This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62001CJ0340
Judgment of the Court (Sixth Chamber) of 20 November 2003. # Carlito Abler and Others v Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH. # Reference for a preliminary ruling: Oberster Gerichtshof - Austria. # Social policy - Approximation of laws - Transfers of undertakings - Safeguarding of workers' rights - Directive 77/187/EEC - Scope - Definition of transfer. # Case C-340/01.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 20 . November 2003.
Carlito Abler und andere gegen Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich.
Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187/EWG - Anwendungsbereich - Begriff des Übergangs.
Rechtssache C-340/01.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 20 . November 2003.
Carlito Abler und andere gegen Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich.
Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187/EWG - Anwendungsbereich - Begriff des Übergangs.
Rechtssache C-340/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 I-14023
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2003:629
«Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer – Richtlinie 77/187/EWG – Anwendungsbereich – Begriff des Übergangs»
|
||||
|
||||
(Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
20. November 2003(1)
„Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer – Richtlinie 77/187/EWG – Anwendungsbereich – Begriff des Übergangs“
In der Rechtssache C-340/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Carlito Abler u. a.gegen
Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH, weitere Verfahrensbeteiligte: Sanrest Großküchen Betriebsgesellschaft mbH, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26)erlässtDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Loibner, der Sanrest Großküchen Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Walchshofer, und der Kommission, vertreten durch J. Sack, in der Sitzung vom 15. Mai 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom österreichischen Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, dass diese Richtlinie auf eine Situation anwendbar ist, in der ein Auftraggeber, der einen ersten Unternehmer vertraglich mit der gesamten Verpflegung in einem Krankenhaus betraut hatte, diesen Vertrag beendet und über dieselbe Leistung einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer abschließt, wenn der zweite Unternehmer zuvor von dem ersten Unternehmer benutzte und beiden nacheinander vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte wesentliche materielle Betriebsmittel benutzt, und dies auch dann, wenn der zweite Unternehmer zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Arbeitnehmer des ersten Unternehmers nicht übernehmen will.
Gulmann |
Cunha Rodrigues |
Puissochet |
Macken |
Colneric |
|
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |