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Document 62001TJ0088

    Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 14. April 2005.
    Sniace, SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Maßnahme, die die Klägerin individuell betrifft.
    Rechtssache T-88/01.

    Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-01165

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:128

    Rechtssache T-88/01

    Sniace SA

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Maßnahme, die die Klägerin individuell betrifft“

    Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 14. April 2005 

    Leitsätze des Urteils

    1.     Verfahren – Streithilfe – Antrag, der nicht auf die Unterstützung der Anträge einer Partei gerichtet ist – Unzulässigkeit – Unverzichtbare Prozessvoraussetzung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen – Keine Klagebefugnis der Klägerin

    (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113 und 116 § 3)

    2.     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ein Verfahren betreffend Beihilfen eingestellt wird – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Klagerecht – Voraussetzungen

    (Artikel 88 Absatz 2 EG und 230 Absatz 4 EG)

    1.     Gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Außerdem muss der Streithelfer nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Das Gericht kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern angesprochenen fehlen. Eine Einrede der Unzulässigkeit, die sich auf die Klagebefugnis bezieht, betrifft eine solche Prozessvoraussetzung.

    (vgl. Randnrn. 49, 52-53)

    2.     Gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG kann eine natürliche oder juristische Person gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung nur Klage erheben, wenn diese sie unmittelbar und individuell betrifft. Personen, die nicht Adressat einer Entscheidung sind, können nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

    Was speziell den Bereich der staatlichen Beihilfen angeht, sind von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Artikel 88 Absatz 2 EG wegen einer individuellen Beihilfe eingeleitete Verfahren abgeschlossen wird, neben dem begünstigten Unternehmen dessen Wettbewerber individuell betroffen, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird. Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass angesichts des Umfangs seiner etwaigen Beteiligung an dem Verfahren und des Grades der Beeinträchtigung seiner Marktstellung tatsächlich Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten. Einem Unternehmen ist zuzubilligen, dass es im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat, wenn es zum einen keine Beschwerde bei der Kommission eingereicht hat und sich zum anderen zeigt, dass der Verfahrensverlauf durch seine Stellungnahmen nicht erheblich beeinflusst worden ist, da es sich im Wesentlichen damit begnügt hat, bestimmte Feststellungen der Kommission aus ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zu wiederholen und sie pauschal zu kommentieren, ohne irgendwelche konkreten Beweismittel vorzulegen, und sich sodann – ohne jede Präzisierung oder konkrete Beweismittel – auf die Feststellung beschränkt hat, dass die in der Entscheidung über die Ausdehnung des Verfahrens bezeichneten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden müssten.

    Was den Umfang angeht, in dem die Klägerin in ihrer Marktstellung beeinträchtigt wurde, ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung endgültig zum Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beihilfeempfänger Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang obliegt es allein der Klägerin, in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt ihre berechtigten Interessen verletzen kann.

    (vgl. Randnrn. 54-57, 59-60)




    URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

    14. April 2005(*)

    „Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Maßnahme, die die Klägerin individuell betrifft“

    In der Rechtssache T‑88/01

    Sniace SA mit Sitz in Madrid (Spanien), vertreten durch Rechtsanwälte J. Baró Fuentes, M. Gómez de Liaño y Botella und F. Rodríguez Carretero,

    Klägerin,

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und J. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagte,

    unterstützt durch

    Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi und M. Burgstaller als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligenkreuz im Lafnitztal (Österreich)

    und

    Land Burgenland (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt U. Soltész,

    betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/102/EG der Kommission vom 19. Juli 2000 über staatliche Beihilfen, die Österreich zugunsten der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG gewährt hat (ABl. 2001, L 38, S. 33),

    erlässt

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin P. Lindh, der Richter R. García-Valdecasas, J. D. Cooke und P. Mengozzi sowie der Richterin M. E. Martins Ribeiro,

    Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004

    folgendes

    Urteil

     Sachverhalt

    1       Die Sniace SA (im Folgenden: Klägerin) ist ein spanisches Unternehmen, dessen Tätigkeit hauptsächlich in der Herstellung und der Vermarktung von Chemie- und Synthetikfasern, Zellulose, Zellulosefasern (Viskose-Stapelfasern), Polyamid-Filamentgarn, unverwobenem Filz und Natriumsulfat sowie in der Waldnutzung und Strom-Miterzeugung besteht.

    2       Die Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG (im Folgenden: LLG) ist ein österreichisches Tochterunternehmen der österreichischen Lenzing AG, die u. a. Viskose- und Modalfasern herstellt. Die Tätigkeit der LLG besteht in der Herstellung und der Vermarktung von Lyocell, einer neuen Faserart, die aus reiner Naturzellulose hergestellt wird. Diese Faser wird auch von der britischen Courtaulds plc hergestellt, die sie unter der Bezeichnung „Tencel“ vertreibt.

    3       1995 begann die LLG mit dem Bau einer Fabrik für die Herstellung von Lyocell im Business Park Heiligenkreuz-Szentgotthárd, der beiderseits der Grenze zwischen Österreich und Ungarn liegt. Die Fabrik befindet sich im österreichischen Teil des Gebietes im Burgenland.

    4       Ebenfalls 1995 informierte die staatseigene österreichische Wirtschaftsbeteiligungs AG (im Folgenden: WiBAG) die Kommission informell über ihre Absicht, der LLG staatliche Beihilfen zur Förderung ihres Investitionsvorhabens zu gewähren. Mit Schreiben vom 30. August 1995 teilte die Republik Österreich der Kommission mit, dass diese Beihilfen im Rahmen der Regionalbeihilferegelung N 589/95 gewährt würden, die die Kommission mit Schreiben vom 3. August 1995 genehmigt habe. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 informierte die Kommission die Republik Österreich darüber, dass keine Einzelnotifizierung der als Zuschuss geplanten Beihilfen erforderlich sei, da sie Teil einer genehmigten Beihilferegelung seien; sie forderte Österreich jedoch zugleich auf, der LLG keine Beihilfen in Form von Bürgschaften zu gewähren, ohne ihr dies zuvor mitzuteilen.

