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Document 62001TJ0243
Judgment of the Court of First Instance (Third Chamber) of 30 September 2003. # Sony Computer Entertainment Europe Ltd v Commission of the European Communities. # Action for annulment - Common Customs Tariff - Tariff headings - Game console - Classification in the Combined Nomenclature. # Case T-243/01.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. September 2003.
Sony Computer Entertainment Europe Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Spielkonsole - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur.
Rechtssache T-243/01.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. September 2003.
Sony Computer Entertainment Europe Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Spielkonsole - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur.
Rechtssache T-243/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 II-04189
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2003:251
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. September 2003. - Sony Computer Entertainment Europe Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Spielkonsole - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur. - Rechtssache T-243/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite 00000
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
In der Rechtssache T-243/01
Sony Computer Entertainment Europe Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. De Baere, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1400/2001 der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 189, S. 5; Berichtigung der deutschen, englischen, finnischen, portugiesischen und schwedischen Fassung im ABl. 2001, L 191, S. 49)
erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
(Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2003
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
Allgemeines
1 Zur Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und zu dem weiteren Zweck, die Erstellung von Statistiken über den Außenhandel der Gemeinschaft und über andere Gemeinschaftspolitiken im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren zu vereinfachen, führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1, im Folgenden: Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur) eine vollständige Nomenklatur der Waren ein, die in die Gemeinschaft eingeführt oder aus ihr exportiert werden (im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur). Diese Nomenklatur ist im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 enthalten.
2 Die Kombinierte Nomenklatur beruht auf dem weltweit angewandten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: Harmonisiertes System), mit dem sie hinsichtlich der Positionen und sechsstelligen Unterpositionen identisch ist, während die siebte und achte Stelle spezielle Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur bilden. Das Harmonisierte System wurde im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO), des früheren Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, eingeführt.
3 Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Gemeinschaft sicherzustellen, kann die Kommission verschiedene Maßnahmen beschließen, die in Artikel 9 der Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur aufgeführt sind. Dazu gehört die Befugnis der Kommission, Verordnungen über die Einreihung einzelner Waren in die Kombinierte Nomenklatur zu erlassen (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich).
4 Für die Anwendung des Harmonisierten Systems gibt die WZO regelmäßig Erläuterungen zum Harmonisierten System heraus (im Folgenden: Erläuterungen zum Harmonisierten System). Ebenso arbeitet die Kommission Erläuterungen für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur aus (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich, im Folgenden: Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur). Diese regelmäßig im Amtsblatt veröffentlichten Erläuterungen verdrängen die Erläuterungen zum Harmonisierten System nicht, sondern sollen sie ergänzen und sind neben diesen heranzuziehen.
Allgemeine Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur
5 Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die in deren Titel I Kapitel A niedergelegt sind, enthalten die Grundsätze, nach denen Waren in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen sind. Nach der Allgemeinen Vorschrift 1 sind die "Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel ... nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften."
6 Die Allgemeine Vorschrift 3 bestimmt:
"Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
...
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
..."
7 In der Allgemeinen Vorschrift 6 heißt es:
"Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln."
Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und der Anmerkungen zu den Kapiteln und Abschnitten
Position 8471 50 90
8 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1400/2001 der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 189, S. 5, im Folgenden: angefochtene Verordnung) lauteten die dem KN-Code 8471 50 90 entsprechenden Positionen und Unterpositionen wie folgt:
"8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
8471 50 digitale Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterpositionen 8471 41 und 8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten:
8471 50 10 für zivile Luftfahrzeuge
8471 50 90 andere".
9 Die Position 8471 gehört zum Kapitel 84 mit der Überschrift "Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon". Dieses Kapitel gehört seinerseits zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur mit der Überschrift "Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild-und-Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild-und-Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte". Nach Anmerkung 1 p zum Abschnitt XVI gehören zu diesem Abschnitt "nicht ... Waren des Kapitels 95".
10 Das Kapitel 84 beginnt mit verschiedenen Anmerkungen, Unterpositions-Anmerkungen und Zusätzlichen Anmerkungen. In der Anmerkung 5 heißt es:
"A. 'Automatische Datenverarbeitungsmaschinen` im Sinne der Position 8471 sind:
a) digitale Maschinen, die:
1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme oder mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;
2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;
3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und
4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können
...
E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen".
Unterpositionen 8524 39 10 und 8524 39 90
11 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung lauteten die den KN-Codes 8524 39 10 und 8524 39 90 entsprechenden Positionen und Unterpositionen:
"8524 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37;
8524 31 Platten ('discs`) für Laserabnehmersysteme:
...
8524 39 andere:
8524 39 10 zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können,
8524 39 90 andere".
12 Kapitel 85 trägt die Überschrift "Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder-Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte". Es gehört wie Kapitel 84 zum Abschnitt XVI.
Unterposition 9504 10 00
13 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung lauteten die Position und die Unterpositionen, die dem KN-Code 9504 10 00 entsprechen, wie folgt:
"9504 Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen):
9504 10 00 Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art".
14 Die Position 9504 gehört zu Kapitel 95 in Abschnitt XX der Kombinierten Nomenklatur. Der Abschnitt XX trägt die Überschrift "Verschiedene Waren". Kapitel 95 ist mit "Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör" überschrieben.
15 Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System schließlich sind von der Position 9504 ausgeschlossen:
"...
b) Maschinen und Geräte, die den Bestimmungen der Anmerkung 5 A) des Kapitels 84 entsprechen, auch wenn sie zur Programmierung für Videospiele (Nr. 8471) geeignet sind ...".
Die verbindlichen Zolltarifauskünfte
16 Nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) können die Wirtschaftsteilnehmer bei den Zollbehörden verbindliche Zolltarifauskünfte einholen. Dabei handelt es sich um Auskünfte zur zolltariflichen Einreihung von bestimmten Waren, die die Zollbehörden gegenüber dem Antragsteller und/oder Berechtigten der Auskunft binden.
17 Artikel 12 des Zollkodex bestimmt:
"...
(5) Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird ungültig, wenn
a) sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;
...
(6) Eine verbindliche Zolltarifauskunft, die nach Absatz 5 Buchstabe b) oder c) ungültig wird, kann von dem Berechtigten noch 6 Monate vom Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung an gerechnet verwendet werden, wenn er vor dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tarifmaßnahme aufgrund der verbindlichen Zolltarifauskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren abgeschlossen hat. Handelt es sich jedoch um Erzeugnisse, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des vorgenannten Sechsmonatszeitraums.
In dem in Absatz 5 Buchstabe a) genannten Fall kann in der Verordnung eine Frist für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes festgelegt werden."
Sachverhalt
Das Verfahren im Vereinigten Königreich
18 Die Sony Computer Entertainment Europe Ltd (im Folgenden: Klägerin) ist die Alleinimporteurin der Konsole PlayStationR2 in der Gemeinschaft; sie führt die Konsole entweder unmittelbar oder über ihre Tochtergesellschaft Sony Logistics Europe NV ein.
19 Am 28. August 2000 beantragte sie bei den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs (Customs and Excise) eine verbindliche Zolltarifauskunft für die Modelle SCPH-30003 und SCPH-30004 der Konsole PlayStationR2. Dabei schlug sie vor, das Produkt in den KN-Code 8471 50 90 einzureihen, da die Konsole PlayStationR2 allen in der Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur genannten Kriterien entspreche und damit nach Buchstabe b zu Position 9504 der Erläuterungen zum Harmonisierten System eine Einreihung in die Unterposition 9504 10 ausscheide.
20 Am 19. Oktober 2000 erteilten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs der Klägerin die verbindliche Zolltarifauskunft Nr. GB 105614503, mit der die Konsole PlayStationR2 in den KN-Code 9504 10 00 eingereiht wurde. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die Konsole PlayStationR2 nicht frei programmierbar sei und daher nicht allen in Anmerkung 5 des Kapitels 84 der Kombinierten Nomenklatur formulierten Voraussetzungen genüge.
21 Am 22. November 2000 stellte die Klägerin bei den zuständigen Behörden einen förmlichen Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung.
22 Mit Schreiben vom 5. Januar 2001 teilte der für die Überprüfung zuständige Beamte der Klägerin mit, dass er an der Einreihung des fraglichen Produktes in den KN-Code 9504 10 00 festhalte. Er begründete diese Entscheidung damit, dass die Konsole PlayStationR2 nicht frei programmierbar sei, und unterrichtete die Klägerin außerdem darüber, dass die für die Konsole PlayStationR2 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft der Kommission bekannt geworden sei und dass der Ausschuss für den Zollkodex - Abteilung Nomenklatur und Statistik (im Folgenden: Nomenklatur-Ausschuss) die Angelegenheit auf seiner 236. Sitzung am 4. und 5. Dezember 2000 erörtert habe.
23 Am 31. Januar 2001 erhob die Klägerin gegen die nach der Überprüfung erlassene Entscheidung eine Klage beim VAT and Duties Tribunal (London). In der Sitzung vom 30. Mai 2001 beantragte die Zollbehörde des Vereinigten Königreichs die Aussetzung des Verfahrens, weil die Einreihung der Konsole PlayStationR2 gegenwärtig im Nomenklatur-Ausschuss diskutiert werde und eine Entscheidung unmittelbar bevorstehe. Während das VAT and Duties Tribunal den Aussetzungsantrag prüfte, wurde es von der Zollbehörde darüber unterrichtet, dass sie soeben per Fax die vom Nomenklatur-Ausschuss getroffene Entscheidung erhalten habe. Diese Entscheidung war identisch mit der Einreihung im Anhang der angefochtenen Verordnung. Obwohl der Nomenklatur-Ausschuss die Konsole PlayStationR2 in den KN-Code 9504 10 00 einreihte, trat die Zollbehörde des Vereinigten Königreichs der von der Klägerin erhobenen Klage nicht länger entgegen, weil aus der vom Nomenklatur-Ausschuss übermittelten Entscheidung hervorging, dass die Konsole PlayStationR2 frei programmierbar sei und daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Feststellung, dass die Konsole nicht frei programmiert werden könne, keine Gültigkeit mehr habe. Angesichts der damit übereinstimmenden Auffassung der Parteien gab das VAT and Duties Tribunal der Klage am 5. Juni 2001 statt.
24 Nach dieser Entscheidung änderten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs die Zolltarifauskunft Nr. GB 105614503 mit Entscheidung vom 12. Juni 2001 dahin, dass die Konsole PlayStationR2 mit Wirkung ab 19. Oktober 2000 in den KN-Code 8471 49 90 eingereiht wurde.
Verfahren beim Nomenklatur-Ausschuss
25 Nach den ihr im November 2000 zugegangenen Informationen der Zollbehörden des Vereinigten Königreichs kontaktierte die Klägerin im Januar 2001 den Vorsitzenden des Nomenklatur-Ausschusses. Er bestätigte ihr, dass die tarifliche Einreihung der Konsole PlayStationR2 im Ausschuss diskutiert werde. Mit Schreiben vom 9. Februar 2001 teilte er der Klägerin anschließend mit, dass die Einreihung der Konsole PlayStationR2 auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses stehe, und er lud die Klägerin ein, an dieser Sitzung teilzunehmen und ihr Produkt vorzustellen.
26 In dieser 243. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses in Brüssel am 26. und 27. Februar 2001 stellte die Klägerin die Konsole PlayStationR2 vor und beantwortete verschiedene Fragen der Ausschussmitglieder. Sie übergab außerdem eine Kopie ihrer Stellungnahme zur zolltariflichen Einreihung der Konsole PlayStationR2.
27 Im Folgenden gab es zwischen der Klägerin und der Kommission verschiedene Kontakte zur Vorbereitung der Entscheidung über die Einreihung der Konsole PlayStationR2 und der begleitenden CD-ROM.
Die angefochtene Verordnung
28 Am 10. Juli 2001 erließ die Kommission die angefochtene Verordnung, die am folgenden Tag im Amtsblatt veröffentlicht wurde.
29 Artikel 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt: "Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes." Nach Artikel 2 der Verordnung konnten die "von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, ... während eines Zeitraums von drei Monaten ... weiterverwendet werden". Nach Artikel 3 schließlich trat die Verordnung am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
30 Der Anhang der angefochtenen Verordnung umfasst drei Spalten. Spalte 1 enthält die Warenbeschreibung, Spalte 2 die für diese Waren geltende Einreihung in den KN-Code und Spalte 3 die dafür maßgebende Begründung.
31 Außer der Beschreibung eines Flüssigseifenspenders enthält Spalte 1 folgende Warenbeschreibung:
"Gerät (Konsole) zusammen mit einem Steuermodul, einem Anschlusskabel, einer CD-ROM, einem Kabel zum Anschließen der Konsole an Audio/Video-Geräte und einem Netzkabel in einer Einzelverkaufsverpackung aufgemacht.
Die Konsole besteht aus folgenden Bestandteilen:
- einem Zentralprozessor (CPU),
- einem Hauptspeichermodul mit 32 Mbit DRAM,
- einem DVD-Laufwerk (Digital Versatile Disk),
- einem Grafikchip,
- 2 USB-Anschlüssen (Universal Serial Bus),
- 2 Anschlüssen für Steuermodule,
- 2 Speicherkartensteckplätze,
- einem Audio/Video-Anschluss (IEEE 1394),
- einem optischen Digitalausgang.
Neben dem Steuermodul können verschiedene Vorrichtungen wie eine Standardtastatur, eine Maus, ein Fernsehempfangsgerät, ein Datenmonitor oder ein Drucker an die Konsole angeschlossen werden.
Ein Laufwerksschacht in der Konsole ermöglicht den Einbau eines Festplattenlaufwerks und eines Ethernet-Adapters.
Das Gerät kann:
- spezielle Software zum Spielen von Videospielen verarbeiten,
- digitale Informationen von DVD-Video-Discs und Audio-CDs in Video/Audio-Signale zur Wiedergabe durch Fernsehempfangsgeräte oder Audio-Systeme umsetzen,
- in 'YABASIC` programmiert werden.
Das Steuermodul verfügt über verschiedene Steuerungstasten, die hauptsächlich zum Spielen von Videospielen verwendet werden.
Die CD-ROM enthält die Programmiersprache 'YABASIC` sowie verschiedene Videospielprogramme und Videos."
32 In der Spalte 1 unten wird auf eine der angefochtenen Verordnung beigefügte Fotografie verwiesen, wozu es in einer Fußnote heißt: "Die Fotografien dienen lediglich der Illustration." Außer einem Flüssigseifenspender gibt die Fotografie ein Gerät mit dem deutlich sichtbaren Logo PlayStationR2 und offenem CD-ROM-Fach wieder. An das Gerät ist ein Steuermodul angeschlossen.
33 Nach Spalte 2 ist das Gerät mit der oben in Randnummer 31 wiedergegebenen Beschreibung in den KN-Code 9504 10 00 einzureihen. Die begleitende CD-ROM wird in den KN-Code 8524 39 90 eingereiht.
34 In Spalte 3 schließlich wird diese in Spalte 2 enthaltene Einreihung wie folgt begründet.
"Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 6 zu Kapitel 85 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8524, 8524 39, 8524 39 90, 9504 und 9504 10 00.
Von den verschiedenen Funktionen (einschließlich dem Spielen von Videospielen, der Wiedergabe von Audio-CDs, DVD-Videos, der automatischen Datenverarbeitung usw.) verleiht das Spielen von Videospielen dem Gerät den wesentlichen Charakter und ist ausschlaggebend für die Einreihung als Spielkonsole in die Position 9504."
Verfahren nach der Veröffentlichung der angefochtenen Verordnung
35 Am 25. Juli 2001 richteten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs an die Klägerin eine Rücknahmeentscheidung, mit der die Zolltarifauskunft Nr. GB 105614503 im Einklang mit Artikel 3 der angefochtenen Verordnung mit Wirkung ab 31. Juli 2001 zurückgenommen wurde (im Folgenden: Rücknahmeentscheidung).
36 Am 6. September 2001 beantragte die Klägerin eine behördliche Überprüfung der Rücknahmeentscheidung. Zur Begründung führte sie aus, dass diese Entscheidung ungültig sei, weil sie in Anwendung eines rechtswidrigen Gemeinschaftsrechtsaktes, nämlich der angefochtenen Verordnung, ergangen sei. Die Klägerin beantragte bei den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs, die Rücknahmeentscheidung so aufzuheben, dass die Zolltarifauskunft Nr. GB 105614503 ihre volle rechtliche Wirksamkeit behielt.
Verfahren und Anträge
37 Mit Klageschrift, die am 3. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung erhoben.
38 Die Klägerin beantragt,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;
- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
39 Die Beklagte beantragt,
- die Klage für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
40 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die Eröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen und den Parteien im Wege prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen gestellt. Die Beklagte und die Klägerin haben diese mit Schreiben vom 14. und 15. Januar 2003 beantwortet.
41 Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Februar 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Entscheidungsgründe
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
42 Die Klägerin führt drei verschiedene Gründe dafür an, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 230 Absatz 4 EG im vorliegenden Fall erfuellt seien. Erstens habe die Beklagte in Form einer Verordnung eine an die Klägerin gerichtete oder sie unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung erlassen. Zweitens betreffe dieser Rechtsakt, selbst wenn er als eine wirkliche Verordnung anzusehen wäre, die Klägerin unmittelbar und individuell. Drittens sei ihre Klage deshalb für zulässig zu erklären, weil die ihr vor den nationalen Gerichten offen stehenden Klageformen keinen angemessenen Rechtsschutz böten.
43 Die Beklagte hält das gesamte Vorbringen der Klägerin zur Zulässigkeit ihrer Klage nach Artikel 230 Absatz 4 EG für unbegründet und beantragt daher, die Klage als unzulässig abzuweisen.
44 Die Beklagte macht erstens geltend, dass es sich bei der angefochtenen Verordnung durchaus um eine Verordnung handele, da sie allgemein die zolltarifliche Einstufung der in der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung beschriebenen Waren festlege und für alle Einfuhren dieser Waren unabhängig vom Hersteller oder Importeur in allen Mitgliedstaaten Geltung habe.
45 Diese Auffassung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts bestätigt, so insbesondere durch das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 40/84 (Casteels/Kommission, Slg. 1985, 667) und die Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-120/98 (Alce/Kommission, Slg. 1999, II-1395) und vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-49/00 (Iposea/Kommission, Slg. 2001, II-163). So habe das Gericht wiederholt entschieden, dass Verordnungen über die zolltarifliche Einreihung eine objektiv umschriebene Situation beträfen und Rechtswirkungen gegenüber einem allgemein und abstrakt umschriebenen Personenkreis, insbesondere gegenüber den Einführern der in ihnen beschriebenen Produkte, erzeugten (u. a. Beschluss Iposea/Kommission, Randnr. 24).
46 Die Klägerin mache daher zu Unrecht geltend, dass die ausführliche Warenbeschreibung in Spalte 1 des Anhangs der angefochtenen Verordnung mit deren Verordnungscharakter unvereinbar sei. Dabei sei zu bedenken, in welchen rechtlichen Rahmen sich Verordnungen über die zolltarifliche Einreihung einfügten, denn nach Artikel 9 der Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur könne die Kommission, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses möglicherweise Schwierigkeiten bereite oder streitig sei, eine Verordnung über die Einreihung des fraglichen Produktes erlassen. Auch wenn diese Verordnung ein bestimmtes Produkt betreffe, habe sie doch allgemeine Geltung, da sie weder für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer noch für einen bestimmten Wirtschaftsvorgang gelte. Die Verordnung sei zunächst für alle Waren anwendbar, die mit den vom Ausschuss für den Zollkodex geprüften Waren identisch seien, also auf alle Erzeugnisse, die der zusammenfassenden Beschreibung im Anhang der Einreihungsverordnung entsprächen.
47 Es sei zwar im vorliegenden Fall einzuräumen, dass die angefochtene Verordnung erlassen worden sei, nachdem der Nomenklatur-Ausschuss das Produkt der Klägerin überprüft habe, so dass die Verordnung unter diesem Blickwinkel tatsächlich von der Einreihung der Konsole PlayStationR2 ausgehe. Dennoch "ziele" die angefochtene Verordnung nicht auf die Konsole PlayStationR2, denn sie gelte nicht für dieses spezifische Produkt, sondern für alle Erzeugnisse, die der in ihrem Anhang enthaltenen Beschreibung entsprächen. Selbst wenn die Klägerin Alleinimporteurin der Konsole PlayStationR2 sei, schließe dies somit nicht aus, dass andere Einführer von identischen Erzeugnissen gleichfalls von der Verordnung betroffen sein könnten. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hätten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs einem anderen Unternehmen als der Klägerin eine Zolltarifauskunft über das Produkt PlayStationR2 erteilt.
