichFinancialServices - Absolute ground of refusal - Descriptive character - Article 7(1)(c) of Regulation (EC) No 40/94. # Case T-316/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 7. Juni 2005.
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Wortmarke MunichFinancialServices - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94.
Rechtssache T-316/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 7. Juni 2005.
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Wortmarke MunichFinancialServices - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94.
Rechtssache T-316/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-01951
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:201
echtssache T‑316/03
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke MunichFinancialServices – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Juni 2005
Leitsätze des Urteils
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortmarke MunichFinancialServices
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)
Das Wortzeichen MunichFinancialServices, dessen Eintragung für Finanzdienstleistungen der Klasse 36 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wurde, hat nach dem Verständnis des englischsprachigen Durchschnittsverbrauchers der Gemeinschaft sowie des Durchschnittsverbrauchers aus anderen Sprachregionen der Gemeinschaft – insbesondere des deutschen Verbrauchers –, der zumindest über Grundkenntnisse des Englischen verfügt, beschreibenden Charakter hinsichtlich der in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94, da die maßgeblichen Verkehrskreise keine Schwierigkeiten haben werden, den wesentlichen Bestandteil „FinancialServices“ als eine perfekte Beschreibung in englischer Sprache der fraglichen Dienstleistungen wahrzunehmen und sich nichts dafür anführen lässt, dass die Hinzufügung des Wortes „Munich“ der angemeldeten Marke einen zusätzlichen Gehalt verliehe, durch den diese ihren rein beschreibenden Charakter für Finanzdienstleistungen, die von München aus angeboten werden, verlöre.
(vgl. Randnrn. 27, 29, 38, 43)
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
7. Juni 2005(*)
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke MunichFinancialServices – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
In der Rechtssache T‑316/03
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Schennen und G. Schneider als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2003 (Sache R 337/2002‑4) über den Antrag auf Eintragung des Wortzeichens MunichFinancialServices als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,
Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 12. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 19. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 15. Juni 2000 reichte die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein.
2 Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen MunichFinancialServices.
3 Die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zur Klasse 36 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung. Diese Dienstleistungen werden als „Finanzdienstleistungen“ beschrieben.
4 Mit Entscheidung vom 18. Februar 2002 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass die Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibenden Charakter für die angegebenen Dienstleistungen und keine Unterscheidungskraft habe.
5 Am 18. April 2002 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.
6 Mit Entscheidung vom 26. Juni 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 14. Juli 2003 zugestellt wurde, wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibenden Charakter habe.
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
8 Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Entscheidungsgründe
9 Die Klägerin macht im Wesentlichen als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 geltend.
Vorbringen der Parteien
10 Die Klägerin trägt erstens vor, dass es einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht möglich sein werde, den semantischen Gehalt des Wortzeichens, aus dem die angemeldete Marke bestehe, ohne weitere analysierende Betrachtung zu verstehen, so dass sich die fehlende Schutzfähigkeit der Marke nicht feststellen lasse.
11 Das Wortzeichen MunichFinancialServices sei für die von der Markenanmeldung erfassten Dienstleistungen nicht beschreibend, da der Kombination der verschiedenen Wörter, aus denen es sich zusammensetze, eine eigenständige und charakteristische Originalität zukomme. Der ungewöhnliche Charakter bestehe darin, dass das streitige Wortzeichen nicht entsprechend den englischen grammatikalischen Regeln gebildet sei. Das streitige Wortzeichen lasse den Verbraucher ferner völlig im Unklaren darüber, inwieweit die Ortsbezeichnung „Munich“ mit dem Begriff „Financial Services“ verbunden sein solle.
12 Um darzutun, dass das streitige Wortzeichen nicht unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 falle, verweist die Klägerin zweitens auch auf das Prüfungsschema, das Generalanwalt Jacobs in den Nummern 61 bis 64 seiner Schlussanträge zum Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑191/01 P (HABM/Wrigley, Slg. 2003, I‑12447, I‑12449) vorgeschlagen habe.
