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Judgment of the Court of First Instance (First Chamber, extended composition) of 15 March 2005. # Global Electronic Finance Management (GEF) SA v Commission of the European Communities. # Arbitration clause - Non-performance of contract - Counterclaim. # Case T-29/02.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 15. März 2005. Global Electronic Finance Management (GEF) SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Schiedsklausel - Nichtdurchführung eines Vertrages - Widerklage. Rechtssache T-29/02.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 15. März 2005. Global Electronic Finance Management (GEF) SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Schiedsklausel - Nichtdurchführung eines Vertrages - Widerklage. Rechtssache T-29/02.
„Schiedsklausel – Nichtdurchführung eines Vertrages – Widerklage“
Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 15. März 2005
Leitsätze des Urteils
1. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über eine
Widerklage – Grundlage
(Artikel 238 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113; Entscheidung 88/591 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
c)
2. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Anwendung des für den Vertrag geltenden nationalen Rechts
– Auslegung des Vertrages in seinem Zusammenhang – Vertrag über eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft als Gegenleistung
für Verpflichtungen des Begünstigten – Nichtdurchführung
3. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag, der eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft
an einer Aktion im Bereich von Forschung und Entwicklung vorsieht – Antrag auf Erstattung bestimmter Kosten – Widerklage der
Kommission auf Rückerstattung rechtsgrundloser Zahlungen
(Artikel 238 EG; Entscheidungen 94/763 und 94/802 des Rates)
URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer) 15. März 2005(1)
In der Rechtssache T-29/02
Global Electronic Finance Management (GEF) SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Storme und A. Gobien,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und C. Giolito als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck, Zustellungsanschrift in
Luxemburg,
Beklagte,
wegen eines auf eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 238 EG gestützten Antrags auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung
eines Betrages von 40 693 Euro und auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro sowie einer Widerklage der Kommission
auf Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages von 273 516 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7 % pro
Jahr ab 1. September 2001
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Jaeger und P. Mengozzi, der Richterin M. E. Martins Ribeiro
und des Richters F. Dehousse,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
folgendes
Urteil
Streitiger Vertrag
1
Am 21. August 1997 unterzeichneten die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und die Klägerin, die Global
Electronic Finance Management SA (GEF), vertreten durch ihren geschäftsführenden Direktor, Herrn Goldfinger, einen Vertrag
mit dem Titel „Esprit Network of Excellence Working Group – 26069 – Financial Issues Working Group Support (FIWG)“ (im Folgenden:
Vertrag).
2
Der Vertrag stand im Zusammenhang mit der Entscheidung 94/802/EG des Rates vom 23. November 1994 über ein spezifisches Programm
für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Informationstechnologien (1994–1998) (ABl. L 334,
S. 24).
3
Nach Anhang III der Entscheidung 94/802 wird das Programm über indirekte Aktionen durchgeführt, mit denen die Gemeinschaft
einen finanziellen Beitrag zu Aktionen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (FTE-Maßnahmen) leistet, auch
soweit sie von Dritten oder den Instituten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführt
werden.
4
Der Beschluss 94/763/EG des Rates vom 21. November 1994 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren
und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung
und der Demonstration (ABl. L 306, S. 8) bestimmt in Artikel 6, dass über die ausgewählten Vorschläge für FTE-Maßnahmen zwischen
der Gemeinschaft und den Teilnehmern der jeweiligen Maßnahme Verträge geschlossen werden, in denen insbesondere Vereinbarungen
über die Verwaltung, die Finanzierung und die technische Überwachung der Aktion getroffen werden.
5
Nach dem Vertrag sollte die Klägerin, ein auf elektronische Finanzdienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen, die
Financial Issues Working Group (Arbeitsgruppe für Finanzfragen, im Folgenden: FIWG) unterstützen und verschiedene Aufgaben
und Tätigkeiten der FIWG verwalten. Das Vorhaben, mit dem sie betraut war, wurde gemäß Artikel 1.1 des Vertrages in dessen
mit „Technical Annex“ überschriebenem Anhang I (im Folgenden: Technischer Anhang) definiert. Nach dem Technischen Anhang bestand
die FIWG aus Vertretern verschiedener Bereiche und sollte die Entwicklung und den Einsatz innovativer Zahlungssysteme und
Transaktionsmechanismen fördern, um das erfolgreiche Wachstum des elektronischen Handels und elektronischer Finanztransaktionen
innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten.
6
In Artikel 2.1 des Vertrages wurde die Laufzeit des Vorhabens auf 24 Monate ab seinem Beginn am 4. Juli 1997 festgelegt. Die
Finanzvorschriften des Vertrages befinden sich in dessen Artikeln 3 bis 5 und in den Artikeln 12 bis 17 seines mit „General
Conditions“ überschriebenen Anhangs II (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen).
7
Der Technische Anhang enthält in seiner der Klageschrift beigefügten Fassung unter Punkt 7 (S. 14 und 15) fünf Tabellen, von
denen vier mit „Table 1. Human Resources Requirements per Task (in man/days)“, „Table 2. Cost estimates per Task (in ECU)“,
„Table 3. Unit Costs Assumptions (in ECU)“ und „Table 4. Total cost estimates per Task (in ECU)“ überschrieben sind und die
fünfte eine Aufschlüsselung der Kosten nach Mittelkategorien betrifft. Diese Tabellen enthalten die verschiedenen Kostenschätzungen
und die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Mittel.
8
In seiner den Antworten der Klägerin auf Fragen des Gerichts als Anlage 3 beigefügten Fassung enthält der Technische Anhang
unter Punkt 3.7 vier Tabellen, die mit „Table 1. Human Resources Requirements per Task (in man/days)“, „Table 2. Cost estimates
per Task (in ECU)“, „Table 4. Total cost estimates per Task (in ECU)“ und „Table 5. Cost estimates per resource category (in
ECU)“ überschrieben sind. Diese beiden Technischen Anhänge unterscheiden sich darin, dass der zweite neue Seiten (S. 1, 3
bis 16 und 25), eine andere Nummerierung der Überschriften und in Punkt 3.7 eine neue Tabelle 5, keine Tabelle 3 mehr und
abweichende Zahlen in den Tabellen 2 und 4 enthält.
9
Artikel 3.2 des Vertrages bestimmt, dass die Kommission 100 % der erstattungsfähigen Kosten des Vorhabens bis zu einer Höhe
von 440 000 Ecu übernimmt. Bei diesem Betrag handelt es sich nach Artikel 3.1 des Vertrages um die geschätzten Gesamtkosten
des Vorhabens.
10
Artikel 4 des Vertrages lautet:
„Der Beitrag der Kommission für das Vorhaben wird wie folgt in Ecu ausgezahlt:
–
ein Vorschuss in Höhe von 165 000 Ecu (einhundertfünfundsechzigtausend Ecu) innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung
durch die letzte vertragschließende Partei;
–
in Raten jeweils zwei Monate nach Genehmigung der entsprechenden regelmäßigen Fortschrittsberichte und Kostennachweise, wobei
der Gesamtbetrag aus Vorschuss und Raten 396 000 Ecu des Höchstbeitrags der Kommission zum Vorhaben nicht übersteigen wird;
–
der Restbetrag ihres Gesamtbeitrags (ein Einbehalt von 44 000 Ecu [vierundvierzigtausend Ecu]) innerhalb von zwei Monaten
nach Genehmigung des letzten Berichts, des letzten Schriftstücks oder sonstiger im Rahmen des im [Technischen] Anhang genannten
Vorhabens erbrachter Leistungen und des in Artikel 5.2 genannten Kostennachweises für den letzten Zeitraum.“
11
Nach Artikel 5 des Vertrages muss der Vertragspartner alle sechs Monate, gerechnet ab dem Beginn des Vorhabens, drei unterzeichnete
Kostennachweise vorlegen, und spätestens drei Monate nach Genehmigung des letzten Berichts, des letzten Schriftstücks oder
einer sonstigen Leistung im Rahmen des Vorhabens ist der Kostennachweis für die Schlussphase einzureichen; danach können keine
Kosten mehr erstattet werden.
12
Artikel 6 Absatz 2 des Vertrages bestimmt, dass alle sechs Monate, gerechnet ab dem Beginn des Vorhabens, regelmäßige Fortschrittsberichte
einzureichen sind.
13
Artikel 9 der Allgemeinen Bedingungen regelt u. a. die Modalitäten der Einreichung der regelmäßigen Fortschrittsberichte und
des Schlussberichts durch den Vertragspartner.
14
In Artikel 12.1 der Allgemeinen Bedingungen heißt es: „Erstattungsfähig sind die in Artikel 13 festgelegten tatsächlichen
Kosten, die für die Durchführung des Vorhabens unumgänglich waren, nachgewiesen werden können und in dem in Artikel 2.1 des
Vertrages genannten Zeitraum angefallen sind.“
15
Artikel 12.2 der Allgemeinen Bedingungen lautet: „Die Aufschlüsselung der veranschlagten Kosten nach Kostenarten dient lediglich
als Anhaltspunkt. Die Teilnehmer können die veranschlagten Budgetmittel zwischen den Kostenarten verschieben, sofern dies
keine wesentlichen Auswirkungen auf den Umfang des Vorhabens hat.“
16
Artikel 13 der Allgemeinen Bedingungen enthält spezielle Bestimmungen in Bezug auf „Personalkosten“ (Artikel 13.1), „Kosten
für Teamarbeit“ (Artikel 13.2), „Sonstige Kosten“ (Artikel 13.3), „Besondere Kosten in beträchtlicher Höhe“ (Artikel 13.4)
und „Allgemeine Kosten“ (Artikel 13.5).
17
Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen bestimmt:
„Alle geltend gemachten Arbeitszeiten müssen erfasst und bestätigt sein. Zu diesem Zweck müssen wenigstens Arbeitszeitnachweise
geführt werden, die mindestens einmal im Monat vom benannten Verantwortlichen des Vorhabens oder einem bevollmächtigten leitenden
Angestellten des Vertragspartners zu bestätigen sind.“
18
Artikel 13.3 der Allgemeinen Bedingungen sieht u. a. vor:
„Die folgenden – vom Vertragspartner verauslagten – sonstigen Kosten sind erstattungsfähig, soweit sie Leistungen zur Erfüllung
des Vorhabens betreffen:
–
Kosten externer technischer Dienstleistungen und Einrichtungen (sofern zuvor mit der Kommission abgestimmt);
–
…
–
Veröffentlichungen einschließlich Rundschreiben zur Verbreitung von Informationen über die Arbeiten im Rahmen des Vorhabens.“
19
Artikel 13.4 der Allgemeinen Bedingungen lautet: „Vom Vertragspartner verauslagte besondere Kosten in beträchtlicher Höhe
können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommission geltend gemacht werden (diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn
der Posten [im Technischen] Anhang … des Vertrages aufgeführt wurde oder die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang
des schriftlichen Antrags keinerlei Einwände erhoben hat).“
20
In Artikel 13.5 der Allgemeinen Bedingungen heißt es:
„Ein Betrag von maximal 20 % der in Artikel 13.1 genannten erstattungsfähigen Personalkosten kann für allgemeine Kosten im
Zusammenhang mit den Arbeiten im Rahmen des Vorhabens angesetzt werden. Hierzu zählen Kosten für Verwaltungs- und Sekretariatskräfte
(keine technischen Fachkräfte), Telefon, Heizung, Beleuchtung, Strom, Post, elektronische Post, Büromaterial etc. Ausgeschlossen
sind Positionen, die gemäß Artikel 13.1 bis 13.4 direkt geltend gemacht werden können, sowie Kosten, die von Dritten erstattet
werden.“
21
In Artikel 15.1 der Allgemeinen Bedingungen wird hinzugefügt:
„Zum Nachweis der geltend gemachten Kosten und Arbeitsstunden führt der Vertragspartner nach den in seinem Lande üblichen
Buchhaltungsgrundsätzen regelmäßig ordnungsgemäße Rechnungsbücher und Unterlagen. Diese sind bei Buchprüfungen vorzulegen.“
22
Die Artikel 16.2 und 16.3 der Allgemeinen Bedingungen lauten:
„16.2 Vorbehaltlich des Artikels 17 [Buchprüfung] gelten alle Zahlungen so lange als Vorschuss, bis die dazugehörigen Leistungen
abgenommen sind bzw. – bei Fehlen eines Leistungskatalogs – der Schlussbericht genehmigt ist.
16.3 Übersteigen die für das Vorhaben bereits geleisteten Zahlungen den Finanzbeitrag, den die Kommission unter Berücksichtigung
des Ergebnisses einer eventuellen Buchprüfung insgesamt zu leisten hat, so zahlen die Vertragspartner der Kommission den Differenzbetrag
umgehend in Ecu zurück.“
23
Nach Artikel 17.1 der Allgemeinen Bedingungen haben „[d]ie Kommission oder ihre Bevollmächtigten … das Recht, bis zu zwei
Jahre nach der letzten von der Kommission geschuldeten Zahlung oder dem Vertragsablauf Buchprüfungen durchzuführen“.
24
Schließlich unterliegt der Vertrag nach seinem Artikel 10 dem belgischen Recht, und nach Artikel 7 seiner Allgemeinen Bedingungen
ist für ihn betreffende Streitigkeiten ausschließlich das Gericht erster Instanz und bei Einlegung eines Rechtsmittels der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
Sachverhalt
25
Am 12. September 1997 zahlte die Kommission der Klägerin nach Artikel 4 des Vertrages einen Vorschuss in Höhe von 165 000
Ecu.
26
Im Anschluss daran legte die Klägerin der Kommission vier regelmäßige Fortschrittsberichte und vier Kostennachweise für vier
Zeiträume zwischen dem Beginn des Vorhabens am 4. Juli 1997 und seinem Ende am 3. Juli 1999 vor.
27
Vor der Vorlage des vierten Kostennachweises für den vierten Vertragszeitraum vom 4. Januar 1999 bis 3. Juli 1999 (im Folgenden:
vierter Zeitraum) nahm die Kommission am 18. und 21. Juni 1999 eine Buchprüfung für die drei vorangegangenen Zeiträume zwischen
dem 4. Juli 1997 und dem 3. Januar 1999 vor.
A – Erster Kostennachweis für den Zeitraum vom 4. Juli 1997 bis 3. Januar 1998
28
Am 3. März 1998 übersandte die Klägerin der Kommission ihren ersten Kostennachweis für den Vertragszeitraum vom 4. Juli 1997
bis 3. Januar 1998 (im Folgenden: erster Zeitraum) mit einem Gesamtbetrag von 111 193 Ecu, von denen 25 249 Ecu auf ihre allgemeinen
Kosten entfielen.
29
Mit Schreiben vom 19. März 1998, das mit „Payment request submission for period 4-Jul-97 to 3-Jan-98“ überschrieben war (im
Folgenden: Schreiben zur Genehmigung der Ausgaben für den ersten Zeitraum), beschloss die Kommission, eine Rate in Höhe von
101 432 Ecu der von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu zahlen, wobei sie gemäß Artikel 13.5 der Allgemeinen Bedingungen
die Übernahme des 20 % der erstattungsfähigen Personalkosten übersteigenden Teils der allgemeinen Kosten ablehnte. Insoweit
zahlte sie der Klägerin daher anstelle der geforderten 25 249 Ecu nur 15 488 Ecu.
30
In diesem Schreiben führte die Kommission aus: „Die geltend gemachten (oder von uns geänderten) Kosten sind geprüft worden
und stehen in Einklang mit dem regelmäßigen Fortschrittsbericht und dem Vertrag (vgl. Anhang II Teil D), vorbehaltlich einer
Überprüfung, von Anpassungen nach Neuberechnung oder Buchprüfung und der Genehmigung der Gehaltstarife.“
B – Zweiter Kostennachweis für den Zeitraum vom 4. Januar 1998 bis 3. Juli 1998
31
Am 6. Oktober 1998 legte die Klägerin ihren zweiten Kostennachweis für den Vertragszeitraum vom 4. Januar 1998 bis 3. Juli
1998 (im Folgenden: zweiter Zeitraum) vor. Für diesen Zeitraum machte die Klägerin einen Betrag von 107 017 Ecu geltend, davon
3 818 Ecu als „Sonstige Kosten“.
32
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998, das mit „Payment request submission for period 4-Jan-98 to 3-Jul-98“ überschrieben war
(im Folgenden: Schreiben zur Genehmigung der Ausgaben für den zweiten Zeitraum), beschloss die Kommission, eine Rate in Höhe
von 103 228 Ecu der von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu zahlen, wobei sie die Übernahme der „Sonstigen Kosten“ in
Höhe von 3 818 Ecu mit der Begründung ablehnte, dass diese Kosten bereits in die „Allgemeinen Kosten“ einbezogen worden seien.
Auch dieses Schreiben enthielt den oben in Randnummer 30 wiedergegebenen Zusatz.
