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Judgment of the Court of First Instance (Fourth Chamber) of 28 January 2004. # Organización de Productores de Túnidos Congelados (OPTUC) v Commission of the European Communities. # Fisheries - Common organisation of the markets - Compensation for producers of tuna intended for the processing industry - Allocation between producers' organisations - Change of membership by producers - Effect on the allocation of the allowance - Legal basis - Principle of protection of legitimate expectations. # Joined cases T-142/01 and T-283/01.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 28. Januar 2004. Organización de Productores de Túnidos Congelados (OPTUC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Fischerei - Gemeinsame Marktorganisation - Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Verarbeitungsindustrie - Aufteilung unter den Erzeugerorganisationen - Änderung der Mitgliedschaft von Erzeugern - Auswirkung auf die Aufteilung der Entschädigung - Rechtsgrundlage - Grundsatz des Vertrauensschutzes. Verbundene Rechtssachen T-142/01 und T-283/01.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 28. Januar 2004. Organización de Productores de Túnidos Congelados (OPTUC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Fischerei - Gemeinsame Marktorganisation - Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Verarbeitungsindustrie - Aufteilung unter den Erzeugerorganisationen - Änderung der Mitgliedschaft von Erzeugern - Auswirkung auf die Aufteilung der Entschädigung - Rechtsgrundlage - Grundsatz des Vertrauensschutzes. Verbundene Rechtssachen T-142/01 und T-283/01.
Organización de Productores de Túnidos Congelados (OPTUC)
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Fischerei – Gemeinsame Marktorganisation – Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Verarbeitungsindustrie – Aufteilung unter den Erzeugerorganisationen – Änderung der Mitgliedschaft von Erzeugern – Auswirkung auf die Aufteilung der Entschädigung – Rechtsgrundlage – Grundsatz des Vertrauensschutzes“
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. Januar 2004
2. Fischerei – Gemeinsame Marktorganisation – Ausgleichentschädigung für Erzeugerorganisationen, die Thunfisch an die Verarbeitungsindustrie
liefern – Aufteilung unter den Erzeugerorganisationen – Änderung der Mitgliedschaft von Erzeugern – Auswirkung auf die Aufteilung
der Entschädigung
(Verordnung Nr. 3759/92 des Rates, Artikel 18 Absätze 4 und 5)
3. Handlungen der Organe – Für einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer vorhersehbare Vornahme – Grundsatz des
Vertrauensschutzes – Unanwendbarkeit – Berufung auf diesen Grundsatz, um die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung einer
Handlung zu rechtfertigen – Unzulässigkeit
1. Wenn in der Regelung einer gemeinsamen Marktorganisation eine Lücke besteht, ist die Lösung im Licht von Ziel und Zweck der
gemeinsamen Marktorganisation unter Berücksichtigung praktischer und verwaltungstechnischer Gesichtspunkte zu suchen.
(vgl. Randnr. 77)
2. Zur Bestimmung der in Artikel 18 der Verordnung Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse
und Erzeugnisse der Aquakultur in der geänderten Fassung vorgesehenen Ausgleichsentschädigung, die einer Erzeugerorganisation
nach Absatz 4 dieser Bestimmung für ein bestimmtes Vierteljahr zusteht, muss der Erzeugerorganisation der Durchschnitt der
früheren Produktion aller Erzeuger zugewiesen werden, die ihr während des betreffenden Vierteljahres angehören.
Eine andere Beurteilung würde zu ungerechtfertigten und unbilligen Verzerrungen bei den tatsächlichen Begünstigten der Ausgleichsentschädigungen,
den Erzeugern, führen, deren Einkommensniveau, das durch diese Entschädigungen geschützt werden soll, durch Änderungen der
Mitgliedschaft bei den Erzeugerorganisationen erheblich beeinträchtigt werden könnte.
(vgl. Randnrn. 89-90)
3. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, kann sich auf den Grundsatz
des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine
Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz
berufen.
Mit einer Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes lässt sich die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung eines
Aktes weder rechtfertigen noch fordern.
(vgl. Randnrn. 100, 103)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 28. Januar 2004(1)
In den verbundenen Rechtssachen T-142/01 und T-283/01
Organización de Productores de Túnidos Congelados (OPTUC), Bermeo (Spanien), Prozessbevollmächtigte in der Rechtssache T-142/01: Rechtsanwälte J.-R. García-Gallardo Gil-Fournier und
M. Moya Díaz, und in der Rechtssache T-283/01: Rechtsanwälte García-Gallardo Gil-Fournier und J. Guillem Carrau,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán, in der Rechtssache T-142/01 außerdem durch L. Visaggio, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift
in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durchOrganización de Productores Asociados de Grandes Atuneros Congeladores (Opagac), Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Casas Robla und V. Arrastia de Sierra,
Streithelferin in der Rechtssache T-142/01,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 584/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1103/2000 und (EG) Nr. 1926/2000 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen
an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Juli bis 30. September 1999 und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 (ABl. 86, S. 4)
sowie Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 2 und des jeweiligen Anhangs der Verordnungen (EG) der Kommission Nrn. 585/2001
vom 26. März 2001, 808/2001 vom 26. April 2001, 1163/2001 vom 14. Juni 2001 und 1670/2001 vom 20. August 2001 zur Gewährung
der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar
bis 31. März 2000, 1. April bis 30. Juni 2000, 1. Juli bis 30. September 2000 bzw. 1. Oktober bis 31. Dezember 2000 (ABl.
L 86, S. 8, L 118, S. 12, L 159, S. 10, und L 224, S. 4)
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer),
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
erlässt
Urteil
Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt
1
Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse
und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 388, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3318/94 des Rates vom 22. Dezember
1994 (ABl. L 350, S. 15) sieht die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für den Fall vor, dass für ein Kalendervierteljahr
festgestellt wird, dass die Preise von an die Verarbeitungsindustrie geliefertem Thunfisch unter einer bestimmten Auslöseschwelle
liegen. Er lautet:
„(1) Eine Entschädigung kann den Erzeugerorganisationen für die Mengen der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse [d. h. verschiedene
Arten Thunfisch] gewährt werden, die von ihren Mitgliedern gefangen, an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsunternehmen
verkauft und geliefert wurden und zur industriellen Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 1604 bestimmt sind. Diese Entschädigung
wird gewährt, wenn für ein Kalendervierteljahr festgestellt wird, dass gleichzeitig
–
sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt
–
als auch der in Artikel 22 genannte Frei-Grenze-Preis, gegebenenfalls zuzüglich der auf diesen erhobenen Ausgleichsabgabe,
unter der Auslöseschwelle von 91 v. H. des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis liegen.
Vor Beginn eines jeden Fischwirtschaftsjahres erstellen oder aktualisieren die Mitgliedstaaten das Verzeichnis der betreffenden
Unternehmen und übermitteln es der Kommission.
(2) Der Entschädigungsbetrag darf in keinem Fall
–
die Differenz zwischen der Auslöseschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem
Gemeinschaftsmarkt,
–
einen Pauschalbetrag von 12 v. H. dieser Schwelle
überschreiten.
(3) Die entschädigungsfähigen Mengen der einzelnen Erzeugnisse dürfen nicht höher sein als der Durchschnitt der Mengen, die während
des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt
wird, gemäß Absatz 1 verkauft und geliefert wurden.
(4) Der Entschädigungsbetrag, der jeder Erzeugerorganisation gewährt wird, entspricht
–
dem Höchstbetrag, der sich nach Absatz 2 für die Mengen des betreffenden Erzeugnisses ergibt, die gemäß Absatz 1 abgesetzt
wurden und den Durchschnitt der während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen,
für das die Entschädigung gezahlt wird, zu den gleichen Bedingungen von ihren Mitgliedern verkauften und gelieferten Mengen
nicht überschreiten,
–
50 v. H. des nach Absatz 2 berechneten Höchstbetrages für die Mengen des betreffenden Erzeugnisses, die die im ersten Gedankenstrich
genannten Mengen überschreiten und der Restmenge entsprechen, die sich aus der Aufteilung der nach Absatz 3 entschädigungsfähigen
Mengen auf die Erzeugerorganisationen ergibt.