13 So sei nach Ansicht des Generalanwalts Jacobs bei der Bewertung des beschreibenden Charakters einer Marke erstens die Art und Weise, in der der Ausdruck in Beziehung zu der Ware oder Dienstleistung oder zu einem ihrer Merkmale stehe, zweitens die Art und Weise, in der der Ausdruck wahrgenommen werde, und drittens die Bedeutung des durch die Marke bezeichneten Merkmals für die Ware oder Dienstleistung, insbesondere in der Vorstellung des Verbrauchers, zu prüfen.
14 Was zunächst die Art und Weise angehe, in der der Ausdruck in Beziehung zu der Ware oder Dienstleistung oder zu einem ihrer Merkmale stehe, so lasse die Wortzusammenstellung, die die Wortmarke MunichFinancialServices bilde, aufgrund ihrer grammatikalisch ungewöhnlichen, weil sprachlich falschen Kombination und der daraus resultierenden Mehrdeutigkeit eine eindeutige Beziehung zu den beanspruchten Dienstleistungen nicht erkennen. Folglich erschließe sich für die betroffenen Verkehrskreise der von der Beschwerdekammer angenommene beschreibende Charakter der Marke wegen ihrer mehrdeutigen Aussageinhalte nicht ohne weitere Interpretationsschritte.
15 Was sodann die Art und Weise betreffe, in der der Ausdruck wahrgenommen werde, ergebe sich der angeblich beschreibende Charakter der Marke aufgrund ihrer grammatikalisch ungewöhnlichen Kombination nicht eindeutig und ohne weiteres.
16 Hinsichtlich der Bedeutung des durch die Marke bezeichneten Merkmals für die Ware oder Dienstleistung, insbesondere in der Vorstellung des Verbrauchers, sei es schließlich für den angesprochenen potenziellen Dienstleistungsnehmer nicht von herausragender Bedeutung, ob die angebotenen Finanzdienstleistungen gerade von einem Dienstleister aus München stammten, da bei Finanzdienstleistungen der Sitz des Dienstleisters völlig irrelevant sei.
17 Unter Verweisung auf Nummer 30 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache HABM/Wrigley führt die Klägerin aus, dass sich die Notwendigkeit, beschreibende Ausdrücke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 frei zugänglich zu halten, nur dann ergebe, wenn ein hinreichend deutliches und vorhersehbares Bedürfnis bei den Wettbewerbern bestehe, den genauen Ausdruck zur Beschreibung bestimmter Merkmale ihrer Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu benutzen. Ein solches deutliches Bedürfnis bestehe im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht, da den Wettbewerbern grammatikalisch korrekte und damit tatsächlich eindeutig beschreibende Begriffskombinationen (wie z. B. „financial services coming from Munich“ oder „financial services being offered from Munich“) zur Verfügung stünden. Im Übrigen verweist die Klägerin pauschal auf ihre Ausführungen vor dem HABM.
18 Das HABM widerspricht dem gesamten Vorbringen der Klägerin. Daher habe die Beschwerdekammer zu Recht die von der Klägerin angemeldete Marke zurückgewiesen, weil diese einen rein beschreibenden Charakter habe.
19 Vor allem werde das Wortzeichen MunichFinancialServices vom Verbraucher nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen, sondern vielmehr als eine rein beschreibende Angabe im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94.
20 Zum einen stelle der Bestandteil „financial services“ unmittelbar die beanspruchten Dienstleistungen dar.
21 Zum anderen werde, was den Bestandteil „Munich“ angehe, die Angabe eines Ortes in Bezug auf Finanzdienstleistungen im Allgemeinen, aber auch in Bezug auf Banken und Versicherungen im Besonderen als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens, das die Dienstleistungen erbringe, üblicherweise verwendet und auch so verstanden.
22 München sei außerdem als Finanzplatz weithin bekannt.
Würdigung durch das Gericht
23 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift insoweit, als darin pauschal auf das Vorbringen in den Schriftsätzen des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM Bezug genommen wird, nicht den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügt und demgemäß nicht berücksichtigt werden kann (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T‑84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II‑2081, Randnr. 33, und vom 31. März 2004 in der Rechtssache T‑20/02, Interquell/HABM – SCA Nutrition [HAPPY DOG], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).
