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Judgment of the Court of First Instance (Fifth Chamber) of 14 October 2004. # Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG v Commission of the European Communities. # Competition - Article 81 EC - Price-fixing agreement and ways of charging for currency exchange services - Germany - Procedure in default. # Case T-56/02.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Oktober 2004. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Preise und die Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Währungsumtauschs - Deutschland - Versäumnisverfahren. Rechtssache T-56/02.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Oktober 2004. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Preise und die Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Währungsumtauschs - Deutschland - Versäumnisverfahren. Rechtssache T-56/02.
„Wettbewerb – Artikel 81 EG – Vereinbarung über die Preise und die Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Währungsumtauschs – Deutschland – Versäumnisverfahren“
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Oktober 2004
Leitsätze des Urteils
Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff –Willensübereinstimmung bezüglich des künftigen Marktverhaltens
– Einbeziehung – Ausdrucksform des Willens – Unerheblich
(Artikel 81 Absatz 1 EG)
Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen
Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Hinsichtlich der Ausdrucksform
des gemeinsamen Willens genügt es, dass eine Abmachung Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist, sich auf dem Markt im
Einklang mit ihr zu verhalten. Folglich ist der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG durch das Vorliegen
einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern
sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt.
(vgl. Randnrn. 59-61)
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 14. Oktober 2004(1)
In der Rechtssache T-56/02
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knapp, T. Müller-Ibold und B. Bergmann, Zustellungsanschrift
in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/25/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81
EG (Sache COMP/E-1/37.919 [ex 37.391] – Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets – Deutschland) (ABl.
2003, L 15, S. 1)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García‑Valdecasas und J. D. Cooke,
Kanzler: H. Jung,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rechtlicher Rahmen
1
Nach Artikel 109l Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 123 Absatz 4 EG) nimmt der Rat am ersten Tag der dritten Stufe der Wirtschafts-
und Währungsunion (WWU) die Umrechnungskurse, auf die die Währungen der den Euro als einzige Währung gemäß dem EG-Vertrag
übernehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich
festen Kurse an, zu denen diese Währungen durch den Euro ersetzt werden.
2
Artikel 52 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank (EZB) (im Folgenden: ESZB‑Satzung) bestimmt:
„Umtausch von auf Gemeinschaftswährungen lautenden Banknoten
Im Anschluss an die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse ergreift der EZB‑Rat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass Banknoten, die auf Währungen mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralbanken zu
ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden.“
3
Auf seiner Tagung in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995 bestätigte der Europäische Rat, dass die dritte Stufe der WWU im
Einklang mit Artikel 109j Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 121 Absatz 4 EG) am 1. Januar 1999 beginnen würde.
4
Den rechtlichen Rahmen für die Einführung und die Verwendung des Euro bilden im Wesentlichen die
–
Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des
Euro (ABl. L 162, S. 1) und die
–
Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139, S. 1).
5
Artikel 4 der Verordnung Nr. 1103/97 legt die Regeln für die Umrechnung zwischen dem Euro und den Währungseinheiten der teilnehmenden
Mitgliedstaaten fest. Sein Absatz 3 sieht vor: „Die Umrechnungskurse werden für Umrechnungen sowohl der Euro‑Einheit in nationale
Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Von den Umrechnungskursen abgeleitete inverse Kurse werden nicht verwendet.“
6
Nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 974/98 des Rates ist ab 1. Januar 1999 die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten
der Euro, der zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt.
7
Die Artikel 10 und 11 der Verordnung Nr. 974/98 legen den 1. Januar 2002 als das Datum fest, an dem auf Euro lautende Banknoten
und Münzen in Umlauf gesetzt werden.
8
Die Artikel 5 bis 9 der Verordnung Nr. 974/98 enthalten Übergangsbestimmungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 1. Januar
2002 (im Folgenden: Übergangszeit).
9
Die Kommission lud Vertreter der Banken, der öffentlichen Institutionen und der Verbraucher am 15. Mai 1997 zu einem Runden
Tisch über die praktischen Gesichtspunkte des Übergangs zum Euro ein (Randnr. 40 der angefochtenen Entscheidung). Der im Anschluss
an diesen Runden Tisch erstellten Zusammenfassung („Kommission, Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, Runder Tisch zu
den praktischen Aspekten der Umstellung auf den Euro; Zusammenfassung und Schlussfolgerungen“, Dokument II/301/97 vom 11.
Juni 1997) ist u. a. zu entnehmen, dass die Bankenvertreter wünschten, dass „für den Umtausch von Banknoten einer Teilnehmerwährung
in eine andere während der Übergangszeit Gebühren erhoben werden dürfen, denn das Wechselkursrisiko falle zwar fort, was die
Kosten um 20 % reduziere, aber nach wie vor würden sonstige Bearbeitungs‑ und Handhabungskosten anfallen“; nach der Zusammenfassung
traten die Verbraucherverbände diesem Wunsch entgegen. Die Deutsche Bank wies im Rahmen des Runden Tisches darauf hin, dass
sie für den Währungsumtausch von Personen, die bei ihr kein Konto hätten, Gebühren erheben, jedoch ihren Kunden diese Dienstleistung
kostenfrei anbieten wolle.
10
Im Anschluss an den Runden Tisch vom 15. Mai 1997 beauftragte die Kommission eine Sachverständigengruppe mit der Prüfung der
Frage, ob – und in welcher Weise – die Banken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umrechnung der Währungen der teilnehmenden
Mitgliedstaaten eine Vergütung verlangen dürften.
11
Diese Sachverständigengruppe gelangte hinsichtlich der Übergangszeit zu folgenden Schlussfolgerungen (Bericht der Sachverständigengruppe
über Bankentgelte für die Umstellung auf den Euro vom 20. November 1997, zitiert in Fußnote 56 zu Randnummer 137 der angefochtenen
Entscheidung):
–
Was den Umtausch von Banknoten der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten anbelange, so verpflichte Artikel 52 ESZB‑Satzung
die Zentralbanken des Euro-Gebiets zum Umtausch der Banknoten der Währungen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten zu den unwiderruflichen
Umrechnungskursen, doch untersage keine Vorschrift den Banken, für solche Umtauschdienste ein Entgelt zu berechnen.
–
Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz müsse, da für jeden Währungsumtausch zwingend die unwiderruflichen Umrechnungskurse
zu verwenden seien, jedes dafür erhobene Entgelt gesondert vom unwiderruflichen Umrechnungskurs ausgewiesen und dürfe nicht
in einer Kursspanne versteckt werden.
12
In einem ihrem Bericht vom 20. November 1997 als Anlage A beigefügten Vermerk führte die Sachverständigengruppe aus:
„19. In Bezug auf Geschäftsbanken, Wechselstuben usw. gibt es auf EU‑ oder auf nationaler Ebene keine Vorschriften, nach denen
die Banken für diese Leistung kein Entgelt fordern dürften. Wirtschaftlich gesehen ist es unbestreitbar, dass hier eine ‚Dienstleistung‘
erbracht wird, und anders als bei der Buchgeldumrechnung werden hier rechtlich nicht identische Dinge getauscht.
…
Transparenz
23. Wird unter bestimmten Umständen ein Entgelt verlangt (z. B. für den Umtausch nationaler Banknoten und Münzen gegen Banknoten
und Münzen anderer teilnehmender Staaten), so ist das Entgelt für den betreffenden Vorgang klar auszuweisen. In einer Reihe
von Mitgliedstaaten ist es zur Zeit noch Gepflogenheit von Banken und Wechselstuben, ihr Umtauschentgelt als eine pauschale
‚Spanne‘ zwischen An‑ und Verkaufskurs der Währung anzugeben. Mit der Einführung des Euro wäre die Notierung solcher Kursspannen
nicht mehr zulässig, da sie nicht der genauen Verwendung der Umrechnungskurse im Sinne der 109 l‑Verordnung entspräche. Die
Angabe einer Kursspanne (sie wäre hier die Spanne zwischen Einheiten derselben Währung) würde wahrscheinlich den verbraucherrechtlichen
Vorschriften auf EU‑ und nationaler Ebene zuwiderlaufen. Grundsätzlich gilt für jede Erhebung eines Umstellungsentgelts, dass
dieses genau aufgeführt und nicht in einem Gesamtbetrag eingeschlossen sein sollte.
…
Zusammenfassung der Ergebnisse
…
–
Für den Umtausch von Banknoten und Münzen in der Übergangszeit kann ein Entgelt verlangt werden, sofern dieses deutlich als Bearbeitungsentgelt ausgewiesen ist.“
13
Zu der Frage, ob die Banken für den Umtausch der Banknoten der teilnehmenden Mitgliedstaaten Entgelte zu verlangen planten,
heißt es in dem Bericht der Sachverständigengruppe vom 20. November 1997, dass die meisten Banken die Erhebung eines Entgelts
beabsichtigten, jedoch wegen des Wegfalls des Wechselkursrisikos nur in geringerer Höhe als zuvor.