Die Mengen werden unter den betreffenden Erzeugerorganisationen im Verhältnis zum Durchschnitt ihrer jeweiligen Produktion
während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung
gezahlt wird, aufgeteilt.
(5) Die Erzeugerorganisationen teilen die gewährte Entschädigung ihren Mitgliedern im Verhältnis zu den von diesen erzeugten und
gemäß Absatz 1 verkauften und gelieferten Mengen zu.
(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe der Entschädigung sowie die Bedingungen für ihre Gewährung,
werden nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegt.“
2
Aufgrund der Verordnung Nr. 3759/92 in ihrer geänderten Fassung, insbesondere Artikel 18 Absatz 6, erließ die Kommission am
21. Januar 1998 die Verordnung (EG) Nr. 142/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung für
an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfisch (ABl. L 17, S. 8).
3
Am 1. Juli 1998 traten drei Mitgliedsunternehmen (Nicra 7 SL, Aitzugana SL und Igorre SL, im Folgenden: betroffene Unternehmen)
aus der Klägerin (Erzeugerorganisation für tiefgekühlten Thunfisch), einer der beiden in Spanien ansässigen Thunfisch-Erzeugerorganisationen,
aus und der anderen Erzeugerorganisation, der Streithelferin, bei.
4
Am 30. Juli 1998 teilten die spanischen Behörden der Kommission diese Änderung der Mitgliedschaft sowie die Angaben über die
Thunfischanlandungen mit, die von diesen Unternehmen gehörenden Schiffen in den Jahren 1995, 1996, 1997 und im ersten Halbjahr
1998 erzielt wurden, um die Kommission zur Änderung des statistischen Materials zu veranlassen, das auf der Grundlage der
von den spanischen Behörden zuvor übermittelten Angaben im Hinblick auf die Gewährung der Ausgleichsentschädigung nach Artikel
18 der Verordnung Nr. 3759/92 erstellt worden war.
5
Am 17. Dezember 1999 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse
der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17, S. 22), durch die die Verordnung Nr. 3759/92 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehoben
und ersetzt wurde. Artikel 27 der Verordnung Nr. 104/2000 gibt den Wortlaut von Artikel 18 der Verordnung Nr. 3759/92 in seiner
geänderten Fassung wieder, abgesehen von Änderungen in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und einer geänderten Artikelangabe
in Absatz 6.
6
Aufgrund der Verordnung Nr. 3759/92, insbesondere des Artikels 18 Absatz 6, erließ die Kommission daraufhin die Verordnungen
(EG) Nrn. 1103/2000 vom 25. Mai 2000 (ABl. L 125, S. 18) und 1926/2000 vom 11. September 2000 (ABl. L 230, S. 10) zur Gewährung
der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für in den Kalendervierteljahren vom 1. Juli bis 30. September 1999
und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfisch. Zu den Erzeugerorganisationen,
die diese Entschädigungen erhielten, zählen auch die Klägerin und die Streithelferin.
7
Nachdem die spanischen Behörden festgestellt hatten, dass die Kommission die beantragten Änderungen nicht vorgenommen hatte,
ersuchten sie die Klägerin und die Streithelferin mit Schreiben vom 20. Juli 2000, ihnen die Zahlen über die Thunfischmengen
mitzuteilen, die von den betroffenen Unternehmen in den Jahren 1996 und 1997 sowie im ersten Halbjahr 1998 im Gebiet der Europäischen
Union vermarktet worden waren. Die spanischen Behörden wiesen diese Organisationen darauf hin, dass diese ihnen zuvor nur
die Angaben über die Anlandungen dieser Unternehmen übermittelt hätten, dass Gegenstand der Entschädigung jedoch die in der
Europäischen Union vermarkteten Mengen seien.
8
Am 16. Oktober 2000 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission die endgültigen Angaben über die Thunfischmengen,
die von den Mitgliedern dieser beiden Erzeugerorganisationen zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 30. Juni 1998 an die Verarbeitungsindustrie
in der Gemeinschaft verkauft und geliefert worden waren (im Folgenden: vermarktete Mengen).
9
Da der Wechsel der betroffenen Unternehmen von der Klägerin zur Streithelferin in den Verordnungen Nrn. 1103/2000 und 1926/2000
bei der Aufteilung der einer Ausgleichsentschädigung zugänglichen Mengen (im Folgenden: entschädigungsfähige Mengen) nicht
berücksichtigt worden war, erhob die Streithelferin, die der Ansicht war, dass die ihr aus diesem Grund nach diesen Verordnungen
gewährten Mengen nicht korrekt seien, am 24. November 2000 vor dem Gericht Klage auf Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen
dieser Verordnungen (Rechtssache T-359/00).
10
Am 26. März 2001 erließ die Kommission aufgrund der Verordnung Nr. 104/2000, insbesondere Artikel 27 Absatz 6, die Verordnung
(EG) Nr. 584/2001 vom 26. März 2001 zur Änderung der Verordnungen Nr. 1103/2000 und Nr. 1926/2000 (ABl. L 86, S. 4). Die Kommission
räumt in der dritten bis fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 584/2001 ein, dass die am 16. Oktober 2000 von den
spanischen Behörden übermittelten endgültigen Angaben zu einer anderen Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die
Klägerin und die Streithelferin, als sie in den Anhängen der Verordnungen Nrn. 1103/2000 und 1926/2000 vorgenommen worden
sei, führten und diese Verordnungen daher geändert werden müssten.
11
Die neue Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen für das dritte und das vierte Kalenderjahr 1999, die in den die Anhänge
der Verordnungen Nrn. 1103/2000 und 1926/2000 ersetzenden Anhängen I und II der Verordnung Nr. 584/2001 vorgenommen wurde,
ist gegenüber der sich aus diesen Verordnungen ergebenden Aufteilung durch eine Verminderung der der Klägerin für jedes Kalendervierteljahr
zugeteilten Mengen „Gelbflossenthun mit einem Stückgewicht von über 10 kg“ und „Echter Bonito“ und eine entsprechende Erhöhung
der der Streithelferin für diese Kalendervierteljahre und diese Erzeugnisse zugeteilten Mengen gekennzeichnet.
12
Im Anschluss an den Erlass der Verordnung Nr. 584/2001 ist die Rechtssache T-359/00 durch Beschluss des Präsidenten der Vierten
Kammer des Gerichts vom 21. Juni 2001 im Rechtssachenregister des Gerichts gestrichen worden.
13
Aufgrund der Verordnung Nr. 104/2000, insbesondere Artikel 27 Absatz 6, erließ die Kommission weiter die Verordnungen (EG)
Nrn. 585/2001 vom 26. März 2001 (ABl. L 86, S. 8), 808/2001 vom 26. April 2001 (ABl. L 118, S. 12), 1163/2001 vom 14. Juni
2001 (ABl. L 159, S. 10) und 1670/2001 vom 20. August 2001 (ABl. L 224, S. 4) zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an
Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. März
2000, vom 1. April bis 30. Juni 2000, vom 1. Juli bis 30. September 2000 bzw. vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2000.
14
Artikel 2 jeder dieser vier Verordnungen legt in Absatz 1 die für das betreffende Kalendervierteljahr entschädigungsfähigen
Gesamtmengen und in Absatz 2 – unter Verweisung auf einen Anhang derselben Verordnung – die Aufteilung dieser Gesamtmengen
auf die Erzeugerorganisationen fest. Unstreitig erfolgte diese Aufteilung in der Weise, dass die früheren durchschnittlichen
Erzeugungsmengen der betroffenen Unternehmen bei der Streithelferin hinzugerechnet und bei der Klägerin abgezogen wurden.
