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Document 62002TJ0097

Urteil des Gerichts erster Instanz (Einzelrichter) vom 21. Januar 2004.
Prodromos Mavridis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Beförderung - Nichtaufnahme in das Verzeichnis der nach Besoldungsgruppe A 5 beförderten Beamten - Verfügbarkeit der Beurteilungen.
Rechtssache T-97/02.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00009; II-00045

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:14

URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)

21. Januar 2004

Rechtssache T-97/02

Prodromos Mavridis

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Beförderung – Nichtaufnahme in das Verzeichnis der nach Besoldungsgruppe A 5 beförderten Beamten – Verfügbarkeit der Beurteilungen“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II 0000

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. April 2001, den Kläger nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2001 nach Besoldungsgruppe A 5 beförderten Beamten aufzunehmen.

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.     Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Berücksichtigung der Beurteilungen – Unvollständige Personalakte – Folgen

(Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1)

2.     Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Berücksichtigung der Beurteilungen – Keine Verpflichtung der Anstellungsbehörde, ihre Entscheidung aufzuschieben, wenn die letzte oder vorletzte Beurteilung eines der beförderungsfähigen Beamten nicht vorliegt

(Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1)

3.     Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Modalitäten – Ermessen der Verwaltung – Vorprüfung der Bewerbungen innerhalb jeder Generaldirektion – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Artikel 45)

1.     Die Beurteilung stellt immer dann ein unentbehrliches Kriterium dar, wenn für eine Entscheidung über die Beförderung eines Beamten dessen Laufbahn zu berücksichtigen ist.

Außerdem ist ein Beförderungsverfahren rechtswidrig, wenn die Anstellungsbehörde keine Abwägung der Verdienste der Bewerber vornehmen konnte, weil die Beurteilungen eines oder mehrerer Bewerber durch schuldhaftes Verhalten der Verwaltung mit erheblicher Verspätung erstellt worden sind.

Dieser Rechtsverstoß wird in zwei Fällen nicht geahndet. Zum einen kann das Fehlen der Beurteilung unter außergewöhnlichen Umständen durch das Vorliegen anderer Informationen über die Verdienste des Beamten ausgeglichen werden. Zum anderen reicht es für die Aufhebung von Beförderungen nicht aus, dass die Personalakte eines Bewerbers nicht ordnungsgemäß geführt wurde und unvollständig ist; es muss außerdem feststehen, dass sich dieser Umstand auf das Beförderungsverfahren entscheidend auswirken konnte.

(Randnrn. 49 bis 51)

Vgl. Gerichtshof, 18. Dezember 1980, Gratreau/Kommission, 156/79 und 51/80, Slg. 1980, 3943, Randnrn. 22 und 24; Gerichtshof, 10. Juni 1987, Vincent/Parlament, 7/86, Slg. 1987, 2473, Randnrn. 16 und 17; Gerichtshof, 17. Dezember 1992, Moritz/Kommission, C‑68/91 P, Slg. 1992, I‑6849, Randnr. 16; Gericht, 16. Dezember 1993, Moat/Kommission, T‑58/92, Slg. 1993, II-1443, Randnr. 59; Gericht, 19. September 1996, Allo/Kommission, T‑386/94, Slg. ÖD, I‑A‑393 und II‑1161, Randnr. 28; Gericht, 24. Februar 2000, Jacobs/Kommission, T‑82/98, Slg. ÖD, I‑A‑39 und II‑169, Randnr. 34; Gericht, 5. Oktober 2000, Rappe/Kommission, T‑202/99, Slg. ÖD, I‑A‑201 und II‑911, Randnrn. 38 und 40; Gericht, 20. Juli 2001, Brumter/Kommission, T‑351/99, Slg. ÖD, I‑A‑165 und II‑757, Randnr. 83; Gericht, 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T‑135/00, Slg. ÖD, I‑A‑265 und II‑1313, Randnr. 84

2.     Die Anstellungsbehörde kann zwar beim Erlass einer Beförderungsentscheidung für die Abwägung der Verdienste sämtliche Beurteilungen der beförderungsfähigen Beamten berücksichtigen; Artikel 45 Absatz 1 des Statuts verpflichtet sie jedoch nicht, ihre Entscheidung aufzuschieben, wenn die letzte endgültige Beurteilung des einen oder anderen Bewerbers nicht vorliegt. Nichts anderes kann bei Fehlen der vorletzten Beurteilung eines Beamten gelten, wenn feststeht, dass die letzte endgültige Beurteilung bei Erlass der angefochtenen Entscheidung für die Abwägung der Verdienste verfügbar war.

(Randnr. 60)

Vgl. Gerichtshof. 27. Januar 1983, List/Kommission, 263/81, Slg. 1983, 103, Randnrn. 25 bis 27; Moritz/Kommission, Randnrn. 16 bis 18; Rappe/Kommission, Randnr. 39; Gericht, 15. November 2001, Sebastiani/Kommission, T‑194/99, Slg. 2001, II‑991, Randnr. 44

3.     Die Anstellungsbehörde ist nach dem Statut befugt, die Verdienste der beförderungsfähigen Bewerber nach dem Verfahren oder der Methode abzuwägen, die sie für die geeignetste hält.

Im Rahmen ihrer Abwägung muss die Anstellungsbehörde über alle Anhaltspunkte für die Beurteilung der jeweiligen Verdienste der Bewerber verfügen. Zu diesem Zweck lässt sie sich von den Verwaltungsdienststellen auf den verschiedenen dienstlichen Rangstufen unterstützen.

Eine vorherige Prüfung der Bewerbungen der beförderungsfähigen Beamten innerhalb der Generaldirektion der Kommission, der die Beamten jeweils angehören, kann eine wohlverstandene Abwägung der Verdienste der Bewerber, wie sie Artikel 45 des Statuts vorsieht, nicht verhindern, sondern entspricht vielmehr dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Im Übrigen ist die Mitwirkung des Generaldirektors beim Beförderungsverfahren aus zwei Gründen notwendig, nämlich um die Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten seiner Generaldirektion zu ermöglichen, von denen er durch die Befragungen der einzelnen Vorgesetzten Kenntnis erlangt hat, und um die von verschiedenen Beurteilenden erstellten Beurteilungen der einzelnen beförderungsfähigen Beamten in eine einheitliche Perspektive zu rücken.

(Randnrn. 75 bis 77)

Vgl. Gericht, 10. Juli 1992, Mergen/Kommission, T‑53/91, Slg. 1992, II‑2041, Randnr. 36; Gericht, 30. November 1993, Tsirimokos/Parlament, T‑76/92, Slg. 1993, II‑1281, Randnr. 16; Gericht, 13. Juli 1995, Rasmussen/Kommission, T‑557/93, Slg. ÖD, I‑A‑195 und II‑603, Randnr. 20; Gericht, 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T‑547/93, Slg. ÖD, I‑A‑63 und II‑185, Randnr. 71; Allo/Kommission, Randnr. 29; Gericht, 16. September 1998, Rasmussen/Kommission, T‑234/97, Slg. ÖD, I‑A‑507 und II‑1533, Randnr. 21; Gericht, 3. Oktober 2000, Cubero Vermurie/Kommission, T‑187/98, Slg. ÖD, I‑A‑195 und II‑885, Randnr. 60

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