14
Die Sachverständigengruppe, die insoweit die Stellungnahmen der Verbraucherverbände aufgriff, wies darauf hin, dass der Euro
leichter akzeptiert würde, wenn die Banken auf Umtauschentgelte verzichten würden. Sie sprach sich für einen Verhaltensstandard
aus, wonach der Umtausch unentgeltlich sein sollte.
15
Die gleichen Überlegungen sind auch in Nr. 21 der Euro Papers enthalten, die die Kommission im Jahr 1998 (ohne genaue Datierung)
herausgab.
16
Am Ende dieser Konsultationen wurde die Empfehlung 98/286/EG der Kommission vom 23. April 1998 zu Bankentgelten im Zusammenhang
mit der Umstellung auf den Euro (ABl. L 130, S. 22, im Folgenden: Empfehlung der Kommission vom 23. April 1998) erlassen.
In Artikel 2 dieser Empfehlung wird für die Banken ein mehrere Grundsätze umfassender Standard des guten Verhaltens für unentgeltliche
Umstellungsleistungen definiert. Diese Grundsätze betreffen indessen nicht die Dienstleistungen des Banknoten‑ und Münzumtauschs
der Währungen des Euro-Gebiets in der Übergangszeit. Artikel 3 der genannten Empfehlung lautet:
„Artikel 3
Transparenz
(1) Bei jeder Umrechnung zwischen einer nationalen Währungseinheit und der Euro-Einheit und umgekehrt und jedem Umtausch zwischen
nationalen Banknoten und Münzen teilnehmender Mitgliedstaaten sollten die Banken auf klar ersichtliche Weise die Anwendung
der Umrechnungskurse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 anzeigen und etwaige Entgelte
jeglicher Art getrennt vom Umrechnungskurs ausweisen.
(2) Berechnen Banken für Umstellungsleistungen, die in Artikel 2 nicht genannt werden, ein Entgelt oder wenden Banken eine oder
mehrere der in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Regeln nicht an, so sollten sie ihre Kunden auf klar verständliche Weise über
diese Umstellungsentgelte unterrichten, indem sie ihnen folgende Informationen liefern:
a) vorherige schriftliche Auskünfte über Entgelte, die sie bei bestimmten Umstellungsleistungen zu berechnen gedenken, und
b) nachträgliche spezifische Angaben über berechnete Umstellungsentgelte auf Kontoauszügen, Aufstellungen für Karteninhaber
und mittels sonstiger banküblicher Formen des Verkehrs mit dem Kunden. Aus diesen Angaben sollte für den Kunden klar hervorgehen,
dass die Umrechnungskurse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 angewandt worden sind; hierzu
sollten Umstellungsentgelte, Umrechnungskurs und etwaige sonstige Entgelte jeglicher Art gesondert ausgewiesen werden.“
Angefochtene Entscheidung
17
Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung 2003/25/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach
Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/E - 1/37.919 (ex 37.391) – Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets
– Deutschland (ABl. 2003, L 15, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung oder Entscheidung).
18
Bei den Dienstleistungen des Währungsumtauschs ist zu unterscheiden zwischen der Umrechnung von Buchgeld und dem Umtausch
von Münzen und Banknoten oder „Barumtausch“. Die Barumtauschdienste, die allein Gegenstand der vorliegenden Klage sind, lassen
sich weiter in zwei Kategorien unterteilen, nämlich zum einen den Sortengroßhandel, in dem die Banken erhebliche Mengen von
Banknoten umtauschen können, und zum anderen den Sorteneinzelhandel, der sich an Privatpersonen richtet und geringe Banknotenmengen
betrifft.
19
Vor der Einführung des Euro wurde die Vergütung für Barumtauschdienste im Allgemeinen nicht gesondert ausgewiesen. Der Preis
für diese Dienstleistungen war vielmehr in den Wechselkursen enthalten, zu denen die Kreditinstitute und Wechselbüros die
Devisen von ihren Kunden ankauften und ihnen verkauften. So lag der angewandte Kurs beim Ankauf unter dem Marktbezugskurs
und beim Verkauf darüber (Randnr. 38 der Entscheidung). Diese Spanne im Verhältnis zum Marktbezugskurs wird auch als „Kursspanne“
bezeichnet.
20
Die Adressatinnen der Entscheidung sind fünf in Deutschland niedergelassene Banken:
–
Commerzbank,
–
Dresdner Bank,
–
Bayerische Hypo- und Vereinsbank (im Folgenden: Klägerin oder HVB),
–
Deutsche Verkehrsbank (im Folgenden: DVB) und
–
Vereins- und Westbank (im Folgenden: VUW).
21
Die Klägerin ist eine hauptsächlich in Deutschland tätige Universalbank. Sie ging aus dem Zusammenschluss der Bayerischen
Hypotheken‑ und Wechselbank mit der Bayerischen Vereinsbank AG am 1. September 1998 hervor. Die Klägerin ist Hauptaktionärin
der VUW.
22
Anfang 1999 eröffnete die Kommission eine Untersuchung gegen rund 150 Banken in den sieben Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland,
Irland, Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland; zu diesen Banken gehörte auch die Klägerin. Die Kommission verdächtigte
diese Banken, sich über die Entgelte für den Barumtausch zwischen den Währungen bestimmter teilnehmender Mitgliedstaaten während
der Übergangszeit abgesprochen zu haben. Obwohl die Kommission das Verfahren ursprünglich unter nur einem Aktenzeichen führte,
eröffnete sie im Verlauf ihrer Untersuchung jeweils gesonderte Verfahren über das Bestehen von Absprachen in den verschiedenen
betroffenen Mitgliedstaaten.
23
Am 8. Februar 1999 richtete die Kommission an drei deutsche Bankenvereinigungen Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung
Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. Nr. 13, S. 204),
die im Wesentlichen die Entgelte für Barumtauschdienste betrafen.
24
Am 16. und 17. Februar 1999 nahm die Kommission Nachprüfungen bei den Hauptverwaltungen der Dresdner Bank und der Deutschen
Bank in Frankfurt am Main vor.
25
Am 19. Oktober 1999 versandte die Kommission an rund 240 Banken des Euro-Gebiets einen Fragebogen, mit dem sie gemäß Artikel
11 der Verordnung Nr. 17 um Auskunft über erhobene Währungsumtauschentgelte vor und nach Einführung des Euro ersuchte. Der
Fragebogen wurde an 42 deutsche Banken gerichtet, darunter die Adressatinnen der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 22 der
Entscheidung).
26
Am 20. und 21. Oktober 1999 führte die Kommission eine Nachprüfung bei der GWK Bank (im Folgenden: GWK) durch (Randnrn. 20
und 21 der Entscheidung).
27
Mit Schreiben vom 3. und 10. August 2000 sandte die Kommission an folgende Banken eine Mitteilung von Beschwerdepunkten:
–
Commerzbank,
–
DVB,
–
HVB,
–
Reisebank,
–
Dresdner Bank,
–
VUW,
–
Bayerische Landesbank Girozentrale,
–
SEB Bank (ehemals BfG),
–
Hamburgische Landesbank Girozentrale,
–
Westdeutsche Landesbank Girozentrale,
–
Landesbank Hessen Thüringen Girozentrale,
–
GWK und ihre Muttergesellschaften Fortis NV, Fortis Services Nederland NV und Fortis Bank Nederland NV.
28
Am 1. und 2. Februar 2001 wurden die Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet war, vom Anhörungsbeauftragten
angehört.
29
Am 11. Dezember 2001 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.
30
Laut der Entscheidung (Randnr. 2) vereinbarten die am 15. Oktober 1997 bei der DVB in Frankfurt am Main versammelten Banken,
für den An- und Verkauf von Banknoten des Euro‑Gebiets während der Übergangszeit eine Provision von rund 3 % zu verlangen.
31
Die Initiative für diese Zusammenkunft (im Folgenden: Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997) sei von der GWK ausgegangen. Dazu
wird in der Entscheidung ausgeführt, dass die GWK die Reisebank bei einem Treffen am 29. April 1997 dazu gedrängt habe, Gespräche
mit anderen deutschen Banken aufzunehmen, um diese vor allem zu bewegen, darauf hinzuwirken, dass die Deutsche Bundesbank
ihren Kunden keine gebührenfreien Barumtauschdienste erbringe (Randnr. 60 der Entscheidung).
32
Die schriftlichen Beweise für die Zuwiderhandlung finden sich laut der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 62) in über Treffen
und Telefonate erstellten Berichten, die bei der Nachprüfung in den Geschäftsräumen der GWK gefunden wurden, so insbesondere
in zwei Protokollen von der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997, von denen eines von Herrn A., einem Mitarbeiter der GWK (im
Folgenden: Protokoll A), und das andere von Herrn B., einem Mitarbeiter der Commerzbank (im Folgenden: Protokoll B), verfasst
wurde.
