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Document 62003TJ0014
Judgment of the Court of First Instance (First Chamber) of 2 March 2004. # Colette Di Marzio v Commission of the European Communities. # Officials - Conditions for admissibility of actions - Remuneration - Change of place of employment - Withdrawal of the benefit of the weighting for France and the expatriation allowance - Principle of non-discrimination - Duty to have regard for the welfare of officials. # Case T-14/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. März 2004.
Colette Di Marzio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage - Dienstbezüge - Änderung des Dienstorts - Einstellung der Gewährung des Berichtigungskoeffizienten für Frankreich und der Auslandszulage - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Fürsorgeprinzip.
Rechtssache T-14/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. März 2004.
Colette Di Marzio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage - Dienstbezüge - Änderung des Dienstorts - Einstellung der Gewährung des Berichtigungskoeffizienten für Frankreich und der Auslandszulage - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Fürsorgeprinzip.
Rechtssache T-14/03.
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00043; II-00167
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:59
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
2. März 2004
Rechtssache T‑14/03
Colette Di Marzio
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage – Dienstbezüge – Änderung des Dienstorts – Einstellung der Gewährung des Berichtigungskoeffizienten für Frankreich und der Auslandszulage – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Fürsorgeprinzip“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung einer Entscheidung, mit der vom Gehalt der Klägerin Beträge einbehalten wurden, einer Entscheidung, mit der die Gewährung der Sekretariatsbeilage eingestellt wurde, einer Entscheidung, mit der die Gewährung der pauschalen Reisekostenvergütung eingestellt wurde, und auf Ersatz des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens.
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Zwingendes Recht – Beginn – Übermittlung der monatlichen Gehaltsabrechnung – Ausschlusswirkung – Entschuldbarer Irrtum – Begriff
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
2. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde – Bloße Zurückweisung – Bestätigende Maßnahme – Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 1)
3. Beamte – Klage – Gegenstand – Anordnung an die Verwaltung – Unzulässigkeit
(Artikel 233 EG; Beamtenstatut, Artikel 91)
4. Beamte – Krankheitsurlaub – Aufenthalt außerhalb des Ortes der dienstlichen Verwendung ohne Zustimmung – Kein Anspruch auf den Berichtigungskoeffizienten des Aufenthaltsortes
(Beamtenstatut, Artikel 60 Absatz 2)
5. Beamte – Gleichbehandlung – Begriff – Grenzen
6. Beamte – Rückforderung zuviel gezahlter Beträge – Voraussetzungen – Offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung – Kriterien
(Beamtenstatut, Artikel 85)
7. Beamte – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Umfang – Grenzen
8. Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Kein rechtswidriges Verhalten der Verwaltung – Abweisung
(Beamtenstatut, Artikel 91)
1. Die dreimonatigen Fristen, die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts für die Einreichung einer Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme und die Erhebung einer Klage nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde vorgesehen sind, sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden. Der Gemeinschaftsrichter hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob diese Fristen eingehalten wurden.
Beschwerden müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem „Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt“, eingelegt werden. Insoweit setzt die Übermittlung der monatlichen Gehaltsabrechnung die Beschwerdefrist gegen eine Verwaltungsentscheidung in Lauf, wenn die Gehaltsabrechnung das Vorliegen und die Tragweite dieser Entscheidung klar erkennen lässt.
Der Kläger ist berechtigt, einen entschuldbaren Irrtum geltend zu machen, der die Verspätung seiner Klage rechtfertigen kann, insbesondere wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder in entscheidendem Maße geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer normal unterrichteten Person zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen.
(Randnrn. 37 bis 40)
Vgl. Gerichtshof, 4. Februar 1987, Cladakis/Kommission, 276/85, Slg. 1987, 495, Randnr. 11; Gerichtshof, 22. September 1988, Canters/Kommission, 159/86, Slg. 1987, 4859, Randnr. 6; Gerichtshof, 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C‑193/01 P, Slg. 2003, I‑4837, Randnr. 24; Gericht, 17. Oktober 1991, Offermann/Parlament, T‑129/89, Slg. 1991, II‑855, Randnrn. 30, 31 und 34; Gericht, 1. Oktober 1992, Schavoir/Rat, T‑7/91, Slg. 1992, II‑2307, Randnr. 34; Gericht, 24. März 1998, Becret-Danieau u. a./Parlament, T‑232/97, Slg. ÖD, I‑A‑157 und II‑495, Randnr. 32
2. Jede – stillschweigende oder ausdrückliche – Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde, die einzig und allein diesen Inhalt hat, bestätigt nur die vom Beschwerdeführer beanstandete Handlung oder Unterlassung und stellt für sich allein keine anfechtbare Maßnahme dar. Nur wenn mit dieser Entscheidung der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben wird, kann sie gegebenenfalls als solche eine mit Klage anfechtbare Maßnahme darstellen. Nicht beschwerend ist eine lediglich bestätigende Maßnahme, die dann vorliegt, wenn eine Maßnahme gegenüber einer vorherigen beschwerenden Maßnahme nichts Neues enthält und somit nicht an deren Stelle getreten ist.
