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Document 62000TJ0026
Judgment of the Court of First Instance (Second Chamber) of 19 September 2001. # Lecureur SA v Commission of the European Communities. # Commission Regulation No 2519/97 - Food aid - Arbitration clause - Contractual nature of the dispute - Non-conformity of the goods delivered - Thefts from warehouses - Transfer of the burden of risk - Deductions from payments. # Case T-26/00.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 19. September 2001.
Lecureur SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung Nr. 2519/97 der Kommission - Nahrungsmittelhilfe - Schiedsklausel - Rechtsstreit über vertragliche Ansprüche - Nicht den Anforderungen entsprechende Warenlieferung - Diebstähle in den Lagern - Gefahrübergang - Kürzung der Zahlungen.
Rechtssache T-26/00.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 19. September 2001.
Lecureur SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung Nr. 2519/97 der Kommission - Nahrungsmittelhilfe - Schiedsklausel - Rechtsstreit über vertragliche Ansprüche - Nicht den Anforderungen entsprechende Warenlieferung - Diebstähle in den Lagern - Gefahrübergang - Kürzung der Zahlungen.
Rechtssache T-26/00.
Sammlung der Rechtsprechung 2001 II-02623
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2001:222
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 19. September 2001. - Lecureur SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung Nr. 2519/97 der Kommission - Nahrungsmittelhilfe - Schiedsklausel - Rechtsstreit über vertragliche Ansprüche - Nicht den Anforderungen entsprechende Warenlieferung - Diebstähle in den Lagern - Gefahrübergang - Kürzung der Zahlungen. - Rechtssache T-26/00.
Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite II-02623
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Nahrungsmittelhilfe - Durchführung - Lieferung der Waren - Rechtswirkung - Gefahrübergang vom Auftragnehmer auf den Begünstigten - Beweismittel - Endgültige Konformitätsbescheinigung - Andere Beweismittel - Zulässigkeit - Vorbehaltsmitteilung Unbeachtlich
(Verordnung Nr. 2519/97 der Kommission, Artikel 15 und 16 Absatz 4)
$$Artikel 15 der Verordnung Nr. 2519/97 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung Nr. 1292/96 für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die rechtliche Wirkung der Lieferung, d. h. der Gefahrübergang vom Auftragnehmer auf den Begünstigten, zwingend erst dann eintritt, wenn die endgültige Konformitätsbescheinigung - der einzige in der Verordnung ausdrücklich vorgesehene Beweis für die Lieferung - ausgestellt wird. Bei einer solchen Auslegung bestuende nämlich die Gefahr einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfuellung der Vertragspflichten durch die Vertragspartner, da der Zeitpunkt des Gefahrübergangs vom guten Willen des von der Kommission beauftragten aufsichtführenden Unternehmens abhinge und der Auftragnehmer die mit der Ware verbundenen Gefahren auch dann noch trüge, wenn er keine Kontrolle mehr über sie hat.
Auch wenn eine zwischen der Kommission und dem Begünstigten vor der Ausstellung der Übernahmebescheinigung durch Letzteren getroffene Schlichtungsvereinbarung allein nicht regeln kann, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr vom Auftragnehmer auf den Begünstigten überging, können unter diesen Umständen die tatsächlichen Angaben, die die Kommission in einem solchen Dokument förmlich feststellt und billigt, gleichwohl als Beweis für den im Rahmen der Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und der Kommission relevanten Sachverhalt dienen.
Dagegen kann die Auslegung von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung, der Vorbehaltsmitteilungen betrifft, keinen Einfluss auf die Ermittlung des Zeitpunkts haben, zu dem der Gefahrübergang vom Auftragnehmer auf den Begünstigten eingetreten ist. Diese Vorschrift betrifft nämlich nur die Frage der Nichtübereinstimmung der Ware mit den einschlägigen Vertragsbedingungen.
( vgl. Randnrn. 63-65, 71 )
In der Rechtssache T-26/00
Lecureur SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Funck-Brentano und J. Villette, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagte,
betreffend die Zahlung von Beträgen, die die Kommission beim Ausgleich des Restbetrags für eine Lieferung im Bereich der Nahrungsmittelhilfe einbehalten hat,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,
Kanzler: H. Jung
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2001,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Die Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (ABl. L 346, S. 23, nachfolgend: Verordnung) sieht in Artikel 1 Absatz 1 Folgendes vor:
Wird zur Durchführung einer gemeinschaftlichen Maßnahme im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 geplanten Maßnahmen die Bereitstellung von Waren beschlossen, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung."
2 Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung lautet:
Mit der Zuschlagserteilung nennt die Kommission dem Auftragnehmer das Unternehmen, das für die Kontrollen nach Artikel 16, die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung und gegebenenfalls der Lieferbescheinigung sowie allgemein für die Koordinierung aller Liefervorgänge zuständig ist (nachfolgend: ,das aufsichtführende Unternehmen)."
3 In Artikel 15 der Verordnung heißt es:
(1) Die Absätze 2 bis 11 finden auf Lieferungen frei Bestimmungsort entweder auf dem See- und auf dem Landweg oder ausschließlich auf dem Landweg Anwendung.
(2) ...
Der Auftragnehmer trägt alle Kosten bis zur Einlagerung der Waren am Bestimmungsort.
...
(5) Unbeschadet Absatz 9 gilt die Lieferung als abgeschlossen, wenn die gesamte Warenmenge tatsächlich am Bestimmungsort eingelagert worden ist. Das Entladen der Transportmittel geht nicht zulasten des Auftragnehmers.
(6) Der Auftragnehmer trägt alle Gefahren, die mit der Warenlieferung verbunden sein können, insbesondere Verlust oder Beschädigung, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung auf der in Absatz 2 genannten Lieferstufe abgeschlossen und dieser Abschluss vom aufsichtführenden Unternehmen in der endgültigen Konformitätsbescheinigung bestätigt worden ist.
..."
4 Artikel 16 der Verordnung enthält folgende Bestimmungen:
(1) Bei jeder Lieferung kontrolliert das aufsichtführende Unternehmen die Beschaffenheit, Menge, Aufmachung und Kennzeichnung der zu liefernden Waren.