33
Die Kommission stellte in der Entscheidung zunächst fest, dass die Sitzungsteilnehmer übereingekommen seien, die Deutsche
Bundesbank darüber zu unterrichten, dass sie vom 1. Januar 1999 an „den Umtausch von Banknoten des Euro‑Gebiets zu den festen
Wechselkursen vornehmen, dabei aber eine ausdrückliche Provision verlangen würden“ (Randnr. 88 der Entscheidung).
34
Weiter führte die Kommission (in Randnr. 89 der Entscheidung) aus, dass sich die Teilnehmer an der Zusammenkunft vom 15. Oktober
1997, nachdem sie sich nicht auf das Prinzip einer einzigen Provisionsgebühr hätten einigen können, „das gemeinsame Ziel gesetzt
[hätten], die Kursspannen durch Prozentprovisionen zu ersetzen, um ihre Einnahmen aus dem Geldwechselgeschäft zu 90 % sichern
zu können. Dies würde zu einer Gesamtprovision von rund 3 % führen“. Auf der Grundlage des Protokolls B stellte die Kommission
ferner fest, es sei „Übereinstimmung zur Anwendung fester Wechselkurse für Teilnehmerwährungen (d. h. keine Ankaufs‑ und Verkaufskurse)
mit Entgelten als Prozentprovision erzielt“ worden (Randnr. 95 der Entscheidung).
35
Schließlich ergibt sich nach Ansicht der Kommission sowohl aus dem Protokoll A als auch aus dem Protokoll B das Vorliegen
einer Vereinbarung, wonach für Barumtauschdienste eine in Prozent vom Umtauschbetrag berechnete Provision verlangt werden
sollte. Während die Provisionshöhe im Protokoll B nicht genannt sei, spreche das Protokoll A von einer Provisionshöhe von
3 %. Jedoch berücksichtigte die Kommission die von der Bayerischen Landesbank in der Anhörung vom 1. und 2. Februar 2001 gemachte
Angabe, ihr in der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 anwesender Vertreter erinnere sich daran, dass „einige Vertreter einzelner
Banken einige Zahlen nannten, die irgendwo zwischen 2 und 4 % lagen“, könne sich aber nicht an 3 % erinnern (Randnr. 96 der
Entscheidung).
36
Auf der Grundlage dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass „die an der Zusammenkunft vom 15. Oktober
1997 teilnehmenden Banken vereinbarten, nach dem 1. Januar 1999 eine Gesamtprovision von rund 3 % einzuführen, um ihre Einnahmen
in Höhe von 90 % zu sichern“ und dass „[d]iese Vereinbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft [bezweckte
und bewirkte]“ (Randnrn. 120 und 128 der Entscheidung). Die Vereinbarung sei für die Dauer der Übergangszeit getroffen worden
(Randnr. 173 der Entscheidung).
37
Laut Artikel 1 der Entscheidung verstießen die Commerzbank, die Dresdner Bank, die Klägerin, die DVB und die VUW gegen Artikel
81 EG, „indem sie an einer Vereinbarung beteiligt waren, die während der am 1. Januar 1999 beginnenden Übergangszeit den Zweck
verfolgte, a) die Art der Erhebung von Gebühren für den Umtausch von Banknoten der Teilnehmerwährungen (d. h. eine Prozentprovision)
und b) die Höhe eines Zielpreises von rund 3 % festzusetzen (um ihre Einkünfte aus der Kursspanne zu 90 % zu sichern)“.
38
Die Kommission war der Auffassung, dass es sich um eine schwere Zuwiderhandlung mit einer Dauer von ungefähr vier Jahren handele,
und setzte folgende Geldbußen fest (Artikel 3 der Entscheidung):
Commerzbank 28 000 000 Euro
Dresdner Bank 28 000 000 Euro
HVB 28 000 000 Euro
DVB 14 000 000 Euro
VUW 2 800 000 Euro
39
Die angefochtene Entscheidung wurde der Klägerin am 19. Dezember 2001 zugestellt.
Verfahren
40
Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage
erhoben.
41
Die Kommission hat nach der Zustellung der Klageschrift innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Klagebeantwortung eingereicht.
Mit Schreiben, das am 25. Juni 2002 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Artikel 122 § 1 der Verfahrensordnung
des Gerichts Versäumnisurteil beantragt. Die Kanzlei hat diesen Antrag der Kommission zugestellt.
42
Das Gericht hat daher im Versäumnisverfahren zu entscheiden. Da an der ordnungsgemäßen Erhebung und der Zulässigkeit der Klage
kein Zweifel besteht, hat das Gericht nach Artikel 122 § 2 der Verfahrensordnung zu prüfen, ob die Anträge der Klägerin begründet
erscheinen.
Anträge der Klägerin
43
Die Klägerin beantragt,
–
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;
–
hilfsweise, die Geldbuße aufzuheben oder zu vermindern;
–
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Begründetheit
44
Die in der Klageschrift angeführten Klagegründe betreffen hauptsächlich
–
verschiedene Verletzungen der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren,
–
rechtliche und tatsächliche Fehler im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG vorliegt,
–
die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung,
–
die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung,
–
die Begründung der angefochtenen Entscheidung,
–
einen Ermessensmissbrauch und
–
die Bemessung der Höhe der Geldbuße.
45
Für das vorliegende Versäumnisurteil sind zunächst die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin geltend macht, es habe
in Wirklichkeit keine Vereinbarung gegeben, denn die Feststellungen der Kommission zum Sachverhalt seien fehlerhaft.
Zur Feststellung des Sachverhalts
46
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass bei der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 keine Vereinbarung über die Art
der Erhebung von Umtauschprovisionen und deren Höhe geschlossen worden sei. Die Kommission habe den Sachverhalt, auf dessen
Grundlage sie eine Zuwiderhandlung festgestellt habe, nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen.
Zur Vereinbarung über die Art der Erhebung von Umtauschprovisionen Vorbringen der Klägerin
47
Die Klägerin macht zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die Entscheidung sei hinsichtlich der angeblichen
Vereinbarung über die Art der Erhebung von Umtauschprovisionen so mehrdeutig und unklar, dass eine Verteidigung für die Klägerin
sehr erschwert sei.
48
So ergebe sich der Inhalt dieser angeblichen Vereinbarung nicht klar aus der Entscheidung, deren Wortlaut zwei verschiedene
Auslegungen zulasse. Nach der ersten Auslegung wäre mit der Vereinbarung bezweckt worden, nur Prozentprovisionen, nicht aber
Festgebühren zuzulassen. Nach der zweiten Auslegung wäre vereinbart worden, die Kursspannen abzuschaffen und durch ein gesondertes
Entgelt in Form eines Prozentanteils am Umtauschbetrag zu ersetzen.
49
Welche dieser Auslegungen auch richtig sein möge, so sei doch die Erhebung von Provisionen als Prozentanteile des Umtauschbetrags
nur die Konsequenz aus der Einführung der unwiderruflichen Umrechnungskurse gewesen. Diese sei der Grund für den Wegfall der
Kursspannen und den Wunsch der Kommission und der Bundesbank nach Transparenz. Nach keiner der beiden Auslegungen könne daher
das Vorliegen einer rechtswidrigen Vereinbarung angenommen werden.
50
Sei die Entscheidung so auszulegen, dass sie auf der Annahme beruhe, dass eine Vereinbarung über die Aufgabe des Kursspannensystems
geschlossen worden sei, so habe es eine solche Vereinbarung zwar tatsächlich gegeben, doch habe sie nicht den Wettbewerb beschränken
können.
51
Denn zum einen ergebe sich der Wegfall der Kursspannen, wie die Kommission in der Entscheidung selbst eingeräumt habe (Randnrn. 37 ff.
und 139 ff. der Entscheidung), unmittelbar aus Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1103/97.
52
Zum anderen stehe der Wegfall des Kursspannenssystems in Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 23. April 1998, die
gerade dies bezweckt habe. Folglich hätte eine angebliche Vereinbarung, mit der die Banken ihren Willen zur Befolgung dieser
Empfehlung der Kommission zum Ausdruck gebracht hätten, keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb haben können und hätte
überdies freigestellt werden müssen. Dass der Bundesverband deutscher Banken im Jahr 1997 die Auffassung vertreten habe, die
Kursspannen seien nicht ipso jure unzulässig geworden, sei insoweit unerheblich. Denn der Verband habe die Empfehlung der
Kommission vom 23. April 1998 später akzeptiert.