(Randnr. 54)
Vgl. Gerichtshof, 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18; Gerichtshof, 16. Juni 1988, Progoulis/Kommission, 371/87, Slg. 1988, 3081, Randnr. 17; Gericht, 27. Juni 2000, Plug/Kommission, T‑608/97, Slg. ÖD, I‑A‑125 und II‑569, Randnr. 23; Gericht, 9. April 2003, Tejada Fernández/Kommission, T‑134/02, Slg. ÖD, I‑A‑125 und II‑609, Randnr. 16
3. Da die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf die Zuständigkeitsfragen zwingendes Recht sind, hat sie das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Das Gericht hat aber im Rahmen einer Klage nach Artikel 91 des Statuts keine Grundsatzerklärungen abzugeben oder Anordnungen an die Gemeinschaftsorgane zu richten. Denn im Fall der Aufhebung einer Maßnahme ist das betreffende Organ nach Artikel 233 EG verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
(Randnrn. 62 und 63)
Vgl. Gericht, 9. Juni 1994, X/Kommission, T‑94/92, Slg. ÖD, I‑A‑149 und II‑481, Randnr. 33; Gericht, 8. Juni 1995, P/Kommission, T‑583/93, Slg. ÖD, I‑A‑137 und II‑433, Randnr. 17; Gericht, 9. Juni 1998, Chesi u. a./Rat, T‑172/95, Slg. ÖD, I‑A‑265 und II‑817, Randnr. 33; Gericht, 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T‑174/95, Slg. 1998, II‑2289, Randnr. 80
4. Ein Beamter, der sich während eines Krankheitsurlaubs in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Ortes der dienstlichen Verwendung aufhält, ohne zuvor die nach Artikel 60 Absatz 2 des Statuts erforderliche Zustimmung eingeholt zu haben, kann sich nicht auf diese Unregelmäßigkeit berufen, um die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten seines Aufenthaltsortes zu verlangen. Würde ihm dieser zuerkannt, so würde das einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen, da die Beamten, die sich in einer regulären Lage befinden, zu Unrecht benachteiligt würden.
(Randnr. 73)
5. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gilt nur für Personen, die sich in der gleichen oder einer vergleichbaren Lage befinden. Dieser Grundsatz verlangt, dass die Behandlungsunterschiede zwischen verschiedenen Gruppen von Beamten oder Bediensteten auf Zeit aufgrund eines objektiven und vernünftigen Kriteriums gerechtfertigt sind und dass dieser Unterschied im Hinblick auf den mit dieser Differenzierung verfolgten Zweck verhältnismäßig ist.
(Randnr. 83)
Vgl. Gericht, 23. März 1994, Huet/Rechnungshof, T‑8/93, Slg. 1994, II‑103, Randnr. 45
6. Ein Beamter ist zu einer Erstattung nach Artikel 85 des Statuts verpflichtet, wenn es sich um einen Irrtum handelt, der einem normal sorgfältigen Beamten, der die Vorschriften über seine Dienstbezüge kennen muss, nicht entgeht. Es ist nicht erforderlich, dass der betreffende Beamte bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt das Ausmaß des Irrtums der Verwaltung genau feststellen kann. Es genügt insoweit, dass er Zweifel an der Berechtigung der fraglichen Zahlungen hat, um zu einer Mitteilung an die Verwaltung verpflichtet zu sein, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen kann. Es ist zu prüfen, ob der betreffende Beamte über die Fähigkeit zur Vornahme der erforderlichen Überprüfungen verfügte. Bei dieser Prüfung sind der Grad der Verantwortung des Beamten, seine Besoldungsgruppe und sein Dienstalter, der Grad der Klarheit der Statutsbestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergütung geregelt sind, sowie die Bedeutung der Veränderungen seiner persönlichen oder familiären Situation, wenn die Gewährung des streitigen Betrages von der Beurteilung einer solchen Situation durch die Verwaltung abhängt, zu berücksichtigen.