15
Am 9. November 2001 erließ die Kommission schließlich die Verordnung (EG) Nr. 2183/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 hinsichtlich der Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten
Thunfisch (ABl. L 293, S. 11). Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung Nr. 142/98 aufgehoben; sie ist seit dem 1. Januar
2002 anwendbar. Ihr Artikel 3 lautet:
„(1) Die Entschädigung wird den Erzeugerorganisationen im Rahmen der nach Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung ... Nr. 104/2000
begrenzten Mengen für die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gewährt, die von ihren Mitgliedern gefangen
und an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Verarbeitungsindustrie verkauft und geliefert worden sind, um vollständig
und endgültig zu Erzeugnissen der Position 1604 des HS verarbeitet zu werden.
(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgesetzten Mengen hinsichtlich
etwaiger Änderungen, die bei der Mitgliedschaft der Erzeugerorganisationen eingetreten sind. Sie unterrichten die Kommission
davon.“
Verfahren
16
Mit Klageschrift, die am 21. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Aufhebung
zum einen der Verordnung Nr. 584/2001 und zum anderen jeweils des Artikels 2 Absatz 2 und des Anhangs der Verordnungen Nrn.
585/2001, 808/2001 und 1163/2001 (Rechtssache T-142/01) erhoben.
17
Mit Klageschrift, die am 13. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin sodann Klage auf
Aufhebung der Verordnung Nr. 1670/2001 (Rechtssache T-283/01) erhoben und beantragt, diese Rechtssache mit der Rechtssache
T-142/01 zu verbinden.
18
In der Rechtssache T-142/01 ist das schriftliche Verfahren am 13. Februar 2002 beendet worden.
19
In der Rechtssache T-283/01 ist das schriftliche Verfahren am 12. Februar 2002 beendet worden, da die Klägerin im Anschluss
an die Übermittlung der vom Gericht gemäß Artikel 47 § 1 seiner Verfahrensordnung getroffenen Entscheidung, von einem zweiten
Schriftsatzwechsel abzusehen, nicht beantragt hat, es ihr zu gestatten, die Akten zu ergänzen.
20
Mit Klageschrift, die am 31. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin beantragt, in der
Rechtssache T-142/01 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Die Kommission
hat gegen diesen Streithilfeantrag keine Einwände erhoben. Die Klägerin hat zum Antrag innerhalb der eingeräumten Frist nicht
Stellung genommen.
21
Durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 27. Februar 2002 sind die Rechtssachen T-142/01 und T-283/01,
da sie miteinander in Zusammenhang stehen, gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren
und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
22
Mit Beschluss vom 27. September 2002 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Streithelferin in der Rechtssache
T-142/01 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Da der Streithilfeantrag jedoch erst
nach Ablauf der Frist des Artikels 116 § 6 der Verfahrensordnung eingereicht worden ist, ist der Streithelferin nur gestattet
worden, auf der Grundlage des ihr zu übermittelnden Sitzungsberichts in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
23
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und
die Klägerin und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung aufgefordert, verschiedene
Fragen schriftlich zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.
24
Mit Schriftsatz vom 17. September 2003 hat die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf eine Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung verzichte, und eine erklärtermaßen auf der Grundlage des ihr übermittelten Sitzungsberichts abgefasste schriftliche
Stellungnahme zur Sache eingereicht. Diese Stellungnahme ist jedoch nicht zu den Akten genommen worden, da der Streithelferin
nur gestattet worden ist, sich in der Sitzung mündlich zu äußern.
25
Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. September 2003 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Beteiligten
26
In der Rechtssache T-142/01 beantragt die Klägerin,
–
die Verordnung Nr. 584/2001 für nichtig zu erklären;
–
jeweils Artikel 2 Absatz 2 und den Anhang der Verordnungen Nrn. 585/2001, 808/2001 und 1163/2001 für nichtig zu erklären;
–
jede Maßnahme anzuordnen, die das Gericht als zweckdienlich ansieht, damit die Beklagte ihren Verpflichtungen aus Artikel
233 EG nachkommt, insbesondere anzuordnen, dass die Beklagte die Lage neu prüft;
–
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
27
In der Rechtssache T-283/01 beantragt die Klägerin,
–
Artikel 2 Absatz 2 und den Anhang der Verordnung Nr. 1670/2001 für nichtig zu erklären;
–
jede Maßnahme anzuordnen, die das Gericht als zweckdienlich ansieht, damit die Beklagte ihren Verpflichtungen aus Artikel
233 EG nachkommt, insbesondere anzuordnen, dass die Beklagte die Lage neu prüft;
–
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
28
In beiden Rechtssachen beantragt die Beklagte,
–
die Klage abzuweisen;
–
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
29
Mit ihrem Streithilfeantrag in der Rechtssache T-142/01 unterstützt die Streithelferin die Anträge der Beklagten und beantragt,
die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-142/01
30
Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klagefristen zwingenden Rechts sind und nicht zur Disposition
der Parteien und des Gerichts stehen, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt
wurden. Daher hat das Gericht, auch wenn die Kommission in ihrer Klagebeantwortung und ihrer Gegenerwiderung nicht die Einrede
der Unzulässigkeit in der Rechtssache T-142/01 erhoben hat, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage innerhalb der vorgeschriebenen
Frist eingereicht worden ist (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 4/67, Collignon/Kommission,
Slg. 1967, 488, 497, vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore/Kommission, Slg. 1980, 1769, Randnr. 3, vom 12.
Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember
1990 in der Rechtssache T-29/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-787, Randnr. 13).
31
Das Gericht hat die Klägerin und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern,
ob nach Artikel 230 Absatz 5 EG und den Artikeln 101 und 102 der Verfahrensordnung die Klage in der Rechtssache T-142/01 nicht
verspätet eingereicht worden ist, soweit es um die am 27. März 2001 veröffentlichten Verordnungen Nrn. 584/2001 und 585/2001
geht.
Vorbringen der Parteien
32
Die Klägerin trägt vor, die Klage sei fristgerecht erhoben worden. Insbesondere habe die Klagefrist nach der spanischen Fassung
von Artikel 102 Absatz 1 der Verfahrensordnung am 11. April 2001 begonnen. Der Formulierung „a partir del final del decimocuarto
dia siguiente a la fecha de la publicación del acto en el Diario Oficial“ („vom Ablauf des vierzehnten Tages nach dem Tag
der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt ... an“) sei nämlich zu entnehmen, dass für den Dies a quo auf den Beginn des
fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme abzustellen sei, hier also auf den 11. April 2001 um 0 Uhr. Diese
Auslegung beachte die den Artikeln 101 und 102 der Verfahrensordnung zugrunde liegenden Erwägungen, nach denen der Anfang
und nicht das Ende der Klagefrist maßgeblich sei. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es nicht gerechtfertigt, den Beginn der
Frist auf 24 Uhr eines bereits abgelaufenen Tages anstatt auf 0 Uhr zu Beginn eines neuen Tages zu legen, da dann nicht gewährleistet
wäre, dass die Parteien die Fristen voll und ganz ausnutzen könnten. Unter Hinzufügung der Entfernungsfrist von zehn Tagen
sei die Klagefrist am 21. Juni 2001 um 24 Uhr abgelaufen.
33
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht sich dieser Auffassung nicht anschließt, macht die Klägerin unter Hinweis darauf,
dass die spanische Fassung der Verfahrensordnung mehrdeutig sei und besondere Auslegungsschwierigkeiten mit sich bringe, das
Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums geltend.
34
Die Kommission vertritt die Ansicht, die Klage gegen die Verordnungen Nrn. 584/2001 und 585/2001 sei verspätet erhoben worden,
da sie spätestens am 20. Juni 2001 um 24 Uhr hätte eingereicht werden müssen.