C – Dritter Kostennachweis für den Zeitraum vom 4. Juli 1998 bis 3. Januar 1999
33
Am 3. Juni 1999 legte die Klägerin der Kommission ihren dritten Kostennachweis für den Vertragszeitraum vom 4. Juli 1998 bis
3. Januar 1999 (im Folgenden: dritter Zeitraum) mit einem Betrag von 104 098 Euro vor, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97
des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1), wonach
der Ecu ab 1. Januar 1999 durch den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 Ecu ersetzt wird, in Euro umgewandelt wurde.
34
Mit Schreiben vom 27. Juli 1999, das mit „Payment request submission for period 4-Jul-98 to 3-Jan-99“ überschrieben war (im
Folgenden: Schreiben zur Genehmigung der Ausgaben für den dritten Zeitraum), genehmigte die Kommission 96 214 Euro der von
der Klägerin geltend gemachten Kosten, wobei sie die Übernahme aller „Sonstigen Kosten“ in Höhe von 7 884 Euro mit der Begründung
ablehnte, dass diese Kosten bereits in die „Allgemeinen Kosten“ einbezogen worden seien.
35
Im gleichen Schreiben beschloss die Kommission, zur Einhaltung der in Artikel 4 des Vertrages vorgesehenen Obergrenze von
396 000 Euro – die Klägerin hatte 165 000 Euro als Vorschuss + 101 432 Euro für den ersten Zeitraum + 103 228 Euro für den
zweiten Zeitraum = 369 660 Euro erhalten – eine Rate in geringerer Höhe als die genehmigten Kosten, nämlich 26 340 Euro statt
96 214 Euro (396 000 Euro − 369 660 Euro = 26 340 Euro), zu zahlen. Daneben enthielt auch dieses Schreiben den oben in Randnummer
30 wiedergegebenen Zusatz.
D – Buchprüfung
36
Am 18. und 21. Juni 1999 nahm die Kommission eine Prüfung der Bücher in Bezug auf die ersten drei Vertragszeiträume vor.
37
Mit Schreiben vom 9. Juli 1999 forderte die Kommission die Klägerin auf, ihr ergänzende Informationen über die Vergütung des
Leiters des Vorhabens, Herrn Goldfinger, zu liefern. Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 übersandte die Klägerin der Kommission
Unterlagen und Erläuterungen zur Vergütung von Herrn Goldfinger sowie zu einigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Aspekten.
38
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 übersandte die Kommission der Klägerin den Schlussbericht über die technische Überprüfung
des Vorhabens vom 21. September 1999.
39
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 übersandte die Kommission der Klägerin den Entwurf eines Berichts über die Buchprüfung.
In diesem Entwurf kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Klägerin 228 713 Euro zu viel verlangt habe, 245 % des Gesamtbetrags
der genehmigten Kosten von 93 334 Euro.
40
Mit Fernkopie vom 31. Januar 2000 teilte die Klägerin der Kommission mit, dass sie mit dem Inhalt des Entwurfs des Berichts
über die Buchprüfung nicht einverstanden sei, legte ihre Einwände dar und fügte die Analyse von Herrn Pirenne, ihrem Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer, bei (im Folgenden: Schreiben von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000).
41
Mit Schreiben vom 20. März 2000 wies die Kommission die Einwände der Klägerin zurück und schlug eine spezielle technische
Überprüfung (im Folgenden: zweite technische Überprüfung) vor, um die genaue Stundenzahl zu ermitteln, die vernünftigerweise
für jede der entsprechend dem Technischen Anhang ausgeführten Aufgaben angesetzt werden konnte. Diese zweite technische Überprüfung
fand am 24. Mai 2000 statt. Eine Kopie des Berichts über diese Überprüfung wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 18. Oktober
2000 am 27. Oktober 2000 übermittelt.
42
Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 übersandte die Kommission der Klägerin den Schlussbericht über die Buchprüfung vom 28. Juni
2000. In diesem Bericht kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Prüfzeitraum – 4. Juli 1997 bis 4. Januar
1999 – 253 823 Euro zu viel verlangt habe, was 372 % des Gesamtbetrags der genehmigten Kosten von 68 224 Euro entspreche.
43
Das Ergebnis, zu dem die Buchprüfer im Schlussbericht über die Buchprüfung vom 28. Juni 2000 kamen, beruhte u. a. auf folgenden
Feststellungen:
„[GEF] nimmt keine Erfassung der Arbeitszeiten ihres Personals vor. Dies verstößt gegen Artikel 13.1.2 [der Allgemeinen Bedingungen]
des Vertrages.
Herr Goldfinger hat eingeräumt, dass GEF keine Arbeitszeitnachweise führte. Während der Buchprüfung nahm Herr Goldfinger eine
Schätzung der Arbeitsstunden anhand eines Terminkalenders und der Arbeitsverträge vor. Nach unseren Feststellungen enthielt
dieser Terminkalender keine Aufstellung von Arbeitsstunden. Folglich konnten wir die dem EG-Vorhaben in Rechnung gestellten
Stunden nicht genehmigen. Außerdem waren die von Herrn Goldfinger erstellten Arbeitszeitnachweise aus folgenden Gründen falsch:
Das Vorhaben begann am 4. 7. 97 und nicht am 1. 7. 97, und die für den Informatikspezialisten im Juli 1997 und im Oktober
1997 angegebenen 202 Stunden waren falsch, da diese Person erst ab 3. November 1997 für GEF arbeitete.
Die Analyse des Verhältnisses zwischen Umsatz und Personalkosten in den Bilanzen, verglichen mit den Forderungen in den Kostennachweisen,
ergibt Folgendes (Beträge in BEF):
1996/97
1997/98
Vergütung Herr Goldfinger
2 791 211
4 119 153
Vergütung Angestellte
2 711 775
4 599 788
Bilanzsumme der Personalkosten
5 502 986
8 718 941
Im Rahmen des EG-Vorhabens geltend gemachte Personalkosten (erste zwei Zeiträume)
0
6 428 877
Personalkosten für Nicht-EG-Vorhaben
5 502 986
2 290 064
Bilanzumsatz
13 208 003
15 556 779
abzüglich EG-Vorhaben (nach Kundenbuchungen)
6 656 100
9 397 877
Umsatz Nicht-EG-Vorhaben
6 551 903
6 158 902
Offenbar wurde im Geschäftsjahr 1996/97 ein Umsatz von 6,5 Millionen BEF bei Personalkosten von 5,5 Millionen BEF erzielt
(Koeffizient 1,19). Im Geschäftsjahr 1997/98 wurde nahezu der gleiche Umsatz erzielt (6,2 Millionen BEF), aber bei Personalkosten
von nur 2,3 Millionen BEF (Koeffizient 2,69). Dies ist ein Anhaltspunkt dafür, dass die der Kommission in Rechnung gestellten
Personalkosten stark überhöht sind.
In Abschnitt 3.7 des Technischen Anhangs zum Vertrag werden für das Vorhaben 447 Arbeitstage oder 3 576 Stunden veranschlagt.
Dies wären im Durchschnitt 894 Stunden pro Halbjahr. Wir haben festgestellt, dass die Gesamtzahl der für die ersten beiden
Halbjahre angesetzten Stunden bei 2 827 und 2 878 lag, also mehr als 300 % der veranschlagten Zahl.
Da keine Arbeitszeitnachweise vorhanden sind, waren wir nicht in der Lage, die Stundenzahl zu ermitteln, die für das EG-Vorhaben
angesetzt werden könnte. Im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung beruhte die genehmigte Stundenzahl auf der veranschlagten
Stundenzahl, da auch der Abschlussbericht über die technische Überprüfung vom 21. September 1999 keine Angaben zur Stundenzahl
enthielt …
Daher wurde beschlossen und mit GEF vereinbart, eine weitere technische Überprüfung vorzunehmen, um die genaue Stundenzahl
zu ermitteln, die vernünftigerweise für jede der entsprechend dem [Technischen Anhang] zum Vertrag ausgeführten Aufgaben angesetzt
werden konnte.
Die zweite technische Überprüfung fand am 24. Mai 2000 statt. Das Ergebnis war, dass für die gesamte Laufzeit des Vertrages,
d. h. für die Zeit vom 4. 7. 1997 bis 4. 7. 1999, 303 Arbeitstage oder 2 420 Stunden genehmigt werden können.
Anhand der Ergebnisse dieser zweiten technischen Überprüfung errechneten wir die Personalkosten, die für den Prüfzeitraum,
d. h. vom 4. 7. 1997 bis 4. 1. 1999, genehmigt werden konnten. Diese Berechnungen beruhen auf der bei der zweiten technischen
Überprüfung genehmigten Summe der Stunden für die gesamte Laufzeit des Vertrages (2 420 Stunden), geteilt durch vier, um die
Arbeitsstunden pro Halbjahr zu erhalten (605 Stunden).
Auch wenn die Teilung der Gesamtzahl genehmigter Arbeitstage durch die Zahl der Halbjahre nicht der tatsächlich in jedem Halbjahr
geleisteten Arbeit entsprechen mag, halten wir diese Methode für sinnvoll. Überdies hat die Buchprüfung gezeigt, dass sich
die Personalkosten pro Stunde von Halbjahr zu Halbjahr nicht wesentlich unterschieden.
…“
44
Mit Schreiben vom 14. November 2000 übermittelte die Klägerin der Kommission eine Kopie der von Herrn Goldfinger erstellten
Arbeitszeitnachweise sowie Unterlagen, die belegen sollten, dass die Klägerin entgegen den Feststellungen der Buchprüfer im
Schlussbericht über die Buchprüfung Arbeitszeitnachweise für ihr Personal geführt habe.
45
Mit Schreiben vom 22. November 2000 bestätigte die Kommission den Erhalt dieser Unterlagen und teilte der Klägerin mit, dass
die Akten über die Buchprüfung Frau De Graef übergeben worden seien, an die der gesamte künftige Schriftverkehr zu richten
sei.
46
Mit Schreiben Nr. 502667 vom 14. Dezember 2000, das den dritten Zeitraum betraf, übermittelte die Kommission der Klägerin
die Neuberechnung der genehmigten Kosten für die ersten drei Vertragszeiträume im Licht des Schlussberichts über die Buchprüfung
sowie einen konsolidierten Kostennachweis unter Berücksichtigung dieser Änderung, wonach die Kommission der Klägerin für diese
drei Zeiträume 208 602 Euro zu viel gezahlt hatte.
47
Mit Schreiben an Frau De Graef vom 21. Dezember 2000 ersuchte die Klägerin um eine Zusammenkunft, um mit der Kommission u. a.
den Inhalt des Berichts über die zweite technische Überprüfung und den Schlussbericht über die Buchprüfung zu erörtern.
E – Vierter Kostennachweis für den Zeitraum vom 4. Januar 1999 bis 3. Juli 1999
48
Am 2. Dezember 1999 legte die Klägerin der Kommission ihren vierten Kostennachweis für den vierten Zeitraum mit einem Betrag
von 148 148,01 Euro vor.
49
Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 ersuchte die Kommission die Klägerin um ergänzende Informationen über die „Kosten für Teamarbeit“
und die „Sonstigen Kosten“ und machte Ausführungen zu den nach dem Vertrag nicht erstattungsfähigen Kosten.
50
Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 legte die Klägerin der Kommission aufgrund der von dieser bereits gemachten Bemerkungen eine
geänderte Fassung ihres vierten Kostennachweises mit einem Betrag von 135 819,48 Euro sowie die Unterlagen zu den „Kosten
für Teamarbeit“ und den „Sonstigen Kosten“ vor.
51
Mit Schreiben Nr. 502668 vom 14. Dezember 2000, das mit „Payment request submission for period 4-Jan-99 to 3-Jul-99“ überschrieben
war (im Folgenden: Schreiben zur Genehmigung der Ausgaben für den vierten Zeitraum), genehmigte die Kommission 30 212 Euro
der von der Klägerin geltend gemachten Kosten. Die von der Kommission nicht genehmigten Kosten betrafen einen Teil der „Personalkosten“
in Höhe von 83 805 Euro, einen Teil der „Kosten für Teamarbeit“ in Höhe von 3 404 Euro, einen Teil der „Sonstigen Kosten“
in Höhe von 1 608 Euro und einen Teil der „Allgemeinen Kosten“ in Höhe von 16 790 Euro. Die Kommission führte aus, dass ein
Teil der „Personalkosten“ und der „Allgemeinen Kosten“ nicht genehmigt worden sei, weil sie aufgrund der Ergebnisse der Buchprüfung
die Arbeitszeit auf 605 Stunden begrenzt und die bei der Buchprüfung festgestellten Gehaltstarife herangezogen habe. Bestimmte
Teile der „Kosten für Teamarbeit“ und der „Sonstigen Kosten“ seien nicht genehmigt worden, weil sie nicht durch eine Rechnung
belegt würden. Die Kommission fügte hinzu, in diesem Stadium könne keine Zahlung angeordnet werden, da die vertraglich festgelegte
Einbehaltsgrenze erreicht worden sei. Daneben enthielt auch dieses Schreiben den in Randnummer 30 des vorliegenden Urteils
wiedergegebenen Zusatz.
52
Mit demselben Schreiben Nr. 502668 vom 14. Dezember 2000 übermittelte die Kommission der Klägerin auch einen konsolidierten
Kostennachweis für die gesamte Laufzeit des Vertrages (4. Juli 1997 bis 3. Juli 1999).
F – Rückforderung der Kommission: Belastungsanzeige vom 11. Juli 2001
53
Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 übersandte die Kommission der Klägerin einen endgültigen konsolidierten Kostennachweis für
die gesamte Laufzeit des Vertrages, der mit dem ihrem Schreiben Nr. 502668 vom 14. Dezember 2000 beigefügten Kostennachweis
übereinstimmte. Nach den Angaben in diesem Schriftstück hatte die Kommission der Klägerin 273 516 Euro zu viel gezahlt; dies
entspricht dem Gesamtbetrag der von der Kommission an die Klägerin gezahlten Kosten abzüglich der von der Kommission genehmigten
Kosten (396 000 − 122 484).
54
Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 teilte die Kommission dem Rechtsanwalt der Klägerin mit, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung
(OLAF) eine Untersuchung in Bezug auf die FIWG eingeleitet habe und dass ein Treffen mit der Klägerin stattfinden solle, um
die durch die Schlussberichte der Generaldirektion (GD) „Informationsgesellschaft“ über die Buchprüfung aufgeworfenen Fragen
und – soweit für die Untersuchung der Kommission relevant – die in dem oben in Randnummer 47 angeführten Schreiben der Klägerin
vom 21. Dezember 2000 angesprochenen Punkte zu prüfen und zu erörtern.
55
In Beantwortung der beiden oben genannten Schreiben der Kommission vom 24. Januar und vom 2. Februar 2001 teilte die Klägerin
ihr mit zwei Schreiben vom 21. Februar 2001 an Herrn Lefebvre von der GD „Informationsgesellschaft“ und Herrn Brüner von OLAF
mit, dass sie mit dem endgültigen konsolidierten Kostennachweis nicht einverstanden sei, soweit dieser auf den bereits zuvor
angefochtenen Ergebnissen der Berichte über die Buchprüfung beruhe. Die Klägerin wiederholte außerdem ihr Ersuchen vom 21.
Dezember 2000 um eine Zusammenkunft mit Vertretern der Kommission.
56
Mit Schreiben vom 12. März 2001 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie sich den Ergebnissen des Berichts über die
Buchprüfung angeschlossen habe, so dass alle weiteren Einwendungen unmittelbar an den Buchprüfungsdienst zu richten seien.
57
Mit Schreiben vom 19. März 2001 bestätigte die Klägerin Frau De Graef, dass sie den Buchprüfungsdienst darüber informieren
solle, dass Erörterungen über den fraglichen Vertrag im Gang seien.
58
Am 11. Juli 2001 richtete die Kommission an die Klägerin eine Belastungsanzeige, mit der sie die Rückzahlung von 273 516 Euro
forderte.
59
Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 an Herrn Lefebvre focht die Klägerin diese Belastungsanzeige förmlich an, da sie mit der Kommission
keine abschließende Einigung über den Schlussbericht über die Buchprüfung des Vorhabens erzielt habe. Ferner forderte sie
die Kommission auf, das Rückforderungsverfahren auszusetzen, bis Erörterungen mit ihren Bevollmächtigten stattgefunden hätten.
60
Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 an Frau De Graef bekräftigte der Rechtsanwalt der Klägerin den Standpunkt seiner Mandantin
und wies auf die von ihr in ihrem früheren Schriftverkehr (insbesondere in den Schreiben an die Kommission vom 14. November
und 21. Dezember 2000) geltend gemachten Einwände gegen die Berichte über die Buchprüfung sowie auf die Tatsache hin, dass
die Klägerin entgegen der Behauptung der Kommission in deren Schreiben vom 2. Februar 2001 keine Aufforderung zur Teilnahme
an einer Erörterung bestimmter von ihr aufgeworfener Punkte erhalten habe.