Gehört ein Beamter einer Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe C an, so bedeutet dies nicht, dass es ihm unmöglich war, die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und schließt also nicht aus, dass die zuviel gezahlten Beträge zurückgefordert werden.
(Randnrn. 90, 91 und 94)
Vgl. Gerichtshof, 17. Januar 1989, Stempels/Kommission, 310/87, Slg. 1989, 43, Randnr. 10; Gericht, 10. Februar 1994, White/Kommission, T‑107/92, Slg. ÖD, I‑A‑41 und II‑143, Randnrn. 37 bis 43; Gericht, 24. Februar 1994, Stahlschmidt/Parlament, T‑38/93, Slg. ÖD, I‑A‑65 und II‑227, Randnr. 19; Gericht, 13. Juli 1995, Kschwendt/Kommission, T‑545/93, Slg. ÖD, I‑A‑185 und II‑565, Randnr. 104; Gericht, 1. Februar 1996, Chabert/Kommission, T‑122/95, Slg. ÖD, I‑A‑19 und II‑63, Randnr. 35; Gericht, 17. Januar 2001, Kraus/Kommission, T‑14/99, Slg. ÖD, I‑A‑7 und II‑39, Randnr. 41; Gericht, 5. November 2002, Ronsse/Kommission, T‑205/01, Slg. ÖD, I‑A‑211 und II‑1065, Randnrn. 46 und 47
7. Die Fürsorgepflicht sowie der Grundsatz der guten Verwaltung gebieten es insbesondere, dass die zuständige Behörde, wenn sie sich zur Situation eines Beamten äußert, sämtliche Umstände berücksichtigt, die ihre Entscheidung beeinflussen können, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betreffenden Beamten Rechnung trägt. Diese Pflicht kann die Verwaltung übrigens keinesfalls zwingen, entgegen den anwendbaren Vorschriften tätig zu werden. Insbesondere kann die Fürsorgepflicht die Verwaltung nicht veranlassen, einer Gemeinschaftsvorschrift eine Wirkung zu verleihen, die gegen deren klaren und genauen Wortlaut verstieße. Ein Beamter kann sich somit nicht auf die Fürsorgepflicht berufen, um Vergünstigungen zu erlangen, die ihm nach dem Statut nicht gewährt werden können.
(Randnrn. 99 und 100)
Vgl. Gerichtshof, 23. Oktober 1986, Schwiering/Rechnungshof, 321/85, Slg. 1986, 3199, Randnr. 18; Gericht, 17. Juni 1993, Arauxo-Dumay/Kommission, T‑65/92, Slg. 1993, II‑597, Randnr. 37; Gericht, 15. März 1994, La Pietra/Kommission, T‑100/92, Slg. ÖD, I‑A‑83 und II‑275, Randnr. 58; Gericht, 16. April 1997, Kuchlenz-Winter/Kommission, T‑66/95, Slg. 1997, II‑637, Randnr. 43; Gericht, 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T‑203/97, Slg. ÖD, I‑A‑129 und II‑705, Randnr. 54; Gericht, 27. Juni 2000, K/Kommission, T‑67/99, Slg. ÖD, I‑A‑127 und II‑579, Randnrn. 68 und 69; Gericht, 7. November 2002, G/Kommission, T‑199/01, Slg. ÖD, I‑A‑217 und II‑1085, Randnr. 71; Gericht, 6. Februar 2003, Pyres/Kommission, T‑7/01, Slg. ÖD, I‑A‑37 und II‑239, Randnr. 77
8. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft setzt das Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen voraus, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des Schadens und die Existenz eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden beziehen. Daher ist der Antrag eines Beamten auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm angeblich durch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gemeinschaftsorgans entstanden ist, abzuweisen, wenn diese Rechtswidrigkeit nicht nachgewiesen ist.
(Randnr. 106)
Vgl. Gericht, 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T‑3/92, Slg. ÖD, I‑A‑23 und II‑83, Randnrn. 63 bis 66; Gericht, 15. Februar 1996, Ryan-Sheridan/FEACVT, T‑589/93, Slg. ÖD, I‑A‑27 und II‑77, Randnrn. 141 und 142