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Document 62002TJ0011

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Einzelrichter) vom 16. Dezember 2004.
    Spyridon de Athanassios Pappas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Beamte - Stellenenthebung - Monatliche Vergütung nach Artikel 50 des Statuts - Für die Berechnung der Verfügung berücksichtigte Dienstzeiten - Stellen vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften - Übertragung der Ruhegehaltsansprüche.
    Rechtssache T-11/02.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00381; II-01773

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:368

    URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)

    16. Dezember 2004

    Rechtssache T‑11/02

    Spyridon de Athanassios Pappas

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte – Stellenenthebung – Monatliche Vergütung nach Artikel 50 des Statuts – Für die Berechnung der Vergütung berücksichtigte Dienstzeiten – Stellen vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften – Übertragung der Ruhegehaltsansprüche“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

    Gegenstand:         Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Dauer der monatlichen Vergütung festgelegt wurde, die der Kläger aufgrund seiner Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen nach Artikel 50 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erhält.

    Entscheidung:         Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    1.     Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Berücksichtigung des Zusammenhangs und der gewöhnlichen Bedeutung der Begriffe – Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung – Berücksichtigung der verschiedenen Sprachfassungen

    2.     Beamte – Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen – Berechnung der in Artikel 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung – Alleinige Berücksichtigung der bei den Organen abgeleisteten Dienstjahre

    (Beamtenstatut, Artikel 50; Anhang IV, Einziger Artikel)

    1.     Die Bedeutung und die Tragweite der Begriffe, die das Gemeinschaftsrecht nicht definiert, sind unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und in dem Sinne, den sie nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch haben, zu bestimmen.

    Außerdem verbietet es die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, dass im Zweifelsfall die Fassung einer Bestimmung isoliert betrachtet wird, sondern sie verlangt vielmehr, dass diese Bestimmung unter Berücksichtigung der Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt wird.

    (Randnrn. 32 und 34)

    Vgl. Gerichtshof, 12. Juli 1979, Koschniske, 9/79, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6; Gerichtshof, 27. Januar 1988, Dänemark/Kommission, 349/85, Slg. 1988, 169, Randnr. 9; Gerichtshof, 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C‑164/98 P, Slg. 2000, 447, Randnr. 26; Gericht, 29. September 1999, Neumann und Neumann-Schölles/Kommission, T‑68/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑193 und II‑1005, Randnrn. 79 und 80; Gericht, 26. September 2000, Starway/Rat, T‑80/97, Slg. 2000, II‑3099, Randnr. 81

    2.     Nach Artikel 50 des Statuts erhalten die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2, die aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben worden sind, nach Maßgabe des Anhangs IV des Statuts eine Vergütung. Gemäß Absatz 3 des einzigen Artikels dieses Anhangs IV ist ein nach dem Lebensalter der Beamten festgelegter Koeffizient auf ihre Dienstzeit anzuwenden, um den Zeitabschnitt zu bestimmen, während dessen die Beamten Anspruch auf die in Artikel 50 vorgesehene Vergütung haben.

    Sowohl nach der wörtlichen Auslegung des Begriffes „Dienstzeit“ in dem einzigen Artikel des Anhangs IV des Statuts als auch nach dem Zweck der in Artikel 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung und nach dem Zusammenhang zwischen dem innerhalb der Organe geleisteten Dienst und dieser Ausgleichsvergütung sind nur die bei den Organen abgeleisteten Dienstjahre für die Berechnung der Vergütung im Sinne des Artikels 50 des Statuts zu berücksichtigen.

    Der Zweck dieser Vergütung besteht nämlich darin, einen Ausgleich für die im Ermessen der Anstellungsbehörde stehende Entscheidung über die Stellenenthebung zu schaffen und dem Beamten, der für die Gemeinschaften gearbeitet hat, seine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen, indem ihm während eines bestimmten Zeitabschnitts eine monatliche Vergütung gewährt wird, mit der seine finanziellen Interessen gewahrt werden sollen. Da dieser Vorteil untrennbar mit den Diensten verbunden ist, die er den Organen als Beamter der Gemeinschaften geleistet hat, muss die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Karriere dieses Beamten innerhalb der Gemeinschaften stehen.

    Da außerdem die Bestimmungen, die einen Anspruch auf finanzielle Leistungen verleihen, eng auszulegen sind, kann angesichts des Fehlens irgendeiner Bezugnahme des Statuts auf die Dienstjahre vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaftsorganen hinsichtlich der Anwendung des Artikels 50 und des autonomen Charakters der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung nicht bestritten werden, dass der Wille des Gesetzgebers dahin ging, für die Berechnung des Betrages der für den Fall der Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehenen Ausgleichsvergütung nur die bei den Gemeinschaftsorganen abgeleisteten Dienstjahre zu berücksichtigen.

    (Randnrn. 30, 38, 40, 53 und 54)

    Vgl. Gericht, 18. September 2003, Lebedef u. a./Kommission, T‑221/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑211 und II‑1037, Randnr. 38 und die dort zitierte Rechtsprechung

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