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Document 62001TJ0139

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 3. Februar 2005.
Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 896/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Schadensersatzklage.
Rechtssache T-139/01.

Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-00409

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:32

Arrêt du Tribunal

Rechtssache T-139/01

Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Gemeinsame Marktorganisation – Bananen – Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern – Verordnung (EG) Nr. 896/2001 – Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Individuell betroffene Person – Schadensersatzklage“

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 3. Februar 2005 

Leitsätze des Urteils

1.     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnungen mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft – Klage bestimmter traditioneller Marktbeteiligter – Unzulässigkeit

(Artikel 230 Absatz 4 EG; Verordnungen Nrn. 896/2001 und 1121/2001 der Kommission)

2.     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den Einzelnen schützenden Rechtsnorm – Organ, das über keinen Entscheidungsspielraum verfügt – Bloßer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausreichend

(Artikel 288 Absatz 2 EG)

1.     Eine Handlung allgemeiner Geltung wie eine Verordnung kann unter Umständen eine natürliche oder juristische Person individuell betreffen und damit ihr gegenüber Entscheidungscharakter haben.

Das ist jedoch im Verhältnis zu bestimmten traditionellen Marktbeteiligten weder bei der Verordnung Nr. 896/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft noch bei der Verordnung Nr. 1121/2001 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen der Fall. Diese Verordnungen sind Maßnahmen allgemeiner Geltung, die die betreffenden Marktbeteiligten nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer Umstände berühren, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung. Diese Marktbeteiligten können daher nicht als von den genannten Verordnungen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen angesehen werden.

(vgl. Randnrn. 107, 115)

2.     Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 228 Absatz 2 EG ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, und zwar an die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.

Was die erste dieser Voraussetzungen angeht, so ist der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm zu erbringen, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, besteht darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

(vgl. Randnrn. 141-142)




URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
3. Februar 2005(1)

„Gemeinsame Marktorganisation – Bananen – Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern – Verordnung (EG) Nr. 896/2001 – Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Individuell betroffene Person – Schadensersatzklage“

In der Rechtssache T-139/01

Comafrica SpA mit Sitz in Genua (Italien),Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtige: B. O'Connor, Solicitor, und P. Bastos-Martin, Barrister,

Klägerinnen,

unterstützt durchSimba SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Carbone und F. Munari,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch L. Visaggio, M. Niejahr und K. Fitch, dann durch L. Visaggio und K. Fitch als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durchKönigreich Spanien, zunächst vertreten durch R. Silva de Lapuerta, dann durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) und der Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 der Kommission vom 7. Juni 2001 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen (ABl. L 153, S. 12) sowie wegen Ersatzes des den Klägerinnen angeblich durch den Erlass der Verordnungen Nrn. 896/2001 und 1121/2001 entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)



unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García‑Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

folgendes



Urteil




Rechtlicher Rahmen

1
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen (im Folgenden: GMO-Bananen) geschaffen. Nach dieser Verordnung trat ab 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung an die Stelle der verschiedenen bis dahin bestehenden nationalen Regelungen.

2
Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 mit den Artikeln 15 bis 20 regelt den Handel mit Drittländern.

3
Nach Verfahren, die die Republik Ecuador und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der Welthandelsorganisation (WTO) gegen die Gemeinschaft angestrengt hatten, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 216/2001 vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 31, S. 2).

4
Durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 216/2001 wurden die Artikel 16 bis 20 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 28) ersetzt. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 216/2001 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 395/2001 der Kommission vom 27. Februar 2001 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im zweiten Quartal 2001 im Rahmen der Zollkontingente und der Menge traditioneller AKP-Bananen (ABl. L 58, S. 11) gilt Artikel 1 der Verordnung Nr. 216/2001 ab 1. Juli 2001.

5
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001 ist, „[s]oweit erforderlich, … für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten allen Interessenten unabhängig von ihrem Sitz in der Gemeinschaft auf Antrag erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt“.

6
Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001 bestimmt:

„(1)   Jährlich werden ab dem 1. Januar die folgenden Zollkontingente eröffnet:

a)
ein Zollkontingent in Höhe von 2 200 000 t (Nettogewicht), nachstehend ‚Kontingent A‘ genannt;

b)
ein zusätzliches Zollkontingent in Höhe von 353 000 t (Nettogewicht), nachstehend ‚Kontingent B‘ genannt;

c)
ein autonomes Zollkontingent in Höhe von 850 000 t (Nettogewicht), nachstehend ‚Kontingent C‘ genannt.

Diese Zollkontingente werden für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffnet.

Die Kommission ist auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Vertragsparteien der [WTO], die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben, ermächtigt, die Zollkontingente ‚A‘ und ‚B‘ auf die Lieferländer aufzuteilen.

(2)     Im Rahmen der Zollkontingente ‚A‘ und ‚B‘ wird auf die Einfuhren ein Zollsatz von 75 EUR/t erhoben.

(3)     Im Rahmen des Zollkontingents ‚C‘ wird auf die Einfuhren ein Zollsatz von 300 EUR/t erhoben.

(4)     Auf die Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen sowie außerhalb der Zollkontingente wird eine Zollpräferenz in Höhe von 300 EUR/t angewendet.

…“

7
Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001 bestimmt:

„(1)   Die Verwaltung der Zollkontingente kann nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) und/oder nach anderen Methoden erfolgen.

(2)     Die gewählte Methode trägt gegebenenfalls der Notwendigkeit einer gleichmäßigen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes Rechnung.“

8
Nach Artikel 20 Buchstabe a dieser geänderten Verordnung kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung die „Einzelheiten der Verwaltung der in Artikel 18 genannten Zollkontingente“ regeln.

9
Diese Einzelheiten der Verwaltung sind in der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6, im Folgenden: Regelung von 2001) festgelegt. Nach ihrem Artikel 32 trat die Verordnung Nr. 896/2001 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, also am 9. Mai 2001, in Kraft, galt aber erst ab 1. Juli 2001.

10
Die Vorschriften der Verordnung Nr. 896/2001 treten an die Stelle der ursprünglichen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6, im Folgenden: Regelung von 1993), die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 404/93 erlassen worden war und bis 31. Dezember 1998 in Kraft blieb. Die Regelung von 1993 wurde durch die Regelung ersetzt, die durch die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32, im Folgenden: Regelung von 1999) eingeführt wurde.

11
Nach der Regelung von 1993 wurden die Einfuhrlizenzen auf drei Gruppen von Marktbeteiligten aufgeteilt (A, B und C). Die Gruppen A und B wurden ihrerseits nach drei verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten der Marktbeteiligten unterteilt, und zwar Ankauf grüner Bananen oder Primäreinfuhr (Tätigkeit a), als Eigentümer Abfertigung grüner Bananen zum freien Verkehr oder Sekundäreinfuhr (Tätigkeit b) sowie als Eigentümer Reifung grüner Bananen und deren Vermarktung (Tätigkeit c) (vgl. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93). Diese Aufteilung erfolgte zumindest hinsichtlich der Marktbeteiligten der Gruppen A und B anhand des Dreijahreszeitraums, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde (vgl. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93).

12
Dieses System der Aufteilung wurde durch die Regelung von 1999 abgeschafft, die im Wesentlichen auf eine Unterscheidung zwischen „traditionellen Marktbeteiligten“ und „neuen Marktbeteiligten“ gestützt war (vgl. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2362/98). Im Rahmen dieser Regelung wurde den traditionellen Marktbeteiligten jährlich eine Referenzmenge zugeteilt, die auf der Grundlage der von ihnen im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wurde. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 entsprach der Referenzzeitraum für die Einfuhren, die 1999 erfolgten, den Jahren 1994, 1995 und 1996.

13
Durch die Regelung von 2001 wurde ein neues System der Aufteilung der Einfuhrlizenzen eingeführt, dass im Wesentlichen auf eine Unterscheidung zwischen „traditionellen Marktbeteiligten“ und „nichttraditionellen Markbeteiligten“ gestützt war, wobei Erstere in „traditionelle Marktbeteiligte A/B“ und „traditionelle Marktbeteiligte C“ unterteilt wurden.

14
Entsprechend bestimmt Artikel 2 der Verordnung Nr. 896/2001 in ihrer ursprünglichen Fassung, dass 83 % der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingente auf die „traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1“ entfallen und die verbleibenden 17 % auf die „nicht traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 6“.

15
Titel II der Verordnung Nr. 896/2001, der die Artikel 3 bis 21 enthält, betrifft die „Verwaltung der Zollkontingente“.

16
Die Artikel 3 bis 5 dieser Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung bestimmten:

„Artikel 3

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
‚traditionelle Marktbeteiligte‘ Wirtschaftsteilnehmer als natürliche oder juristische Person bzw. Zusammenschlüsse, die in dem für die Festsetzung ihrer Referenzmenge maßgeblichen Zeitraum in der Gemeinschaft niedergelassen waren und auf eigene Rechnung den Kauf einer Mindestmenge Bananen mit Ursprung in Drittländern bei den Erzeugern oder gegebenenfalls die Erzeugung und daraufhin den Versand und Verkauf in der Gemeinschaft getätigt haben.

Die in Unterabsatz 1 beschriebene Geschäftstätigkeit wird im Folgenden als ‚Primäreinfuhr‘ bezeichnet.

2.
‚traditionelle Marktbeteiligte‘ A/B traditionelle Marktbeteiligte, die Primäreinfuhren der Mindestmenge ‚Drittlandsbananen‘ und/oder ‚nicht traditioneller AKP-Bananen‘ gemäß den Definitionen in Artikel 16 der Verordnung … Nr. 404/93 in der durch die Verordnung … Nr. 1637/98 … geänderten Fassung getätigt haben;

3.
‚traditionelle Marktbeteiligte C‘ traditionelle Marktbeteiligte, die Primäreinfuhren der Mindestmenge ‚traditioneller AKP-Bananen‘ gemäß der Definition in dem genannten Artikel 16 in der durch die Verordnung … Nr. 1637/98 geänderten Fassung getätigt haben.

Artikel 4

(1)     Die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten A/B werden auf formlosen, schriftlichen Antrag des Marktbeteiligten, der bis spätestens 11. Mai 2001 zu stellen ist, auf Basis der durchschnittlichen Primäreinfuhren von Drittlandsbananen und/oder nicht traditionellen AKP-Bananen in den Jahren 1994, 1995 und 1996 festgesetzt, die 1998 gemäß den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 404/93 für die in Absatz 1 Buchstabe a) von Artikel 19 genannte Gruppe von Marktbeteiligten zur Verwaltung des Einfuhrzollkontingents für Drittlandsbananen und nicht traditionelle AKP-Bananen berücksichtigt wurden.

(2)     Die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten C werden auf formlosen, schriftlichen Antrag des Marktbeteiligten, der bis spätestens 11. Mai 2001 zu stellen ist, auf Basis der durchschnittlichen Primäreinfuhren von traditionellen AKP-Bananen in den Jahren 1994, 1995 und 1996 festgesetzt, die im Jahr 1998 im Rahmen der traditionellen AKP-Bananen getätigt wurden.

(3)     Die Marktbeteiligten, die aus dem Zusammenschluss traditioneller Marktbeteiligter hervorgegangen sind, von denen jeder Einzelne aufgrund dieser Verordnung über Rechte verfügt, erhalten die gleichen Rechte wie die Marktbeteiligten, aus denen sie hervorgegangen sind.

Artikel 5

(1)     Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Mai 2001 die Summe der Referenzmengen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 mit.

(2)     Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Absatz 1 sowie je nach den verfügbaren Mengen der Zollkontingente A/B und C setzt die Kommission gegebenenfalls einen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die Referenzmengen der einzelnen Marktbeteiligten anzuwenden ist.

(3)     Im Fall der Anwendung von Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden jedem Marktbeteiligten spätestens am 7. Juni 2001 seine um den Anpassungskoeffizienten berichtigte Referenzmenge mit.

…“

17
Die Artikel 6 bis 12 der Verordnung Nr. 896/2001 betreffen die nichttraditionellen Marktbeteiligten.

18
Die Erteilung der Einfuhrlizenzen ist in den Artikeln 13 bis 21 dieser Verordnung geregelt.

19
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung werden „[d]ie Mengen der Zollkontingente A und B gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung … Nr. 404/93 … addiert“ und „[d]ie für eines der beiden Kontingente A und B gestellten Anträge … gemeinsam bearbeitet“. Nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung dürfen die traditionellen Marktbeteiligten A/B nur Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents A/B und die traditionellen Marktbeteiligten C nur Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents C stellen. Artikel 13 Absatz 2 bestimmt ferner, dass diese verschiedenen traditionellen Marktbeteiligten „Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen des anderen Zollkontingents stellen [dürfen], wenn sie für dieses andere Zollkontingent als nicht traditionelle Marktbeteiligte eingetragen sind“.

20
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 lautet:

„Die Einfuhrlizenzen werden für jedes Quartal in den ersten sieben Tagen des Monats vor Quartalsbeginn bei der im Anhang dieser Verordnung genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt.

Die Anträge der traditionellen Marktbeteiligten werden bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt, in dem seine Referenzmenge festgesetzt wurde, die Anträge der nicht traditionellen Marktbeteiligten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er eingetragen ist. “

21
Nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 896/2001 teilen „[d]ie zuständigen Behörden … der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die Mengen mit, für die Lizenzanträge gestellt wurden“, und unterscheiden dabei für jedes der beiden Zollkontingente A/B und C zwischen den von den traditionellen Marktbeteiligten A/B oder C beantragten Mengen einerseits und den von den nichttraditionellen Marktbeteiligten beantragten Mengen andererseits.

22
Artikel 22, der einzige Artikel des Titels III der Verordnung Nr. 896/2001, regelt Einfuhren außerhalb der Zollkontingente.

23
Titel V der Verordnung Nr. 896/2001, der die Artikel 28 bis 30 enthält, sieht „Übergangsbestimmungen“ vor.

24
Nach Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung werden die für das Zollkontingent A/B verfügbaren Mengen für das zweite Halbjahr 2001 auf 1 137 159 Tonnen festgesetzt. Nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung werden für das zweite Halbjahr „die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 4 und nach der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 für die traditionellen Marktbeteiligten A/B mit dem Koeffizienten 0,4454 und für die traditionellen Marktbeteiligten C mit dem Koeffizienten 0,5992 multipliziert“.

25
Die dritte und die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 896/2001 lauten:

„(3)   Gemäß Artikel 19 der Verordnung … Nr. 404/93 kann die Verwaltung der Zollkontingente nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionell/neu) und/oder nach anderen Methoden erfolgen. Für die Durchführung der neuen Regelung ab dem zweiten Halbjahr 2001 sollte den traditionellen Marktbeteiligten, die auf eigene Rechnung den Kauf von frischen Bananen bei den Erzeugern in Drittländern bzw. die Erzeugung dieser Bananen sowie ihren Versand und die Entladung im Zollgebiet der Gemeinschaft getätigt haben, Zugang zu den Zollkontingenten gewährt werden. Diese Tätigkeiten werden im Rahmen dieser Verordnung als ‚Primäreinfuhren‘ bezeichnet.

(4)     Es ist angezeigt, für alle Zollkontingente den Begriff ‚traditionelle Marktbeteiligte‘ einheitlich zu definieren und die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten nach einheitlichen Kriterien aber getrennt danach festzulegen, ob diese Marktbeteiligten den Gemeinschaftsmarkt während des Referenzzeitraums mit Bananen aus Nicht-AKP-Drittländern bzw. mit nichttraditionellen AKP-Bananen oder aber mit traditionellen AKP-Bananen gemäß den Definitionen in Artikel 16 der Verordnung … Nr. 404/93 in der Fassung [vor] der mit der Verordnung … Nr. 216/2001 vorgenommenen Änderung versorgt haben.“

26
In der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 896/2001 wird die Wahl der Jahre 1994, 1995 und 1996 als „Referenzzeitraum“ wie folgt begründet:

„Als Referenzzeitraum für die Definition der traditionellen und der nicht traditionellen Marktbeteiligten und die Festlegung der Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten ist der Dreijahreszeitraum 1994-1996 zu wählen. Dieser Dreijahreszeitraum 1994-1996 ist der letzte, für den der Kommission hinreichend überprüfte Daten über die Primäreinfuhren vorliegen. Die Wahl dieses Zeitraums ermöglicht es auch, einen seit mehreren Jahren bestehenden Streit zwischen der Gemeinschaft und einigen ihrer Handelspartner beizulegen. Aufgrund der verfügbaren Daten, die für die Verwaltung der im Jahr 1998 eröffneten Kontingente zusammengetragen wurden, ist es nicht notwendig, eine Eintragung der traditionellen Marktbeteiligten vorzusehen. “

27
Nachdem die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die Summe der Referenzmengen mitgeteilt hatten, die sich aus den von den traditionellen Marktbeteiligten nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 896/2001 gestellten Anträgen ergab, erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 vom 7. Juni 2001 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen (ABl. L 153, S. 12). Da sich die Summe der Referenzmengen für die traditionellen Marktbeteiligten A/B auf 1 964 154 Tonnen belief (vgl. zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1121/2001), setzte die Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1121/2001 den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 896/2001 vorgesehenen Anpassungskoeffizienten für die traditionellen Marktbeteiligten A/B auf „1,07883“ fest. Für die traditionellen Marktbeteiligten C setzte sie den Anpassungskoeffizienten auf „0,97286“ fest.

28
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1121/2001 werden „[i]m zweiten Halbjahr 2001 … die gemäß Artikel 4 der Verordnung … Nr. 896/2001 bestimmte[n] Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten nach Anwendung von Absatz 1 mit dem in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 896/2001 festgesetzten Koeffizienten multipliziert“.


Vorgeschichte des Rechtsstreits

29
Am 4. Oktober 2000 übermittelte die Kommission dem Rat eine Mitteilung zum „Windhundverfahren“ bei der Bananenregelung und den Auswirkungen eines reinen Zollsystems (KOM[2000] 621 endg.), in der sie für die Annahme einer offenen Zuteilungsregelung für Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen eintritt. Dieser Vorschlag, der vom Rat am 9. Oktober 2000 geprüft wurde, wurde zunächst als mögliche „Grundlage für eine Beilegung des Bananenstreits …, für den … baldigst eine Lösung gefunden werden kann und muss“, bewertet. Der Rat ersuchte die „zuständigen Gremien“, „die technischen Aspekte dieser Mitteilung zu prüfen und dabei insbesondere den von einigen Delegationen geäußerten Anliegen Rechnung zu tragen“, sowie das Europäische Parlament, zu dem Vorschlag der Kommission Stellung zu nehmen (Mitteilung an die Presse 12012/00 betreffend die 2 294. Tagung des Rates, S. 12 und 13).

30
Während die technischen Aspekte dieser Mitteilung sowohl von den zuständigen nationalen Behörden als auch von den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses für Bananen geprüft wurden, nahm die Kommission Verhandlungen mit dem Handelsbeauftragten der Vereinigten Staaten von Amerika auf, um den zwischen diesem Land und der Europäischen Gemeinschaft fortbestehenden Streit über die GMO-Bananen beizulegen.

31
Am 7. Februar 2001, kurz nach dem Erlass der Verordnung Nr. 216/2001 durch den Rat, leitete die Kommission dem Europäischen Parlament eine Mitteilung unter dem Titel „Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung [EG] Nr. 856/1999 des Rates) – Zweijährlicher Bericht der Kommission 2000“ (KOM[2001] 67 endg.) zu. Darin führt die Kommission in Nummer 4 unter dem Titel „Änderung der EU-Regelung aufgrund der WTO-Entscheidungen“ aus:

„Nach ausführlichen Erörterungen mit den beteiligten Kreisen legte die Kommission dem Rat im November 1999 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung 404/93 vor. Dieser Vorschlag sah für einen Übergangszeitraum eine Zollkontingentsregelung mit drei Zollkontingenten vor, bis spätestens 2006 eine reine Zollregelung eingeführt wird. Gespräche mit dritten Parteien ergaben, dass eine Verwaltung der Zollkontingente mit Lizenzzuteilung auf der Grundlage traditioneller Handelsströme und eines historischen Referenzzeitraums die bevorzugte Option darstellte.

Monatelange intensive Diskussionen ergaben, dass eine Zollregelung mit Lizenzvergabe auf der Grundlage historischer Referenzmengen oder im Auktionsverfahren schwer zu verwirklichen sein würde. Die Gespräche über Referenzzeiträume hingegen hatten sich festgefahren. Daher schlug die Kommission dem Rat in ihrer Mitteilung vom Juli vor, die Verwaltung der Kontingente nach dem Windhundverfahren weiter zu prüfen. Dem stimmte der Rat zu. Im Oktober 2000 legte die Kommission dem Rat nach der Beurteilung des Windhundverfahrens eine weitere Mitteilung vor, in der sie die Auffassung vertrat, dass dieses Verfahren eine tragfähige Option darstellt.

Die Mitteilung wurde am 9. Oktober 2000 vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten) in Luxemburg geprüft. Ein förmlicher Standpunkt wird erwartet, sobald das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat. Die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU nahm auf ihrer Sitzung in Brüssel vom 9.-12. Oktober eine Entschließung zur Reform der Bananenregelung der EU an.“

32
Am 11. April 2001 trafen die Kommission und die Vereinigten Staaten von Amerika eine „Vereinbarung über die Bananen“ (im Folgenden: USA-EU-Vereinbarung).

33
Die USA-EU-Vereinbarung sieht vor, dass die Gemeinschaft bis spätestens 1. Januar 2006 eine „reine Zollregelung“ für die Einfuhr von Bananen einführt. Sie bestimmt, dass die Gemeinschaft „in der Zwischenzeit“ eine Einfuhrregelung auf der Grundlage früherer Lizenzen schafft, und sieht insoweit zwei Übergangsphasen vor.

34
Während der ersten Phase, die am 1. Juli 2001 begonnen hat, hat die Gemeinschaft ein konsolidiertes Zollkontingent von 2 200 000 Tonnen (Kontingent A) und ein autonomes Zollkontingent von 353 000 Tonnen (Kontingent B) festzusetzen. Diese Zollkontingente werden als ein einziges Kontingent verwaltet; das Gesamtkontingent beträgt demnach 2 553 000 Tonnen. Auf die im Rahmen der Kontingente A und B eingeführten Bananen wird eine Abgabe von nicht mehr als 75 Euro je Tonne erhoben. Die Gemeinschaft hat zudem ein konsolidiertes Zollkontingent C von 850 000 Tonnen festzusetzen. Das Zollkontingent A/B hat zu 83 % traditionellen Marktbeteiligten auf der Grundlage der „endgültigen Jahresdurchschnittsreferenzmenge (‚Referenzmenge‘) der einzelnen qualifizierten traditionellen Marktbeteiligten im Zeitraum 1994 bis 1996 für die Kontingente A/B“ offen zu stehen. Die qualifizierten traditionellen Marktbeteiligten werden „anhand der gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 404/93 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1442/93 der ‚Gruppe A Tätigkeit a)‘ erteilten Lizenzen bestimmt“. Die „Einführer müssen keine neuen Beweise vorlegen“. Die verbleibenden 17 % des Zollkontingents A/B sind einer neuen Gruppe von Marktbeteiligten, die als nichttraditionell bezeichnet werden, zuzuteilen. Die Vereinbarung untersagt die Nutzung von Lizenzen im Rahmen des Kontingents C zur Einfuhr von Bananen des Kontingents A/B und umgekehrt.

35
Für die zweite Phase, die 2002 begonnen hat, ist vorgesehen, insbesondere die Vorschriften aus der ersten Übergangsphase beizubehalten, aber den Bestandteil B des kombinierten Zollkontingents A/B um 100 000 Tonnen und damit das insgesamt verfügbare jährliche Kontingent auf 2 653 000 Tonnen zu erhöhen.

36
Am 30. April 2001 trafen die Kommission und die Republik Ecuador zur Beilegung des Streites zwischen der Gemeinschaft und diesem Land im Bananensektor eine Vereinbarung, die im Wesentlichen der USA-EU-Vereinbarung entspricht.


Sachverhalt und Verfahren

37
Die Comafrica SpA und die Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. (im Folgenden: Klägerinnen) sind Gesellschaften mit Sitz in Italien und Deutschland. Sie gehören dem Dole-Konzern an, an dessen Spitze die Dole Food Company Corporation mit Sitz in Kalifornien (Vereinigte Staaten) steht. Dieser Konzern ist weltweit im Bereich der Erzeugung, der Verarbeitung, des Vertriebes und der Vermarktung insbesondere von frischem Obst und Gemüse, u. a. von Bananen, tätig.

38
Die Klägerinnen sind in Italien und Deutschland als traditionelle Marktbeteiligte A/B gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 896/2001 eingetragen.

39
Am 6. Juni 2001 teilte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die zuständige nationale Behörde der Bundesrepublik Deutschland, der Klägerin Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. (im Folgenden: Dole) deren gemäß den Verordnungen Nrn. 896/2001 und 1121/2001 (im Folgenden: angefochtene Verordnungen) bestimmten Anteil am Zollkontingent A/B für traditionelle Marktbeteiligte für das zweite Halbjahr 2001 mit.

40
Am 8. Juni 2001 unterrichtete das Ministerio del commercio con l'estero (Außenhandelsministerium), die zuständige nationale Behörde der Italienischen Republik, die Klägerin Comafrica SpA (im Folgenden: Comafrica) über deren gemäß den angefochtenen Verordnungen bestimmten Anteil an dem genannten Zollkontingent A/B für das zweite Halbjahr 2001.

41
Mit Klageschrift, die am 19. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

42
Mit besonderem Schriftsatz, der am 21. Juni 2001 bei der Kanzlei eingegangen ist, haben sie einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnungen begehrt haben, soweit sie von ihnen betroffen sind, oder, hilfsweise, die Aussetzung des Vollzugs erga omnes.

43
Mit Beschluss vom 12. September 2001 in der Rechtssache T‑139/01 R (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II‑2415) hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

44
Mit am 5. Oktober 2001 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Spanien beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Die Kommission und die Klägerinnen haben am 18. und 22. Oktober 2001 zu diesem Antrag Stellung genommen.

45
Mit am 25. Oktober 2001 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat die Simba Spa (im Folgenden: Simba) beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Die Klägerinnen und die Kommission haben am 9. und 23. November 2001 zu diesem Antrag Stellung genommen.

46
Mit am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei eingegangenem Schreiben haben die Klägerinnen beantragt, bestimmte Teile ihrer Klageschrift gegenüber dem Königreich Spanien vertraulich zu behandeln. Mit am 9. November 2001 bei der Kanzlei eingegangenem Schreiben haben sie den gleichen Antrag in Bezug auf Simba gestellt.

47
Mit Beschluss der Fünften Kammer vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T‑139/01 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2002, II‑799) hat das Gericht das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Es hat außerdem Simba als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen. Da der Antrag von Simba auf Zulassung als Streithelfer nach Ablauf der in Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung genannten Frist eingereicht worden war, ist dieser Gesellschaft nur erlaubt worden, auf der Grundlage des ihr zu übermittelnden Sitzungsberichts in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Schließlich hat das Gericht dem Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber dem Königreich Spanien stattgegeben.

48
Das Königreich Spanien hat am 21. März 2002 seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht, zu dem die Klägerinnen und die Kommission am 5. Juni 2002 Stellung genommen haben.

49
Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Wege verfahrensleitender Maßnahmen aufgefordert, schriftlich bestimmte Fragen zu beantworten, was innerhalb der gesetzten Frist geschehen ist.

50
Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 18. November 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.


Anträge der Verfahrensbeteiligten

51
Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtenen Verordnungen für nichtig zu erklären, soweit sie von ihnen betroffen sind, oder, hilfsweise, diese Verordnungen erga omnes für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund des Erlasses der angefochtenen Verordnungen entstanden ist;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

52
Die Kommission beantragt,

die Anträge auf Nichtigerklärung als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

die Schadensersatzanträge als unbegründet zurückzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

53
Das Königreich Spanien beantragt,

die Anträge auf Nichtigerklärung als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

die Schadensersatzanträge als unbegründet zurückzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

54
Simba beantragt,

die angefochtenen Verordnungen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


Zur Zulässigkeit der Anträge auf Nichterklärung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Zur Verordnung Nr. 896/2001

55
Die Klägerinnen machen zunächst geltend, dass sie von der Verordnung Nr. 896/2001 individuell betroffen seien.

56
Erstens sei diese Verordnung als ein Bündel von Einzelfallentscheidungen zu verstehen.

57
Sie führen insoweit aus, dass die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 bestimmte Gruppe von Marktbeteiligten, zu der sie gehörten, einen „feststehenden und geschlossenen Kreis“ darstelle. Diese Bestimmung erfasse nämlich nur die traditionellen Marktbeteiligten, die für den Zeitraum 1994 bis 1996 über Referenzmengen im Rahmen der Gruppe A Tätigkeit a verfügten, „die 1998 … berücksichtigt wurden“.

58
Die Kommission habe beim Erlass der Verordnung Nr. 896/2001 die Identität und die Gesamtzahl der zu dieser Gruppe gehörenden Marktbeteiligten und deren individuelle Referenzmengen für die Jahre 1994 bis 1996 gekannt, weil sich die betreffenden Marktbeteiligten 1998 hätten eintragen lassen. Die Kommission habe daher gewusst, „welche Marktbeteiligten ein Recht auf Einfuhrlizenzen haben würden und welche Mengen ihnen zugeteilt werden würden“. Diese Verordnung habe eine unmittelbare Festsetzung der endgültigen Referenzmenge jedes dieser Marktbeteiligten bewirkt, da sie in ihrem Artikel 4 Absatz 1 vorschreibe, dass diese Referenzmenge der Referenzmenge entspreche, die auf den in den Jahren 1994 bis 1996 getätigten und 1998 berücksichtigten Primäreinfuhren beruhe, und da weder die Kommission noch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Daten ändern oder berichtigen dürften. Unter Berufung auf dieselben Faktoren machen die Klägerinnen geltend, dass die Marktbeteiligten bereits mit Erlass der Verordnung Nr. 896/2001 erfahren hätten, welche endgültige Referenzmenge ihnen zugeteilt werden würde.

59
Dass später ein Anpassungskoeffizient angewandt werden könne, sei irrelevant, da „dies in keiner Weise das zugrunde liegende Prinzip berührt, dass jede individuelle Referenzmenge 1998 festgesetzt wurde“. Die Kommission könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie nicht habe vorhersehen können, welche Marktbeteiligten einen schriftlichen Antrag stellen würden. Sie verwechsle insoweit den individuellen Charakter der durch die Verordnung Nr. 896/2001 gewährten Rechte mit der Entscheidung des Berechtigten, ob er von diesen Rechten Gebrauch mache.

60
Schließlich könne sich die Kommission nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C‑73/97 P (Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I‑185) berufen, da in der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde gelegen habe, nicht eine Durchführungsverordnung der Kommission wie die Verordnung Nr. 896/2001 in Frage gestellt worden sei, sondern eine Verordnung, in der der einheitliche Verringerungskoeffizient für 1994 festgesetzt worden sei. Im Gegensatz zur Situation in dieser Rechtssache erlaube es die Verordnung Nr. 896/2001 der Kommission oder den zuständigen nationalen Behörden keineswegs, die individuelle Referenzmenge der Marktteilnehmer später zu ändern.

61
Zweitens enthalte die Verordnung Nr. 896/2001 besondere Vorschriften, die eindeutig belegten, dass sie nicht abstrakt gefasst worden sei und dass „alle traditionellen Marktbeteiligten, die ausdrücklich bezeichnet wurden“, speziell berücksichtigt worden seien.

62
Drittens seien die Klägerinnen zwei der „vier ausgewählten [US-amerikanischen] Marktbeteiligten“, die in einem Dokument in Anlage 7 zur Klageschrift erwähnt würden, das die Kommission im Rahmen der Verhandlungen vorgelegt habe, die zum Abschluss der USA-EU-Vereinbarung geführt hätten, und das „die Gesamtreferenzmengen von vier Marktbeteiligten in der Verordnung bestimmt“. Diese Vereinbarung sei durch die Verordnung Nr. 896/2001 „in Gemeinschaftsrecht umgesetzt“ worden, und diese beiden Texte hätten gewährleisten sollen, dass die „vier ausgewählten [US-amerikanischen] Marktbeteiligten“ die Gemeinschaft weiter mit bestimmten Mengen von Bananen versorgen könnten, indem ihnen die Gewährung einer bestimmten Zahl von Einfuhrlizenzen garantiert werde. Der Handelsbeauftragte der Vereinigten Staaten von Amerika habe die Beilegung des Streites über die GMO-Bananen mit dem Ziel ausgehandelt, diese vier Marktbeteiligten zu „schützen“. Die Klägerinnen betonen, dass die USA-EU-Vereinbarung eine Lösung darstelle, die zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Gemeinschaft ausgehandelt worden sei.

63
Viertens unterschieden sich die Klägerinnen von allen anderen Personen, die durch die Verordnung Nr. 896/2001 betroffen sein könnten. Zur Stützung dieser Behauptung tragen sie vor, dass

sie traditionelle Marktbeteiligte und keine nichttraditionellen Marktbeteiligten seien;

sie zu einer „kleinen Gruppe“ traditioneller Marktbeteiligter gehörten, die 1998 über Referenzmengen im Rahmen der Gruppe A Tätigkeit a verfügt hätten, im Gegensatz zu denjenigen Marktbeteiligten, die 1998 über Referenzmengen im Rahmen der Gruppe A Tätigkeiten b und c verfügt hätten;

die Verordnung Nr. 896/2001 eigens so verfasst worden sei, dass diejenigen Marktbeteiligten, die 1998 über Referenzmengen im Rahmen der Gruppe A Tätigkeiten b und c verfügt hätten, von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen worden seien und die „Zahl der berechtigten Marktbeteiligten auf die kleine Gruppe von Marktbeteiligten der Gruppe A Tätigkeit a) beschränkt“ worden sei.

64
Ferner seien sie von der Verordnung Nr. 896/2001 unmittelbar betroffen, da die Bestimmung ihrer Rechte keine Zwischenhandlung einer weiteren Stelle erfordere.

65
Insoweit bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen dieser Verordnung und den Verordnungen, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, die dem bereits zitierten Urteil Frankreich/Comafrica u. a. sowie dem Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T‑198/95, T‑171/96, T‑230/97, T‑174/98 und T‑225/99 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II‑1975) zugrunde gelegen hätten, da alle zuletzt genannten Verordnungen Vorschriften enthalten hätten, die es ermöglichten, zu prüfen, ob die Anträge der Marktbeteiligten auf Referenzmengen nicht Fehler enthielten, und diese gegebenenfalls zu berichtigen. Diese Berichtigungen hätten in jedem Verfahrensabschnitt bis zur Festsetzung des Anpassungskoeffizienten erfolgen können, und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnungen hätten die Personen, die Einfuhrlizenzen beantragt hätten, daher noch nicht die Gewissheit gehabt, dass die beantragten Referenzmengen nicht später geändert würden. Dagegen habe zum Zeitpunkt des Erlasses/der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 896/2001 jeder Antragsteller gewusst, auf welche Referenzmenge er Anspruch habe, ohne dass die Kommission oder die zuständigen nationalen Behörden sie ändern könnten, „selbst wenn sie vermuteten, wüssten oder wissen müssten, dass diese Daten unrichtig sind“.

66
Die Klägerinnen ergänzen, dass sich die vorliegende Rechtssache auch von der Rechtssache unterscheide, die dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C‑354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I‑3847) zugrunde liege. In dieser Rechtssache sei die endgültige Referenzmenge von den Mitgliedstaaten bestimmt worden, während im vorliegenden Fall die Referenzmenge bereits durch die Verordnung Nr. 896/2001 selbst festgesetzt werde, da nur ein Anpassungskoeffizient anzuwenden sei, falls die Summe der beantragten Referenzmengen vom verfügbaren Gesamtkontingent abweiche.

67
Die Kommission und das Königreich Spanien verneinen zunächst, dass die Klägerinnen von der Verordnung Nr. 896/2001 individuell betroffen seien.

68
Erstens stelle diese Verordnung einen normativen Akt mit allgemeiner Geltung dar und könne nicht als Bündel von Einzelfallentscheidungen verstanden werden. Sie enthalte nämlich allgemeine Vorschriften, die auf alle Marktbeteiligten anwendbar seien, die für die Einfuhr von Bananen im Jahr 2001 eine Referenzmenge erhalten wollten. Außerdem gelte sie für objektiv bestimmte Situationen und entfalte Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen.

69
Die Kommission weist die Behauptung der Klägerinnen zurück, dass die Verordnung Nr. 896/2001 auf einen „feststehenden und geschlossenen Kreis“ von Marktbeteiligten Anwendung finde, deren Identität und Merkmale sie kenne. Nach ständiger Rechtsprechung verliere ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung finde, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen ließen, solange feststehe, dass die Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolge, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben sei (Urteil Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Randnr. 100). Die Verordnung Nr. 896/2001 finde aber auf die Klägerinnen und auf alle traditionellen Marktbeteiligten „bereits aufgrund des Umstands [Anwendung], dass sie eine Referenzmenge beantragt haben, damit gewährleistet ist, dass das Zollkontingent nicht überschritten wird“.

70
Die Kommission ergänzt, dass sie, als sie die Verordnung Nr. 896/2001 erlassen habe, nicht genau gewusst habe und auch nicht genau habe wissen können, welche Gruppe von Marktbeteiligten eine Referenzmenge im Rahmen der Regelung von 2001 beantragen werde. Einige der Marktbeteiligten, die eine Referenzmenge für das Jahr 1998 beantragt hätten, hätten in der Zwischenzeit ihre Tätigkeit eingestellt oder mit anderen Marktbeteiligten fusioniert, und es sei ihr nicht möglich gewesen, die Identität ihrer Nachfolger zu kennen. Außerdem hätten sich bestimmte Marktbeteiligte möglicherweise entschlossen, sich im Rahmen des Zollkontingents A/B als nichttraditionelle Marktbeteiligte und nicht als traditionelle Marktbeteiligte eintragen zu lassen. Ferner bewirke Artikel 4 der Verordnung Nr. 896/2001 nicht, dass jedem traditionellen Marktbeteiligten, der eine Referenzmenge für das Jahr 1998 erhalten habe, automatisch eine Referenzmenge zugeteilt werde, da die Marktbeteiligten spätestens am 11. Mai 2001 einen entsprechenden schriftlichen Antrag hätten stellen müssen. Sie habe nicht vorhersehen können, welche Wirkung die Verordnung Nr. 896/2001 auf die einzelnen Marktbeteiligten haben werde, da sich die jedem von ihnen zuzuteilende Referenzmenge nach dem Gesamtvolumen der Anträge gerichtet habe. So seien von den traditionellen Marktbeteiligten A/B Referenzmengen von insgesamt 1 964 000 Tonnen beantragt worden, und wenn alle traditionellen Marktbeteiligten A/B, die dazu berechtigt gewesen seien, einen solchen Antrag zu stellen, dies getan hätten, hätte sich die Gesamtmenge auf 1 971 000 Tonnen belaufen.

71
Zweitens hätten die Klägerinnen nicht genau angegeben, welche besonderen Vorschriften der Verordnung Nr. 896/2001 eindeutig belegten, dass die Verordnung nicht abstrakt gefasst worden sei. Jedenfalls enthalte diese Verordnung keine Vorschrift, die ausdrücklich oder implizit die Klägerinnen oder irgendeinen anderen spezifischen Marktbeteiligten nenne oder die dazu führen könnte, dass die Klägerinnen anders als alle anderen traditionellen Marktbeteiligten behandelt würden.