53
Schließlich habe die Kommission nicht dargelegt, worin die angebliche Vereinbarung über die Art der Erhebung von Umtauschprovisionen
bestanden haben solle. Zwar werde in Randnummer 113 der Entscheidung behauptet, die Landesbank Hessen Thüringen habe eingeräumt,
es sei am 15. Oktober 1997 eine Vereinbarung über die „Gebührenstruktur“ getroffen worden. Jedoch habe die Landesbank Hessen
Thüringen damit offenbar nur vorgetragen, dass eine andere Gebührenstruktur als eine anteilige Provision „kaum“ denkbar gewesen
sei und sich damit nur auf den Ausschluss der Kursspannen bezogen. Die Kommission habe (in Randnr. 114 der Entscheidung) nur
erklärt, dass die Banken die Festlegung ihrer Gebührenstruktur unabhängig voneinander beschließen müssten, ohne dies näher
zu erläutern.
54
Sollte die Entscheidung hingegen dahin auszulegen sein, dass eine zwingende Prozentprovision unter Ausschluss jeder Festgebühr
vereinbart worden sei, so habe es eine solche Vereinbarung niemals gegeben. Die Teilnehmer der Zusammenkunft vom 15. Oktober
1997 hätten darüber diskutiert, welche Form künftige Gebühren nach dem Wegfall der Kursspannen annehmen könnten. Ihnen seien
aber keine Gebührenmodelle eingefallen, die über die in der Bankenbranche bekannten Modelle (Prozentprovisionen mit oder ohne
Mindest- und Festgebühren) hinausgegangen seien.
55
Aus diesem Grunde habe Herr C., ein Mitarbeiter der VUW, das Ergebnis der Veranstaltung als wenig bereichernd empfunden. Deshalb
habe Herr B. in seinem Protokoll auch „Übereinstimmung“ feststellen können, dass die Währungen zum „Festpreis“ (nämlich dem
festen Umrechnungskurs) „abzüglich/zuzüglich“ separat auszuweisender Gebühren berechnet werden würden. Seine Feststellung,
dass die Gebühren als prozentualer Anteil vom Gegenwert berechnet werden würden, habe die Berechnung in Form von Kursspannen
ausschließen sollen, nicht aber Festgebühren.
56
Dies werde auch durch das Protokoll A (Randnr. 88 der Entscheidung) bestätigt:
„Nach einem bemerkenswert kurzen Gedankenaustausch äußerten alle Anwesenden ihre Überzeugung, dass die Kursspannen für die
Währungen des Euro‑Gebiets verschwinden würden und dass sowohl der Wert des umgetauschten Betrags als auch die erhobene Gebühr
klar angegeben werden müssen.“
57
Ebenso heiße es im Protokoll B:
„Dem Kunden werden Sorten der Euro‑Währungen abzüglich/zuzüglich der Gebühren/Provisionen separat abgerechnet. Die Provisionen/Gebühren
werden als prozentualer Anteil vom Gegenwert gerechnet.“
58
Schließlich sei eine Vereinbarung über das Prinzip einer ausschließlich proportionalen Provision niemals umgesetzt worden.
Wie die meisten Teilnehmer der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 habe auch die Klägerin ein Mindestentgelt verlangt, das
auf etwa 70 % der Tauschvorgänge anwendbar gewesen sei. Eine solche Vereinbarung fünfzehn Monate vor Beginn der Übergangszeit
wäre auch völlig unsinnig gewesen.
Würdigung durch das Gericht
59
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG schon dann vor, wenn die betreffenden
Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten
(in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970,
661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission,
Slg. 1980, 3125, Randnr. 86; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T‑7/89, Hercules Chemicals/Kommission,
Slg. 1991, II‑1711, Randnr. 256, und vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T‑41/96, Bayer/Kommission, Slg. 2000, II‑3383,
Randnr. 67).
60
Hinsichtlich der Ausdrucksform des gemeinsamen Willens genügt es, dass eine Abmachung Ausdruck des Willens der Vertragsparteien
ist, sich auf dem Markt im Einklang mit ihr zu verhalten (in diesem Sinne Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112,
und Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86, und Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 68).
61
Folglich ist der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt worden
ist, durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet, deren Ausdrucksform
unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt (Bayer/Kommission, Randnr. 69).
62
Es ist zu prüfen, ob die Klägerin rechtlich hinreichend das Vorliegen von Umständen nachgewiesen hat, die die Richtigkeit
der Feststellungen in Frage stellen, auf deren Grundlage die Kommission eine Willensübereinstimmung zwischen den Teilnehmern
an der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 über die Art der Erhebung von Barumtauschgebühren annahm.
63
Dieser letztgenannte Aspekt der beanstandeten Vereinbarung ist in den Randnummern 95, 96, 114, 115, 132 und 184 der angefochtenen
Entscheidung dargelegt, während der überwiegende Teil der Untersuchung der Kommission der Frage gewidmet ist, in welcher Höhe
die Gebühren festgelegt wurden.
64
Die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung, wonach sich die in Artikel 1 der Entscheidung genannte Zuwiderhandlung in Form
einer Vereinbarung über die Art der Erhebung von Gebühren für den Umtausch auf den Wegfall des Systems der Kursspannen beziehen
könnte, ist nicht plausibel. Dass eine solche Vereinbarung eine Zuwiderhandlung sein könnte, steht in unmittelbarem Widerspruch
zu den Randnummern 38 und 139 der Entscheidung, aus denen sich ergibt, dass der Wegfall der Kursspannen aus dem Inkrafttreten
der unwiderruflichen Umrechnungskurse folgte.
65
Denn die Kommission führte dort aus, dass „[d]ie unwiderrufliche Festschreibung der Umrechnungskurse ab dem 1. Januar 1999
… das Wegfallen der unterschiedlichen Ankauf‑ und Verkaufskurse [bedingt], d. h. der Kursspanne als Mittel der Darstellung
von Gebühren für den Umtausch von Banknoten der Teilnehmerwährungen“ (Randnr. 38 der Entscheidung). Weiterhin wies die Kommission
das Vorbringen, dass die Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 dazu gedient habe, die Frage einer Beibehaltung der Kursspannen
während der Übergangszeit zu prüfen, mit der Überlegung zurück, es sei „[b]ereits seit 1995 … bekannt [gewesen], dass die
Wechselkurse unwiderruflich festgeschrieben würden und dass nur diese festen Kurse angewandt werden dürften … Unmittelbare
Folge hieraus ist, dass die Anwendung von ‚Kursspannen‘ nicht mehr zulässig ist und dass jegliche Gebühren ausdrücklich und
transparent ausgewiesen werden müssen“ (Randnr. 139 der Entscheidung).
66
Die Kommission wies ferner darauf hin, dass das Inkrafttreten der unwiderruflichen Umrechnungskurse dem Teil der Zuwiderhandlung
zugrunde gelegen habe, der die Festsetzung der Höhe der Umtauschprovisionen betroffen habe. So stellte sie in der Entscheidung
im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung fest, dass eine Vereinbarung über die Preise „mit dem Ziel“ geschlossen worden sei,
„nach dem Wegfallen der ‚Kursspanne‘ am 1. Januar 1999 [die] bisherigen Einnahmen zu rund 90 % zu sichern“ (Randnr. 116 der
Entscheidung, vgl. auch Randnr. 130).
67
Zu den Beweismitteln für das Vorliegen einer Vereinbarung über das Prinzip einer ausschließlich proportionalen Provision führte
die Kommission aus (Randnr. 95 der Entscheidung):
„Zum Sortengeschäft wird im [Protokoll B] vermerkt, dass Übereinstimmung zur Anwendung fester Wechselkurse für Teilnehmerwährungen
(d. h. keine Ankaufs‑ und Verkaufskurse) mit Entgelten als Prozentprovision erzielt wurde. Das Berechnungsverfahren zur Umrechnung
zwischen den Teilnehmerwährungen wäre von jeder Bank selbst festzulegen: ‚… Zum Thema Kursgestaltung/Preisgestaltung im Sortengeschäft
in Stufe 3a (1.1.1999 bis 1.1.2002) der EWWU wurde zu folgenden Punkten Übereinstimmung erzielt:
1) Privatkundengeschäft
…
–
Die Provisionen/Gebühren werden als prozentualer Anteil vom Gegenwert gerechnet …‘“
68
Die Kommission stellte sodann fest, dass „Übereinstimmung zwischen [dem Protokoll B und dem Protokoll A] dahin gehend besteht,
dass die Kundengebühren in Prozentform erhoben werden sollen“ (Randnr. 96 der Entscheidung).
69
Für sich genommen erscheinen diese Feststellungen jedoch unzureichend, um das Vorliegen einer Willensübereinstimmung über
das Prinzip einer ausschließlich zum Umtauschbetrag proportionalen Provision zu beweisen. Der Passus im Protokoll B, auf den
sich die Kommission stützt (Randnr. 95 der Entscheidung), belegt das Vorliegen einer Vereinbarung über eine von allen Teilnehmern
der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 gemeinsam einzuführende Darstellungsform der Umtauschprovisionen aus den folgenden
drei Gründen nicht überzeugend.