    5       Am 21. April 1997 reichten die österreichischen Behörden bei der Kommission Antragsformulare für eine Kofinanzierung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) von zwei großen Investitionsvorhaben im Business Park ein, der von der Business Park Heiligenkreuz GmbH (im Folgenden: BPH) und der Wirtschaftspark Heiligenkreuz Servicegesellschaft mbH (im Folgenden: WHS) errichtet werden sollte.

    6       Aufgrund von Angaben, die in diesen Formularen sowie in einem 1995 zwischen dem Land Burgenland und der LLG geschlossenen Vertrag enthalten sind, entschloss sich die Kommission, die Angelegenheit in Bezug auf die der LLG gewährten Beihilfen noch einmal zu überprüfen. Nach einem Gespräch und einem Schriftwechsel mit den österreichischen Behörden beschloss die Kommission, diese Angelegenheit in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen einzutragen. Es folgten weitere Gespräche und Schriftwechsel zwischen der Kommission und den österreichischen Behörden.

    7       Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 teilte die Kommission der österreichischen Regierung ihre Entscheidung vom 14. Oktober 1998 über die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) mit, das verschiedene Maßnahmen betraf, die die österreichischen Behörden zugunsten der LLG ergriffen hatten (im Folgenden: Entscheidung über die Verfahrenseinleitung). Die fraglichen Maßnahmen bestanden in staatlichen Bürgschaften für Zuschüsse und Darlehen in Höhe von 50,3 Mio. Euro, einem Vorteilspreis von 4,40 Euro pro Quadratmeter für 120 Hektar Industriegelände sowie Festpreisgarantien für grundlegende Betriebsmittel für die Dauer von 30 Jahren. Die Kommission ersuchte die österreichische Regierung gemäß den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. April 1994 in den Rechtssachen C‑324/90 und C‑342/90 (Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I‑1173) aufgestellt hatte, um bestimmte Auskünfte, damit sie die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt überprüfen könne.

    8       Außerdem ersuchte die Kommission die österreichische Regierung gemäß den Grundsätzen, die der Gerichtshof im seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C‑47/91 (Italien/Kommission, „Italgrani“, Slg. 1994, I‑4635, Randnrn. 21 bis 24) aufgestellt hatte, ihr eine Reihe von Informationen zukommen zu lassen, damit sie beurteilen könne, ob bestimmte andere Maßnahmen, die die österreichischen Behörden zugunsten der LLG ergriffen hatten, unter genehmigte oder bestehende Beihilferegelungen fielen. Die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Betroffenen wurden durch die Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 1999 (ABl. C 9, S. 6) von der Einleitung dieses Verfahrens in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, etwaige Stellungnahmen einzureichen.

    9       Die österreichische Regierung beantwortete dieses Schreiben der Kommission mit Schreiben vom 15. März sowie vom 16. und 28. April 1999. Das Vereinigte Königreich und Dritte, darunter auch die Klägerin (mit Schreiben vom 12. Februar 1999), haben ebenfalls Stellungnahmen eingereicht.

    10     Nachdem die Kommission die Angaben geprüft hatte, die ihr die österreichischen Behörden übermittelt hatten, teilte sie der österreichischen Regierung mit Schreiben vom 14. Juli 1999 ihre Entscheidung vom 23. Juni 1999 mit, dass das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG auf vier weitere Maßnahmen ausgedehnt werde, die zugunsten der LLG ergriffen worden waren (im Folgenden: Entscheidung über die Ausdehnung des Verfahrens). Betroffen sind die folgenden Maßnahmen: eine Ad-hoc-Investitionsbeihilfe von 0,4 Mio. Euro zum Grunderwerb, eine stille Beteiligung in Höhe von 21,8 Mio. Euro, die erst nach 30 Jahren kündbar sein und einen Ertrag von 1 % p. a. erbringen sollte, eine Beihilfe in unbekannter Höhe in Form der Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrastruktur sowie eine Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 5,4 Mio. Euro, die möglicherweise in fehlerhafter Anwendung einer bestehenden Beihilferegelung gewährt wurde. Die Kommission forderte die österreichische Regierung auf, sich hierzu zu äußern. Die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Betroffenen wurden durch die Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 4. September 1999 (ABl. C 253, S. 4) von der Ausdehnung dieses Verfahrens in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, etwaige Stellungnahmen einzureichen. Die österreichische Regierung nahm mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 Stellung. Das Vereinigte Königreich sowie sonstige Betroffene, darunter auch die Klägerin (mit Schreiben vom 4. Oktober 1999), reichten ebenfalls Stellungnahmen ein. Die österreichische Regierung legte mit Schreiben vom 25. Februar und 27. April 2000 zusätzliche Informationen vor.

    11     Am 19. Juli 2000 erließ die Kommission die Entscheidung 2001/102/EG über staatliche Beihilfen, die Österreich zugunsten der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG gewährt hat (ABl. 2001, L 38, S. 33, im Folgenden: streitige Entscheidung).

    12     Der Tenor dieser Entscheidung lautet:

    „Artikel 1

    Die Beihilfen, die Österreich der Lenzing Lyocell GmbH &Co. KG (LLG), Heiligenkreuz, durch die Leistung von Bürgschaften in Höhe von 35,80 Mio. EUR (eine Bürgschaft eines Konsortiums von Geschäftsbanken und von öffentlichen Banken in Höhe von 21,8 Mio. EUR und drei Bürgschaften der [WHS] in Höhe von 1,4 Mio. EUR, 10,35 Mio. EUR und 2,25 Mio. EUR) sowie durch einen Grundstückspreis von 4,4 EUR pro m2 beim Erwerb eines Industriegeländes von 120 ha, durch Festpreisgarantien des Landes Burgenland für die Bereitstellung von Betriebsmedien und durch die Bereitstellung einer Beihilfe in unbekannter Höhe in Form der Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrastruktur gewährt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG … dar.