72
Drittens bestreitet die Kommission, dass die USA-EU-Vereinbarung ausgehandelt worden sei, um „vier ausgewählte [US-amerikanische] Marktbeteiligte“, darunter die Klägerinnen, zu schützen. Sie räumt ein, dass die Regelung von 2001 u. a. zu dem Zweck erlassen worden sei, die mit den Vereinigten Staaten von Amerika „vereinbarte Formel“ zu reflektieren, unterstreicht jedoch, dass es ihr offenkundig vor allem darum gegangen sei, die Verordnung Nr. 404/93 und letztlich Artikel 33 durchzuführen. Sie könne nicht bestätigen, dass der Handelsbeauftragte der Vereinigten Staaten von Amerika die Beilegung des Streites über die GMO-Bananen mit dem Ziel ausgehandelt habe, ein bestimmtes Ergebnis zugunsten der Klägerinnen zu erzielen. Jedenfalls sei der Standpunkt, den ein Drittland im Rahmen von Verhandlungen eingenommen habe, irrelevant für die Frage, ob ein Kläger von einer Verordnung individuell betroffen sei. Im Übrigen habe es sich bei den Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika um „politische Verhandlungen im Rahmen des Völkerrechts“ gehandelt, an denen die Klägerinnen in keiner Weise beteiligt gewesen seien.

73
Viertens tragen die Kommission und das Königreich Spanien vor, dass die Klägerinnen nicht durch andere Angaben belegt hätten, dass sie durch die Verordnung Nr. 896/2001 wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt seien.

74
Fünftens macht die Kommission geltend, dass sie ihr Vorbringen, dass die Klägerinnen von der Verordnung Nr. 896/2001 nicht individuell betroffen seien, entgegen der Behauptung der Klägerinnen keineswegs auf das Urteil Frankreich/Comafrica u. a. stütze.

75
Sodann seien die Klägerinnen von der Verordnung Nr. 896/2001 nicht unmittelbar betroffen, da ihre Rechtsstellung hinsichtlich der Referenzmenge erst bestimmt werden könne, wenn alle Anträge auf Festsetzung der Referenzmenge nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 eingereicht und bearbeitet worden seien und ein Anpassungskoeffizient festgelegt worden sei.

Zur Verordnung Nr. 1121/2001

76
Die Klägerinnen tragen vor, dass sie von der Verordnung Nr. 1121/2001 unmittelbar und individuell betroffen seien. Sie vertreten die Auffassung, dass sie die vom Gerichtshof in seinen Urteilen Weddel/Kommission und Frankreich/Comafrica u. a. festgelegten Zulässigkeitskriterien erfüllten.

77
Sie erläutern insoweit, dass

der in dieser Verordnung genannte Anpassungskoeffizient anhand zweier Faktoren bestimmt werde, und zwar der Gesamtreferenzmenge und des insgesamt verfügbaren Kontingents;

sich die Gesamtreferenzmenge aus der Addition der individuellen Referenzmengen jedes traditionellen Marktbeteiligten ergebe;

die Kommission diese individuellen Referenzmengen vor der Festsetzung des Anpassungskoeffizienten gekannt habe;

die Veröffentlichung des Anpassungskoeffizienten es jedem Marktbeteiligten unmittelbar ermöglicht habe, seine endgültige Referenzmenge und den Umfang seiner Rechte auf Einfuhrlizenzen zu erfahren, da er vor der Festsetzung dieses Koeffizienten seine 1998 berücksichtigte Referenzmenge gekannt habe und diese Menge nicht habe geändert werden können.

78
Die Regelung von 2001 sehe anders als die Regelungen von 1993 und 1999 kein System der Überprüfung und Berichtigung der mitgeteilten Zahlen vor. Zudem sei „der Anpassungskoeffizient … nur bezüglich derjenigen Marktbeteiligten anwendbar gewesen, die Einfuhrlizenzen auf der Grundlage ihrer Referenzmengen beantragt hatten“. Es handele sich hierbei um eine „völlig geschlossene Gruppe“ und „die Anwendung gleich welches Koeffizienten gegenüber bekannten Marktbeteiligten und auf bekannte Referenzmengen“.

79
Nach Auffassung der Kommission und des Königreichs Spanien ist die Nichtigkeitsklage, soweit sie gegen die Verordnung Nr. 1121/2001 gerichtet ist, unter Berücksichtigung des Urteils Frankreich/Comafrica u. a. sowie des Urteils Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission für unzulässig zu erklären.

80
Die Kommission räumt ein, dass die Regelungen von 1993 und 1999, die in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen in Frage gestellt worden seien, Unterschiede zur Regelung von 2001 aufwiesen. Die Gründe, aus denen der Gemeinschaftsrichter die Klagen in diesen Urteilen für unzulässig erklärt habe, gälten aber auch im vorliegenden Fall. Die Kommission führt insoweit aus, dass „das Verfahren zur Festsetzung des Koeffizienten und dessen Auswirkungen auf die Marktbeteiligten … in der Regelung von 2001 und den früheren Regelungen grundsätzlich [übereinstimmen]“. In jeder dieser Regelungen sei der Verringerungs-/Anpassungskoeffizient festgesetzt worden, indem der Umfang des insgesamt verfügbaren Kontingents durch das Gesamtvolumen der ordnungsgemäß beantragten Referenzmengen geteilt worden sei, und werde von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Referenzmenge der einzelnen Marktbeteiligten angewandt, die von diesen Behörden berechnet worden sei. Letztere teilten anschließend jedem Marktbeteiligten die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres bestimmte Referenzmenge mit.

81
Unter Bezugnahme auf Randnummer 106 des Urteils Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission macht die Kommission geltend, dass Ziel und Rechtswirkung des Erlasses des Anpassungskoeffizienten nicht darin bestünden, über die Behandlung der einzelnen Anträge der Marktbeteiligten bei den zuständigen nationalen Behörden zu entscheiden, sondern darin, die Konsequenzen aus dem objektiven Sachverhalt eines Überschusses der gemeinschaftlichen Gesamtreferenzmenge gegenüber dem Zollkontingent zu ziehen. Wenn der Gerichtshof im Urteil Weddel/Kommission festgestellt habe, dass die streitige Verordnung ein Bündel von Einzelfallentscheidungen enthalte, dann deshalb, weil die Kommission anders als im vorliegenden Fall mit dem Erlass der betreffenden Verordnung in Wirklichkeit über die Behandlung der Anträge einzelner Marktbeteiligter entschieden habe.

82
Die Kommission ergänzt, dass der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C‑351/99 P (Eridania u. a./Rat, Slg. 2001, I‑5007, Randnrn. 53 bis 55) bestätigt habe, dass das Urteil Weddel/Kommission nur einige besondere Situationen betreffe, in denen individuelle Rechte gewährt worden seien. Im vorliegenden Fall ist jedoch den Klägerinnen nach Auffassung der Kommission durch die Zuteilung von Referenzmengen kein Recht auf Einfuhr von Bananen eingeräumt worden; die Zuteilung habe lediglich eine Beschränkung der Bananenmenge bewirkt, die sie im Rahmen der Zollkontingente einführen dürften. Die Umwandlung der angepassten Referenzmenge in Einfuhrlizenzen und die Möglichkeit, von diesen Lizenzen Gebrauch zu machen, erforderten die Einreichung eines Antrags auf Erteilung von Einfuhrlizenzen.

83
Ferner habe sie, als sie den fraglichen Anpassungskoeffizienten festgesetzt habe, nicht über Informationen zu den individuellen Referenzmengen verfügt, die von den einzelnen Marktbeteiligten im Jahr 2001 tatsächlich beantragt worden seien, da die Mitgliedstaaten ihr nur die Summe dieser Mengen mitteilen müssten. Sie habe daher nicht genau wissen können, welche Auswirkung die Festsetzung des Anpassungskoeffizienten auf die einzelnen Marktbeteiligten haben werde.

84
Schließlich müssten sie oder die Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellen sollte, dass die Daten, auf die die Referenzmengen für 2001 gestützt seien, unrichtig seien, obwohl sie bereits in der Vergangenheit gründlich geprüft worden seien, die erforderlichen Berichtigungen vornehmen. Die Kommission schließt daraus, dass, „auch wenn wesentliche Änderungen der ‚vorläufigen‘ Referenzmenge eines Marktbeteiligten weniger wahrscheinlich sind als in den Vorjahren, … es die bloße Anwendung des Anpassungskoeffizienten auf die Referenzmenge einem Marktbeteiligten nicht ermöglichen [wird], seine endgültige Referenzmenge für 2001 genau zu berechnen“.

Würdigung durch das Gericht

85
Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Zur Rechtsnatur der angefochtenen Verordnungen

86
Die Klägerinnen stellen den Verordnungscharakter der angefochtenen Verordnungen in Frage und machen geltend, dass diese als Bündel von Einzelfallentscheidungen zu verstehen seien.

87
Nach ständiger Rechtsprechung sind Verordnungen und Entscheidungen danach voneinander abzugrenzen, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C‑10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I‑4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C‑87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I‑2003, Randnr. 33). Eine Handlung ist eine allgemeine Regelung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T‑482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II‑609, Randnr. 55, und die dort zitierte Rechtsprechung).

88
Was im vorliegenden Fall zunächst die Verordnung Nr. 896/2001 angeht, so kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sie einen normativen Akt mit allgemeiner Geltung darstellt (Beschlüsse des Gerichts vom 25. September 2002 in der Rechtssache T‑178/01, Di Lenardo/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47, und in der Rechtssache T‑179/01, Dilexport/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47). Die Vorschriften, die sie enthält, sind nämlich allgemein gefasst, gelten für objektiv bestimmte Situationen und entfalten Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen.

89
So ist daran zu erinnern, dass mit dieser Verordnung nach ihrem Artikel 1 die „Durchführungsbestimmungen zu der Regelung für die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 404/93 [in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001] einerseits sowie für die außerhalb dieses Rahmens eingeführten Mengen andererseits“ festgelegt werden sollen. Die Verordnung wurde von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 20 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001 erlassen, der der Kommission die Befugnis verleiht, die Durchführungsbestimmungen zu Titel IV dieser Verordnung zu erlassen und insbesondere die Einzelheiten der Verwaltung der in Artikel 18 genannten Zollkontingente zu regeln.

90
Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 896/2001 entfallen 83 % dieser Zollkontingente auf die traditionellen und 17 % auf die nichttraditionellen Marktbeteiligten. Diese beiden Gruppen von Marktbeteiligten werden anhand rein objektiver Kriterien definiert, die in den Artikeln 3 und 6 dieser Verordnung festgelegt sind und die keineswegs Bewertungen unterliegen, die mit der speziellen Position jedes Marktbeteiligten verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Di Lenardo/Kommission, Randnr. 46, und Beschluss Dilexport/Kommission, Randnr. 46). Dasselbe gilt für die Definition der Begriffe „traditioneller Marktbeteiligter A/B“ und „traditioneller Marktbeteiligter C“ in Artikel 3 der Verordnung Nr. 896/2001, die auf die Primäreinfuhr von Mindestmengen von Drittlandsbananen und/oder nichttraditioneller AKP-Bananen im ersten Fall oder traditioneller AKP-Bananen im zweiten Fall gemäß den Definitionen in Artikel 16 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 abstellt.

91
Die Verordnung Nr. 896/2001 legt die Einzelheiten des Zugangs dieser verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten zu den Zollkontingenten auf der Grundlage allgemeiner und abstrakter Daten fest, ohne dass in irgendeiner Weise die Lage einzelner Marktbeteiligter wie der Klägerinnen berücksichtigt wird. Im Wesentlichen bestimmt die Verordnung allgemein und abstrakt die Art und Weise, in der die Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten und die den nichttraditionellen Marktbeteiligten zugeteilte Jahresmenge festgesetzt werden, das Verfahren zur Eintragung der nichttraditionellen Marktbeteiligten und die Einzelheiten der Erteilung der Einfuhrlizenzen.

92
Schließlich legt die Verordnung Nr. 896/2001 ebenfalls allgemein und abstrakt die Vorschriften für die Einfuhr von Bananen außerhalb der Zollkontingente fest.

93
Das Vorbringen der Klägerinnen, dass diese Verordnung besondere Vorschriften enthalte, die belegten, dass sie nicht abstrakt gefasst worden sei und dass „alle traditionellen Marktbeteiligten, die ausdrücklich bezeichnet wurden“, speziell berücksichtigt worden seien, ist daher unbegründet. Die Klägerinnen geben auch in keiner Weise an, auf welche besonderen Vorschriften sie sich beziehen.