70
Erstens wurde die Auslegung des Protokolls B, die die Kommission als Beweis für eine Vereinbarung über die Art der Erhebung
von Umtauschprovisionen geltend machte, von den Teilnehmern an der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
bestritten (Randnr. 112 der Entscheidung). Folglich kann das Protokoll B ohne Untermauerung durch andere Beweismittel nicht
als unwiderlegbarer Beweis für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung betrachtet werden (vgl. analog Urteil des Gerichts
vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T‑337/94, Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 1998, II‑1571, Randnr. 91).
71
Zweitens enthält das Protokoll B keine stichhaltigen Beweise oder Indizien, die auf das Vorliegen einer Vereinbarung über
die – wie die Kommission in Randnummer 114 der angefochtenen Entscheidung formuliert – „Harmonisierung von … Gebührenstrukturen“
schließen ließen. Vielmehr ist der von der Kommission angeführte Passus des Protokolls B auch anderen Auslegungen zugänglich,
die im Licht des Vorbringens der Klägerin dem ersten Anschein nach plausibel erscheinen.
72
Zum einen kann dieser Passus ohne weiteres als Ausdruck eines zwischen den Banken bestehenden Konsenses verstanden werden,
dass angesichts der Entwicklung der für den Euro geltenden Regelungen auf das Kursspannensystem verzichtet werden müsse. Wie
oben ausgeführt, hatte die obligatorische Verwendung der unwiderruflichen Umrechnungskurse zur Folge, dass ein Modus zu verwenden
war, mit dem der Preis für Umtauschdienste gesondert von diesen Kursen ausgewiesen wurde.
73
Zum anderen enthält das Protokoll A Angaben, die geeignet sind, ernste Zweifel an der Auslegung zu begründen, auf deren Grundlage
die Kommission das Vorliegen einer Vereinbarung zur „Harmonisierung von … Gebührenstrukturen“ im Sortenhandel annahm, oder
die dieser Auslegung sogar direkt widersprechen. So ergibt sich aus dem Protokoll A insbesondere, dass die Banken bei der
Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 die Frage erörterten, ob die obligatorische Verwendung der unwiderruflichen Umrechnungskurse
für sie die Verpflichtung bedeutete, für alle nationalen Währungen eine Umtauschprovision in gleicher Höhe festzusetzen, oder
ob für jede Währung eine eigene Provisionshöhe gewählt werden dürfe. So führte die Kommission aus, dass die Teilnehmer der
Zusammenkunft, „[d]a keine vollständige Übereinstimmung über die Anwendung einer einheitlichen Prozentprovisionsgebühr für
sämtliche Währungen oder unterschiedlicher Prozentprovisionen je Währung erzielt werden konnte, beschlossen …, der Bundesbank
folgendes mitzuteilen[:] ‚Jede Bank wird selbst darüber entscheiden, welche Form ihre zukünftige Gebührenstruktur annehmen
wird‘“ (Randnrn. 89 und 103 der Entscheidung). Dieser Auszug aus dem Protokoll A entkräftet somit die Annahme, dass eine Vereinbarung
über die Art der Gebührenerhebung getroffen worden sei.
74
Drittens ist in Übereinstimmung mit der Klägerin festzustellen, dass ein Gebührenmodus in Form „eine[r] Prozentprovision“
(Randnr. 115 der Entscheidung) dem ersten Anschein nach als natürliche Darstellungsform der Preise für Umtauschdienste erscheint.
Übrigens bedient sich die Kommission selbst dieser Darstellungsform in Fußnote 43 (zu Randnr. 102) der Entscheidung, um das
im Kursspannensystem praktizierte Preisniveau zu beschreiben. Überdies erscheint ein System von anteiligen Entgelten umso
verständlicher, als die den Banken für Umtauschdienste entstehenden Kosten (Transport, Handhabung, Lagerung) tendenziell mit
den Umtauschbeträgen steigen. Die Wahl von Prozentanteilen des Umtauschbetrags als Darstellungsform der Preise erscheint somit
dem ersten Anschein nach mehr mit dem Wesen der fraglichen Dienstleistungen zusammenzuhängen als mit irgendeiner Willensübereinstimmung.
75
Die Kommission hat das Vorbringen, mit dem die Banken im Wesentlichen diese Argumente geltend machten, mit der Begründung
zurückgewiesen, es sei „weder ein logischer noch ein natürlicher Schritt, dass jede einzelne Bank ihre Kursspannen in eine
Prozentprovision umwandelt. Offenbar erwog die Deutsche Bank ursprünglich, einen gebührenfreien Umtauschdienst anzubieten“
(Randnr. 115 der Entscheidung). Diese Zurückweisung ist jedoch weder durch Argumente noch durch Belege gestützt. Der Hinweis
auf die Geschäftspolitik der Deutschen Bank ist unbeachtlich, da er sich nicht auf die Gebührenstruktur für Umtauschdienste
bezieht, sondern auf den möglichen Verzicht eines Wettbewerbers auf deren Vergütung während der Übergangszeit.
76
Im Übrigen kann die angefochtene Entscheidung nicht dahin verstanden werden, dass sie eine Vereinbarung beträfe, mit der die
Banken eine Gebührenberechnung ausschließlich proportional zum Umtauschbetrag unter Ausschluss jeder Festgebühr vereinbaren
wollten. Die angefochtene Entscheidung enthält nämlich keine eindeutige Aussage in diesem Sinne. Überdies lässt sich Randnummer
147 der Entscheidung explizit entnehmen, dass die Kommission die Geschäftspraxis bestimmter Banken kannte, in ihrer Gebührenstrukturierung
eine feste Preiskomponente (mit Mindestbeträgen) mit einer Prozentprovision je nach Umtauschbetrag zu kombinieren. Als die
Kommission die Entscheidung am 11. Dezember 2001, wenige Tage vor dem Ende der Übergangszeit, erließ, wusste sie somit, dass
mehrere Banken in ihrer Gebührenstruktur Prozentprovisionen mit Festbeträgen verbanden.
77
Nach alledem ist im Licht der Klageschrift festzustellen, dass es der Klägerin gelungen ist, darzutun, dass die Kommission
das Vorliegen einer Vereinbarung über die Art der Erhebung von Provisionen für Barumtauschdienste nicht rechtlich hinreichend
nachgewiesen hat. Da eine Willensübereinstimmung hierüber nicht nachgewiesen ist, ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung
für nichtig zu erklären, soweit er eine Vereinbarung über „die Art der Erhebung von Gebühren für den Umtausch von Banknoten
der Teilnehmerwährungen (d. h. eine Prozentprovision)“ betrifft. Die übrigen von der Klägerin erhobenen Rügen, insbesondere
zum mangelnden Nachweis des wettbewerbswidrigen Charakters der angeblichen Vereinbarung und zur Begründung der angefochtenen
Entscheidung, brauchen daher nicht geprüft zu werden.
Zur Vereinbarung über die Höhe der Umtauschprovisionen Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung
78
Um den Inhalt der Diskussionen bei der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 zu rekonstruieren und auf dieser Grundlage das Vorliegen
einer Vereinbarung über die Festsetzung von Preisen nachzuweisen, stützte sich die Kommission auf die Protokolle A und B.
Laut der angefochtenen Entscheidung geht aus den beiden Protokollen hervor, dass die Teilnehmer der Zusammenkunft im Hinblick
auf die Übergangszeit folgende Fragen prüften:
–
den Grundsatz der Entgeltlichkeit von Barumtauschdiensten (Randnrn. 87 und 95 der Entscheidung),
–
die Beibehaltung der Kursspannen (Randnrn. 86, 88, 93 und 95 der Entscheidung),
–
die Erhebung einer einzigen Provision für alle Untereinheiten des Euro oder verschiedener Provisionen je Untereinheit (Randnrn. 89
und 103 der Entscheidung),
–
die Berechnungsmethode (Preis‑ oder Mengennotierung) für den Umtausch zwischen Untereinheiten des Euro (Randnrn. 90 und 95
der Entscheidung) und
–
den Interbankenhandel mit Devisen (Randnrn. 91, 94 und 97 der Entscheidung).
79
Dagegen stimmen die beiden Protokolle nicht in der Frage überein, ob auch die Höhe der Provisionen für den Bargeldumtausch
in der Übergangszeit erörtert wurde. So heißt es in der Entscheidung unter Bezugnahme auf das Protokoll A, es sei die Festsetzung
eines Betrages von rund 3 % (Randnr. 89 der Entscheidung) oder jedenfalls zwischen 2 % und 4 % erörtert worden, während das
Protokoll B keine gleichwertige Aussage enthält (Randnrn. 96 und 106 der Entscheidung).