61
Mit Schreiben vom 9. August 2001 teilte der Rechtsanwalt der Klägerin der Kommission mit, dass seine Mandantin gemäß der im
Vertrag enthaltenen Schiedsklausel Klage vor dem Gericht erheben werde, da die Kommission ihre förmliche Zusage, eine Zusammenkunft
durchzuführen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung in Bezug auf die Abrechnungen für das Vorhaben zu finden,
nicht eingehalten habe.
Verfahren
62
Mit Klageschrift, die am 13. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage
erhoben.
63
In ihrer Klagebeantwortung, die am 13. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Widerklage
erhoben.
64
Im Rahmen der in Artikel 64 § 3 Buchstaben a und d der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen
hat das Gericht (Erste Kammer) auf Bericht des Berichterstatters in der Kammerberatung vom 11. November 2003 beschlossen,
den Parteien bestimmte schriftliche Fragen zu stellen und sie um Vorlage bestimmter Schriftstücke zu ersuchen. Die Parteien
haben fristgerecht die Fragen beantwortet und die verlangten Unterlagen vorgelegt.
65
Gemäß Artikel 14 §§ 1 und 3 und Artikel 51 § 1 der Verfahrensordnung hat die Erste Kammer beschlossen, dem Plenum vorzuschlagen,
die vorliegende Rechtssache an eine Kammer mit fünf Richtern zu verweisen.
66
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 sind die Parteien gemäß Artikel 51 § 1 der Verfahrensordnung aufgefordert worden, sich
bis 9. Dezember 2003 zu dieser Verweisung zu äußern.
67
Mit Schreiben vom 8. und 9. Dezember 2003 haben die Kommission und die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie keine Stellungnahme
zur Verweisung der vorliegenden Rechtssache an die Erste erweiterte Kammer abgeben möchten.
68
Mit Beschluss des Plenums vom 10. Dezember 2003 ist die vorliegende Rechtssache auf Vorschlag der Ersten Kammer an die Erste
erweiterte Kammer verwiesen worden.
69
Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. März 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
70
Die Klägerin beantragt,
–
die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
–
die Kommission zur Zahlung eines Betrages von 40 693 Euro an sie zu verurteilen;
–
festzustellen, dass die Forderung der Kommission nach Rückzahlung eines Betrages von 273 516 Euro unbegründet ist, und die
Kommission infolgedessen zu verurteilen, eine Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro zu erteilen;
–
die Widerklage der Kommission als unbegründet abzuweisen;
–
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
71
Die Kommission beantragt,
–
die Klage als unbegründet abzuweisen;
–
die Klägerin zu verurteilen, ihr 273 516 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7 % pro Jahr ab 1. September 2001 zu zahlen;
–
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zuständigkeit des Gerichts
72
Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen.
Da die Zuständigkeit des Gerichts eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung ist, kann sie von ihm von Amts wegen geprüft werden
(Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T‑174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II‑2289, Randnrn.
79 und 80).
73
Hierzu ist festzustellen, dass die dem Gericht zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage nach Artikel 238 EG und Artikel
3 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts
erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/EGKS, EWG, Euratom
des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) zustehende Zuständigkeit für die Entscheidung über eine aufgrund einer Schiedsklausel
erhobene Klage zwangsläufig die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine von einem Gemeinschaftsorgan im Rahmen dieser
Klage erhobene Widerklage einschließt, die auf die vertragliche Beziehung oder auf den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt
gestützt wird oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag steht (in diesem Sinne auch Urteile
des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 426/85, Kommission/Zoubek, Slg. 1986, 4057, Randnr. 11, und vom
10. April 2003 in der Rechtssache C‑167/99, Parlament/SERS und Ville de Strasbourg, Slg. 2003, I‑3269, Randnrn. 95 bis 104,
Beschluss des Gerichtshofes vom 21. November 2003 in der Rechtssache C‑280/03, Kommission/Lior u. a., nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 8 und 9, und Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2001 in der Rechtssache T‑68/99, Toditec/Kommission,
Slg. 2001, II‑1443).
74
Folglich ist das Gericht für die Entscheidung über die Widerklage der Kommission zuständig.
Zur Begründetheit
A – Zum Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 40 693 Euro und auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516
Euro
75
Die Klägerin macht geltend, nach dem Vertrag habe sie Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 436 693 Euro, der sich aus
den Beträgen, die die Kommission im Rahmen ihrer ersten drei Kostennachweise genehmigt habe – 101 432 Euro für den ersten,
103 228 Euro für den zweiten und 96 214 Euro für den dritten Zeitraum –, und den in ihrem vierten Kostennachweis geltend gemachten
Betrag von 135 819 Euro zusammensetze. Da die Kommission ihr bereits 396 000 Euro gezahlt habe, beschränke sich ihr Erstattungsantrag
auf 40 693 Euro (436 693 Euro − 396 000 Euro).
76
Die Klägerin stützt ihren Antrag im Wesentlichen auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens eine Verletzung des Vertrages
durch die Kommission, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, drittens einen Verstoß gegen den
Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen
nach Treu und Glauben und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung rügt. Hierzu ist festzustellen, dass der letztgenannte
Klagegrund eines angeblichen Verstoßes der Kommission gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben und
den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung an zweiter Stelle zu prüfen ist.
1. Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Vertrages
a) Vorbringen der Parteien
77
Die Klägerin trägt zunächst vor, ihr Antrag auf Zahlung von 40 693 Euro, die ihr noch als im Rahmen des Vertrages entstandene
Kosten geschuldet würden, beruhe zum einen auf der Verletzung der Verpflichtungen, die sich für die Kommission aus dem Vertrag
und aus Artikel 1134 Absatz 1 des belgischen Zivilgesetzbuchs ergäben, wonach rechtsgültig geschlossene Vereinbarungen für
die Parteien bindend seien. Durch die willkürliche und einseitige Änderung ihres Standpunkts hinsichtlich der Genehmigung
der von der Klägerin geltend gemachten und belegten Kosten habe die Kommission ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt.
Die Klägerin habe den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, wie durch den Schlussbericht über die technische Überprüfung bestätigt
werde, in dem es klar heiße, dass die für das Vorhaben bereitgestellten Mittel gut genutzt worden seien, und in dem die Arbeit
der Klägerin gutgeheißen werde (abschließende Billigung der Ergebnisse).
78
Weiter führt die Klägerin in ihrer Klageschrift aus, es sei der Kommission nicht gelungen, gemäß Artikel 1235 Absatz 1 des
belgischen Zivilgesetzbuchs nachzuweisen, dass der Betrag von 273 516 Euro, dessen Rückzahlung sie nach der Änderung ihres
Standpunkts verlange, „irrtümlich“ gezahlt worden sei. Es habe keine irrtümliche Zahlung gegeben. In ihrer Erwiderung hat
die Klägerin dieses auf einer falschen Übersetzung von Artikel 1235 Absatz 1 beruhende Argument umformuliert. Nach diesem
Artikel setze jede Zahlungspflicht eine Schuld voraus; was gezahlt worden sei, ohne geschuldet zu sein, könne zurückgefordert
werden. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass der verlangte Betrag gezahlt worden sei, ohne geschuldet zu sein. Die
Zahlung sei geschuldet worden, und im Zweifel müsse die Kommission beweisen, dass sie irrtümlich erfolgt sei, dies habe sie
vorliegend nicht getan.
79
Ferner sei der Vertrag entgegen dem Standpunkt der Kommission, wie die Klägerin bereits im Schreiben von Herrn Pirenne vom
31. Januar 2000 geltend gemacht habe, kein Subventionsvertrag und nehme auf keine Form der Subvention im Rahmen eines europäischen
Unterstützungsprogramms Bezug. Die Kommission habe dies im Übrigen in ihrem Schreiben vom 20. März 2000 anerkannt, in dem
sie sich damit einverstanden erklärt habe, die Worte „Subsidies for EC 26 069“ und „Turnover minus subventions“ auf Seite
3 des Entwurfs des Berichts über die Buchprüfung durch die Worte „Of which EC contract 26 069“ und „Turnover minus EC contribution“
zu ersetzen.
80
Was speziell die Rechtfertigung der bei der Kommission geltend gemachten Kosten angeht, so äußert sich die Klägerin zu den
„Personalkosten“ einschließlich der Vergütung von Herrn Goldfinger sowie zu bestimmten Teilen der „Reise- und Verpflegungskosten“
und der „Sonstigen Kosten“.
81
Zu den Personalkosten führt die Klägerin zunächst aus, es handele sich um den wichtigsten Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien,
wie sich aus dem Schlussbericht über die Buchprüfung ergebe, nach dem 9 859 Arbeitsstunden zu viel abgerechnet worden seien.
82
Hierzu macht die Klägerin erstens geltend, die Kommission und sie selbst hätten die Zunahme des Arbeitsumfangs aufgrund der
raschen Veränderungen im Bereich elektronischer Finanztransaktionen und von Finanztransaktionen über das Internet unterschätzt;
diese hätten ständige Anpassungen des Aufgabenkreises erforderlich gemacht und seien zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
nicht vorhersehbar gewesen.
83
Somit habe sie zu Recht eine höhere Zahl von Arbeitsstunden angegeben und die Stundensätze gegenüber den ursprünglichen Ansätzen
in Einklang mit den eingehenden Leitlinien, die die Kommission nach der Vertragsunterzeichnung vorgegeben habe, erheblich
angepasst. Diese neuen Sätze, die als Grundlage für die Erstellung der Kostennachweise für die ersten drei Vertragszeiträume
gedient hätten, seien der Kommission im März 1998 durch einen von ihr gebilligten Finanzfragebogen mitgeteilt worden.
84
Die Kommission, die aufmerksam verfolgt habe, welche Arbeiten für die im Rahmen des Vorhabens zu erfüllenden Aufgaben erbracht
und geplant worden seien, und die in jedem Kostennachweis eingehend über die von den Mitarbeitern der Klägerin dem Vorhaben
gewidmete Zeit informiert worden sei, habe daher ab der Vorlage des ersten Kostennachweises im März 1998 gewusst, dass die
ursprünglich veranschlagte Zahl der Arbeitsstunden überschritten werde, und ab der Vorlage des zweiten Kostennachweises im
Oktober 1998 habe sie gewusst, dass diese Stundenzahl tatsächlich überschritten worden sei. Zudem habe sich die Kommission
während der gesamten Laufzeit des Vorhabens nie negativ zu der ihm gewidmeten Zeit oder zu den von der Klägerin bei der Berechnung
der Personalkosten angewandten Sätzen geäußert. Vielmehr hätten alle betroffenen Kommissionsbeamten die Entwicklung des Vorhabens
positiv beurteilt und die Vorgehensweise der Klägerin bei seiner Umsetzung unterstützt. Dies zeige, dass die Kommission die
höhere Zahl von Arbeitsstunden für das Vorhaben und die von der Klägerin angewandten Sätze gebilligt habe, und es erkläre,
weshalb sie die Kostennachweise beglichen habe. Die Behauptung im Bericht über die zweite technische Überprüfung, dass die
Kommission die zusätzliche von der Klägerin dem Vorhaben gewidmete Zeit nicht genehmigt habe, sei daher falsch.
85
Im Übrigen habe die Überschreitung der veranschlagten Zahl von Arbeitsstunden keine Änderung des Vertrages erfordert, da sie
im Gegensatz zur vertraglich festgelegten Obergrenze von 440 000 Euro kein wesentlicher Bestandteil des Vertrages sei. Die
Angabe der Kommission im Schlussbericht über die Buchprüfung, dass im Vertrag 447 Arbeitstage oder 3 576 Arbeitsstunden für
das Vorhaben vorgesehen seien, sei nur eine Schätzung und keine Obergrenze der Arbeitstage und ‑stunden.
86
Zu der Behauptung im Bericht über die zweite technische Überprüfung, dass die Zahl der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden
ursprünglich als Maximum angesehen worden sei, das nur mit schriftlicher Zustimmung der Kommission überschritten werden dürfe,
sei festzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Vertrages unmöglich gewesen sei, die Zahl der für seine Durchführung
erforderlichen Arbeitsstunden objektiv und präzise festzulegen. Dies erkläre, weshalb die Parteien vereinbart hätten, einen
auf verschiedene Aufgaben und Kostenarten aufzuteilenden Betrag von 440 000 Euro als Höchstbetrag zulässiger Kosten festzulegen,
ohne eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden als Grundlage für diesen Höchstbetrag anzugeben. Keine Bestimmung des Vertrages
sehe vor, dass die veranschlagte Zahl der Arbeitsstunden nicht überschritten werden dürfe oder dass dann der Vertrag geändert
werden müsse, wie es der Fall gewesen wäre, wenn die Klägerin einen über 440 000 Euro hinausgehenden Beitrag verlangt hätte.
Das alleinige Kriterium für die Übernahme der Personalkosten sei folglich nicht die ursprüngliche Veranschlagung gewesen,
sondern die Tatsache, dass die Gesamtkosten statthaft seien und 440 000 Euro nicht überstiegen.
87
Zweitens habe die Kommission in Bezug auf die Angaben zu den dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden und den entstandenen Kosten
im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung und im Schlussbericht über die Buchprüfung zu Unrecht die Ansicht vertreten,
dass die Zahl der Arbeitsstunden zu hoch angesetzt worden sei, weil es keine Arbeitszeiterfassung und ‑nachweise gegeben habe.
88
Die Klägerin habe alle erforderlichen Formulare ausgefüllt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften – insbesondere alle Anforderungen
des Sozialsekretariats Securex sowie die belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und die Buchführungsgrundsätze
– beachtet, wie es Artikel 15.1 der Allgemeinen Bedingungen vorschreibe, der nach dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung
voll und ganz eingehalten worden sei.
89
Die Klägerin habe einen Fragebogen über die veranschlagten Kosten ausgefüllt und der Kommission übersandt, und jeder der Kommission
übermittelte Kostennachweis habe im Anhang eine detaillierte Aufstellung der Personalkosten einschließlich der Zahl der Arbeitsstunden
und des Stundensatzes enthalten. Am Ende des Vertragszeitraums habe sie einen zusammenfassenden Kostennachweis für den gesamten
Zeitraum erstellt und der Kommission einen aktualisierten Finanzfragebogen zugesandt. Außerdem habe sie Unterlagen über die
von jedem ihrer Mitarbeiter dem Vorhaben gewidmete Zeit aufbewahrt. Zu diesem Zweck habe sie die Unterlagen des Sozialsekretariats
Securex benutzt und tue dies auch heute noch. Neben diesen Unterlagen habe sie zusätzliche Arbeitszeitnachweise mit den täglichen
Arbeitsstunden jeder für das Vorhaben tätigen Arbeitnehmergruppe erstellt; insoweit habe die Kommission mit Schreiben vom
20. März 2000 bestätigt, dass kein spezielles Muster vorgeschrieben sei.
90
Darüber hinaus seien bereits im Juni 1999 die anhand der Vorschriften des Sozialsekretariats Securex erstellten Arbeitszeitunterlagen
sowie die zusätzlichen von Herrn Goldfinger verfassten Arbeitszeitnachweise den Buchprüfern vorgelegt worden, die es aber
abgelehnt hätten, sie mitzunehmen; deshalb habe die Klägerin sie am 14. November 2000 der Kommission übersandt. Diese Unterlagen
seien auch Gegenstand des Schreibens von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000. Die Klägerin könne dem Gericht Belege für alle
angefallenen Kosten samt Kopien aller Arbeitszeitnachweise und Kaufquittungen vorlegen.
91
Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen schreibe nicht vor, dass jeder Arbeitnehmer seine eigenen Arbeitszeitnachweise
führen müsse. Im vorliegenden Fall seien die Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung und die Arbeitszeitnachweise vom Verantwortlichen
des Vorhabens erstellt und deshalb auch von ihm, wie vertraglich vorgesehen, bestätigt worden. Überdies habe die Kommission
in ihren Schreiben zur Genehmigung der Ausgaben gemäß den von der Klägerin vorgelegten Kostennachweisen ausdrücklich bestätigt,
dass sich die Klägerin vertragskonform verhalten habe; in diesen Schreiben heiße es: „Die geltend gemachten (oder von uns
geänderten) Kosten sind geprüft worden und stehen in Einklang mit dem regelmäßigen Fortschrittsbericht und dem Vertrag (vgl.
Anhang II Teil D), vorbehaltlich einer Überprüfung, von Anpassungen nach Neuberechnung oder Buchprüfung und der Genehmigung
der Gehaltstarife.“ Die ausdrückliche Bezugnahme auf Teil D der Allgemeinen Bedingungen, der das Formular für die Personalkosten
enthalte, zeige, dass die Klägerin die Weisungen der Kommission zur Geltendmachung der Kosten befolgt habe.
92
Schließlich sei für den Fall, dass das Gericht die Bestimmungen des Vertrages, insbesondere Artikel 13.1 und Artikel 15.1
der Allgemeinen Bedingungen, als nicht hinreichend klar ansehen sollte, aus Artikel 1162 des belgischen Zivilgesetzbuchs –
wonach ein Vertrag im Zweifel zu Lasten desjenigen, der ihn verfasst habe, und zu Gunsten desjenigen, der die Verpflichtung
übernommen habe, auszulegen sei – zu schließen, dass sie sich ordnungsgemäß und vertragskonform verhalten habe.
