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Document 62000TJ0353
Judgment of the Court of First Instance (Fifth Chamber) of 10 April 2003. # Jean-Marie Le Pen v European Parliament. # Act of the Parliament - Disqualification of a Member of the European Parliament from holding office - Application of national law - Action for annulment - Challengeable act - Inadmissibility. # Case T-353/00.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. April 2003.
Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament.
Handlung des Parlaments - Verlust eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments - Anwendung des nationalen Rechts - Nichtigkeitsklage - Handlung, die mit einer Klage angegriffen werden kann - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-353/00.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. April 2003.
Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament.
Handlung des Parlaments - Verlust eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments - Anwendung des nationalen Rechts - Nichtigkeitsklage - Handlung, die mit einer Klage angegriffen werden kann - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-353/00.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 II-01729
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2003:112
Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. April 2003. - Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament. - Handlung des Parlaments - Verlust eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments - Anwendung des nationalen Rechts - Nichtigkeitsklage - Handlung, die mit einer Klage angegriffen werden kann - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-353/00.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite II-01729
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, mit der das Freiwerden eines Sitzes infolge der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften durch die nationalen Behörden zur Kenntnis genommen wird - Ausschluss
(Artikel 230 EG; Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, Artikel 12 Absatz 2)
$$Nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein. Demgemäß ist eine Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von der Rechtsnatur oder der Form dieser Handlungen gegeben.
Die von der Präsidentin des Parlaments in der Plenarsitzung vom 23. Oktober 2000 abgegebene Erklärung, wonach das Parlament gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] die Bekanntgabe der französischen Regierung über die Aberkennung des Mandats [des Klägers] zur Kenntnis nimmt", kann nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein.
Die Kenntnisnahme" vom Freiwerden des Sitzes eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung bezieht sich nämlich nicht auf das Erlöschen des Mandats des Betroffenen, sondern auf die bloße Tatsache, dass sein Sitz infolge der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften frei geworden ist. Die Rolle des Parlaments besteht mit anderen Worten keineswegs darin, das Erlöschen des Mandats umzusetzen", sondern beschränkt sich darauf, die durch die nationalen Behörden bereits getroffene Feststellung, dass der Sitz frei geworden ist, d. h. eine bereits bestehende und ausschließlich aus einer Entscheidung dieser Behörden resultierende Rechtslage, zur Kenntnis zu nehmen.
( vgl. Randnrn. 77-78, 90, 98 )
In der Rechtssache T-353/00
Jean-Marie Le Pen, Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch H. Krück und C. Karamarcos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagter,
unterstützt durch
Französische Republik, vertreten durch R. Abraham, G. de Bergues, D. Colas und L. Bernheim als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung über den Verlust des Mandats des Klägers als Mitglied des Europäischen Parlaments
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2002
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
1 Artikel 5 EU lautet:
Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus."
2 Gemäß Artikel 189 Absatz 1 EG, Artikel 20 KS und Artikel 107 EA besteht das Parlament aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten".
3 Artikel 190 Absatz 4 EG, Artikel 21 § 3 KS und Artikel 108 Absatz 3 EA sehen vor, dass das Parlament einen Entwurf für die Regelung der Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen ausarbeitet und dass der Rat einstimmig die entsprechenden Bestimmungen erlässt und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfiehlt.
4 Nach Artikel 7 Absatz 1 des dem Beschluss des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (ABl. L 278, S. 5, in seiner ursprünglichen Fassung, im Folgenden: Akt von 1976) ist das Parlament für die Ausarbeitung des Entwurfs eines einheitlichen Wahlverfahrens zuständig. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt war jedoch trotz der dahin gehenden Vorschläge des Parlaments noch kein einheitliches System geschaffen worden.
5 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Aktes von 1976 werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments auf fünf Jahre gewählt".
6 In Artikel 6 Absatz 1 des Aktes von 1976 wird aufgezählt, mit welchen Ämtern die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar ist, und in Artikel 6 Absatz 2 heißt es, dass jeder Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 2 innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten festlegen" kann.
7 Artikel 6 Absatz 3 sieht Folgendes vor:
Die [Mitglieder des Europäischen Parlaments], auf die im Laufe der in Artikel 3 festgelegten fünfjährigen Wahlperiode die Absätze 1 und 2 Anwendung finden, werden nach Artikel 12 ersetzt."
8 Artikel 7 Absatz 2 des Aktes von 1976 lautet:
Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften."
9 Artikel 11 des Aktes von 1976 bestimmt:
Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens prüft [das Parlament] die Mandate der Abgeordneten. Zu diesem Zweck nimmt [es] die von den Mitgliedstaaten amtlich bekannt gegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls auf Grund der Vorschriften dieses Akts - mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird - vorgebracht werden könnten."
10 Artikel 12 des Aktes von 1976 sieht Folgendes vor:
(1) Bis zum Inkrafttreten des nach Artikel 7 Absatz 1 einzuführenden einheitlichen Wahlverfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes während der in Artikel 3 genannten fünfjährigen Wahlperiode die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den verbleibenden Zeitraum zu besetzen.
(2) Hat das Freiwerden seine Ursache in den in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat [das Parlament] hierüber, [das] davon Kenntnis nimmt.
In allen übrigen Fällen stellt [das Parlament] das Freiwerden fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hierüber."
11 Artikel 7 der Geschäftsordnung des Parlaments (ABl. 1999, L 202, S. 1, im Folgenden: Geschäftsordnung) ist mit Prüfung der Mandate" überschrieben. Sein Absatz 4 lautet:
Der zuständige Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Ausübung des Mandats eines Mitglieds bzw. die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten und der Union unter Angabe des Inkrafttretens im Falle einer Benennung übermittelt werden.
Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, so ersucht der Präsident sie darum, ihn regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu unterrichten. Er befasst damit den zuständigen Ausschuss, auf dessen Vorschlag das Parlament Stellung nehmen kann."
12 Artikel 8 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht Folgendes vor:
Als Stichtag für das Erlöschen des Mandats und für das Freiwerden eines Sitzes gelten:
- im Rücktrittsfall: der Tag, an dem das Freiwerden des Sitzes vom Parlament entsprechend dem Rücktrittsprotokoll festgestellt wurde;
- im Falle der Ernennung zu einem Amt, das aufgrund innerstaatlichen Wahlrechts oder gemäß Artikel 6 des Akts [von 1976] mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist: der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union mitgeteilte Zeitpunkt."
13 Artikel 8 Absatz 9 der Geschäftsordnung lautet:
Stehen der Annahme oder Aufgabe des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, behält sich das Parlament das Recht vor, das geprüfte Mandat für ungültig zu erklären oder sich zu weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen."
Französisches Recht
14 Artikel 5 des Gesetzes 77-729 vom 7. Juli 1977 über die Wahl der Vertreter der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften (JORF vom 8. Juli 1977, S. 3579, im Folgenden: Gesetz von 1977) in seiner geänderten Fassung lautet:
Die Artikel LO 127 bis LO 130-1 der Wahlordnung sind auf die Wahl der [Mitglieder des Europäischen Parlaments] anwendbar. ...
Der Verlust des passiven Wahlrechts während der Laufzeit des Mandats führt zum Erlöschen des Mandats. Dies wird durch Dekret festgestellt."
15 Artikel 25 des Gesetzes von 1977 sieht Folgendes vor:
Die Wahl der [Mitglieder des Europäischen Parlaments] kann binnen zehn Tagen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse in Bezug auf jede die Anwendung des vorliegenden Gesetzes betreffende Frage von jedem Wähler vor dem Conseil d'État angefochten werden, der im streitigen Verfahren entscheidet. Die Entscheidung ergeht im Plenum.
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung."
Sachverhalt und Verfahren
16 Der Kläger wurde am 13. Juni 1999 zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt.
17 Mit Urteil vom 23. November 1999 wies die französische Cour de cassation (Strafkammer) das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil der Cour d'appel Versailles vom 17. November 1998 zurück, die ihn u. a. des gemäß Artikel 222-13 Absatz 1 Nr. 4 des französischen Strafgesetzbuchs unter Strafe gestellten Vergehens für schuldig erklärt hatte, gegenüber einer Person, die Träger öffentlicher Gewalt ist, anlässlich der Ausübung ihres Amtes Gewalttätigkeiten begangen zu haben, wenn die Eigenschaft des Opfers offenkundig oder dem Täter bekannt ist. Wegen dieses Vergehens wurde er zu einer zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 5 000 FRF verurteilt. Als Nebenstrafe wurde ihm gemäß Artikel 131-26 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs das passive Wahlrecht für die Dauer eines Jahres aberkannt.
18 Aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilung stellte der französische Premierminister gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes von 1977 mit Dekret vom 31. März 2000 fest, dass der Verlust des passiven Wahlrechts [des Klägers] zum Erlöschen seines Mandats als Vertreter im Europäischen Parlament führt".
19 Dieses Dekret wurde dem Kläger mit Schreiben des Generalsekretärs des französischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 5. April 2000 bekannt gegeben. In diesem Schreiben hieß es, der Kläger könne gegen das Dekret binnen zwei Monaten nach dessen Bekanntgabe Klage beim französischen Conseil d'État erheben.
20 Mit undatiertem Schreiben teilte Frau Fontaine, die Präsidentin des Parlaments, dem Kläger mit, dass sie von den französischen Behörden offiziell mit der den Verlust seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments betreffenden Angelegenheit befasst worden sei. Sie wies ihn darauf hin, dass sie in der Plenarsitzung vom 3. Mai [2000] darüber berichten" werde und dass gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung der zuständige Ausschuss damit befasst" werde.
21 Im Protokoll der Plenarsitzung vom 3. Mai 2000 heißt es unter der Überschrift Verlust des Mandats [des Klägers]":
Die Präsidentin teilt mit, dass sie am 26. [April] 2000 ein Schreiben seitens der französischen Behörden mit Datum vom 20. [April] 2000 von Außenminister Védrine und Europaminister Moscovici erhalten hat, dem eine Akte zum Verlust des Mandats [des Klägers] beigefügt war. Sie erklärt, dass sie gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 [der Geschäftsordnung] den Rechtsausschuss damit befassen wird."
22 Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt (im Folgenden: Rechtsausschuss) nahm in seinen nichtöffentlichen Sitzungen vom 4., 15. und 16. Mai 2000 eine Prüfung des Mandats des Klägers vor.
23 Aus dem Protokoll der Sitzung vom 4. Mai 2000 geht hervor, dass der Rechtsausschuss die Prüfung der Unterlagen, die ihm gegebenenfalls eine Entscheidung ermöglichen würden, auf eine spätere Sitzung verschob. Aus dem Protokoll der Sitzung vom 15. Mai 2000 ergibt sich, dass die Vorsitzende dieses Ausschusses, Frau Palacio, vorschlug, die Entscheidung des Parlaments auf die formale Frage der Kenntnisnahme oder Nichtkenntnisnahme zu beschränken. Dieser Vorschlag für eine Empfehlung an die Präsidentin des Parlaments wurde jedoch mit 15 zu 13 Stimmen abgelehnt. Die Erörterung wurde am folgenden Tag fortgesetzt, doch im Protokoll der Sitzung vom 16. Mai 2000 heißt es nur, dass der Ausschuss an der am Vortag getroffenen Entscheidung festhalte.