Würdigung durch das Gericht
35
Da es sich hier um eine Klage gegen eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Maßnahme handelt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung vorsieht:
„Beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme, so
ist diese Frist im Sinne von Artikel 101 § 1 Buchstabe a vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme
im Amtsblatt ... an zu berechnen.“
36
Zum anderen ergibt sich aus Artikel 101 § 1 der Verfahrensordnung, dass die u. a. im EG-Vertrag und in der Verfahrensordnung
vorgesehenen gerichtlichen Fristen unter Ausschluss des Tages berechnet werden, an dem das Ereignis eintritt, das für ihren
Anfang maßgebend ist, und mit Ablauf des Tages enden, der, wenn die betreffende Frist nach Monaten bemessen ist, im letzten
Monat dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten ist, von dem an die Fristen zu berechnen sind.
37
In Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung wird klargestellt, dass die Klagefrist im Sinne von Artikel 101 § 1 Buchstabe a der
Verfahrensordnung „vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung ... an“ zu berechnen ist. Artikel 102 § 1 der
Verfahrensordnung gewährt dem Kläger also vierzehn volle Tage über die gewöhnliche Klagefrist von zwei Monaten hinaus; der
Dies a quo ist daher auf den vierzehnten Tag nach der Veröffentlichung der fraglichen Maßnahme hinausgeschoben (Beschluss
des Gerichts vom 19. Januar 2001 in der Rechtssache T-126/00, Confindustria u. a./Kommission, Slg. 2001, II-85, Randnr. 15).
38
Der Dies a quo für die im vorliegenden Fall geltende zweimonatige Klagefrist des Artikels 230 Absatz 5 EG wurde somit vom
27. März 2001, dem Tag der Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 584/2001 und 585/2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, auf den 10. April 2001 hinausgeschoben, was der Klägerin eine zusätzliche Frist von vierzehn vollen Tagen einschließlich
des 10. April 2001 bis 24 Uhr verschafft hat (Beschluss Confindustria u. a./Kommission, Randnr. 16).
39
Diese Klagefrist endete gemäß Artikel 101 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung, wonach eine nach Monaten bemessene Frist
mit Ablauf des Tages endet, der im letzten Monat dieselbe Zahl wie der Dies a quo trägt, mit Ablauf des 10. Juni 2001.
40
Dass dieses Datum auf einen Sonntag fiel, hat nicht gemäß Artikel 101 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung dazu geführt, dass
die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags endete. Die Klagefrist wurde nämlich gemäß Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung
mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung um zehn Tage verlängert. Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 101 § 2 Unterabsatz
1 der Verfahrensordnung des Gerichts nur dann anwendbar, wenn das Ende der Klagefrist einschließlich der Entfernungsfrist
auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (Beschluss des Gerichtshofes vom 15. Mai 1991 in der Rechtssache
C-122/90, Emsland-Stärke/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 6.
April 1995 in den Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89,
T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1995, II-729, Randnr. 62, und Beschlüsse
des Gerichts vom 20. November 1997 in der Rechtssache T-85/97, Horeca-Wallonie/Kommission, Slg. 1997, II-2113, Randnrn. 25
und 26, und Confindustria u. a./Kommission, Randnr. 18).
41
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist von zehn Tagen die für die Erhebung einer Klage gegen
die Verordnungen Nrn. 584/2001 und 585/2001 insgesamt zur Verfügung stehende Frist am Mittwoch, dem 20. Juni 2001, um 24 Uhr
abgelaufen, einem Tag, der nicht in dem Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage aufgeführt ist, das in Artikel 1 der Anlage
I der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der damals geltenden Fassung aufgestellt worden ist und nach Artikel 101 § 2
Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auch für das Gericht gilt.
42
Daraus folgt, dass die vorliegende Klage, die am 21. Juni 2001 eingereicht worden ist, in Bezug auf die Verordnungen Nrn.
584/2001 und 585/2001 verspätet erhoben worden ist.
43
Soweit sich die Klägerin auf die spanische Fassung von Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung beruft, um darzutun, dass ihre
Klageerhebung nicht verspätet gewesen sei, und, hilfsweise, um einen entschuldbaren Irrtum zu rechtfertigen, ist erstens festzustellen,
dass der Wortlaut von Artikel 102 § 1 in der spanischen Fassung der Verfahrensordnung klar ist und keineswegs die Auslegung
der Klägerin stützt. Indem diese Vorschrift nämlich bestimmt, dass die Klagefrist „a partir del final del decimocuarto dia
siguiente a la fecha de la publicación del acto en el Diario Oficial“ zu berechnen ist, bringt sie klar zum Ausdruck, dass
der fünfzehnte Tag nach der Veröffentlichung der Maßnahme, hier der 11. April 2001, der erste Tag ist, der bei der Berechnung
der Klagefrist in voller Länge zu berücksichtigen ist.
44
Zweitens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
über Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche
Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache
42/85, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1985, 3749, Randnr. 10, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat,
Slg. 1987, 223, Randnr. 11; Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache T-74/99, Meyer/Rat, Slg. 1999, II-1749,
Randnr. 13). Die im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften über die Fristen weisen aber keine besondere Auslegungsschwierigkeit
auf, so dass von einem entschuldbaren Irrtum der Klägerin, der es rechtfertigen würde, von der strikten Anwendung dieser Vorschriften
abzusehen, keine Rede sein kann (Beschluss Confindustrie u. a./Kommission, Randnr. 21).
45
Schließlich hat die Klägerin weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen
habe, der es dem Gericht nach Artikel 45 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 dieser Satzung auf das
Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen.
46
Nach alledem ist die Klage in der Rechtssache T-142/01 als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen die Verordnungen Nrn. 584/2001
und 585/2001 gerichtet ist.
Zur Begründetheit
47
Das Gericht wird somit nur die Anträge auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 808/2001,1163/2001 und 1670/2001 in der
Sache prüfen. Die Klägerin führt für diese Anträge in jeder der verbundenen Rechtssachen zwei Klagegründe an. Mit dem ersten
Klagegrund macht sie geltend, die angefochtenen Bestimmungen seien ohne gültige Rechtsgrundlage ergangen. Mit dem zweiten
Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.
Zum ersten Klagegrund: Die angefochtenen Bestimmungen seien ohne gültige Rechtsgrundlage ergangen
48
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe erstens die Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 irrig auf
der Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 104/2000 erlassen, und zweitens mit diesen Verordnungen, ohne über eine Rechtsgrundlage
zu verfügen, die entschädigungsfähigen Mengen auf die beiden betroffenen Erzeugerorganisationen aufgeteilt, wobei sie sich
auf einen Übergang der Ansprüche der Klägerin auf die Streithelferin gestützt habe, was für die Klägerin zu einer erheblichen
Verringerung ihrer Produktionsmittel geführt habe, so dass ihr Ausgleichsentschädigungen zustünden.
Erster Teil: Die angefochtenen Verordnungen seien auf einer irrigen Rechtsgrundlage ergangen
– Vorbringen der Parteien
49
Die Klägerin macht geltend, die Verordnung Nr. 104/2000 könne nicht die Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnungen Nrn.
808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 sein. Dazu führt sie aus, die in diesen Verordnungen genannten Vierteljahreszeiträume lägen
sämtlich vor dem 31. Dezember 2000 und fielen somit unter die Verordnung Nr. 3759/92 und nicht unter die Verordnung Nr. 104/2000,
die erst am 1. Januar 2001 in Kraft getreten sei.
50
Die Kommission hebt darauf ab, dass die Verordnung Nr. 104/2000, insbesondere Artikel 27 Absatz 6, die einzig gültige Rechtsgrundlage
für die Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 dargestellt habe, die alle im Jahr 2001 erlassen worden seien
und Ausgleichsentschädigungen für das zweite, dritte bzw. vierte Kalendervierteljahr des Jahres 2000 festlegten.
