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Document 62002CJ0303
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 4 March 2004.#Peter Haackert v Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.#Reference for a preliminary ruling: Oberster Gerichtshof - Austria.#Case C-303/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. März 2004.
Peter Haackert gegen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit - Je nach Geschlecht unterschiedliches Rentenalter.
Rechtssache C-303/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. März 2004.
Peter Haackert gegen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit - Je nach Geschlecht unterschiedliches Rentenalter.
Rechtssache C-303/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-02195
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:128
«Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Soziale Sicherheit – Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit – Je nach Geschlecht unterschiedliches Rentenalter»
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(Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)
(Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
4. März 2004(1)
„Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Soziale Sicherheit – Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit – Je nach Geschlecht unterschiedliches Rentenalter“
In der Rechtssache C-303/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Peter Haackertgegen
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 23. Juli 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme ist auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar, für die als Anspruchsvoraussetzung eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze festgesetzt wurde, da diese Voraussetzung im Sinne der genannten Bestimmung als eine Auswirkung der im nationalen Recht nach dem Geschlecht unterschiedlich festgesetzten Altersgrenze für den Bezug der Altersrente angesehen werden kann.
Jann |
Timmermans |
Rosas |
La Pergola |
von Bahr |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |