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Document 62002TJ0384

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2004.
    Fernando Valenzuela Marzo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Beamte - Dienstbezüge - Einrichtungsbeihilfe - Artikel 9 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts - Einjahresfrist.
    Rechtssache T-384/02.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00235; II-01035

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:239

    URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

    15. Juli 2004

    Rechtssache T‑384/02

    Fernando Valenzuela Marzo

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte – Dienstbezüge – Einrichtungsbeihilfe – Artikel 9 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts – Einjahresfrist“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

    Gegenstand: Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 16. November 2001 und 13. Februar 2002, mit denen dem Kläger die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe mit der Begründung versagt wurde, dass der Zuzug seiner Familie an den Ort seiner dienstlichen Verwendung nicht innerhalb der im Statut festgelegten Frist von einem Jahr nach seinem Dienstantritt erfolgt sei, und Verurteilung der Kommission, ihm die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe zuzüglich Zinsen zu einem Satz von jährlich 8 % zu zahlen.

    Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    1.     Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Nur bestätigende Maßnahme – Ausschluss

    (Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 1)

    2.     Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde – Bloße Zurückweisung – Bestätigende Maßnahme – Unzulässigkeit

    (Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 1)

    3.     Beamte – Kostenerstattung – Einrichtungsbeihilfe – Voraussetzungen für die Gewährung – Tatsächliche Verlegung des ständigen Wohnsitzes – Verlegung des Wohnsitzes der Familie des Beamten – Begriff des ständigen Wohnsitzes – Dem Beamten obliegende Beweislast für die tatsächliche Einrichtung

    (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 5 Absätze 1 und 4 sowie 9 Absatz 3)

    4.     Beamte – Klage – Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme nach der Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses

    (Beamtenstatut, Artikel 91)

    5.     Beamte – Kostenerstattung – Einrichtungsbeihilfe – Voraussetzungen für die Gewährung – Beamte mit unterhaltsberechtigter Familie – Einrichtung der Familie des Beamten am Ort der dienstlichen Verwendung – Frist von einem Jahr nach Ablauf der Probezeit – Keine Verlängerung für die von der Probezeit befreiten Beamten

    (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 5 Absätze 1 und 4 sowie 9 Absatz 3)

    1.     Eine Entscheidung bestätigt nur eine frühere Entscheidung und beschwert daher nicht im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 des Statuts, wenn sie nichts Neues gegenüber der früheren Maßnahme enthält und ihr keine neue Prüfung der Lage des Adressaten dieser Maßnahme vorausgegangen ist.

    (Randnr. 32)

    Vgl. Gericht, 18. September 2003, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑321/01, Slg. ÖD 2003, II‑3225, Randnr. 23

    2.     Jede – stillschweigende oder ausdrückliche – Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde, die einzig und allein diesen Inhalt hat, bestätigt nur die vom Beschwerdeführer beanstandete Handlung oder Unterlassung und stellt für sich allein keine anfechtbare Maßnahme dar. Nur wenn mit dieser Entscheidung der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben wird, kann sie gegebenenfalls als solche eine mit Klage anfechtbare Maßnahme darstellen.

    (Randnr. 36)

    Vgl. Gerichtshof, 16. Juni 1988, Progoulis/Kommission, 371/87, Slg. 1988, 3081, Randnr. 17; Gericht, 3. Juni 1997, H/Kommission, T‑196/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑133 und II‑403, Randnr. 40

    3.     Der ständige Wohnsitz ist der Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen, wobei für die Feststellung eines solchen Wohnsitzes alle hierfür wesentlichen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Der Begriff des Wohnsitzes setzt, auch wenn er nicht rein quantitativ auf die im Hoheitsgebiet des einen oder anderen Staates verbrachte Zeit abstellt, doch außer der Tatsache der körperlichen Anwesenheit an einem bestimmten Ort die Absicht voraus, dieser Tatsache die Kontinuität zu verleihen, die sich aus einer Lebensgewohnheit und der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen ergibt.