51
Allerdings seien für den Erlass einer Entscheidung über die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für diese Vierteljahre
die in der Verordnung Nr. 3759/92 festgelegten Bedingungen zu berücksichtigen. Dies sei im vorliegenden Fall aber auch geschehen,
wie sich aus jeweils der dritten Begründungserwägung der Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 ergebe. Die Klägerin
habe daher zu Unrecht behauptet, dass die Verordnung Nr. 104/2000 auf diese Kalendervierteljahre angewandt worden sei.
– Würdigung durch das Gericht
52
Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes, der die zeitliche Rechtsanwendung betrifft, sind angesichts der Ungenauigkeit
des Vorbringens der Klägerin einerseits ein materiell-rechtlicher Aspekt, der sich auf die Feststellung der materiell-rechtlichen
Bestimmungen über die Ausgleichsentschädigung bezieht, die für die in den angefochtenen Verordnungen bezeichneten Fälle gelten,
und andererseits ein verfahrensrechtlicher Aspekt zu unterscheiden, der die Feststellung der eigentlichen Rechtsgrundlage
betrifft, d. h. der Bestimmung, die zum Erlass dieser Rechtsvorschriften ermächtigt, indem sie die Zuständigkeit der Gemeinschaft
und die Verfahren festlegt, die zu ihrem Erlass befolgt werden müssen.
53
Was erstens den materiell-rechtlichen Aspekt angeht, so ist festzustellen, dass es in der dritten Begründungserwägung der
Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 jeweils heißt, dass „[f]ür die Entscheidung über eine Gewährung der Ausgleichsentschädigung
für die betreffenden Erzeugnisse in dem [in jeder dieser Verordnungen jeweils bezeichneten Vierteljahr] ... weiterhin die
Voraussetzungen der Verordnung ... Nr. 3759/92 zugrunde gelegt werden [sollten]“.
54
Die Kommission hat dementsprechend in den drei angefochtenen Verordnungen die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung
Nr. 3759/92 angewandt. Die Rüge der Klägerin geht daher, soweit sie den materiell-rechtlichen Aspekt betrifft, in tatsächlicher
Hinsicht fehl.
55
Außerdem ist zum einen unstreitig, dass die Klägerin mit den vorliegenden Klagen nur die jeweils nach Artikel 2 Absatz 2 und
dem Anhang der Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 vorgenommene Zuteilung der Mengen anficht, für die sie
und die Streithelferin als Erzeugerorganisationen eine Entschädigung erhalten können, und zum anderen, dass es zwischen den
materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 3759/92 in ihrer geänderten Fassung und denen der Verordnung Nr. 104/2000,
die die Zuteilung der zugunsten der Erzeugerorganisationen entschädigungsfähigen Mengen betreffen, keinen sachlichen Unterschied
gibt. Artikel 18 Absätze 3 bis 5 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung hat nämlich den gleichen Wortlaut wie
Artikel 27 Absätze 3 bis 5 der Verordnung Nr. 104/2000.
56
Da demnach im vorliegenden Fall keine zeitliche Rechtskollision vorliegt, ist die Rüge der Klägerin, soweit sie den materiell-rechtlichen
Aspekt betrifft, in jedem Fall unbegründet, selbst wenn man annähme, dass die Kommission in den Verordnungen Nrn. 808/2001,
1163/2001 und 1670/2001 die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 104/2000 angewandt hat.
57
Was zweitens den verfahrensrechtlichen Aspekt betrifft, so ist festzustellen, dass sich die angefochtenen Verordnungen in
ihren Bezugsvermerken jeweils auf die Verordnung Nr. 104/2000, „insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6“, beziehen.
58
So hat die Kommission die angefochtenen Verordnungen insbesondere auf der Rechtsgrundlage dieses Absatzes erlassen, wonach
die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 27 der Verordnung Nr. 104/2000, insbesondere die Höhe der Entschädigung sowie die
Bedingungen für deren Gewährung, nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung Nr. 104/2000 erlassen werden,
der wiederum auf die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten
für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) verweist. Entsprechend bestimmt
Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung, dass die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel,
insbesondere die Höhe der Entschädigung sowie die Bedingungen für ihre Gewährung, nach dem Verfahren des Artikels 32 der Verordnung
Nr. 3759/92 festgelegt werden.
59
Die Klägerin beanstandet allerdings nur die Heranziehung der Verordnung Nr. 104/2000 als Rechtsgrundlage für die angefochtenen
Verordnungen, indem sie zu verstehen gibt, dass sich die Kommission auf die Verordnung Nr. 3759/92 in ihrer geänderten Fassung
hätte stützen müssen. Sie führt aber keinerlei verfahrensrechtliche Unterschiede zwischen diesen Verordnungen an, die zu einer
zeitlichen Rechtskollision führen könnten.
60
Selbst wenn man jedoch annähme, dass eine solche Kollision im vorliegenden Fall gegeben sein könnte, ist doch zu beachten,
dass bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie auch auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene
Sachverhalte anwendbar sind (Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80, Salumi
u. a., Slg. 1981, 2735, Randnr. 9).
61
Somit hat die Klägerin, indem sie hervorgehoben hat, dass die Verordnung Nr. 104/2000 nach den in den angefochtenen Verordnungen
genannten Vierteljahreszeiträumen in Kraft getreten sei, keineswegs dargetan, dass die Heranziehung dieser Verordnung durch
die Kommission als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Verordnungen irrig gewesen sei.
62
Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
Zweiter Teil: Der mit den angefochtenen Verordnungen vorgenommenen Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen
fehle die Rechtsgrundlage
– Vorbringen der Parteien
63
Die Klägerin macht geltend, weder die Verordnung Nr. 3759/92 noch die Verordnung Nr. 142/98 zu deren Durchführung, noch die
Verordnung Nr. 104/2000 sei eine gültige Rechtsgrundlage für die mit den angefochtenen Verordnungen vorgenommene Aufteilung
der entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen, denn keine dieser Regelungen sehe Bestimmungen vor, die der
Kommission erlaubten, im Fall des Wechsels der Erzeugerorganisation den Produktionsanteil, der in den letzten drei Fischwirtschaftsjahren
vom ausgeschiedenen Mitglied beigesteuert worden sei, bei einer Erzeugerorganisation abzuziehen, um ihn auf eine andere Erzeugerorganisation
zu übertragen. Insbesondere sähen sowohl Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung
als auch Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 104/2000 vor, dass einer der Hauptparameter für die Berechnung
und Aufteilung der entschädigungsfähigen Thunfischmengen auf die Erzeugerorganisationen in der Schätzung der durchschnittlichen
Produktion jeder Erzeugerorganisation bestehe, die diese während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre
erzielt habe, die dem Vierteljahr vorausgingen, für das die Entschädigung gezahlt werde.
64
Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus der sich ergebe, dass
eine Durchführungsverordnung, die aufgrund einer Ermächtigung in einer Grundverordnung erlassen worden sei, die Bestimmungen
dieser Grundverordnung, von der sie abgeleitet sei, nicht ändern könne (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1971 in der
Rechtssache 38/70, Deutsche Tradax, Slg. 1971, 145).
65
Ebenso wenig böten zudem die in der Verordnung Nr. 2183/2001 enthaltenen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung Nr.
104/2000 der Kommission eine Rechtsgrundlage, die die Kommission ermächtigte, im Fall des Wechsels der Mitglieder der Erzeugerorganisationen
Produktionsmittel von einer Erzeugerorganisation auf eine andere zu übertragen. Mit der Verordnung Nr. 2183/2001, insbesondere
Artikel 3 Absatz 2, habe die Kommission lediglich die Verantwortlichkeit für die Lösung des mit dem Wechsel der Mitgliedschaft
der Erzeuger verbundenen Problems auf die Mitgliedstaaten übertragen. Jedenfalls sei diese Verordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt
nicht anwendbar gewesen.