24 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Zudem bestimmt Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.
25 Nach der Rechtsprechung verhindert Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt mithin das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T‑219/00, Ellos/HABM [ELLOS], Slg. 2002, II‑753, Randnr. 27 und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache T‑348/02, Quick/HABM [Quick], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
26 Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C‑383/99 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39). Folglich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur nach dessen Verständnis aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T‑34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II‑683, Randnr. 38).
27 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den in der Markenanmeldung beanspruchten Dienstleistungen um Finanzdienstleistungen ohne weitere Angaben. Die angemeldete Marke besteht zwar aus englischen Begriffen, der Städtename (Munich), mit dem diese Marke beginnt, bezeichnet aber eine deutsche Stadt. Die anderen Begriffe, aus denen sich die Marke zusammensetzt, „financial“ und „services“, sind sehr gebräuchliche englische Begriffe und finden sich in ähnlicher Schreibweise in mehreren anderen Gemeinschaftssprachen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem englischsprachigen Durchschnittsverbraucher der Gemeinschaft sowie dem Durchschnittsverbraucher aus anderen Sprachregionen der Gemeinschaft – insbesondere dem deutschen Verbraucher –, der zumindest über Grundkenntnisse des Englischen verfügt, zusammensetzen.
28 Unter diesen Bedingungen ist im Rahmen der Anwendung des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisses zu prüfen, ob für die maßgeblichen Verkehrskreise ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen MunichFinancialServices und den Dienstleistungen besteht, für die die beantragte Eintragung verweigert wurde, nämlich den zur Klasse 36 im Sinne des Abkommens von Nizza gehörenden Finanzdienstleistungen.
29 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keine Schwierigkeiten haben werden, „FinancialServices“, den wesentlichen Bestandteil der angemeldeten Marke, als eine perfekte Beschreibung in englischer Sprache der in der Markenanmeldung beanspruchten Dienstleistungen wahrzunehmen.
30 Dennoch stellt sich die Frage, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung der rein beschreibende Charakter des Bestandteils „FinancialServices“ erstens durch die Hinzufügung des Begriffes „Munich“, zweitens durch die angeblich grammatikalisch fehlerhafte Struktur und drittens die besondere Schreibweise neutralisiert wird.
31 Was erstens die Verwendung des englischen Namens der Stadt München in dem Zeichen betrifft, so ist das Gericht der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dadurch nicht gehindert werden, sofort und ohne weiteres Nachdenken zu erkennen, dass es sich um diese deutsche Stadt handelt.
32 Zudem besteht nach der Rechtsprechung namentlich bei Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Warengruppen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem von geografischen Bezeichnungen, ein Allgemeininteresse an deren Freihaltung (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den verbundenen Rechtssachen C‑108/97 und C‑109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I‑2779, Randnr. 26, und des Gerichts vom 15. Oktober 2003 in der Rechtssache T‑295/01, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], Slg. 2003, II‑4365, Randnr. 30). Diese Rechtsprechung ist auf Dienstleistungen übertragbar.
33 Dies gilt umso mehr für Finanzdienstleistungen, bei denen die Angabe eines Ortes gewöhnlich als Hinweis auf den Sitz des die Dienstleistungen erbringenden Unternehmens und folglich auf den Ort, von dem aus diese grundsätzlich erbracht werden, gebraucht und verstanden wird. Andere mögliche Bedeutungen dieser geografischen Bezeichnungen sind ohne Belang, da es nach der Rechtsprechung ausreicht, dass das fragliche Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32).
34 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Stadt München als bedeutendes Finanzzentrum weithin bekannt ist und von den betroffenen Verkehrskreisen als solches angesehen wird. Diese Feststellung haben sowohl der Prüfer des HABM in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2002 als auch das HABM in seiner Klagebeantwortung getroffen. Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden ist, sich zu diesem Punkt zu äußern, hat zudem die Rolle, die die Stadt München im Bereich der Finanzdienstleistungen spielt, nicht bestritten.