94
Sollten die Klägerinnen insoweit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 meinen, so ist festzustellen, dass sich dieser eindeutig als Maßnahme mit allgemeiner Geltung darstellt. Diese Vorschrift legt allgemein und abstrakt fest, wie die Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten A/B bestimmt wird, indem sie anordnet, dass der Betreffende bis spätestens 11. Mai 2001 einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen muss und dass diese Menge anhand der „durchschnittlichen Primäreinfuhren von Drittlandsbananen und/oder nicht traditionellen AKP-Bananen in den Jahren 1994, 1995 und 1996 festgesetzt [wird], die 1998 gemäß den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 404/93 für die in Absatz 1 Buchstabe a) von Artikel 19 genannte Gruppe von Marktbeteiligten zur Verwaltung des Einfuhrzollkontingents für Drittlandsbananen und nicht traditionelle AKP-Bananen berücksichtigt wurden“. Diese Kriterien gelten ohne jede Unterscheidung für alle traditionellen Marktbeteiligten A/B, die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 896/2001 allgemein und abstrakt und anhand rein objektiver Kriterien definiert werden (siehe oben, Randnr. 90). Es handelt sich somit unbestreitbar um eine Maßnahme, die für eine objektiv bestimmte Situation gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet. Sie betrifft nicht nur die Klägerinnen, sondern auch jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer vergleichbaren Lage befindet.

95
Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Klägerinnen nicht entkräftet, dass die Kommission bei Erlass der Verordnung Nr. 896/2001 die Identität und die Gesamtzahl der von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung erfassten Marktbeteiligten gekannt habe. Zum einen ist dieses Vorbringen unbegründet. Zu dem Zeitpunkt, als die Verordnung erlassen wurde, wusste die Kommission nämlich nicht sicher und konnte nicht sicher wissen, welche Marktbeteiligten innerhalb der am 11. Mai 2001 ablaufenden Frist einen Antrag auf Festsetzung der Referenzmenge stellen würden. Sie konnte insbesondere nicht annehmen, dass alle traditionellen Marktbeteiligten A/B, die über eine Referenzmenge im Rahmen der Gruppe A Tätigkeit a für das Jahr 1998 verfügten, die Festsetzung einer Referenzmenge im Rahmen der Regelung von 2001 beantragen würden. Außerdem kann, wie die Kommission zutreffend vorträgt, nicht ausgeschlossen werden, dass einige der Marktbeteiligten, die eine Referenzmenge für das Jahr 1998 erhalten hatten, in der Folge ihre Tätigkeit einstellten oder mit anderen Marktbeteiligten fusionierten. Zudem ist das Vorbringen der Klägerinnen irrelevant. Auch wenn nämlich feststünde, dass die Rechtssubjekte, für die Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 gilt, zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts hätten bestimmt werden können, würde die normative Geltung dieser Vorschrift dadurch nicht in Frage gestellt, da diese, wie oben in Randnummer 94 festgestellt, nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst (vgl. in diesem Sinne Beschluss CNPAAP/Rat, Randnr. 35, und Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache T‑113/99, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2000, II‑4141, Randnr. 47, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 25. April 2002 in der Rechtssache C‑96/01 P, Slg. 2002, I‑4025).

96
Die Klägerinnen können auch nicht behaupten, dass Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 eine unmittelbare Festsetzung der endgültigen Referenzmenge jedes traditionellen Marktbeteiligten A/B bewirkt und es ihnen und der Kommission ermöglicht habe, diese Referenzmenge bereits mit Erlass der Verordnung zu erfahren. In diesem Stadium konnte die in dieser Vorschrift genannte Referenzmenge nur vorläufigen Charakter haben, da, wenn eine Differenz zwischen der Summe der von den traditionellen Marktbeteiligten A/B beantragten Referenzmengen und den verfügbaren Mengen von Zollkontingenten bestehen sollte, die betreffende Referenzmenge durch einen von der Kommission festgesetzten Anpassungskoeffizienten geändert werden würde (vgl. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 896/2001). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 896/2001 konnten aber die Kommission und die traditionellen Marktbeteiligten A/B nicht eine solche Differenz und erst recht nicht ihren Umfang voraussehen, da, wie oben in Randnummer 95 festgestellt, diese Marktbeteiligten bis zum 11. Mai 2001 Zeit hatten, um ihren Antrag auf Festsetzung der Referenzmenge zu stellen, und nichts vermuten ließ, dass alle von diesem Recht Gebrauch machen würden. Im vorliegenden Fall war, wie die Kommission vorgetragen hat, ohne dass die Klägerinnen widersprochen hätten, das Gesamtvolumen der von den traditionellen Marktbeteiligten A/B innerhalb dieser Frist beantragten Referenzmengen im Übrigen kleiner, als wenn alle traditionellen Marktbeteiligten A/B, die berechtigt waren, einen solchen Antrag zu stellen, dies getan hätten.

97
Was sodann die Verordnung Nr. 1121/2001 angeht, so stellen die Klägerinnen in Abrede, dass sie normativen Charakter habe, und stützen sich dabei im Wesentlichen auf die Grundsätze, die der Gerichtshof in seinen Urteilen Weddel/Kommission und Frankreich/Comafrica u. a. aufgestellt hat.

98
Erstens tragen sie vor, dass diese Verordnung nur auf einen geschlossenen und beschränkten Kreis von Rechtssubjekten Anwendung finde, dem sie angehörten.

99
Insoweit ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1121/2001 in Wirklichkeit nur Marktbeteiligte erfasst, die bei den zuständigen nationalen Behörden zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit, nämlich spätestens am 11. Mai 2001, einen schriftlichen Antrag gestellt haben, wobei kein später gestellter Antrag berücksichtigt werden kann. Außerdem findet die Verordnung Nr. 1121/2001 nur auf Marktbeteiligte Anwendung, die eine Reihe materieller und verfahrensrechtlicher Voraussetzungen erfüllen.

100
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verliert jedoch ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C‑209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I‑615, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T‑183/94, Cantina cooperative fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II‑1941, Randnr. 48).

101
Dies ist hier der Fall. Die Verordnung Nr. 1121/2001 soll auf allgemeine Weise die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung Nr. 896/2001 festgelegten Regelung der Verwaltung der Zollkontingente sicherstellen, die auf einer Aufteilung der Zollkontingente auf zwei Gruppen von Marktbeteiligten, und zwar die traditionellen Marktbeteiligten und die nichttraditionellen Marktbeteiligten, und auf einer gesonderten Verwaltung der Zollkontingente A und B zum einen und des Zollkontingents C zum anderen beruht. Die Verordnung Nr. 1121/2001 bezweckt, die von den traditionellen Marktbeteiligten A/B und von den traditionellen Marktbeteiligten C beantragten Referenzmengen in der Summe den verfügbaren Mengen der Zollkontingente A/B und C anzupassen. Entsprechend ist für die traditionellen Marktbeteiligten A/B in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung der Anpassungskoeffizient festgesetzt, der auf ihre individuelle Referenzmenge anzuwenden ist, da sich das Gesamtvolumen der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 beantragten Referenzmengen als niedriger als die verfügbaren Mengen von Zollkontingenten erwiesen hat.

102
Zweitens unterstreichen die Klägerinnen die Unterschiede, die zwischen den Regelungen von 1993 und 1999 einerseits und der Regelung von 2001 andererseits bestünden. Im Einzelnen machen sie geltend, dass die Regelung von 2001 im Unterschied zu den beiden anderen Regelungen keinerlei Möglichkeit für die Kommission oder die zuständigen nationalen Behörden vorsehe, die von den einzelnen Marktbeteiligten beantragte Referenzmenge zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.

103
Insoweit ist festzustellen, dass sich die Regelungen von 1993 und 1999 tatsächlich von der Regelung von 2001 unterscheiden, soweit es um die Festsetzung der Referenzmenge der Marktbeteiligten der Gruppe A (in der Regelung von 1993) oder der traditionellen Marktbeteiligten (in den Regelungen von 1999 und 2001) geht. Wie in Randnummer 103 des Urteils Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission ausgeführt wird, haben die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der individuellen Referenzmengen der Marktbeteiligten vorgenommen, um Fälle von Doppelbuchungen zu beseitigen. Was dagegen die Regelung von 2001 betrifft, so werden die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten A/B auf der Grundlage früherer, bereits im Rahmen der vorherigen Regelungen überprüfter und gegebenenfalls berichtigter Daten zu den Primäreinfuhren bestimmt. Weder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 noch irgendeine andere Vorschrift dieser Verordnung sehen daher für die Kommission oder die zuständigen nationalen Behörden ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine weitere Überprüfung oder Berichtigung dieser Daten vorzunehmen. Zwar wäre ein Marktbeteiligter nicht berechtigt, einen Antrag auf Festsetzung der Referenzmenge auf offensichtlich fehlerhafte oder gefälschte Daten zu stützen. Sollte der Beweis für einen solchen Fehler oder eine solche Täuschung erbracht werden, so müssten die Kommission oder die zuständigen nationalen Behörden deshalb auch ohne entsprechende ausdrückliche Vorschrift in der Verordnung Nr. 896/2001 die erforderlichen Berichtigungen vornehmen. Im vorliegenden Fall ist jedoch offenkundig keine neue Berichtigung der Daten zu den traditionellen Marktbeteiligten A/B vorgenommen worden. Das einzige Beispiel, das die Kommission insoweit als Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts vorlegen konnte, ist kaum schlüssig, da es sich um einen Fall handelt, in dem sie beschlossen hatte, das ihr von den französischen Behörden nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 mitgeteilte Gesamtvolumen zu berichtigen, nachdem sie keine betrügerische oder übertriebene Erklärung eines Marktbeteiligten oder einen Fall von Doppelbuchung, sondern eine fehlerhafte Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 dieser Verordnung durch die betreffenden Behörden entdeckt hatte.

104
Aus den genannten Unterschieden zwischen den Regelungen von 1993 und 1999 einerseits und der Regelung von 2001 andererseits kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Verordnung Nr. 1121/2001 als Bündel von Einzelfallentscheidungen zu verstehen ist, die jeden der traditionellen Marktbeteiligten A/B, darunter die Klägerinnen, betreffen.

105
Wie bereits oben in Randnummer 101 ausgeführt, wurde die Verordnung Nr. 1121/2001 nämlich nicht in Bezug auf die besondere Situation der traditionellen Marktbeteiligten A/B, sondern auf einen objektiven Sachverhalt, und zwar den Umstand erlassen, dass die Summe der der Kommission von den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 mitgeteilten Referenzmengen niedriger war als die verfügbaren Mengen von Zollkontingenten. Mit anderen Worten, der in der Verordnung Nr. 1121/2001 festgesetzte Anpassungskoeffizient von 1,07883 ist das Ergebnis einer bloßen mathematischen Berechnung und nicht einer Beurteilung der besonderen Situation jedes der traditionellen Marktbeteiligten A/B. Er betrifft einheitlich alle traditionellen Marktbeteiligten A/B, die vor dem 11. Mai 2001 einen Antrag auf Festsetzung der Referenzmenge gestellt hatten. Ziel und Rechtswirkung des Erlasses der Verordnung Nr. 1121/2001 bestehen somit nicht darin, über die Behandlung der einzelnen Anträge der Marktbeteiligten bei den zuständigen nationalen Stellen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Randnr. 106).

106
Nach alledem haben die angefochtenen Verordnungen den Charakter eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung.

Zur Klagebefugnis der Klägerinnen

107
Eine Handlung allgemeiner Geltung wie eine Verordnung kann unter Umständen bestimmte natürliche oder juristische Personen individuell betreffen und damit ihnen gegenüber Entscheidungscharakter haben (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C‑358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I‑2501, Randnr. 13, vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C‑309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I‑1853, Randnr. 19, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C‑50/00 P, Union de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 36). Dies ist dann der Fall, wenn die fragliche Handlung eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, vom 22. November 2001 in der Rechtssache C‑452/98, Nederlandse Antillen/Rat, Slg. 2001, I‑8973, Randnr. 60, und Union de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36).

108
Was erstens die Verordnung Nr. 896/2001 angeht, so ist oben in den Randnummern 88 bis 92 und 94 festgestellt worden, dass die Bestimmungen, die sie insbesondere in Artikel 4 Absatz 1 enthält, allgemein gefasst sind, für objektiv bestimmte Situationen gelten und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfalten. Diese Verordnung betrifft die Klägerinnen nur in ihrer objektiven Eigenschaft als traditionelle Marktbeteiligte A/B, und zwar auf dieselbe Weise wie jeden anderen Marktbeteiligten dieser Gruppe.

109
Diese Feststellung wird nicht durch das auf die Tabelle in Anlage 7 zur Klageschrift gestützte Vorbringen der Klägerinnen entkräftet. Diese Tabelle nennt für die Jahre 1989 bis 1996 das Gesamtvolumen der Referenzmengen der Marktbeteiligten der Gruppe A Tätigkeit a, d. h. der Primäreinführer, das Gesamtvolumen der Referenzmengen von „vier ausgewählten Marktbeteiligten“ und das Verhältnis zwischen Letzterem und dem erstgenannten Volumen. Die Kommission bestreitet nicht, dass die „vier ausgewählten Marktbeteiligten“ die Klägerinnen und zwei Unternehmen des Chiquita-Konzerns sind. Sollten jedoch die Kommission und der Handelsbeauftragte der Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Verhandlungen zur Beilegung des Streites über die GMO-Bananen erwiesenermaßen Gesamtzahlen zu diesen Marktbeteiligten überprüft haben, so bedeutet dies keineswegs, dass, wie die Klägerinnen behaupten, die Verordnung Nr. 896/2001 erlassen wurde, um ein bestimmtes Ergebnis zugunsten der betreffenden Marktbeteiligten herbeizuführen, insbesondere, um ihnen die Erteilung einer bestimmten Zahl von Einfuhrlizenzen zu garantieren. Ebenso wenig genügt der bloße Umstand, dass die Kommission über Informationen zu den u. a. von den Klägerinnen getätigten Primäreinfuhren verfügte, um diese in Bezug auf die Verordnung Nr. 896/2001 gegenüber allen anderen von dieser Verordnung betroffenen Marktbeteiligten zu individualisieren.