48 Die Klägerin berufe sich auch zu Unrecht auf die Verordnung (EG) Nr. 1508/2000 der Kommission vom 11. Juli 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 174, S. 3), mit der das Konkurrenzprodukt der Konsole PlayStationR2 in den KN-Code 9504 10 00 eingereiht worden sei. Wie die Klägerin selbst einräume, betreffe diese Einreihung ein "grundlegend anderes" Erzeugnis, nämlich ein Produkt, dessen "Spielprogramme ... durch den Benutzer nicht verändert werden" könnten.
49 Die Behauptung der Klägerin, dass die angefochtene Verordnung vernünftigerweise nicht analog anwendbar sei, sei unzutreffend. Allgemein werde mit den Verordnungen über die zolltarifliche Einreihung eine allgemeine Regelung auf einen Einzelfall angewandt; diese Verordnungen gäben Hinweise dazu, wie diese Regel analog im Fall identischer oder ähnlicher Erzeugnisse anzuwenden sei. Mit diesem Ansatz solle erstens eine kohärente Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sichergestellt, zweitens die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet und drittens vermieden werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer versuchten, die Einreihung dadurch zu umgehen, dass sie einige Merkmale ihrer Waren geringfügig änderten, um eine Tarifierung auszuschließen, deren Folgen für sie wirtschaftlich nachteilig wären. So könnten die betreffende Zollbehörde, die Wirtschaftsteilnehmer oder jedes mit einem Rechtsstreit über eine zolltarifliche Einreihung befasste Gericht unter Heranziehung der Warenbeschreibung in einer solchen Verordnung und der in der Nomenklatur angegebenen Begründung die Verordnung analog auf das jeweils in Frage stehende Erzeugnis anwenden. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen sei die im vorliegenden Fall fragliche Verordnung ebenfalls anwendbar auf ähnliche Produkte wie die Konsole Xbox von Microsoft und das Spiel Nintendo GameCube.
50 Zweitens sei die Klägerin zwar durch die angefochtene Verordnung unmittelbar, nicht aber individuell betroffen.
51 Was zunächst das von der Klägerin angeführte Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-133/98 und T-134/98 (Hewlett Packard France und Hewlett Packard Europe/Kommission, Slg. 2001, II-613) angehe, so unterscheide es sich deutlich vom vorliegenden Fall, da die dortige Klägerin verschiedene Zolltarifauskünfte zum selben Produkt in verschiedenen Mitgliedstaaten besessen habe und damit von der an diese Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung der Kommission, die auf die Rücknahme der von den Mitgliedstaaten erteilten Zolltarifauskünfte gezielt habe, offensichtlich individuell betroffen gewesen sei. In jener Rechtssache habe die Kommission die Frage der Zulässigkeit übrigens nicht einmal angesprochen.
52 Auch auf den Beschluss Iposea/Kommission (zitiert oben in Randnr. 45) berufe sich die Klägerin zu Unrecht. In diesem Beschluss habe das Gericht die von Iposea erhobene Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung über die zolltarifliche Einreihung auf der Grundlage der Rechtsprechung, wonach der Kläger für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung durch diese in seinen Interessen individuell betroffen sein müsse, für unzulässig erklärt. Es sei verfehlt, wenn die Klägerin hieraus den Umkehrschluss zu ziehen suche, dass alle Wirtschaftsteilnehmer im Besitz einer Zolltarifauskunft für die Produkte, die von einer Verordnung über die zolltarifliche Einreihung erfasst würden, durch diese automatisch "individuell betroffen" seien. Dieser Schluss sei durch nichts gerechtfertigt und widerspräche gerade der Anforderung eines geschlossenen Personenkreises. Im Übrigen betreffe die angefochtene Verordnung nicht nur die Klägerin oder andere Inhaber einer Zolltarifauskunft über das in der Verordnung beschriebene Erzeugnis, sondern jeden Importeur eines identischen oder ähnlichen Produktes.
53 Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769) hier nicht einschlägig. Dort sei es um eine Schutzklausel im Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1) gegangen, nach der die Kommission für den beabsichtigten Erlass von Schutzmaßnahmen ausdrücklich dazu verpflichtet gewesen sei, zu erkunden, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung auf die Wirtschaft der überseeischen Länder und Gebiete und die betroffenen Unternehmen haben könnte. Eine Anforderung dieser Art sei aber in Artikel 9 oder einer anderen Vorschrift der Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung bilde, nicht enthalten.
54 Ebenso wenig werde das Vorbringen der Klägerin dadurch bestätigt, dass eine Zolltarifauskunft nach der angefochtenen Verordnung während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß Artikel 12 Absatz 6 des Zollkodex weiter verwendet werden dürfe. Wenn der Inhaber einer Zolltarifauskunft auch möglicherweise für die Rüge klagebefugt sei, dass ein solcher Zeitraum in der Verordnung über die zolltarifliche Einreihung fehle oder nicht genüge, heiße dies doch nicht, dass er die Einreihung selbst anfechten könne.
55 Schließlich stelle die Klägerin nicht in Abrede, dass ihr andere Klagemöglichkeiten vor den nationalen Gerichten zu Gebote stuenden und dass diese eine Vorabentscheidung einholen könnten, sondern behaupte nur, dass eine unmittelbare Klage nach Artikel 230 Absatz 4 EG rascher sei und dass ein Erfolg ihrer Klage beim Gericht ihre finanzielle Lage verbessern würde. Die Klägerin habe nicht einmal Tatsachen oder Statistiken zur Stützung dieses Vorbringens beigebracht. Aber auch wenn sie dieses Vorbringen untermauern könnte, könne es nicht durchgreifen, da andernfalls die Abgrenzung der Klagebefugnis natürlicher und juristischer Personen zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen Gemeinschaftsrechtsakte nach Artikel 230 Absatz 4 EG völlig verwischt würden.
Würdigung durch das Gericht
56 Es ist zunächst das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die vorliegende Klage deshalb für zulässig zu erklären sei, weil mit der Abweisung ihrer Klage als unzulässig ihr Anspruch auf eine angemessene Klagemöglichkeit vereitelt würde.
57 Wie dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnrn. 36 ff.) im Wesentlichen zu entnehmen ist, rechtfertigt es das Fehlen einer Klagemöglichkeit bei den nationalen Gerichten nicht, dass die Gemeinschaftsgerichte Klagen Einzelner für zulässig erklären, die den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 230 Absatz 4 EG nicht entsprechen. Die beim Gericht erhobene Klage kann daher, wenn die Klägerin von der angefochtenen Handlung nicht unmittelbar und individuell betroffen ist, erst recht nicht in einem Fall wie dem vorliegenden für zulässig erklärt werden, in dem die Klägerin keine fehlende Klagemöglichkeit, sondern nur geltend macht, dass die vorhandenen Klagemöglichkeiten nicht angemessen und außerdem so langwierig seien, dass ihr daraus ein größerer finanzieller Schaden entstuende.
58 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass der Einzelne grundsätzlich keine Klagebefugnis dafür besitzt, nach Artikel 230 Absatz 4 EG eine Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung über eine zolltarifliche Einreihung zu erheben (Urteil Casteels/Kommission, zitiert oben in Randnr. 45, Randnrn. 10 ff.; Beschlüsse Alce/Kommission, zitiert oben in Randnr. 45, Randnrn. 16 ff., und Iposea/Kommission, zitiert oben in Randnr. 45, Randnrn. 23 ff.). Wie der Gerichtshof im Urteil Casteels/Kommission festgestellt hat, "enthalten zwar [solche Verordnungen] konkrete Beschreibungen, [aber haben] gleichwohl ... in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie erstens sich auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten" (Randnr. 11 des Urteils).
59 Jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Umständen einzelne Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 5 ff., vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnrn. 11 bis 13, vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnrn. 13 bis 18, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1984, I-1853, Randnrn. 19 bis 22) und damit von ihnen nach Artikel 230 Absatz 4 EG angefochten werden.
60 Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin durch die angefochtene Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist.
61 Im vorliegenden Fall ist offenkundig und im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen ist.
62 Die angefochtene Verordnung wirkt sich nämlich auf die Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar aus und lässt ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum, sondern diese Durchführung erfolgt rein automatisch und ergibt sich allein aus der Gemeinschaftsregelung, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43, und die dort zitierte Rechtsprechung). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verordnung nach Ablauf der in ihrem Artikel 2 festgelegten Dreimonatsfrist die der Klägerin von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs erteilte Zolltarifauskunft unwirksam werden lässt und die Einfuhr der Konsole PlayStationR2 in das Vereinigte Königreich einem Zollsatz von 1,7 % anstelle des Zollsatzes 0, den sie nach der Zolltarifauskunft genießt, unterwirft.
63 Was die Anforderung anbelangt, dass die Klägerin auch individuell betroffen sein muss, so kann ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie eine Verordnung natürliche oder juristische Personen individuell betreffen, wenn er sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen berührt, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren, wie es der Adressat einer Entscheidung wäre (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 73, und die dort zitierte Rechtsprechung).
64 Insoweit ist erstens festzustellen, dass das dem Erlass der angefochtenen Verordnung vorausgegangene Verwaltungsverfahren durch den bei den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs gestellten Antrag der Klägerin vom 28. August 2000 auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ausgelöst wurde und speziell die zolltarifliche Einreihung der Konsole PlayStationR2 betraf.
65 Wie nämlich u. a. der Entscheidung vom 5. Januar 2001, mit der die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs den Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Zolltarifauskunft vom 19. Oktober 2000 beschieden, entnommen werden kann, wurde die zolltarifliche Einreihung der Konsole PlayStationR2 auf die Erteilung dieser Zolltarifauskunft hin im Nomenklatur-Ausschuss erörtert. Im Übrigen trat die Klägerin auf diese Information hin mit den zuständigen Dienststellen der Beklagten in Verbindung und stellte die Konsole PlayStationR2 auf deren Einladung in der 243. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses in Brüssel am 26. und 27. Februar 2001 vor, wobei sie verschiedene Fragen der Ausschussmitglieder zu den Eigenschaften und Merkmalen der Konsole beantwortete. Bei dieser Gelegenheit übergab die Klägerin ihre schriftliche Stellungnahme zur Einreihung der Konsole PlayStationR2. Nach der Sitzung gab es zwischen ihr und der Beklagten verschiedene weitere Kontakte. So richtete die Klägerin am 6. März 2001 an den Ausschussvorsitzenden ein Protokoll von der Sitzung, eine Kopie der Präsentation von PowerPoint in dieser Sitzung und verschiedene vorbereitende Vermerke sowie eine Liste der Fragen und Antworten aus der Sitzung. Außerdem übermittelte die Klägerin auf telefonisches Ersuchen der Dienststellen der Beklagten eine genaue Beschreibung aller Inhalte auf der CD-ROM, die begleitend zur Konsole PlayStationR2 vertrieben wird. Speziell angesprochen wurde die Frage der zolltariflichen Einreihung der Konsole PlayStationR2 und des Erlasses einer entsprechenden Verordnung im Folgenden außerdem in der 247. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses am 9., 10. und 11. April 2001 und in seiner 252. Sitzung am 30. Mai 2001. Diese Erörterungen führten schließlich zum Erlass der angefochtenen Verordnung am 10. Juli 2001.