Die endgültige Kontrolle erfolgt auf der festgelegten Lieferstufe. ...
...
(3) Nach Abschluss der endgültigen Kontrolle stellt das aufsichtführende Unternehmen dem Auftragnehmer eine endgültige Konformitätsbescheinigung aus, in der insbesondere der Zeitpunkt des Lieferabschlusses und die gelieferte Nettomenge bestätigt werden, gegebenenfalls unter Vorbehalt.
(4) Sobald das aufsichtführende Unternehmen eine Nichtübereinstimmung feststellt, muss [es] dies dem Auftragnehmer und der Kommission unverzüglich schriftlich ankündigen. Diese Ankündigung wird als ,Vorbehaltsmitteilung bezeichnet. Der Auftragnehmer kann die Ergebnisse bei dem aufsichtführenden Unternehmen und der Kommission binnen zwei Werktagen nach Absendung der genannten Mitteilung beanstanden.
..."
5 In Artikel 17 der Verordnung heißt es:
(2) In der Übernahmebescheinigung oder der Lieferbescheinigung wird die tatsächlich gelieferte Nettomenge festgestellt.
(3) Der Begünstigte stellt dem Auftragnehmer eine Übernahmebescheinigung mit den in Anhang III aufgeführten Angaben aus, sobald die Ware auf der festgesetzten Lieferstufe bereitgestellt wurde und der Auftragnehmer dem Begünstigten das Original der endgültigen Konformitätsbescheinigung ... übergeben hat."
6 Artikel 18 der Verordnung schreibt Folgendes vor:
(2) Die Zahlung erfolgt für die in der Übernahmebescheinigung oder der Lieferbescheinigung angegebene Nettomenge. Stimmen die Angaben in der Übernahmebescheinigung nicht mit den Angaben in der endgültigen Konformitätsbescheinigung überein, so ist letztere Bescheinigung maßgeblich und dient als Grundlage für die Zahlung.
...
(4) Bei Lieferungen frei Löschhafen oder frei Bestimmungsort kann ... auf Antrag des Auftragnehmers eine Anzahlung von bis zu 90 % des Angebotsbetrages erfolgen ...
...
(7) Die Zahlung erfolgt binnen 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vollständige Zahlungsantrag nach Absatz 5 bei der Kommission eingegangen ist.
Zahlungen nach dem vorgenannten Termin aus anderen Gründen als zusätzlichen Gutachten oder Nachforschungen werden mit Verzugszinsen in Höhe des vom Europäischen Währungsinstitut angewendeten Monatssatzes verzinst; dieser Monatssatz wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht. Anzuwenden ist der Satz für den Monat, in den der erste Tag nach Ablauf der Frist gemäß Unterabsatz 1 fällt. Verzögert sich die Zahlung um mehr als einen Monat, so gilt ein unter Zugrundelegung der Anzahl der Tage, an dem die einzelnen Sätze angewandt wurden, gewichteter Durchschnittssatz."
7 In Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung heißt es: Außer in Fällen höherer Gewalt werden von der Liefersicherheitsleistung unbeschadet Absatz 8 dieses Artikels kumulativ folgende Beträge einbehalten:
a) 10 % des Wertes der nicht gelieferten Mengen unbeschadet der in Artikel 17 Absatz 1 genannten zulässigen Fehlmengen;
...
c) 0,2 % des Wertes der nicht fristgemäß gelieferten Mengen für jeden Tag einer Verzögerung oder, falls dies in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehen ist, 0,1 % für jeden zu früh gelieferten Tag.
Die unter Buchstabe a) und Buchstabe c) genannten Beträge werden nicht einbehalten, wenn die festgestellten Verstöße gegen die Lieferbedingungen von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind."
8 Artikel 24 der Verordnung lautet:
Für Entscheidungen in Streitsachen, die die Erfuellung, Nichterfuellung oder Auslegung der Bedingungen für Lieferungen gemäß dieser Verordnung zum Gegenstand haben, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig."
9 Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 990/98 der Kommission vom 11. Mai 1998 über die Lieferung von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 140, S. 7) bestimmt:
Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Getreide bereitgestellt zur Lieferung an die in dem Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 zu den in dem Anhang aufgeführten Bedingungen."
Sachverhalt
10 Mit Telefax vom 26. Mai 1998 gab die Klägerin auf die im Rahmen der Verordnung Nr. 990/98 durchgeführte Ausschreibung bei der Kommission ein Angebot über die Lieferung von 15 000 Tonnen Mais in den Niger zum Preis von 206,87 ECU pro Tonne frei Bestimmungsort ab.
11 Mit Telefax vom 28. Mai 1998 nahm die Kommission dieses Angebot an und teilte mit, dass die Socotec International Inspection gemäß Artikel 11 der Verordnung zum aufsichtführenden Unternehmen" bestimmt worden sei.
12 Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung stellte das aufsichtführende Unternehmen der Klägerin am 26. Juni 1998 eine vorläufige Konformitätsbescheinigung aus.
13 Am 2. Juli 1998 wurde die Ware in losem Zustand im Transithafen von Cotonou (Benin) gelöscht; am Kai wurden zwischen dem 2. und dem 17. Juli 1998 insgesamt 14 976 Tonnen in Säcke abgefuellt und dann zur Lieferung an die vier vorgesehenen Bestimmungsorte in den Niger verbracht.
14 Am 30. Juni 1998 hatte die Klägerin gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung bei der Kommission eine Anzahlung von 90 % des Warenwerts, d. h. von insgesamt 2 792 745 ECU, beantragt. Die Kommission gab diesem Antrag statt.
15 Die Lieferungen an die Empfangslager des Office des produits vivriers du Niger (Amt für Nahrungsmittelprodukte des Niger, nachfolgend: OPVN) wurden an folgenden Tagen abgeschlossen: am 21. Juli in Maradi, am 26. Juli in Tahoua, am 6. August in Zinder und am 7. September 1998 in Niamey.
16 Mit Fernschreiben vom 21. August 1998 teilte die Klägerin der Kommission mit, dass ein Teil der gelieferten Ware von Insekten befallen worden sei. In diesem Fernschreiben heißt es u. a.: [Wir] treffen ... Vorkehrungen, um gemäß den Bedingungen im Schreiben des OPVN vom 17.8.98 vorzugehen, das von der Socotec mit Anmerkungen versehen und korrigiert wurde. Diese Entscheidung wird allein zur Erhaltung der Ware und zur Erlangung der entsprechenden Übernahmebescheinigungen des aufsichtführenden Unternehmens getroffen. Die Haftungsfrage ist später von den Versicherern zu klären, wobei unsere Position vorstehend klar dargelegt wurde."
17 In Beantwortung dieses Fernschreibens der Klägerin teilte das aufsichtführende Unternehmen mit Telefax vom 27. August 1998 im Wesentlichen mit, es weise die Schlussfolgerung der Klägerin zurück, dass der Zustand der Lager zu diesem Befall geführt haben könne.
18 Am 24. September 1998 stellte die Agri Control International, die von der Klägerin u. a. mit der Überprüfung des Transports der Ware beauftragt worden war, in einem nach der Lieferung erstellten Schriftstück Folgendes fest: Bei der Auslieferung in den Empfangslagern anerkanntes Gesamtgewicht, unbeschädigte Ware: 14 806,600 T. Anerkanntes Gesamtgewicht nach Umpacken der schadhaften Ware: 14 931,739 T."
19 Am 27. Oktober 1998 übersandte das aufsichtführende Unternehmen der Klägerin eine Vorbehaltsmitteilung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung. Darin heißt es u. a.: Wir haben Ihnen am 21. Oktober 98 die endgültigen Analyseergebnisse auf der Grundlage der in Gegenwart Ihrer örtlichen Dienststellen entnommenen Proben mitgeteilt. Diese Ergebnisse zeigen, dass das Produkt nicht den für diesen Vertrag geltenden Spezifikationen entspricht, und zwar insbesondere hinsichtlich des Gehalts an verschiedenen Verunreinigungen (1,43 % gegenüber maximal 0,5 %). ... Der Begünstigte OPVN ist zur endgültigen Übernahme dieses Maises nur mit der ausdrücklichen Einschränkung bereit, dass er durch Dreschen gereinigt und so vom größten Teil der verschiedenen Verunreinigungen befreit wird."
20 Am 27. November 1998 wurde zwischen der Kommission und dem OPVN eine Schlichtungsvereinbarung getroffen. Darin heißt es u. a.:
4. Einen Monat nach der Probeentnahme fand ein Besuch des Auftragnehmers Lecureur und des Vertreters des aufsichtführenden Unternehmens Socotec statt. Bei diesem Besuch kam es zu einer Vereinbarung über die Übernahmemodalitäten, in der Schutz- und Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden.
5. Von diesen Maßnahmen war die unverzügliche Auslagerung der Produkte angesichts der Erwärmung des Maises und der Brandgefahr dringend geboten. Sie wurde auf Kosten des Auftragnehmers vollzogen.
6. Bei dieser Auslagerung wurden die schadhaften Säcke aussortiert. Die Schlussabrechnung ist im Gange und wird gegebenenfalls dem Vertreter des Versicherers des Auftragnehmers zur Prüfung vorgelegt.
...
B) Entscheidung
1. Das OPVN übernimmt die erhaltene unbeschädigte Ware, d. h.
...
Niamey 158 204 unbeschädigte Säcke, Nettogewicht 7 910 200 kg
Insgesamt 296 045 unbeschädigte Säcke, Nettogewicht 14 802 250 kg
vorbehaltlich der unter A-6 erwähnten Schlussabrechnung."
21 Am 7. Dezember 1998 stellte das aufsichtführende Unternehmen ein Schriftstück mit dem Titel Endgültige Bescheinigung teilweiser Konformität" aus. Darin heißt es im Wesentlichen: Die Ware wurde ... vorbehaltlich einer Aussortierung der schadhaften Teile (Wasserschaden) und der Teile, die in verschiedener Weise erheblich verunreinigt sind, teilweise angenommen. ... Nach dem Vorstehenden entsprach die Ware bei der Lieferung an den endgültigen Bestimmungsort teilweise den EWG-Verordnungen."
22 Am 20. Februar 1999 stellte das OPVN die in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung vorgesehene Übernahmebescheinigung aus. Es bestätigt darin, eine Gesamtmenge von 14 182 687 kg Mais erhalten zu haben.
23 Am 25. Februar 1999 stellte das aufsichtführende Unternehmen die in Artikel 17 Absätze 2 und 4 der Verordnung vorgesehene Lieferbescheinigung und die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung vorgesehene endgültige Konformitätsbescheinigung aus.
Die Lieferbescheinigung hat folgenden Wortlaut:
Ort und Datum der Übernahme: Niamey/Maradi/Tahoua/Zinder
20. Februar 1999
Lieferzeitpunkt: vom 14. Juli 1998 bis zum
7. September 1998
B. Die Ablehnung der Übernahme:
der folgenden, nachstehend aufgeführten Waren:
Erzeugnis: Mais
Abgelehntes Nettogewicht in Tonnen: 149 250 kg vor Sortierung und Dreschen
154 250 kg nach Sortierung und Dreschen
C. Zusätzliche Bemerkungen oder Vorbehalte:
Etwa 300 mt wurden während der Sortierung und des Dreschens aus dem Bereich der OPVN-Lager in Niamey gestohlen."
24 Die endgültige Konformitätsbescheinigung enthält folgende Angaben:
Unsere Feststellungen bei der Lieferung an die endgültigen Bestimmungsorte:
Gelieferte Mengen
Die Ware wurde vorbehaltlich einer Aussortierung der schadhaften Teile (Wasserschaden) und der Teile, die in verschiedener Weise erheblich verunreinigt sind, teilweise angenommen. Diese Aussortierung wurde bisher nur zum Teil durchgeführt; für den noch zu sortierenden Rest wurden die zu erwartenden Verluste geschätzt.
...
Nach Niamey gelieferte Menge: 147 864 Säcke - 7 393 200 kg netto
...
Gelieferte Gesamtmenge: 284 648 Säcke / 14 232 400 kg netto
...
Die durchschnittliche Qualität der Partie, die Verunreinigungen des Getreides und verschiedene andere Verunreinigungen aufweist, entspricht allerdings weiterhin nicht dem Pflichtenheft. Solche Ergebnisse bleiben jedoch innerhalb der als akzeptabel anerkannten Grenzen.
...
Bemerkung
Während der Sortierung und des Dreschens der Ware wurden im Bereich der OPVN-Lager in Niamey Diebstähle begangen. Die entwendete Menge konnte nicht quantifiziert werden; sie wird auf etwa 300 Tonnen geschätzt.
Ergebnis
Nach dem Vorstehenden entsprach die oben genannte Ware bei der Lieferung an die endgültigen Bestimmungsorte den EWG-Verordnungen, abgesehen von folgenden Punkten:
- verspätete Lieferung nach Niamey
- Quote der Verunreinigungen des Getreides + Quote verschiedener Verunreinigungen größer als Spezifikationen."
25 Am 25. Februar 1999 sandte das aufsichtführende Unternehmen ferner ein Telefax an die Kommission, in dem es wie folgt auf den Inhalt der Schlichtungsvereinbarung Bezug nahm: Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die am 22. November 1998 vorläufig übernommenen unbeschädigten Mengen verringert haben. ... Da am 22. November 1998 eine Schlichtungsvereinbarung über die teilweise Übernahme der Partie getroffen wurde, sind wir gleichwohl der Ansicht, dass die zu diesem Zeitpunkt vom OPVN bestätigten und angenommenen unbeschädigten Mengen nicht in Frage gestellt werden sollten."
26 Mit Schreiben vom 3. März 1999 verlangte die Klägerin von der Kommission die Zahlung der restlichen 10 % des für die Lieferung der 15 000 Tonnen Mais vereinbarten Preises, d. h. von 310 305 ECU.
27 Mit Telefax vom 25. August 1999 übermittelte die Kommission der Klägerin einen Finanzbogen, der im Wesentlichen folgende Angaben enthält:
Gelieferte Menge: 14 232,400 Tonnen
...
B) Passiva ECU
1. Nicht gelieferte Menge: 767,600 Tonnen 158 793,41
nicht gelieferter Prozentsatz: 5,12 %
2. Geleistete Anzahlung (Art. 18 Abs. 5 VO 2200/87) 2 792 745,00
3. Vorgesehene Abzüge (Art.18 Abs. 2 VO 2200/87) 23 625,780
4. Vorgesehene Strafbeträge, Art. 22 Abs. 4 Bst. a, 12 776,29
erster Gedankenstrich, VO 2519/97
5. Vorgesehene Strafbeträge, Art. 22 Abs. 3,
dritter Gedankenstrich, VO 220/87 1 677,20
...
Summe Passiva: 2 989 617,68
Noch zu zahlen: 113 432,32
Davon entfallen auf Erzeugnis 70 185,80
Transport 43 246,52".
28 Am 26. Oktober 1999 sandte der Rechtsanwalt der Klägerin ein Schreiben mit folgenden Ausführungen an die Kommission:
7/ [Es] hat ... den Anschein, dass der Begünstigte keine Vorkehrungen für den Vertrieb oder den Verkauf der Erzeugnisse getroffen hatte; dies ist eindeutig ein Problem, das nichts mit der Lieferung zu tun hat und dem Einfluss der Firma Lecureur entzogen ist.
8/ Die Firma Lecureur hat sich daraufhin zur Mitwirkung und finanziellen Beteiligung an Maßnahmen bereit erklärt, mit denen die Erhaltung, das Sortieren und gegebenenfalls das Umpacken der in Niamey gelagerten Waren sichergestellt werden sollte.
...
11/ Die ausgestellte Bescheinigung, die das Datum des 25. Februar 1999 trägt, beruht auf folgenden in der Vereinbarung vom 27. November 1998 anerkannten und übernommenen Mengen unbeschädigter Säcke:
...
12/ Dies gilt aber nicht für Niamey, und darauf beruht der ganze Rechtsstreit
27. November 1998 25. Februar 1999
Niamey 158 204 148 543
In den Lagern des OPVN sind somit nach der Lieferung an den Bestimmungsort 9 661 Säcke mit einem Nettogewicht von 483 050 kg verschwunden.
In der Bescheinigung ist zwar davon die Rede, dass während der Sortierung und des Dreschens der Ware im Bereich der OPVN-Lager in Niamey Diebstähle begangen worden seien. Weiter heißt es dort: ,Die entwendete Menge konnte nicht quantifiziert werden; sie wird auf etwa 300 Tonnen geschätzt.
In Wirklichkeit können die Diebstähle entgegen diesen Angaben durch einen Vergleich mit den zur Ausgabe gelangten Mengen genau quantifiziert werden; es handelt sich um 9 661 gestohlene Säcke, wie oben errechnet wurde.
13/ Insgesamt lautet die Bescheinigung auf 14 232 400 kg netto in unbeschädigtem Zustand.
14/ Als die Zahlung des Restbetrags für die Lieferung ansteht, zahlt die Kommission einen Betrag von 113 432,52 ECU, während 310 305 ECU gefordert worden waren. Mit Telefax vom 25. August 1999 legt die Kommission ihre Abrechnung vor.
A/ Zwei Abzüge bei der Zahlung betrafen
qualitätsbedingte Abzüge von 23 625,780
Strafbeträge wegen Verzugs von 1 677,200
___________
Summe in ECU 25 302,980
Die Firma Lecureur ist mit diesen Abzügen einverstanden.
B/ der wichtigste Abzug: 158 793,41 ECU wegen der ,nicht gelieferten Menge von 767 600 kg und ein weiterer Abzug von 12 776,29 ECU als Strafbetrag wegen Nichtlieferung (5,12 %) gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2519/97.
15/ Die Firma Lecureur ist mit den beiden letztgenannten Abzügen nicht einverstanden und macht Folgendes geltend:
1. Die in Niamey gestohlenen Mengen sind genau bekannt und können nicht der Firma Lecureur zur Last gelegt werden; sie können vertraglich nicht von ihr übernommen werden.
Es handelt sich um 9 661 Säcke mit einem Nettogewicht von 483 050 kg. Die von der Firma Lecureur nicht gelieferte Menge beträgt somit 767 600 - 483 050 = 284 550.
Dies ergibt einen Abzug von T. 284,550 x 206,87 = 58 864,85 ECU.
2. Da die nicht gelieferte Menge 284,550 kg beträgt, errechnet sich der in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c vorgesehene Strafbetrag wie folgt:
284,550
- 150,000 (Art. 17)
__________
134,550 x 206,87 x 10 % = 2 783,44 ECU.
100
16/ Folglich kann die Firma Lecureur wegen nicht gelieferter Mengen keinen Abzug akzeptieren, der über 58 864,85 + 2 783,44 = 61 648,29 ECU hinausgeht.
Die Kommission hat aber 158 793,41 + 12 776,29 = 171 569,70 ECU abgezogen.
17/ Die Firma Lecureur verlangt daher von der Kommission, die Bezahlung der Lieferung durch Zahlung von 109 921,41 ECU zu vervollständigen."
29 Die Kommission beantwortete dieses Schreiben am 13. Dezember 1999 wie folgt:
1. Die Firma Lecureur ist mit den qualitätsbedingten Abzügen und den Strafbeträgen wegen Verzugs einverstanden.
...
2. Die Firma Lecureur ist mit den Abzügen wegen nicht gelieferter Mengen und mit dem gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2519/97 festgesetzten Strafbetrag nicht einverstanden.
...
Der von der Kommission vorgenommene Abzug bezieht sich somit auf 767,6 Tonnen, die Differenz zwischen den 15 000 Tonnen netto, zu deren Lieferung an den endgültigen Bestimmungsort der Auftragnehmer ... vertraglich verpflichtet war, und den in der Lieferbescheinigung und der endgültigen Konformitätsbescheinigung erfassten 14 232,4 Tonnen netto.
...
Der Auftragnehmer war nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2519/97 berechtigt, die Ergebnisse der Lieferbescheinigung und/oder der endgültigen Konformitätsbescheinigung zu beanstanden.
Es gibt in unseren Akten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Auftragnehmer diese Ergebnisse beanstandet hätte. Er hat im Gegenteil mit seinem Antrag vom 3. März 1999 auf Zahlung des Restbetrags Kopien der genannten Bescheinigungen eingereicht, ohne Vorbehalte zu den dort erfassten Ergebnissen anzumelden.
Verluste und Beschädigungen an den Waren, die eingetreten sind, bevor ihre Lieferung auf der gemäß dem Lastenheft vertraglich vorgesehenen Lieferstufe abgeschlossen war und das aufsichtführende Unternehmen dies in der endgültigen Konformitätsbescheinigung bestätigt hatte, gehen in vollem Umfang zulasten des Auftragnehmers (Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2519/97). Die Kommission kann keinesfalls die völlige oder teilweise Übernahme der finanziellen Konsequenzen solcher Verluste akzeptieren, auch wenn sie durch bestimmte Erhaltungsmaßnahmen des Auftragnehmers und/oder des Begünstigten hätten verhindert werden können."
Verfahren und Anträge der Parteien
30 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 11. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
31 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente, insbesondere eine Kopie des Schriftstücks mit den zwischen der Kommission und dem Niger vereinbarten Liefermodalitäten, vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.
32 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 21. März 2001 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
33 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
- die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1999 für nichtig zu erklären;
- die Kommission zu verurteilen, ihr zur Erfuellung des Liefervertrags einen Betrag von 109 921 Euro zu zahlen;
- die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung zu verurteilen;
- der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
34 Die Kommission beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
35 Die Kommission hält die in der Klageschrift in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 13. Dezember 1999 verwendete Terminologie für unangebracht, da der Rechtsstreit wie in den Fällen, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1993 in der Rechtssache C-142/91 (Cebag/Kommission, Slg. 1993, I-553) und zum Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96 (Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633) geführt hätten, vertragliche Ansprüche betreffe.
36 Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift geltend, das Schreiben der Kommission vom 13. Dezember 1999 sei eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung, von der sie unmittelbar und individuell betroffen sei und die sie beschwere. In ihrer Erwiderung vertritt sie dagegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes die Ansicht, dass die von der Kommission behauptete unangebrachte Terminologie die Zulässigkeit ihrer Klage nicht in Frage stelle. Schließlich weist sie darauf hin, dass sie das Gericht gemäß Artikel 24 der Verordnung anrufe.
Würdigung durch das Gericht
37 Die Klägerin hat die vorliegende Klage zwar auf Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gestützt. Wie der Gerichtshof in Randnummer 11 seines Urteils Cebag/Kommission ausgeführt hat, beruht die Nahrungsmittelhilfe jedoch auf vertraglichen Abmachungen. Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag durch einen Schriftwechsel zwischen den Parteien am 26. und 28. Mai 1998 geschlossen. Der Rechtsstreit betrifft somit vertragliche Ansprüche.
38 Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht, wenn bei ihm eine Nichtigkeits- oder Schadensersatzklage erhoben wird, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit vertragliche Ansprüche betrifft, die Klage umdeutet und sich gegebenenfalls für unzuständig erklärt, falls es an einer Schiedsklausel fehlt (vgl. u. a. Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnrn. 41 bis 44, und Beschluss des Gerichts vom 18. Juli 1997 in der Rechtssache T-180/95, Nutria/Kommission, Slg. 1997, II-1317, Randnr. 39).
39 Im vorliegenden Fall fällt die Klage unter Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) in Verbindung mit Artikel 24 der Verordnung. Da der fragliche Liefervertrag auf der Grundlage der Verordnung Nr. 990/98 geschlossen wurde, ist die Klausel in Artikel 24 der Verordnung wesentlicher Bestandteil dieses Liefervertrags und somit als Schiedsklausel im Sinne von Artikel 181 EG-Vertrag anzusehen (vgl. Urteil Cebag/Kommission, Randnr. 14). Die Klage ist folglich zulässig.
Begründetheit
40 Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, die belegen sollen, dass die Kommission im vorliegenden Fall ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Irrtum der Kommission hinsichtlich des Übergangs der Haftung für die den Gegenstand des Vertrages bildende Ware gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission die rechtliche Bedeutung der endgültigen Konformitätsbescheinigung falsch beurteile, da sie die Ansicht vertrete, dass die Klägerin die darin enthaltenen Angaben innerhalb der in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung vorgesehenen Frist hätte beanstanden müssen.
41 Das Gericht hält es im vorliegenden Fall für angebracht, zunächst alle Argumente der Parteien zu diesen zwei Klagegründen darzustellen, bevor es über beide gemeinsam entscheidet.
Vorbringen der Parteien
Zum ersten Klagegrund: Irrtum hinsichtlich des Übergangs der Haftung für die den Gegenstand des Vertrages bildende Ware
42 Die Klägerin wendet sich unter Berufung auf die endgültige Konformitätsbescheinigung vom 25. Februar 1999 und die Schlichtungsvereinbarung gegen die von der Kommission bei der Zahlung des Restbetrags als tatsächliche Liefermenge zugrunde gelegte Zahl. Die Angaben in diesen beiden Schriftstücken zeigten bei einer Gesamtbetrachtung, dass 14 802 250 kg und nicht, wie die Kommission behaupte, 14 232 400 kg Mais geliefert worden seien. Von diesen 14 802 250 kg dürften nur Abzüge vorgenommen werden, die auf Beschädigungen der Ware zu einem Zeitpunkt beruhten, zu dem diese sich tatsächlich in der Obhut der Klägerin befunden habe. Beschädigungen der gelieferten Ware oder der Diebstahl eines Teils davon nach dem Übergang der Haftung könnten ihr dagegen nicht zugerechnet werden.
43 Die Haftung des Auftragnehmers sei in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung geregelt. Die Analyse der Kommission beruhe auf einer falschen Auslegung dieser Vorschrift. Der Auftragnehmer hafte bis zum Zeitpunkt der Lieferung, der in der endgültigen Konformitätsbescheinigung und der Lieferbescheinigung bestätigt werde. Folglich könne die Klägerin für Diebstähle, die nach der Auslieferung der Ware in Niamey am 7. September 1998 begangen worden seien, nicht haftbar gemacht werden.
44 Zudem bestätige die Schlichtungsvereinbarung den Übergang der Haftung, da es darin u. a. heiße: Das OPVN übernimmt die erhaltene unbeschädigte Ware ..."
45 Falsch sei auch die These der Kommission, nach der die in Niamey begangenen Diebstähle (nachfolgend: streitige Diebstähle) die Folge der Sortierarbeiten seien, die der Insektenbefall der Ware erforderlich gemacht habe. Es gebe keinen Kausalzusammenhang zwischen diesen Arbeiten und den streitigen Diebstählen, zu denen es nur wegen der mangelnden Bewachung durch das OPVN gekommen sei. Schließlich betreffe der in Abschnitt A-6 der Schlichtungsvereinbarung angemeldete Vorbehalt entgegen der Behauptung der Kommission nur die Schlussabrechnung für die schadhaften Säcke und nicht alle gelieferten Säcke.
46 Die Kommission schulde ihr daher aufgrund des Liefervertrags noch 109 921 Euro. Der von der Kommission bei der Zahlung des Restbetrags vorgenommene Abzug von 171 569,41 Euro sei zu hoch, da er die streitigen Diebstähle einbeziehe.
47 Die Klägerin ersucht das Gericht ferner, die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung zur Zahlung von Verzugszinsen ab 15. Oktober 1999 zu verurteilen. In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat sie ihren die Verzugszinsen betreffenden Antrag dahin gehend präzisiert, dass diese ab 6. Mai 1999 zu berechnen seien, da am 3. März 1999 ihr vollständiger Zahlungsantrag gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung eingereicht worden sei und die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 7 über eine Zahlungsfrist von 60 Tagen nach Eingang des Antrags verfüge.
48 Die Kommission stellt erstens fest, dass das Vorbringen der Klägerin auf einer unvollständigen Wiedergabe von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung beruhe, da nur eine der dort genannten Voraussetzungen herangezogen werde. Nach Artikel 15 Absatz 6 trage der Auftragnehmer alle Gefahren, bis die Ware geliefert worden sei und das aufsichtführende Unternehmen die endgültige Konformitätsbescheinigung ausgestellt habe; dies sei im vorliegenden Fall am 25. Februar 1999 geschehen.
49 Zweitens könnten die fraglichen Abzüge nicht beanstandet werden, da sie auf der Grundlage der Angaben in der endgültigen Konformitätsbescheinigung vorgenommen worden seien. Nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung sei, wenn die Übernahmebescheinigung nicht mit der endgültigen Konformitätsbescheinigung übereinstimme, Letztere maßgeblich.
50 Drittens könne sich die Klägerin nicht auf die Angaben in der Schlichtungsvereinbarung stützen, da dieser in der Verordnung nicht vorgesehene Rechtsakt die Tragweite von Rechtsvorschriften nicht in Frage stellen könne.
51 Schließlich habe die Kommission hinsichtlich der Strafbeträge für die nicht gelieferten Mengen Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung angewandt. Verzugszinsen könnten im Übrigen von ihr nicht verlangt werden.
Zum zweiten, die Beanstandung der endgültigen Konformitätsbescheinigung betreffenden Klagegrund
52 Die Klägerin hält dem Argument der Kommission, sie habe nicht das in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung vorgesehene Verfahren angewandt, um die Ergebnisse der Lieferbescheinigung und/oder der endgültigen Konformitätsbescheinigung zu beanstanden, zunächst entgegen, sie habe gegen das Telefax des aufsichtführenden Unternehmens vom 25. Februar 1999 keine Einwände gehabt, da darin auf die Schlichtungsvereinbarung Bezug genommen werde und das aufsichtführende Unternehmen die Ansicht vertrete, dass die in dieser Vereinbarung bestätigten und angenommenen unbeschädigten Mengen nicht in Frage gestellt werden sollten. Unter diesen Umständen habe sie keinen Grund gesehen, Vorbehalte in Bezug auf die endgültige Konformitätsbescheinigung anzumelden.
53 Ferner verschanze sich die Kommission hinter der formalen Bedeutung der endgültigen Konformitätsbescheinigung, obwohl diese Fehler aufweise. Zum einen sei sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstellt worden. Zum anderen sei darin von Diebstählen in Niamey die Rede, ohne die gestohlene Warenmenge anzugeben; das aufsichtführende Unternehmen habe der Kommission erst im Dezember 1999 die genaue Schätzung der gestohlenen Menge mitgeteilt. Nach den Angaben des aufsichtführenden Unternehmens vom 21. Dezember 1999 handele es sich bei den streitigen Diebstählen um 9 661 Säcke, d. h. um 483 050 kg Mais.
54 Die Kommission macht zunächst geltend, die Schlichtungsvereinbarung, auf die sich die Klägerin stütze, habe für diese im Gegensatz zu den in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Bescheinigungen keinerlei rechtliche Bedeutung. Sie fügt hinzu, da die Klägerin die Vorbehaltsmitteilung innerhalb der in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung vorgesehenen Frist nicht beanstandet habe, könne sie die Schlussfolgerungen in der endgültigen Konformitätsbescheinigung nicht mehr in Frage stellen.
55 Auf den Vorwurf der Klägerin, sie habe aus den Berichtigungen in Bezug auf die in Niamey gestohlenen Warenmengen keine Konsequenzen gezogen, erwidert die Kommission, da die im Dezember 1999 vom aufsichtführenden Unternehmen festgestellte Menge von 483 050 kg gestohlenem Mais über der vorläufigen Schätzung von 300 000 kg in der endgültigen Konformitätsbescheinigung liege, müsste sie einen Teil der der Klägerin zu Unrecht gezahlten Anzahlung zurückfordern.
Würdigung durch das Gericht
56 Für die streitige Lieferung gelten eine Reihe vertraglicher Abmachungen zwischen der Klägerin und der Kommission, zu denen auch Artikel 15 der Verordnung gehört (vgl. Urteil Cebag/Kommission, Randnr. 14).
57 Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung regelt, wie bei einer Lieferung frei Bestimmungsort, wie sie hier vorliegt, in Bezug auf die Waren, die Gegenstand des Vertrages sind, der Zeitpunkt des Gefahrübergangs vom Auftragnehmer auf den Begünstigten zu ermitteln ist.
58 Nach Artikel 15 Absatz 5 gilt die den Gegenstand des Vertrages bildende Lieferung als abgeschlossen, wenn die Ware am Bestimmungsort eingelagert worden ist, und nach Artikel 15 Absatz 6 trägt der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Lieferung, d. h. bis zur Einlagerung, alle mit den Waren verbundenen Gefahren.
59 Ferner heißt es in Artikel 7 der zwischen der Kommission und dem Niger vereinbarten Liefermodalitäten zur Durchführung der fraglichen Nahrungsmittelhilfe: Der Begünstigte trägt alle Gefahren, die mit der Warenlieferung verbunden sein können, insbesondere Verlust oder Beschädigung, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ware tatsächlich am Lager des Bestimmungsorts entladen und geliefert worden ist."
60 Bei einer Betrachtung in diesem Kontext verknüpft Artikel 15 der Verordnung somit den Übergang der mit der Warenlieferung verbundenen Gefahren vom Auftragnehmer auf den Begünstigten mit der Einlagerung der Ware am Bestimmungsort.
61 Neben der Frage, welcher Vorgang zum Gefahrübergang führt, regelt Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung auch, dass die Durchführung dieses Vorgangs dadurch belegt wird, dass das aufsichtführende Unternehmen bei der endgültigen Kontrolle, die nach Artikel 16 der Verordnung auf der Lieferstufe vorzunehmen ist, die endgültige Konformitätsbescheinigung ausstellt.
62 Im Gegensatz zu der wesentlichen Bedingung, von der der Gefahrübergang abhängt - Lieferung der Ware -, kann aber im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der vom aufsichtführenden Unternehmen ausgestellte Nachweis für die Durchführung dieses Vorgangs zwingend Beweismittel ausschließt, die in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung, der nur ein Element der Vereinbarung zwischen den Parteien des Liefervorgangs darstellt, nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
63 Der Auslegung der streitigen Bestimmung durch die Kommission, wonach die rechtliche Wirkung der Lieferung, d. h. der Gefahrübergang vom Auftragnehmer auf den Begünstigten, zwingend erst dann eintrete, wenn die endgültige Konformitätsbescheinigung - der einzige in der Verordnung ausdrücklich vorgesehene Beweis für die Lieferung - ausgestellt werde, kann daher nicht gefolgt werden.
64 Bei einer solchen Auslegung bestuende nämlich unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles die Gefahr einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfuellung der fraglichen Vertragspflichten, da der Zeitpunkt des Gefahrübergangs vom guten Willen des von der Kommission beauftragten aufsichtführenden Unternehmens abhinge und der Auftragnehmer die mit der Ware verbundenen Gefahren auch dann noch trüge, wenn er keine Kontrolle mehr über sie hat.
65 Auch wenn die zwischen der Kommission und dem Begünstigten getroffene Schlichtungsvereinbarung allein nicht regeln kann, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr von der Klägerin auf den Begünstigten überging, können unter diesen Umständen die tatsächlichen Angaben, die die Kommission in diesem Dokument förmlich feststellt und billigt, gleichwohl als Beweis für den im Rahmen der Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und der Kommission relevanten Sachverhalt dienen.
66 Die Kommission und der Begünstigte haben in dieser Vereinbarung förmlich festgestellt, dass vorbehaltlich einer auf die Übereinstimmung der Ware mit den im Vertrag festgelegten Qualitätsnormen beschränkten Bestandsaufnahme in Niamey 158 204 unbeschädigte Säcke" mit einem Nettogewicht von 7 910 200 kg erfasst wurden.
67 Überdies ergibt sich aus den in der endgültigen Konformitätsbescheinigung wiedergegebenen Feststellungen des aufsichtführenden Unternehmens, dass die streitigen Diebstähle jedenfalls nach der Lieferung der Ware an die Lager des Begünstigten in Niamey am 7. September 1998 begangen wurden. Der Zeitpunkt der Einlagerung ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig.
68 Die Klägerin hat die Ware somit vor den streitigen Diebstählen im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung geliefert, ungeachtet der Frage, ob die gelieferte Ware den von den Parteien vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprach.
69 Folglich war im vorliegenden Fall - entgegen der Behauptung der Kommission - nach den im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Kommission geltenden vertraglichen Bestimmungen der Begünstigte für die Ware verantwortlich, als die streitigen Diebstähle begangen wurden. Dabei spielt es keine Rolle, dass es zu diesen Diebstählen möglicherweise während der Sortierung und des Dreschens der Ware kam, die erforderlich wurden, weil ein Teil der Ware nicht den Anforderungen entsprach, denn zu dieser Zeit war die Ware bereits der Kontrolle und der Überwachung durch die Klägerin entzogen.
70 In der Schlichtungsvereinbarung hatte die Kommission die von der Klägerin nach Niamey gelieferten Warenmengen anerkannt. Überdies teilte das aufsichtführende Unternehmen der Kommission in dem an sie gerichteten Telefax vom 25. Februar 1999 mit, dass die in der Schlichtungsvereinbarung genannten Mengen nicht mehr in Frage gestellt werden sollten.
71 Schließlich kann die Auslegung von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung, der Vorbehaltsmitteilungen betrifft, keinen Einfluss auf die Ermittlung des Zeitpunkts haben, zu dem der oben beschriebene Gefahrübergang vom Auftragnehmer auf den Begünstigten eingetreten ist. Diese Vorschrift betrifft nämlich nur die Frage der Nichtübereinstimmung der Ware mit den einschlägigen Vertragsbedingungen.
72 Die Kommission hat somit unter Verstoß gegen ihre vertraglichen Pflichten und im Widerspruch zu den von ihr selbst gebilligten tatsächlichen Feststellungen in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1999 die Ansicht vertreten, dass die Klägerin für sämtliche Verluste - einschließlich der, die durch die streitigen Diebstähle entstanden sind - in Höhe von 767 600 kg Mais hafte. Wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 1999 zutreffend ausgeführt hat, müssen von diesen 767 600 kg insgesamt 483 050 kg abgezogen werden, die unstreitig nach der Lieferung der Ware gestohlen wurden.
73 Folglich hätte sich die Kommission auf die Annahme beschränken müssen, dass die Klägerin nach der Sortierung und dem Dreschen der Ware nur 14 715 450 kg Mais im Wert von 3 044 185,1415 ECU (14 715 450 kg x 206,87 ECU/Tonne) geliefert habe. Mit anderen Worten hat die Klägerin im vorliegenden Fall in Anbetracht der einschlägigen Vertragsbedingungen 284 550 kg Mais im Wert von 58 864,85 ECU (284 550 kg x 206,87 ECU/Tonne) zu wenig geliefert. Da sie gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung eine Anzahlung von 90 % des Angebotsbetrags, d. h. einen Betrag von 2 792 745 ECU erhalten hatte, hätte die Kommission ihr somit grundsätzlich einen Restbetrag zahlen müssen, der sich nach den einschlägigen Vertragsbedingungen auf 251 440,15 ECU (3 103 050 - 2 792 745 - 58 864,85) beläuft.
74 Von diesem Restbetrag sind allerdings die verschiedenen Strafbeträge abzuziehen. Wie sich insbesondere aus dem Schreiben der Klägerin vom 26. Oktober 1999 ergibt, beanstandet sie nicht, dass die Kommission ihr gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung einen Strafbetrag von 2 783,44 ECU auferlegt hat, weil die von ihr gelieferte Ware teilweise nicht den im Vertrag festgelegten Anforderungen entsprach. Sie beanstandet auch nicht, dass die Kommission im Wege der Minderung und als Strafbetrag wegen Verzugs 25 302,98 ECU von dem zu zahlenden Restbetrag abzog. Von dem Restbetrag von 251 440,15 ECU sind folglich 28 086,42 ECU abzuziehen (siehe oben, Randnr. 28).
75 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) ist die Bezugnahme auf den Ecu durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU zu ersetzen.
76 Nach alledem beträgt der der Klägerin geschuldete Restbetrag 223 353,73 Euro statt der von der Kommission gezahlten 113 432,52 Euro. Die Klägerin hat daher zu Recht beantragt, die Kommission zur Zahlung von 109 921 Euro an sie zu verurteilen.
77 Was die Verzugszinsen angeht, so hat die Kommission weder die Behauptung der Klägerin in Abrede gestellt, dass sie deren gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung eingereichten Zahlungsantrag vom 3. März 1999 tatsächlich erhalten hat, noch bestritten, dass sie nach Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung grundsätzlich verpflichtet ist, die Zahlung binnen 60 Tagen nach Eingang dieses Antrags vorzunehmen. Die Kommission ist daher zu verurteilen, der Klägerin gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung ab 6. Mai 1999 Verzugszinsen für den Betrag von 109 921 Euro zu zahlen.
78 Folglich ist die Kommission zu verurteilen, der Klägerin 109 921 Euro nebst Verzugszinsen gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung ab dem 6. Mai 1999 und bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-356/99, Kommission/Hitesys, Slg. 2000, I-9517, Randnr. 29).
Kosten
79 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin 109 921 Euro nebst Verzugszinsen gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ab dem 6. Mai 1999 und bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.