    Artikel 2

    Die Beihilfe, die Österreich der LLG durch die Leistung einer Bürgschaft in Höhe von 14,5 Mio. EUR durch die WiBAG gewährt hat, steht mit der von der Kommission unter der Nr. 542/95 genehmigten Bürgschaftsrichtlinie im Einklang.

    Die Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 5,37 Mio. EUR steht mit den von der Kommission unter der Nr. N 93/148 genehmigten Umweltförderungsrichtlinien im Einklang.

    Artikel 3

    Die Einzelbeihilfen, die Österreich in Höhe von 0,4 Mio. EUR in Form einer Beihilfe zum Grundstückserwerb und in Höhe von 21,8 Mio. EUR in Form einer stillen Beteiligung gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.“

     Verfahren

    13     Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 17. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

    14     Mit Schriftsätzen, die am 6. Juni sowie am 16. und 26. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die LLG, die Republik Österreich und das Land Burgenland beantragt, im vorliegenden Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    15     Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 hat die Klägerin prozessleitende Maßnahmen beantragt, die darauf abzielten, dass ihr die Kommission eine Reihe von Unterlagen, die in deren Klagebeantwortung und in der streitigen Entscheidung erwähnt waren, sowie bestimmte Informationen, u. a. zum Markt der fraglichen Waren, übermittelt. Am 14. November 2001 ist die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen zur Vorlage einiger dieser Unterlagen aufgefordert worden. Sie ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

    16     Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2001 hat die Klägerin beantragt, bestimmte Angaben in den Anlagen 14 und 15 zur Klageschrift gegenüber der LLG, der Republik Österreich und dem Land Burgenland vertraulich zu behandeln.

    17     Mit Beschluss vom 18. Februar 2002 hat der Präsident der Fünften erweiterten Kammer den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer und auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

    18     Am 21. Mai 2002 haben die LLG und das Land Burgenland einen gemeinsamen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

    19     Am 23. Mai 2002 hat die Republik Österreich ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht.

    20     Am 19. Juli und 6. September 2002 haben die Kommission und die Klägerin zu den Streithilfeschriftsätzen Stellung genommen.

    21     Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

    22     Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Juni 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet

     Anträge der Parteien

    23     Die Klägerin beantragt,

    –       die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    –       Artikel 1 der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission darin befindet, dass die Leistung von Bürgschaften in Höhe von 35,80 Mio. Euro keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellt;

    –       Artikel 2 der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission darin befindet, dass die Beihilfe, die Österreich der LLG durch die Leistung einer Bürgschaft in Höhe von 14,5 Mio. Euro durch die WiBAG gewährt hat, mit der von der Kommission genehmigten Bürgschaftsrichtlinie N 542/95 vereinbar ist;

    –       Artikel 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären;

    –       hilfsweise, Artikel 1 der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission darin befindet, dass die Festpreisgarantien des Landes Burgenland für die Bereitstellung grundlegender Betriebsmittel und die Bereitstellung einer Beihilfe in unbekannter Höhe in Form der Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrastruktur keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellen;

    –       der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    24     In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin außerdem, Artikel 2 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin befindet, dass die Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 5,37 Mio. Euro mit der von der Kommission genehmigten Regelung N 93/148 betreffend die Finanzierung des Umweltschutzes vereinbar ist.

    25     Die Kommission beantragt,

    –       die nicht fundierten und die neu vorgebrachten Klagegründe als unzulässig zurückzuweisen;

    –       jedenfalls die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;

    –       der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    26     Die Streithelfer beantragen,

    –       die Klage als unzulässig und jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

    –       der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

     Zur Zulässigkeit

     Vorbringen der Beteiligten

    27     Die Streithelfer wenden die Unzulässigkeit der Klage ein, weil die Klägerin von der streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen sei.

    28     Die Republik Österreich erinnert daran, dass auf dem Gebiet der Kontrolle staatlicher Beihilfen eine Entscheidung der Kommission zum Abschluss eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG die Unternehmen dann individuell betreffe, wenn sie die Beschwerde, die zu diesem Verfahren geführt habe, veranlasst hätten, wenn sie angehört worden seien und wenn ihre Erklärungen den Verfahrensablauf bestimmt hätten, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, spürbar beeinträchtigt werde (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnrn. 24 und 25).

    29     Erstens könne der Umstand, dass die Klägerin ein beteiligter Dritter im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG sei, ihr keine Klagslegitimation in Bezug auf die streitige Entscheidung verleihen. Gemäß der Rechtsprechung könne nämlich eine natürliche oder juristische Person aufgrund ihrer Eigenschaft als beteiligter Dritter nur von einer Entscheidung der Kommission individuell betroffen sein, mit der diese es ablehne, die in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene Phase zur Prüfung der Beihilfe einzuleiten (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtsache T‑11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II‑3235, Randnrn. 88 und 89). In diesem Fall könne sie die Beachtung ihrer Verfahrensgarantien nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit habe, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteil BP Chemicals/Kommission, Randnr. 89). Wenn dagegen die Kommission ihre Entscheidung wie im vorliegenden Fall nach der Prüfungsphase erlassen habe, seien die Verfahrensgarantien der beteiligten Dritten beachtet worden, so dass sie nicht mehr allein deshalb als von dieser Entscheidung individuell betroffen angesehen werden könnten.

    30     Außerdem reiche die Beteiligung der Klägerin am Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG nicht aus, um sie in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten der streitigen Entscheidung (Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache T‑86/96, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1999, II‑179, Randnr. 50). Nach der Rechtsprechung stelle die Beteiligung an diesem Verfahren bei staatlichen Beihilfen nur einen der Umstände dar, aus denen sich ergebe, dass eine natürliche oder juristische Person durch die Entscheidung, deren Nichtigerklärung sie beantragt, individuell betroffen sei (Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 25, und Beschluss des Gerichts vom 18. Februar 1998 in der Rechtssache T‑189/97, Comité d’entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 1998, II‑335, Randnr. 44).

    31     Zweitens könne die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass ihre Interessen durch die Anordnung der streitigen Maßnahmen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16) verletzt seien. Der aus diesem Urteil zitierte Abschnitt betreffe nicht die Frage der Klagslegitimation.

    32     Drittens weise die Klägerin nicht nach, dass ihre Marktstellung durch die streitigen Maßnahmen spürbar beeinträchtigt werde. Diese Maßnahmen beträfen allein den Bau einer Fabrik zur Produktion von Lyocell, einem Erzeugnis, dass die Klägerin nicht herstelle. Dieses Erzeugnis stehe in keinerlei Wettbewerbsverhältnis zu den Erzeugnissen der Klägerin. Insbesondere habe die Kommission in der streitigen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass Viskosefasern und Lyocellfasern zwei verschiedenen Märkten angehörten.

    33     Hierzu macht die Republik Österreich zum einen geltend, dass Lyocellfasern und Viskosefasern aus der Sicht der Käufer nicht austauschbar seien. Zur Begründung führt sie aus, dass Lyocell besondere Eigenschaften aufweise, die es von Viskose abhebe, etwa eine höhere Trocken- und Nassfestigkeit, geringes Einlaufen, hohe Farbausbeute, weicher Griff, seidenähnlicher Glanz sowie gutes Mischbarkeitsverhältnis mit anderen Textilfasern. Seine besonderen Oberflächeneigenschaften und seine „Fibrillierung“ ließen sich für Erzeugnisse mit neuen Eigenschaften einsetzen, die mit Viskosefasern nicht erreicht werden könnten, etwa „stone washed“ und „peach skin“. Außerdem sei in einigen Bereichen, in denen Lyocell verwendet werde, etwa im Denimbereich, der Einsatz von herkömmlichen Viskosefasern aus technischen Gründen nicht möglich. Die hohe Faserfestigkeit von Lyocell führe zu einer äußerst guten Produktivität in Spinnerei und Weberei. Da die Herstellung von Lyocell teurer sei, werde Lyocell in höherwertigen und höherpreisigen Marktsegmenten eingesetzt. Außerdem nimmt die Republik Österreich auf bestimmte Feststellungen der Kommission in ihrer Entscheidung vom 17. Oktober 2001 in der Sache COMP/M.2187 – CVC/Lenzing Bezug.

    34     Zum anderen macht die Republik Österreich geltend, dass die Herstellungsverfahren von Lyocell und Viskose sich grundsätzlich unterschieden. Bei der Viskoseproduktion komme ein chemisches Umsetzungsverfahren zum Einsatz, während Lyocell in einem physikalischen Verfahren gewonnen werde. Hierzu werde eine wässrige N-Methylmorpholinoxidlösung (NMMO) zum Einsatz gebracht. Für das Herstellungsverfahren von Lyocell seien umfangreiche Forschungsarbeiten erforderlich gewesen. Außerdem sei es nicht so umweltschädlich und verbrauche weniger Chemikalien wie das für Viskose, bei dem in erheblichem Umfang Chemikalien verbraucht würden. Demgegenüber sei „die neue Technologie, mit der die Lyocell-Faser produziert wird, durch weniger Produktionsschritte, kürzere Verfahrenszeiten, geringeren Chemikalienverbrauch und geschlossene Produktionskreisläufe gekennzeichnet“.

    35     Die von der Klägerin geltend gemachten Marktanteils- und Umsatzverluste seien nicht auf die streitigen Maßnahmen zurückzuführen, die der LLG auferlegt worden seien, sondern auf die finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Überschuldung der Klägerin, mit denen diese seit Anfang der 90er Jahre jahrelang zu kämpfen gehabt habe. Die Republik Österreich verweist insofern auf die Entscheidung 1999/395/EG der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Sniace SA mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien (ABl. L 149, S. 40)

    36     Die LLG und das Land Burgenland machen geltend, dass kein Wettbewerbsverhältnis zwischen der LLG und der Klägerin bestehe, da Letztere nicht im Lyocellsektor tätig sei. In dieser Hinsicht entsprechen ihre Ausführungen dem oben wiedergegebenen Vortrag der Republik Österreich.

    37     In der Gegenerwiderung ersucht die Kommission das Gericht, von Amts wegen die Frage der Klagebefugnis der Klägerin zu prüfen, da es sich um eine Prozessvoraussetzung handele. Es bestünden ernstliche Zweifel, ob die Wettbewerbsstellung der Klägerin durch die streitigen Maßnahmen wesentlich beeinträchtigt werde, da sich diese ausschließlich auf die Herstellung von Lyocell bezögen, das nicht demselben Markt wie Viskose angehöre. Lyocell sei deutlich teurer als Viskosefasern, und die beiden Fasern hätten nicht denselben Verwendungszweck. Außerdem habe sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme im Vorverfahren darauf beschränkt, „die in der Entscheidung [über die Verfahrenseinleitung] zum Ausdruck gebrachten Zweifel zu wiederholen“.