66
Den Zweck der fraglichen Ausgleichsentschädigung sieht die Klägerin in dem Ziel, die europäische Thunfisch-Verarbeitungsindustrie
zu fördern und zu gewährleisten, dass die Erzeuger den Teil ihrer Produktion absetzen könnten, den sie nicht auf dem Markt
für frische Erzeugnisse vermarkten könnten. Eine Obergrenze für die entschädigungsfähigen Mengen sei festgesetzt worden, damit
es nicht rentabler sei, den Thunfisch der Verarbeitung zuzuführen, anstatt ihn als Frischware zu verkaufen.
67
Hervorzuheben sei außerdem, dass die Erzeugerorganisationen und nicht die Erzeuger Empfänger der Ausgleichsentschädigungen
seien. Das folge insbesondere aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2183/2001.
68
Wenn zugelassen würde, dass die Entschädigungen, die den hohen Betriebskosten ausgesetzten Erzeugerorganisationen gewährt
würden, innerhalb kurzer Zeit erheblich schwanken könnten, wie es beim Erlass der angefochtenen Verordnungen der Fall gewesen
sei, würde die Haushaltsstabilität der Erzeugerorganisationen beeinträchtigt und letztlich gegen den Zweck verstoßen, zu dem
diese gegründet worden seien. Die Erzeugerorganisationen, deren Rolle die Kommission stärken wolle, seien ein ideales Instrument,
um das Angebot angesichts der Nachfrage zu bündeln und die Preise zu regulieren.
69
Zu unterscheiden sei zwischen dem Kriterium der Zuteilung der entschädigungsfähigen Mengen an die Erzeugerorganisationen –
wonach den Erzeugerorganisationen diejenigen Mengen zugeteilt würden, die dem Durchschnitt ihrer jeweiligen Produktion während
des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre entsprächen, die dem Vierteljahr vorausgingen, für das die Entschädigung
gezahlt werde – und der Aufteilung dieser Mengen auf die Mitglieder der Erzeugerorganisation, die nach Maßgabe der Produktion
dieser Mitglieder während des betreffenden Zeitraums vorgenommen werde. So hätte die Klägerin für die in den angefochtenen
Verordnungen bezeichneten Kalendervierteljahre einen Betrag erhalten müssen, der ihre durchschnittliche Produktion während
des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem betreffenden Vierteljahr vorausgingen, widerspiegele.
70
Im Rahmen ihres Vorbringens zum Sachverhalt sowie ihrer Ausführungen zum ersten Klagegrund legt die Klägerin dar, dass die
Unternehmen, die am 1. Juli 1998 aus ihrer Organisation ausgetreten seien, um sich der Streithelferin anzuschließen, nicht
ihre Satzung, insbesondere nicht deren Artikel 12, beachtet hätten, der entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften über die
Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehe, dass ein Mitglied frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach
seiner Aufnahme und auch nur dann aus der Erzeugerorganisation austreten könne, wenn es seine Mitgliedschaft gegenüber der
Erzeugerorganisation unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr durch Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung
kündige. Diese Unternehmen seien sämtlich aus der Klägerin ausgetreten, ohne die zweite dieser Voraussetzungen einzuhalten;
die Unternehmen Aitzugana und Igorre hätten darüber hinaus auch noch gegen die erste dieser Voraussetzungen verstoßen.
71
Da mithin das Ausscheiden dieser Unternehmen erst am 1. Juli 1999 wirksam geworden sei, hätte die Kommission bei der Aufteilung
der entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen andere Zahlen für die Bezugsvierteljahre der Jahre 1997, 1998
und 1999 berücksichtigen müssen.
72
Die Kommission räumt ein, dass weder in der Verordnung Nr. 3759/92 noch in deren Durchführungsbestimmungen der Fall des Wechsels
der Mitgliedschaft bei den Erzeugerorganisationen ausdrücklich geregelt sei. Die Klägerin sehe jedoch zu Unrecht in der einschlägigen
Regelung eine rechtliche Lücke. Die mit den angefochtenen Verordnungen gewählte Lösung, die Höhe der einer Erzeugerorganisation
für ein bestimmtes Vierteljahr zustehenden Entschädigung in der Weise zu bestimmen, dass dieser Erzeugerorganisation der Durchschnitt
der früheren Produktion aller Erzeuger, die ihr während dieses Vierteljahres angehörten, zugewiesen werde, leite sich nämlich
aus der Auslegung dieser Regelung unter Berücksichtigung des mit der Einführung der nach den früheren Produktionsdurchschnitten
berechneten Obergrenzen verfolgten Zweckes ab, einer anormalen Entwicklung der Produktion vorzubeugen, mit der eine unkontrollierte
Entwicklung der damit verbundenen Kosten einhergehen würde.
73
Die Argumente der Klägerin, die diese auf das Erfordernis einer Haushaltsstabilität der Erzeugerorganisationen stütze, seien
zurückzuweisen, da diese durch Eigenmittel, und zwar im Wesentlichen die Beiträge ihrer Mitglieder sowie etwaige nationale
und Gemeinschaftsbeihilfen, finanziert würden und die Ausgleichsentschädigung zugunsten der Erzeuger und nicht der Erzeugerorganisationen
gewährt werde.
74
Schließlich sei das Vorbringen der Klägerin zur Verletzung ihrer Satzung durch die betroffenen Unternehmen und zum Wirksamwerden
des Austritts dieser Unternehmen am 1. Juli 1999 nicht bewiesen und verspätet.
– Würdigung durch das Gericht
75
Mit diesem zweiten Teil ihres ersten Klagegrundes, den sie auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Aufteilung der entschädigungsfähigen
Mengen auf die Erzeugerorganisationen, wie sie mit den angefochtenen Verordnungen vorgenommen worden sei, stützt, stellt die
Klägerin nicht die Zuständigkeit der Kommission für die Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen
in Frage, sondern die Art und Weise, in der die Kommission diese Aufteilung mit den angefochtenen Verordnungen in Anbetracht
des Umstands vorgenommen habe, dass die betreffenden Unternehmen die Erzeugerorganisationen gewechselt hätten.
76
Es ist festzustellen, dass der Fall des Wechsels der Mitgliedschaft bei den Erzeugerorganisationen weder in Artikel 18 der
Verordnung 3759/92 in der geänderten Fassung noch in anderen Bestimmungen, die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verordnungen hätte in Betracht ziehen können, ausdrücklich geregelt ist.
77
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jedoch dann, wenn in der Regelung einer gemeinsamen Marktorganisation eine Lücke
besteht, die Lösung im Licht von Ziel und Zweck der gemeinsamen Marktorganisation unter Berücksichtigung praktischer und verwaltungstechnischer
Gesichtspunkte zu suchen (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 159/73, Hannoversche Zucker, Slg.
1974, 121, Randnr. 4).
78
Insbesondere ist zu prüfen, ob Artikel 18 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung dahin ausgelegt werden kann,
dass sich ihm auch ohne Präzisierung der Modalitäten der Zuweisung der entschädigungsfähigen Mengen im Fall des Wechsels der
Mitgliedschaft bei den Erzeugerorganisationen eine Methode entnehmen lässt, nach der die Kommission in einem solchen Fall
vorzugehen hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 87/82, Darthenay, Slg. 1983,
1579, Randnrn. 16 bis 21). Außerdem sind bei der Auslegung einer Bestimmung neben dem Wortlaut auch die allgemeine Systematik
und der Zweck der Regelung, zu der die Bestimmung gehört, zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1996
in der Rechtssache C-267/95 und C-268/95, Merck, Slg. 1996, I-6285, Randnr. 22).
79
Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung sowie der
allgemeinen Systematik dieses Artikels, insbesondere seiner Absätze 3 bis 5, dass der Mechanismus der Zuteilung der entschädigungsfähigen
Mengen an jede einzelne Erzeugerorganisation im Wesentlichen durch drei Schritte gekennzeichnet ist.