35 Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass der Name der Stadt München, gefolgt von dem Begriff „FinancialServices“, von den maßgeblichen Verkehrskreisen vornehmlich als geografische Bezeichnung des Ortes verstanden werde, aus dem die Dienstleistungen stammten oder von dem aus sie angeboten würden. Demnach ist die Hinzufügung des Wortes „Munich“ zu dem Begriff „FinancialServices“ nicht geeignet, den beschreibenden Charakter dieses Begriffes abzuschwächen. Sie verstärkt ihn vielmehr aufgrund der bestimmenden Rolle, die diese Stadt im Bereich der Finanzdienstleistungen spielt.
36 Was zweitens die grammatikalisch angeblich fehlerhafte Struktur des fraglichen Zeichens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Umstand – sollte er vorliegen – nicht geeignet ist, die vorstehend dargelegte Beurteilung des streitigen Zeichens in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T‑19/99, DKV/HABM [COMPANYLINE], Slg. 2000, II‑1, Randnr. 26, und vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T‑360/99, Community Concepts/HABM [Investorworld], Slg. 2000, II‑3545, Randnr. 23).
37 Was drittens die besondere Schreibweise des streitigen Zeichens betrifft, die darin besteht, dass zum einen die drei Wörter, aus denen es sich zusammensetzt, ohne Zwischenräume aneinander gereiht sind und zum anderen jedes der drei aneinander gereihten Wörter mit einem Großbuchstaben beginnt, so ist festzustellen, dass diese Schreibweise kein schöpferisches Element darstellt, das dem Zeichen insgesamt die Fähigkeit verleihen könnte, die Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T‑331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II‑433, Randnr. 25). Im Übrigen wird der mögliche Effekt einer Aneinanderreihung ohne Zwischenräume dadurch vollständig neutralisiert, dass die drei Wörter, die das streitige Wortzeichen bilden, mit einem Großbuchstaben beginnen. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht entschieden, dass das Wortzeichen MunichFinancialServices von den angesprochenen Verkehrskreisen als „Munich Financial Services“ gelesen, gehört und verstanden werde (Randnr. 9 der angefochtenen Entscheidung).
38 Im Ergebnis lässt sich nichts dafür anführen, dass die Hinzufügung des Wortes „Munich“ zu dem Ausdruck „FinancialServices“ dem Wortzeichen MunichFinancialServices einen zusätzlichen Gehalt verliehe, durch den dieses seinen rein beschreibenden Charakter für Finanzdienstleistungen, die von München aus angeboten werden, verlöre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T‑359/99, DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II‑1645, Randnr. 26).
39 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das streitige Wortzeichen den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Bezug zu den von München aus angebotenen Finanzdienstleistungen, die in die von der Markenanmeldung erfasste Kategorie „Finanzdienstleistungen“ fallen, herzustellen.
40 Diese Würdigung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, dass sich die Notwendigkeit, beschreibende Ausdrücke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 frei zugänglich zu halten, nur dann ergebe, wenn ein hinreichend deutliches und vorhersehbares Bedürfnis bei den Wettbewerbern bestehe, gerade diesen Ausdruck zur Beschreibung bestimmter Merkmale ihrer Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu benutzen.
41 In dieser Hinsicht erinnert das Gericht daran, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM nicht voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen muss daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32).
42 Im vorliegenden Fall ist das streitige Wortzeichen zweifellos geeignet, von anderen Marktteilnehmern des Finanzsektors verwendet zu werden, die angeben möchten, dass ihre Dienstleistungen von München aus erbracht werden, das, wie oben ausgeführt, einer der bedeutendsten Finanzplätze Deutschlands ist. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die geografische Herkunft der Dienstleistung ein Merkmal ist, das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich aufgeführt wird. Das Vorbringen der Klägerin ist folglich zurückzuweisen.
43 Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht angenommen, dass das Wortzeichen MunichFinancialServices hinsichtlich der betreffenden Finanzdienstleistungen beschreibenden Charakter habe.
44 Folglich ist der einzige Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, und die Klage ist insgesamt abzuweisen.
Kosten
45 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Beklagten dessen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Vilaras |
Martins Ribeiro |
Jürimäe |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juni 2005.
Der Kanzler |
Der Präsident |
H. Jung |
M. Vilaras |
* Verfahrenssprache: Deutsch.