24 In der Plenarsitzung vom 18. Mai 2000 wies die Präsidentin des Parlaments zunächst darauf hin, dass sie den Rechtsausschuss um Stellungnahme zur Mitteilung der französischen Behörden über den Mandatsverlust des Klägers ersucht habe, und verlas dann folgendes Schreiben, das sie am 17. Mai 2000 von Frau Palacio erhalten hatte:
Frau Präsidentin,
auf seiner Sitzung vom 16. Mai 2000 hat der [Rechtsausschuss] sich nochmals mit der Situation [des Klägers] beschäftigt. Der Ausschuss ist sich bewusst, dass das Dekret des Premierministers der Französischen Republik, das [dem Kläger] am 5. April 2000 zugegangen ist und am 22. April 2000 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wurde, rechtskräftig ist. Dennoch stellte der Ausschuss fest, dass, wie aus dem Zustellungsschreiben zu dem Dekret an den Betreffenden hervorgeht, dieser berechtigt ist, beim Conseil d'État Berufung einzulegen und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Wirksamkeit des Dekrets zu stellen.
Unter dem Blickwinkel des am Vortag gefassten Beschlusses, derzeit nicht zu empfehlen, dass das Parlament förmlich das Dekret betreffend [den Kläger] zur Kenntnis nimmt, erörterte der Ausschuss mögliche weitere Schritte. Hierfür wurde der Fall von Herrn Tapie als Präzedenzfall herangezogen, woraus sich ergibt, dass das Europäische Parlament das Dekret über den Mandatsentzug förmlich erst nach Ablauf der Berufungsfrist vor dem Conseil d'État bzw. gegebenenfalls nach einer Entscheidung desselben zur Kenntnis nimmt."
25 Anschließend kündigte die Präsidentin des Parlaments an, dass sie beabsichtige, der Stellungnahme des Rechtsausschusses" zu folgen.
26 Während der Debatte zwischen mehreren Mitgliedern des Parlaments, die dieser Ankündigung folgte, wies die Präsidentin des Parlaments u. a. darauf hin, dass die Kenntnisnahme durch das Parlament erfolgt und nicht durch seine Präsidentin".
27 Gemäß dem Protokoll dieser Plenarsitzung ging die Präsidentin des Parlaments am Ende der Debatte davon aus, dass sich Herr Barón Crespo, der beantragt hatte, das Parlament möge sich zur Stellungnahme des Rechtsausschusses äußern, letztlich dem Standpunkt von Herrn Hänsch angeschlossen habe, wonach insbesondere wegen des Fehlens eines förmlichen Vorschlags des Ausschusses keine Abstimmung erfolgen sollte. Die Präsidentin des Parlaments kam zu dem Schluss, dies sei die beste Lösung für alle", da es an einem echten Vorschlag des Rechtsausschusses" fehle.
28 Am 5. Juni 2000 erhob der Kläger beim französischen Conseil d'État Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets vom 31. März 2000.
29 In einem Schreiben vom 9. Juni 2000 an Herrn Védrine und Herrn Moscovici führte die Präsidentin des Parlaments aus:
Nach Stellungnahme unseres [Rechtsausschusses] halte ich es aufgrund der Unwiderruflichkeit des Mandatsverlusts für angebracht, dass das Europäische Parlament von dem Dekret [vom 31. März 2000] erst nach Ablauf der Frist für eine Klage [vor dem] Conseil d'État oder gegebenenfalls nach dessen Entscheidung förmlich Kenntnis nimmt."
30 Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 teilte Herr Moscovici der Präsidentin des Parlaments mit, dass sich die französische Regierung nachdrücklich gegen die in der Sitzung vom 18. Mai 2000 zum Ausdruck gekommene Weigerung des Parlaments wende, von dem mit Dekret vom 31. März 2000 ausgesprochenen Verlust des Mandats des Klägers Kenntnis zu nehmen. Dadurch verstoße das Parlament gegen Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976, ohne dass dieser Verstoß mit der geltend gemachten Begründung gerechtfertigt werden könne. Das Parlament werde deshalb aufgefordert, von dem Mandatsverlust umgehend" Kenntnis zu nehmen.
31 Die Präsidentin des Parlaments antwortete mit Schreiben vom 16. Juni 2000, das Parlament werde vom Verlust des Mandats [des Klägers] Kenntnis nehmen, sobald [das Dekret vom 31. März 2000] bestandskräftig wird", was noch nicht der Fall sei, da vor dem französischen Conseil d'État eine Nichtigkeitsklage erhoben worden sei. Zur Rechtfertigung dieses Standpunkts verwies sie auf den Präzedenzfall von Herrn Tapie und auf das Erfordernis der Rechtssicherheit.
32 Mit Urteil vom 6. Oktober 2000 wies der französische Conseil d'État die Klage des Klägers ab.
33 Am 17. Oktober 2000 wurde der Präsidentin des Parlaments von der Ständigen Vertretung der Französischen Republik bei der Europäischen Union ein Schreiben von Herrn Védrine und Herrn Moscovici vom 12. Oktober 2000 übermittelt. Die beiden Minister hoben hervor, dass sich die französische Regierung stets nachdrücklich" gegen den Standpunkt des Parlaments, die Entscheidung des französischen Conseil d'État über die Klage des Klägers gegen das Dekret vom 31. März 2000 abzuwarten, gewandt habe, den sie für einen Verstoß gegen Wortlaut und Geist des Aktes von 1976" halte. Nach einem Hinweis darauf, dass der französische Conseil d'État die Klage des Klägers abgewiesen habe, erklärten sie:
Wir erwarten daher, dass das Europäische Parlament dem Gemeinschaftsrecht Genüge tut und durch Sie so bald wie möglich vom Mandatsverlust [des Klägers] Kenntnis nimmt. Andernfalls behalten wir uns vor, daraus alle rechtlichen Konsequenzen zu ziehen."