110
Es sind nämlich zwei Situationen zu unterscheiden. Bei der einen prüft der Gesetzgeber – wie hier – die den Markt betreffenden Informationen und Daten, um sicherzustellen, dass die Marktlage bei den Bestimmungen und Zielen des Rechtsakts, dessen Erlass er beabsichtigt, korrekt berücksichtigt wird. Nach der anderen erlässt der Gesetzgeber einen Rechtsakt, um ein bestimmtes Ergebnis zugunsten bestimmter Rechtssubjekte herbeizuführen, was hier nicht der Fall ist.

111
Die Klägerinnen können auch nicht unter Berufung darauf, dass sie zur Gruppe der traditionellen Marktbeteiligten ­– im Gegensatz zur Gruppe der nichttraditionellen Marktbeteiligten – und zu der „kleinen Gruppe“ von Marktbeteiligten gehörten, die über Referenzmengen im Rahmen der Gruppe A Tätigkeit a für 1998 verfügten, geltend machen, dass sie sich von allen anderen von der Verordnung Nr. 896/2001 betroffenen Marktbeteiligten unterschieden (siehe oben, Randnr. 63).

112
Wie oben aus den Randnummern 13 und 90 hervorgeht, beruht das durch die Verordnung Nr. 896/2001 eingeführte System der Aufteilung der Zollkontingente gerade auf einer grundsätzlichen Unterscheidung zwischen „traditionellen Marktbeteiligten“ und „nichttraditionellen Marktbeteiligten“. Diese beiden Gruppen von Marktbeteiligten stellen allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen dar (siehe oben, Randnr. 90). Die objektive Eigenschaft des traditionellen Marktbeteiligten, die die Klägerinnen besitzen, bewirkt daher nicht, dass sie in Bezug auf die Verordnung Nr. 896/2001 individualisiert werden.

113
Die gleiche Schlussfolgerung ist hinsichtlich des Vorbringens der Klägerinnen zu ziehen, dass sie zu der „kleinen Gruppe von Marktbeteiligten“ gehörten, die über Referenzmengen im Rahmen der Gruppe A Tätigkeit a für 1998 verfügten. Zwar können im Rahmen der Verordnung Nr. 896/2001 nur Primäreinführer als traditionelle Marktbeteiligte angesehen werden, und deren Referenzmenge wird auf der Basis der von 1994 bis 1996 getätigten und 1998 berücksichtigten durchschnittlichen Primäreinfuhren festgesetzt, doch handelt es sich dabei um allgemeine und abstrakte Kriterien (siehe oben, Randnrn. 90 und 94). Die von den Klägerinnen angeführten Faktoren sind daher nicht geeignet, sie zu individualisieren.

114
Was zweitens die Verordnung Nr. 1121/2001 angeht, so genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen weder bewiesen noch behauptet haben, dass diese Verordnung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer Umstände berührt, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

115
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verordnungen Maßnahmen allgemeiner Geltung sind und die Klägerinnen nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer Umstände berühren, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und dadurch individualisieren. Die Klägerinnen können daher nicht als von den angefochtenen Verordnungen individuell betroffen angesehen werden. Da sie eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 230 Absatz 4 EG nicht erfüllen, braucht nicht geprüft zu werden, ob die angefochtenen Verordnungen sie unmittelbar betreffen.

116
Folglich ist die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen gerichtet ist, als unzulässig abzuweisen.


Zu den Anträgen auf Schadensersatz

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

117
Die Klägerinnen tragen vor, dass die Kommission ein rechtswidriges Verhalten mit nachteiligen Folgen an den Tag gelegt habe, als sie in der Verordnung Nr. 896/2001 vorgesehen habe, dass die Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten A/B auf der Basis der durchschnittlichen Primäreinfuhren von Drittlandsbananen und/oder nichttraditionellen AKP-Bananen in den Jahren 1994, 1995 und 1996 festgesetzt werde, die 1998 zur Verwaltung des Einfuhrzollkontingents für Drittlandsbananen und nichttraditionelle AKP-Bananen berücksichtigt worden seien, und als sie unter Berücksichtigung der Summe der auf diese Weise bestimmten Referenzmengen die Verordnung Nr. 1121/2001 erlassen habe. Die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft seien erfüllt.

118
Die Klägerinnen machen erstens geltend, dass die angefochtenen Verordnungen keine Rechtsetzungsmaßnahmen seien, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließen, und dass die Kommission sich durch ihren Erlass ein „Verwaltungsversagen“ habe zuschulden kommen lassen.

119
Die Daten zu den Primäreinfuhren von Bananen in den Jahren 1994 bis 1996, die 1998 berücksichtigt worden seien, seien grob fehlerhaft gewesen. In zahlreichen Fällen seien nämlich die Mengen, die die Marktbeteiligten zur fraglichen Zeit angegeben hätten, von diesen in betrügerischer Absicht erhöht worden oder doppelt gebucht worden. In ihrer Klageschrift vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass die Fehlerspanne („Anträge, die im Verhältnis zu den genutzten Lizenzen überhöht sind“) in den Jahren 1994 bis 1996 durchschnittlich bei 23,98 % liege. In ihrer Erwiderung reduzieren sie diese Fehlerspanne auf 13,6 %.

120
Die Kommission habe gewusst, dass die betreffenden Daten unrichtig seien, und sie habe im Verfahren der einstweiligen Anordnung auch eine durchschnittliche Fehlerspanne von ungefähr 11 % eingeräumt. Die Klägerinnen beanstanden, dass die Kommission dennoch beschlossen habe, diese Daten in den angefochtenen Verordnungen zu verwenden, und zwar ohne für sich selbst oder die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorzusehen, die Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Einer solchen Überprüfung oder Berichtigung habe jedoch kein rechtliches oder praktisches Hindernis entgegengestanden. Auf diese Weise habe die Kommission ihre Pflicht verletzt, „den Anpassungskoeffizienten nach Maßgabe des Rechts zu bestimmen“, und die GMO-Bananen nicht ordnungsgemäß verwaltet.

121
Die Kommission könne sich nicht darauf berufen, dass der Referenzzeitraum von 1994 bis 1996 der letzte Zeitraum gewesen sei, für den ihr hinreichend überprüfte Daten zu den Primäreinfuhren vorgelegen hätten. Die Fehlerspanne für 1994 sei besonders hoch gewesen, und wenn die Kommission den Dreijahreszeitraum von 1994 bis 1997 gewählt hätte, wäre die durchschnittliche Fehlerspanne niedriger gewesen. Die Klägerinnen bestreiten die Behauptung der Kommission, dass die Jahre 1994 bis 1996 die letzten Jahre gewesen seien, für die Daten zu den Primäreinfuhren vorgelegen hätten, und tragen vor, dass derartige Daten auch für 1997 und 1998 vorgelegen hätten, selbst wenn sie von der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden noch nicht überprüft worden seien. Schließlich könne sich die Kommission nicht auf die Feststellungen des Gerichts in Randnummer 149 seines Urteils Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission berufen.

122
Für den Fall, dass das Gericht die angefochtenen Verordnungen als Rechtsetzungsmaßnahmen ansehen sollte, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließen, machen die Klägerinnen hilfsweise geltend, dass die Kommission gegen eine höherrangige Rechtsvorschrift verstoßen habe, die auf den Schutz des Einzelnen gerichtet sei, und dass dieser Verstoß hinreichend qualifiziert sei. Insbesondere sei gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung oder den „Grundsatz, dass die Anwendung der Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig und vorhersehbar sein muss“, verstoßen worden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 326/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1987, 5091). Nach Auffassung der Klägerinnen „[kann] ein Gemeinschaftsorgan … nicht einen Rechtsakt auf der Grundlage von Tatsachen erlassen, von denen es weiß oder offensichtlich hätte wissen müssen, dass sie falsch sind, insbesondere, wenn ein solcher Rechtsakt die Rechte des Einzelnen beeinträchtigt“.

123
Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass sie aufgrund des Erlasses der angefochtenen Verordnung einen Schaden erlitten hätten, der in erster Linie im Verlust des Rechts auf Einfuhr bestimmter Bananenmengen bestehe.

124
So vertreten sie in ihrer Klageschrift die Auffassung, dass sie im Jahr 2001 das Recht auf Einfuhr folgender Bananenmengen verloren hätten: […] (2) Tonnen für Comafrica und […] Tonnen für Dole. Zu diesen Zahlen gelangen die Klägerinnen aufgrund folgender Berechnungen:

Das verfügbare Gesamtzollkontingent für 2001 habe sich auf 2 553 000 Tonnen belaufen;

das verfügbare Zollkontingent für die traditionellen Marktbeteiligten A/B habe 83 % dieser Menge betragen, d. h. 2 118 990 Tonnen;

im Referenzzeitraum von 1994 bis 1996 seien Einfuhrlizenzen über 1 590 050 Tonnen genutzt worden;

der Anpassungskoeffizient hätte daher auf 1,3327 festgesetzt werden müssen;

die von Comafrica im Referenzzeitraum durchschnittlich getätigten Einfuhren beliefen sich auf […] Tonnen;

bei Anwendung des Anpassungskoeffizienten von 1,3327 auf diese Menge könne Comafrica Lizenzen über […] Tonnen beantragen;

bei Anwendung des in der Verordnung Nr. 1121/2001 vorgesehenen Anpassungskoeffizienten von 1,07883 auf die genannte Menge von […] Tonnen könne Comafrica nur Lizenzen über […] Tonnen beantragen;

die von Dole im Referenzzeitraum durchschnittlich getätigten Einfuhren beliefen sich auf […] Tonnen;

bei Anwendung des Anpassungskoeffizienten von 1,3327 auf diese Menge könne Dole Lizenzen über […] Tonnen beantragen;

bei Anwendung des in der Verordnung Nr. 1121/2001 vorgesehenen Anpassungskoeffizienten von 1,07883 auf die genannte Menge von […] Tonnen könne Dole nur Lizenzen über […] Tonnen beantragen.

125
In ihrer Erwiderung räumen die Klägerinnen ein, dass bei ihrer Berechnung des Volumens der überhöhten Anträge in der Klageschrift nicht die Einfuhren nach Österreich, Finnland und Schweden berücksichtigt seien (siehe unten, Randnr. 133). Sie machen geltend, dass die Kommission für den Zeitraum von 1994 bis 1996 eine durchschnittliche „Überhöhung der Anträge um 11,24 %“ anerkenne und dass dieser Prozentsatz als Grundlage für die Berechnung ihres Schadens diene. Im Übrigen verweisen sie auf die in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung enthaltenen Daten und Informationen zum Schaden und schlagen vor, sie zu aktualisieren.

126
In ihren Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz des Königreichs Spanien schlagen die Klägerinnen vor, die in ihrer Klageschrift enthaltenen Daten und Informationen zu aktualisieren. Schließlich räumen sie in ihrer Antwort auf eine der ihnen vom Gericht gestellten schriftlichen Fragen (siehe oben, Randnr. 49) ein, dass sie es versäumt hätten, bei ihrer Berechnung dieses ersten Teils des Schadens Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 896/2001 zu berücksichtigen, und passen dementsprechend die in ihrer Klageschrift enthaltenen Zahlen an.

127
In zweiter Linie machen die Klägerinnen einen „Verlust zukünftiger Rechte in Bezug auf die entgangenen Mengen“ geltend.

128
In dritter Linie tragen sie vor, dass die Verwendung rechtswidriger Referenzmengen auch zu einer Verringerung ihrer Marktanteile geführt habe.

129
Schließlich beantragen sie, dass die ihnen als Schadensersatz zugesprochenen Beträge um Ausgleichszinsen erhöht werden.

130
Drittens machen sie bezüglich des Kausalzusammenhangs geltend, dass sie, wenn die Kommission nicht im Rahmen der Verordnungen Nrn. 896/2001 und 1121/2001 rechtswidrige Maßnahmen getroffen hätte, größere Referenzmengen und folglich umfangreichere Rechte auf Einfuhrlizenzen hätten erhalten können.

131
Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

132
Erstens könne ihr kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Sie verfüge im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, und ihre außervertragliche Haftung könne daher nur durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begründet werden, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle.

133
Die Kommission bestreitet, dass die Fehlerspanne durchschnittlich 23,98 % für den Dreijahreszeitraum und mehr als 50 % für das Jahr 1994 betrage. Insbesondere umfassten die von den Klägerinnen für 1994 vorgelegten Zahlen nicht die Einfuhren nach Österreich, Finnland und Schweden, die zum damaligen Zeitpunkt nicht der Gemeinschaft angehört hätten.