66 Hervorzuheben ist weiterhin, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, dass irgendein anderes, identisches oder ähnliches Produkt im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte, im Nomenklatur-Ausschuss vorgestellt oder diskutiert worden wäre.
67 Es ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs im Verfahren bei dem VAT and Duties Tribunal, das durch die von der Klägerin erhobene Klage gegen die Entscheidung der Zollbehörden vom 5. Januar 2001 eingeleitet wurde, ausdrücklich die Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung beantragten, dass die Frage der zolltariflichen Einreihung der Konsole PlayStationR2 zu jener Zeit im Nomenklatur-Ausschuss erörtert würde.
68 Zweitens ist daran zu erinnern, dass die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs angesichts des endgültigen Standpunkts des Nomenklatur-Ausschusses und insbesondere seiner Feststellung, dass die Konsole PlayStationR2 frei programmierbar sei, beschlossen, der von der Klägerin beim VAT and Duties Tribunal erhobenen Klage nicht länger entgegenzutreten, und dass dieses Gericht nach der Einigung der Parteien der Klage mit Urteil vom 5. Juni 2001 stattgab. Auf diese gerichtliche Entscheidung hin haben die Behörden des Vereinigten Königreichs der Klägerin mit Bescheid vom 12. Juni 2001 eine Zolltarifauskunft erteilt, die die Konsole PlayStationR2 rückwirkend zum 19. Oktober 2000 in die Position 8471 49 90 einreihte. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung diese Zolltarifauskunft die einzige war, die die Konsole PlayStationR2 in die Position 8471 einreihte.
69 Da die angefochtene Verordnung die Konsole PlayStationR2 in die Position 9504 einreihte, ist die Klägerin demnach das einzige Unternehmen, das durch den Erlass dieser Verordnung in seiner Rechtsstellung berührt wurde. Nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a des Zollkodex hatte der Erlass der Verordnung nämlich die Unwirksamkeit der der Klägerin von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs erteilten Zolltarifauskunft zur Folge.
70 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es insoweit unerheblich, dass die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs anschließend einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eine Zolltarifauskunft über die Einreihung der Konsole PlayStationR2 erteilten. Denn wie sich der Kopie dieser Zolltarifauskunft entnehmen lässt, die die Kommission vorgelegt hat, wurde das fragliche Gerät darin in die Position 9504 und nicht in die Position 8471 eingereiht, so dass der Inhaber dieser Auskunft anders als die Klägerin durch die angefochtene Verordnung in seiner Rechtsstellung nicht berührt wurde.
71 Drittens geht im vorliegenden Fall aus verschiedenen Schriftstücken hervor, dass die angefochtene Verordnung, auch wenn sie allgemein und abstrakt formuliert ist, speziell die Einreihung der PlayStationR2 betrifft, weil sie nämlich in detaillierter Weise alle Merkmale gerade dieses Produktes aufgreift und zumindest im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens kein anderes Erzeugnis mit identischen Merkmalen existierte.
72 Tatsächlich ist festzustellen, dass die Beklagte in Spalte 1 des Anhangs der angefochtenen Verordnung die Waren, deren zolltarifliche Einreihung sie in Spalte 2 festlegte, äußerst eingehend beschrieb. Speziell in dem Teil der Spalte 1, der sich auf die Spielkonsole und die begleitende CD-ROM bezieht, hat sie nicht nur erläutert, wie dieses spezielle Gerät im Einzelhandel präsentiert wird, sondern ebenso seine verschiedenen Komponenten, die an es anschließbaren Komponenten und seine Hauptfunktionen. So hat die Klägerin, der die Beklagte insoweit nicht ernsthaft widersprochen hat, ausgeführt, dass diese Beschreibung exakt der technischen Spezifikation der Konsole PlayStationR2 entspreche, die der Beklagten übermittelt worden sei; daher sei es ausgeschlossen, dass die angefochtene Verordnung zumindest im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf andere Geräte als die Konsole PlayStationR2 anwendbar gewesen wäre.
73 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich auf der letzten Seite des Anhangs der angefochtenen Verordnung sogar eine Fotografie der Konsole PlayStationR2 mit dem deutlich sichtbaren Logo PS2 findet, auch wenn an der rechten Geräteseite die Marke Sony entfernt wurde. Wie die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 18. Oktober 2001 hervorgehoben haben, lässt diese Fotografie keinerlei Zweifel daran, dass die angefochtene Verordnung tatsächlich auf die Konsole PlayStationR2 zielt.
74 Es ist ferner das Vorbringen der Beklagten zurückzuweisen, dass die angefochtene Verordnung auch auf ähnliche Erzeugnisse analog anwendbar sei. Selbst wenn dies zuträfe, schließt es dieser Umstand als solcher nicht aus, dass die Klägerin von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist. Überdies ist festzustellen, dass die analoge Anwendung einer Verordnung über die zolltarifliche Einreihung ähnlicher Produkte, bei der im Übrigen die größte Vorsicht geboten ist (in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Mischo vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-119/99, Hewlett Packard, Slg. 2001, I-3981, Randnr. 17 ff.), besonders schwierig in einem Fall wie dem vorliegenden erscheint, in dem der Einreihung eines Erzeugnisses in der fraglichen Verordnung eine Beurteilung der Funktion zugrunde liegt, die dem Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter verleiht. Denn eine solche Beurteilung beruht, auch wenn sie rechtmäßig ist, zumindest teilweise auf Erwägungen des Einzelfalls, die sich nur schwer auf andere Fälle übertragen lassen.
75 Schließlich ist die Klägerin, wie oben bereits ausgeführt, die einzige autorisierte Importeurin der Konsole PlayStationR2 in der Gemeinschaft. Auch wenn dieser Umstand als solcher noch kein hinreichender Beleg dafür ist, dass die Klägerin von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist (in diesem Sinne Urteil Kommission/Camar und Tico, zitiert oben in Randnr. 63, Randnrn. 77 bis 79), handelt es sich hierbei doch um einen Gesichtspunkt, der für die Beurteilung, ob die Klägerin individuell betroffen ist, im Licht der übrigen vorstehenden Überlegungen von Bedeutung ist.
76 Dabei ist es unbeachtlich, dass die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs, wie die Beklagte geltend macht, auch einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eine Zolltarifauskunft über die Einreihung der Konsole PlayStationR2 erteilten. Wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, kann sie nämlich Parallelimporte der Konsole PlayStationR2 aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), wie in der Rechtsprechung wiederholt entschieden worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, Randnr. 26, vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21, und vom 20. November 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99, Zino Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 33), kraft ihrer Markenrechte und mangels einer internationalen Erschöpfung dieser Rechte untersagen. Auch wenn somit ein Wettbewerber der Klägerin wie etwa ein Parallelimporteur eine Zolltarifauskunft für die Konsole PlayStationR2 erhielte, könnte er hiervon für die Einfuhr der Konsole PlayStationR2 in den Europäischen Wirtschaftsraum keinen Gebrauch machen.
77 Nach alledem ist angesichts der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles festzustellen, dass die angefochtene Verordnung die Klägerin wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften und aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren, wie es der Adressat einer Entscheidung wäre. Daher betrifft die angefochtene Verordnung die Klägerin individuell.
78 Da die Klage somit alle Voraussetzungen nach Artikel 230 Absatz 4 EG erfuellt, ist sie für zulässig zu erklären.
Zur Begründetheit
Übersicht über das Vorbringen der Parteien
79 Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung gegen die Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur verstoßen habe. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium und besonders angesichts der übereinstimmenden Auffassung der Parteien, dass die Konsole PlayStationR2 den in Anmerkung 5 A des Kapitels 84 genannten Kriterien genügt, demgemäß als automatische Datenverarbeitungsmaschine eingestuft werden kann und somit in die Position 8471 einzureihen ist, besteht dieser Klagegrund im Wesentlichen aus zwei Teilen.
80 Mit dem ersten Teil des Klagegrunds macht die Klägerin geltend, dass die Konsole PlayStationR2, da sie eine unter die Position 8471 fallende automatische Datenverarbeitungsmaschine sei, nicht in die Position 9504 eingereiht werden könne. Mit dem zweiten Teil rügt sie, dass die Kommission, selbst wenn die Konsole PlayStationR2 in die Position 9504 einzureihen wäre, dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass sie diese Einreihung aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 3 b vorgenommen habe.
81 Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die Begründungspflicht verletzt habe.
82 Die Beklagte hält das gesamte Vorbringen der Klägerin für unbegründet. Die Klage sei daher abzuweisen.
Zum Verstoß gegen die Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur
Vorbringen der Parteien
- Zum ersten Teil des Klagegrunds, wonach eine Datenverarbeitungsmaschine wie die Konsole PlayStationR2 nicht in die Position 9504 eingereiht werden könne
83 Die Klägerin trägt vor, dass die Konsole PlayStationR2 als eine unter die Position 8471 fallende Datenverarbeitungsmaschine nicht in die Position 9504 eingereiht werden könne.
84 Denn als Datenverarbeitungsmaschine könne die Konsole PlayStationR2 verschiedene Kategorien von Dateien verarbeiten, darunter Software für Videospiele. Die Einreihung einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine könne aber nicht von dem verarbeiteten Dateityp abhängen, da sich andernfalls die absurde Konsequenz ergäbe, dass ein hauptsächlich zum Rechnen verwendeter Personalcomputer (PC) als Rechenmaschine, ein zum Hören von CDs verwendeter PC als CD-Abspielgerät und ein für Videospiele benutzter PC als Videospielkonsole einzureihen wäre. Aus rechtlicher Sicht würde damit außerdem der Anwendungsbereich der Position 8471 ungerechtfertigt eingeschränkt, denn damit würde eine neue Regel aufgestellt, mit der das Kriterium der "eigenen Funktion" gemäß Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 auf sämtliche Funktionen ausgeweitet würde, die unter eine andere Position oder Unterposition des Gemeinsamen Zolltarifs fielen.