    38     Die Klägerin erinnert zunächst daran, dass ein Streithelfer nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede befugt sei, die vom Beklagten nicht geltend gemacht worden sei (Urteile des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T‑290/94, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1997, II‑2137, Randnr. 76, und vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T‑185/96, T‑189/96 und T‑190/96, Riviera Auto Service u. a./Kommission, Slg. 1999, II‑93, Randnr. 25). Sie stellt die Entscheidung darüber, ob die Prozessvoraussetzung der Klagebefugnis von Amts wegen zu prüfen ist, in das Ermessen des Gerichts.

    39     Sie führt sodann aus, sie sei von der streitigen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen.

    40     Zur Voraussetzung der individuellen Betroffenheit macht sie erstens geltend, dass sie durch die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme aktiv am vorgerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen sei.

    41     Zweitens sei sie durch die streitigen Maßnahmen, die der LLG auferlegt worden seien, „im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in dem Urteil … Intermills/Kommission,“ benachteiligt.

    42     Drittens erleide sie durch diese Maßnahmen einen wirtschaftlichen Schaden „in Form von Marktanteils- und Umsatzverlusten sowie des Wertverlusts immaterieller Wirtschaftsgüter“. Zum Nachweis für die Existenz und das Ausmaß des Schadens beruft sie sich auf einen Vermerk in der Anlage 14 zur Klageschrift.

    43     Darin macht die Klägerin Folgendes geltend:

    –       Der europäische Markt und der Weltmarkt für Viskose zeichneten sich durch einen Rückgang der Produktionskapazitäten und des Verbrauchs aus;

    –       diese Situation sei „nicht mit der Schaffung eines neuen Substitutionsindustriezweigs vereinbar, der in den Genuss einer europäischen Vorzugsfinanzierung komme“;

    –       „Lyocell wird, mit einem mehr oder weniger bedeutenden Wettbewerbsvorteil, ausnahmslos anstelle von herkömmlichen Viskosefasern oder als Substitut für diese verwendet“;

    –       das von der LLG angebotene Lyocell mache 3,5 % des europäischen Viskosemarktes aus;

    –       „[O]hne Zweifel bringt ein Angebot von 3,5 % des Marktes eine Änderung der Preise, der Konditionen usw. mit sich; dies gilt umso mehr, als dieses Angebot aufgrund der Investitions‑/Amortisierungskosten unlauteren Wettbewerb zum Nachteil anderer Fasern darstellen kann, die sich in einer wirtschaftlich schwächeren Position befinden, und daher zu Verlusten führen kann, während die Lyocellfaser, die nicht amortisiert werden muss, Gewinne abwerfen kann“;

    –       die Klägerin habe daher folgende Viskosemengen nicht mehr hergestellt und verkauft: […](1) Tonnen im Jahr 1997, […] Tonnen im Jahr 1998, […] Tonnen im Jahr 1999, […] Tonnen im Jahr 2000, ab dem Jahr 2001 sei von einem Rückgang von […] Tonnen jährlich auszugehen;

    –       das entspreche einem Nettoeinnahmeverlust von: […] ESP im Jahr 1997, … ESP im Jahr 1998, […] ESP im Jahr 1999, […] ESP im Jahr 2000, […] ESP gemäß den Prognosen der Klägerin für das Jahr 2001 und […] ESP gemäß den Prognosen für den Zeitraum 2002–2007;

    –       das Angebot von Lyocell durch die LLG habe auch zu einer „Änderung des geltenden Marktpreises um mindestens […] %“ geführt; das entspreche folgenden Verlusten der Klägerin: […] ESP im Jahr 1997, […] ESP im Jahr 1998, […] ESP im Jahr 1999, […] ESP im Jahr 2000, […] ESP gemäß den Prognosen der Klägerin für das Jahr 2001 und […] ESP gemäß den Prognosen für den Zeitraum 2002–2007;

    –       außerdem bringe die LLG jährlich „über spezielle Vertriebskanäle, die dann zu extrem niedrigen Preisen verkaufen“, rund 1 000 Tonnen „Substandards“ (oder „Substandard-Ware“) auf den Markt, wodurch die Klägerin gezwungen sei, ihre Preise für „gleichwertige Ware“ zu senken;

    –       dadurch seien der Klägerin Einnahmeverluste in Höhe von […] ESP jährlich entstanden.

    44     In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass die LLG unter der Marke „Pro-Viscose“ ein Erzeugnis herstelle und verkaufe, das aus einem Viskose-Lyocell-Gemisch bestehe (im Folgenden: Proviskose). Zwischen diesem Erzeugnis und Viskose bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Aus einem der Erwiderung beigefügten Vermerk gehe hervor, dass die LLG mehreren Kunden der Klägerin Proviskose „zu einem Preis, der dem für herkömmliche Viskose entspricht“, angeboten habe.

    45     In ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen führt die Klägerin aus, dass sie „zweifellos“ ein Wettbewerber der LLG sei. Die von ihr hergestellte Viskosefaser stehe in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu den Erzeugnissen der LLG, insbesondere zu Lyocell, „Lyocell-Substandards“ und Proviskose. Sie begründet dieses Vorbringen mit einem von dem „unabhängigen Berater“ F. Marsal Amenós erstellten Sachverständigengutachten und dem Zeugnis eines „unabhängigen Händlers“, der Manfib Sas. Lyocell sei nur eine „verbesserte Viskosefaser“, die „bei den meisten Anwendungsmöglichkeiten“ Letztere ersetzen könne. Lyocellfasern seien teurer als Viskosefasern, und Proviskose sei geschaffen worden, um „dieses Problem zu umgehen“. Wegen des höheren Preises von Lyocell habe die LLG Proviskose und „Lyocell-Substandards (minderer Qualität)“ zu Preisen auf den Markt gebracht, „die denen für Viskose ähnlich“ seien. Lyocellfasern hätten einen beachtlichen Marktanteil erobert, nämlich zwischen 5 und 10 % des europäischen Marktes für geschnittene Zellulosefasern; dieser Markt sei zuvor ausschließlich von europäischen Viskoseherstellern beliefert worden.