93
Speziell in Bezug auf die Vergütung von Herrn Goldfinger habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass sie bei der Buchprüfung
in Frage gestellt worden sei und dass die Buchungsunterlagen der Klägerin ergeben hätten, dass sie angesichts der Situation
auf dem belgischen Markt statthaft gewesen sei.
94
Drittens wendet sich die Klägerin gegen das bei der zweiten technischen Überprüfung angewandte Verfahren und gegen deren Ergebnis.
95
Bei dem im Rahmen der zweiten technischen Überprüfung am 24. Mai 2000 angewandten Verfahren hätten sich die Prüfer nicht an
die im Schreiben der Kommission vom 20. März 2000 aufgestellten Prüfkriterien gehalten, denn sie hätten weder nachgefragt,
wie viel Zeit die Klägerin für jede Aufgabe benötigt habe, noch den Zeitaufwand in angemessener Weise geschätzt. Sie hätten
schlicht die Gesamtzahl der bei Vertragsunterzeichnung veranschlagten Arbeitsstunden auf die verschiedenen Aufgaben verteilt
und auch keine Anstrengungen unternommen, um diese Berechnungen mit dem Projektteam abzugleichen. Diese Vorgehensweise stehe
nicht in Einklang mit dem Vertrag, wonach Grundlage der Zahlung der Kommission nicht die ursprünglich veranschlagten, sondern
die tatsächlich angefallenen Kosten seien, sofern sie nachgewiesen und angemessen seien. Unter diesen Umständen sei der Inhalt
des Schlussberichts über die Buchprüfung falsch, da er auf dem Bericht über die zweite technische Überprüfung beruhe.
96
Was das Ergebnis der zweiten technischen Überprüfung angehe, so sei es unverständlich, dass die von der Kommission genehmigte
Zahl der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden unter der ursprünglichen Veranschlagung liege. Die Klägerin habe belegt, dass
sie die in ihren Kostennachweisen geltend gemachten Mittel eingesetzt habe, und die Kommission habe dies nicht nur im Schlussbericht
über die technische Überprüfung, sondern auch im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung anerkannt; diese bestätigten die
Korrektheit ihrer Buchführung. Im Schlussbericht über die technische Überprüfung, der im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung
zitiert werde, habe die Kommission ausgeführt, dass die Arbeit geleistet und die Mittel verwendet worden seien, und sei zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Mittel im Allgemeinen gut genutzt worden seien.
97
Viertens habe die Kommission bei der Ausarbeitung des Schlussberichts über die Buchprüfung die Bemerkungen, die Herr Pirenne
in seinem Schreiben vom 31. Januar 2000 zum Entwurf des Berichts über die Buchprüfung gemacht habe, zu Unrecht nicht berücksichtigt.
98
So sei in den Schlussbericht über die Buchprüfung die Behauptung aus dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung übernommen
worden, dass die für einen Informatikspezialisten im Juli und im Oktober 1997 geltend gemachten 202 Stunden nicht gerechtfertigt
gewesen seien, da diese Person erst ab 3. November 1997 für die Klägerin gearbeitet habe. Wie Herr Pirenne in seinem Schreiben
vom 31. Januar 2000 ausgeführt habe, seien aber im Juli, Oktober und November 1997 drei Personen nacheinander als Informatikspezialist
tätig gewesen. Der Vertrag enthalte keine Bestimmung, die die Klägerin daran hindere, mehrere Personen mit der Erfüllung einer
bestimmten Aufgabe zu betrauen, und im vorliegenden Fall seien alle als Informatikspezialist tätig gewordenen Personen dafür
qualifiziert gewesen.
99
Ferner habe Herr Pirenne in Bezug auf die im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung enthaltene und in den Schlussbericht
über die Buchprüfung übernommene Analyse des Verhältnisses zwischen dem Umsatz der Klägerin und ihren Personalkosten sowie
die Feststellung, dass die in Rechnung gestellten Personalkosten stark überhöht seien, in seinem Schreiben vom 31. Januar
2000 klar angegeben, dass die Buchprüfer die Bemerkungen und Zahlenangaben der Klägerin nicht korrekt wiedergegeben und insbesondere
nicht berücksichtigt hätten, dass bei einem Vorhaben, das sich über mehrere Buchungszeiträume erstrecke, die Ausgaben und
Einnahmen auf die gesamte Laufzeit des Vorhabens verteilt werden müssten. So erstrecke sich das Geschäftsjahr der Klägerin
vom 1. Oktober bis 30. September, während die Ausgaben anhand der Methode der Kommission erfasst worden seien, wonach das
Geschäftsjahr im Juli beginne. Auch wenn dies zum Zeitpunkt der Vorlage ihrer Bücher nicht klar gewesen sei, habe sie es dann
in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2000 klargestellt, und dem hätte bei der Abfassung des Schlussberichts über die Buchprüfung
Rechnung getragen werden müssen.
100
Zu den anderen von den Buchprüfern beanstandeten Ausgaben der Posten „Reise- und Verpflegungskosten“ und „Sonstige Kosten“
sei festzustellen, dass diese Kosten im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung, im Schlussbericht über die Buchprüfung
und im Schreiben zur Genehmigung der Ausgaben für den vierten Zeitraum zu Unrecht abgelehnt worden seien, da sie alle Kosten
belegt und nachgewiesen habe. Außerdem habe die Kommission die Ausführungen von Herrn Pirenne in dessen Schreiben vom 31.
Januar 2000 nicht berücksichtigt. Die Nachweise für alle Kosten könnten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erneut vorgelegt
werden.
101
Insbesondere handele es sich bei dem für die Datamonitor-Studie gezahlten Betrag von 3 145,05 Euro um eine Ausgabe im Rahmen
der Dokumentation des Vorhabens, die die Buchprüfer fälschlich als externe technische Dienstleistung eingestuft hätten. Diese
Ausgabe habe somit keiner vorherigen Abstimmung mit der Kommission gemäß Artikel 13.3 der Allgemeinen Bedingungen bedurft.
Die Studie und die sie betreffende Rechnung seien im Übrigen den Buchprüfern zur Verfügung gestellt worden, die eine Berichtigung
ihres Fehlers gleichwohl abgelehnt hätten.
102
Der Posten „Sonstige Kosten“ und insbesondere die geltend gemachten und durch Rechnungen belegten Ausgaben von 1 790,31 Euro
für kleinere Käufe in Buchhandlungen gehörten zu einer Linie erstattungsfähiger Kosten für den Kauf von Unterlagen in Höhe
von 11 056 Euro; diese Unterlagen seien zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Vorhabens erforderlich gewesen.
103
Die Kommission hält diesen Klagegrund für unbegründet und macht geltend, sie habe die ihr nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen
nicht verletzt.
b) Würdigung durch das Gericht
Vorbemerkungen
104
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat, das im Technischen Anhang definierte
Vorhaben durchzuführen. Das Vorhaben bestand darin, die FIWG durch die Erfüllung von sechs verschiedenen Aufgaben zu unterstützen,
wobei es für jede Aufgabe eine Liste der im Einzelnen zu erbringenden Leistungen gab.
105
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Vertrag in Einklang mit Artikel 6 des Beschlusses 94/763 u. a. Vereinbarungen über
die Verwaltung, die Finanzierung und die technische Überwachung des Vorhabens getroffen wurden.
106
So war die Klägerin nach Artikel 6 des Vertrages und Artikel 9 der Allgemeinen Bedingungen u. a. verpflichtet, der Kommission
vier regelmäßige Berichte über die Fortschritte bei den Arbeiten einzureichen, und zwar alle sechs Monate, gerechnet ab Vertragsbeginn.
Dies sollte der Kommission die Beurteilung der Fortschritte und der Kooperation im Rahmen des Vorhabens oder der mit ihm verbundenen
Aufgaben ermöglichen. Die Klägerin hatte ferner einen Schlussbericht über Arbeiten, Ziele, Ergebnisse und Schlussfolgerungen
des Vorhabens abzugeben. Nach den Artikeln 4 und 5 des Vertrages musste sie der Kommission schließlich ab Vertragsbeginn alle
sechs Monate vier Kostennachweise für die den vier oben genannten Berichten entsprechenden Zeiträume vorlegen, damit die Kommission
insoweit Raten zahlen konnte.
107
Außerdem sah der Vertrag die Bedingungen vor, unter denen der Klägerin die verschiedenen von ihr verauslagten Kosten erstattet
werden sollten.
108
Angesichts dessen und der Antwort der Klägerin auf die vom Gericht hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen
ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, welchen Einfluss die Frage, ob der Vertrag als Subventionsvertrag
anzusehen ist, auf den Ausgang des Rechtsstreits haben könnte. Daher ist die Frage, inwieweit die Parteien ihre vertraglichen
Verpflichtungen erfüllt haben, allein anhand der Bestimmungen des Vertrages zu prüfen (in diesem Sinne auch das oben in Randnr.
73 angeführte Urteil Toditec/Kommission, Randnr. 77).
109
Sodann sind die Bestimmungen des Vertrages über die verschiedenen Arten von Kosten, die im Rahmen der Durchführung des Vorhabens
angesetzt werden konnten, und über die Voraussetzungen für die Erstattung dieser Kosten zu analysieren.
110
Zu den Arten von Kosten, die nach Artikel 13 der Allgemeinen Bedingungen im Rahmen der Durchführung des Vorhabens angesetzt
werden konnten – Personalkosten, Kosten für Teamarbeit, Sonstige Kosten, Besondere Kosten in beträchtlicher Höhe und Allgemeine
Kosten –, heißt es in Artikel 12.1 der Allgemeinen Bedingungen, dass die tatsächlichen Kosten erstattungsfähig sind, die für
die Durchführung des Vorhabens unumgänglich waren, nachgewiesen werden können und während der Laufzeit des Vorhabens angefallen
sind. Artikel 12.2 sieht vor, dass die Aufschlüsselung der veranschlagten Kosten nach Kostenarten lediglich als Anhaltspunkt
dient und dass eine Verschiebung der veranschlagten Budgetmittel zwischen den Kostenarten zulässig ist, sofern dies keine
wesentlichen Auswirkungen auf den Umfang des Vorhabens hat.
111
Nach Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen müssen zwecks Erfassung und Bestätigung aller geltend gemachten Arbeitszeiten
wenigstens Arbeitszeitnachweise geführt werden, die mindestens einmal im Monat vom benannten Verantwortlichen des Vorhabens
oder einem bevollmächtigten leitenden Angestellten des Vertragspartners zu bestätigen sind. In Artikel 15.1 der Allgemeinen
Bedingungen wird hinzugefügt, dass der Vertragspartner zum Nachweis der geltend gemachten Kosten und Arbeitsstunden nach den
in seinem Land geltenden Bestimmungen regelmäßig ordnungsgemäße Rechnungsbücher und Unterlagen zu führen und diese den Buchprüfern
vorzulegen hat.
112
Folglich hat die Klägerin den Beweis dafür zu erbringen, dass es sich bei den in den verschiedenen Kostennachweisen, die sie
der Kommission vorgelegt hat, geltend gemachten Kosten um tatsächliche Kosten handelt, die unumgänglich waren und während
der Laufzeit des Vorhabens für dessen Durchführung angefallen sind. Ferner muss sie bei der Erbringung dieses Beweises die
in den Artikeln 13.1 und 15.1 der Allgemeinen Bedingungen genannten Anforderungen erfüllen und bestätigte Arbeitszeitnachweise
sowie Rechnungsbücher führen, die den in Belgien geltenden Bestimmungen entsprechen.
113
Im Licht dieser Erwägungen kann dem auf Artikel 1235 Absatz 1 des belgischen Zivilgesetzbuchs beruhenden Vorbringen der Klägerin
zur Stützung ihres Antrags auf Verurteilung der Kommission zur Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro nicht gefolgt
werden. Mit diesem Vorbringen wird nämlich der Kommission die Beweislast dafür aufgebürdet, dass die an die Klägerin gezahlten
273 516 Euro, die mit der Belastungsanzeige der Kommission vom 11. Juli 2001 zurückgefordert wurden, nicht geschuldet waren.
114
Die genannte Rückforderung der Kommission beruht jedoch auf Artikel 16.3 der Allgemeinen Bedingungen, wonach für das Vorhaben
bereits geleistete Zahlungen, die den Finanzbeitrag übersteigen, den die Kommission unter Berücksichtigung des Ergebnisses
einer Buchprüfung insgesamt zu leisten hat, vom Vertragspartner der Kommission umgehend zurückzuzahlen sind. Die Feststellung,
dass die Summe der bereits vorgenommenen Zahlungen den für das Vorhaben insgesamt zu leistenden Finanzbeitrag übersteigt,
beruht aber auf dem Nachweis der bei der Durchführung des Vorhabens angefallenen Kosten, den nach dem Wortlaut des Vertrages
die Klägerin und nicht die Kommission zu führen hat.
115
Somit hängt der Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro, durch die
die Belastungsanzeige der Kommission vom 11. Juli 2001 aufgehoben werden soll, insofern mit dem Antrag auf Erstattung von
40 693 Euro zusammen, als beide Anträge darauf beruhen, dass die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.
Hätte die Klägerin die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nachgewiesen, so würde daraus zwangsläufig folgen, dass
sie Anspruch auf Zahlung von 40 693 Euro hätte und dass es für die Belastungsanzeige der Kommission in Höhe von 273 516 Euro
keine Grundlage mehr gäbe.
116
Unter diesen Umständen ist die Begründetheit des Antrags der Klägerin für jede Kategorie von Kosten zu prüfen, deren Erstattung
sie verlangt und die sie nachgewiesen zu haben behauptet, d. h. für die „Personalkosten“ einschließlich der Vergütung von
Herrn Goldfinger und bestimmte Teile der „Reise- und Verpflegungskosten“ und der „Sonstigen Kosten“.
Zu den „Personalkosten“
117
Die verschiedenen Argumente, die die Klägerin in Bezug auf die Personalkosten vorbringt, werfen im Wesentlichen drei Fragen
auf: erstens, ob die Kommission die Überschreitung der veranschlagten Arbeitsstundenzahl sowie die Anpassungen der zur Berechnung
der Personalkosten herangezogenen Gehaltstarife genehmigt hat, zweitens, ob die Klägerin die nach ihren Angaben für die Durchführung
des Vorhabens geleisteten Arbeitsstunden in Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen nachgewiesen hat, und drittens, ob
die Buchprüfer in Bezug auf die Arbeitsstunden und die Personalkosten im Bericht über die zweite technische Überprüfung und
im Schlussbericht über die Buchprüfung unrichtige Feststellungen getroffen haben.
– Zur Genehmigung der Erhöhung der Arbeitsstunden und der Anpassung der Gehaltstarife, die ursprünglich im Vertrag vorgesehen
waren, durch die Kommission
118
Erstens ist zu klären, ob die Genehmigung der von der Klägerin vorgelegten Kostennachweise durch die Kommission und die daraufhin
gezahlten Raten eine Genehmigung für die Überschreitung der Arbeitsstunden und die Anpassung der Gehaltstarife, die ursprünglich
im Vertrag veranschlagt waren, bedeuteten.
119
Hierzu ist festzustellen, dass der Vertrag in Bezug auf den Beitrag der Kommission in Artikel 3.1 und 3.2 vorsieht, dass die
Kommission 100 % der erstattungsfähigen Kosten des Vorhabens bis zu einer Höhe von 440 000 Euro – den veranschlagten Gesamtkosten
des Vorhabens – übernimmt.
120
Nach Artikel 4 des Vertrages, der den zeitlichen Ablauf der Zahlungen der Kommission regelt, wird der Beitrag der Kommission
zunächst in Form eines Vorschusses von 165 000 Euro und dann in Raten jeweils zwei Monate nach Genehmigung der entsprechenden
regelmäßigen Fortschrittsberichte und Kostennachweise ausgezahlt. Schließlich wird der Rest des Gesamtbeitrags innerhalb von
zwei Monaten nach Genehmigung des letzten Berichts, des letzten Schriftstücks oder sonstiger im Rahmen des im Technischen
Anhang genannten Vorhabens erbrachter Leistungen und des in Artikel 5.2 des Vertrages genannten Kostennachweises für den letzten
Zeitraum gezahlt.
121
Nach Artikel 16.2 der Allgemeinen Bedingungen gelten vorbehaltlich des Artikels 17 über die Buchprüfung alle Zahlungen so
lange als Vorschuss, bis die dazugehörigen Leistungen abgenommen sind oder – bei Fehlen eines Leistungskatalogs – der Schlussbericht
genehmigt ist. Nach Artikel 16.3 hat der Vertragspartner für das Vorhaben bereits geleistete Zahlungen, die den Finanzbeitrag
übersteigen, den die Kommission unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Buchprüfung insgesamt zu leisten hat, der Kommission
umgehend zurückzuzahlen.
122
Aus diesen Bestimmungen folgt, dass alle von der Kommission als Vorschuss oder Raten geleistete Zahlungen bis zur Erfüllung
der oben genannten Voraussetzungen als vorläufige Zahlungen anzusehen sind.
123
Nach den Artikeln 16 und 17 der Allgemeinen Bedingungen erfolgen nämlich alle diese Zahlungen der Kommission vorbehaltlich
einer Überprüfung und können daher, bis eine solche Überprüfung stattgefunden hat oder die dafür vorgesehene Frist abgelaufen
ist, nicht als endgültige Begleichung eines Kostennachweises angesehen werden. In den Schreiben zur Genehmigung der Kostennachweise,
die die Kommission der Klägerin am 19. März 1998, am 14. Dezember 1998, am 27. Juli 1999 und am 14. Dezember 2000 übersandte,
heißt es im Übrigen ausdrücklich: „Die geltend gemachten (oder von uns geänderten) Kosten sind geprüft worden und stehen in
Einklang mit dem regelmäßigen Fortschrittsbericht und dem Vertrag (vgl. Anhang II Teil D), vorbehaltlich einer Überprüfung,
von Anpassungen nach Neuberechnung oder Buchprüfung und der Genehmigung der Gehaltstarife.“
124
Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet, die Kommission die Entwicklung des Vorhabens aufmerksam und eingehend verfolgt, positive
Beurteilungen dazu abgegeben und sich nicht negativ zu den geltend gemachten Kosten und den angewandten Gehaltstarifen geäußert
hat, bedeutet folglich die Tatsache, dass die Kommission die ihr von der Klägerin vorgelegten Kostennachweise nach einigen
Anpassungen aufgrund der Ablehnung bestimmter Kosten zur Kenntnis genommen und ihr insoweit bestimmte Beträge gezahlt hat,
keine Genehmigung der höheren Zahl von Arbeitsstunden oder Änderung der angewandten Gehaltstarife. Mit der von der Kommission
durchgeführten Buchprüfung sollte nämlich gerade festgestellt werden, ob die geltend gemachten Kosten nach den Bestimmungen
des Vertrages erstattungsfähig waren. Die Kostennachweise konnten daher erst nach der Buchprüfung als von der Kommission genehmigt
angesehen werden.
125
Zweitens ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Änderung der ursprünglich im Vertrag veranschlagten Arbeitsstunden
erfolgen konnte, die nach Angaben der Klägerin durch die Entwicklung der Begleitumstände des Vorhabens erforderlich wurde.
126
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin hinsichtlich der angewandten Gehaltstarife in der mündlichen Verhandlung
auf Frage des Gerichts ausgeführt hat, dass sich die Bezugnahme auf diese Tarife im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits
aus der gleichzeitigen Anpassung der Stundenzahl und der Stundensätze und aus dem Einfließen beider Elemente in den Gesamtbetrag
der bei der Durchführung des Vorhabens angefallenen Kosten ergebe. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Klägerin jedoch keinen
Einwand gegen die Anpassungen der angewandten Gehaltstarife oder deren von der Kommission im Rahmen der Buchprüfung ermittelten
Betrag erhoben.
127
Die Analyse des Gerichts wird sich daher auf die Zahl der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden beschränken.
128
Hierzu ist festzustellen, dass der Technische Anhang in seiner den Antworten der Klägerin auf Fragen des Gerichts als Anlage 3
beigefügten Fassung unter Punkt 3.7 eine mit „Human Resources Requirements per Task (in man/days)“ überschriebene Tabelle
(im Folgenden: Tabelle 1) enthält, aus der hervorgeht, dass im Vertrag zur Durchführung der sechs im Technischen Anhang beschriebenen
Aufgaben 447 Arbeitstage oder 3 576 Arbeitsstunden (447 Arbeitstage x 8 Stunden = 3 576 Stunden), d. h. 894 Arbeitsstunden
pro Halbjahr (3 576 Arbeitsstunden : 4 Halbjahre = 894 Stunden pro Halbjahr), vorgesehen waren.
129
Die mit „Cost estimates per Task (in ECU)“ überschriebene Tabelle (im Folgenden: Tabelle 2) in Punkt 3.7 enthält eine Schätzung
der Kosten für jede der sechs Aufgaben, gegliedert nach Kostenarten.
130
Eine mit „Unit Costs Assumptions (in ECU)“ überschriebene Tabelle (im Folgenden: Tabelle 3), die den Tagessatz für die u. a.
vom „Project Manager“ (1 050), vom „Senior Consultant“ (1 050), vom „Consultant“ (650) und vom „Information Specialist“ (300)
geleisteten Arbeitsstunden vorsieht und die in der der Klageschrift beigefügten Fassung des Technischen Anhangs enthalten
war, befindet sich nicht mehr in dem den Antworten der Klägerin auf Fragen des Gerichts als Anlage 3 beigefügten Technischen
Anhang. Die Klägerin hat diesen Antworten jedoch eine Tabelle mit Tagessätzen beigefügt, die nur geringfügig von den oben
genannten Sätzen für die geleisteten Arbeitsstunden abweichen.
131
Außerdem enthält Punkt 3.7 der den Antworten der Klägerin auf Fragen des Gerichts beigefügten Fassung des Technischen Anhangs
eine mit „Total cost estimates per Task (in ECU)“ überschriebene Tabelle (im Folgenden: Tabelle 4), die die Kosten für jede
Aufgabe sowie die veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens in Höhe von 440 000 Euro enthält.
132
Aus diesen Tabellen ergibt sich, dass die in Artikel 3.1 und 3.2 des Vertrages vorgesehene Obergrenze von 440 000 Euro die
gerundete Summe der veranschlagten, in Arbeitstagen berechneten Stundenzahl zur Erfüllung jeder Aufgabe (vorgesehen in Tabelle 1),
multipliziert mit dem Tarif (vorgesehen in Tabelle 3), darstellt. Auf all diesen Daten beruht die Berechnung der Obergrenze
von 440 000 Euro; sie sind daher ebenso wie diese wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
133
Die technische Überprüfung eines Vorhabens der hier in Rede stehenden Art im Technischen Anhang soll es den Parteien ermöglichen,
sich auf eine Veranschlagung des Gesamtbudgets des Vorhabens zu einigen, das den Rahmen bildet, in dem die Kommission eine
finanzielle Beteiligung übernimmt. Im vorliegenden Fall wurde die Veranschlagung des Budgets anhand der oben genannten Daten
vorgenommen, wobei beide Parteien die Veranschlagung jeder dieser Daten, deren wichtigste der Arbeitsumfang darstellt, billigten.
Daher handelt es sich bei diesen Daten um objektive Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit der geltend gemachten Ausgaben
für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens und der Frage, ob sie sowie etwaige Anpassungen mit dem Vertrag in Einklang
stehen.
134
Im Übrigen setzt der in Artikel 12.2 der Allgemeinen Bedingungen geregelte einzige Fall einer Änderung der veranschlagten
Kosten – der nicht in ihrer Erhöhung besteht, sondern nur darin, dass bestimmte Kosten einer anderen als der ursprünglich
vorgesehenen Kostenart zugewiesen werden – voraus, dass dies keine wesentlichen Auswirkungen auf den Umfang des Vorhabens
hat
135
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus dem Schlussbericht über die Buchprüfung, dass die Klägerin
statt der im Vertrag veranschlagten 894 Stunden pro Halbjahr für die vier Zeiträume 2 827, 2 878, 3 005 und 3 569 Arbeitsstunden
geltend machte.
136
Eine derart beträchtliche Erhöhung der zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen und für jede Aufgabe und jede Kostenart
veranschlagten Kosten dürfte ebenso wie die Neuzuweisung von Kosten nach Artikel 12.2 der Allgemeinen Bedingungen Einfluss
auf Größe und Wirkung des Vorhabens haben, da der Umfang der dem Vorhaben gewidmeten Arbeit dessen Merkmale bestimmt. Die
bei einer erheblichen Erhöhung des Umfangs der Arbeit des mit dem Vorhaben befassten Personals erforderliche Anpassung des
Vertrages hätte nach dessen Artikel 8 einer schriftlichen Vereinbarung zwischen bevollmächtigten Vertretern beider Parteien
bedurft.
137
An diesem Ergebnis ändert auch die von der Klägerin angeführte Tatsache nichts, dass ihr Antrag nicht zu einem die Obergrenze
von 440 000 Euro übersteigenden Beitrag geführt hätte. Der Betrag von 440 000 Euro stellt eine Obergrenze dar, die nicht überschritten
werden darf, ist aber weder eine Untergrenze für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des Vorhabens noch das einzige Kriterium
bei der Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Personalkosten zu berücksichtigen sind. Nach dem Vertrag sind Kosten
im Übrigen nur unter ganz bestimmten Bedingungen, die u. a. den zu erbringenden Nachweis betreffen, erstattungsfähig, so dass
die Kommission eine Zahlung im Rahmen des Vertrages nicht allein deshalb vornehmen konnte, weil ihr Beitrag die Obergrenze
von 440 000 Euro nicht überstieg.
138
Schließlich geht aus den Akten nicht hervor, dass die Klägerin der Kommission eine durch die Entwicklung der Begleitumstände
des Vorhabens erforderlich gewordene Anpassung des Vertrages in Form einer Änderung der ursprünglich für das Vorhaben veranschlagten
Arbeitszeit vorgeschlagen hat.
139
Die Klägerin hat somit nicht dargetan, dass die Ausführungen im Bericht über die zweite technische Überprüfung nicht zutreffen,
wonach den Buchprüfern kein Beleg dafür vorgelegt wurde, dass die Kommission die erhebliche Änderung der ursprünglich für
das Vorhaben veranschlagten Arbeitszeit genehmigt hatte.
– Zum Nachweis der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden
140
In Bezug auf die Frage, ob die Klägerin die Personalkosten nachgewiesen hat, die sie nach ihren Angaben zur Verwirklichung
des Vorhabens aufwandte, ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben in den Randnummern 110 bis 112 ausgeführt – an den Nachweis
der Erforderlichkeit und Effektivität der für die Durchführung des Vorhabens während dessen Laufzeit tatsächlich geltend gemachten
Kosten ganz bestimmte Anforderungen gestellt werden. So musste die Klägerin Arbeitszeitnachweise führen, die mindestens einmal
im Monat vom Verantwortlichen des Vorhabens oder einem bevollmächtigten leitenden Angestellten zu bestätigen waren. Ferner
musste sie zur Darlegung und zum Nachweis der geltend gemachten Kosten und Arbeitsstunden ordnungsgemäße Rechnungsbücher und
Unterlagen führen, die den Buchprüfern vorzulegen waren.
141
Daher ist zu klären, ob die Unterlagen, die die Klägerin bei der Buchprüfung vorlegte, den vertraglich vorgesehenen Anforderungen
an den erforderlichen Nachweis für die dem Vorhaben gewidmeten Personalkosten genügen.
142
Insoweit ist den Akten zu entnehmen, dass drei Kategorien von Unterlagen zu prüfen sind. Die erste Kategorie betrifft die
Rechnungsbücher und Unterlagen, die die Klägerin nach Artikel 15.1 der Allgemeinen Bedingungen in Einklang mit den in Belgien
geltenden Bestimmungen führen muss. Bei der zweiten Kategorie handelt es sich um Unterlagen über die Gesamtzahl der monatlichen
Arbeitsstunden jedes Mitarbeiters, die nach den Vorschriften des Sozialsekretariats Securex erstellt werden und als Grundlage
für die Zahlung der Gehälter und der Sozialversicherungsbeiträge dienen (im Folgenden: Securex-Arbeitszeitnachweise). Die
dritte Kategorie besteht aus den zusätzlichen Arbeitszeitnachweisen, die Herr Goldfinger während der Buchprüfung anhand der
Arbeitsverträge und eines Terminkalenders, der keine Aufstellung von Arbeitszeiten enthielt, erstellte und in denen die täglichen
Arbeitsstunden jeder für das Vorhaben tätigen Arbeitnehmergruppe angegeben waren (im Folgenden: zusätzliche Arbeitszeitnachweise).
143
In Bezug auf die erste Kategorie von Unterlagen bestreitet die Kommission nicht, dass die Klägerin zwei Finanzfragebögen und
vier Kostennachweise mit einer detaillierten Aufstellung der Personalkosten einschließlich der Zahl der Arbeitsstunden und
des Stundensatzes ausfüllte und ihr übersandte. Sie bestreitet auch nicht, dass die Klägerin Rechnungsbücher führte, die den
in Belgien geltenden Vorschriften entsprachen und den Buchprüfern zur Verfügung gestellt wurden. Ferner ergibt sich aus Punkt
3 sowohl des Entwurfs des Berichts über die Buchprüfung als auch des Schlussberichts über die Buchprüfung unter der Rubrik
„Book keeping analysis“, dass die Klägerin nach den Feststellungen der Buchprüfer jährlich eine Bilanz erstellt und dass die
in den vorgelegten Kostennachweisen aufgeführten Kosten in den Büchern der Klägerin erwähnt wurden. Dass die Buchprüfer insoweit
die Übereinstimmung der Kostennachweise mit den Büchern der Klägerin geprüft haben, bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin
die nach dem Vertrag zum Nachweis der im Rahmen des Vorhabens geltend gemachten Kosten und Arbeitsstunden erforderlichen Unterlagen
führte. Es sind nämlich noch die beiden anderen oben genannten Kategorien von Unterlagen zu analysieren.
144
So erkennt die Kommission in Bezug auf die zweite Kategorie von Unterlagen an, dass die Klägerin Securex-Arbeitszeitnachweise
führte, und bestätigt, dass diese bei der Buchprüfung am 18. und 21. Juni 1999 den Prüfern vorgelegt und am 20. November 2000
der Kommission übergeben wurden. Wie die Kommission zutreffend ausführt, können diese Arbeitszeitnachweise jedoch nur dann
als Nachweise im Sinne von Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen angesehen werden, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die
darin aufgeführten Arbeitsstunden tatsächlich dem Vorhaben gewidmet wurden. Die Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung
eingeräumt, dass sie diese Informationen nicht enthalten.
145
Wie die Klägerin geltend macht und die Kommission selbst in ihrem Schreiben vom 20. März 2000 bestätigt, sieht der Vertrag
zwar kein spezielles Muster für die Erfassung der Arbeitsstunden vor. Nach Artikel 13.1.2 und Artikel 15.1 der Allgemeinen
Bedingungen müssen die Unterlagen jedoch zum Nachweis dafür geeignet sein, dass die Kosten und Arbeitsstunden tatsächlich
für das Vorhaben angefallen sind. Da der finanzielle Beitrag der Kommission davon abhängt, dass sich die dem Vertragspartner
tatsächlich und zwangsläufig entstandenen Kosten allein auf das Vorhaben beziehen, genügen die Unterlagen nur dann den Anforderungen
der genannten Bestimmungen, wenn die Klägerin in der Aufstellung ihrer Ausgaben klar angibt, dass die geltend gemachten Kosten
und Arbeitsstunden tatsächlich die Durchführung des Vorhabens betreffen. Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, müssen
in diesen Unterlagen folglich die Zahl der Arbeitsstunden, die Identität des Arbeitnehmers, sein tatsächliches Gehalt und
der Zusammenhang zwischen den Kosten und den Aufgaben, die Gegenstand der finanziellen Beteiligung der Kommission sind, genau
angegeben werden.
146
Was die dritte Kategorie von Unterlagen angeht, so widerspricht die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht den Angaben der
Kommission, wonach Herr Goldfinger die zusätzlichen Arbeitszeitnachweise während der Buchprüfung anhand der Arbeitsverträge
und eines Terminkalenders erstellte, der weder die Namen der Mitarbeiter noch eine Aufstellung der dem Vorhaben gewidmeten
Arbeitsstunden enthielt. Sie behauptet auch nicht, dass in diesen Nachweisen die Namen der mit dem Vorhaben befassten Mitarbeiter
aufgeführt sind und dass sie unterschrieben wurden. Die Klägerin räumt ferner ein, dass es zwischen diesen Nachweisen und
den Securex-Arbeitszeitnachweisen Abweichungen in einem Gesamtumfang von etwa 120 Stunden gibt (Schreiben von Herrn Pirenne
vom 31. Januar 2000).
147
Es steht fest, dass die zusätzlichen Arbeitszeitnachweise ebenso wie die Securex-Arbeitszeitnachweise nur dann als Beweis
für die dem Vorhaben von den einzelnen Mitarbeitern der Klägerin gewidmete Zeit zugelassen werden könnten, wenn sie nachweislich
die oben in Randnummer 145 genannten Voraussetzungen erfüllen.
148
Außerdem sind nach Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen die Unterlagen zur Bestätigung der geltend gemachten Arbeitsstunden
mindestens einmal im Monat vom Verantwortlichen des Vorhabens oder einem bevollmächtigten leitenden Angestellten zu bestätigen.
