Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62001TJ0328

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2004.
    Tony Robinson gegen Europäisches Parlament.
    Bedienstete auf Zeit - Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 - Mitarbeiter der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas.
    Rechtssache T-328/01.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00005; II-00023

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:13

    URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

    21. Januar 2004

    Rechtssache T-328/01

    Tony Robinson

    gegen

    Europäisches Parlament

    „Bedienstete auf Zeit – Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 – Mitarbeiter der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

    Gegenstand: Klage auf Aufhebung der in der Sitzung vom 6. und 7. März 2001 getroffenen Entscheidung des Vorstands der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas des Europäischen Parlaments über die Beförderung von zwei Bediensteten nach Besoldungsgruppe A 3 und auf Ersatz des dem Kläger durch diese Beförderung entstandenen Schadens.

    Entscheidung: Die in der Sitzung vom 6. und 7. März 2001 getroffene Entscheidung des Vorstands der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas des Europäischen Parlaments, Frau F. und Herrn M. mit Wirkung vom 1. März 2001 nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern, wird aufgehoben. Das Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.

    Leitsätze

    1.     Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen die Entscheidung, einen anderen Bediensteten zu befördern – Zulässigkeit

    (Beamtenstatut, Artikel 91)

    2.     Handlungen der Organe – Interne Richtlinien – Rechtswirkungen

    3.     Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Ermessen der Einstellungsbehörde – Grenzen – Beachtung der im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen aufgestellten Voraussetzungen

    (Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1)

    4.     Beamte – Bedienstete auf Zeit – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Grenzen – Interne Richtlinie eines Organs

    (Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1; interne Regelung des Europäischen Parlaments über die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten sowie den Übergang in eine andere Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, Artikel 10 Satz 1)

    5.     Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung – Angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens

    (Beamtenstatut, Artikel 91)

    1.     Ein Bediensteter hat zwar keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine Beförderung, er hat jedoch ein Interesse daran, die Entscheidung, einen anderen Bediensteten nach der Besoldungsgruppe zu befördern, die er möglicherweise für sich beanspruchen kann, anzufechten, gegen die er eine Beschwerde eingereicht hat, die von der Einstellungsbehörde zurückgewiesen wurde.

    (Randnr. 32)

    2.     Die Organe müssen sich an die von ihnen freiwillig erlassenen internen Richtlinien halten, von denen sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen können, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würden.

    (Randnr. 50)

    Vgl. Gerichtshof; 1. Dezember 1983, Blomefield/Kommission, 190/82, Slg. 1983, 3981, Randnr. 20; Gericht, 9. Juli 1997, Monaco/Parlament, T‑92/96, Slg. ÖD, I‑A‑195 und II‑573, Randnr. 46; Gericht, 14. Juli 1997, B/Parlament, T‑123/95, Slg. ÖD, I‑A‑245 und II‑697, Randnr. 17

    3.     Ebenso wie eine Stellenausschreibung den Rechtmäßigkeitsrahmen festlegen soll, in dem die Einstellungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 des Statuts vorgesehene Abwägung der Verdienste der verschiedenen Bewerber vornimmt, sind auch die in einem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen von der Einstellungsbehörde festgelegten Voraussetzungen für diese bindend.

    (Randnr. 55)

    Vgl. Gericht, 20. September 2001, Coget u. a../Rechnungshof, T‑95/01, Slg. ÖD, I‑A‑91 und II‑879, Randnr. 58; Gericht, 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T‑135/00, Slg. ÖD, I‑A‑265 und II‑1313, Randnr. 64; Gericht, 18. September 2003, Pappas/Ausschuss der Regionen, T‑73/01, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54

    4.     Trotz des weiten Ermessens, über das die Einstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste verfügt, darf sie nicht die Regeln außer Acht lassen, die sich das Organ selbst setzen wollte, wie die, die eine Prüfung der Beurteilungen der Bediensteten auf Zeit nach Artikel 10 Satz 1 der internen Regelung des Europäischen Parlaments über die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten sowie den Übergang in eine andere Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn vorschreibt, der auf Artikel 45 Absatz 1 des Statuts verweist.

    (Randnr. 73)

    Vgl. Gericht, 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission, T‑262/94, Slg. ÖD, I‑A‑257 und II‑739, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung

    5.     Die Aufhebung eines angefochtenen Aktes kann als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein, den der Kläger möglicherweise erlitten hat, insbesondere wenn die angefochtene Entscheidung keine negative Beurteilung der Fähigkeiten des Klägers enthält, die ihn verletzen könnte.

    (Randnr. 79)

    Vgl. Gerichtshof, 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, Slg. 1990, I‑225, Randnrn. 25 bis 29; Gericht, 20. September 1990, Hanning/Parlament, T‑37/89, Slg. 1990, II‑463, Randnr. 83; Gericht, 26. Januar 1995, Pierrat/Gerichtshof, T‑60/94, Slg. ÖD, I‑A‑23 und II‑77, Randnr. 62; Gericht, 25. Februar 1999, Giannini/Kommission, T‑282/97 und T‑57/98, Slg. ÖD, I‑A‑33 und II‑151, Randnr. 40

    Top