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Document 62002TJ0234

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 2. März 2004.
Christos Michael gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Ernennung eines stellvertretenden Referatsleiters und des Leiters eines Sektors - Keine beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-234/02.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00039; II-00157

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:58

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

2. März 2004

Rechtssache T‑234/02

Christos Michael

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Ernennung eines stellvertretenden Referatsleiters und des Leiters eines Sektors – Keine beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit“

Vollständiger Wortlaut in griechischer Sprache II - 0000

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über die Ernennung eines stellvertretenden Leiters des Referats „Interne Politiken, Zentralverwaltung, GFS und Agenturen“ der Generaldirektion „Finanzkontrolle“ und eines Leiters des Sektors „Interne Politiken und Agenturen“ dieses Referats.

Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Leitsätze

Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Interne Organisationsmaßnahme der Dienststellen – Ausschluss – Ausnahmen

(Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1)

Das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne der Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1 des Statuts ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten gegen das für ihn zuständige Organ.

Beschwerend sind nur solche Maßnahmen, die geeignet sind, die Rechtsstellung eines Beamten unmittelbar zu berühren, und die somit über bloße innerdienstliche Organisationsmaßnahmen hinausgehen, die die dienstrechtliche Stellung des betroffenen Beamten und den Grundsatz der Entsprechung zwischen der Besoldungsgruppe des Beamten und seinem Dienstposten nicht beeinträchtigen können. Eine solche Maßnahme fällt in das Ermessen, über das jede Verwaltung bei der Verteilung der Aufgaben auf ihre Bediensteten verfügt. Bestimmte Maßnahmen können jedoch als beschwerend angesehen werden, wenn sie, obgleich sie die materiellen Belange und den Rang des Beamten nicht berühren, seine immateriellen Belange oder seine Zukunftsaussichten beeinträchtigen.

Nur besondere Umstände, die zu innerdienstlichen Organisationsmaßnahmen geführt haben, können eine Klage gegen diese Maßnahmen zulässig machen. Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Entscheidung den Charakter einer verdeckten Disziplinarmaßnahme hat, wenn in ihr ein Wille zur Diskriminierung des betreffenden Beamten zum Ausdruck kommt oder wenn bei ihr ein Ermessensmissbrauch vorliegt.

(Randnrn. 21 bis 23)

Vgl. Gericht, 13. Juli 1993, Moat/Kommission, T‑20/92 Slg. 1993, II‑799, Randnr. 39; Gericht, 6. Juli 1995, Ojha/Kommission, T‑36/93, Slg. ÖD, I‑A‑161 und II‑497, Randnrn. 41 und 42; Gericht, 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, Slg. ÖD, I‑A‑239 und II‑745, Randnr. 45; Gericht, 7. Juli 1998, Moncada/Kommission, T‑178/97, Slg. I‑A‑339 und II‑989, Randnr. 33; Gericht, 23. November 1999, Sabbioni/Kommission, T‑129/98, Slg. ÖD, I‑A‑223 und II‑1139, Randnr. 45

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