85 Dass automatische Datenverarbeitungsmaschinen nicht unterschiedlich je nach dem Typ der mit ihnen verarbeiteten Dateien eingereiht werden könnten, sei zudem vom Ausschuss der WZO für das Harmonisierte System ausdrücklich bestätigt worden. So heiße es in den Erläuterungen zum Harmonisierten System unter Buchstabe b zu Position 9504, dass diese Position nicht "Maschinen und Geräte [erfasse], die den Bestimmungen der Anmerkung 5 A) des Kapitels 84 entsprechen, auch wenn sie zur Programmierung für Videospiele ... geeignet sind ". Mit dieser Erläuterung werde lediglich bekräftigt, dass eine Verwendbarkeit als Videospielkonsole keine eigene Funktion sei, die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine wie die Konsole PlayStationR2 von einer Einreihung in die Position 8471 ausschließe.
86 Das Vorbringen der Beklagten, wonach Buchstabe b zu Position 9504 der Erläuterungen zum Harmonisierten System nicht anwendbar sei, sei insgesamt nicht stichhaltig. So habe die Beklagte erstens nichts auf ihre Sachargumente entgegnet, wonach frei programmierbare Datenverarbeitungsmaschinen nicht je nach Typ der mit ihrem Zentralprozessor verarbeiteten Daten eingereiht werden könnten. Zweitens werde diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte von Buchstabe b zu Position 9504 der Erläuterungen zum Harmonisierten System bestätigt, denn nach deren ursprünglichen Fassung habe die Position 9504 nur Geräte erfassen sollen, die ausschließlich für Videospiele dienten, so z. B. Geräte, mit denen nur spezifische Videospielprogramme benutzt werden könnten und die deshalb nicht frei programmierbar seien. Aus den Materialien zur Entstehung dieser Erläuterung gehe klar hervor, dass die Erläuterung habe gewährleisten sollen, dass frei programmierbare Geräte nicht als Videospielgeräte eingestuft würden. Drittens sei es unbeachtlich, dass die Konsole PlayStationR2 im Zeitpunkt des Erlasses des Buchstaben b zu Position 9504 der Erläuterungen zum Harmonisierten System noch nicht existiert habe, denn die Beklagte müsse Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung anwenden und könne sich nicht auf unvorhergesehene technische Entwicklungen berufen, um bestimmte Produkte von einer Position auszuschließen. Vielmehr sei es nach der Rechtsprechung, wenn die technischen Entwicklungen in einem Industriebereich die Ausarbeitung einer neuen Zolltarifierung rechtfertigten, Sache der zuständigen Gemeinschaftsorgane, dem durch eine Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs Rechnung zu tragen; unter solchen Umständen könne mangels einer solchen Änderung die Auslegung des Tarifs nicht je nach der technischen Entwicklung variieren (Urteile des Gerichtshofes vom 19. November 1981 in der Rechtssache 122/80, Analog Devices, Slg. 1981, 2781, vom 20. Januar 1989 in der Rechtssache 234/87, Casio Computer, Slg. 1989, 63, und vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-67/95, Rank Xerox, Slg. 1997, I-5401). Buchstabe b der Erläuterungen zum Harmonisierten System bleibe deshalb gültig, solange die Vorschrift nicht geändert oder aufgehoben worden sei (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-120/90, Post, Slg. 1991, I-2391, Randnrn. 22 und 23). Viertens sei die Darstellung, die die Beklagte von den Erörterungen im Ausschuss für das Harmonisierte System gegeben habe, irreführend und zeige gerade, dass bestimmte Merkmale der Konsole PlayStationR2 in verschiedener Hinsicht missverstanden worden seien. Anders als es in der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung des Ausschusses für das Harmonisierte System vom 28. November 2001 heiße, lasse sich an die Konsole PlayStationR2 ohne weiteres ein Computerbildschirm (und nicht nur ein Fernsehgerät) anschließen und könne ihr Zentralprozessor Programme ausführen, die in den weithin verwendeten Programmiersprachen BASIC und LINUX geschrieben seien. Die Entscheidung vom 28. November 2001 müsse außerdem in ihrem Kontext gewürdigt werden. So habe sich die Beklagte, die dem Ausschuss für das Harmonisierte System die angefochtene Verordnung in Kopie übersandt habe, dafür ausgesprochen, dass die Konsole PlayStationR2 in die Position 9504 eingereiht werde, und es habe zu diesem Zeitpunkt noch keine sachgerechte Diskussion unter allen Ausschussmitgliedern auf der Grundlage vollständiger Daten geben können. Schließlich habe die Beklagte nicht begründet, warum ihr der Buchstabe b zu Position 9504 der Erläuterungen zum Harmonisierten System nicht überzeugend erscheine. Dass diese Erläuterungen rechtlich nicht bindend seien, sei kein stichhaltiges Argument, denn nach ständiger Rechtsprechung seien die Erläuterungen, obgleich ohne rechtliche Bindungswirkung, wesentliche Mittel für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die nur unter ganz bestimmten Umständen übergangen werden könnten.
87 Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen das Vorbringen der Beklagten, wonach die Einreihung der Konsole PlayStationR2 in den KN-Code 9504 zusätzlich dadurch gerechtfertigt werde, dass die Konsole für Zwecke der Programmierung oder Textverarbeitung nicht benutzerfreundlich sei (z. B. weil das Schreiben mit einem Steuermodul unpraktisch sei). Dieses Argument sei irrelevant, weil die Konsole PlayStationR2 durch ihre USB-Anschlüsse ohne weiteres mit einer üblichen Computertastatur, einer Maus und einem Computerbildschirm verbunden werden könne, um eine vollständige automatische Datenverarbeitungseinheit zu schaffen. Nach Anmerkung 5 C zu Kapitel 84 fielen unter die Position 8471 auch gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine. Bei der Konsole PlayStationR2 handele es sich um eine automatische Datenverarbeitungsmaschine, die entgegen dem Vorbringen der Beklagten ebenso leicht zu handhaben sei wie jedes andere automatische Datenverarbeitungssystem. Schließlich habe die Beklagte nicht aufgezeigt, warum die Konsole PlayStationR2 deshalb "im Wesentlichen als Videospiel" anzusehen sei, weil sie kein komplettes System, sondern eine bestimmte Einheit für die automatische Datenverarbeitung sei.
88 Schließlich sei es verfehlt, wenn die Beklagte dahin argumentiere, dass die Warenbezeichnung des KN-Codes 9504 10 00 selbst "funktional" sei und darum die Videospielfunktion der Konsole PlayStationR2 als solche ein objektives Merkmal und eine Eigenschaft des Erzeugnisses darstelle. Die Warenbezeichnung des KN-Codes 9504 10 00 sei in Wirklichkeit nicht rein funktional, da der Ausdruck "Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art" ausdrücklich nur auf die Verwendung von Videospielen mit einem Fernsehempfangsgerät Bezug nehme und diese Unterposition, wenn das Vorbringen der Beklagten zuträfe, die Bezeichnung "für Videospiele verwendete Geräte" tragen müsste. Darum könne die Warenbezeichnung der Unterposition 9504 10 00 nicht als Argument dafür dienen, jedes beliebige Gerät, das für Videospiele verwendet werden könne, in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen. Die Beklagte selbst räume ein, dass nicht alle Geräte, die für Videospiele verwendet werden könnten, in die Unterposition 9504 10 00 einzureihen seien. Eine Einreihung in diese Unterposition setze vielmehr voraus, dass die Funktion dem Gerät innewohne, es also z. B. nur für spezifische Videospielprogramme verwendet werden könne oder der Benutzer nur zwischen einer begrenzten Anzahl im Gerät vorprogrammierter Videospiele wählen könne.
89 Dies ergebe sich auch klar aus der Rechtsprechung. So habe der Gerichtshof entschieden, dass der Verwendungszweck einer Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein könne, sofern er der Ware innewohne; ob Letzteres zutreffe, müsse sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen (Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-459/93, Thyssen Haniel Logistic, Slg. 1995, I-1381, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-309/98, Holz Geenen, Slg. 2000, I-1975). Weiterhin habe der Gerichtshof festgestellt, dass eine Einreihung auf der Grundlage des Verwendungszwecks eine Methode sei, die als "letztes Mittel" heranzuziehen sei, und dass im Interesse der Rechtssicherheit (Urteil des Gerichtshofes vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-338/95, SI Wiener, Slg. 1997, I-6495) und der leichten Nachprüfbarkeit vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurückzugreifen sei, die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhten, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Verzollung nachgeprüft werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 38/76, Luma, Slg. 1976, 2027, Randnr. 7). Die Heranziehung des Verwendungszwecks eines Erzeugnisses sei nur sachgerecht, wenn die Einreihung auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Produktes allein nicht vorgenommen werden könne (Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache SI Wiener, Slg. 1997, I-6497, Randnr. 34). Da die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Konsole PlayStationR2 unstreitig dem Wortlaut der Position 8471 und der einschlägigen Anmerkungen zu dem Kapitel entsprächen, gebe es eindeutig keinen Anlass für die Heranziehung subjektiver Kriterien wie den Verwendungszweck oder die gewerbliche Verwendung des Erzeugnisses, um dieses möglicherweise in die Position 9504 einreihen zu können. Schließlich habe die Beklagte keinerlei Beweis dafür beigebracht, dass der Position 9504, wenn diese tatsächlich eine berechtigte Option für die Einreihung wäre, aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 3 b Vorrang vor der Position 8471 zukäme.
90 Die Beklagte bestreitet, dass die Konsole PlayStationR2 als Datenverarbeitungsmaschine im Sinne der Position 8471 nicht in die Position 9504 eingereiht werden könne.
