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Document 62003TJ0192

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Juni 2006.
    Atlantean Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Fischerei - Mehrjährige Ausrichtungsprogramme - Antrag auf Erhöhung der Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit - Entscheidung 97/413/EG - Ablehnung durch die Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Zuständigkeit der Kommission.
    Rechtssache T-192/03.

    Sammlung der Rechtsprechung 2006 II-00042*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2006:158





    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Juni 2006 – Atlantean/Kommission

    (Rechtssache T‑192/03)

    „Fischerei – Mehrjährige Ausrichtungsprogramme – Antrag auf Erhöhung der Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit – Entscheidung 97/413/EG – Ablehnung durch die Kommission – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Zuständigkeit der Kommission“

    1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG; Entscheidung 2003/245 der Kommission) (vgl. Randnrn. 42-46, 49-53)

    2.                     Fischerei – Gemeinsame Strukturpolitik – Mehrjährige Ausrichtungsprogramme (Entscheidung 97/413 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 und 9; Entscheidung 2003/245 der Kommission) (vgl. Randnrn. 84‑85, 87‑89, 117)

    Gegenstand

    Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. L 90, S. 48), soweit damit der Antrag auf Erhöhung der Kapazität des Schiffes Atlantean abgelehnt wird

    Tenor

     

    Die Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m wird für nichtig erklärt, soweit sie das Schiff Atlantean der Klägerin betrifft.

     

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.

     

    Irland trägt seine eigenen Kosten.

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