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Document 62003TJ0071

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2005.
Tokai Carbon Co. Ltd (T-71/03), Intech EDM BV (T-74/03), Intech EDM AG (T-87/03) und SGL Carbon AG (T-91/03) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Spezialgraphit - Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit - Berechnung der Geldbußen - Mehrfachahndung - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Erschwerende Umstände - Zahlungsfähigkeit - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Zahlungsmodalitäten.
Verbundene Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03.

Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-00010*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:220





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2005 − Tokai Carbon u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Spezialgraphit – Festsetzung der Preise – Zurechenbarkeit – Berechnung der Geldbußen – Mehrfachahndung – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Anwendbarkeit – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Erschwerende Umstände – Zahlungsfähigkeit – Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens – Zahlungsmodalitäten“

1.                     Wettbewerb – Kartelle – Unternehmen – Begriff – Wirtschaftliche Einheit – Zurechnung der Zuwiderhandlungen – Muttergesellschaft und Tochterunternehmen – Gesamtschuldnerische Haftung der betreffenden Gesellschaften (Artikel 81 Absatz 1 EG) (vgl. Randnrn. 54, 58-60, 62)

2.                     Wettbewerb – Kartelle – Teilnahme an Unternehmenszusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Umstand, der bei fehlender Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen auf die Beteiligung an der daraus resultierenden Absprache schließen lässt (Artikel 81 Absatz 1 EG) (vgl. Randnr. 65)

3.                     Wettbewerb – Geldbußen – Sanktionen der Gemeinschaft und Sanktionen in einem Drittstaat wegen Verstoßes gegen das nationale Wettbewerbsrecht – Keine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) (vgl. Randnr. 112)

4.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Angaben zur Berechnungsmethode der beabsichtigten Geldbuße – Verfrühte Angaben – Auswirkungen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 138-141)

5.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Rechtlicher Rahmen – Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 – Einführung von Leitlinien durch die Kommission, die gegenüber ihrer früheren Entscheidungspraxis Neuerungen aufweisen – Keine Verletzung des Rückwirkungsverbots und des Grundsatzes der Rechtssicherheit (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 160-161)

6.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Ermessen der Kommission – Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung – Möglichkeit, in diesem Rahmen zusätzliche Informationen heranzuziehen, die nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt sind (Artikel 229 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 17) (vgl. Randnr. 164)

7.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigender Umsatz – Ermessen der Kommission innerhalb der durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Grenze (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) (vgl. Randnr. 180)

8.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Berücksichtigter Umsatz – Konzerninterner Umsatz – Einbeziehung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) (vgl. Randnr. 260)

9.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände – Beendigung der Zuwiderhandlung nach Eingreifen der Kommission – Erfordernis eines Kausalzusammenhangs (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nummer 3) (vgl. Randnrn. 288-292)

10.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlungen – Jeweilige Rolle der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) (vgl. Randnr. 316)

11.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Finanzielle Situation des betreffenden Unternehmens – Berücksichtigung – Keine Verpflichtung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) (vgl. Randnr. 333)

12.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission – Begriff des Unternehmens, das „als erstes“ zusammengearbeitet hat (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission) (vgl. Randnr. 362)

13.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegte Grenze – Anwendungsmodalitäten (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) (vgl. Randnrn. 389-390)

14.                     Wettbewerb – Geldbußen – Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens des Unternehmens – Keine Auswirkung des Fehlens einer Sanktion gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) (vgl. Randnr. 397)

15.                     Wettbewerb – Geldbußen – Ermessen der Kommission – Umfang – Befugnis zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten der Geldbußen – Auferlegung von Verzugszinsen – Ermessen bei der Festlegung des Zinssatzes (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) (vgl. Randnrn. 411-412)

Gegenstand

Völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 5083 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.667 – Spezialgraphit)

Tenor

 

In der Rechtssache T‑71/03, Tokai Carbon/Kommission,

–       wird die Klage abgewiesen;

–       trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

 

In der Rechtssache T‑74/03, Intech EDM BV/Kommission,

–       wird die Klage abgewiesen;

–       trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

 

In der Rechtssache T‑87/03, Intech EDM AG/Kommission,

–       wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-2/37.667 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 420 000 Euro festgesetzt;

–       wird Artikel 3 Buchstabe h der Entscheidung COMP/E-2/37.667 dahin gehend geändert, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung der Intech EDM AG auf den Betrag von 420 000 Euro beschränkt;

–       wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

–       trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.

 

In der Rechtssache T‑91/03, SGL Carbon/Kommission,

–       wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-2/37.667 wegen der Zuwiderhandlung im Bereich isostatisch gepressten Graphits gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 9 641 970 Euro festgesetzt;

–       wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

–       trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.

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