Dieses Erfordernis, das für die Einhaltung der Verpflichtung zur Führung eines bestätigten Verzeichnisses der geltend gemachten
Arbeitsstunden von wesentlicher Bedeutung ist, bewirkt, dass das Verzeichnis während der gesamten Laufzeit des Vorhabens erstellt
werden muss, d. h., die Arbeitsstunden müssen nach und nach bei der Erledigung der Aufgaben aufgezeichnet werden; damit steht
die nachträgliche Erstellung zusätzlicher Arbeitszeitnachweise nicht in Einklang.
149
Nach den vorstehenden Erwägungen entsprechen weder die Securex-Arbeitszeitnachweise – weil, wie oben ausgeführt, nähere Angaben
zu Kosten und Arbeitsstunden fehlen – noch die bei der Buchprüfung vom 18. und 21. Juni 1999 vorgelegten zusätzlichen Arbeitszeitnachweise
– aus den gleichen Gründen und weil sie nicht mindestens einmal im Monat vom Verantwortlichen des Vorhabens oder einem bevollmächtigten
leitenden Angestellten bestätigt wurden – den im Vertrag aufgestellten Beweisanforderungen.
150
Auch das von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, wonach die zusätzlichen Arbeitszeitnachweise
von Herrn Goldfinger erstellt, aktualisiert und in elektronischer Form gespeichert worden seien, greift nicht durch. Selbst
wenn dies erwiesen wäre, würden die Nachweise nicht den oben in Randnummer 145 genannten Voraussetzungen entsprechen, denn
wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, hat sie nie daran gedacht, Beweise für den Zeitpunkt der Erstellung
dieser Unterlagen vorzulegen.
151
Im Übrigen hat die Klägerin bei der zweiten technischen Überprüfung keine anderen Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten
Kosten vorgelegt, so dass die Ergebnisse des Entwurfs des Berichts über die Buchprüfung in den Schlussbericht über die Buchprüfung
übernommen werden konnten.
152
Unter diesen Umständen braucht das Vorbringen der Parteien zu den Ausführungen im Schlussbericht über die Buchprüfung, wonach
die von Herrn Goldfinger erstellten Nachweise sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns als auch in Bezug auf
die für Juli und Oktober 1997 geltend gemachten 202 Arbeitsstunden eines Informatikspezialisten falsch seien, nicht geprüft
zu werden. Da diese Nachweise nicht den im Vertrag aufgestellten Beweisanforderungen entsprechen, erübrigt sich die Würdigung
der genannten Fehler.
153
Folglich ist festzustellen, dass die Klägerin für ihre Mitarbeiter keine Arbeitszeitnachweise im Sinne von Artikel 13.1.2
der Allgemeinen Bedingungen führte.
154
Speziell zur Vergütung von Herrn Goldfinger ist zunächst festzustellen, dass sich die Klägerin auf die Behauptung beschränkt,
dass die Kommission den von ihr im Schreiben von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000 in Bezug auf den Entwurf des Berichts über
die Buchprüfung vertretenen Standpunkt nicht berücksichtigt habe. In diesem Schreiben bekräftigte Herr Pirenne, dass die Vergütung
von Herrn Goldfinger zutreffend berechnet worden sei und dass sie, wie von der Klägerin bereits in ihrem früheren Schreiben
vom 30. Juli 1999 dargelegt, angesichts der Situation auf dem belgischen Markt statthaft gewesen sei.
155
Sodann geht aus dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung vom 21. Dezember 1999 hervor, dass die Prüfer eine Neuberechnung
der Vergütung vornahmen, weil sie Boni für drei Jahre enthielt, obwohl nur ein Bonus für zwei Jahre anzusetzen war.
156
Da die Klägerin keine Einwände gegen die Berichtigung des relevanten Zeitraums erhebt, hat sie nicht dargetan, dass die Buchprüfer
die Boni von Herrn Goldfinger zu Unrecht herabsetzten, um sie auf die zweijährige Laufzeit des Vorhabens zu beschränken.
157
Nach alledem hat die Klägerin weder die geltend gemachten Personalkosten für die Durchführung des Vorhabens noch Fehler bei
der Berechnung der Vergütung von Herrn Goldfinger während der Buchprüfung nachgewiesen.
– Zu den Fehlern, die die Buchprüfer in Bezug auf die im Bericht über die zweite technische Überprüfung und im Schlussbericht
über die Buchprüfung angegebenen Arbeitsstunden und Personalkosten gemacht haben sollen
158
Zu prüfen ist das Vorbringen der Klägerin zu der Frage, ob die Buchprüfer in Bezug auf das Verfahren bei der zweiten technischen
Überprüfung und deren Ergebnis hinsichtlich der Arbeitsstunden sowie bei ihren Feststellungen zu den Personalkosten im Schlussbericht
über die Buchprüfung Fehler begangen haben.
159
Was die zweite technische Überprüfung am 24. Mai 2000 angeht, so ist zunächst das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass
das von den Buchprüfern angewandte Verfahren rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin führt aus, die Prüfer hätten sich nicht
an die im Schreiben der Kommission vom 20. März 2000 aufgestellten Prüfkriterien gehalten, da sie nicht nachgefragt hätten,
wie viel Zeit die Klägerin für jede Aufgabe benötigt habe, oder den Zeitaufwand in sinnvoller Weise geschätzt hätten. Die
gewählte Vorgehensweise einer Aufteilung der Gesamtzahl der ursprünglich veranschlagten Arbeitsstunden auf die verschiedenen
Aufgaben stehe nicht in Einklang mit dem Vertrag, wonach Grundlage der Zahlung nicht die veranschlagten, sondern die tatsächlich
angefallenen und nachgewiesenen Kosten seien.
160
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 20. März 2000 bestätigt hat, dass die Anpassungen
im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung auf der veranschlagten Gesamtzahl von Arbeitsstunden beruhten, die die Begutachter
des ursprünglichen Vorschlags als für die Durchführung der Aufgaben angemessen erachtet hatten. Aufgrund des starken Widerstands
der Klägerin gegen diese Anpassungen schlug die Kommission in ihrem Schreiben vom 20. März 2000 vor, eine weitere technische
Überprüfung vorzunehmen, um die genaue Stundenzahl zu ermitteln, die vernünftigerweise für jede der gemäß dem Technischen
Anhang des Vertrages ausgeführten Aufgaben geltend gemacht werden konnte.
161
In Anhang I des Berichts über die zweite technische Überprüfung, dem zufolge Gegenstand der Überprüfung die vernünftigerweise
zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Zeit war, heißt es zudem, da das Vorhaben bereits einer technischen Prüfung unterzogen
worden sei, müsse der Schwerpunkt erstens auf die Frage der Bestätigung der vorangegangenen Prüfung, zweitens auf die Beurteilung
der Übereinstimmung der durchgeführten Aufgaben mit dem Arbeitsprogramm im Technischen Anhang, drittens auf die Bewertung
der korrekten Durchführung der Aufgaben und viertens auf die Bewertung der Stundenzahl gelegt werden, die vernünftigerweise
für jeden Mitarbeiter oder jede Kategorie von Mitarbeitern geltend gemacht werden könne.
162
Nach dem Bericht über die zweite technische Überprüfung, während der Herr Goldfinger die Umsetzung des Vorhabens darstellte
und bei den beiden hierfür vorgesehenen Sitzungen Fragen beantwortete, stellten die Buchprüfer zunächst fest, dass für das
Vorhaben, das nach seiner technischen Beschreibung ursprünglich ein Budget von 22 Arbeitsmonaten umfassen sollte, dreimal
so viele Mittel benötigt worden seien. Diese Änderung der zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Stundenzahl sei weder
durch Unterlagen nachgewiesen noch von der Kommission genehmigt worden. Zudem empfanden es die Buchprüfer als schwierig, die
Leistungen im Rahmen des Vorhabens mit den verfügbaren Unterlagen abzugleichen. Dies sei von Herrn Goldfinger eingeräumt worden,
der ausgeführt habe, dass die Leistungen mehreren Unterlagen zuzuordnen seien und dass sie im Lauf der Zeit an die sich rasch
ändernden Gegebenheiten angepasst worden seien. Er habe hinzugefügt, dass bestimmte Leistungen nicht erbracht worden seien,
weil an ihnen kein Interesse der Parteien bestanden habe.
163
Überdies stellten die Buchprüfer fest, dass zur Stützung dieser Erläuterungen kein Schriftstück vorgelegt worden sei. Sie
hätten auch keine einschlägigen Informationen über den Umfang der für die einzelnen Arbeiten eingesetzten Mittel gefunden;
die einzige gelieferte Information habe sich auf die Gesamtkosten in belgischen Franken bezogen. Herr Goldfinger sei insoweit
um nähere Angaben ersucht worden, habe aber keine Erläuterungen gegeben.
164
Die Klägerin bestreitet diese Feststellungen nicht, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, dass keine Anstrengungen unternommen
worden seien, um die Berechnungen mit dem Projektteam abzugleichen.
165
Schließlich geht aus den oben in den Randnummern 140 bis 153 getroffenen Feststellungen hervor, dass die Klägerin keine mit
Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen in Einklang stehenden Arbeitszeitnachweise führte.
166
Nach alledem ist zunächst festzustellen, dass die Kommission nach keiner Bestimmung des Vertrages verpflichtet war, eine zusätzliche
technische Überprüfung vorzuschlagen. Insoweit ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin ihr Einverständnis mit dieser
Prüfung auch vor dem Gericht nie in Frage gestellt hat.
167
Da diese Prüfung nach den oben in Randnummer 161 aufgeführten Vorgaben für die Prüfer in einer Revision der ersten Prüfung
hinsichtlich der vernünftigerweise zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Zeit bestand, ist ferner davon auszugehen,
dass sie sich in den Rahmen der von beiden Parteien eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen einfügte.
168
Es ist zwar richtig, dass es den Prüfern bei der Durchführung ihres Auftrags nicht gelang, zu einem Ergebnis zu kommen, das
dem Wunsch der Klägerin nach Anerkennung der von ihr angeblich den einzelnen Aufgaben des Vorhabens gewidmeten Zeit entsprach;
gleichwohl hat die Klägerin im Anschluss daran von der Kommission nicht die Erstellung eines Gutachtens verlangt. Wie oben
in Randnummer 150 ausgeführt, hat sie auch nie daran gedacht, Beweise für den Zeitpunkt der elektronischen Erfassung der zusätzlichen
Arbeitszeitnachweise vorzulegen, aus denen die geltend gemachten Arbeitsstunden in einer den Anforderungen der Allgemeinen
Bedingungen entsprechenden Weise hervorgehen.
169
Schließlich konnte die Klägerin auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern, wie die Prüfer
mangels jeglicher Beweise eine vernünftige Veranschlagung der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden hätten vornehmen sollen.
170
Zu Recht haben die Prüfer daher im Rahmen der Kontrolle der von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben die Ansicht vertreten,
dass sie nicht in der Lage gewesen seien, die Zahl der vernünftigerweise dem Vorhaben zurechenbaren Arbeitsstunden zu ermitteln,
und sind so vorgegangen, dass sie die Zahl der genehmigten Arbeitsstunden auf die Zahl der ursprünglich veranschlagten Stunden
stützten. Unter diesen Umständen war die gewählte Vorgehensweise, die Gesamtzahl der ursprünglich veranschlagten Arbeitsstunden
auf die verschiedenen Aufgaben zu verteilen, mit dem Vertrag vereinbar und stimmte im Übrigen mit der im Technischen Anhang
vorgenommenen Aufteilung überein.
171
Zurückzuweisen ist auch das Argument der Klägerin, es sei unverständlich, dass die von der Kommission im Anschluss an die
zweite technische Überprüfung vom 24. Mai 2000 genehmigte Zahl der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden unter der ursprünglichen
Veranschlagung liege, da sie im Schlussbericht über die technische Überprüfung vom 21. September 1999 ausgeführt habe, dass
die Arbeit geleistet und die Mittel gut genutzt worden seien.
172
Zunächst ist festzustellen, dass diese Ausführungen im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen in diesem Bericht zu sehen
sind. So führten die Prüfer aus, es sei nicht klar, dass die Anstrengungen zur Durchführung des Vorhabens den ursprünglichen
Plänen entsprochen hätten. Der Verantwortliche des Vorhabens habe die verwendeten Mittel nicht eindeutig bestimmten Aufgaben
zugeordnet; dies habe den Versuch erschwert, die mit jeder Aufgabe verbundenen Tätigkeiten den entsprechenden Mitteln zuzuordnen.
Im Anschluss an diese Ausführungen haben sie die Ansicht vertreten, dass die Mittel im Allgemeinen gut genutzt worden seien.
Außerdem haben sie in den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichts hinzugefügt, dass zwar die Arbeit geleistet und
die Mittel verwendet worden seien, dass sich aber der Verantwortliche des Vorhabens nicht hinreichend über die förmlichen
Verfahren zur Überwachung der geleisteten Arbeit und der verwendeten Mittel informiert habe, was ihre Tätigkeit insofern erschwert
habe, als sie mehrmals Vermutungen zu Wirkung und Kosten nicht gut dokumentierter Aufgaben hätten anstellen müssen.
173
Nach ihrem Kontext handelt es sich bei den Ausführungen, auf die die Klägerin verweist, eindeutig um allgemeine Ausführungen,
die nicht durch konkrete Gegebenheiten untermauert werden und deren Tragweite durch die Feststellung eingeschränkt wird, dass
die Detailangaben und Aufzeichnungen in Bezug auf die geleistete Arbeit und die verwendeten Mittel unzureichend gewesen seien,
was dem Verantwortlichen des Vorhabens anzulasten sei.
174
Ferner handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Kommission im Schlussbericht über die technische Überprüfung
vom 21. September 1999 nicht um ihre abschließende Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der bei der Durchführung des Vorhabens
angefallenen Kosten. Diese Beurteilung erfolgte im Rahmen der Buchprüfung.
175
Schließlich hängt die definitive Beurteilung der für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen und angefallenen Arbeitsstunden
von den Nachweisen ab, die die Klägerin für die dabei entstandenen Kosten erbringt. Da die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen
nicht als geeignet angesehen wurden, um den insoweit nach dem Vertrag erforderlichen Nachweis zu führen, griffen die Buchprüfer
bei der Beurteilung der geltend gemachten Arbeitsstunden und der Genehmigung der Ausgaben für das Vorhaben auf die ursprünglich
im Vertrag veranschlagten Werte zurück. Dabei handelt es sich nicht um Mindestwerte, so dass die im Anschluss an die Überprüfung
durch die Kommission genehmigten Werte darunter liegen können.
176
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Buchprüfer die Liste der Leistungen im Rahmen jeder Aufgabe des Vorhabens in Einklang
mit dem Technischen Anhang erstellt und die Ansicht vertreten haben, dass die Ergebnisse in Bezug auf die zweite und die dritte
Aufgabe verschwunden oder bruchstückhaft seien.
177
Im Anschluss an diese Prüfung wurde die Zahl der ursprünglich in der technischen Beschreibung des Vertrages veranschlagten
Arbeitsstunden bei diesen beiden Aufgaben herabgesetzt.
178
Unter diesen Umständen ist zur zweiten technischen Überprüfung festzustellen, dass die Buchprüfer, da die Klägerin keinen
Beleg zur Untermauerung der geltend gemachten Arbeitsstunden beibrachte, ihre Kontrolle zu Recht anhand der technischen Beschreibung
des Vertrages vornahmen und die Zahl der geltend gemachten Stunden nach Maßgabe der nicht durchgeführten Aufgaben herabsetzten.
179
Was den Schlussbericht über die Buchprüfung vom 28. Juni 2000 angeht, so wendet sich die Klägerin zu Unrecht gegen die aus
der Analyse des Verhältnisses zwischen dem Umsatz und den Personalkosten abgeleitete, im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung
enthaltene und in den Schlussbericht über die Buchprüfung übernommene Feststellung der Buchprüfer, dass die in Rechnung gestellten
Personalkosten stark überhöht seien.
180
Wie sich aus dem Schreiben der Kommission vom 20. März 2000 ergibt, haben sich die Buchprüfer, auch wenn sie in einigen Fällen
eine Staffelung der Ausgaben für erforderlich hielten, darauf beschränkt, die von der Klägerin gemachten Angaben anhand ihrer
eigenen Buchführung zu überprüfen. Dass im Geschäftsjahr 1996/97 ein Umsatz von 6,5 Millionen BEF bei Personalkosten von 5,5
Millionen BEF erzielt wurde, während im Geschäftsjahr 1997/98 nahezu der gleiche Umsatz, nämlich 6,2 Millionen BEF, bei Personalkosten
von 2,3 Millionen BEF erzielt wurde, ist ein Anhaltspunkt dafür, dass die der Kommission in Rechnung gestellten Personalkosten
überhöht waren. Selbst wenn man unterstellt, dass sich – wie die Klägerin behauptet – die Darstellung der Zahlen auf die genaue
Wiedergabe der betroffenen Zeiträume ausgewirkt haben könnte, so war dies der Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung der Finanzkonten
hinreichend bekannt, so dass sie eine andere Darstellungsweise hätte wählen können. Im Übrigen hat die Klägerin auf eine dahin
gehende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es ihr oblag, die genannten Zahlen in einer den
angesprochenen Zeitfaktor berücksichtigenden Weise zu präsentieren.