    46     In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, dass die LLG für bestimmte Anwendungsmöglichkeiten (Zigarettenfilter, Feuchttücher, Putzlappen usw.) „Lyocell-Substandards“ auf den Markt gebracht habe. Außerdem sei Lyocell ein höherwertiges Produkt als Viskose, insbesondere in Bezug auf die Festigkeit, es habe eine Reihe technischer Eigenschaften, und „reines Lyocell“ sei teurer als Viskose. Werde Lyocell mit anderen Fasern gemischt, könne es zu einem Preis verkauft werden, der gegenüber dem für Viskose wettbewerbsfähig sei.

    47     Nach der Rechtsprechung genüge die Tatsache, dass eine Maßnahme geeignet sei, die auf dem betroffenen Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, allein noch nicht, um jeden Marktbeteiligten, der in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zum Adressaten der Maßnahme stehe, als von dieser unmittelbar und individuell betroffen anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68, Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7). Zum einen gebe es aber nur eine beschränkte Anzahl von Herstellern auf dem Markt der betroffenen Erzeugnisse (im Marktsegment für Viskose-Stapelfasern gängiger Qualität [„commodity viscose staple fibres“] gebe es nur fünf und im Marktsegment für spinngefärbte Viskose-Stapelfasern [„spundyed viscose staple fibres“] nur drei Hersteller). Zum anderen werde das Investitionsvorhaben zu einer erheblichen Steigerung der Produktionskapazität führen.

    48     Zur Voraussetzung des unmittelbaren Betroffenseins führt die Klägerin aus, dass, obwohl sie eine die fraglichen Maßnahmen aufhebende oder ändernde Entscheidung der Kommission gefordert habe, die streitige Entscheidung sämtliche Wirkungen der streitigen Maßnahmen unberührt gelassen habe (Urteil Cofaz, Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T‑447/93 bis T‑449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II‑1971, Randnr. 41).

     Würdigung durch das Gericht

    49     Gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Außerdem muss der Streithelfer nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet.

    50     Die Kommission hat mit ihren Anträgen lediglich um die Abweisung der Klage als unbegründet ersucht und die Klagebefugnis der Klägerin nicht in Frage gestellt.

    51     Die Republik Österreich, die LLG und das Land Burgenland können daher als Streithelferinnen nicht die Einrede der Unzulässigkeit geltend machen.

    52     Das Gericht kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern angesprochenen fehlen (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T‑266/94, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II‑1399, Randnr. 40, vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T‑239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II‑1839, Randnr. 26, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T‑174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II‑2289, Randnr. 79; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C‑305/86 und C‑160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I‑2945, Randnr. 18, vom 24. März 1993 in der Rechtssache C‑313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I‑1125, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C‑225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 13).

    53     Hier betrifft die von den Streithelfern geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit eine Prozessvoraussetzung, nämlich die Klagebefugnis (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C‑341/00 P, Conseil national des professions de l’automobile u. a./Kommission, Slg. 2001, I‑5263, Randnr. 32, und Urteil EISA/Kommission, Randnr. 27). Das Gericht kann sie daher von Amts wegen prüfen.

    54     Gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG kann eine natürliche oder juristische Person gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung nur Klage erheben, wenn diese sie unmittelbar und individuell betrifft. Da die streitige Entscheidung an die Republik Österreich gerichtet war, ist zu prüfen, ob die Klägerin diese beiden Voraussetzungen erfüllt.

    55     In Bezug auf die Frage, ob die streitige Entscheidung die Klägerin individuell betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Personen, die nicht Adressat einer Entscheidung sind, nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C‑106/98 P, Comité d’entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 2000, I‑3659, Randnr. 39, und Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T‑435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II‑1281, Randnr. 62).

    56     Speziell für den Bereich der staatlichen Beihilfen ist anerkannt worden, dass von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Artikel 88 Absatz 2 EG wegen einer individuellen Beihilfe eingeleitete Verfahren abgeschlossen wird, neben dem begünstigten Unternehmen dessen Wettbewerber individuell betroffen sind, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 25).

    57     Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass angesichts des Umfangs seiner etwaigen Beteiligung an dem Verfahren und des Grades der Beeinträchtigung seiner Marktstellung tatsächlich Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (Urteil Comité d’entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Randnr. 41).

    58     Hier ist zu prüfen, inwiefern die Beteiligung der Klägerin an dem Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG und die Beeinträchtigung ihrer Marktstellung geeignet sind, sie im Sinne von Artikel 230 EG zu individualisieren.

    59     Dazu ist erstens festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Zum einen hat sie keine Beschwerde bei der Kommission eingereicht. Zum anderen zeigt sich, dass der Verfahrensverlauf durch die Stellungnahmen der Klägerin vom 12. Februar und 4. Oktober 1999 nicht erheblich beeinflusst worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 24). So beschränkt sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 1999 im Wesentlichen darauf, bestimmte Feststellungen der Kommission aus ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zu wiederholen und sie pauschal zu kommentieren, ohne irgendwelche konkreten Beweismittel vorzulegen. In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 1999 beschränkt sie sich ebenfalls ohne jede Präzisierung oder konkrete Beweismittel auf die Feststellung, dass die in der Entscheidung über die Ausdehnung des Verfahrens bezeichneten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden müssten.

    60     Zweitens ist zum Umfang, in dem die Klägerin in ihrer Marktstellung beeinträchtigt wurde, zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach Randnummer 28 des Urteils Cofaz u. a./Kommission nicht Sache des Gemeinschaftsrichters ist, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung endgültig zum Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beihilfeempfänger Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang obliegt es allein der Klägerin, in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt ihre berechtigten Interessen verletzen kann.

