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Document 62003TJ0004

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Einzelrichter) vom 17. März 2004.
    Giorgio Lebedef gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Beamte - Beförderung - Rechtswidrigkeit des Beförderungsverfahrens - Abwägung der Verdienste - Begründung - Anfechtungsklage.
    Rechtssache T-4/03.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00079; II-00337

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:80

    URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)

    17. März 2004

    Rechtssache T‑4/03

    Giorgio Lebedef

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte – Beförderung – Rechtswidrigkeit des Beförderungsverfahrens – Abwägung der Verdienste –Begründung – Anfechtungsklage“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

    Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 2001 nicht nach Besoldungsgruppe B 1 zu befördern.

    Entscheidung: Die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, wird aufgehoben. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

    Leitsätze

    1.     Beamte – Beförderung – Bewerber mit Anwartschaft auf die Beförderung – Kein Anspruch auf Beförderung

    (Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1)

    2.     Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Modalitäten – Ermessen der Verwaltung – Grenzen – Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

    (Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1)

    3.     Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Berücksichtigung der Beurteilungen – Berücksichtigung einer nicht endgültigen Beurteilung, die zu Unrecht zu den Akten genommen wurde und vom Beamten angefochten wird – Unzulässigkeit – Berücksichtigung einer nicht endgültigen Beurteilung trotz ihrer späteren gerichtlichen Anfechtung – Zulässigkeit

    (Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1)

    1.     Das Statut verleiht keinen Anspruch auf eine Beförderung, auch nicht den Beamten, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen.

    (Randnr. 20)

    Vgl. Gericht, 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T‑3/92, Slg. ÖD, I‑A‑23 und II‑83, Randnr. 50; Gericht, 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission, T‑262/94, Slg. ÖD, I‑A‑257 und II‑739, Randnr. 67; Gericht, 9. April 2003, Tejada Fernández/Kommission, T‑134/02, Slg. ÖD, I–A–125 und II–609, Randnr. 40

    2.     Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Beurteilung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsverfügung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen, und die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung, nach der Art und Weise zu urteilen, wie sie möglicherweise zu ihrer Beurteilung gelangt ist, sich innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Das Gericht kann also die Beurteilung der Qualifikationen und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

    Das der Verwaltung somit zuerkannte Ermessen wird jedoch durch die Notwendigkeit begrenzt, die Abwägung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Diese Abwägung muss in der Praxis auf einer egalitären Basis und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen.

    Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts ausdrücklich, dass die Anstellungsbehörde im Rahmen eines Beförderungsverfahrens ihre Auswahl auf der Grundlage einer Abwägung der Beurteilungen und Verdienste der beförderungsfähigen Beamten zu treffen hat. Die Anstellungsbehörde ist dabei nach dem Statut befugt, die Abwägung nach dem Verfahren oder der Methode vorzunehmen, die sie für die geeignetste hält.

    (Randnrn. 21 und 22)

    Vgl. Gericht, 30. November 1993, Tsirimokos/Parlament, T‑76/92, Slg. 1993, II‑1281, Randnrn. 20 und 21; Baiwir/Kommission, Randnr. 66; Gericht, 5. März 1998, Manzo-Tafaro/Kommission, T‑221/96, Slg. ÖD, I‑A‑115 und II‑307, Randnr. 16; Gericht, 21. September 1999, Oliveira/Parlament, T‑157/98, Slg. ÖD, I‑A‑163 und II‑851, Randnr. 35; Tejada Fernández/Kommission, Randnr. 41

    3.     Die Beurteilung stellt ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann dar, wenn für eine Entscheidung über die Beförderung eines Beamten seine Laufbahn zu berücksichtigen ist. Insofern gehört eine Beurteilung, die zu Unrecht in eine Personalakte aufgenommen wurde, obwohl sie von dem Beamten angefochten worden war, zu den Informationen über die Verdienste der Bewerber um die Beförderung, die vom Beförderungsausschuss nicht rechtsgültig anstelle der Beurteilung berücksichtigt werden können.

    Anders verhält es sich, wenn die Beurteilung, obwohl sie später gerichtlich angefochten wurde, nach den für das betreffende Organ geltenden allgemeinen Durchführungsvorschriften zu Artikel 43 des Statuts als endgültig anzusehen war.

    (Randnrn. 30 und 31)

    Vgl. Gerichtshof, 18. Dezember 1980, Gratreau/Kommission, 156/79 und 51/80, Slg. 1980, 3943, Randnr. 22; Gericht, 21. November 1996, Michaël/Kommission, T‑144/95, Slg. ÖD, I‑A‑529 und II‑1429, Randnr. 52; Gericht, 24. Februar 2000, Jacobs/Kommission, T‑82/98, Slg. ÖD, I‑A‑39 und II‑169, Randnrn. 34 und 39

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