91 Soweit die Klägerin mit Buchstabe b zu Position 9504 der Erläuterungen zum Harmonisierten System argumentiere, sei ihr Vorbringen nicht so stichhaltig, wie sie behaupte. Zwar seien nach dieser Erläuterung von der Position 9504 "Maschinen und Geräte [ausgeschlossen], die den Bestimmungen der Anmerkung 5 A) des Kapitels 84 entsprechen, auch wenn sie zur Programmierung für Videospiele (Nr. 8471) geeignet sind". Jedoch könnten nach ständiger Rechtsprechung diese Erläuterungen zwar als wertvolles, mitunter sogar ausschlaggebendes Erkenntnismittel für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur angesehen werden, seien jedoch rechtlich nicht verbindlich, so dass gegebenenfalls zu prüfen sei, ob ihr Inhalt mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs im Einklang stehe und deren Bedeutung nicht verändere (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-280/97, ROSE Elektrotechnik, Slg. 1999, I-689). Jedenfalls stamme Buchstabe b zu Position 9504 der Erläuterungen zum Harmonisierten System aus dem Jahr 1985, als Geräte wie die Konsole PlayStationR2 noch nicht existiert hätten. Es komme hinzu, dasss die Ausdrücke "Computer" oder "Personalcomputer" im Harmonisierten System nicht enthalten seien, womit Buchstabe b der Erläuterungen zum Harmonisierten System auf Anmerkung 5 zu Kapitel 84 verweise, die Datenverarbeitungsmaschinen für die Position 8471 definiere. Zweitens werde in Buchstabe b der Erläuterungen durch den Verweis auf die Anmerkung 5 A a klargestellt, dass es sich bei den fraglichen Produkten um wirkliche Datenverarbeitungsmaschinen handele, auch wenn sie als Zusatzfunktion für Videospiele programmiert werden könnten. Drittens habe Buchstabe b der Erläuterungen bei seiner Erörterung im Ausschuss für das Harmonisierte System keinerlei Probleme aufgeworfen, da der Ausschuss die Eignung zur Benutzung von Spielprogrammen als ein normales Merkmal jedes Computers, einschließlich eines Bürocomputers, betrachtet habe. Die Erläuterung solle somit der Gefahr vorbeugen, dass alle Computer als Spielmaschinen eingestuft würden.
92 Im Übrigen werde die Frage, wie die Konsole PlayStationR2 einzureihen sei, im Ausschuss für das Harmonisierte System nach wie vor lebhaft diskutiert, wobei der Ausschuss gegenwärtig der Einreihung in die Position 9504 zuneige. Im November 2001 sei dem Ausschuss der Vorschlag unterbreitet worden, die Konsole PlayStationR2 als "Videospiel" in Position 9504 einzureihen, und die meisten Ausschussmitglieder hätten dies befürwortet. Nur wegen der Position des japanischen Delegierten sei die Prüfung der Frage auf die nächste Sitzung verschoben worden (vgl. Anhang G/9 zu Dokument NC0510E2 [HSC/28/Nov.2001], insbesondere Randnrn. 7 bis 9).
93 Ferner bemängele es die Klägerin zu Unrecht als fehlerhaft, dass die Kommission den "wesentlichen Charakter" des Gerätes allein auf der Grundlage seiner Funktionen und nicht seines Materials oder Komponenten bestimme. Im Fall einer Unterposition wie 9504 10 00 sei die Warenbezeichnung selbst funktional ("Videospiele ..."). Das Gerät sei daher allein auf der Grundlage seiner Funktion als Videospiel fehlerfrei in den KN-Code 9504 10 00 eingereiht worden, denn dies sei sein objektives Merkmal und seine Beschaffenheit gemäß der in dieser Unterposition gegebenen Definition.
94 Die Auffassung der Kommission werde durch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung gerade gestützt. So habe der Gerichtshof in Randnummer 15 des Urteils Holz Geenen (zitiert oben in Randnr. 89) bestätigt, dass der Verwendungszweck des Erzeugnisses ein objektives Tarifierungskriterium sei, sofern er der Ware innewohne. Außerdem habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-219/89 (WeserGold, Slg. 1991, I-1895, Randnr. 9) festgestellt, dass auf den Verwendungszweck einer Ware bei deren Tarifierung abgestellt werden dürfe, wenn in der Überschrift ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen werde. Ersetze man aber den Ausdruck "Verwendungszweck" durch den Begriff "Funktion", so folge aus dieser Rechtsprechung, dass die Warenbezeichnung des KN-Codes 9504 10 00 ("Videospiele") die in diese Position einzureihenden Waren ausdrücklich nach ihrer Funktion definiere.
- Zum zweiten Teil des Klagegrunds, wonach die Allgemeine Vorschrift 3 b für die zolltarifliche Einreihung der Konsole PlayStationR2 fehlerhaft angewandt worden sei
95 Die Klägerin trägt vor, dass die Konsole PlayStationR2 laut Spalte 3 des Anhangs der angefochtenen Verordnung deshalb in den KN-Code 9504 10 00 eingereiht worden sei, weil "[v]on den verschiedenen Funktionen (einschließlich dem Spielen von Videospielen, der Wiedergabe von Audio-CDs, DVD-Videos, der automatischen Datenverarbeitung, usw.) ... das Spielen von Videospielen dem Gerät den wesentlichen Charakter [verleihe] und ... ausschlaggebend für die Einreihung als Spielkonsole in die Position 9504" sei. Die Allgemeine Vorschrift 3 b dürfe jedoch nicht herangezogen werden, um den "wesentlichen Charakter" der Konsole PlayStationR2 auf der Grundlage ihrer Funktionen festzulegen. Eine automatische Datenverarbeitungsmaschine könne nicht nach ihrer Funktion eingereiht werden, wenn sich diese Funktion aus der Art der mit der Maschine verarbeiteten Dateien ergebe.
96 So könne die Funktion, für die ein Erzeugnis verwendet werde, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie Ergebnis der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Produktes sei. Anders formuliert, müsse die Funktion auf ein physisches Merkmal des Erzeugnisses wie sein Material oder seine Komponenten zurückführbar sein. Außerdem müsse die Überschrift der Position auf die Funktion oder Verwendung ausdrücklich Bezug nehmen. Erfuelle ein Produkt verschiedene Funktionen, so könne sein wesentlicher Charakter anhand dieser Funktionen nicht bestimmt werden, es sei denn, sie entsprächen verschiedenen Materialien oder Komponenten. Insoweit sei hinzuweisen auf den Wortlaut der Allgemeinen Vorschrift 3 b, wonach "Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden [könnten], ... nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht [würden], der ihnen ihren wesentlichen Charakter [verleihe], wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden" könne.
97 Alle Funktionen der Konsole PlayStationR2 aber würden von den gleichen Bestandteilen ausgeführt, die die gleichen Datenverarbeitungsvorgänge leisteten, so dass es nicht möglich sei, für jede Funktion gesonderte Bestandteile oder Materialien zu ermitteln, die gerade diese und keine andere Funktion erbrächten. Die Konsole PlayStationR2 sei keine Kombination von Bestandteilen oder Maschinen, die mehrere, komplementäre oder alternative Funktionen erfuellten, und bei der verschiedene Funktionen auch verschiedenen Maschinen, Materialien oder Komponenten zugeordnet werden könnten. Wie sich nämlich aus der Gerätebeschreibung ergebe, enthalte die Konsole PlayStationR2 nicht verschiedene Bestandteile für das Spielen von DVD-Videos, die Benutzung von Videosoftware oder für BASIC- oder LINUX-Anwendungen. Alle diese Dateien würden von dem Zentralprozessor verarbeitet.
98 Demnach werde die Allgemeine Vorschrift 3 b in der angefochtenen Verordnung fehlerhaft angewandt, indem darin der wesentliche Charakter der Konsole PlayStationR2 allein auf der Grundlage ihrer Funktionen und nicht ihrer Materialien und Bestandteile, denen diese Funktionen inhärent sein müssten, bestimmt worden sei.
99 Die Beklagte bestreitet, dass sie die Allgemeine Vorschrift 3 b fehlerhaft angewandt habe, um die Konsole PlayStationR2 zu tarifieren.
100 Zwar sei einzuräumen, dass die Konsole PlayStationR2 den Voraussetzungen nach Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 entspreche und dass Anmerkung 5 E zu diesem Kapitel hier nicht einschlägig sei. Es sei jedoch hinzuweisen auf Anmerkung 1 p zu Abschnitt XVI, der die Kapitel 84 und 85 der Kombinierten Nomenklatur umfasse. In dieser Anmerkung 1 p werde klar gesagt, dass unter Abschnitt XVI nicht die Waren des Kapitels 95 fielen, das Spielzeuge, Spiele und andere Unterhaltungsartikel betreffe und den in der angefochtenen Verordnung angewandten KN-Code 9504 10 00 ("Videospiele") enthalte. Daraus folge, dass ein Gerät, das gleichzeitig ein Spiel (Position 9504 - Kapitel 95) und eine automatische Datenverarbeitungsmaschine (Position 8471 - Kapitel 84- Abschnitt XVI) sei, aus dem Abschnitt XVI ausscheide und automatisch in die Position 9504 eingereiht werde. Es sei daher zu prüfen, ob das im vorliegenden Fall fragliche Gerät, selbst wenn es die Merkmale einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine aufweise, im Wesentlichen ein Videospiel sei (Urteil Rank Xerox, zitiert oben in Randnr. 86, Randnr. 18), denn mit der Einreihung eines Produktes in das Kapitel 95 sei die Heranziehung der Kapitel 84 und 85 nach Anmerkung 1 p zu Abschnitt XVI ausgeschlossen.
101 Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur seien für die Einreihung maßgebend der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln (Allgemeine Vorschriften 1 und 6). Kämen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Positionen in Betracht, so gingen Positionen mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor (Allgemeine Vorschrift 3 a). Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b seien zusammengesetzte Waren, die nicht nach der Regel der "genaueren Warenbezeichnung" tarifiert werden könnten, nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe. Diese Regel des "wesentlichen Charakters" sei im Anhang der angefochtenen Verordnung angewandt worden, denn es werde dort zur Begründung ausgeführt, dass das Spielen von Videospielen dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleihe und für die Einreihung in die Position 9504 ausschlaggebend sei.
102 Diese Beurteilung des Gerätes nach seinem "wesentlichen Charakter" werde durch verschiedene von der Klägerin stammende und ihrer Klageschrift beigefügte Informationen gestützt. So werde in der Anlage A.1 zu den Informationsunterlagen, die bei der Präsentation der Konsole PlayStationR2 im Nomenklatur-Ausschuss übergeben worden seien, ausgeführt: "Die Einführung der Konsole PlayStationR2 wird ein weiteres Mal zeigen, wie Sony das Wesen des Videospieles neu erfindet und die Grenzen unserer Vorstellungen zurückdrängt". Zweitens ergebe sich aus dem Frage- und Antwortprotokoll der Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses, dass die Konsole PlayStationR2 im Wesentlichen zum Spielen von Videospielen verwendet werde, dass die Produktaufmachung sie klar der Kategorie von Videospielen zuordne (insbesondere sei das Schreiben eines Textes mit einem Steuermodul, mit dem jeder Buchstabe auf einem Bildschirm gesucht werden müsse, nicht benutzerfreundlich) und dass das Gerät, selbst wenn es eine automatische Datenverarbeitungsmaschine im Sinne von Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 wäre, im Wesentlichen ein Videospiel bleibe. Schließlich verweist die Beklagte auf eine ihrer Klagebeantwortung beigefügten Kopie eines Werbefaltblattes, die klar herausstelle, dass der wesentliche Charakter der Konsole PlayStationR2 der eines Videospieles sei.