    61     Außerdem betreffen die in der streitigen Entscheidung bezeichneten Maßnahmen ausschließlich eine Fabrik zur Herstellung von Lyocell, und es ist unstreitig, dass die Klägerin diese Faserart nicht herstellt und auch nicht beabsichtigt, dies künftig zu tun.

    62     Die Klägerin bringt dennoch drei Argumente vor, mit denen sie nachzuweisen versucht, dass ihre Marktstellung durch die streitige Entscheidung spürbar beeinträchtigt werden kann.

    63     Erstens macht sie in ihrer Klageschrift im Wesentlichen geltend, dass Viskose und Lyocell in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden.

    64     Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung muss nicht endgültig zur genauen Bestimmung des Marktes der fraglichen Erzeugnisse Stellung genommen werden; die Feststellung, dass verschiedene bei den Akten befindliche Schriftstücke gegen diese Behauptung sprechen, genügt.

    65     Zum einen weist Lyocell bestimmte physikalische Eigenschaften auf, die es klar von der Viskosefaser unterscheiden. Die Klägerin führt in Randnummer 23 ihrer Klageschrift ausdrücklich aus, dass „Lyocell natürlichen Ursprungs und biologisch abbaubar ist, dass das verwendete Lösemittel ungiftig und recyclingfähig ist und den Anforderungen hinsichtlich des Fehlens giftiger Substanzen gerecht wird, dass Lyocell eine höhere Festigkeit sowohl im Fall des Konditionierens als auch in nassem Zustand aufweist und nur wenig einläuft“. In der mündlichen Verhandlung hat sie zudem eingeräumt, dass Lyocell „technische Vorteile“ hat, höherwertig als Viskosefasern ist und eine hohe Festigkeit aufweist. Außerdem hat sie nicht bestritten, dass Lyocell sich durch seine Neigung zur Fibrillierung auszeichnet, was die Schaffung von Stoffen ermöglicht, die eine ausgezeichnete Fältelung haben und sich seidig anfühlen. In Bezug auf diese letzte Eigenschaft von Lyocell hat sie sich auf den Vortrag beschränkt, dass diese „außer Mode gekommen ist und heutzutage nicht mehr geschätzt wird“ (Randnr. 26 der Klageschrift).

    66     Der Vortrag der Klägerin, dass Lyocell und Viskose „bei den meisten Anwendungsmöglichkeiten“ austauschbar seien, ist nicht überzeugend substanziiert. Insbesondere ist das „Sachverständigengutachten“ des „unabhängigen Beraters“, das sie ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen beigefügt hat, im Hinblick auf die Begründung dieses Vorbringens kaum beweiskräftig. Es handelt sich dabei lediglich um ein Schriftstück, das aus einer Seite mit wenigen Absätzen und einer sehr oberflächlichen Untersuchung der Frage besteht. Dieses Schriftstück enthält u. a. offensichtlich ungenaue Angaben, etwa über die große Ähnlichkeit der Herstellungsverfahren und der Eigenschaften von Lyocell und Viskosefasern (vgl. oben, Randnr. 65, und unten, Randnr. 69). Aus der Aussage eines „unabhängigen Händlers“, die die Klägerin ebenfalls ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen beigefügt hat, geht außerdem hervor, dass bestimmte Kunden der Klägerin für bestimmte Anwendungsmöglichkeiten in ihren Erzeugnissen anstelle von Viskose Lyocell oder Proviskose verarbeitet haben.

    67     Außerdem wird diese Behauptung durch eine Erklärung widerlegt, die die LLG bei einem Symposium abgegeben hatte und auf die sich die Klägerin zur Begründung ihrer These beruft (Randnr. 30 der Klageschrift und Anlage 14 zur Klageschrift). Danach „stellt Lyocell eine zusätzliche Faser mit anderen Anwendungsmöglichkeiten dar“.

    68     Zum anderen ist unstreitig, dass der Preis für Lyocell deutlich über dem für Viskosefasern liegt. Dies hat die Klägerin ausdrücklich sowohl in ihren Schriftsätzen (Randnr. 26 der Klageschrift und Randnrn. 77 und 78 ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen) als auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. So hat sie u. a. mehrfach eingeräumt, dass Lyocell nur dann zu einem Preis verkauft werden könne, der im Hinblick auf den für Viskose wettbewerbsfähig sei, wenn es mit anderen Fasern gemischt werde.

    69     Schließlich unterscheiden sich die Herstellungsverfahren für Lyocell und Viskosefasern nach den eigenen Angaben der Klägerin erheblich. In Randnummer 23 ihrer Klageschrift weist sie darauf hin, dass „für Lyocell ein Lösemittel für den Zellulosebrei verwendet wird (NMMO), während das Herstellungsverfahren klassischer Viskose die Schritte des Merzerisierens und der Xanthogenierung umfasst“, und „Lyocell im Vergleich zum Herstellungsverfahren klassischer Viskose durch die Verwendung eines Lösemittels hergestellt wird, anstatt den herkömmlichen Schritten der Viskoseherstellung zu folgen“. Darüber hinaus macht sie in Randnummer 36 ihrer Erwiderung geltend, dass sie „im Hinblick auf das Herstellungsverfahren einer Meinung mit der Kommission ist, wenn diese ausführt, dass Lyocell durch Verfahren hergestellt wird, die sich von den herkömmlichen Verfahren zur Produktion von Viskose unterscheiden“.

