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Document 62002TJ0180

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2004.
    Georgios Gouvras gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Beamte - Dienstliche Verwendung - Abordnung im dienstlichen Interesse - Rückwirkende Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung und der damit verbundenen finanziellen Ansprüche - Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge - Einrichtungsbeihilfe und Tagegeld - Überweisung eines Teils der Bezüge an einen anderen als den Ort der dienstlichen Verwendung.
    Verbundene Rechtssachen T-180/02 und T-113/03.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00225; II-00987

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:238

    URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

    15. Juli 2004

    Verbundene Rechtssachen T‑180/02 und T‑113/03

    Georgios Gouvras

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte – Dienstliche Verwendung – Abordnung im dienstlichen Interesse – Rückwirkende Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung und der damit verbundenen finanziellen Ansprüche – Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge – Einrichtungsbeihilfe und Tagegeld – Überweisung eines Teils der Bezüge an einen anderen als den Ort der dienstlichen Verwendung“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

    Gegenstand: In der Rechtssache T‑180/02 Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, als Ort der dienstlichen Verwendung des Klägers rückwirkend zum 1. November 2000 und für die Dauer seiner Abordnung im dienstlichen Interesse Athen festzulegen, ihm seinen Anspruch auf die Auslandszulage und die jährliche Reisekostenerstattung zu entziehen und auf seine Dienstbezüge den für Griechenland geltenden Berichtigungskoeffizient anzuwenden, sowie auf Aufhebung der Entscheidung über die Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge und in der Rechtssache T‑113/03 Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Kläger die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe und des Tagegelds während seiner im dienstlichen Interesse erfolgten Abordnung nach Athen und die Einrichtungsbeihilfe anlässlich seiner Wiederverwendung in Luxemburg zu verweigern, sowie auf Aufhebung der Entscheidung, den an seinen Ort der dienstlichen Verwendung in Luxemburg zu überweisenden Teil seiner Dienstbezüge während seiner Abordnung auf 35 % der Nettobezüge zu beschränken.

    Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2002 wird aufgehoben, soweit dem Kläger damit die Einrichtungsbeihilfe anlässlich seiner Abordnung nach Athen verweigert wird. Im Übrigen werden die Anfechtungsklagen in den Rechtssachen T‑180/02 und T‑113/03 abgewiesen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Klägers in diesen beiden Rechtssachen. Der Kläger trägt zwei Drittel seiner Kosten in diesen Rechtssachen.

    Leitsätze

    1.     Beamte – Abordnung im dienstlichen Interesse – Recht des betroffenen Beamten auf Anhörung – Wahrung der Verteidigungsrechte – Umfang

    (Beamtenstatut, Artikel 38 Buchstabe a)

    2.     Beamte – Abordnung im dienstlichen Interesse – Ort der dienstlichen Verwendung – Bestimmung

    (Beamtenstatut, Artikel 38 Buchstaben d, f und g)

    3.     Beamte – Rückforderung zuviel gezahlter Beträge – Voraussetzungen – Offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung – Im dienstlichen Interesse in sein Heimatland abgeordneter Beamter – Zahlung der Auslandszulage und Anwendung des Berichtigungskoeffizienten des früheren Ortes der dienstlichen Verwendung

    (Beamtenstatut, Artikel 38 Buchstabe d und 85)

    4.     Beamte – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Umfang – Grenzen

    5.     Beamte – Grundsätze – Schutz des berechtigten Vertrauens – Im dienstlichen Interesse in sein Heimatland abgeordneter Beamter – Zahlung der Bezüge einschließlich der Auslandzulage am früheren Ort der dienstlichen Verwendung – Keine Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens in Bezug auf die Bestimmung des Ortes der dienstlichen Verwendung

    6.     Beamte – Kostenerstattung – Einrichtungsbeihilfe – Wechsel des Ortes der dienstlichen Verwendung – Im dienstlichen Interesse abgeordneter Beamter, der seinen Wohnsitz wechseln muss, sich aber nicht von seiner Familie begleiten lässt – Anspruch auf die Beihilfe – Rückkehr zu seiner Familie an den früheren Ort der dienstlichen Verwendung – Kein Anspruch auf Beihilfe

    (Beamtenstatut, Artikel 20; Anhang VII, Artikel 5)

    7.     Beamte – Kostenerstattung – Tagegeld – Zweck – Anspruchsvoraussetzungen

    (Beamtenstatut, Artikel 20; Anhang VII, Artikel 10)

    8.     Beamte – Abordnung im dienstlichen Interesse – Durch die Abordnung entstandene zusätzliche finanzielle Belastungen – Begriff

    (Beamtenstatut, Artikel 38 Buchstabe d)

    9.     Beamte – Dienstbezüge – Regelmäßige Überweisungen in ein anderes Land als das Dienstland – Festsetzung von Höchstgrenzen durch die Organe – Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Höchstgrenze von 35 % der Nettobezüge

    (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 17)

    10.   Beamte – Dienstbezüge – Überweisungen in ein anderes Land als das Dienstland – Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts – Ausnahmsweise Überweisung – Rechtfertigung – Vollständige Deckung der regelmäßigen Ausgaben – Ausschluss – Ermessen der Verwaltung