    Daher ist die Beurteilung der Einrichtung oder der Verlegung des ständigen Wohnsitzes eine Tatsachenfrage, für die der Beweis durch jedes geeignete Mittel erbracht werden kann. Es obliegt dem Beamten, der eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern erhalten möchte, entweder durch ein unwiderlegliches Beweiselement oder durch eine Zusammenstellung von Einzelheiten, die ein Bündel von eindeutigen und nicht widersprüchlichen, übereinstimmenden Indizien bilden, die Verlegung des ständigen Wohnsitzes seiner Familie an den Ort seiner dienstlichen Verwendung innerhalb eines Jahres nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nachzuweisen.

    Da die Bestimmungen, die einen Anspruch auf Geldleistungen begründen, eng auszulegen sind, kann die Verwaltung in Bezug auf den Nachweis der Einrichtung der Familie des Beamten hohe Anforderungen stellen und die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe ablehnen, wenn sie ernsthafte Zweifel daran hat, ob diese Einrichtung tatsächlich innerhalb der vom Statut verlangten Frist stattgefunden hat.

    (Randnrn. 81 bis 83 und 104)

    Vgl. Gerichtshof, 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C‑452/93 P, Slg. 1994, I‑4295, Randnr. 22; Gericht, 24. April 2001, Miranda/Kommission, T‑37/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑87 und II‑413, Randnr. 32; Gericht, 18. September 2003, Lebedef u. a./Kommission, T‑221/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑211 und II‑1037, Randnr. 38

    4.     Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ist nach der Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme zu beurteilen. Müsste das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen anhand tatsächlicher Umstände prüfen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, so würde es sich an die Stelle des Organs setzen, das die betreffende Maßnahme erlassen hat. Das Gericht ist aber nicht befugt, sich an die Stelle der Organe zu setzen.

    (Randnr. 98)

    Vgl. Gerichtshof, 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7; Gerichtshof, 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C‑449/98 P, Slg. 2001, I‑3875, Randnr. 87; Gericht, 11. Juli 1991, Von Hoessle/Rechnungshof, T‑19/90, Slg. 1991, II‑615, Randnr. 30; Gericht, 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission, T‑177/94 und T‑377/94, Slg. 1996, II‑2041, Randnr. 119

    5.     Aus Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts geht hervor, dass die Einrichtungsbeihilfe dem Lebenszeitbeamten zusteht und dass die Frist, auf die Absatz 4 des Artikels verweist, nach Artikel 9 Absatz 3 dieses Anhangs ein Jahr nach Ablauf der Probezeit beträgt. Die Klarheit dieses Wortlauts verhindert es, dass die Frist um die Dauer einer Probezeit verlängert wird, die der Beamte nicht ableisten musste.

    Denn sowohl für die Beamten, die eine Probezeit ableisten müssen, als auch für die Beamten, die von dieser Verpflichtung befreit sind, wird die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe, die Beamten mit unterhaltsberechtigter Familie gewährt wird, unter der gleichen zeitlichen Voraussetzung gezahlt, d. h., sofern die Verlegung des Wohnsitzes der Familie innerhalb eines Jahres nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgt.

    Die Situation der von der Probezeit befreiten Beamten unterscheidet sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht objektiv von der der Beamten, die eine Probezeit ableisten müssen, wegen der Unsicherheit der Lage, die nur bei den Letztgenannten vor ihrer Ernennung zu Lebenszeitbeamten besteht. Die Situation der einen und der anderen wird erst nach Ablauf der Probezeit gleich, wodurch die unsichere Lage der Beamten, für die eine Probezeit gilt, beendet wird. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es daher, die Einjahresfrist des Statuts für die einen und die anderen mit ihrer Ernennung zu Lebenszeitbeamten beginnen zu lassen.

    (Randnrn. 119, 120 und 122)

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