34 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 informierte die Präsidentin des Parlaments den Kläger darüber, dass sie am Vortag die offizielle Mitteilung der zuständigen Behörden der Französischen Republik" über das Urteil des französischen Conseil d'État vom 6. Oktober 2000 erhalten habe und dass sie im Einklang mit der Geschäftsordnung und dem Akt von 1976 von dem Dekret [vom 31. März 2000] nach Wiederaufnahme der Plenarsitzung am 23. Oktober Kenntnis nehmen" werde.
35 Der Kläger wies die Präsidentin des Parlaments mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 darauf hin, dass das genannte Urteil des französischen Conseil d'État nur von zwei vereinigten Unterabteilungen erlassen worden sei, obwohl Artikel 25 des Gesetzes von 1977 im Fall des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments eine Entscheidung des Plenums verlange, und dass er den französischen Conseil d'État erneut anrufen werde. Ferner teilte er ihr mit, dass ein Gnadengesuch beim Präsidenten der Französischen Republik und eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht worden seien. Er forderte deshalb, den Rechtsausschuss zu einer erneuten Sitzung einzuberufen und ihn sowie seine Anwälte dort anzuhören.
36 In der Plenarsitzung des Parlaments vom 23. Oktober 2000 machten der Kläger und weitere Abgeordnete seiner politischen Partei nochmals angebliche Rechtsfehler der französischen Behörden in dem Verfahren geltend, das zum Urteil des französischen Conseil d'État vom 6. Oktober 2000 geführt hatte. Sie beantragten, dass das Parlament von dem fraglichen Mandatsverlust keine Kenntnis nehmen solle, zumindest nicht vor einer erneuten Befassung des Rechtsausschusses.
37 Gemäß dem Protokoll dieser Sitzung vom 23. Oktober 2000 gab die Präsidentin des Parlaments im Rahmen des Tagesordnungspunkts Mitteilung der Präsidentin" folgende Erklärung ab:
Ich habe Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass ich am Donnerstag, dem 19. Oktober 2000, die offizielle Bekanntgabe der zuständigen Behörden der Französischen Republik über ein Urteil mit Datum vom 6. Oktober 2000 des Staatsrates erhalten habe, mit dem der Einspruch [des Klägers] gegen den Erlass des französischen Premierministers vom 31. März 2000 zur Beendigung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments abgelehnt wurde.
Ich teile Ihnen mit, dass ich inzwischen eine Kopie des Begnadigungsgesuchs erhalten habe, das die Herren Charles de Gaulle, Carl Lang, Jean-Claude Martinez und Bruno Gollnisch zu Gunsten [des Klägers] bei Herrn Jacques Chirac, Präsident der Republik, eingereicht haben."
38 Sie erteilte sodann der Vorsitzenden des Rechtsausschusses das Wort, die sich wie folgt äußerte:
Frau Präsidentin! Der [Rechtsausschuss] hatte nach seiner Beratung auf der Sitzung am 15. und 16. Mai dieses Jahres beschlossen, die Aussetzung der Kenntnisnahme des Entzugs des Mandats [des Klägers] durch das Parlament im Plenum zu empfehlen. Ich betone, dass der [Rechtsausschuss] empfahl, diese Kenntnisnahme bis zum Ablauf der [dem Kläger] eingeräumten Berufungsfrist vor dem französischen Conseil d'État bzw. bis zu einer Entscheidung desselben auszusetzen. Ich zitiere damit wörtlich das Schreiben vom 17. Mai, das Sie selbst, Frau Präsidentin, im Plenum verlesen haben.
Der Conseil d'État hat - wie Sie sagten - diese Berufung abgelehnt, und diese Ablehnung wurde uns in gebührender Form mitgeteilt. Somit liegt kein Grund vor, der eine weitere Aussetzung dieser Kenntnisnahme im Plenum rechtfertigen würde, da es sich um einen förmlichen Akt gemäß vorrangigem Recht, konkret gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] handelt.
Das Gnadengesuch, das Sie, Frau Präsidentin, anführen, ändert nichts an dieser Sachlage, da es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde handelt. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um einen höchststaatlichen Akt, der das Dekret der französischen Regierung, das gemäß der Empfehlung des [Rechtsausschusses] dem Plenum zur Kenntnis zu geben ist, nicht berührt."
39 Daraufhin erklärte die Präsidentin des Parlaments:
Folglich nimmt das Europäische Parlament gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] die Bekanntgabe der französischen Regierung über die Aberkennung des Mandats [des Klägers] zur Kenntnis."
40 Sie forderte den Kläger daher auf, den Plenarsaal zu verlassen, und unterbrach die Sitzung, um ihm dies zu erleichtern.
41 Mit Vermerk vom 23. Oktober 2000 forderte der Generaldirektor der Generaldirektion Verwaltung des Parlaments Frau Ratti, die Generalsekretärin der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten, auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die persönlichen Gegenstände des Klägers bis zum 27. Oktober bzw. 31." November 2000 aus den von ihm in Straßburg und Brüssel genutzten Büroräumen zu entfernen.
42 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 informierte die Präsidentin des Parlaments Herrn Védrine darüber, dass das Parlament von dem Dekret vom 31. März 2000 Kenntnis genommen habe, und forderte ihn auf, ihr gemäß Artikel 12 Absatz 1 des [Aktes von 1976] mitzuteilen, wer den frei gewordenen Sitz [des Klägers] besetzen wird".