80
Nach Meinung der Kommission wird das Protokoll A aber durch die Angaben der Bayerischen Landesbank in der Anhörung gestützt
(Randnrn. 96, 107 und 119 der Entscheidung).
81
Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die Teilnehmer der Zusammenkunft vom 15. Oktober
1997 darauf geeinigt hätten, für Barumtauschdienste in der Übergangszeit eine Provisionshöhe von rund 3 % festzusetzen (Randnrn. 102
und 104 der Entscheidung).
82
Die Einwendungen, mit denen die Klägerin und weitere Adressatinnen der Mitteilung der Beschwerdepunkte die angeführten Beweise
als unzureichend rügten, wies die Kommission zurück. Sie war der Auffassung, dass das etwa gleichzeitig mit der Zusammenkunft
vom 15. Oktober 1997 verfasste Protokoll A durch die Aussagen der Bayerischen Landesbank und der Commerzbank gestützt werde
(Randnrn. 118 bis 120 der Entscheidung).
83
Diese Unternehmen beriefen sich vergeblich darauf, dass die angebliche Übereinkunft jedenfalls unsinnig, da – so lange vor
Beginn der Übergangszeit – verfrüht gewesen wäre. Nach Ansicht der Kommission belegte das Protokoll A, dass die Beteiligten
den Beginn der Übergangszeit als unmittelbar bevorstehend betrachtet hätten; sie wies daher diesen Einwand zurück (Randnrn. 122
bis 124 der Entscheidung).
84
Die betreffenden Banken machten weiter geltend, dass sie in der Praxis eine Provisionshöhe von rund 3 % nicht angewandt hätten
und ihre Provisionsbeträge jeweils eigenständig festgesetzt hätten. Diesem Einwand hielt die Kommission entgegen, zum einen
sei die Zuwiderhandlung durch Urkundenbeweise und nicht durch ein paralleles Marktverhalten der Unternehmen nachgewiesen und
zum anderen habe die Vereinbarung die Ungewissheit über das Verhalten der konkurrierenden Banken ausgeräumt oder so stark
reduziert, dass keine der teilnehmenden Banken eine Provisionshöhe von weniger als 3 % angewandt habe (Randnrn. 125 bis 127
der Entscheidung).
85
Schließlich wies die Kommission das gesamte Vorbringen zurück, mit dem die betreffenden Banken nachzuweisen versuchten, dass
die Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 nicht den Abschluss einer horizontalen Preisabsprache bezweckt habe.
86
So verwarf sie das Vorbringen, die Banken hätten in ihrer Zusammenkunft nur die Unsicherheit über die richtige Auslegung von
Artikel 52 ESZB‑Satzung vermindern wollen. Denn nach Auffassung der Kommission betrafen die Gespräche zwischen den beteiligten
Banken und der Deutschen Bundesbank über Artikel 52 ESZB‑Satzung nicht die Gebühren während der Übergangszeit (Randnrn. 133
bis 135 der Entscheidung).
87
Ebenso wies die Kommission das Vorbringen zurück, man habe mit der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 nur die Rechtsunsicherheit
im Zusammenhang mit dem Übergang zum Euro reduzieren und damit den von der Kommission selbst einberufenen Runden Tisch vom
15. Mai 1997 fortführen wollen. Insoweit verwies die Kommission im Wesentlichen darauf, dass die Frage der von den Banken
zu berechnenden Gebühren am Runden Tisch nicht erörtert worden sei (vgl. Bericht der Sachverständigengruppe vom 20. November
1997) (Randnrn. 136 und 137 der Entscheidung).
88
Die Kommission ließ auch das Vorbringen nicht gelten, dass in der Zusammenkunft die weitere Zulässigkeit der Kursspannen als
Berechnungsmodus in der Übergangszeit habe erörtert werden sollen. Vielmehr sei „[b]ereits seit 1995 … bekannt [gewesen],
dass die Wechselkurse unwiderruflich festgeschrieben würden und dass nur diese festen Kurse angewandt werden dürften“. Als
unmittelbare Konsequenz dieser Sachlage sei eine weitere Verwendung von Kursspannen ab Beginn der Übergangszeit unzulässig
gewesen. Überdies habe die Bundesbank jede etwaige Unklarheit in dieser Frage schon in der Sitzung vom 15. September 1997
ausgeräumt (Randnrn. 138 bis 140 der Entscheidung).
89
Schließlich wies die Kommission das Vorbringen zurück, mit dem verschiedene Banken zu belegen versuchten, dass Gegenstand
der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 der Interbankenhandel und nicht Umtauschdienste im Sorteneinzelhandel gewesen seien.
Das Protokoll B beziehe sich auf die Diskussion über den Sorteneinzelhandel (Randnrn. 141 bis 143 der Entscheidung).
90
Da die Kommission den wettbewerbswidrigen Zweck der Vereinbarung als bewiesen ansah, brauchte ihrer Ansicht nach nicht geprüft
zu werden, ob die Umsetzung der Vereinbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkte. Sie wies aber vorsorglich darauf
hin, dass die von den Adressatinnen der Entscheidung berechneten Provisionsbeträge zwischen 3 % und 4,5 % gelegen hätten (Randnrn. 144
bis 148 der Entscheidung).
Vorbringen der Klägerin
91
Die Klägerin meint, dass die Kommission den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht bewiesen habe. Sie bestreitet im Wesentlichen,
dass bei der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 irgendeine Vereinbarung über die Höhe von Umtauschprovisionen im Sorteneinzelhandel
getroffen worden sei. Sie bestreitet ferner den Beweiswert der von der Kommission angeführten Beweismittel. In diesem Zusammenhang
legt sie unter verschiedenen Aspekten dar, dass es der Zweck der Zusammenkunft gewesen sei, gewisse rechtliche und technische
Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro auszuräumen, die vor allem den Sortenhandel im Interbankengeschäft
betroffen hätten. Schließlich macht sie geltend, dass die von der Kommission behauptete Vereinbarung unsinnig gewesen wäre.
Würdigung durch das Gericht
92
Die Kommission nahm in der Entscheidung an, dass durch die Erörterung der Höhe der Umtauschprovisionen eine nach Artikel 81
EG verbotene Vereinbarung geschlossen worden sei, so dass nicht über die Rechtmäßigkeit der Diskussionen habe entschieden
werden müssen, die den 1997 bestehenden rechtlichen und technischen Unsicherheiten gegolten hätten, etwa im Hinblick auf den
Grundsatz der Entgeltlichkeit von Umtauschdiensten in der Übergangszeit, den Wegfall der Kursspannen, die Berechnungsmethode
beim Umtausch (Preis‑ oder Mengennotierung) und die Verwendung eines einzigen Provisionssatzes für alle Teilnehmerwährungen.
93
Dabei hob die Kommission hervor, dass die Feststellung der Zuwiderhandlung auf Urkundenbeweisen beruhe (Randnrn. 62, 120,
126, 142 und 158 der Entscheidung). Indessen zeigt sich, dass zum Beweis dessen, dass die Festsetzung der Höhe von Umtauschgebühren
im Sorteneinzelhandel erörtert wurde, nur ein einziges Schriftstück, nämlich das Protokoll A, angeführt wird. Eine andere
Beweisurkunde dafür, dass diese Frage tatsächlich erörtert wurde, wird in der Entscheidung nicht angeführt.
94
Die Kommission verwies jedoch vorsorglich darauf, dass das Protokoll A durch zwei weitere Beweise gestützt werde, die ihr
stichhaltig erschienen, nämlich erstens die Aussagen von zwei Sitzungsteilnehmern in der Anhörung und zweitens das Marktverhalten
der Beteiligten.
95
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist zu prüfen, ob die Klägerin rechtlich hinreichend das Vorliegen von Umständen
nachgewiesen hat, durch die die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in Frage gestellt wird, die die Kommission zum
Vorliegen einer Willensüberstimmung zwischen den Teilnehmern der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 über die Festsetzung der
Preise für die fraglichen Dienstleistungen im Licht des Protokolls A, der Angaben der Commerzbank und der Bayerischen Landesbank
sowie des Marktverhaltens der Beteiligten traf.