80
Erstens wird das Gesamtvolumen der entschädigungsfähigen Mengen nach Absatz 3 festgesetzt. Es entspricht dem niedrigeren der
Werte der in dem Vierteljahr, für das die Entschädigung gezahlt wird (im Folgenden: zu entschädigendes Vierteljahr), insgesamt
vermarkteten Mengen und des Durchschnitts der Mengen, die während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre,
die dem zu entschädigenden Vierteljahr vorausgehen (im Folgenden: Bezugszeitraum), insgesamt vermarktet wurden.
81
Zweitens werden jeder Erzeugerorganisation gemäß Artikel 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich die nach Absatz 2 bestimmten
Mengen zugeteilt, die in voller Höhe des Entschädigungshöchstbetrags entschädigungsfähig sind. Diese Mengen entsprechen für
jede Erzeugerorganisation dem niedrigeren der Werte der Mengen, die von den Mitgliedern der betreffenden Erzeugerorganisation
während des zu entschädigenden Vierteljahres vermarktet wurden (im Folgenden auch: Produktion des zu entschädigenden Vierteljahres),
und des Durchschnitts der Mengen, die von den Mitgliedern dieser Erzeugerorganisation während des Bezugszeitraums vermarktet
worden sind (im Folgenden auch: Durchschnitt der früheren Produktion).
82
Drittens wird, falls zwischen dem Gesamtvolumen der nach Absatz 3 festgelegten entschädigungsfähigen Mengen und der Summe
der den Erzeugerorganisationen nach Artikel 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich zugeteilten in voller Höhe entschädigungsfähigen
Mengen eine positive Differenz festgestellt wird, diese Differenz (im Folgenden: Restmengen) auf die Erzeugerorganisationen
aufgeteilt, wobei die entsprechenden Mengen zu 50 % des in Absatz 2 definierten Entschädigungshöchstbetrags entschädigungsfähig
sind.
83
Die in der vorstehenden Randnummer genannte Aufteilung erfolgt jedoch nur für die Erzeugerorganisationen, für die die Produktion
des zu entschädigenden Vierteljahres den Durchschnitt der früheren Produktion übersteigt (die „betreffenden“ Erzeugerorganisationen
im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich); sie wird nach Absatz
4 Unterabsatz 2 im Verhältnis zum Durchschnitt „ihrer jeweiligen Produktion“ während des Bezugszeitraums vorgenommen.
84
Zur Zuteilung der in voller Höhe entschädigungsfähigen Mengen (siehe oben, Randnr. 81) ist jedoch zu bemerken, dass sich Artikel
18 Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich, soweit er bei einer Erzeugerorganisationen vom Durchschnitt der früheren
Produktion „ihre[r] Mitglieder“ spricht, auf die Unternehmen zu beziehen scheint, die der Erzeugerorganisation während des
zu entschädigenden Vierteljahres angehört haben.
85
Was dagegen die Zuteilung der zu 50 % entschädigungsfähigen Mengen im Rahmen einer Aufteilung der Restmengen auf die betreffenden
Erzeugerorganisationen (siehe oben, Randnrn. 82 und 83) angeht, bezieht sich Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 auf die „jeweilige
Produktion“ der Erzeugerorganisationen während des Bezugszeitraums; dieser Ausdruck lässt allerdings Zweifel hinsichtlich
der Beantwortung der Frage bestehen, ob er die Summe derjenigen Mengen bezeichnet, die von denjenigen Erzeugern vermarktet
wurden, die während des Bezugszeitraums Mitglieder der Erzeugerorganisationen waren, oder aber die Summe der Mengen, die während
dieses Zeitraums von den Erzeugern vermarktet wurden, die während des zu entschädigenden Vierteljahres Mitglieder der Erzeugergemeinschaft
sind.
86
Sodann ist zum Zweck von Artikel 18 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung festzustellen, dass die in dieser
Bestimmung vorgesehenen Ausgleichsentschädigungen nach der zwanzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3759/92 die
Gemeinschaftserzeuger von an die Verarbeitungsindustrie geliefertem Thunfisch vor einer Senkung der Einfuhrpreise schützen
sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1988 in der Rechtssache 264/86, Frankreich/Kommission,
Slg. 1988, 973, Randnr. 20).
87
Angesichts dieses Zweckes, auf den auch in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3318/94 und in der 29. Begründungserwägung
der Verordnung Nr. 104/2000 hingewiesen wird, ist davon auszugehen, dass die Erzeuger und nicht die Erzeugerorganisationen
die Begünstigten dieser Entschädigungen sind. Zwar wird nach dem Wortlaut verschiedener Bestimmungen die Ausgleichsentschädigung
den Erzeugerorganisationen vom betreffenden Mitgliedstaat „gewährt“ (siehe Artikel 18 Absatz 1 und 4 der Verordnung Nr. 3759/92
in der geänderten Fassung sowie Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung Nr. 142/98) und „überwiesen“
(Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 142/98), doch geht aus der anwendbaren Regelung ebenso hervor, dass „[d]ie Erzeugerorganisation
... die Entschädigung an ihre Mitglieder ... zahlt“ (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 142/98; siehe auch Artikel 18 Absatz
5 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung).
88
Mithin kommt es, da die Erzeugerorganisationen im Rahmen des Mechanismus der Berechnung und Auszahlung der Ausgleichsentschädigungen
nur als zwischengeschaltete Stellen auftreten, auf das Erfordernis der Haushaltsstabilität dieser Erzeugerorganisationen,
auf das sich die Klägerin beruft, nicht an. Schon aus der Verordnung Nr. 3759/20 selbst und heute aus der Verordnung Nr. 104/2000
ergibt sich, dass die Finanzierungsquellen für die Tätigkeit der Erzeugerorganisationen ganz andere sind. Insoweit brauchen
nur die Beiträge der Mitglieder (siehe Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 3 der Verordnung Nr. 104/2000) und gegebenenfalls
der Nichtmitglieder (siehe Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3759/92) sowie die Beihilfen der Mitgliedstaaten (siehe z. B.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 3759/92 sowie Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung Nr. 104/2000) genannt zu werden.
89
Folglich muss zur Bestimmung der einer Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Vierteljahr zustehenden Entschädigung nach
Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung der Erzeugerorganisation der Durchschnitt der früheren
Produktion aller Erzeuger zugewiesen werden, die ihr während des betreffenden Vierteljahres angehören.
90
Eine andere Beurteilung würde zu ungerechtfertigten und unbilligen Verzerrungen bei den tatsächlichen Begünstigten der Ausgleichsentschädigungen,
den Erzeugern, führen, deren Einkommensniveau, das durch diese Entschädigungen geschützt werden soll, durch Änderungen der
Mitgliedschaft bei den Erzeugerorganisationen erheblich beeinträchtigt werden könnte.
91
Wenn nämlich die entschädigungsfähigen Mengen trotz eines Wechsels der Mitgliedschaft nach Maßgabe des Durchschnitts der früheren
Produktion der Erzeuger, die der Erzeugerorganisationen während des Bezugszeitraums angehörten, für jede Erzeugerorganisation
nach oben begrenzt blieben, müsste eine Erzeugerorganisation, der neue Mitglieder beigetreten sind, nach Artikel 18 Absatz
5 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung auf alle Erzeuger, die ihr in dem zu entschädigenden Vierteljahr angehören,
einschließlich der neuen Mitglieder, eine Entschädigung im Verhältnis zur Produktion dieser Erzeuger aus dem zu entschädigenden
Vierteljahr aufteilen, die jedoch auf der Grundlage eines Volumens der entschädigungsfähigen Mengen errechnet würde, das weder
der Produktion des zu entschädigenden Vierteljahres noch dem Durchschnitt der früheren Produktion ihrer Mitglieder entsprechen
würde. Durch den Beitritt eines neuen Mitglieds würden letztlich die übrigen Mitglieder der Erzeugerorganisation in der Weise
ungerechtfertigt bestraft, dass sie mit dem neuen Mitglied nach Maßgabe der jeweiligen Produktionen des zu entschädigenden
Vierteljahres eine Entschädigung teilen müssten, die weiterhin auf der Grundlage eines bestimmten Volumens entschädigungsfähiger
Mengen errechnet würde, ohne dem Durchschnitt der früheren Produktion des neuen Mitglieds Rechnung zu tragen.