43 Herr Védrine antwortete ihr mit Schreiben vom 13. November 2000, dass Frau Marie-France Stirbois [dem Kläger] im Namen der Liste des Front national für die Europawahlen nachfolgen wird".
44 Mit Klageschrift, die am 21. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Handlung) erhoben.
45 Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Kläger die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.
46 Auf ein vom Richter der einstweiligen Anordnung in der Anhörung vom 15. Dezember 2000 an das Parlament gerichtetes Ersuchen hat der Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen und Finanzkontrolle des Parlaments am 18. Dezember 2000 u. a. bestätigt, dass der Kläger bis zum Erlöschen seines Mandats die Reisekostenvergütung, die Tagegelder und alle übrigen ... vorgesehenen Vergütungen erhalten hat".
47 Die französischen Behörden haben ebenfalls auf ein Ersuchen des Richters der einstweiligen Anordnung mit Schreiben vom 5. Januar 2001 bestätigt, dass sie die Bezüge des Klägers bis zum 24. Oktober 2000 fortgezahlt haben.
48 Mit Beschluss vom 26. Januar 2001 in der Rechtssache T-353/00 R (Le Pen/Parlament, Slg. 2001, II-125) hat der Präsident des Gerichts den Vollzug der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung ... ausgesetzt, soweit es sich um eine Entscheidung des Europäischen Parlaments handelt, mit der dieses vom Verlust des Mandats des Antragstellers als Mitglied des Europäischen Parlaments Kenntnis nimmt", und hat die Kostenentscheidung vorbehalten.
49 Mit besonderem Schriftsatz, der am 12. Dezember 2000 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat das Parlament eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Der Kläger hat zu dieser Einrede am 29. Januar 2001 Stellung genommen. Durch Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Februar 2001 wurden die Entscheidung über die Einrede und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
50 Die Französische Republik hat mit Schriftsatz, der am 3. April 2001 bei der Kanzlei eingegangen ist, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Parlaments zugelassen zu werden. Der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 14. Mai 2001 entsprochen.
51 Die Französische Republik hat ihren Streithilfeschriftsatz am 27. Juni 2001 eingereicht, und der Kläger hat am 21. September 2001 dazu Stellung genommen. Das Parlament hat auf eine Stellungnahme zu diesem Schriftsatz verzichtet.
52 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen hat es das Parlament aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Das Parlament ist dem nachgekommen.
53 Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 25. Juni 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Beteiligten
54 Der Kläger beantragt,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;
- das Parlament zur Zahlung von 50 000 FRF unwiederbringlicher Kosten" zu verurteilen.
- dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
55 Das Parlament beantragt,
- die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;
- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
56 Die Französische Republik unterstützt die Anträge des Parlaments.
Zulässigkeit
Vorbringen der Beteiligten
57 Das Parlament stellt die Zulässigkeit der vorliegenden Klage unter Berufung auf zwei Gründe in Frage. Der erste Grund betrifft die fehlende Zuständigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf die Voraussetzungen für die Unvereinbarkeit und den Verlust des passiven Wahlrechts der europäischen Abgeordneten nach nationalem Recht und der zweite das Fehlen einer mit einer Klage gemäß Artikel 230 EG anfechtbaren Handlung.
58 Nach Ansicht des Parlaments ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage erstens daraus, dass die Gemeinschaft nicht zuständig sei, wenn der Mandatsverlust eines seiner Mitglieder aus dem nationalen Recht folge.
59 Unter Bezugnahme auf Artikel 5 EU trägt das Parlament vor, es dürfe seine Befugnisse ebenso wie die übrigen Gemeinschaftsorgane nur unter den in den Bestimmungen der Verträge vorgesehenen Voraussetzungen und zu den dort genannten Zwecken ausüben. Der Rat habe sich entgegen Artikel 190 Absätze 4 und 5 EG bisher weder abschließend mit den vom Parlament ausgearbeiteten Entwürfen für ein einheitliches Wahlverfahren befasst noch den Regelungen für dessen Mitglieder zugestimmt. Unter diesen Umständen sei der Akt von 1976 die einzige derzeit geltende und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Gemeinschaftsregelung im Bereich des Parlamentsrechts. Er verweise jedoch weitgehend, insbesondere hinsichtlich des Freiwerdens von Sitzen, auf die nationalen Bestimmungen. In Artikel 12 Absatz 2 des Aktes werde danach unterschieden, ob das Freiwerden des Sitzes seine Ursache in den in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften oder in anderen Umständen wie dem Rücktritt habe. Im erstgenannten Fall beschränke sich die Rolle des Parlaments darauf, von der innerstaatlichen Maßnahme Kenntnis zu nehmen.
60 So seien im vorliegenden Fall allein die französischen Behörden dafür zuständig gewesen, sich zum Verlust des Mandats des Klägers zu äußern, und das Parlament habe sich damit begnügt, die Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes von 1977 durch diese Behörden zur Kenntnis zu nehmen. Die angefochtene Handlung entbehre daher jeder Rechtsfolge.
61 Die Feststellung des Richters der einstweiligen Anordnung in der vorliegenden Rechtssache, es sei nicht auszuschließen, dass das Parlament zumindest befugt ist, die Einhaltung des Verfahrens, das in dem im konkreten Fall anzuwendenden nationalen Recht vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Beachtung der Grundrechte des betreffenden Mitglieds des Parlaments zu überprüfen" (Beschluss vom 26. Januar 2001, Randnr. 63), sei falsch. Die Geschäftsordnung sei im Licht der Verträge und des Aktes von 1976 zu sehen, und das Parlament sei nicht zur Beurteilung oder Prüfung der von den nationalen Behörden erlassenen Gesetze, Rechtsvorschriften und sonstigen Maßnahmen befugt. Dies folge nicht nur aus dem Grundsatz der begrenzten Ermächtigungen, sondern auch aus einem tragenden Grundsatz des Völkerrechts. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Gerichtshof bei Vorabentscheidungsersuchen nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, durch die er angerufen worden sei, den Vorschriften des nationalen Rechts über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspreche (Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-10/92, Balocchi, Slg. 1993, I-5105, Randnr. 16). Der Internationale Gerichtshof und der Ständige Internationale Gerichtshof hätten sich bei der Würdigung des nationalen Rechts die gleiche Zurückhaltung auferlegt.
62 Falsch sei auch das Argument des Klägers, dass sich Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 nur auf den Fall der während des Mandats eintretenden Unvereinbarkeit und nicht auf den Fall des Verlusts des passiven Wahlrechts beziehe. Dabei werde außer Acht gelassen, dass das Gesetz von 1977 im Hinblick auf den Akt von 1976 erlassen worden sei - und somit nur die Abgeordneten des Europäischen Parlaments betreffe - und dass es in Kapitel III sowohl die Voraussetzungen für den Verlust des passiven Wahlrechts als auch die Fälle von Unvereinbarkeit regele. Außerdem mache dieses Argument die Existenz von Artikel 12 des Aktes von 1976 allein von den in Artikel 6 (Unvereinbarkeit) aufgeführten Fällen abhängig und spreche ihm damit jede Eigenständigkeit im System des Aktes von 1976 ab.
63 Zweitens macht das Parlament geltend, die angefochtene Handlung habe rein deklaratorischen Charakter und die Rechtsstellung des Klägers sei nicht durch diese Handlung, sondern durch das Dekret vom 31. März 2000 geändert worden. Das Parlament habe in den Grenzen und unter strikter Beachtung der nationalen Bestimmungen gehandelt, wie es der Akt von 1976 vorschreibe.
64 Auch der Antrag auf Verurteilung des Parlaments zur Zahlung von 50 000 FRF unwiederbringlicher Kosten" sei unzulässig.
65 Die Französische Republik unterstützt im Wesentlichen den Standpunkt des Parlaments. Sie führt aus, mit der angefochtenen Handlung habe sich das Parlament auf die Feststellung des Vorliegens einer bereits bestehenden Rechtslage beschränkt, die sich aus einer vollziehbaren Entscheidung der französischen Behörden - dem Dekret vom 31. März 2000 - ergebe. Durch diese Handlung ändere sich somit nichts an dem für den vorliegenden Fall geltenden Regelungsgefüge".
66 Dass die französischen Behörden dem Kläger bis zum 24. Oktober 2000 seine Bezüge gezahlt hätten, spiele hier keine Rolle.
67 Der Kläger hält seine Klage für zulässig.
68 Er trägt vor, die angefochtene Handlung erzeuge verbindliche Rechtswirkungen. Unter nahezu wörtlicher Wiedergabe der Feststellungen des Richters der einstweiligen Anordnung in den Randnummern 63 und 64 des Beschlusses vom 26. Januar 2001 führt er aus, es sei nicht auszuschließen, dass das Parlament zumindest befugt sei, die Einhaltung des Verfahrens, das im anzuwendenden nationalen Recht vorgesehen sei, und gegebenenfalls die Beachtung der Grundrechte des Betroffenen zu überprüfen; selbst wenn die Befugnis des Parlaments als gebunden anzusehen wäre, sei es verpflichtet, sich im Einklang mit den Anforderungen der Geschäftsordnung zu äußern.
69 Überdies sei die angefochtene Handlung endgültig und entfalte Rechtswirkungen außerhalb der rein internen Sphäre des Parlaments. Sie diene nämlich eindeutig dazu, das Erlöschen seines Mandats umzusetzen, und beeinträchtige damit seine bürgerlichen und politischen Rechte, indem sie sich auf die Vertretung der Wähler auswirke und das Wahlergebnis nachträglich verfälsche. In seiner Erwiderung trägt der Kläger unter Rückgriff auf die Feststellungen des Richters der einstweiligen Anordnung in den Randnummern 66 und 67 des Beschlusses vom 26. Januar 2001 vor, die angefochtene Handlung entfalte für ihn besondere Rechtswirkungen sowohl in Bezug auf die Fortführung seines Mandats als Parlamentarier als auch in Bezug auf seine persönliche Situation. Zum einen sei das Erlöschen seines Mandats frühestens mit Vornahme der angefochtenen Handlung eingetreten. Zum anderen habe er bis zum 23. Oktober 2000 alle Vergütungen erhalten, die das Europäische Parlament normalerweise seinen Mitgliedern gewähre, und die französischen Behörden hätten bis zum 24. Oktober 2000 seine Bezüge gezahlt.
70 Ferner stellt der Kläger die Begründetheit des Klagegrundes in Frage, dass der Gemeinschaft in dieser Angelegenheit die Zuständigkeit fehle.
71 Erstens macht er geltend, die Mitgliedstaaten seien nicht befugt, das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments aus rein innerstaatlichen Gründen, insbesondere im Anschluss an eine allein auf der Ebene der nationalen Rechtsordnung getroffene Maßnahme einseitig und vorzeitig zu beenden. Artikel 5 des Gesetzes von 1977 sei daher in zweifacher Hinsicht rechtswidrig.
72 Zum einen verstoße dieser Artikel gegen den Akt von 1976 und gegen Artikel 8 der Geschäftsordnung, wonach das Mandat nur bei Tod, Rücktritt oder im Fall der Ernennung zu einem mit der Ausübung des Mandats unvereinbaren Amt vorzeitig erlösche. Insbesondere ergebe sich aus Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976, dass die letztgenannte Bestimmung nicht den Fall des Verlusts des passiven Wahlrechts, sondern nur den Fall der während des Mandats eintretenden Unvereinbarkeit betreffe.
73 Zum anderen beeinträchtige Artikel 5 des Gesetzes von 1977, da er darauf hinauslaufe, die Rolle des Parlaments im Rahmen eines Verfahrens wegen des Mandatsverlusts eines seiner Mitglieder als einen Fall rein gebundener Befugnis zu verstehen, die Unabhängigkeit dieses Organs und stelle eine unzulässige Einmischung in dessen Arbeitsweise dar.
74 Aus diesen Erwägungen ergebe sich, dass die Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes von 1977 abzulehnen sei und dass sich das Parlament nicht auf die Kenntnisnahme des Dekrets vom 31. März 2000 habe beschränken dürfen. Letzteres folge auch aus dem Wortlaut der Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 und 8 Absatz 9 der Geschäftsordnung.
75 Zweitens macht der Kläger geltend, es gebe einen dem allgemeinen Recht der Mitgliedstaaten zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, aus dem folge, dass der Mandatsverlust von der betreffenden parlamentarischen Versammlung ausgesprochen werden müsse.
76 Drittens beruft er sich auf den tragenden Grundsatz des Vorrangs der Gemeinschaftsrechtsordnung.
Würdigung durch das Gericht
77 Nach ständiger Rechtsprechung können nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37). Demgemäß ist eine Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von der Rechtsnatur oder der Form dieser Handlungen gegeben (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 42).
78 Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Handlung die von der Präsidentin des Parlaments in der Plenarsitzung vom 23. Oktober 2000 abgegebene Erklärung, wonach das Parlament gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] die Bekanntgabe der französischen Regierung über die Aberkennung des Mandats [des Klägers] zur Kenntnis nimmt".
79 Daher ist zu prüfen, ob diese Erklärung verbindliche Rechtswirkungen erzeugte, die geeignet waren, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten.
80 Hierzu ist an den rechtlichen Kontext dieser Erklärung zu erinnern.
81 Es ist unstreitig, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch kein einheitliches Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments geschaffen worden war.
82 Daher bestimmte sich das Verfahren für diese Wahl gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Aktes von 1976 weiterhin in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.
83 In diesem Zusammenhang ergibt sich insbesondere aus Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976, dass die in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften" zum Freiwerden des Sitzes eines Mitglieds des Europäischen Parlaments führen konnten.
84 In Anwendung des Aktes von 1976 erließ Frankreich u. a. das Gesetz von 1977. Nach Artikel 2 dieses Gesetzes ist die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in Titel I des Ersten Buches der Wahlordnung und den Bestimmungen der nachfolgenden Kapitel" geregelt. Artikel 5 des Gesetzes, der zu dem mit Voraussetzungen für das passive Wahlrecht und dessen Verlust, Unvereinbarkeiten" überschriebenen Kapitel III gehört, sieht u. a. vor, dass die Artikel LO 127 bis LO 130-1 der Wahlordnung ... auf die Wahl der [Mitglieder des Europäischen Parlaments] anwendbar [sind]", dass der Verlust des passiven Wahlrechts während der Laufzeit des Mandats ... zum Erlöschen des Mandats [führt]" und dass dies durch Dekret festgestellt [wird]".
85 In Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 werden hinsichtlich des Freiwerdens von Sitzen der Mitglieder des Europäischen Parlaments zwei Fallgruppen unterschieden.
86 Die erste, in Unterabsatz 1 dieser Bestimmung geregelte Fallgruppe erfasst die Fälle, in denen das Freiwerden des Sitzes seine Ursache in den in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften" hat. Die zweite, in Unterabsatz 2 dieser Bestimmung geregelte Fallgruppe betrifft alle übrigen Fälle".
87 Entgegen dem Vorbringen des Klägers beschränkt sich die erste Fallgruppe keineswegs auf die in Artikel 6 des Aktes von 1976 genannten Fälle der Unvereinbarkeit, sondern erstreckt sich auch auf die Fälle des Verlusts des passiven Wahlrechts. Zwar heißt es in Artikel 6 Absatz 3 des Aktes von 1976, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die die Absätze 1 und 2 Anwendung finden", nach Artikel 12" ersetzt werden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der letztgenannte Artikel nur die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 behandelten Fälle der Unvereinbarkeit betrifft. Im Übrigen ist festzustellen, dass in Artikel 12 nirgends von Unvereinbarkeit" die Rede ist, sondern der viel weitere Begriff des Freiwerdens [des Sitzes]" verwendet wird.
88 In der ersten in Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 geregelten Fallgruppe beschränkt sich die Rolle des Parlaments auf die Kenntnisnahme" vom Freiwerden des Sitzes des Betroffenen. In der zweiten Fallgruppe, die z. B. den Rücktritt eines seiner Mitglieder umfasst, stellt das ... Parlament das Freiwerden fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hierüber".
89 Da im vorliegenden Fall die angefochtene Handlung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 vorgenommen wurde, ist die Tragweite der in dieser Bestimmung vorgesehenen Kenntnisnahme" zu klären.
90 Insoweit ist hervorzuheben, dass sich die Kenntnisnahme" nicht auf das Erlöschen des Mandats des Betroffenen bezieht, sondern auf die bloße Tatsache, dass sein Sitz infolge der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften frei geworden ist. Die Rolle des Parlaments besteht mit anderen Worten keineswegs darin, das Erlöschen des Mandats umzusetzen", wie der Kläger behauptet, sondern beschränkt sich darauf, die durch die nationalen Behörden bereits getroffene Feststellung, dass der Sitz frei geworden ist, d. h. eine bereits bestehende und ausschließlich aus einer Entscheidung dieser Behörden resultierende Rechtslage, zur Kenntnis zu nehmen.
91 Die Prüfungsbefugnis, über die das Parlament in diesem Zusammenhang verfügt, ist besonders stark eingeschränkt. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Kontrolle, ob der Sachverhalt in Bezug auf das Freiwerden des Sitzes des Betroffenen zutreffend festgestellt worden ist. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Parlament insbesondere nicht zu prüfen, ob das im anwendbaren innerstaatlichen Recht vorgesehene Verfahren eingehalten wurde und ob die Grundrechte des Betroffenen gewahrt wurden. Dies ist ausschließlich Sache der zuständigen nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Kläger im vorliegenden Fall seine Rechte sowohl vor dem französischen Conseil d'État als auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht hat. Ferner ist festzustellen, dass das Parlament selbst weder in seinen Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung eine Prüfungsbefugnis des vom Kläger behaupteten Umfangs für sich in Anspruch genommen hat.
92 Überdies würde eine derart weite Auslegung der Prüfungsbefugnis des Parlaments im Rahmen von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 dazu führen, dass dieses Organ die Ordnungsmäßigkeit der Aberkennung eines Mandats durch die nationalen Behörden in Frage stellen und sich weigern könnte, vom Freiwerden eines Sitzes Kenntnis zu nehmen, wenn es der Ansicht wäre, dass ein Fehler begangen wurde. Nur Artikel 8 Absatz 9 der Geschäftsordnung sieht aber vor, dass das Parlament das Freiwerden eines Sitzes verweigern kann, und zwar nur dann, wenn es das Freiwerden festzustellen" hat und wenn Fehlerhaftigkeit" oder Willensmängel" vorliegen. Es wäre paradox, wenn das Parlament im Fall der bloßen Kenntnisnahme des von den nationalen Behörden festgestellten Freiwerdens eines Sitzes einen größeren Beurteilungsspielraum hätte als bei der von ihm selbst zu treffenden Feststellung des Freiwerdens eines Sitzes.
93 Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Wortlaut von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung. Wie das Parlament und die Französische Republik zu Recht ausgeführt haben, findet diese Bestimmung im Vorfeld des Mandatsverlusts und damit des Freiwerdens des Sitzes Anwendung. Sie sieht nämlich vor, dass der Präsident des Parlaments den zuständigen Ausschuss befasst, falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied [des Europäischen Parlaments] ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte". Sobald dieses Verfahren abgeschlossen wurde und die zuständigen nationalen Behörden das Freiwerden des Sitzes des Betroffenen festgestellt haben, hat das Parlament dieses Freiwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 nur noch zur Kenntnis zu nehmen. Eine Bestimmung der Geschäftsordnung kann jedenfalls nach dem Grundsatz der Normenhierarchie keine Abweichung von den Bestimmungen des Aktes von 1976 erlauben und dem Parlament keine umfassenderen als die ihm nach diesem Akt zustehenden Befugnisse verleihen.
94 Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der Kläger bis zum 23. Oktober 2000 seinen Sitz im Parlament weiter innehatte und die von diesem gewährten Zulagen erhielt und dass ihm die französischen Behörden bis zum 24. Oktober 2000 seine Bezüge zahlten. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Dekret vom 31. März 2000 vollziehbar war. Die Tatsache, dass das Parlament von diesem Dekret nicht nach der Bekanntgabe durch die französischen Behörden, sondern zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis nahm und dass sich daraus bestimmte praktische Folgen für den Kläger ergaben, ändert nichts an den Rechtswirkungen, die nach Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 mit dieser Bekanntgabe verbunden waren.
95 Das Vorbringen des Klägers, dass Artikel 5 des Gesetzes von 1977 die Unabhängigkeit des Parlaments beeinträchtige und eine unzulässige Einmischung in dessen Arbeitsweise darstelle und dass es einen allgemeinen Grundsatz gebe, wonach der Mandatsverlust von der betreffenden parlamentarischen Versammlung ausgesprochen werden müsse, ist unbegründet. Wie bereits in Randnummer 83 ausgeführt, geht aus Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 ausdrücklich hervor, dass der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Parlaments infolge der in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften" frei werden kann. Da zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch kein einheitliches Wahlverfahren geschaffen worden war, waren diese Bestimmung und damit das Gesetz von 1977 in vollem Umfang anwendbar. Unabhängig von der Entwicklung der Befugnisse des Parlaments können neue Befugnisse nicht zur Unanwendbarkeit von Bestimmungen des Primärrechts wie dem Akt von 1976 führen, sofern diese nicht durch eine gleichrangige Vorschrift ausdrücklich aufgehoben werden.
96 Aus den gleichen Gründen ist auch das Vorbringen des Klägers zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts unerheblich. Es besteht nämlich im vorliegenden Fall weder ein Widerspruch noch ein Konflikt zwischen dem nationalen Recht und dem Gemeinschaftsrecht.
97 Aus alledem folgt, dass das Dekret vom 31. März 2000 die Maßnahme ist, mit der im vorliegenden Fall Rechtswirkungen erzeugt wurden, die zur Beeinträchtigung der Interessen des Klägers geeignet waren. Die angefochtene Handlung war nicht dazu bestimmt, eigene, von diesem Dekret gesonderte Rechtswirkungen zu erzeugen.
98 Somit kann die angefochtene Handlung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein. Daher ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass die übrigen Klagegründe und Argumente in Bezug auf die Zulässigkeit geprüft zu werden brauchen.
Kosten
99 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Parlaments die Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.
100 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt die Französische Republik ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.