    70     Jedenfalls ist festzustellen, dass, selbst wenn Lyocell und Viskosefasern in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stünden, durch die Angaben der Klägerin in ihren Schriftsätzen und insbesondere in dem Vermerk in Anlage 14 zur Klageschrift nicht hinreichend nachgewiesen wird, dass die Marktstellung der Klägerin durch die streitige Entscheidung erheblich beeinträchtigt werden könnte. Die Ausführungen in diesem Vermerk beruhen auf nicht bewiesenen Annahmen, etwa der, dass die Lyocellproduktion der LLG seit 1997 vollständig deren Viskoseherstellung ersetzt habe und ausschließlich für den europäischen Markt bestimmt sei. Außerdem führt die Klägerin in diesem Vermerk aus, dass sie aufgrund des „Angebots der LLG, das 3,5 % des Marktes ausmacht“, seit 1997 bestimmte Viskosemengen nicht mehr herstelle und verkaufe. Dabei bietet sie keinen Beweis für ihre Behauptung an und erklärt noch nicht einmal, wie sie diese Mengen berechnet hat. Ebenso hat sie keinen Beweis für ihren Vortrag erbracht, dass dieses „Angebot“ zu einer „Änderung des geltenden Marktpreises um mindestens […] %“ geführt habe.

    71     Zweitens beruft sich die Klägerin darauf, dass es außer „reinem Lyocell“ und Proviskose auch „Lyocell-Substandards“ gebe, die sie auch als Lyocell „minderer Qualität“ bezeichnet. In dem Vermerk in Anlage 14 zur Klageschrift führt sie hierzu aus, dass die LLG jährlich rund 1 000 Tonnen dieser „Substandards“ „über spezielle Vertriebskanäle“ und „zu extrem niedrigen Preisen“ verkaufe, wodurch die Klägerin gezwungen sei, ihre Preise für „gleichwertige Ware“ um […] ESP pro Kilogramm zu senken.

    72     Hierzu ist festzustellen, dass aus den bei den Akten befindlichen Schriftstücken nicht auf verschiedene Lyocellqualitäten geschlossen werden kann. Insbesondere erläutert die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht, was unter den Begriff „Lyocell-Substandards“ fallen soll. Außerdem hat sie die in der mündlichen Verhandlung mehrfach geäußerte Behauptung der LLG und des Landes Burgenland, dass es kein Lyocell minderer Qualität gebe, nicht ernsthaft bestritten. Die Aussage eines „unabhängigen Händlers“, die der Stellungnahme der Klägerin zu den Streithilfeschriftsätzen als Anlage beigefügt ist, vermag diesen Punkt nicht zu klären und beschränkt sich darauf, „Substandards“ ebenso wie Lyocell und Proviskose als Teil der „modifizierten Fasern“ der LLG zu bezeichnen.

    73     Selbst wenn die LLG Lyocell minderer Qualität herstellen und es zu äußerst niedrigen Preisen verkaufen sollte, hat die Klägerin doch nicht ihre These begründet, dass sie als Folge davon ihre Preise für „gleichwertige Ware“ habe senken müssen. Zudem erklärt sie nicht die Mengen und den Preisrückgang, die sie geltend macht.

    74     Drittens stützt sich die Klägerin in ihrer Erwiderung und ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen darauf, dass zwischen Proviskose und Viskose ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Ihre Marktstellung werde dadurch beeinträchtigt, dass die LLG Proviskose zu Preisen vertreibe, die gegenüber denen für Viskose wettbewerbsfähig seien, und dass die Kunden Proviskose aufgrund ihrer höheren Qualität der Viskose vorzögen.

    75     Auch hier beschränkt sich die Klägerin auf Behauptungen, die sie nicht hinreichend substanziiert.

    76     Zum einen ist der Vermerk, den sie ihrer Erwiderung beifügt, um dieses Vorbringen zu begründen, nicht überzeugend, da es sich lediglich um ein Schriftstück handelt, das von ihren eigenen Stellen verfasst worden ist und sich darauf beschränkt, auf sehr allgemeine Angaben Bezug zu nehmen, die sie im Rahmen von Gesprächen mit bestimmten Kunden erlangt hat.

    77     Zum anderen führt die Klägerin, selbst wenn Proviskose und Viskose für die gleichen Anwendungen bestimmt wären und zu vergleichbaren Preisen verkauft würden, noch nicht einmal in groben Zügen aus, welche Verluste oder sonstigen Nachteile ihr durch das Angebot von Proviskose durch die LLG entstanden sind. Erläuterungen hierzu waren umso mehr erforderlich, als unstreitig ist, dass Proviskose ein neuartiges Erzeugnis ist, das erst ein Jahr nach dem Erlass der streitigen Entscheidung hergestellt und auf den Markt gebracht worden ist.

    78     Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klägerin nicht in stichhaltiger Weise die Gründe angegeben hat, aus denen die angefochtene Entscheidung durch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Marktstellung ihre berechtigten Interessen verletzen konnte

    79     Aus diesem Grund und wegen der untergeordneten Rolle, die die Klägerin im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens gespielt hat (vgl. oben, Randnr. 59), ist im Ergebnis festzustellen, dass die Klägerin von der streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen ist.

    80     Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Klägerin von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen ist.

    81     Dem Antrag der Klägerin vom 16. Oktober 2001 auf prozessleitende Maßnahmen ist, soweit er sich auf Unterlagen und Angaben bezieht, die nicht unter die prozessleitende Maßnahme vom 14. November 2001 fallen, nicht stattzugeben, da die verschiedenen bei den Akten befindlichen Schriftstücke und die Ausführungen, die in der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, das Gericht in die Lage versetzen, in dieser Rechtssache zu entscheiden.

     Kosten

    82     Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

    83     Die Republik Österreich hat gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung tragen die Streithelfer LLG und Land Burgenland ihre eigenen Kosten.

    Aus diesen Gründen

    hat

    DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

    3.      Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

    Lindh

    García-Valdecasas

    Cooke

    Mengozzi

     

          Martins Ribeiro

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. April 2005.

    Der Kanzler

     

          Die Präsidentin

    H. Jung

     

          P. Lindh


    * Verfahrenssprache: Spanisch.


    1 – Nicht wiedergegebene vertrauliche Angaben.

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