92
Da sich die von der Kommission gewählte Anwendung der streitigen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und
1670/2001 unmittelbar aus Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung in Verbindung mit der allgemeinen
Systematik und dem Zweck von Artikel 18 selbst herleitet, ist festzustellen, dass die Kommission weder gegen diesen Artikel
verstoßen hat noch über ihre Durchführungsbefugnisse hinausgegangen ist.
93
Die Rügen der Klägerin, die diese auf die Verletzung ihrer Satzung durch die betroffenen Unternehmen und das Wirksamwerden
des Austritts dieser Unternehmen am 1. Juli 1999 (siehe oben, Randnrn. 70 und 71) stützt, sind zurückzuweisen, ohne dass geprüft
zu werden braucht, ob ein Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen einer Erzeugerorganisation, die den Austritt ihrer Mitglieder
betreffen, von der Kommission beim Erlass der Verordnungen über die Ermittlung der jeder Erzeugerorganisation zuzuteilenden
entschädigungsfähigen Mengen berücksichtigt werden muss.
94
Die Kommission hat nämlich zu Recht geltend gemacht, dass Beweise nicht vorlägen und dass dieses Vorbringen verspätet sei.
Zunächst hat die Klägerin die Tatsachen nicht bewiesen, die ihrer Behauptung zugrunde liegen, dass die drei betroffenen Unternehmen
die Austrittsbedingungen nach Artikel 12 ihrer Satzung nicht beachtet hätten. Sodann hat sie weder behauptet noch bewiesen,
dass sie gegenüber den nationalen Behörden oder der Kommission rechtzeitig – so dass diese das Vorbringen beim Erlass der
angefochtenen Verordnungen noch berücksichtigen konnten – in irgendeiner Weise beanstandet habe, dass der Austritt dieser
Unternehmen nicht satzungsgemäß gewesen sei.
95
Im Übrigen ist speziell zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin
zu dieser Frage fehl geht. In Anbetracht des Umstands nämlich, dass die Durchschnitte der früheren Produktion der fraglichen
Unternehmen gemäß den angefochtenen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 mit der Begründung
bei der Klägerin abgezogen wurden, dass diese Unternehmen während der nach diesen Verordnungen zu entschädigenden Vierteljahre
nunmehr der Streithelferin angehörten, kommt es darauf, dass der Austritt dieser Unternehmen möglicherweise am 1. Juli 1999
und nicht am 1. Juli 1998 wirksam geworden ist, nicht an, da sämtliche zu entschädigenden Vierteljahre – das zweite, dritte
und vierte Vierteljahr 2000 – nach diesen beiden Zeitpunkten lagen.
96
Infolgedessen ist auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes Vorbringen der Parteien
97
Die Klägerin macht geltend, aus der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89,
Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, und vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-310/95, Road Air, Slg. 1997, I-2229) ergebe sich,
dass die rückwirkende Geltung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße,
wenn sie für den Betroffenen zu einer weniger günstigen Rechtsstellung führe und wenn dessen berechtigtes Vertrauen nicht
gebührend beachtet worden sei. Das berechtigte Vertrauen der Klägerin sei aber durch die Verordnungen Nrn. 808/2001, 1163/2001
und 1670/2001 insoweit verletzt worden, als mit diesen Verordnungen rückwirkend eine neue Regelung angewandt worden sei.
98
Insoweit seien durch die ursprünglich erlassenen Verordnungen, die keine Bestimmung über die Folgen eines Wechsels der Mitgliedschaft
bei einer Erzeugerorganisation enthalten hätten, seit der Veröffentlichung dieser Verordnungen bei den Mitgliedern dieser
Erzeugerorganisation klare und eindeutige Erwartungen geweckt worden, die ein berechtigtes Vertrauen begründet hätten; dieses
sei aber durch alle angefochtenen Verordnungen enttäuscht worden.
99
Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für nicht stichhaltig und meint, die angefochtenen Verordnungen hätten den
Grundsatz des berechtigten Vertrauens nicht verletzt.
Würdigung durch das Gericht
100
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete
Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer
in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres
Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 78/77, Lührs,
Slg. 1978, 169, Randnr. 6, und vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products/Kommission,
Slg. 1987, 1155, Randnr. 44).
101
Im vorliegenden Fall konnte allein dadurch, dass die Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse
und Erzeugnisse der Aquakultur, insbesondere Artikel 18 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung, keine ausdrücklichen
Bestimmungen zur Klärung der Methode enthielt, nach der bei der Zuteilung der entschädigungsfähigen Mengen dann vorzugehen
sei, wenn bei den Erzeugerorganisationen Mitgliedschaftswechsel eintreten, bei der Klägerin oder ihren Mitgliedern noch kein
berechtigtes Vertrauen auf die Anwendung der von ihr vorgeschlagenen Methode entstehen.
102
Im Übrigen hat die Kommission, wie sich aus der Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes (siehe oben, Randnrn. 75 ff.)
ergibt, die einschlägige Regelung, insbesondere Artikel 18 der Verordnung Nr. 3759/92 in der geänderten Fassung, auch nicht
in unvorhersehbarer Weise ausgelegt. Als ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer hätte die Klägerin angesichts
der Ziele des Mechanismus der Ausgleichsentschädigung, die sie kennen musste, bereits von dem Zeitpunkt an, zu dem sie vom
Wechsel der Mitgliedschaft der fraglichen Unternehmen Kenntnis erlangt hatte, Zweifel haben müssen, ob es bei der Anrechnung
der Durchschnittswerte der früheren Produktion dieser Unternehmen zu ihren Gunsten bleiben werde.
103
Daraus, dass die Kommission in den Verordnungen Nrn. 1103/2000 und 1926/2000 bei der Ermittlung der Durchschnitte der früheren
Produktion jeder Erzeugerorganisation nicht den Wechsel der Mitglieder von der Klägerin zur Streithelferin berücksichtigt
hat, kann bei der Klägerin oder ihren Mitgliedern kein berechtigtes Vertrauen darauf entstanden sein, dass eine solche Berechnungsmodalität
bei jeder späteren Aufteilung entschädigungsfähiger Mengen in Bezug auf künftige Vierteljahreszeiträume erneut angewandt würde.
Mit einer Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes lässt sich nämlich die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung
eines Aktes weder rechtfertigen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission,
Slg. 1993, I-1125, Randnr. 45) noch fordern.
104
Da schließlich die Kommission nur die Bestimmungen ausgelegt und angewandt hat, die sowohl während der in den Verordnungen
Nrn. 808/2001, 1163/2001 und 1670/2001 genannten Bezugszeiträume als auch während der Vierteljahreszeiträume galten, für die
die Ausgleichsentschädigung nach diesen Verordnungen gewährt wurde, hat im vorliegenden Fall auch keine rückwirkende Anwendung
einer neuen Regelung auf die Wirkung von Sachverhalten stattgefunden, die unter der Geltung einer früheren Regelung entstanden
wären.
105
Der vorliegende Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.
106
Nach alledem sind die Klagen insgesamt abzuweisen.
Kosten
107
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da
die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.
108
Nach Artikel 87 § 4 Unterabsatz 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen
Kosten trägt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles sind der Streithelferin in der Rechtssache T-142/01 ihre eigenen
Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klagen werden abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten.
3.
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Tiili
Mengozzi
Vilaras
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 2004.