– Zum Protokoll A
96
Der Urkundenbeweis, auf den die Feststellung einer Zuwiderhandlung gestützt ist, ist der folgende, in Randnummer 89 der angefochtenen
Entscheidung wiedergegebene Auszug aus dem Protokoll A:
„Die anwesenden Banken äußerten die Absicht, ihre gegenwärtigen Margeneinkünfte zu rund 90 % durch Einnahmen aus Provisionsgebühren
zu ersetzen. Nach Auffassung der Banken würde dies zu einer Gesamtprovision von rund 3 % führen.“
97
Dieser Passus ist unklar und lässt für sich allein nicht erkennen, wie die Änderung des Systems, nach dem die Umtauschprovisionen
ausgewiesen werden, die sich aus diesen Provisionen ergebenden „Einkünfte“ beeinflussen könnte. Daher ist der gesamte Textabschnitt
heranzuziehen, dem dieser Auszug entnommen ist. Dieser in Randnummer 89 der Entscheidung zitierte Text lautet:
„Differenzierung bei den Preisen zwischen Währungen des Euro-Gebiets
Bisher verfolgten alle Banken mehr oder weniger die gleiche Preispolitik auf dem deutschen Sortenmarkt. Dies bewirkte, dass
z. B. der österreichische Schilling billig angekauft und verkauft wurde, während italienische Lire sehr teuer waren. Herr […]
von der Commerzbank vertrat die Auffassung, dass die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Währungen des Euro-Gebiets
aufrechterhalten werden müssten. Er machte geltend, dass die gegenwärtigen Spannen als das Ergebnis von Marktmechanismen angesehen
werden könnten, so dass diese Art der Preisfestsetzung auch in eine differenzierte Gebührenstruktur übernommen werden könnte.
Hierauf erwiderte Herr […] von der Bayrischen Landesbank, dass die Differenzierung zwischen den Währungen nur durch unterschiedlich
hohe Wechselkursrisiken zu rechtfertigen war. Dieser Gesichtspunkt würde jedoch nach dem 1. Januar 1999 wegfallen, wenn sämtliche
Währungen des Euro-Gebiets als Stückelungen des Euro angesehen werden müssten. Herr […] fügte hinzu, dass die bestehende Margenpolitik
weniger vom Marktmechanismus beeinflusst wurde, sondern vielmehr das Ergebnis einer stillschweigenden Übereinkunft über Wechselkurse
gewesen sei. Herr […] erwähnte die EWI‑Erhebung, wonach die Kosten des deutschen Bankensystems mit der Einführung des Euro
in den Geldumlauf um lediglich 10 % zurückgehen würden, was zeige, dass die Kursfestsetzung auf dem Sortenmarkt nicht von
den Preisen verursacht werde. Dies ließe auch eher auf ein Oligopol als auf ein ‚Polypol‘ schließen.
Deshalb müsse die Ersetzung der gegenwärtigen stillschweigenden Übereinkunft über differenzierte Spannen durch eine stillschweigende
Übereinkunft über differenzierte Provisionen nicht zu größeren Störungen oder Gewinnverlusten führen. Herr […] stimmte hiermit
vollständig überein.
Da auf der Zusammenkunft keine Übereinkunft darüber erzielt werden konnte, ob eine einheitliche Provisionsgebühr oder eine
Provision für jede einzelne Währung eingeführt werden sollte, sollte der Bundesbank Folgendes mitgeteilt werden:
Jede der anwesenden Banken wird selbst darüber entscheiden, welche Form ihre zukünftige Gebührenstruktur annehmen wird.
Die anwesenden Banken äußerten die Absicht, ihre gegenwärtigen Margeneinkünfte zu rund 90 % durch Einnahmen aus Provisionsgebühren
zu ersetzen. Nach Auffassung der Banken würde dies zu einer Gesamtprovision von rund 3 % führen.“
98
In diesem Textabschnitt geht es um die Frage, ob die Banken in der Übergangszeit ein Entgelt für die Barumtauschdienste weiterhin
nach den Merkmalen des jeweiligen Marktes, der für jede Währung besteht, berechnen könnten, oder ob die Einführung des Euro
als Buchgeld zum 1. Januar 1999 zur selben Gebührenhöhe für alle Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten führen müsse.
Der Textabschnitt betrifft damit nicht die Festsetzung der Gebührenhöhe, sondern die Frage, ob es für alle früheren nationalen
Währungen eine einheitliche Provision oder unterschiedlich hohe Provisionen für jede einzelne Währung geben solle. Der vorstehend
wiedergegebene Auszug zeigt, dass über diese Frage unter den Sitzungsteilnehmern keine Einigkeit erzielt wurde.
99
Zu dem Textauszug, den die Kommission als Beweis für das Vorliegen einer rechtswidrigen Vereinbarung anführt, ist dreierlei
auszuführen.
100
Zunächst ist mit Wegfall der „Margen“ im Protokoll A offenbar die Aufgabe des Kursspannensystems ab Inkrafttreten der unwiderruflichen
Umrechnungskurse zum 1. Januar 1999 gemeint. Denn die Sitzungsteilnehmer waren sich über die Notwendigkeit einig, dieses System
durch die Verwendung von Umtauschprovisionen zu ersetzen, die ausdrücklich und gesondert von den angewandten unwiderruflichen
Umrechnungskursen auszuweisen wären (vgl. Randnrn. 88, 93 und 95 der Entscheidung).
101
Weiterhin ist, wie die Klägerin geltend gemacht hat, die Bezugnahme auf die Erhaltung von 90 % der „Einkünfte“ aus dem System
der „Margen“ im Kontext der in Frage stehenden Zusammenkunft zu sehen. Dieser Punkt bezieht sich nicht auf die Diskussionen
darüber, wie den Teilnehmern an der Zusammenkunft ein bestimmtes Niveau an „Einkünften“ garantiert werden könnte, sondern
auf die unmittelbare Folge des Wegfalls des Wechselkursrisikos.
102
Insoweit geht nämlich aus der Klageschrift hervor, dass mit der Festsetzung der unwiderruflichen Umrechnungskurse vom Beginn
der Übergangszeit an das Wechselkursrisiko wegfiel. Da somit die Fluktuationen der Wechselkurse verschwanden, entfielen für
die Sortenhändler die sich bis dahin aus dem Kursrisiko ergebenden Kosten. In seinem Bericht vom 23. April 1997 (Randnr. 75
der angefochtenen Entscheidung, vgl. Anlage 23 zur Klageschrift) nahm das EWI eine Schätzung der sich aus dem Wegfall des
Kursrisikos ergebenden Ersparnis vor. Es stellte fest, dass sich die Kosten für Umtauschdienste in vier Kategorien mit folgenden
Anteilen einteilen ließen:
–
Wechselkursrisiko: 5 % bis 10 %;
–
Repatriierungskosten (Versicherung und Transport): 5 % bis 10 %;
–
Transaktionskosten (Gehälter, Handhabung, Verwaltung): 70 % bis 85 %;
–
Opportunitätskosten (Vorhalten von Devisenbeständen): 5 % bis 10 %.
103
Das EWI schätzte, dass sich die Kosten – und damit die Preise – für Barumtauschdienste durch den Wegfall des Wechselrisikos
um 5 % bis 10 % verringern würden. Dieser Bericht wurde zwar, wie Randnummer 75 der Entscheidung zu entnehmen ist, vom EWI
nicht im Amtsblatt veröffentlicht, er wurde jedoch in großem Umfang an repräsentative Einrichtungen des Bankensektors verteilt.
104
Das Ergebnis dieser EWI‑Analyse ist nicht bestritten worden, da die Bankenvertreter beim Runden Tisch der Kommission geltend
machten, zwar falle während der Übergangszeit „das Wechselkursrisiko … fort, was die Kosten um 20 % reduziere, aber nach wie
vor würden sonstige Bearbeitungs‑ und Handhabungskosten anfallen“ (Runder Tisch zu den praktischen Aspekten der Umstellung
auf den Euro; Zusammenfassung und Schlussfolgerungen; vgl. Randnr. 41 der Entscheidung).
105
Die Auslegung des Protokolls A durch die Klägerin ist daher überzeugend. Es ist anzunehmen, dass sich die in diesem Protokoll
enthaltene Angabe von 90 % auf die Verminderung der Kosten für Barumtauschdienste durch den Wegfall des Wechselkursrisikos
um 10 % bezieht. Angesichts dieser Verminderung sollten auch die Provisionen während der Übergangszeit um 10 % sinken, so
dass sie 90 % der damals bestehenden Kosten abdecken könnten.
106
Zu dem Passus im Protokoll A, in dem eine Provision von 3 % genannt wird, macht die Klägerin geltend, dies sei allenfalls
eine die EWI‑Daten reflektierende Angabe zur Marktsituation.
107
Dieses Vorbringen erscheint begründet. Denn das EWI machte in seinem Bericht vom 23. April 1997 Angaben zur Größe der Differenz
zwischen An‑ und Verkaufskurs, wofür es zwischen drei Gruppen von Währungen unterschied:
–
Gruppe 1 (Belgischer Franken [BEF], Deutsche Mark [DM], Niederländischer Gulden [NLG], Österreichischer Schilling [ATS] und
Französischer Franken [FRF]): geringe Differenz von weniger als 2 %;
–
Gruppe 2 (Britisches Pfund [GBP], Italienische Lira [ITL], Spanische Peseta [ESP], Portugiesischer Escudo [PTE], Schwedische
Krone [SEK] und Irisches Pfund [IEP]): mittlere Differenz zwischen 2 % und 4 %;
–
Gruppe 3 (Griechische Drachme [GRD] gegen alle übrigen Währungen): große Differenz von mehr als 5 %.
108
Diese Angaben bestätigen das Vorbringen der Klägerin, wonach die Nennung einer Umtauschgebühr in Höhe von „rund 3 %“, wenn
sie tatsächlich erfolgt sein sollte, jedenfalls eher die Marktsituation wiederzugeben scheint als das Vorliegen einer horizontalen
Preisabsprache.
109
Die Klägerin hat außerdem eidesstattliche Versicherungen der Herren C. (VUW) und D. (Hamburgische Landesbank) vorgelegt, die
an der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 teilnahmen. Daraus geht hervor, dass die Frage der Höhe der Umtauschprovisionen
(Senkung wegen des Wegfalls des Wechselkursrisikos) in der Zusammenkunft nur als ein ganz untergeordneter Punkt angesprochen
worden sei, der nicht zu Diskussionen über die Festsetzung dieser Höhe geführt habe.
110
Demnach ist festzustellen, dass das Protokoll A nicht als eindeutiger Beweis dafür erscheint, dass eine Diskussion über die
Festsetzung der Umtauschgebühren in Höhe von rund 3 % geführt wurde. Daher sind die weiteren Beweismittel, die die Kommission
in ihrer Entscheidung und die Klägerin anführen, darauf zu prüfen, ob bei einer Gesamtwürdigung angenommen werden kann, dass
die Kommission das Vorliegen einer Preisabsprache nachgewiesen hat.
– Zu den Äußerungen der Commerzbank und der Bayerischen Landesbank
111
Dass es die im Protokoll A genannte Diskussion über den Provisionssatz gab, wird der angefochtenen Entscheidung zufolge durch
die Erklärungen der Commerzbank und der Bayerischen Landesbank in der Anhörung bestätigt (Randnrn. 96, 107 und 118 bis 120
der Entscheidung). In Fußnote 44 der Entscheidung bezieht sich die Kommission ferner auf die Antworten der Klägerin, der Westdeutschen
Landesbank und der Hamburgischen Landesbank auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.
112
Zunächst ist festzustellen, dass die von der Kommission vorgenommene Bewertung dieser Äußerungen als Bestätigung einer Willensübereinstimmung
über eine Preisfestsetzung fragwürdig erscheint. Zwar erklärten diese Banken, dass „die Vertreter einiger Banken ihre Vorstellungen
über mögliche zukünftige Gebühren von zwischen 2 und 4 % darlegten“ (Randnr. 107 der Entscheidung), doch wird durch keine
ihrer Äußerungen ausdrücklich bestätigt, dass über die Festsetzung der Provisionshöhe diskutiert wurde.
113
Die Festsetzung eines Bezugsrahmens oder Zielpreises kann zwar eine rechtswidrige Preisfestsetzung sein, weil die Preise in
diesem Fall nicht mehr Ergebnis eigenständiger Entscheidungen der Wirtschaftsteilnehmer, sondern ihrer Willensübereinstimmung
sind. Jedoch reflektieren die genannten Zahlen („zwischen 2 und 4 %“, „rund 3 %“, „zwischen 2 und 6 %“, vgl. Randnr. 107 der
Entscheidung und deren Fußnote 44) – wie oben dargelegt – die vom EWI festgestellten Marktpreise, sind unbestimmt und weisen
eine erhebliche Schwankungsbreite (bis zum Dreifachen) auf. Die Beweiskraft dieser Angaben erscheint daher fragwürdig.
– Zum Verhalten der Beteiligten auf dem Markt
114
Die Kommission hat vorsorglich noch darauf verwiesen, dass die Teilnehmer der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 anschließend
ihre Preispolitik entsprechend der angeblich getroffenen Vereinbarung einander angeglichen hätten. So listete sie in den Randnummern
147 und 148 der Entscheidung die von der Dresdner Bank, der Commerzbank, der HVB, der VUW, der GWK und der Reisebank tatsächlich
berechneten Gebühren auf, die zwischen 3 % und 4,5 %, lagen, teils verbunden mit Festbeträgen.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Schlussfolgerungen, die die Kommission aus diesen Angaben ableitet. Sie macht im Wesentlichen
geltend, dass sich die Kommission nur auf die Provisionssätze konzentriert habe, ohne die Festkomponente der Entgelte einzubeziehen,
die aber wegen der niedrigen Umtauschbeträge auf die Entgelthöhe großen Einfluss gehabt habe; eine fehlerfreie Analyse der
zwischen 1998 und der Übergangszeit verlangten Provisionen entkräfte hingegen diese Feststellungen der Kommission.
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Dieses Vorbringen erscheint stichhaltig. Da die fraglichen Dienstleistungen ganz überwiegend Beträge von unter 200 Euro betrafen
(laut Randnr. 9 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu einem Anteil von 70 %), hatte die Erhebung von Festprovisionen in Höhe
von 5 DM oder 10 DM oder von Mindestprovisionen erheblichen Einfluss auf den Betrag, den die Banken, ausgedrückt in Prozent,
wirklich erhoben. Die Kommission durfte sich daher nicht darauf beschränken, nur den angewandten Provisionssatz zu prüfen,
da dieser den vom Verbraucher zu zahlenden Preis nur partiell widerspiegelt.
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Die von der Klägerin und anderen Banken 1999 angewandten Tarife sind im Einzelnen in Randnummer 56 der Mitteilung der Beschwerdepunkte
wiedergegeben. Danach wichen die angewandten Provisionen, berücksichtigt man die Gesamtkosten der Umtauschdienste (Umtauschprovisionen
und Fest- oder Mindestbetrag), von Bank zu Bank erheblich voneinander ab. Die Klägerin hat für das Jahr 2000 einen Presseartikel
vorgelegt, in dem die von den Banken verlangten Umtauschprovisionen aufgeführt sind (Anlage 25 zur Klageschrift). Nach diesem
Artikel lag der Umtauschpreis für 100 DM bei 21 deutschen Banken zwischen 0 DM und 25 DM. Für einen Umtauschbetrag von 1 000 DM
reichte der Preis von 0 DM bis 50 DM. In Prozentangaben ausgedrückt, entkräften diese Daten die Stichhaltigkeit der tatsächlichen
Feststellungen der Kommission (Randnrn. 147 und 148 der Entscheidung), wonach die Adressaten der angefochtenen Entscheidung
ihre Preise in einer Bandbreite zwischen 3 % und 4,5 % aneinander anglichen. Nichts gestattet den definitiven Schluss, dass
die Preiskonvergenz innerhalb eines bestimmten „Spielraums“ einen anderen Grund hatte als das normale Spiel der Marktkräfte.
Es lässt sich im Gegenteil feststellen, dass die Provisionen nach Beginn der Übergangszeit beträchtlich sanken, was durch
den Wegfall des Wechselkursrisikos zu erklären ist. Diese Tendenz setzte sich bis zum Ende der Übergangszeit fort, zu dem
der Markt für den Barumtausch zwischen den Teilnehmerwährungen verschwand.
118
Die Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission zu dem Ergebnis gelangte, dass das Protokoll A durch ein paralleles Marktverhalten
der beteiligten Banken bestätigt werde, sind darum nicht überzeugend.
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Das vorstehend geprüfte Vorbringen in der Klageschrift lässt damit den Schluss zu, dass die Kommission das Vorliegen der von
ihr behaupteten Vereinbarung nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, und zwar weder hinsichtlich der Festsetzung der
Preise für Dienste des Barumtauschs zwischen den Währungen des Euro-Gebiets in der Übergangszeit noch hinsichtlich der Art
der Erhebung dieser Preise. Die Klagegründe einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung und der fehlenden Beweiskraft der belastenden
Indizien sind daher begründet.
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Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen Klagegründe geprüft zu werden
brauchen.
Kosten
121
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Kommission
unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Entscheidung 2003/25/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E ‑ 1/37.919
[ex 37.391] – Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets – Deutschland) wird für nichtig erklärt, soweit
sie die Klägerin betrifft.
2.
Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Lindh
García-Valdecasas
Cooke
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Oktober 2004.
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
P. Lindh
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rechtlicher Rahmen
Angefochtene Entscheidung
Verfahren
Anträge der Klägerin
Begründetheit
Zur Feststellung des Sachverhalts
Zur Vereinbarung über die Art der Erhebung von Umtauschprovisionen
Vorbringen der Klägerin
Würdigung durch das Gericht
Zur Vereinbarung über die Höhe der Umtauschprovisionen
Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung
Vorbringen der Klägerin
Würdigung durch das Gericht
– Zum Protokoll A
– Zu den Äußerungen der Commerzbank und der Bayerischen Landesbank