    (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c)

    1.     Im Fall einer Abordnung im dienstlichen Interesse, über die im Gegensatz zur Abordnung auf Antrag von der Anstellungsbehörde entschieden wird und die gegen den Willen des betreffenden Beamten verfügt werden kann, muss die Verwaltung den Beamten davon in Kenntnis setzen und ihn gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte anhören, bevor sie ihre Entscheidung trifft. Die Verwaltung kommt insoweit ihren Verpflichtungen nach, wenn sie im Fall eines Beamten, bei dem sie aufgrund seiner Besoldungsgruppe von einem höheren Kenntnisstand in Bezug auf die Verwaltungs- und statutarischen Verfahren ausgehen kann, dem Betroffenen, der stets berechtigt ist, genauere Angaben zu verlangen, die Grundzüge der geplanten Abordnung erläutert.

    (Randnrn. 74 und 76)

    Vgl. Gericht, 28. Februar 1996, Do Paço Quesado/Kommission, T‑15/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑57 und II‑171, Randnr. 30; Gericht, 30. Mai 2001, Barth/Kommission, T‑348/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑119 und II‑557, Randnr. 33

    2.     Der Ort der dienstlichen Verwendung eines im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten befindet sich an dem Ort, an den er abgeordnet ist, mit allen Folgen, die sich daraus für den Anspruch auf die Auslandszulage und die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten ergeben. Die Bestimmungen des Artikels 38 des Statuts über die Beibehaltung der Planstelle und der Gesamtbezüge des Beamten bei seinem Stammorgan sind in Bezug auf die Bestimmung des Ortes der dienstlichen Verwendung des abgeordneten Beamten neutral, denn sie sollen nur seine Rechte wahren. Die Planstelle stellt folglich einen funktionalen und keinen geografischen Begriff dar.

    (Randnrn. 81 und 82)

    3.     Nach Artikel 85 des Statuts setzt die Rückforderung eines zuviel gezahlten Betrages einen Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung voraus, den der Empfänger kannte oder der so offensichtlich ist, dass er ihn hätte kennen müssen.

    Was den Mangel des rechtlichen Grundes betrifft, so kann sich die irrtümliche Zahlung aus einer Untätigkeit oder Nachsichtigkeit der Verwaltung ergeben und sich auf einen langen Zeitraum beziehen. Eine solche irrtümliche Zahlung liegt vor, wenn bei einem Beamten, der im dienstlichen Interesse in das Land abgeordnet wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die mit einem falschen Dienstort verbundenen finanziellen Ansprüche, insbesondere die Zahlung der Auslandszulage sowie die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten des Stammdienstorts auf seine Bezüge, über mehrere Monate hinweg beibehalten werden. Der in Artikel 38 des Statuts aufgestellte Grundsatz der Beibehaltung der Gesamtbezüge sieht für den Fall, dass der abgeordnete Beamte beim aufnehmenden Organ niedrigere Gesamtbezüge als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan erhalten würde, einen Ausgleich vor und kann die Verwaltung nicht zur Gewährung von Zulagen und Vorteilen veranlassen, auf die der abgeordnete Beamte keinen Anspruch hat.

    Eine solche irrtümliche Zahlung befreit den Betroffenen nicht davon, die geringste Mühe auf Überlegungen oder auf eine Nachprüfung zu verwenden, und kann einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er die Vorschriften über seine Dienstbezüge kennt, nicht entgehen. Auch wenn sich die Verwaltung nicht sicher ist und mehrere Monate braucht, um sich zu den Ansprüchen des Betroffenen zu äußern, kann es einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten mit größerer Erfahrung, der einer höheren Besoldungsgruppe angehört, nicht entgehen, dass die Zahlung einer Auslandszulage voraussetzt, dass es sich um eine Auslandssituation im Sinne von Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts handelt.

    (Randnrn. 102, 104, 106, 107, 110 und 111)

    Vgl. Gerichtshof, 24. Juni 1976, Elz/Kommission, 56/75, Slg. 1976, 1097, Randnrn. 19 und 20; Gericht, 10. Februar 1994, White/Kommission, T‑107/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑41 und II‑143, Randnr. 33

    4.     Die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten gebietet, dass sie sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt. Diese Pflicht kann die Verwaltung jedoch nicht veranlassen, sich über das Erfordernis hinwegzusetzen, dass der Schutz der Rechte und Interessen der Beamten seine Grenzen immer in der Beachtung der geltenden Vorschriften finden muss.

    (Randnr. 123)

    Vgl. Gerichtshof, 31. März 1992, Burban/Parlament, C‑255/90 P, Slg. 1992, I‑2253, Randnr. 7; Gericht, 27. März 1990, Chomel/Kommission, T‑123/89, Slg. 1990, II‑131, Randnr. 32; Gericht, 16. März 1993, Blackman/Parlament, T‑33/89 und T‑74/89, Slg. 1993, II‑249, Randnr. 96

    5.     Kein Beamter kann einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen, wenn die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat.

    Im Fall eines Beamten, der im dienstlichen Interesse in den Mitgliedstaat abgeordnet wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, liegt in der vorübergehenden Aufrechterhaltung der Zahlung seiner Bezüge einschließlich der Auslandszulage im Land seiner früheren dienstlichen Verwendung keine stillschweigende Entscheidung der Verwaltung über die Festlegung des Ortes seiner dienstlichen Verwendung in diesem Land, die einen Anspruch des Betroffenen begründen könnte.

    (Randnrn. 127, 130 und 132)

    Vgl. Chomel/Kommission, Randnr. 26; Gericht, 30. November 1994, Dornonville de la Cour/Kommission, T‑498/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑257 und II‑813, Randnr. 46

    6.     Nach Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts hat ein Beamter, der nachweist, dass er in Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln musste, Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe. Ein im dienstlichen Interesse abgeordneter Beamter, der an einem anderen Ort als seinem früheren Dienstort Wohnung nehmen muss, während seine Familie dort wohnen bleibt, hat daher in Bezug auf seine Wohnungnahme am Ort seiner Abordnung Anspruch auf diese Beihilfe. Dagegen hat er keinen Anspruch auf diese Beihilfe, wenn er nach Beendigung der Abordnung an den Stammdienstort zurückkehrt, an dem seine Familie noch wohnt.

    (Randnrn. 156, 157 und 161)

    7.     Das Tagegeld nach Artikel 10 des Anhangs VII des Statuts soll einen Ausgleich für die Kosten und Unannehmlichkeiten gewähren, die dem Beamten dadurch entstehen, dass er zu seinem Dienstort fahren oder sich dort vorläufig einrichten muss, dabei aber, ebenfalls vorläufig, seinen Wohnsitz an seinem Einberufungsort oder am Ort seiner früheren dienstlichen Verwendung beibehält. Ein Beamter, der nicht nachweist, dass ihm im Zusammenhang mit einer vorläufigen Wohnungnahme Kosten entstanden sind, hat keinen Anspruch auf Tagegeld.

    (Randnrn. 163 und 165)

    Vgl. Gerichtshof, 5. Februar 1987, Mouzourakis/Parlament, 280/85, Slg. 1987, 589, Randnr. 9; Gericht, 10. Juli 1992, Benzler/Kommission, T‑63/91, Slg. 1992, II‑2095, Randnr. 20; Gericht, 18. Dezember 1997, Costantini/Kommission, T‑57/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑495 und II‑1293, Randnr. 40

    8.     Der Ausgleich der zusätzlichen finanziellen Belastungen nach Artikel 38 Buchstabe d des Statuts, die dem im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten dadurch entstehen, dass er vorübergehend eine Stelle außerhalb seines Organs besetzt, ist nicht darauf gerichtet, die Durchführung anderer Vorschriften des Statuts auszugleichen. Die Streichung der Auslandszulage und die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten des Dienstlandes können folglich keine finanzielle Belastung im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Nur Auslagen können als durch die Abordnung entstandene zusätzliche finanzielle Belastungen qualifiziert werden.

    (Randnr. 195)

    Vgl. Gerichtshof, 14. Januar 1982, Novi/Kommission, 56/81, Slg. 1982, 1, Randnr. 7

    9.     Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts, wonach der Beamte Überweisungen der Bezüge vornehmen lassen kann, ermächtigt die Organe der Gemeinschaft, die Voraussetzungen für diese Überweisungen zu bestimmen, und lässt ihnen dabei einen gewissen Ermessensspielraum. Die Festsetzung von im Statut nicht vorgesehenen Höchstgrenzen ist daher nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie in einer untergeordneten Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

    Die Festsetzung einer Grenze von 35 % der Nettobezüge für regelmäßige Überweisungen überschreitet nicht die Grenzen dieses Ermessens. Diese Höchstgrenze erscheint nämlich nicht offensichtlich unverhältnismäßig, da es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass die den Beamten zustehenden Beträge an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt werden, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt und voraussichtlich seine Ausgaben hat.

    (Randnrn. 201 bis 203)

    Vgl. Elz/Kommission, Randnrn. 11 bis 15; Gericht, 15. Dezember 1992, Scaramuzza/Kommission, T‑75/91, Slg. 1992, II‑2557, Randnr. 44; Gericht, 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T‑6/92 und T‑52/92, Slg. 1993, II‑1047, Randnrn. 71 bis 74

    10.   Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts betrifft nicht die auf 35 % der Nettobezüge beschränkten regelmäßigen Überweisungen, sondern die Überweisungen, die ausnahmsweise in ordnungsgemäß begründeten Fällen erfolgen. Folglich kann sich der Beamte nicht auf diese Bestimmung berufen, um die vollständige Deckung der regelmäßigen Belastungen zu ermöglichen, für die er in einem anderen Land als dem des Ortes seiner dienstlichen Verwendung aufkommt. Es handelt sich offensichtlich um eine restriktive Bestimmung, die in Anbetracht ihres Ausnahmecharakters der Verwaltungsbehörde per definitionem ein weites Ermessen bei ihrer Anwendung einräumt.

    (Randnrn. 206 bis 209)

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