134
Die Kommission führt unter Bezugnahme auf Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001 aus, dass die Verwaltung der Zollkontingente nach der Methode der traditionellen Handelsströme habe erfolgen können und dass sie sich für diese Methode entschieden habe. Sie habe dementsprechend beschlossen, die verfügbaren früheren Daten zu berücksichtigen, und die zuverlässigsten Daten seien zwangsläufig diejenigen gewesen, die bereits zum Zweck der Zuteilung von Referenzmengen in den vorangegangenen Jahren mitgeteilt und überprüft worden seien. Die Jahre 1994 bis 1996 seien die letzten Jahre gewesen, für die solche Daten vorgelegen hätten, und das Jahr 1998 sei das letzte Jahr gewesen, in dem die Regelung von 1993 angewandt worden sei und für das Daten zu den Primäreinfuhren verwendet worden seien. Diese Daten seien sorgfältig geprüft und berichtigt worden, und die Zahlen, die sie „zum möglichen Unrichtigkeitsgrad der Zahlen von 1994 bis 1996“ vorgelegt habe, seien bereits vom Gericht im Urteil Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission akzeptiert worden. Ferner habe die Verwendung der Daten zum Zeitraum von 1994 bis 1996 es ermöglicht, das neue, im Wesentlichen vorläufige System rasch durchzuführen, und es sei für zweckmäßig gehalten worden, wie zuvor einen Dreijahreszeitraum heranzuziehen, da auf diese Weise die auf dem Bananenmarkt von Jahr zu Jahr verzeichneten Fluktuationen hätten ausgeglichen werden können.

135
Die Kommission bestreitet die Richtigkeit der Behauptung der Klägerinnen, dass auch für 1997 und 1998 Daten zu den Primäreinfuhren vorgelegen hätten. Sie habe mit Telefax vom 24. Mai 2000 alle Mitgliedstaaten aufgefordert, ihr die Daten zu den von den Primäreinführern 1997 und 1998 vermarkteten Mengen zu übermitteln oder ihr gegebenenfalls mitzuteilen, dass diese Daten nicht verfügbar seien. Sieben Mitgliedstaaten seien dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Bezüglich der übrigen Mitgliedstaaten habe sich die Lage wie folgt dargestellt:

Die Hellenische Republik und die Republik Finnland hätten Gesamtzahlen zu den Primäreinfuhren ohne Aufschlüsselung nach Marktbeteiligten vorgelegt;

die Republik Österreich habe nur zum allgemeinen Umfang der Einfuhren Angaben gemacht;

die übrigen Mitgliedstaaten hätten mit Ausnahme der Italienischen Republik geantwortet, dass die von ihren Marktbeteiligten für 1997 vorgelegten Daten von den zuständigen Behörden niemals überprüft worden seien, während die Daten für 1998 niemals erhoben worden seien;

die Daten für 1997 seien bezüglich der Portugiesischen Republik nicht verfügbar gewesen;

nur die Italienische Republik sei in der Lage gewesen, Daten für 1997 und 1998, wenn auch unvollständig, vorzulegen, habe dabei aber betont, dass es sich um von den italienischen Marktbeteiligten übermittelte Rohdaten handele, die von den zuständigen Behörden niemals überprüft worden seien.

136
Was die Rüge angehe, dass sie sich nicht die Möglichkeit vorbehalten habe, die Richtigkeit der mitgeteilten Daten zu überprüfen, so beruhe das in der Verordnung Nr. 896/2001 vorgesehene System der Festsetzung der Referenzmengen nicht auf Anträgen, die auf neue Daten gestützt seien, sondern auf Daten zum Zeitraum von 1994 bis 1996. Diese letztgenannten Daten seien jedoch bereits eingehend von den Mitgliedstaaten und der Kommission überprüft worden, wie das Gericht im Urteil Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission festgestellt habe. Zwar seien diese Daten nicht völlig fehlerfrei gewesen, doch habe das Gericht in diesem Urteil die Auffassung vertreten, dass die zur Rechtfertigung dieser Unrichtigkeiten vorgebrachten Gründe stichhaltig seien, und anerkannt, dass die Verwendung der betreffenden Daten nicht offensichtlich unangemessen sei.

137
Was die Rügen der Klägerinnen in Bezug auf die Verordnung Nr. 1121/2001 angehe, so beruhten sie auf der unrichtigen Annahme, dass die Verordnung Nr. 896/2001 rechtswidrig sei.

138
Was zweitens den behaupteten Schaden betrifft, so macht die Kommission zunächst geltend, dass der Antrag der Klägerinnen, der auf eine Verringerung ihrer Marktanteile gestützt sei, äußerst vage sei und daher als unzulässig zurückzuweisen sei. Zum Schaden, der im Verlust des Rechts auf Einfuhr bestimmter Bananenmengen bestehen soll, trägt sie vor, dass „die Referenzmengen … lediglich eine Möglichkeit [verschaffen], Einfuhrlizenzen zu beantragen“. Die Mengen, bei denen die Klägerinnen geltend machten, dass sie eine Referenzmenge hätten erhalten müssen, und die Mengen, für die sie diese Referenzmenge nach der Verordnung Nr. 1121/2001 erhalten hätten, seien deutlich größer als die Mengen, die sie im Zeitraum von 1994 bis 1996 tatsächlich eingeführt hätten. Umgekehrt hätte es der Umstand, dass die Klägerinnen keine ausreichende Referenzmenge erhalten hätten, ihnen nicht unmöglich gemacht, bestimmte Bananenmengen einzuführen, da sie zusätzliche Einfuhrrechte bei Dritten hätten erwerben können. Die Kommission schließt daraus, dass die Klägerinnen keine angemessene Grundlage für die Bestimmung des behaupteten Schadens vorgetragen hätten und, allgemeiner gesagt, ihren Antrag auf Schadensersatz und Zinsen nicht ausführlich genug dargelegt hätten.

139
Das Königreich Spanien trägt vor, dass der Kommission im vorliegenden Fall kein rechtswidriges Verhalten zur Last gelegt werden könne. Es bezieht sich im Einzelnen auf die Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 149 und 150 seines Urteils Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission.

140
Im Übrigen hätten die Klägerinnen weder das Vorliegen und den Umfang des behaupteten Schadens noch das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten, das sie der Kommission zur Last legten, und diesem Schaden bewiesen.

Würdigung durch das Gericht

141
Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 228 Absatz 2 EG an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, und zwar an die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T‑175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II‑729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T‑336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II‑1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T‑267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II‑1239, Randnr. 20). Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Schadensersatzklage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung zu prüfen wären (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C‑146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I‑4199, Randnr. 19, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T‑170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II‑515, Randnr. 37).

142
Im vorliegenden Fall sind die Schadensersatzanträge daraufhin zu prüfen, ob die erste dieser Voraussetzungen, das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens, erfüllt ist. Was diese Voraussetzung angeht, so verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C‑352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 42). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, besteht darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Randnr. 134, und Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2004 in den Rechtssachen T‑64/01 und T‑65/01, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Slg. 2004, II‑0000, Randnr. 71).

143
Das im vorliegenden Fall beanstandete rechtswidrige Verhalten soll im Wesentlichen darin bestehen, dass die Kommission in der Verordnung Nr. 896/2001 für die Festsetzung der Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten A/B die durchschnittlichen Primäreinfuhren von Drittlandsbananen und/oder nichttraditionellen AKP-Bananen herangezogen habe, die diese Marktbeteiligten in den Jahren 1994 bis 1996 getätigt hatten und die 1998 berücksichtigt wurden, obwohl sie gewusst habe, dass diese Daten unrichtig gewesen seien, und indem sie es versäumt habe, einen Mechanismus der Überprüfung und Berichtigung dieser Daten vorzusehen. Auf diese Weise habe sich die Kommission ein „Verwaltungsversagen“ oder einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung oder den „Grundsatz, dass die Anwendung der Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig und vorhersehbar sein muss“, zuschulden kommen lassen.

144
Unter Berücksichtigung der Kriterien, die in der oben in Randnummer 142 zitierten Rechtsprechung festgelegt worden sind, ist die Voraussetzung zu prüfen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert sein muss. Die angefochtenen Verordnungen sind hierbei getrennt zu prüfen.

145
Was in erster Linie die Verordnung Nr. 896/2001 angeht, so hat die Kommission diese unbestreitbar in Ausübung eines weiten Ermessens erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C‑280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I‑4973, Randnr. 89, und vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen C‑37/02 und C‑38/02, Di Lenardo und Dilexport, Slg. 2004, I‑0000, Randnrn. 57 und 71).

146
Diese Verordnung ist auf Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001 gestützt, der der Kommission die Befugnis verleiht, die Einzelheiten der Verwaltung der in Artikel 18 genannten Zollkontingente zu regeln. Artikel 19 dieser Verordnung lässt der Kommission ein weites Ermessen hinsichtlich der Methode, nach der diese Verwaltung erfolgen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Di Lenardo und Dilexport, Randnr. 57). Artikel 19 Absatz 1 sieht nämlich vor, dass diese Verwaltung „nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) und/oder nach anderen Methoden erfolgen [kann]“. Die einzige Beschränkung dieses weiten Ermessens enthält Artikel 19 Absatz 2, wonach „[d]ie gewählte Methode … gegebenenfalls der Notwendigkeit einer gleichmäßigen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes Rechnung [trägt]“.

147
Die Kommission hat in Ausübung des ihr auf diese Weise eingeräumten weiten Ermessens durch den Erlass der Verordnung Nr. 896/2001 beschlossen, vorübergehend zum 1. Juli 2001 bis spätestens 1. Januar 2006 eine Methode der Erteilung von Einfuhrlizenzen einzuführen, die weitgehend auf frühere Angaben und auf eine Unterscheidung zwischen „traditionellen Marktbeteiligten“ und „nichttraditionellen Marktbeteiligten“ gestützt ist, wobei Erstere anhand der getätigten Primäreinfuhren von Bananen definiert werden.

148
Zunächst ist festzustellen, dass keinerlei Anlass besteht, die Kommission dafür zu kritisieren, dass sie diese Methode statt anderer, zuvor ins Auge gefasster Methoden, insbesondere der auf das Windhundverfahren gestützten Methode, gewählt hat. Insoweit ist zu unterstreichen, dass der Erlass der Verordnung Nr. 896/2001 nach komplexen und heiklen internationalen Verhandlungen erfolgte, in deren Rahmen sehr widersprüchliche Standpunkte geäußert wurden und miteinander in Einklang gebracht werden mussten. Die Kommission musste nicht nur die Interessen der Gemeinschaftserzeuger berücksichtigen, sondern auch ihre Verpflichtungen gegenüber den AKP-Staaten und von der Gemeinschaft im Rahmen der WTO eingegangene völkerrechtliche Verpflichtungen.

149
Sodann ist festzustellen, dass im Rahmen der von der Kommission angewandten Methode der Lizenzerteilung die Wahl der Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum für die Definition der Gruppen von Marktbeteiligten und die Bestimmung der Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten nicht offensichtlich unangemessen erscheint.

150
Erstens kann nicht bestritten werden, dass die Wahl eines früheren Zeitraums insbesondere angesichts der Tatsache, dass das durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführte gemeinsame Bananeneinfuhrsystem erst am 1. Juli 1993 in Kraft trat, nicht angemessen gewesen wäre. Vor diesem Zeitpunkt unterlag die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft rechtlichen Regelungen, die sich in den einzelnen Mitgliedstaaten zum Teil deutlich unterschieden.

151
Zweitens waren, wie in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 896/2001 ausgeführt wird, die zuverlässigsten früheren Daten zu den Primäreinfuhren, die der Kommission beim Erlass der Verordnung Nr. 896/2001 vorlagen, diejenigen, die sich auf die Jahre 1994 bis 1996 bezogen. Diese Daten waren nämlich im Rahmen der Regelung von 1993 verwendet worden, die ein System der Aufteilung der Einfuhrlizenzen vorsah, das insbesondere auf eine Unterteilung der Gruppen A und B nach drei verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten, darunter die Primäreinfuhr (Tätigkeit a), gestützt war (siehe oben, Randnr. 11). Zudem waren diese Daten zum fraglichen Zeitpunkt sowohl von den zuständigen nationalen Behörden als auch von der Kommission eingehend überprüft und gegebenenfalls berichtigt worden. Bezüglich der Kommission ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Randnummer 146 des Urteils Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission festgestellt hat, dass sie „bei der Überprüfung und Korrektur der Unstimmigkeiten in den von den zuständigen nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen und der Beseitigung der Fälle von Doppelbuchungen sehr umsichtig und sorgfältig gehandelt hat“.

152
Durch diese Überprüfungen konnten zwar aus den in Randnummer 147 des Urteils Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission genannten Gründen nicht alle Fälle von Doppelbuchungen beseitigt werden. Insbesondere bei den Daten zu den Primäreinfuhren blieb daher eine Fehlerspanne bestehen. So stimmen die Verfahrensbeteiligten darin überein, dass die aufgrund von Lizenzen der Gruppe A Tätigkeit a eingeführten Bananenmengen in den Jahren 1994 bis 1996 kleiner waren als die von den betreffenden Marktbeteiligten angegebenen Referenzmengen und dass die Fehlerspanne durchschnittlich bei ungefähr 11 % liegt. Trotz dieser Unzulänglichkeiten geben die fraglichen Daten jedoch einen guten Gesamtüberblick über die Lage auf dem Bananenmarkt in der Gemeinschaft im betreffenden Zeitraum.

153
Drittens kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das Jahr 1994 in den Referenzzeitraum einbezogen hat, obwohl dieses Jahr von den Diskrepanzen, die die Klägerinnen beanstandet haben, besonders betroffen war. Zum einen hätte sie die Jahre 1995 bis 1997 nicht als Referenzzeitraum heranziehen können, da es ihr trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen war, von den einzelnen Mitgliedstaaten zuverlässige und vollständige Daten zu den Primäreinfuhren im Jahr 1997 zu erhalten. Dies wird überzeugend durch die Beweise belegt, die die Kommission zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegt hat und die oben in Randnummer 135 dargestellt sind. Die Klägerinnen räumen in ihrer Erwiderung auch ausdrücklich ein, dass die Daten zu den Primäreinfuhren für die Jahre 1997 und 1998 weder von den zuständigen nationalen Behörden noch von der Kommission überprüft worden waren. Außerdem wäre es nicht angemessen gewesen, sich auf einen Zweijahreszeitraum, d. h. die Jahre 1995 und 1996, zu beschränken. Wie die Kommission zu Recht vorträgt, verschafft nämlich die Berücksichtigung eines Dreijahreszeitraums einen repräsentativeren Überblick über den Bananenmarkt, da sich die auf diesem Markt verzeichneten Fluktuationen von einem Jahr zum anderen verringern. Hinzuzufügen ist, dass die Erteilung der Einfuhrlizenzen bereits nach den Regelungen von 1993 und 1999 anhand der während eines Referenzzeitraums von drei Jahren vermarkteten Bananenmengen (Regelung von 1993) oder der tatsächlich eingeführten Mengen (Regelung von 1999) erfolgte.

154
Viertens ist daran zu erinnern, dass die Regelung von 2001 als Übergangsregelung geschaffen wurde und dass die Berücksichtigung von Daten, die verfügbar und bereits in der Vergangenheit sorgfältig geprüft worden waren, es ermöglichte, diese Regelung rasch durchzuführen.

155
Fünftens erfolgte die Wahl der Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum im Rahmen heikler und komplexer internationaler Verhandlungen und ist einer der Faktoren, die geeignet sind, den Streit zu beenden, der seit mehreren Jahren zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Republik Ecuador andererseits im Bananensektor bestand.

156
Was schließlich die Kritik der Klägerinnen betrifft, dass es in der Verordnung Nr. 896/2001 keinen Mechanismus der Überprüfung und Berichtigung der Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten gebe, so genügt die Feststellung, dass ein solcher Mechanismus im Rahmen der Regelung von 2001 grundsätzlich nicht gerechtfertigt war, da die Daten, auf die diese Mengen gestützt waren, bereits in der Vergangenheit eingehend überprüft und gegebenenfalls berichtigt worden waren (siehe oben, Randnr. 151). Zwar blieb eine gewisse Fehlerspanne bestehen, doch war diese unvermeidbar und musste aus den oben in den Randnummern 149 bis 155 genannten Gründen hingenommen werden. Außerdem ist angesichts der Zeit, die seit Beginn des Referenzzeitraums verstrichen war, und des Fehlens einer Verpflichtung für die Marktbeteiligten und die Mitgliedstaaten, die Belege für die in den Jahren 1994 bis 1996 getätigten Bananeneinfuhren aufzubewahren, zweifelhaft, ob neue Überprüfungen möglich gewesen wären oder ob sie es zumindest ermöglicht hätten, eine beträchtliche Zahl weiterer Unrichtigkeiten in den mitgeteilten Zahlen zu entdecken. Jedenfalls müssten, wie bereits oben in Randnummer 103 festgestellt, die Kommission oder die zuständigen nationalen Behörden, wenn sich Daten als offensichtlich fehlerhaft oder gefälscht erweisen sollten, auch ohne entsprechende ausdrückliche Vorschrift in der Verordnung Nr. 896/2001 die erforderlichen Berichtigungen vornehmen.

157
Nach alledem hat die Kommission durch den Erlass der Verordnung Nr. 896/2001 die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich und erheblich überschritten. Ihr kann daher insoweit kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden, das die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen würde.

158
Was zweitens die Verordnung Nr. 1121/2001 angeht, so ist daran zu erinnern, dass diese gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 896/2001 erlassen wurde. Die Kommission muss nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 896/2001 einen Anpassungskoeffizienten festsetzen, wenn ein Unterschied zwischen der ihr von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten Summe der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung genannten Referenzmengen und den verfügbaren Mengen von Zollkontingenten besteht. Die Kommission verfügt daher in der Frage, ob die Festsetzung eines Anpassungskoeffizienten angebracht ist, und bei der Entscheidung, welche Mengen insoweit zu berücksichtigen sind, nicht über ein Ermessen. Folglich kann, was den Erlass der Verordnung Nr. 1121/2001 angeht, ein bloßer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht auf jeden Fall ausreichen, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft zu begründen.

159
Das rechtswidrige Verhalten, das die Klägerinnen der Kommission im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1121/2001 vorwerfen, beruht auf der Annahme, dass die Verordnung Nr. 896/2001 rechtswidrig sei, da sie zum Zweck der Bestimmung der Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten A/B die Berücksichtigung von Daten zu den von diesen Marktbeteiligten in den Jahren 1994 bis 1996 getätigten Primäreinfuhren vorschreibe, ohne einen Mechanismus der Überprüfung und Berichtigung dieser Daten vorzusehen. Wie sich jedoch aus den oben in den Randnummern 145 bis 157 dargestellten Überlegungen ergibt, hat die Kommission beim Erlass der Verordnung Nr. 896/2001 nicht rechtswidrig gehandelt. Ihr kann daher auch in Bezug auf die Verordnung Nr. 1221/2001 kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden, das die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen würde.

160
Nach alledem sind die Schadensersatzanträge als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft geprüft werden müssten.

161
Zusätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Klägerinnen Existenz und Umfang des von ihnen behaupteten Schadens nicht hinreichend dargetan haben.

162
Was in erster Linie den Schaden angeht, der im Verlust des Rechts auf Einfuhr bestimmter Bananenmengen im Jahr 2001 bestehen soll, so sind die Art und Weise, in der die Klägerinnen versuchen, das Vorliegen dieses Schadens zu beweisen, und in der sie den Schaden berechnen, in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden.

163
Erstens machen sie geltend, dass, wenn die Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten A/B auf der Grundlage korrekter Daten festgesetzt worden wäre, der auf diese Referenzmenge anzuwendende Anpassungskoeffizient nicht auf 1,07883, sondern auf 1,3327 festgesetzt worden wäre. Sie hätten „Rechte auf Einfuhr“ von Bananen in Höhe der Differenz zwischen der Menge, die sich ergebe, wenn man auf ihre jeweilige Referenzmenge, d. h. die von ihnen in den Jahren 1994 bis 1996 getätigten durchschnittlichen Primäreinfuhren von Bananen, den Koeffizienten von 1,3327 anwende, und der Menge verloren, die sich ergebe, wenn man auf die Referenzmenge den Koeffizienten von 1,07883 anwende.

164
Selbst wenn die von den Klägerinnen vorgebrachten Zahlen und Berechnungen richtig sein sollten, hätten sie aufgrund des Umstands, dass sie eine niedrigere individuelle Referenzmenge erhalten hätten, als sie bei Anwendung eines höheren Anpassungskoeffizienten hätten beanspruchen können, nicht zwangsläufig einen entsprechenden Schaden erlitten. Die Referenzmenge als solche stellt nämlich kein Recht auf die Einfuhr von Bananen dar, sondern lediglich eine Referenzgrundlage für weitere Vorgänge, insbesondere den Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen. Ein Marktbeteiligter wird nicht unbedingt Einfuhrlizenzen für die gesamte ihm zugeteilte Referenzmenge beantragen. Wie die Kommission zutreffend vorträgt, muss er außerdem über eine ausreichende Menge Bananen für die Einfuhr aufgrund dieser Lizenzen und über vernünftige Verkaufsaussichten in der Gemeinschaft verfügen. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen insoweit keine Angaben gemacht. Eine eingehendere Darlegung des Vorliegens dieses Schadens war umso mehr geboten, als der in der Verordnung Nr. 1121/2001 festgesetzte Anpassungskoeffizient für den fraglichen Zeitraum (das zweite Halbjahr 2001) positiv war. Anders ausgedrückt, die individuelle Referenzmenge, die den Klägerinnen zugeteilt wurde, war in Wirklichkeit höher als die Primäreinfuhren, die sie im Referenzzeitraum getätigt hatten. Zieht man den Anpassungskoeffizienten, dessen Anwendung sie verlangen, heran, so ist ihre individuelle Referenzmenge noch deutlich höher.

165
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 896/2001 „[f]ür die ersten drei Quartale … vorgesehen werden [kann], dass sich der oder die von einem Marktbeteiligten gestellten Lizenzanträge insgesamt nur auf eine Menge beziehen dürfen, die höchstens einem bestimmten Prozentsatz der gemäß Artikel 5 festgesetzten Referenzmenge bzw. der gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgesetzten Jahresmenge entspricht“.

166
Zweitens haben die Klägerinnen bei ihrer Berechnung des Schadens, der im Verlust des Rechts auf Einfuhr bestimmter Bananenmengen im Jahr 2001 bestehen soll, einen völligen Mangel an Seriosität und Genauigkeit gezeigt. So haben sie in ihrer Erwiderung eingeräumt, dass sie es versäumt hatten, die 1994 getätigten Einfuhren nach Österreich, Finnland und Schweden zu berücksichtigen, und dass sie somit die in ihrer Klageschrift genannte Fehlerspanne weit überschätzt hatten. Diese ist dementsprechend von 30,4 % auf 13,6 % gesunken. In ihrer Erwiderung schlagen die Klägerinnen zugleich vor, für die Berechnung ihres Schadens den „Satz von 11,24 %“ anzuwenden, den die Kommission im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung akzeptiert habe, und die in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung enthaltenen Daten und Informationen zu aktualisieren. Außerdem haben die Klägerinnen in ihrer Antwort auf eine der ihnen vom Gericht gestellten schriftlichen Fragen (siehe oben, Randnr. 49) eingeräumt, dass sie es versäumt hatten, bei ihrer Berechnung Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 896/2001 zu berücksichtigen, und dass die in der Klageschrift genannten Zahlen das gesamte Jahr 2001 betreffen, obwohl die Verordnung Nr. 896/2001 erst ab der zweiten Jahreshälfte anwendbar war. Sie wenden daher den in dieser Vorschrift vorgesehenen Koeffizienten von 0,4454 auf diejenigen Bananenmengen an, für die sie nach ihrer Klageschrift kein Einfuhrrecht hatten, und gelangen auf diese Weise zu […] Tonnen für Comafrica und […] Tonnen für Dole. Abgesehen davon, dass sich auch insoweit ihre Ansprüche erheblich reduziert haben, ist festzustellen, dass die Klägerinnen ihre Neuberechnung auf die Daten für das Jahr 1994 stützen, die jedoch, wie sie in ihrer Erwiderung zugegeben haben, weit überschätzt gewesen waren. Daher ist es nicht nur nicht möglich, mit Sicherheit zu bestimmen, welche Berechnungsgrundlage die Klägerinnen letztlich vorschlagen; diese ist auch auf jeden Fall auf unrichtige Zahlen gestützt.

167
Was in zweiter Linie den zweiten und den dritten Teil des behaupteten Schadens angeht, der im Verlust „zukünftiger Rechte in Bezug auf die entgangenen Mengen“ und in einer Verringerung ihrer Marktanteile bestehen soll, so ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen damit begnügen, diese Teile äußerst vage darzustellen, ohne eindeutig die Faktoren zu nennen, die es ermöglichen würden, Natur und Umfang des betreffenden Schadens zu beurteilen, oder die Kriterien zu bezeichnen, anhand deren er berechnet werden soll.

168
Demnach ist ebenfalls nicht nachgewiesen worden, dass die zweite Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft erfüllt ist. Auch aus diesem Grund sind die Schadensersatzanträge als unbegründet zurückzuweisen.


Zum Antrag auf Beweisaufnahme

169
Die Klägerinnen beantragen, dass das Gericht die Kommission im Wege der Beweisaufnahme auffordert,

zu bestätigen, dass die vier in Anlage 7 zur Klageschrift genannten Marktbeteiligten die Klägerinnen einschließen;

Angaben zur Nutzung der Einfuhrlizenzen in den Jahren 1994 bis 1996, zu den sich auf die tatsächlichen Einfuhren beziehenden Zahlen und zur Art und Weise zu machen, in der sie zu ihrer Beurteilung des Volumens der überhöhten Anträge gelangt ist.

170
Die Kommission tritt diesem Antrag entgegen.

171
Dem Antrag der Klägerinnen auf Beweisaufnahme ist nicht stattzugeben, da die Angaben in den Verfahrensakten und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ausreichen, um dem Gericht die Entscheidung im vorliegenden Fall zu ermöglichen.

172
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.


Kosten

173
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

174
Das Königreich Spanien trägt nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.

175
Simba trägt nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.
Die Anträge auf Nichtigerklärung werden als unzulässig zurückgewiesen.

2.
Die Anträge auf Schadensersatz werden als unbegründet zurückgewiesen.

3.
Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission im Hauptsacheverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

4.
Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Lindh

García-Valdecasas

Cooke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Februar 2005.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

P. Lindh


1
Verfahrenssprache: Englisch.


2
Vertrauliche Angaben nicht wiedergegeben.

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