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Document 62003TJ0175

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2004.
Norbert Schmitt gegen Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR).
Bediensteter auf Zeit - Kündigung des Vertrages - Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a BSB - Einhaltung der Vertragsbestimmungen - Berechtigtes Vertrauen.
Rechtssache T-175/03.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00211; II-00939

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:214

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

7. Juli 2004

Rechtssache T‑175/03

Norbert Schmitt

gegen

Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAW)

„Bediensteter auf Zeit – Kündigung des Vertrages – Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a BSB – Einhaltung der Vertragsbestimmungen – Berechtigtes Vertrauen“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

Gegenstand:         Klage auf Aufhebung der Entscheidung der EAW über die Kündigung des Zeitbedienstetenvertrags des Klägers und, hilfsweise, auf Schadensersatz.

Entscheidung:         Die Entscheidung der EAW vom 25. Februar 2003 über die Kündigung des Zeitbedienstetenvertrags des Klägers wird aufgehoben. Die EAW trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Leitsätze

1.     Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Schreiben, mit dem der Vertrag eines Bediensteten auf Zeit gekündigt wird – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

2.     Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Identität des Gegenstands und des Grundes – Klagegründe und Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

3.     Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen

4.     Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung des auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages eines Bediensteten auf Zeit – Ermessen der Verwaltung – Beschränkung durch Vertragsbestimmungen – Zulässigkeit

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 47 Absatz 2)

1.     Ein Schreiben, mit dem ein Zeitbedienstetenvertrag gekündigt wird, ist als beschwerende Maßnahme anzusehen, da es sich um eine von der zuständigen Stelle erlassene Maßnahme mit verbindlichen Rechtswirkungen handelt, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern.

(Randnr. 28)

Vgl. Gericht, 30. November 1994, Düchs/Kommission, T‑558/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑265 und II‑837, Randnr. 36; Gericht, 12. Mai 1998, O’Casey/Kommission, T‑184/94, Slg. ÖD 1998, I‑A‑183 und II‑565, Randnr. 63 und die dort zitierte Rechtsprechung

2.     Nach dem Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts und der anschließenden Klage ist ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund nur zulässig, wenn er bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen wurde, so dass die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen konnte. Die beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Anträge dürfen zwar nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen, doch können diese Rügen vor dem Gemeinschaftsrichter durch Klagegründe und Argumente weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen.

(Randnr. 42)

Vgl. Gericht, 14. Oktober 2003, Wieme/Kommission, T‑174/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑241 und II‑1165, Randnr. 18 und die dort zitierte Rechtsprechung

3.     Das Recht, sich auf den Vertrauensschutz zu berufen, das einer der tragenden Grundsätze der Gemeinschaft ist, steht jedem Einzelnen zu, der sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, dass die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm durch konkrete Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Organ müssen diese Zusicherungen jedenfalls den Bestimmungen des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten entsprechen.

(Randnrn. 46 und 47)

Vgl. Gericht, 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T‑66/96 und T‑221/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑449 und II‑1305, Randnr. 104; Gericht, 26. September 2002, Borremans u. a./Kommission, T‑319/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑171 und II‑905, Randnr. 63; Gericht, 5. November 2002, Ronsse/Kommission, T‑205/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑211 und II‑1065, Randnr. 54

4.     Da die Kündigung der Verträge auf unbestimmte Dauer unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist und gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Ermessen der zuständigen Stelle liegt, verbietet es keine Vorschrift der Beschäftigungsbedingungen dieser Stelle, ihr Kündigungsrecht im Interesse des Personals durch Vertragsbestimmungen einzuschränken. Macht sie daher die Ausübung des Rechts auf Beendigung eines Zeitbedienstetenvertrags auf unbestimmte Dauer, das ihr nach der genannten Vorschrift zusteht, vom Eintritt bestimmter vorher festgelegter Ereignisse abhängig, so können derartige Vertragsbestimmungen eine Situation schaffen, in der der Betroffene Vertrauensschutz hinsichtlich ihrer Einhaltung genießt.

(Randnrn. 56 und 59)

Vgl. Düchs/Kommission, Randnr. 43

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