Würdigung durch das Gericht
103 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Rat der Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, ein weites Ermessen bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, eingeräumt hat. Dennoch hat die Kommission aufgrund ihrer Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das Übereinkommen eingeführten Harmonisierten Systems geschaffen worden sind, denn die Gemeinschaft hat sich gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-267/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1995, I-4845, Randnrn. 19 und 20, und in der Rechtssache Holz Geenen, zitiert oben in Randnr. 89, Randnr. 13).
104 Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung das maßgebliche Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 11, vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-382/95, Techex, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 11, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, und in der Rechtssache Hewlett Packard France und Hewlett Packard Europe/Kommission, zitiert oben in Randnr. 51, Randnr. 24).
105 Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Beklagte, wie die Klägerin geltend macht, damit rechtsfehlerhaft handelte, dass sie die Konsole mit der Warenbezeichnung, die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung wiedergegeben ist, in dieser Verordnung in die Position 9504 10 00 und die das Gerät begleitende CD-ROM in die Position 8524 39 90 einreihte.
106 Wie zunächst hervorzuheben ist, sind die Parteien darüber einig, dass die Konsole PlayStationR2 den Voraussetzungen nach Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 genügt und deshalb als eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angesehen werden kann. Das Erzeugnis kann daher in die Position 8471 eingereiht werden, die wie folgt lautet: "Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen". Die Parteien stimmen weiter darin überein, dass die Konsole PlayStationR2 keine "andere eigene Funktion als Datenverarbeitung" im Sinne der Auslegung dieses Begriffes durch den Gerichtshof (u. a. Urteil Peacock, zitiert oben in Randnr. 103, Randnrn. 16 und 17) ausführt.
107 Hingegen ist zwischen den Parteien streitig, ob die Konsole PlayStationR2 in die Position 9504 und insbesondere in die Unterposition 9504 10 eingereiht werden kann. Die Klägerin meint, bereits der Umstand als solcher, dass das Gerät den Voraussetzungen nach Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 entspreche und keine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 ausführe, schließe seine Einreihung in die Unterposition 9504 10 aus, weil die Einreihung einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine nicht von dem Typ der mit der Maschine verarbeiteten Dateien abhängen könne.
108 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung lautete die Position 9504: "Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen)". Die Unterposition 9504 10 lautete: "Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art".
109 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass weder der Wortlaut der Unterposition 9504 10 noch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln eine Definition von "Videospielen" enthalten. Die einzige Anforderung, die sich diesem Wortlaut entnehmen lässt, geht dahin, dass es sich um Geräte "von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art" handeln müsse. Diese Anforderung ist, wie sich der angefochtenen Verordnung entnehmen lässt, im vorliegenden Fall unzweifelhaft erfuellt. Der gleiche Schluss ergibt sich im Übrigen aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur, die gleichfalls "Videospiele" nicht definieren.
110 Nach der Rechtsprechung des Gerichthofes ist in einem solchen Fall, in dem weder die Kombinierte Nomenklatur selbst noch die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur Definitionen für die fraglichen Erzeugnisse geben, auf die objektiven Merkmale dieser Erzeugnisse abzustellen, die sie in ihrer Zweckbestimmung von anderen Erzeugnissen unterscheiden. Im Einzelfall von Schlafanzügen hat der Gerichtshof festgestellt, dass ihre Zweckbestimmung darin besteht, im Bett als Nachtkleidung getragen zu werden, und dass angesichts der Feststellbarkeit dieses objektiven Merkmals bei der Zollabfertigung der Umstand, dass auch eine andere Verwendung des Kleidungsstücks denkbar ist, dessen rechtlicher Einstufung als Schlafanzug nicht entgegensteht. Er hat daraus den Schluss abgeleitet, dass als Schlafanzüge im Sinne der Position 6108 nicht nur solche Zusammenstellungen von zwei Kleidungsstücken aus Gewirken oder Gestricken anzusehen sind, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich zum Tragen im Bett bestimmt sind, sondern auch solche, die im Wesentlichen hierfür verwendet werden (Urteile des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93, Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027, Randnrn. 6 ff., und in der Rechtssache SI Wiener, zitiert oben in Randnr. 89, Randnrn. 13 und 14).
111 Diese Erwägungen können auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen werden. So sind als "Videospiele" im Sinne der Unterposition 9504 10, da eine Definition dieses Begriffes fehlt, alle Erzeugnisse anzusehen, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen für die Ausführung von Videospielen verwendet zu werden, auch wenn sie für andere Zwecke verwendet werden können.
112 Es ist indessen unbestreitbar, dass die Konsole PlayStationR2 sowohl nach der Art und Weise, in der sie eingeführt, verkauft und dem Publikum präsentiert wird, als auch nach ihrer Konfiguration im Wesentlichen dafür bestimmt ist, für die Ausführung von Videospielen verwendet zu werden, auch wenn sie, wie aus der angefochtenen Verordnung hervorgeht, auch für andere Funktionen wie das Abspielen von DVD-Videos und Audio-Compactdisketten und die automatische Datenverarbeitung verwendet werden kann.
113 Diese Feststellung wird durch zahlreiche Schriftstücke, insbesondere Werbebroschüren und sonstige Werbeunterlagen für die Konsole PlayStationR2, die die Parteien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereicht haben, bestätigt. Denn diesen Schriftstücken kann eindeutig entnommen werden, dass die Konsole PlayStationR2, auch wenn sie zu anderen Zwecken verwendet werden kann, im Wesentlichen als eine Konsole für Videospiele vertrieben und dem Verbraucher verkauft wird. Auch aus verschiedenen Antworten der Klägerin im Rahmen der Präsentation der Konsole PlayStationR2 im Nomenklatur-Ausschuss am 27. Februar 2001 geht hervor, dass die Verbraucher die Konsole PlayStationR2 im Wesentlichen als eine Spielkonsole auffassen. Schließlich ist die Konsole PlayStationR2, wie sich der Warenbezeichnung in Spalte 1 des Anhangs der angefochtenen Verordnung entnehmen lässt, für den Einzelhandel als Videospielkonsole aufgemacht, da sie mit einem "Steuermodul [mit] verschiedene[n] Steuerungstasten, die hauptsächlich zum Spielen von Videospielen verwendet werden", und Anschlusskabeln angeboten wird. Wie die Klägerin bestätigt hat, werden hingegen die anderen Einheiten wie Standardtastatur, Maus und Computerbildschirm, an die die Konsole angeschlossen werden kann, gesondert verkauft.
114 Es ist weiterhin festzustellen, dass weder der Wortlaut der Unterposition 9504 10 noch die Anmerkungen zu den einschlägigen Abschnitten oder Kapiteln Hinweise oder gar Einschränkungen zum Funktionsmodus und/oder zu der Zusammensetzung der unter diese Unterposition fallenden Produkte enthalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist darum allein der Umstand, dass die Konsole PlayStationR2 als automatische Datenverarbeitungsmaschine fungieren kann und Videospiele nur einen der Dateitypen darstellen, die die Konsole verarbeiten kann, als solcher nicht geeignet, die Einreihung der Konsole PlayStationR2 in die Unterposition 9504 10 auszuschließen, da außer Zweifel steht, dass das Gerät im Wesentlichen für die Ausführung von Videospielen verwendet werden soll.
115 Diesem Schluss steht, anders als die Klägerin meint, auch nicht Buchstabe b zu Position 9504 der Erläuterungen zum Harmonisierten System entgegen, wonach von dieser Position "Maschinen und Geräte [ausgeschlossen sind], die den Bestimmungen der Anmerkung 5 A) des Kapitels 84 entsprechen, auch wenn sie zur Programmierung für Videospiele (Nr. 8471) geeignet sind".
116 Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung die Erläuterungen zum Harmonisierten System ein wichtiges Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolles Erkenntnismittel für dessen Auslegung angesehen werden. Sie sind jedoch rechtlich nicht verbindlich, so dass gegebenenfalls zu prüfen ist, ob ihr Inhalt mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs im Einklang steht und deren Bedeutung nicht verändert (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-35/93, Develop Dr. Eisbein, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21).
117 Wäre jedoch, wie die Klägerin meint, die Erläuterung b zu Position 9504 der Erläuterungen zum Harmonisierten System dahin auszulegen, dass sie alle den Voraussetzungen nach Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 entsprechenden Produkte, darunter auch diejenigen, die im Wesentlichen zur Ausführung von Videospielen verwendet werden sollen, von der Einreihung in die Position 9504 ausschlösse, so hätte diese Erläuterung zur Wirkung, dass die Bedeutung der Position 9504 und der Unterposition 9504 10 verändert und vor allem eingeschränkt würde, was nicht zulässig wäre.
118 Schließlich ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass sich die Einreihung einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine nach Maßgabe des mit ihr verarbeiteten Dateityps dahin auswirke, dass mittels Einführung einer neuen Regel, mit der das Kriterium der "eigenen Funktion" gemäß Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 auf alle von einer anderen Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur erfassten Funktionen ausgeweitet würde, der Anwendungsbereich der Position 8471 ungerechtfertigt eingeschränkt würde. Wie oben in Randnummer 106 festgestellt, ist es zwar zutreffend, dass die Konsole PlayStationR2 keine "andere eigene Funktion als Datenverarbeitung" ausführt und dass die Ausführung von Videospielen als solche keine eigene Funktion des Gerätes ist. Allein der Umstand, dass ein Gerät den Voraussetzungen nach Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 entspricht und keine andere eigene Funktion als Datenverarbeitung im Sinne der Anmerkung 5 E zu diesem Kapitel ausführt, lässt als solcher jedoch die Einreihung des fraglichen Gerätes in eine andere Position nicht ausscheiden.
119 Nachdem festgestellt worden ist, dass die Konsole PlayStationR2 entgegen dem Vorbringen der Klägerin in die Position 9504 eingereiht werden kann, ist weiter zu prüfen, ob die Beklagte, wie die Klägerin mit dem zweiten Teil ihres Vorbringens geltend macht, dadurch einen Rechtsfehler beging, dass sie die Einreihung der Konsole PlayStationR2 gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b nach Maßgabe der Funktion vornahm, die der Konsole ihren wesentlichen Charakter verleiht.
120 Wie nämlich aus der Begründung in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung hervorgeht, tarifierte die Beklagte die Konsole PlayStationR2 aufgrund der Feststellung, dass von "den verschiedenen Funktionen (einschließlich dem Spielen von Videospielen, der Wiedergabe von Audio-CDs, DVD-Videos, der automatischen Datenverarbeitung, usw.) ... das Spielen von Videospielen dem Gerät den wesentlichen Charakter [verleiht] und ... ausschlaggebend für die Einreihung als Spielkonsole in die Position 9504 [ist]". Die Beklagte hat in ihrem schriftlichen Vorbringen und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie insoweit die Allgemeine Vorschrift 3 b anwandte.
121 Nach ihrem Wortlaut ist die Allgemeine Vorschrift 3 nur anwendbar, wenn "für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht" kommen.
122 Die Allgemeine Vorschrift 3 b lautet: "Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann."
123 Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich klar, dass sie nur die Einreihung von "Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen" betrifft.
124 Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nach diesem klaren Wortlaut der Allgemeinen Vorschrift 3 b die Einreihung von Mischungen oder Warenzusammenstellungen ausschließlich nach dem Stoff oder Bestandteil, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, vorzunehmen ist. Dagegen eröffnet diese Vorschrift nicht die Möglichkeit, Mischungen oder Warenzusammenstellungen nach der Funktion einzureihen, die ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.
125 Diese Auslegung der Allgemeinen Vorschrift 3 b wird bestätigt durch die sich auf sie beziehende Erläuterung zum Harmonisierten System, wonach der "Faktor, der den Charakter einer Ware bestimmt, ... je nach Art der Ware verschieden [ist]. Dieser kann sich z. B. aus der Art des Grundstoffes oder der Warenbestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht oder Wert oder der einem der Grundstoffe zukommenden Bedeutung für den Verwendungszweck der Ware ergeben."
126 Diese Auslegung wird weiterhin bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach gemäß der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 b "zur Tarifierung einer Ware festzustellen [ist], welcher von den Stoffen, aus denen sie besteht, für diese Ware charakterbestimmend ist. Hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde" (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 253/87, Sportex, Slg. 1988, 3351, Randnr. 8, vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-288/99, VauDe Sport, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25, und vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-276/00, Turbon International, Slg. 2002, I-1389, Randnr. 26; in diesem Sinne ferner Urteile des Gerichtshofes vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 60/83, Metro, Slg. 1984, 671, Randnr. 15, vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-121/95, VOBIS Microcomputer, Slg. 1996, I-3047, Randnrn. 19 bis 25, und vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/96, Codiesel, Slg. 1997, I-3465, Randnrn. 22 ff.).
127 Zwar hat die Beklagte in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts geltend gemacht, dass der Bestandteil, der der Konsole PlayStationR2 ihren wesentlichen Charakter verleihe, die so genannte "Emotion Engine" sei. Jedoch ist festzustellen, dass diese Behauptung nicht der in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung enthaltenen Begründung entspricht, wonach das Spielen von Videospielen die Funktion darstellt, die dem Gerät ihren wesentlichen Charakter verleiht. Die Beklagte hat überdies bestätigt, dass die "Emotion Engine" nichts anderes als der Zentralprozessor der Konsole PlayStationR2 ist. Dieser Bestandteil ist indessen zentraler Bestandteil aller automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und kann daher die Einreihung des Produktes in die Position "Videospiele" nicht rechtfertigen.
128 Demnach hat die Beklagte die angefochtene Verordnung zu Unrecht auf die Allgemeine Vorschrift 3 b gestützt.
129 Ebenfalls zurückzuweisen ist das Vorbringen der Beklagten, dass sie für die Einreihung der Konsole PlayStationR2 außerdem Anmerkung 1 p zu Abschnitt XVI, die "Waren des Kapitels 95" von Abschnitt XVI ausschließt, angewandt habe.
130 Obwohl sich nämlich entgegen dem Vorbringen der Klägerin keineswegs ausschließen lässt, dass diese Anmerkung für die Tarifierung der Konsole PlayStationR2 angewandt werden kann, ist daran zu erinnern, dass nach der Begründung in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung die Einreihung des Gerätes vorgenommen wurde "gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 6 zu Kapitel 85 sowie den Wortlaut der KN-Codes 8524, 8524 39 und 8524 39 90, 9504 und 9504 10 00".
131 Dieser Begründung ist eindeutig zu entnehmen, dass der Einreihung der Konsole mit der in Spalte 1 enthaltenen Warenbezeichnung nicht die Anmerkung 1 p zu Abschnitt XVI zugrunde gelegt wurde. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung kann aus der bloßen Erwähnung der Allgemeinen Vorschrift 1 in dieser Begründung nicht geschlossen werden, dass für die Tarifierung die Anmerkung 1 p zu Abschnitt XVI angewandt wurde. Denn die Allgemeine Vorschrift 1, wonach für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend ist und die übrigen Allgemeinen Vorschriften nur angewandt werden dürfen, soweit sie den genannten Positionen und Anmerkungen nicht entgegenstehen, ist viel zu ungenau, um Dritten den Schluss zu ermöglichen, dass die Einreihung hier auf der Grundlage der Anmerkung 1 p zu Abschnitt XVI vorgenommen worden wäre, wie die Beklagte behauptet. Es ist hervorzuheben, dass die Begründungspflicht, die der Beklagten beim Erlass einer Verordnung über eine zolltarifliche Einreihung obliegt, die es der Kommission auferlegt, eindeutig die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sie diese Einreihung stützt, damit die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-63/90 und C-67/90, Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 16, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-353/92, Griechenland/Rat, Slg. 1994, I-3411, Randnr. 19, und vom 4. Februar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Slg. 1997, I-645, Randnr. 44). Mit einer bloßen Bezugnahme auf die Allgemeine Vorschrift 1 wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen.
132 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Konsole PlayStationR2 nur in die Positionen 8471 und 9504 eingereiht werden könnte, eine gleichzeitige Anwendung der Anmerkung 1 p zu Abschnitt XVI und der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die endgültige Einreihung des Gerätes ausschiede. Denn in diesem Fall könnte die Einreihung des Produktes in die Position 9504 allein anhand der Anmerkung 1 p zu Abschnitt XVI vorgenommen werden, womit die Anwendung der Allgemeinen Vorschriften und insbesondere der Allgemeinen Vorschrift 3 b, die nach der Allgemeinen Vorschrift 1 nur anwendbar sind, wenn sie dem Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten nicht widersprechen, ausgeschlossen wäre.
133 Nach alledem ist festzustellen, dass die Beklagte einen Rechtsfehler beging, indem sie die Einreihung der Spielkonsole mit der in der Spalte 1 wiedergegebenen Warenbezeichnung auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift 3 b vornahm. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass ein etwaiger Fehler bei der Einreihung der Konsole automatisch die Einreihung der begleitenden CD-ROM ungültig werden lässt, ist festzustellen, dass der Beklagten auch hinsichtlich der CD-ROM ein Rechtsfehler unterlief.
134 Daher ist, ohne dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht geprüft zu werden braucht, die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit darin die Konsole mit der Warenbezeichnung in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung in den KN-Code 9504 10 00 und die begleitende CD-ROM in den KN-Code 8525 39 90 eingereiht werden.
Antrag auf prozessleitende Maßnahmen
Vorbringen der Parteien
135 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 3. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, der Kommission die Vorlage folgender Schriftstücke aufzugeben:
- die Ergebnisse der Sitzungen des Nomenklatur-Ausschusses vom 27. Februar 2001, 9., 10. und 11. April 2001 und 30. Mai 2001;
- den Schriftwechsel, den der Juristische Dienst der Kommission und die Dienststellen der Generaldirektion Steuern und Zollunion anlässlich der Konsultation des Juristischen Dienstes zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung miteinander führten, mutmaßlich vor Erlass der Verordnung.
136 Was die Stellungnahme des Juristischen Dienstes anbelangt, so hat sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, dass sie zwar vorgelegt, aber nur vom Gericht eingesehen wird.
137 Auf den vorgenannten Antrag der Klägerin hin hat die Beklagte als Anlagen ihrer Klagebeantwortung in Kopie folgende Dokumente vorgelegt:
- den Bericht über die Ergebnisse der 243. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses vom 27. Februar 2001,
- den Bericht über die Ergebnisse der 247. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses vom 9., 10. und 11. April 2001;
- den Bericht über die Ergebnisse der 252. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses vom 30. Mai 2001;
- den Vermerk des Generaldirektors für Steuern und Zollunion vom 16. Mai 2001 zu den innerdienstlichen Konsultationen.
138 Dagegen hat es die Beklagte abgelehnt, die schriftliche Stellungnahme, die ihr ihr Juristischer Dienst im Rahmen seiner innerdienstlichen Beteiligung zuleitete, vorzulegen und sich hierfür auf die Grundsätze "der Stabilität der Gemeinschaftsordnung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Gemeinschaftsorgane" berufen. Sie hat sich jedoch bereit erklärt, diese Stellungnahme dem Gericht auf dessen Ersuchen unter Wahrung der Vertraulichkeit vorzulegen.
Würdigung durch das Gericht
139 Es ist festzustellen, dass die Beklagte allen von der Klägerin gestellten Anträgen auf Vorlage von Schriftstücken nachgekommen ist, außer hinsichtlich der von ihrem Juristischen Dienst im Rahmen der innerdienstlichen Konsultationen ausgearbeiteten Stellungnahme. Die genannten Anträge haben sich daher erledigt, ausgenommen die beantragte Vorlage der fraglichen Stellungnahme. Zu dieser genügt der Hinweis, dass diese Stellungnahme, abgesehen von ihrem vertraulichen Charakter, für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit ohne Interesse ist, so dass kein Anlass besteht, ihre Vorlage anzuordnen.
Kosten
140 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT
(Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2001 der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur wird für nichtig erklärt, soweit darin die Konsole mit der Warenbezeichnung in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung in den KN-Code 9504 10 00 und die begleitende CD-ROM in den KN-Code 8524 39 90 eingereiht werden.
2. Der Antrag auf Vorlage der Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.