181
Folglich sind alle die Personalkosten betreffenden Rügen zurückzuweisen.
Zu den „Reise- und Verpflegungskosten“ und den „Sonstigen Kosten“
182
Die Klägerin trägt vor, sie habe alle diese Kosten dokumentiert und nachgewiesen. Dies gelte für die Kosten der Datamonitor-Studie
und für kleinere Käufe in Buchhandlungen, bei denen es sich um Beispiele dafür handele, dass sie mit der Vorgehensweise der
Kommission nicht einverstanden sei. Daher ist für jeden der fraglichen Ausgabenposten zu prüfen, ob die Klägerin den entsprechenden
Beweis erbracht hat.
– Im zweiten Kostennachweis geltend gemachte „Reise- und Verpflegungskosten“
183
Nach dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung und dem insoweit mit ihm übereinstimmenden Schlussbericht über die Buchprüfung
hatte die Klägerin in ihrem zweiten Kostennachweis einen Betrag von 261 869 BEF (6 450 Euro) als „Reise- und Verpflegungskosten“
im Rahmen der „Kosten für Teamarbeit“ geltend gemacht.
184
Darin eingeschlossen waren Kosten in Höhe von 126 871 BEF (3 145,05 Euro) für eine von Datamonitor erstellte Studie.
185
Die Kommission nahm im Übrigen eine Neueinstufung des als Reisekosten geltend gemachten Betrages von 62 750 BEF vor und übertrug
ihn vom Posten „Sonstige Kosten“ auf den Posten „Reise- und Verpflegungskosten“.
186
Der im Rahmen des zweiten Kostennachweises abgelehnte Betrag von 64 121 BEF ergibt sich somit, wenn man vom Ergebnis der Rechenoperation
261 869 − 126 871 + 62 750 den Betrag von 261 869 abzieht.
187
In Bezug auf den für die Datamonitor-Studie gezahlten Betrag (126 871 BEF) begründete die Kommission ihre Weigerung damit,
dass diese Kosten nicht Gegenstand einer Erstattung im Rahmen des genannten Postens sein könnten. Sie seien als externe technische
Dienstleistung einzustufen und den „Sonstigen Kosten“ zuzuordnen und hätten deshalb gemäß Artikel 13.3 erster Gedankenstrich
der Allgemeinen Bedingungen einer vorherigen Abstimmung mit der Kommission bedurft. Eine solche vorherige Abstimmung ist im
vorliegenden Fall aber unstreitig nicht erfolgt.
188
Hierzu ist festzustellen, dass sich der der Klageschrift beigefügten Rechnung für diese Ausgabe nicht entnehmen lässt, unter
welchen Posten sie fällt.
189
Ferner ist festzustellen, dass die Klägerin zum Erfordernis einer vorherigen Abstimmung mit der Kommission zunächst in Beantwortung
einer schriftlichen Frage des Gerichts ausgeführt hat, die Datamonitor-Studie falle unter Aufgabe 3 des Vorhabens, und die
dafür angefallenen Kosten gehörten zum Posten „Dokumentation“, für den die Tabellen 2 und 5 des Technischen Anhangs einen
Gesamtbetrag von 11 056 Euro vorsähen. Sodann hat sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Kosten für diese Studie
fielen unter Artikel 13.4 der Allgemeinen Bedingungen, wonach die Zustimmung der Kommission als erteilt gelte, wenn sie innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Antrags keinerlei Einwände erhoben habe.
190
Aus diesen Feststellungen schließt das Gericht, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der Standpunkt der Kommission
falsch ist.
191
Zum einen stellt die Datamonitor-Studie, die im Februar 1998 zur Vorbereitung des Seminars über Finanztechnologie am 27. März
1998 in Auftrag gegeben wurde, keine Veröffentlichung zur Verbreitung von Informationen über die Arbeiten im Rahmen des Vorhabens
im Sinne von Artikel 13.3 dritter Gedankenstrich der Allgemeinen Bedingungen dar.
192
Zum anderen hat die Klägerin, selbst wenn – wie sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – die Datamonitor-Studie
unter den Posten „Besondere Kosten in beträchtlicher Höhe“ in Artikel 13.4 der Allgemeinen Bedingungen fiele und die Kommission
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Antrags keinerlei Einwände erhoben hätte, nicht dargetan, dass bei
der Kommission ein solcher Antrag gestellt wurde.
193
Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kosten für die Datamonitor-Studie keine unter die „Sonstigen
Kosten“ fallende externe technische Dienstleistung betrafen. Folglich hat die Kommission die Übernahme dieser Kosten zu Recht
abgelehnt.
194
In Bezug auf die Reisekosten beschränkt sich die Klägerin im Schreiben von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000 darauf, die Frage
aufzuwerfen, ob die Ablehnung der im zweiten Kostennachweis geltend gemachten Reisekosten begründet war, obwohl diese Kosten
dokumentiert und nachgewiesen worden seien und nach dem Vertrag keiner Genehmigung bedurft hätten, solange die Reise innerhalb
der EWG stattgefunden habe. In ihrem Antwortschreiben vom 20. März 2000 erläutert die Kommission, dass die Reisekosten in
Höhe von 62 750 BEF nicht abgelehnt, sondern vom Posten „Sonstige Kosten“ auf den Posten „Reise- und Verpflegungskosten“ übertragen
worden seien. Vom fehlenden Nachweis dieser Kosten ist keine Rede.
195
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eingeräumt, dass die Kosten auf einen anderen Posten übertragen und ihr erstattet
wurden. Die Rüge ist damit gegenstandslos geworden.
– Im zweiten Kostennachweis geltend gemachte „Sonstige Kosten“
196
Nach dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung und dem Schlussbericht über die Buchprüfung hatte die Klägerin einen Betrag
von 155 006 BEF (3 818 Euro) als „Sonstige Kosten“ geltend gemacht.
197
Darin eingeschlossen waren Reisekosten in Höhe von 62 750 BEF, die von der Kommission auf den Posten „Reise- und Verpflegungskosten“
übertragen wurden (siehe oben, Randnrn. 194 und 195), sowie Telefon‑ und Internetkosten in Höhe von 92 256 BEF.
198
Zur Ablehnung der letztgenannten Kosten führt die Klägerin im Schreiben von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000 lediglich aus:
„Die Telefon- und Internetkosten könnten Gegenstand einer eingehenden Erörterung sein, da der FIWG-Vertrag die Erstattung
von Kosten im Zusammenhang mit dem Internet und insbesondere dem Betrieb der FIWG-Website vorsieht, aber aus Zeitmangel ziehen
wir es vor, hier nicht darauf einzugehen.“ In ihren Antworten auf Fragen des Gerichts vertritt die Klägerin die Ansicht, dass
sie nach dem Vertrag und den Leitlinien diese Kosten verlangen könne, da insbesondere der Technische Anhang in Tabelle 2 unter
Aufgabe 5 einen Betrag von 5 500 Euro für Internetkosten vorsehe, wobei sich diese Aufgabe ausschließlich auf die Gestaltung
und den Betrieb der Website beziehe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, diese Kosten gehörten nicht
zu den „Allgemeinen Kosten“, weil es sich um variable Kosten handele, die spezieller Natur seien und sich deshalb im Technischen
Anhang befänden.
199
Die Kommission hat in ihrem Antwortschreiben vom 20. März 2000 erläutert, dass diese Kosten abgelehnt worden seien, weil sie
nach Artikel 13.5 der Allgemeinen Bedingungen unter die „Allgemeinen Kosten“ fielen.
200
Da die Klägerin zum einen die im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung enthaltene und in den Schlussbericht über die Buchprüfung
übernommene Ablehnung der „Sonstigen Kosten“ generell als unberechtigt ansieht, aber zum anderen kein spezielles Argument
zum Beweis dafür vorbringt, dass der Standpunkt der Kommission, insbesondere die Einstufung dieser Kosten als „Allgemeine
Kosten“, falsch war oder dass – selbst wenn es möglich gewesen wäre, dem geltend gemachten Betrag die konkreten Internetkosten
zu entnehmen – diese Kosten ausschließlich Aufgabe 5 des Vorhabens betrafen, ist das Vorbringen der Klägerin hierzu zurückzuweisen.
– Im dritten Kostennachweis geltend gemachte „Sonstige Kosten“
201
Nach dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung und dem Schlussbericht über die Buchprüfung hatte die Klägerin in ihrem
dritten Kostennachweis einen Betrag von 318 034 BEF (7 833 Euro) als „Sonstige Kosten“ geltend gemacht.
202
Darin eingeschlossen waren Kosten in Höhe von 72 221 BEF (1 790,31 Euro) für kleinere Käufe in Buchhandlungen sowie Telefon‑
und Internetkosten in Höhe von 245 813 BEF (6 093,54 Euro).
203
Die Ablehnung des Betrages für kleinere Käufe in Buchhandlungen (72 221 BEF) begründete die Kommission damit, dass diese Käufe
in keinem speziellen Zusammenhang mit dem Vorhaben gestanden hätten.
204
Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen lediglich ausgeführt, dass es speziell für „Dokumentation“ eine Linie erstattungsfähiger
Kosten in Höhe von 11 056 Euro gebe und dass die genannten Käufe zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Vorhabens erforderlich
gewesen seien. Darüber hinaus hat sie, um den Zusammenhang zwischen diesen Kosten und dem Vorhaben nachzuweisen, als Anlage
zu ihren Antworten auf Fragen des Gerichts Zahlungsbelege für zwei Kreditkarten, einen Kassenzettel, Kontoauszüge einer Kreditkarte,
Rechnungen von zwei Buchhandlungen, ein Abonnement und zwei Seiten bibliografischer Nachweise vorgelegt.
205
Hierzu genügt die Feststellung, dass diese Schriftstücke keine Informationen enthalten, die es erlauben, den erforderlichen
Zusammenhang zwischen den gekauften Büchern oder Veröffentlichungen und dem Vorhaben herzustellen. Folglich hat die Klägerin
die Erforderlichkeit dieser Kosten und ihren Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht nachgewiesen.
206
In Bezug auf die Telefon- und Internetkosten (245 813 BEF) entsprechen die Standpunkte der Kommission und der Klägerin denen,
die bereits zuvor in den Randnummern 197 bis 200 für gleichartige Ausgaben dargestellt wurden. Daher ist das Vorbringen der
Klägerin aus den oben in Randnummer 200 genannten Gründen zurückzuweisen.
– Im Schreiben zur Genehmigung der Kosten für den vierten Zeitraum abgelehnte „Reise- und Verpflegungskosten“
207
In Bezug auf die im Schreiben zur Genehmigung der Kosten für den vierten Zeitraum abgelehnten Kosten, bei denen es sich um
3 404 Euro an „Reise- und Verpflegungskosten“ im Rahmen der „Kosten für Teamarbeit“ und 1 608 Euro an „Sonstigen Kosten“ handelt,
hat die Kommission zur Begründung ausgeführt, diese Kosten seien nicht durch Rechnungen belegt worden.
208
Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin keine Beweise für diese Kosten vorgelegt und somit nicht nachgewiesen hat,
dass ihre Ablehnung durch die Kommission unberechtigt war.
209
Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
2. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben und
den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
a) Vorbringen der Parteien
210
Die Klägerin trägt zunächst vor, aus dem Verhalten der Kommission ergebe sich, dass sie ihre Verpflichtung aus Artikel 1134
Absatz 3 des belgischen Zivilgesetzbuchs verletzt habe, den Vertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen.
211
Die Kommission habe gewusst, dass die Zahl der für die Durchführung des Vorhabens veranschlagten Stunden überschritten werde
und zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich überschritten worden sei und dass die Grundlage für die Berechnung der Personalkosten
zwischen der ursprünglichen Veranschlagung und der Erstellung des Finanzfragebogens geändert worden sei, aber sie habe sich
nie negativ dazu geäußert. Die Kommission habe es somit gebilligt, dass die Klägerin eine größere als die ursprünglich zu
erheblich niedrigeren Stundensätzen veranschlagte Stundenzahl dem Vorhaben widme. Außerdem habe sich die Kommission geweigert,
ihre Stellungnahme zum Entwurf des Berichts über die Buchprüfung bei der Abfassung des Schlussberichts über die Buchprüfung
zu berücksichtigen. Da der im Anschluss an die zweite technische Überprüfung erstellte Bericht ihrem Rechtsanwalt erst am
27. Oktober 2000 übermittelt worden sei, habe sie sich zu diesem Bericht, der als Grundlage für den Schlussbericht über die
Buchprüfung vom 28. Juni 2000 gedient habe, nicht äußern können. Schließlich habe sich die Kommission geweigert, das nach
der Änderung ihrer Haltung zu den Kosten des Vorhabens zugesagte Treffen durchzuführen.
212
Sodann habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben und
den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie ihr die Änderung ihres Standpunkts zur Genehmigung der Kosten
des Vorhabens nicht binnen angemessener Frist mitgeteilt habe. Die Kommission habe sie im Dezember 1999 über die Änderung
ihres Standpunkts informiert, d. h. sechs Monate nach dem Abschluss des Vorhabens und drei Monate nach dem Schlussbericht
über die technische Überprüfung. Schon als der Kommission im März 1998 der erste Kostennachweis vorgelegt worden sei, habe
aber auf der Hand gelegen, dass die veranschlagte Zahl der Arbeitsstunden überschritten werde, und als im Oktober 1998 der
zweite Kostennachweis vorgelegt worden sei, sei klar gewesen, dass die Stundenzahl tatsächlich überschritten worden sei. Die
Kommission habe ihre Einwände somit nicht binnen angemessener Frist mitgeteilt, obwohl sie über gut ausgestattete Dienststellen
verfüge, die das Vorhaben von Anfang an genau verfolgt hätten.
213
Zur Stützung dieser These verweist die Klägerin auf Urteile des Hof van beroep Brüssel (Belgien) vom 18. September 1991 (R.W.,
1991-1992, S. 677) und des Hof van beroep Antwerpen (Belgien) vom 5. Februar 1992 (T.R., 1992, S. 174), aus denen hervorgehe,
dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Grundsatz der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach Treu
und Glauben bei der Erfüllung von Informationspflichten die Einhaltung einer angemessenen Frist verlangten.
214
Die Kommission hält diesen Klagegrund für unbegründet und trägt vor, die Durchführung einer Buchprüfung gemäß Artikel 17 der
Allgemeinen Bedingungen könne nicht als Änderung ihres ursprünglichen Standpunkts angesehen werden.
b) Würdigung durch das Gericht
215
Wie sich aus den vorstehenden Randnummern 118 bis 124 ergibt, folgt aus der Tatsache, dass die Kommission die von der Klägerin
vorgelegten Kostennachweise zur Kenntnis nahm, daraufhin bestimmte Zahlungen leistete und sich positiv zur Durchführung des
Vorhabens äußerte, keineswegs, dass die Kommission die geltend gemachten Kosten definitiv genehmigt hatte.
216
Hierzu ist festzustellen, dass sich die Kommission während der gesamten Durchführung des Vorhabens an die ihr nach dem Vertrag
obliegenden Verpflichtungen hielt.
217
Weiter trägt die Klägerin vor, die Kommission habe im Schlussbericht über die Buchprüfung die bei der Klägerin angeforderte
und im Schreiben von Herrn Pirenne vom 31. Januar 2000 enthaltene Stellungnahme zum Entwurf des Berichts über die Buchprüfung
nicht berücksichtigt; dazu ist festzustellen, dass alle in diesem Schreiben angesprochenen Punkte von der Kommission beantwortet
wurden. Sie legte mit Schreiben vom 20. März 2000 die Gründe dar, aus denen sie die Stellungnahme von Herrn Pirenne für unbegründet
hielt.
218
So nannte sie in ihrem Schreiben vom 20. März 2000 die Gründe, aus denen folgende Ausführungen im Schreiben von Herrn Pirenne
vom 31. Januar 2000 nicht stichhaltig seien: erstens, dass die im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung enthaltenen Vorwürfe
und Behauptungen weder bei der Buchprüfung noch im anschließenden Schreiben von Herrn Schelling vom 9. Juli 1999 geäußert
worden seien und in Widerspruch zu der erheblichen verwaltungstechnischen Begleitung des Vorhabens durch die Kommission stünden,
zweitens, dass der im Vertrag angegebene Zeitpunkt seines Beginns ein bloßes Bezugsdatum sei, drittens, dass die Klägerin
Arbeitszeitnachweise im Sinne von Artikel 13.1.2 der Allgemeinen Bedingungen geführt habe, viertens, dass die von der Kommission
zur Ablehnung der zusätzlichen Arbeitszeitnachweise angeführten Gründe – der Zeitpunkt des Beginns des Vorhabens und die für
den Informatikspezialisten geltend gemachte Arbeitszeit – nicht gerechtfertigt seien, fünftens, dass der von den Buchprüfern
in der Tabelle auf Seite 4 des Entwurfs des Berichts über die Buchprüfung angestellte Vergleich zwischen dem Umsatz und den
Personalkosten falsch sei, und sechstens, dass die Berechnung der Vergütung von Herrn Goldfinger falsch sei. Abschließend
erläuterte die Kommission zum einen die Gründe, aus denen sie die Kosten der Datamonitor-Studie (126 871 BEF), Reisekosten
in Höhe von 62 750 BEF, Kosten für Käufe in Buchhandlungen sowie Telefon- und Internetkosten abgelehnt hatte. Zum anderen
wies sie das Vorbringen zurück, mit dem die Klägerin zu belegen versuchte, dass die Kommission alle geltend gemachten Kosten
genehmigt und die Ausgaben für die Durchführung des Vorhabens gebilligt habe.
219
Wie sich aus dem Schreiben der Kommission vom 20. März 2000 ergibt, hat sie die Stellungnahme von Herrn Pirenne tatsächlich
berücksichtigt. Dass sie bei der Ausarbeitung des Schlussberichts über die Buchprüfung im Wesentlichen an ihrem Standpunkt
im Entwurf des Berichts über die Buchprüfung festhielt, bedeutet daher keineswegs, dass sie diese Stellungnahme außer Acht
gelassen hat, sondern nur, dass sie es nach nochmaliger Prüfung nicht für erforderlich hielt, ihren ursprünglichen Standpunkt
zu ändern.
220
Zur Rüge der Klägerin, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, sich zu dem Bericht über die zweite technische Überprüfung
zu äußern, da er ihr erst am 27. Oktober 2000 übermittelt worden sei, ist zunächst festzustellen, dass es sich bei diesem
Bericht um das Protokoll eines Treffens der Buchprüfer mit Herrn Goldfinger am 24. Mai 2000 handelt, bei dem Letzterer die
Umsetzung des Vorhabens darstellte und aufgefordert wurde, bei den beiden zu diesem Zweck durchgeführten Sitzungen Fragen
zu beantworten.
221
Wie oben in den Randnummern 162 und 163 ausgeführt, konnte die Klägerin während des Treffens, bei dem die genannte technische
Überprüfung stattfand, zu den wesentlichen Fragen, die Gegenstand dieser Überprüfung waren, Stellung nehmen. Die Klägerin
bestreitet dies im Übrigen nicht.
222
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in den Schlussbericht über die Buchprüfung meist die von den Buchprüfern bereits im Entwurf
des Berichts über die Buchprüfung getroffenen Feststellungen übernommen wurden, zu denen die Klägerin Stellung genommen hatte.
Der einzige Unterschied zwischen den in diesen beiden Berichten vorgenommenen Berechnungen besteht darin, dass im Anschluss
an die zweite technische Überprüfung die berücksichtigte Stundenzahl angepasst wurde. Diese Anpassung erfolgte aufgrund der
zweiten technischen Überprüfung und ergab sich daraus, dass die Kommission die für die Durchführung der zweiten und der dritten
Aufgabe veranschlagte Stundenzahl herabsetzte. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin zum letztgenannten Punkt während
der zweiten technischen Überprüfung nicht Stellung nehmen konnte, hat sie dem Gericht keinen Beleg dafür vorgelegt, dass die
Anpassung fehlerhaft war.
223
Schließlich ist festzustellen, dass nach der oben in den Randnummern 159 bis 178 vorgenommenen Beurteilung des Verfahrens
und des Ergebnisses der zweiten technischen Überprüfung die von der Klägerin gegen diese Überprüfung erhobenen Einwände unbegründet
sind.
224
Der Kommission kann auch nicht vorgeworfen werden, vor der Erstellung der Endfassung des Schlussberichts über die Buchprüfung
keine Zusammenkunft mit der Klägerin durchgeführt zu haben.
225
Die Klägerin ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 um eine Zusammenkunft zur Erörterung erstens der
Art und Weise der Ermittlung der Kosten des Vorhabens, zweitens des Verfahrens und des Inhalts des Berichts über die zweite
technische Überprüfung, drittens des Schlussberichts über die Buchprüfung und der Methode seiner Erstellung und viertens der
Gründe, aus denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der Kommission während der gesamten Durchführung
des Vorhabens überzeugt war, vertragskonform gehandelt zu haben.
226
Dieses Ersuchen wurde mit Schreiben der Klägerin an die Kommission vom 21. Februar und vom 26. Juli 2001 wiederholt.
227
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Kommission nach keiner vertraglichen Bestimmung zur Durchführung solcher Zusammenkünfte
verpflichtet war.
228
Zum anderen teilte die Kommission der Klägerin zwar mit Schreiben vom 2. Februar 2001 mit, dass das OLAF eine Untersuchung
in Bezug auf die FIWG eingeleitet habe und dass ein Treffen mit der Klägerin stattfinden solle, um die durch den Schlussbericht
über die Buchprüfung aufgeworfenen Fragen und – soweit für die Untersuchung der Kommission relevant – die im Schreiben der
Klägerin vom 21. Dezember 2000 angesprochenen Punkte zu prüfen und zu erörtern.
229
Aus den oben dargelegten Gründen folgt jedoch, dass kein Treffen erforderlich war, wenn die Kommission – wie sie ausführt
– über alle Angaben und Stellungnahmen verfügte, die von der Klägerin zu den in den oben genannten Schreiben, auf die die
Kommission bereits geantwortet hatte, aufgeworfenen Fragen übermittelt wurden, und die Klägerin die Feststellungen der Buchprüfer,
insbesondere während der zweiten technischen Überprüfung, erörtern konnte.
230
Die Klägerin fügt hinzu, die Kommission habe sie über ihren Standpunkt zu den Arbeitsstunden nicht binnen angemessener Frist,
sondern erst im Dezember 1999, d. h. sechs Monate nach dem Abschluss des Vorhabens und drei Monate nach dem Schlussbericht
über die technische Überprüfung, informiert.
231
Hierzu genügt die bereits zuvor getroffene Feststellung, dass die Kommission nach Artikel 17 der Allgemeinen Bedingungen das
Recht hat, bis zu zwei Jahre nach der letzten von ihr geschuldeten Zahlung oder dem Vertragsablauf Buchprüfungen durchzuführen.
Der Entwurf des Berichts über die Buchprüfung und der Schlussbericht über die Buchprüfung wurden der Klägerin am 21. Dezember
1999 und am 18. Juli 2000 und damit innerhalb des in Artikel 17 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Zeitraums von zwei
Jahren übersandt.
232
Unter diesen Umständen greift der vierte Klagegrund nicht durch.
3. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
a) Vorbringen der Parteien
233
Die Klägerin trägt vor, das Verhalten der Kommission habe sie dazu veranlasst, darauf zu vertrauen, dass ihre Methode zur
Geltendmachung der Kosten und Arbeitsstunden in Einklang mit dem Vertrag stehe, dass die bereits geleisteten Zahlungen gerechtfertigt
gewesen seien und dass sie somit alle Voraussetzungen erfülle, um den geforderten Restbetrag zu erhalten.
234
Sie verweist in diesem Zusammenhang auf frühere Verträge mit der Kommission, in deren Rahmen sie die für das Vorhaben aufgewandten
Arbeitstage global angegeben und die Kommission mehrfach bestätigt habe, dass ein solches Verfahren ausreiche.
235
Im vorliegenden Fall habe sie alle Formulare in der vorgeschriebenen Weise ausgefüllt und auf einem von ihnen u. a. die Zahl
der Arbeitsstunden und den Stundensatz genau angegeben.
236
Außerdem seien alle von ihr eingereichten Kostennachweise von mehreren Dienststellen der Kommission geprüft worden, und diese
habe vor der Vornahme der fälligen Zahlung nie von ihr verlangt, ergänzende Informationen über die dem Vorhaben gewidmete
Zeit zu liefern. Selbst als es für die Kommission nach der Vorlage des ersten und des zweiten Kostennachweises offensichtlich
gewesen sei, dass die Zahl der Arbeitsstunden überschritten werde oder worden sei, habe sie gleichwohl die entsprechenden
Zahlungen geleistet. Schließlich sei nie ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, um das Vorhaben zu stoppen, wie es die
Kommission in Problemfällen tue. Die Klägerin habe vielmehr während der Laufzeit des Vorhabens nur positive Kommentare der
Kommission erhalten. Es stehe daher außer Frage, dass sich die ausdrückliche Zustimmung der Kommission zur Durchführung des
Vorhabens in ihr Gegenteil verkehrt habe.
237
Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück und macht geltend, sie habe in voller Übereinstimmung mit dem Vertrag
gehandelt.
b) Würdigung durch das Gericht
238
Hierzu ist festzustellen, dass dieser Klagegrund unbegründet ist, da die Kommission nach den Feststellungen im Rahmen der
Prüfung des ersten und des vierten Klagegrundes in Einklang mit dem Wortlaut des Vertrages sowie dem Grundsatz der Erfüllung
vertraglicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung handelte.
239
Daran ändert es nichts, dass die Kommission im Rahmen früherer Verträge mit der Klägerin angeblich keine Kontrollen der Zahl
der den betreffenden Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden durchführte. Eine etwaige Nachsicht der Kommission im Rahmen dieser
Verträge kann keinesfalls ihr Recht schmälern, im vorliegenden Fall die von ihr als erforderlich angesehene Überprüfung gemäß
den Bestimmungen des Vertrages vorzunehmen.
240
Folglich greift dieser Klagegrund nicht durch.
4. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte
a) Vorbringen der Parteien
241
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Kommission nicht an den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte gehalten
habe.
242
Erstens wirft sie der Kommission vor, den Bericht über die zweite technische Überprüfung erst am 27. Oktober 2000 übermittelt
zu haben; dadurch sei sie daran gehindert worden, rechtzeitig zu diesem Bericht Stellung zu nehmen und mit der Kommission
dessen Ergebnisse zu erörtern, die im Übrigen in Widerspruch zu den Ergebnissen des Schlussberichts über die technische Überprüfung
stünden. Der Schlussbericht über die Buchprüfung, der in weiten Teilen auf dem Entwurf des Berichts über die Buchprüfung und
dem Bericht über die zweite technische Überprüfung beruhe, berücksichtige daher weder die Stellungnahme der Klägerin zum letztgenannten
Bericht noch die Stellungnahmen der Klägerin und von Herrn Pirenne im Schreiben vom 31. Januar 2000 zum Entwurf des Berichts
über die Buchprüfung. Da persönliche Interessen auf dem Spiel gestanden hätten, hätte den Betroffenen Gelegenheit gegeben
werden müssen, ihren Standpunkt vor der endgültigen Erstellung des Berichts über die Buchprüfung mitzuteilen.
243
Zweitens wirft die Klägerin der Kommission vor, vor der Erstellung der Endfassung des Berichts über die Buchprüfung keine
Zusammenkunft mit ihr durchgeführt zu haben, obwohl sie darum ersucht habe und die Kommission eine solche Zusammenkunft mehrmals
förmlich zugesagt habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erläutert, dass sie bei dieser Zusammenkunft das durch
die Zurückweisung der zusätzlichen Arbeitszeitnachweise seitens der Kommission entstandene Problem habe lösen wollen.
244
Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für nicht stichhaltig.
b) Würdigung durch das Gericht
245
Insoweit genügt die Feststellung, dass dieser Klagegrund unbegründet ist, da die Kommission nach den Feststellungen im Rahmen
der Prüfung des vierten Klagegrundes keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach Treu
und Glauben und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung begangen hat (siehe oben, Randnrn. 215 bis 229).
246
Dieser Klagegrund greift daher nicht durch.
247
Nach alledem ist der Antrag der Klägerin zurückzuweisen.
B – Zur Widerklage der Kommission
1. Vorbringen der Parteien
248
Die Kommission verlangt nach Artikel 16.3 der Allgemeinen Bedingungen die Rückzahlung eines Betrages von 273 516 Euro, bei
dem es sich um die Differenz zwischen den der Klägerin tatsächlich gezahlten Beträgen in Höhe von 396 000 Euro und den von
der Kommission genehmigten Kosten in Höhe von 122 484 Euro handelt.
249
Die Klägerin macht in ihrer Erwiderung lediglich geltend, dass die Widerklage der Kommission unbegründet sei.
2. Würdigung durch das Gericht
250
Hierzu genügt die Feststellung, dass die Kommission der Klägerin nach den Akten einen Gesamtbetrag von 396 000 Euro gezahlt
hat und dass sie nach dem Vorstehenden zu Recht im Anschluss an die Buchprüfung einen Betrag von 122 484 Euro als Kosten des
Vorhabens genehmigt hat. Folglich ist die Kommission nach Artikel 16.3 der Allgemeinen Bedingungen berechtigt, die Rückzahlung
des zu viel gezahlten Betrages von 273 516 Euro zu verlangen.
251
Zum Antrag auf Zahlung von Zinsen ist festzustellen, dass die an die Klägerin gerichtete Belastungsanzeige von der Kommission
zum 31. August 2001 fällig gestellt wurde und dass ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank
im August 2001 für ihre Refinanzierungsgeschäfte in Euro angewandten Zinssatzes zuzüglich 1,5 Prozentpunkte verlangt werden.
252
Im Vertrag ist zwar in bestimmten Fällen die Anwendung des vom Europäischen Währungsinstitut festgesetzten Zinssatzes vorgesehen
(Artikel 5.3 Absatz 3 und Artikel 16.1 der Allgemeinen Bedingungen), doch für den vorliegenden Fall gibt es keinen vertraglich
festgelegten Satz.
253
Mangels vertraglich festgelegter Zinsen ist angesichts dessen, dass der Vertrag dem belgischen Recht unterliegt, Artikel 1153
des belgischen Zivilgesetzbuchs anzuwenden, der lautet:
„Bei Verpflichtungen zur Zahlung eines bestimmten Betrages entsteht ein Anspruch auf Zinsen wegen verspäteter Erfüllung nur
in Höhe der gesetzlichen Zinsen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Dieser Zinsanspruch besteht, ohne dass der
Gläubiger einen Schaden nachweisen müsste. Die Zinsen werden mit der Mahnung fällig, soweit die Fälligkeit nicht von Gesetzes
wegen eintritt.“
254
Da die Kommission die Klägerin zur Zahlung aufgefordert hat, ist sie berechtigt, ab 1. September 2001 Verzugszinsen zu dem
in Belgien gesetzlich festgelegten Satz zu verlangen.
255
Der Widerklage der Kommission ist somit stattzugeben. Infolgedessen ist die Klägerin gemäß den Anträgen der Beklagten zu verurteilen,
an die Kommission einen Betrag von 273 516 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des in Belgien geltenden gesetzlichen Jahreszinssatzes
ab 1. September 2001 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.
Kosten
256
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da
die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Der Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 40 693 Euro und auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516
Euro wird zurückgewiesen.
2.
Der Widerklage der Kommission wird stattgegeben, und die Klägerin wird infolgedessen verurteilt, an die Kommission einen Betrag
von 273 516 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des in Belgien geltenden gesetzlichen Jahreszinssatzes ab 1. September 2001
bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.
3.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Vesterdorf
Jaeger
Mengozzi
Martins Ribeiro
Dehousse
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. März 2005.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
Inhaltsverzeichnis
Streitiger Vertrag
Sachverhalt
A – Erster Kostennachweis für den Zeitraum vom 4. Juli 1997 bis 3. Januar 1998
B – Zweiter Kostennachweis für den Zeitraum vom 4. Januar 1998 bis 3. Juli 1998
C – Dritter Kostennachweis für den Zeitraum vom 4. Juli 1998 bis 3. Januar 1999
D – Buchprüfung
E – Vierter Kostennachweis für den Zeitraum vom 4. Januar 1999 bis 3. Juli 1999
F – Rückforderung der Kommission: Belastungsanzeige vom 11. Juli 2001
Verfahren
Anträge der Parteien
Zur Zuständigkeit des Gerichts
Zur Begründetheit
A – Zum Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 40 693 Euro und auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516
Euro
1. Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Vertrages
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
Vorbemerkungen
Zu den „Personalkosten“
– Zur Genehmigung der Erhöhung der Arbeitsstunden und der Anpassung der Gehaltstarife, die ursprünglich im Vertrag vorgesehen
waren, durch die Kommission
– Zum Nachweis der dem Vorhaben gewidmeten Arbeitsstunden
– Zu den Fehlern, die die Buchprüfer in Bezug auf die im Bericht über die zweite technische Überprüfung und im Schlussbericht
über die Buchprüfung angegebenen Arbeitsstunden und Personalkosten gemacht haben sollen
Zu den „Reise- und Verpflegungskosten“ und den „Sonstigen Kosten“
– Im zweiten Kostennachweis geltend gemachte „Reise- und Verpflegungskosten“
– Im zweiten Kostennachweis geltend gemachte „Sonstige Kosten“
– Im dritten Kostennachweis geltend gemachte „Sonstige Kosten“
– Im Schreiben zur Genehmigung der Kosten für den vierten Zeitraum abgelehnte „Reise- und Verpflegungskosten“
2. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben
und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
3. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
4. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte