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Document 62002TJ0294

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2004.
    Miguel Vicente-Nuñez gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Durchführung eines Urteils des Gerichts - Entscheidung über die Beförderung - Dienstzeit in der Besoldungsgruppe - Datum des Wirksamwerdens.
    Rechtssache T-294/02.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00283; II-01279

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:291

    URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

    6. Oktober 2004

    Rechtssache T‑294/02

    Miguel Vicente-Nuñez

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Durchführung eines Urteils des Gerichts – Entscheidung über die Beförderung – Dienstzeit in der Besoldungsgruppe – Datum des Wirksamwerdens“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

    Gegenstand:         Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 1998 nach Besoldungsgruppe A 5/3 zu befördern, die in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 9. März 2000 in der Rechtssache T‑10/99 erlassen wurde, soweit darin als Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens der 1. April 2000 festgesetzt wird, sowie auf Schadensersatz.

    Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 wird aufgehoben, soweit sie nicht bewirkt, Herrn Vicente-Nuñez in eine Lage zu versetzen, die unter dem Gesichtspunkt seiner Dienstzeit in der Besoldungsgruppe mit der Lage vergleichbar ist, in der er sich befunden hätte, wenn er am 1. April 1998 nach Besoldungsgruppe A 5 befördert worden wäre. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

    Leitsätze

    1.     Beamte – Klage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen – Beachtung des Gemeinschaftsrechts – Ersatz eines mit der aufgehobenen Handlung zusammenhängenden Schadens des Klägers – Besondere Schwierigkeiten – Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für den Nachteil, den der Kläger erlitten hat

    (Artikel 233 Absatz 1 EG)

    2.     Beamte – Beförderung – Beförderung, die mit einer Änderung der Laufbahn verbunden ist – Beförderung, die nur zur Besetzung einer für frei erklärten Stelle dienen kann – Ausschluss jeder Rückwirkung – Rückwirkung, um einem Aufhebungsurteil Wirkung zu verleihen – Keine Auswirkung – Notwendigkeit, die Wirkungen einer verspäteten Beförderung durch angemessene Maßnahmen zu neutralisieren

    (Artikel 233 Absatz 1 EG; Beamtenstatut, Artikel 4 Absätze 1 und 2 und 45)

    3.     Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Verpflichtung zur Angabe der Faktoren, die für die Bemessung des Schadens und für die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes erforderlich sind

    4.     Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Schaden – Materieller Schaden, der angeblich durch eine verspätete Beförderung verursacht worden ist, die die spätere Laufbahn des Betroffenen beeinträchtigt – Unbestimmtheit des Schadens mangels eines Anspruchs auf Beförderung

    (Beamtenstatut, Artikel 45)

    5.     Beamte – Beschwerende Entscheidung – Begründungspflicht – Umfang

    (Beamtenstatut, Artikel 25)

    1.     Um der Verpflichtung aus Artikel 233 Absatz 1 EG nachzukommen, hat das betreffende Organ die sich aus einem Aufhebungsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters das ihm insoweit zustehende Ermessen unter Beachtung sowohl des Tenors und der Gründe des durchzuführenden Urteils als auch der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auszuüben. Ist die Durchführung des Aufhebungsurteils mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, so kann das betreffende Organ seiner Verpflichtung aus Artikel 233 EG durch jede Entscheidung nachkommen, die geeignet ist, den Nachteil, der sich für die Betroffenen aus der aufgehobenen Entscheidung ergibt, in angemessener Weise auszugleichen.

    (Randnrn. 46 und 79)

    Vgl. Gericht, 10. Mai 2000, Simon/Kommission, T‑177/97, Slg. ÖD 2000, I‑A‑75 und II‑319, Randnr. 23 und die dort zitierte Rechtsprechung; Gericht, 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T‑298/97, T‑312/97, T‑313/97, T‑315/97, T‑600/97 bis T‑607/97, T‑1/98, T‑3/98 bis T‑6/98 und T‑23/98, Slg. 2000, II‑2319, Randnr. 42

    2.     Eine Beförderung, die mit einer Änderung der Laufbahn verbunden ist, kann nur zur Besetzung einer freien Stelle erfolgen, die ausgeschrieben worden ist. Sie kann daher, selbst wenn es darum geht, einem Aufhebungsurteil Wirkung zu verleihen, nicht rückwirkend vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, welche Auswirkungen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn haben.

    Die Verwaltung hat jedoch, um das Urteil vollständig durchzuführen, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen verhindert werden kann, dass die Verspätung, mit der der Betroffene befördert wurde, diesem in seiner weiteren Laufbahn einen Schaden verursacht, weil die Dienstzeit in der Besoldungsgruppe ein Faktor ist, der beim Erlass der Beförderungsentscheidungen berücksichtigt wird.

    (Randnrn. 54, 63, 86 bis 91)

    Vgl. Gerichtshof, 1. Juli 1976, Sergy/Kommission, 58/75, Slg. 1976, 1139, Randnr. 17

    3.     Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft hängt vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich von der Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, vom tatsächlichen Eintritt des Schadens und vom Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden. Daher muss eine Klageschrift, die auf Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens abzielt, Angaben enthalten, denen sich u. a. die Art und der Umfang des Schadens entnehmen lassen. Außerdem hat das Gericht, wenn es einen Schaden nach billigem Ermessen bewertet, eine Begründungspflicht, die insbesondere in der Anführung der Kriterien besteht, die zur Bestimmung dieses Betrages herangezogen worden sind. Der Kläger muss also für seine Forderungen die relevanten Kriterien nennen, anhand deren das Gericht eine solche Bewertung vornehmen kann.

    (Randnrn. 66, 103 und 104)

    Vgl. Gerichtshof, 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, Slg. 1994, I‑1981, Randnr. 42; Gerichtshof, 14. Mai 1998, Rat/De Nil und Impens, C‑259/96 P, Slg. 1998, I‑2915, Randnrn. 32 und 33; Gerichtshof, 5. Oktober 1999, Apostolidis u. a./Kommission, C‑327/97 P, Slg. 1999, I‑6709, Randnr. 37; Gericht, 26. Mai 1998, Bieber/Parlament, T‑205/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑231 und II‑723, Randnr. 48

    4.     Da das Statut keinen Anspruch auf Beförderung einräumt, nicht einmal den Beamten, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen, und die Aufstiegsmöglichkeiten sehr ungewiss und hypothetisch sind, genügt die Tatsache, dass ein Beamter aufgrund der Vorschriften des Statuts nicht rückwirkend befördert werden konnte, obwohl die ihm gegenüber ausgesprochene Ablehnung einer Beförderung durch ein Urteil aufgehoben wurde, für sich allein nicht, um einen materiellen Schaden des Betroffenen bei der späteren Entwicklung seiner Laufbahn bezeichnen, geschweige denn genau bewerten zu können.

    (Randnr. 68)

    Vgl. Gerichtshof, 27. Oktober 1977, Giry/Kommission, 126/75, 34/76 und 92/76, Slg. 1977, 1937, Randnrn. 27 und 28; Gericht, 22. Februar 2000, Rose/Kommission, T‑22/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑27 und II‑115, Randnr. 37

    5.     Die Begründungspflicht des Artikels 25 des Statuts dient zum einen dazu, dem Betroffenen ausreichende Hinweise zu geben, damit er beurteilen kann, ob die Entscheidung der Verwaltung begründet und die Erhebung einer Klage beim Gericht zweckmäßig ist, und sie soll zum anderen dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht ist nach den konkreten Umständen, insbesondere nach dem Inhalt der Maßnahme, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das der Adressat an Erläuterungen haben kann, zu beurteilen.

    (Randnr. 94)

    Vgl. Gericht, 9. März 2000, Vicente-Nuñez/Kommission, T‑10/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑47 und II‑203, Randnr. 41

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