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Document 62000CC0219

    Schlussanträge des Generalanwalts vom 11. Februar 2003.
    Aalborg Portland A/S (C-204/00 P), Irish Cement Ltd (C-205/00 P), Ciments français SA (C-211/00 P), Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA (C-213/00 P), Buzzi Unicem SpA (C-217/00 P) und Cementir - Cementerie del Tirreno SpA (C-219/00 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Rechtsmittel - Wettbewerb - Zementmarkt - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zuständigkeit des Gerichts - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechnung einer Zuwiderhandlung - Nachweis der Beteiligung an der allgemeinen Vereinbarung und an ihrer Umsetzung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe.
    Verbundene Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-00123

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2003:80

    Conclusions

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
    DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
    vom 11. Februar 2003(1)



    Rechtssache C-219/00 P



    Cementir, Cementerie del Tirreno SpA
    gegen
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften


    „ Rechtsmittel – Wettbewerb – Zement – Verfahren vor der Kommission – Akteneinsicht – Beschränkte Einsicht – Vollständige Einsicht im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz – Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung – Geldbußen – Bei der Verhängung von Geldbußen zu beachtende Grundsätze – Geldbußen im Fall kollektiven Verhaltens“





    Inhaltsverzeichnis

    I – Sachverhalt des Rechtsstreits
    II – Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und angefochtenes Urteil
    III – Das Verfahren vor dem Gerichtshof
    IV – Das Rechtsmittel
    1. Verletzung des Verteidigungsrechts beim Zugang zu den Verwaltungsakten
    A – Beurteilung im Allgemeinen (erster Rechtsmittelgrund)
    1) Vorbringen der Parteien
    2) Die Rechtmäßigkeit der prozessleitenden Maßnahmen und die Befugnis des Gerichts erster Instanz zu ihrem Erlass
    3) Das Gericht erster Instanz hat weder seine eigene noch die Rechtsprechung des Gerichtshofes verkannt
    4) Keine Umkehr der Beweislast
    5) Die Vernünftigkeit des vom Gericht erster Instanz herangezogenen Kriteriums
    B – Beurteilung des Verteidigungsrechts im Besonderen
    1) In Verbindung mit der Cembureau-Vereinbarung (zweiter Rechtsmittelgrund, zweiter Teil)
    a) Vorbringen der Parteien
    i) Der Vermerk von Herrn Toscano
    b) Fehlen eines Verfahrensverstoßes in der ersten Instanz
    c) Zum Beweiswert des Vermerks von Herrn Toscano und anderer Dokumente
    2) In Verbindung mit dem Austausch von Preisinformationen und den Maßnahmen zur Verteidigung des italienischen Marktes (dritter und vierter Rechtsmittelgrund, jeweils zweiter Teil)
    a) Vorbringen der Parteien
    b) Eine redundante, unzulässige und grundlose Rüge (Verweisung)
    2. Rechtsfehler und Mängel in der Begründung
    A – Bei der Untersuchung der Cembureau-Vereinbarung (zweiter Rechtsmittelgrund, erster Teil)
    1) Vorbringen der Parteien
    a) Das Einberufungsschreiben für das Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983
    b) Die Dokumente bezüglich des Ablaufs des Treffens vom 14. Januar 1983
    i) Das einleitende Exposé des Präsidenten
    ii) Das Fehlen einer Niederschrift über die Sitzung
    iii) Die Vermerke von Blue Circle
    iv) Die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos
    c) Das Treffen der Delegationsleiter vom 19. März 1984
    d) Das Treffen der Delegationsleiter vom 7. November 1984
    e) Andere Beurteilungsgesichtspunkte
    2) Ein unzulässiger Rechtsmittelgrund ...
    3) ... der zugleich unbegründet ist
    a) Das Treffen vom 14. Januar 1983
    i) Die Einberufung
    ii) Ablauf des Treffens
    b) Das Treffen vom 19. März 1984
    c) Das Treffen vom 7. November 1984
    d) Die anderen Beurteilungsgesichtspunkte
    B – Bei der Untersuchung des Austauschs von Preisinformationen (dritter Rechtsmittelgrund, erster Teil)
    1) Vorbringen der Parteien
    a) Der punktuelle Austausch bei den Treffen der Delegationsleiter (Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung)
    b) Der regelmäßige Austausch (Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung)
    2) Cementir und der Austausch von Preisinformationen
    C – Bei der Untersuchung der Maßnahmen zur Verteidigung des italienischen Marktes (vierter Rechtsmittelgrund)
    1) Die Ausübung von Druck auf Calcestruzzi (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung) (erster Teil)
    a) Vorbringen der Parteien
    b) Cementir und die Ausübung von Druck auf Calcestruzzi
    2) Die Vereinbarungen mit Calcestruzzi (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung) (zweiter Teil)
    a) Vorbringen der Parteien
    b) Cementir und die Verträge mit Calcestruzzi
    D – Bei der Einstufung als einzige und fortgesetzte Vereinbarung (fünfter Rechtsmittelgrund)
    1) Vorbringen der Parteien
    a) Einzige und fortgesetzte Vereinbarung über die European Task Force (erster Teil)
    b) Einzige und fortgesetzte Vereinbarung über den Cembureau-Grundsatz (zweiter Teil)
    2) Zum Begriff der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung
    3) Zur einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die European Task Force und ihren Durchführungsmaßnahmen
    4) Zur einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung
    3. Die Geldbuße (sechster Rechtsmittelgrund)
    A – Vorbringen der Parteien
    1) Die Dauer der Zuwiderhandlungen (erster Teil)
    2) Die Schwere der Zuwiderhandlung (zweiter Teil)
    3) Berichtigung des Betrages der Geldbuße (dritter Teil)
    4) Die Verjährung der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung (fünfter Teil)
    B – Die Kriterien der Kommission für die Verhängung der Geldbußen
    C – Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung
    D – Eine hinreichend begründete Geldbuße
    E – Zur Dauer der Zuwiderhandlungen und insbesondere derjenigen, die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung beschrieben wird
    F – Zur Verjährung der Zuwiderhandlung durch punktuellen Austausch von Preisinformationen
    G – Zur Berichtigung des Umsatzes
    V – Kosten
    VI – Ergebnis

    1.        Die Cementir ─ Cementerie del Tirreno SpA (nachstehend: Cementir) legt gegen das Urteil der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2000 in der Rechtssache Cimenteries CBR u. a./Kommission (2) Rechtsmittel ein.

    I – Sachverhalt des Rechtsstreits

    2.        Das angefochtene Urteil enthält die folgenden tatsächlichen Feststellungen, soweit sie für dieses Rechtsmittel relevant sind:

    Von April 1989 bis Juli 1990 führten die Dienststellen der Kommission bei verschiedenen europäischen Zementherstellern und Unternehmensvereinigungen dieses Sektors Nachprüfungen nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) (nachstehend: Verordnung Nr. 17) (3) durch. Im Anschluss an diese Nachprüfung beschloss die Kommission am 12. November 1991 die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens (4) gegen Cementir und andere Unternehmen des Sektors (5) .

    Am 25. November 1991 übersandte die Kommission 76 betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Mitteilung der Beschwerdepunkte, zu der Cementir schriftliche und sodann in Sitzungen, die zwischen dem 1. März und dem 1. April 1993 stattfanden, mündliche Stellungnahmen formulierte (6) .

    Der in einem einzigen Vorgang enthaltene Text der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde nicht allen der von dem Verfahren betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in vollem Umfang übersandt. Allen Adressaten wurden das vollständige Inhaltsverzeichnis der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie ein Verzeichnis aller ihnen zugänglichen Unterlagen übermittelt. Einige der beschuldigten Unternehmen forderten die Kommission auf, ihnen die fehlenden Kapitel der Mitteilung der Beschwerdepunkte nachzureichen und Zugang zu sämtlichen Unterlagen der Akten mit Ausnahme interner und vertraulicher Dokumente zu gewähren. Die Kommission gab diesem Antrag nicht statt (7) .

    In der Entscheidung 94/815/EG vom 30. November 1994 (nachstehend: Entscheidung) (8) warf die Kommission Cementir die folgenden wettbewerbswidrigen, gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Handlungen vor wegen ihrer Teilnahme (9) :

    1.
    ab 14. Januar 1983 an einer Vereinbarung, die die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Zementlieferungen bezweckte (Artikel 1). Dies ist die so gennante „Cembureau-Vereinbarung“;

    2.
    vom 14. Januar 1983 bis 14. April 1986 an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der in Artikel 1 genannten Vereinbarung sowie an den Treffen der Delegationsleiter und den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau (Artikel 2 Absatz 1);

    3.
    vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988 an abgestimmten Verhaltensweisen mit dem gleichen Ziel, betreffend die Weitergabe von Informationen

    a)
    über die Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW der belgischen und niederländischen Hersteller und über die Preise einschließlich Rabatten des luxemburgischen Herstellers;

    b)
    über die individuellen Listenpreise der dänischen und irischen Hersteller, der in Griechenland, Italien und Portugal gültigen Tarife der Zementindustrie und der in Deutschland, Frankreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich praktizierten Durchschnittspreise (Artikel 2 Absatz 2);

    4.
    seit dem 28. Mai 1986 an einer Vereinbarung über die Errichtung der Cembureau Task Force oder European Task Force (Artikel 4 Absatz 1);

    5.
    vom 9. Juni 1986 bis 26. März 1993 an einer Vereinbarung über die Errichtung der Joint Trading Company Interciment SA zwecks Durchführung der Überzeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen gegen die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Unternehmen (Artikel 4 Absatz 2);

    6.
    an abgestimmten Verhaltensweisen vom 17. Juni 1986 bis 15. März 1987 mit dem Ziel, den griechischen Herstellern, speziell Titan Cement Company SA, das italienische Unternehmen Calcestruzzi als Kunden zu entziehen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a);

    7.
    vom 3. April 1987 bis 3. April 1992 an einer Vereinbarung betreffend die am 3. und 15. April 1987 unterzeichneten Verträge und Abmachungen zur Verhinderung der Einfuhren von griechischem Zement durch Calcestruzzi (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b);

    8.
    im Rahmen des European Cement Export Committee vom 14. März 1984 bis 22. September 1989 an abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Austausch von Informationen über die Angebots- und Nachfragesituation in den Import-Drittländern, über die im Export zu erzielenden Preise, über die Situation der Importe in den Mitgliedsländern und über die Angebots- und Nachfragesituation auf den Inlandsmärkten und zur Vermeidung eines Eintritts von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft (Artikel 5).

    Die Kommission forderte Cementir auf, die beanstandeten Zuwiderhandlungen einzustellen und künftig von jeder wettbewerbswidrigen Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise auf den Grau- und Weißzementmärkten Abstand zu nehmen (Artikel 8), und verhängte eine Geldbuße von 8 248 000 ECU nebst Zinsen vom Tag der Fälligkeit der Geldbuße an, d. h. nach Ablauf von drei Monaten ab Notifizierung der Entscheidung (Artikel 9 und 11).

    3.        Cementir focht die Entscheidung der Kommission mit einer Klage beim Gericht erster Instanz an.

    II – Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und angefochtenes Urteil

    4.        Cementir beantragte in der Klageschrift mit ihrem Hauptantrag, die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise Aufhebung der verhängten Geldbuße oder deren Herabsetzung. In jedem Fall beantragte sie Kostenentscheidung gegen die Kommission.

    5.        Mit einer prozessleitenden Maßnahme, die den Parteien zwischen dem 19. Januar und dem 2. Februar 1996 zugestellt wurde, ersuchte das Gericht erster Instanz die Kommission um Vorlage einer Reihe von Dokumenten, die dem am 29. Februar durch Vorlage folgender Unterlagen (10) nachkam:

    1.
    die Mitteilung der Beschwerdepunkte, wie sie den betroffenen Unternehmen und späteren Klägerinnen jeweils übermittelt worden war;

    2.
    das Protokoll der Anhörung jedes der Unternehmen;

    3.
    das Verzeichnis aller erfassten Unterlagen des Vorgangs;

    4.
    die Konvolute mit den Dokumenten, auf die die Kommission ihre tatsächlichen Feststellungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützte, und

    5.
    der Schriftwechsel zwischen dem Organ und den klagenden Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens.

    6.        Zwei weitere prozessleitende Verfügungen wurden den Parteien am 2. Oktober 1996 sowie am 18. und 19. Juni 1997 zugestellt; mit der zweiten traf das Gericht erster Instanz genaue Anordnungen, damit die Klägerinnen sämtliche Originalunterlagen des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen einsehen konnten, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthielten oder interne Dokumente der Kommission waren (11) .

    7.        Nach Übermittlung des gesamten Vorgangs forderte das Gericht die klagenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf, in einem Schriftsatz genau die Dokumente anzugeben, die ihnen während des Verwaltungsverfahrens vorenthalten worden seien und deren Unkenntnis ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe, sowie zu erläutern, aus welchen Gründen das Verwaltungsverfahren ihrer Meinung nach zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn sie Gelegenheit gehabt hätten, sie einzusehen. Dem Schriftsatz sollten Kopien der geprüften Schriftstücke beigefügt werden. Alle Klägerinnen mit einer Ausnahme (12) leisteten der Verfügung Folge. Die Kommission beantwortete alle Schriftsätze (13) .

    8.        In dem angefochtenen Urteil gab das Gericht erster Instanz der Klage von Cementir teilweise statt und entschied:

    „–
    Artikel 1 der Entscheidung 94/815 [wird] für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 3. April 1992 hinaus teilgenommen zu haben;

    Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 [wird] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau – Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 14. Januar 1983 hinaus teilgenommen zu haben;

    Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 [wird] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau – Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

    Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 94/815 [wird] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

    Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 [wird] für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

    Artikel 5 der Entscheidung 94/815 [wird] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

    die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße [wird] auf 7 471 000 EUR festgesetzt;

    im Übrigen [wird] die Klage abgewiesen;

    die Klägerin [trägt] ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

    die Kommission [trägt] zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.“

    9.        Das Gericht erster Instanz hielt Cementir somit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens für schuldig infolge der Teilnahme

    1.
    an der Cembureau-Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte für Grauzement (Artikel 1 der Entscheidung) vom 14. Januar 1983 bis 3. April 1992;

    2.
    an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen für Grauzement (Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung) am 14. Januar 1983;

    3.
    an der Weitergabe der individuellen Listenpreise der dänischen und irischen Hersteller, der in Griechenland, Italien und Portugal gültigen Tarife der Zementindustrie und der in Deutschland, Frankreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich praktizierten Durchschnittspreise (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Entscheidung) zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Dezember 1988;

    4.
    an abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Ziel, den griechischen Herstellern Calcestruzzi als Kunden zu entziehen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung), zwischen dem 9. September 1986 und dem 15. März 1987;

    5.
    vom 3. April 1987 bis 3. April 1992 an einer Vereinbarung betreffend die am 3. und 15. April 1987 unterzeichneten Verträge und Abmachungen zur Verhinderung der Einfuhren von griechischem Zement durch Calcestruzzi (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b).

    III – Das Verfahren vor dem Gerichtshof

    10.      Nach Einlegung des Rechtsmittels und Abschluss des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof mit Beschluss vom 5. Juni 2002 aufgrund seiner Befugnis nach Artikel 119 der Verfahrensordnung (14) den vierten und sechsten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

    11.      Wegen der übrigen Rechtsmittelgründe hat am 4. Juli 2002 eine gemeinsame mündliche Verhandlung über die sechs gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz eingelegten Rechtsmittel stattgefunden, an der die rechtsmittelführenden Unternehmen und die Kommission teilgenommen haben.

    IV – Das Rechtsmittel

    12.      Cementir hat beim Gerichtshof beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären oder zumindest die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen. Hilfsweise hat sie beantragt, die Sache nach Aufhebung des Urteils an das Gericht erster Instanz zur weiteren Entscheidung nach Maßgabe der Hinweise des Gerichtshofes wegen der Bestätigung der Entscheidung zurückzuverweisen oder dies teilweise zu tun. Schließlich hat sie beantragt, die Kommission auf jeden Fall in die Kosten der Instanz und des Rechtsmittels zu verurteilen.

    13.      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen, die angefochtene Entscheidung zu bestätigen und Cementir die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

    14.      Zur Stützung ihrer Anträge hat die Rechtsmittelführerin sechs Rechtsmittelgründe geltend gemacht, einige davon in mehrere Teile untergliedert. Zwei Teile dieser Gründe sind, wie ich bereits erwähnt habe, auf der Strecke geblieben.

    15.      Nachstehend werden die Rügen von Cementir und die Entgegnung der Kommission dargestellt und geprüft, um meine Vorschläge zu belegen.

    1. Verletzung des Verteidigungsrechts beim Zugang zu den Verwaltungsakten

    A – Beurteilung im Allgemeinen (erster Rechtsmittelgrund)

    1) Vorbringen der Parteien

    16.      Nach Auffassung von Cementir lassen die Randnummern 142 bis 263 des erstinstanzlichen Urteils das Recht auf Zugang zur Verwaltungsakte inhaltslos werden. Die beiden verwendeten Kriterien (objektive Verbindung der Dokumente mit den geahndeten Handlungen und Eignung zur Entkräftung unmittelbarer Beweise) führten zu einer schweren Beschränkung der Ausübung der Verteidigungsrechte ohne Auswirkung auf die Gültigkeit der abschließenden Entscheidung.

    17.      Ihres Erachtens ist die Erheblichkeit eines Dokuments als Beweismittel in der Phase des Verwaltungsverfahrens, nie aber während der späteren gerichtlichen Überprüfung zu würdigen. Wenn dies nicht geschehe, werde die Auseinandersetzung während der Untersuchung in einen ungeeigneten Bereich „verlagert“ und damit eine „Amputation“ der Verteidigungsrechte bewirkt. Außerdem habe das Erfordernis, dass das im Verwaltungsverfahren zurückgehaltene Dokument geeignet sein müsse, unmittelbare belastende Beweise zu widerlegen, das Gericht erster Instanz eine Prüfung vornehmen lassen, die Sache der Kommission gewesen wäre, an deren Stelle es sich setze. Auf diese Weise verlören Verfahrensverstöße wie der fehlende Zugang zu Dokumenten während des Verwaltungsverfahrens ihren ganzen Sinn, weil sie durch die gerichtliche Beurteilung der zurückgehaltenen Dokumente „geheilt“ werden könnten.

    18.      Außerdem habe das Gericht erster Instanz die Beweislast umgekehrt, weil es gefordert habe, dass das betroffene Unternehmen die Geeignetheit der Dokumente, zu denen ihm der Zugang versagt worden sei, nachweise, die von der Kommission verwendeten unmittelbaren Beweise zu entkräften. Dieser Standpunkt finde in der Rechtsprechung keine Stütze, da die Urteile Solvay/Kommission (15) und ICI/Kommission (16) den Grundsatz festgelegt hätten, dass, wenn erst bewiesen sei, dass ein für die Verteidigung nützliches Dokument zurückgehalten worden sei, festgestellt werden müsse, dass das Verteidigungsrecht verletzt worden sei, und die Entscheidung für nichtig zu erklären sei. Es bedürfe keiner Durchführung einer besonderen gerichtlichen Überprüfung jedes nicht zugänglich gemachten Dokuments noch eines Vergleichs mit den Beweisen, die sich in der Entscheidung fänden. In den Urteilen Hercules Chemicals/Kommission (17) und Distillers Company/Kommission (18) sei festgestellt worden, dass die unzugänglichen Dokumente für den Nachweis der Zuwiderhandlung offensichtlich nicht erheblich gewesen seien, ohne sie inhaltlich zu prüfen.

    19.      Für die Kommission liegt eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur vor, wenn die beschuldigten Unternehmen keinen Zugang zu Dokumenten gehabt haben, die für ihre Verteidigung dienlich waren. Das Gericht erster Instanz habe die Fehler des Verwaltungsverfahrens nicht beheben wollen, sondern habe bloß geprüft, ob die Verteidigungsrechte der beschuldigten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen dadurch verletzt worden seien, dass ihnen das Dokumentenmaterial in den Akten nicht zur Verfügung gestellt worden sei.

    20.      Nach ihrem Verständnis sei der Standpunkt des Gerichts erster Instanz durch den Gerichtshof in seinem Urteil Hercules Chemicals/Kommission bestätigt worden. Randnummer 247 des angefochtenen Urteils treffe zu, weil das Fehlen jeglicher objektiven Verbindung zwischen einem im Verwaltungsverfahren unzugänglichen Dokument und den erhobenen Vorwürfen es außerhalb der Debatte stellten. Die Würdigung des Vorliegens einer solchen Verbindung betreffe eine Tatsachenfrage, die dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten sei.

    21.      Außerdem sei im angefochtenen Urteil die Beweislast nicht umgekehrt worden. Die Ermittlung der Nützlichkeit eines unzugänglichen Dokuments sei Sache des Gerichts, weil sonst, wenn sie erneut der Kommission anvertraut würde, der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt würde.

    2) Die Rechtmäßigkeit der prozessleitenden Maßnahmen und die Befugnis des Gerichts erster Instanz zu ihrem Erlass

    22.      Das Gericht erster Instanz hat, um den Rügen bezüglich der Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens Rechnung zu tragen und gegebenenfalls Mängel infolge der Versagung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten zu heilen, die Kommission aufgefordert, die gesamten Akten vorzulegen, und sie den Parteien zur Verfügung gestellt (19) , damit diese diejenigen Dokumente bezeichneten, die sie während der Ermittlung nicht hatten einsehen können, und erläuterten, aus welchen Gründen das Verfahren einen anderen Ausgang hätte nehmen können, wenn sie sie hätten einsehen können.

    23.      Das Urteil hat die von den Klägerinnen angegebenen Dokumente und die vorgetragenen Erläuterungen geprüft und dann bezüglich Cementir so entschieden, wie aus Nummer 39 des Urteilstenors ersichtlich und oben in Nummer 8 dieser Schlussanträge angegeben ist. Das Gericht erster Instanz hat diese Aufgabe nach folgendem Grundsatz durchgeführt: Die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen sind verletzt, wenn eine – und sei es auch nur geringe – Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, falls die Dokumente, zu denen der Zugang versagt worden war, hätten eingesehen werden können (20) .

    24.      Cementir beanstandet die Vorgehensweise des Gerichts erster Instanz, weil die von ihm herangezogenen unangemessenen Kriterien dazu führten, dass schwere Unregelmäßigkeiten des Verfahrens keinerlei Auswirkung auf die endgültige Entscheidung hätten und weil sich das Gericht in Wirklichkeit durch die Ermittlung des Ausmaßes, in dem sich die während des Verwaltungsverfahrens nicht zugänglichen Dokumente auf ihre Verteidigungsrechte ausgewirkt hätten, eine ihm nicht zustehende Stellung – die der Kommission – eingenommen habe.

    25.      Das Verfahren zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 81 EG und 82 EG hat strafrechtlichen Charakter. Außer der Einstellung der wettbewerbswidrigen Praktiken strebt es die Verurteilung der Verhaltensweisen an, die diese hervorgerufen haben, und gibt der Kommission die Befugnis, gegen die Urheber Geldbußen zu verhängen. Dieses Organ verfügt zu diesem Zweck über weitgehende Untersuchungs- und Ermittlungsbefugnisse, jedoch müssen, gerade wegen dieser Eigenart und der Häufung von Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnissen bei ein und demselben Organ, die Verteidigungsrechte der von diesem Verfahren Betroffenen ohne Zögern anerkannt und beachtet werden (21) .

    26.      Dies ist die Bedeutung, die die Vorschriften der Verordnung Nr. 17, insbesondere Artikel 19, und der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 81 EG und 82 EG (22) aufweisen, und dies ist auch die Tragweite, die ihnen die Rechtsprechung des Gerichtshofes (23) und des Gerichts erster Instanz (24) zugewiesen hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Anwendung der in Artikel 6 EMRK verankerten Garantien auf Verwaltungsverfahren mit Disziplinarcharakter ausgedehn (25) .Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (26) geht weiter in diese Richtung, weil sie außer dem Recht des Beschuldigten darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (27) , auch das Recht jeder Person garantiert, dass sie von den Organen der Europäischen Union angehört wird, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige, individuelle Maßnahme getroffen wird (28) .

    27.      Die Akteneinsicht ist ein weiteres Werkzeug im Dienste des Verteidigungsrechts (29) , stellt aber keinen Zweck an sich dar (30) . Die formalen Garantien des Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens sind anhand dieses Zieles zu erklären, das kein anderes ist als der effektive Schutz der Rechte und der berechtigten Interessen aller. Falls ein Verfahrensfehler vorliegt oder falls Formen nicht eingehalten werden, entstehen Rechtsfolgen, wenn die Verteidigungsrechte verkürzt werden. Der Begriff der Verletzung der Verteidigungsrechte ist mit anderen Worten ein materieller, so dass die Mängel des Verfahrens, so zahlreich sie auch sein mögen, keine Relevanz mehr aufweisen, wenn dem Betroffenen trotzdem angemessene Verteidigungsmittel zur Verfügung standen.

    28.      Der instrumentelle Charakter des Rechts auf Einsicht in die Akten bringt nun eine weitere Folge mit sich. Auch wenn seine fehlende oder mangelhafte Beachtung die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen verringert hat, findet eine Nichtigerklärung der Entscheidung nur statt, wenn festzustellen ist, dass das Ergebnis, wenn der Verfahrensweg sorgfältigst eingehalten worden wäre, günstiger für den Betroffenen hätte sein können, oder wenn gerade wegen dieses Formfehlers nicht zu ermitteln ist, ob die Entscheidung eine andere gewesen wäre (31) . Im einen wie im anderen Fall ist die endgültige Entscheidung für nichtig zu erklären und gegebenenfalls der Verfahrensweg erneut zu beschreiten, um sie in Ordnung zu bringen.

    29.      Formfehler führen also kein Eigenleben, das von der Substanz des Rechtsstreits getrennt werden könnte. Wird eine Entscheidung, die nach einem mangelhaften Verfahrensablauf ergangen ist, deshalb für nichtig erklärt, weil sie wegen der Mängel des vor ihrem Erlass eingeschlagenen Weges materiell mangelhaft ist, so erfolgt die Nichtigerklärung wegen der materiellen Mangelhaftigkeit der Entscheidung, nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensfehlers. Der Formfehler gewinnt nur dann Eigenständigkeit, wenn wegen seines Vorkommens eine Beurteilung der erlassenen Entscheidung nicht möglich ist.

    30.      Die vorstehenden Erwägungen lassen den Sinn der prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts erster Instanz erkennen.

    31.      Der von den klagenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gerügte und vom Gericht festgestellte Verstoß gegen formelle Erfordernisse, weil die Kommission den Zugang zu allen dem Vorgang beigefügten entlastenden Dokumenten verweigert hatte, machte die Prüfung der Auswirkung des Verfahrensmangels auf deren Verteidigungsrechte notwendig. Zu diesem Zweck war es erforderlich, die entlastenden Dokumente, zu denen ihnen der Zugang verweigert worden war, sowie ihre Meinung zu den Einzelheiten kennen zu lernen. In Kenntnis dieser Dokumente hat das Gericht erster Instanz geprüft, inwieweit die Entscheidung, wenn die Dokumente hätten eingesehen und vor der Kommission herangezogen werden können, anders, nämlich günstiger für die Beschuldigten, hätte aussehen können.

    32.      Somit hat sich das Gericht erster Instanz weder an die Stelle der Kommission gesetzt noch seinen Standpunkt zu Unrecht eingenommen. Es hat sich im Gegenteil darauf beschränkt, in den Grenzen seiner Zuständigkeit seine richterlichen Befugnisse mit außergewöhnlicher Sorgfalt auszuüben, als es die Fehlerfreiheit der Verfolgungstätigkeit der Kommission geprüft hat. In diesem Zusammenhang hat sich die Beurteilung, die sich auf die Vergangenheit richtet, mit allen Elementen zu befassen, über die man in der Gegenwart verfügt, was ihr zu einem größeren Reichtum und einem höheren Maß an Sicherheit verhilft (32) .

    3) Das Gericht erster Instanz hat weder seine eigene noch die Rechtsprechung des Gerichtshofes verkannt

    33.      In der Vorgehensweise des Gerichts erster Instanz ist keinerlei Mangel im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erkennen. In dem bereits angeführten Urteil Hercules Chemicals/Kommission wird festgestellt, dass die eingetretene Verletzung der Verfahrensrechte nicht durch die spätere Einsichtnahme in Dokumente der Akten geheilt werde, die es den betroffenen Unternehmen ermögliche, Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Untermauerung ihrer Anträge abzuleiten, weil es sie nicht in die Lage zurückversetze, in der sie sich befunden hätten, wenn sie sich bei der Abgabe ihrer schriftlichen und mündlichen Erklärungen gegenüber der Kommission auf diese Schriftstücke hätten berufen können (33) .

    34.      Das Gericht erster Instanz hat nicht beansprucht, eine bereits eingetretene Verletzung der Verteidigungsrechte nachträglich zu heilen, sondern hat sich darauf beschränkt, in einem früheren Stadium zu untersuchen, ob diese Verletzung stattgefunden hat (34) . Wenn es dies festgestellt hat, hat es die Entscheidung für nichtig erklärt (35) . Hat hingegen eine Verletzung der Verteidigungsrechte nicht stattgefunden, so hat es entschieden, dass der formale Mangel während der Zusammenstellung der Verwaltungsakte letztlich unerheblich war.

    35.      Die Bedeutung des Urteils Hercules Chemicals/Kommission ist außerdem keine andere. Liest man Randnummer 80, so stellt man fest, dass entscheidend nicht der formale Mangel für sich genommen ist, sondern seine Auswirkung auf das Verteidigungsrecht, die ausbleiben kann, wenn das betroffene Unternehmen selbst nicht darzulegen vermag, dass durch die Unmöglichkeit, bestimmte entlastende Beweise zu entdecken, ihm Instrumente vorenthalten wurden, um die Kommission von seiner Unschuld zu überzeugen. So hat es auch das Gericht erster Instanz in seinem Urteil Distillers Company/Kommission verstanden, auf das ich bereits hingewiesen habe.

    36.      Das Gericht erster Instanz hat auch seine eigene Rechtsprechung in den bereits zitierten Urteilen Solvay/Kommission und ICI/Kommission nicht verkannt, sie vielmehr ganz fehlerfrei angewandt.

    37.      In beiden Urteilen hat das Gericht erster Instanz der jeweiligen Klage stattgegeben, weil es angesichts der Schriftstücke, die den Parteien im Verwaltungsverfahren nicht zur Verfügung gestanden hatten, die Möglichkeit nicht ausschließen konnte, dass „die Kommission eine kürzere und weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung festgestellt und dementsprechend eine geringere Geldbuße festgesetzt hätte“ (36) . In einem Urteil vom gleichen Tag in einer anderen Rechtssache, ICI/Kommission (37) , hat das Gericht allerdings eine im Kern gleiche Rüge zurückgewiesen, weil, obwohl der gleiche Verfahrensfehler vorlag, dieser Fehler die Ausübung der Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt hatte (38) .

    38.      Dieses letzte Urteil macht Folgendes deutlich: Entscheidend für das Gericht erster Instanz ist, wie es sich nicht anders gehört, dass sich der Verfahrensfehler im Bereich der Verteidigungsrechte der beschuldigten Unternehmen negativ auswirkt. Die unterschiedliche Lösung, zu der das Gericht erster Instanz in den beiden Rechtssachen Solvay/Kommission und ICI/Kommission und in der vorliegenden Rechtssache gelangt ist, erfährt eine klare Erklärung. In den ersten beiden Urteilen hob es einen Bußgeldentscheid der Kommission gegen die klagenden Unternehmen wegen der Beteiligung an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Aufteilung des Marktes auf, da deren Verhalten, anders als in der Rechtssache, die ich hier behandele, nur mit Hilfe mittelbarer Beweise, nämlich im Grunde ihr paralleles und passives Verhalten, nachgewiesen werden konnte (39) . Bei dieser Sachlage hätten die Entlastungsbeweise, die während der Zusammenstellung des Vorgangs nicht verwendet werden konnten, den Beweiswert dieser Indizien beeinflussen können, weil sie eine alternative Erklärung des Parallelverhaltens hätten liefern können (40) . Die Lage von Cementir ist eine andere. Ihre Beteiligung an den Ereignissen wurde von der Kommission aufgrund unmittelbarer und besonderer Beweise festgestellt (41) , deren Inhalt von den Dokumenten, die sie im Verwaltungsverfahren nicht hatte einsehen können, nicht widerlegt wurde.

    4) Keine Umkehr der Beweislast

    39.      In diesem Verhalten liegt auch keine Umkehr der Beweislast. Dieser prozessrechtliche Grundsatz steht im Dienst des materiellen Grundrechts der Unschuldsvermutung, doch dürfen beide nicht miteinander verwechselt werden.

    40.      Die Unschuldsvermutung hindert die Bestrafung, wenn die Schuld nicht bewiesen wird. Folglich muss der Ankläger beweisen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Verstoßes verwirklicht hat und auch die weiteren tatsächlichen und rechtlichen Merkmale vorliegen, die einen Schuldspruch ermöglichen. In diesem Punkt also begegnen sich Unschuldsvermutung und Beweislast. Die Kommission hat den rechtsmittelführenden Unternehmen die Verwirklichung bestimmter wettbewerbswidriger Verhaltensweisen vorgeworfen und verschiedene Beweise herangezogen, um ihre Beschuldigung zu belegen. Im Grundsatz hat sie daher dieser Verfahrensregel, der so genannten Beweislast, Genüge getan. Eine andere Frage aber ist es – sie ist an dieser Stelle noch nicht zu behandeln –, ob die herangezogenen Dokumente die erwähnte Vermutung widerlegen können.

    41.      Die Bußgeldentscheidung ist nach ihrem Erlass u. a. von Cementir angefochten worden, die ihre Nichtigerklärung mit der Begründung verlangt, dass ihre Verteidigung beeinträchtigt worden sei, weil sie keinen vollständigen Zugang zu den Unterlagen der Akten und insbesondere zu denen erhalten habe, die ihr als Entschuldigung hätten dienen können. Wegen des Grundsatzes der Beweislast hatte sie die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Vorbringens zu beweisen, nämlich erstens, dass ihr nicht sämtliche Dokumente zur Verfügung gestellt worden seien, die die Kommission bei ihren Feststellungen herangezogen habe, und zweitens, dass dieses Versäumnis ihre Verteidigung beeinträchtigt hat. Genau das hat das Gericht erster Instanz von ihr verlangt.

    42.      Mit anderen Worten: Hatte die Kommission erst die ihr obliegende Pflicht erfüllt, oblag es den beschuldigten Unternehmen und Vereinigungen, die herangezogenen Belastungsbeweise mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu entkräften. Das Gericht erster Instanz ist unter Anwendung des Beurteilungsmaßstabs, wie er in den Randnummern 241 und 247 des Urteils festgelegt wurde, zu dem Ergebnis gelangt, dass der formale Mangel, nämlich die versagte Einsichtnahme in diese Dokumente während des Verwaltungsverfahrens, unter dem Blickwinkel des Verteidigungsrechts irrelevant war.

    43.      Im vorliegenden Fall hat eine strikte Anwendung des Grundsatzes der Beweislast stattgefunden, so dass sich die abstrakte und formalistische Betrachtungsweise von Cementir als unzulässig erweist: Jedweder Verfahrensfehler, sei er noch so gering, soll zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen, ohne dass nach dem Einfluss zu fragen wäre, die der Mangel auf die inhaltliche Fehlerfreiheit der Entscheidung gehabt hat. Diese Betrachtungsweise würde, ohne eine zusätzliche Garantie für die Rechte der Verwalteten zu bieten, zur Lähmung der Verwaltung führen, und dies zu Lasten des Grundsatzes der Wirksamkeit.

    5) Die Vernünftigkeit des vom Gericht erster Instanz herangezogenen Kriteriums

    44.      Sodann hat die Kommission ihre Pflicht erfüllt, die Beweistatsachen beizubringen, die die Verantwortung der beschuldigten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen belegen. Sie berief sich auf „unmittelbare schriftliche Beweise“ (42) und nicht auf die Grundlage „eines Parallelverhaltens auf dem Markt“ (43) .

    45.      Bei diesem Verständnis erhält der Maßstab des Gerichts erster Instanz seinen ganzen Sinn, nämlich die Begrenzung der Bandbreite der Beweise, mit denen die tatsächlichen Feststellungen der Kommission widerlegt werden könnten, auf die Unterlagen, „die sich unmittelbar auf ihnen in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfene Zuwiderhandlungen beziehen“ (44) . Es erweist sich also die Regel als richtig, wonach das Verteidigungsrecht der Klägerinnen verletzt worden ist, wenn ihnen während des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens Beweisunterlagen vorenthalten wurden, die die von der Kommission verwendeten Beweise (45) widerlegen und nicht nur ergänzende oder alternative Erklärungen liefern könnten, die zwar schätzenswert sein mögen, aber die in der Entscheidung herangezogenen Dokumente nicht entkräften können.

    46.      Ein Beispiel genügt, um dies zu verstehen. Die Kommission gelangte aufgrund bestimmter Beweise (46) zu dem Schluss, dass auf den Treffen der europäischen Zementhersteller vom 14. Januar 1983, 19. März und 7. November 1984 (an dem zweiten nahm Cementir nicht teil) wettbewerbswidrige Absprachen getroffen wurden. Es erscheint vernünftig, die Liste der Verteidigungsbeschränkungen im Hinblick auf die Beweise aufzustellen, die den Inhalt solcher Beweiselemente hätten widerlegen können, wie es der Forderung des Gerichts erster Instanz entspricht, wenn es von „objektivem Zusammenhang“ mit einigen der in der Entscheidung erhobenen Vorwürfe spricht (47) .

    47.      Wenn die Kommission, die sich auf die Dokumente stützte, die sich in der Akte befanden, zu dem Schluss kam, dass Cembureau und ihre unmittelbaren Mitglieder auf der Sitzung der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 zu einer Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Zementlieferungen gelangten, die inhaltlich u. a. in der Sitzung vom 7. November 1984 bestätigt wurden, so hätte die Verteidigung der Rechtsmittelführerin nur durch die Unmöglichkeit beeinträchtigt werden können, zu ihrer Entlastung Beweismittel heranzuziehen, die widerlegt hätten, dass in diesen Sitzungen die betreffende Absprache beschlossen und genehmigt wurde, die ihr Fernbleiben von diesen Sitzungen belegt hätten oder hätten erkennen lassen, dass sie zwar anwesend war, sich aber von der Absprache distanzierte.

    48.      War erst bewiesen, dass bei diesen Treffen eine Vereinbarung beschlossen und genehmigt wurde, so erwiesen sich die etwaigen Beweismittel, die eine alternative wirtschaftliche Erklärung für das Verhalten von Cementir hätten liefern können, als unerheblich, so dass eine unterbliebene Einsichtnahme während des Verfahrensablaufs nicht zu einer Beschränkung ihrer Verteidigung hätte führen können. Liest man die Randnummern 1277 bis 1284 des angefochtenen Urteils mit Sorgfalt, so bemerkt man, dass die Dokumente, die das Unternehmen nicht einsehen konnte, Beweismittel waren, die, weil sie nicht beanspruchten, die in der Entscheidung herangezogenen unmittelbaren Beweise zu widerlegen, als „nicht zur Sache gehörend“ und für die Verteidigung belanglos qualifiziert werden konnten.

    49.      Die vorstehenden Erwägungen führen zur Zurückweisung des ersten von Cementir geltend gemachten Rechtsmittelgrundes als unbegründet.

    B – Beurteilung des Verteidigungsrechts im Besonderen

    1) In Verbindung mit der Cembureau-Vereinbarung (zweiter Rechtsmittelgrund, zweiter Teil)

    a) Vorbringen der Parteien

    50.      Cementir ist der Auffassung, dass das Gericht erster Instanz mit seiner Feststellung, dass der fehlende Zugang zum Vermerk von Herrn Toscano und zu anderen Dokumenten keine Verletzung ihres Verteidigungsrechts darstelle, falsch entschieden habe.

    i) Der Vermerk von Herrn Toscano

    51.      Zu diesem Dokument trägt die Rechtsmittelführerin drei Argumente vor.

    52.      Erstens habe die Kommission in den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erster Instanz eingeräumt, dass der Vermerk von Herrn Toscano im Verwaltungsverfahren den Parteien hätte zur Verfügung stehen müssen (48) , sowie seine Bedeutung für die Erklärung der Sitzung vom 14. Januar 1983 und für die Einschätzung anerkannt, dass deren wettbewerbswidrige Zielsetzung nicht ausreichend bewiesen sei (49) . Da sie verlangt habe, die „Zement“-Sachen lediglich zum Zweck gemeinsamer Entscheidung zu verbinden, habe sie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, damit das besagte Anerkenntnis berücksichtigt werden könne, das Gericht erster Instanz habe den Antrag aber abgelehnt. Diese Ablehnung stelle einen Verfahrensfehler dar, der zu einer unzutreffenden Würdigung des Klagegrundes der Verletzung ihrer Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens geführt habe.

    53.      Die Kommission leugnet, anerkannt zu haben, dass der Vermerk von Herrn Toscano wesentlich für die Ausübung des Verteidigungsrechts gewesen sei; sie habe ihn lediglich als relevant bezeichnet, weil er sich auf das Treffen vom 14. Januar 1983 bezogen habe. Überdies habe er als unvollständiges Teildokument eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gerechtfertigt.

    54.      Zweitens habe dieses Dokument – so Cementir –, das sich ausschließlich auf Erörterungen der Dumpingausfuhren aus anderen Ländern des europäischen Kontinents bezogen habe, eine andere Auslegung der Tagesordnung des Treffens vom Januar 1983 ermöglicht.

    55.      Die Kommission ist der Meinung, dass die Rechtsmittelführerin das wiederhole, was sie mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1997 in erster Instanz zur Einsicht in die Dokumente vorgetragen habe. In Wirklichkeit handele es sich um den Antrag auf erneute Prüfung der beim Gericht erster Instanz erhobenen Klage, die im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig sei.

    56.      Drittens meint Cementir, dass der Beweiswert des Vermerks von Herrn Toscano durch andere Dokumente (die „notes for the president“ (50) und den „Vermerk Cimpor“ (51) ) verstärkt werde, die ebenso wenig irgendeinen Hinweis auf Erörterungen des Grundsatzes der Respektierung der Heimatmärkte enthielten. Insgesamt betrachtet machten die drei Beweismittel deutlich, dass es eine Reihe von Gesichtspunkten gegeben habe, die die These des beklagten Organs in sich zusammenfallen ließen.

    57.      Für die Kommission ist die Rüge unzulässig, weil sie sich auf eine Tatsachenfrage beziehe, und unbegründet, wenn man berücksichtige, dass das Gericht erster Instanz dieses Beweismaterial pflichtgemäß gewürdigt habe.

    58.      Cementir wirft dem Gericht erster Instanz vor, es habe die Entscheidung, bestimmte Dokumente nicht zu berücksichtigen, die belegt hätten, dass die Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen und andere Formen des Zusammenwirkens in bestimmten geografischen Zonen ausschließlich örtliche Ursprünge und Gründe ohne irgendeine Verbindung mit einem angeblich europäischen Kartell gehabt hätten, nicht ausreichend begründet. Es handele sich hierbei um die in den Randnummern 1277 bis 1282 und 1435 bis 1439 des angefochtenen Urteils genannten Dokumente sowie um die Vermerke über die Sitzungen der Verwaltungsräte der Fédération de l’Industrie Cimentière (FIC), die am 8. Dezember 1982 (52) und 1. September 1987 (53) stattgefunden hätten.

    59.      Die Kommission widerspricht einer erneuten Prüfung der Tatsachen, weil das Gericht erster Instanz seine Feststellungen ausreichend begründet habe.

    b) Fehlen eines Verfahrensverstoßes in der ersten Instanz

    60.      Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist ein Erfordernis, das mit dem Recht auf ein kontradiktorisches und gerechtes Verfahren im Sinne von Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zusammenhängt. Sowohl der Gerichtshof als auch das Gericht erster Instanz (54) haben sie nach Anhörung des Generalanwalts von Amts wegen oder auch auf Antrag der Parteien anzuordnen, wenn sie sich für unzureichend unterrichtet halten oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich halten (55) . Im zweiten Fall geht es darum, eine „Überraschungsentscheidung“ (56) zu vermeiden, d. h., es soll nicht anhand von Gründen entschieden werden, die von den Parteien nicht vorgebracht wurden, oder wenn, falls sie von einer vorgetragen wurden, die andere keine Gelegenheit zum Bestreiten oder zur Erwiderung gehabt hat.

    61.      Die Rüge von Cementir fällt unter den zweiten Tatbestand und entbehrt der Grundlage, weil, obzwar das beklagte Organ in den Sitzungen in den Rechtssachen CBR/Kommission und Irish Cement/Kommission anerkannt hat, dass der Vermerk von Herrn Toscano von Bedeutung für die Einschätzung der Sitzung vom 14. Januar 1983 sei, in Randnummer 155 des Urteils nicht zugestanden wurde, dass „die Verteidigungsrechte der Kläger im Verwaltungsverfahren durch Verweigerung der Einsicht in bestimmte Schriftstücke der Ermittlungsakte verletzt“ worden seien. Deshalb hatten sich die Zielpunkte der Auseinandersetzung nicht verändert, da sie vor und nach den Sitzungen die gleichen waren, weshalb eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht bestand.

    62.      Auch wenn man davon ausginge, dass die Äußerungen der Kommission in den Sitzungen einen neuen Gesichtspunkt aufwiesen, weil es sich nach Meinung der Rechtsmittelführerin um ein Eingeständnis handelte, hätte die Verweigerung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ihr keinen Schaden zufügen können, da sie auf einen Umstand, der ihr für sich genommen günstig war, nichts zu erwidern oder zu ergänzen hatte. Es wäre ein untunlicher Verfahrensschritt gewesen.

    63.      Erneut will Cementir auf die Formen und ihre Verabsolutierung abstellen. In meinen Schlussanträgen in der zitierten Rechtssache Arben Kaba habe ich ausgeführt, dass „der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann besonders schutzwürdig [ist], wenn ein Verstoß dagegen zur Beeinträchtigung eines Grundrechts führt, d. h. die Ausübung eines prozessualen Rechts unmöglich machen würde“ (57) , und die Unterlassung der Erörterung eines ihr schlicht günstigen Umstands macht diese Ausübung eines prozessualen Rechts nicht unmöglich.

    c) Zum Beweiswert des Vermerks von Herrn Toscano und anderer Dokumente

    64.      Das Gericht erster Instanz hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Tatsache bei gebührender Würdigung nichts ändere.

    65.      Das angefochtene Urteil stellt unter Anwendung des Beurteilungsmaßstabs nach Randnummer 241, dessen Richtigkeit ich in meinen Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund bereits festgestellt habe, fest, dass die offen gelegten Dokumente nicht geeignet waren, die von der Kommission in der Entscheidung zugrunde gelegte Version des Sachverhalts zu ändern. Nach Meinung des Gerichts erster Instanz belegt nämlich der Vermerk von Herrn Toscano, dass beim Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 den Sektor Zement berührende Fragen behandelt wurden, verhehlt indessen nicht, dass wettbewerbswidrige Absprachen getroffen wurden, was die Kommission aus unmittelbaren schriftlichen Beweisen abgeleitet hat (58) . Ersichtlich geht die von Cementir geforderte Überprüfung weder über die Würdigung des Beweisthemas noch über die Feststellung des Sachverhalts des Rechtsstreits hinaus.

    66.      Außerdem wagt sich Cementir, wenn sie sich ohne genaue Angaben auf den Wert der „notes for the president“ und den „Vermerk Cimpor“ versteift, die den Vermerk von Herrn Toscano untermauern sollen, erneut auf ein Gebiet vor, das dem Rechtsmittelverfahren verschlossen ist. Das Gericht erster Instanz hat beide Dokumente berücksichtigt und sie nicht als Niederschrift über die Sitzung vom 14. Januar 1983 anerkannt (59) , die nicht aufgenommen wurde, leitet jedoch daraus nicht ab, dass der Cembureau-Grundsatz nicht angenommen worden sei, was es aus den Gründen, die in den Randnummern 862 ff. des angefochtenen Urteils dargelegt sind, als bewiesen angesehen hat.

    67.      Gleiches ist zu den übrigen Dokumenten zu sagen, die Cementir anführt, um zu belegen, dass die Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen und andere Formen des Zusammenwirkens in bestimmten geografischen Zonen ausschließlich örtliche Ursprünge und Gründe ohne irgendeine Verbindung mit einem angeblich europäischen Kartell gehabt hätten.

    68.      Es genügt die Durchsicht der Randnummern 1277 bis 1282 und 1435 bis 1439 des angefochtenen Urteils, um einen Begründungsmangel auszuschließen, weil es die Dokumente, auf die sich das Rechtsmittel bezieht, geprüft und gewürdigt und die Gründe erklärt hat, weshalb diese entlastenden Beweise, auch wenn sie Cementir im Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestanden hätten, nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Das Urteil lässt einen logischen Gedankengang erkennen, der den Erfordernissen der Begründung genügt. Selbst wenn er ausführlicher hätte sein können, stellt er doch in seinem Kontext eine angemessene Erläuterung dar. Das Erfordernis der Begründung verlangt vom Richter keine erschöpfende Darstellung des Gedankengangs, der ihn zu einer Entscheidung in bestimmtem Sinne geführt hat, noch zwingt es ihn zu einer konkreten Ausführlichkeit, Intensität oder Umfang der gegebenen Begründung. Es reicht aus, wenn, wie bei den zitierten Randnummern des angefochtenen Urteils, die Grundlage der getroffenen Entscheidung feststeht.

    2) In Verbindung mit dem Austausch von Preisinformationen und den Maßnahmen zur Verteidigung des italienischen Marktes (dritter und vierter Rechtsmittelgrund, jeweils zweiter Teil)

    a) Vorbringen der Parteien

    69.      Cementir beanstandet, dass das Gericht erster Instanz die Dokumente unterbewertet habe, die belegten, dass die Preise eines Unternehmens aufgrund verschiedener Faktoren (Rabatte, Transportkosten usw.) schwankten, und zwar mit der Begründung, dass die Kommission, auch wenn sie diese Parameter berücksichtigt hätte, zum gleichen Ergebnis gelangt wäre, und besteht darauf, dass sie für ihre Verteidigung nützlich gewesen seien, da sie gezeigt hätten, dass der Austausch von Preisinformationen nicht zur Durchführung der angeblichen Cembureau-Vereinbarung habe beitragen können.

    70.      Die Kommission macht geltend, der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, weil er die Würdigung der Tatsachen betreffe und nur eine Wiederholung des Vorbringens in der ersten Instanz sei, in der kein Beweis verfälscht und keine Vorschrift verletzt worden und auch kein Widerspruch sichtbar geworden sei, weil die angeführten Beweise im Verwaltungsverfahren unmöglich zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.

    71.      Bezüglich der so genannten Maßnahmen zur Verteidigung des italienischen Marktes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht erster Instanz vor, eine Reihe von Dokumenten wie das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats des griechischen Unternehmens Heracles vom 23. Juli 1986 (60) nicht berücksichtigt zu haben, die bestätigten, dass ihre Beteiligung an der Vereinbarung mit Calcestruzzi rein geschäftliche Gründe gehabt habe. Sie verweist ferner auf die Dokumente, die belegten, dass bestimmte italienische Hersteller am Rande von Cembureau Maßnahmen ergriffen hätten, um ihre Märkte vor den griechischen Einfuhren zu schützen (61) , sowie auf diejenigen, die die intensive Durchdringung des italienischen Marktes durch diese Einfuhren bewiesen und das Vorliegen einer europäischen Vereinbarung über die Respektierung der nationalen Märkte widerlegten (62) . Da es keine unmittelbaren Beweise dafür gebe, dass ihre Beteiligung an den Verträgen mit Calcestruzzi an die Diskussionen innerhalb der European Task Force gebunden gewesen sei, habe das Gericht erster Instanz die Bedeutung einer Heranziehung dieser Dokumente nicht ordnungsgemäß gewürdigt, die ein anderes Licht auf die Tatsachen würfen.

    72.      Nach Meinung der Kommission sind diese Dokumente in den Randnummern 3387 bis 3396 des angefochtenen Urteils angemessen gewürdigt worden, so dass, selbst wenn sie im Verwaltungsverfahren hätten eingesehen werden können, dieses Verfahren nicht anders ausgegangen wäre.

    b) Eine redundante, unzulässige und grundlose Rüge (Verweisung)

    73.      Zutreffend verweist die Kommission darauf, dass Cementir mit dem jeweils zweiten Teil des dritten und vierten Rechtsmittelgrundes, die inhaltlich mit dem ersten Rechtsmittelgrund und dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes übereinstimmen, keine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht erster Instanz namhaft macht, keinen Widerspruch in der Begründung des Urteils aufzeigt und auch keine Vorschrift nennt, die verletzt worden wäre. Unter diesen Umständen reduziert sich ihre Beanstandung auf eine abweichende Sichtweise der Randnummern 1773, 1775, 1776 und 3392 bis 3396 des bekämpften Urteils und ist als solche unzulässig.

    74.      In Wirklichkeit beklagt sich Cementir darüber, dass die von ihr bezeichneten Dokumente, die sie im Verwaltungsverfahren nicht einsehen konnte, belegten, dass die mit Hilfe des Austauschs von Informationen weitergegebenen Angaben nicht personenbezogen waren und folglich nicht dazu dienen konnten, die von den einzelnen europäischen Zementherstellern angewandten Preise genau zu ermitteln. Das Gericht erster Instanz stellt fest, dass die Kommission diesen Umstand pflichtgemäß in der Entscheidung berücksichtigt habe (63) .

    75.      Ein gleiches Los trifft die Dokumente über die Maßnahmen zur Verteidigung des italienischen Marktes, mit denen Cementir belegen wollte, dass ihre Beteiligung an den Verträgen mit Calcestruzzi ausschließlich von geschäftlichen Motiven bestimmt gewesen sei, dass andere italienische Hersteller ähnliche Maßnahmen am Rande von Cembureau getroffen hätten und dass die Einfuhren von griechischem Zement quantitativ bedeutend gewesen seien. In den Randnummern 3393 bis 3395 des angefochtenen Urteils findet sich ein logischer und vernünftiger Gedankengang, der klarstellt, dass die Kommentare, die Cementir im Licht solcher Beweise im Verwaltungsverfahren hätte vortragen können, nicht zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätten.

    76.      Wenn sie diese Argumentation des Urteils „verwirft“, erneuert die Rechtsmittelführerin damit die Auseinandersetzung, die sie mit dem ersten Rechtsmittelgrund angesprochen hatte, weshalb ich auf die Erwägungen verweise, die ich hierzu weiter oben angestellt habe.

    77.      Somit sind auch die zweiten Teile des dritten und vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

    2. Rechtsfehler und Mängel in der Begründung

    A – Bei der Untersuchung der Cembureau-Vereinbarung (zweiter Rechtsmittelgrund, erster Teil)

    1) Vorbringen der Parteien

    78.      Die Untersuchung des Vorliegens der Cembureau-Vereinbarung in den Randnummern 861 bis 1095 des angefochtenen Urteils enthält nach Meinung von Cementir einen Begründungsmangel und einen Fehler bei der rechtlichen Einstufung der Tatsachen, der die Beweise verfälscht.

    79.      Das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen bestimmten Unternehmen bezüglich der Cembureau-Vereinbarung müsse mit sicheren und eindeutigen Beweismitteln nachgewiesen werden, die keinen Raum für einen vernünftigen Zweifel ließen. Wenn diese fehlten, schließe der fundamentale Grundsatz der Unschuldsvermutung, wie er im Urteil Hüls/Kommission (64) ausgesprochen worden sei, die Zurechnung jedweder Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages zu Lasten der beschuldigten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen aus, weshalb das Gericht erster Instanz ihre besondere Lage nicht ordnungsgemäß gewürdigt und eine falsche rechtliche Einstufung vorgenommen habe.

    80.      Die Kommission weist darauf hin, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, die Tatsachen des Rechtsstreits festzustellen. Im vorliegenden Fall habe keine Verfälschung der Beweismittel stattgefunden. Deshalb werde in der Rüge von Cementir keine Rechtsfrage angeschnitten, die vom Gerichtshof zu kontrollieren wäre, und sei der Rechtsmittelgrund ihrem Dafürhalten nach unzulässig.

    a) Das Einberufungsschreiben für das Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 (65)

    81.      Nach Auffassung von Cementir belegt das Einberufungsschreiben für das Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 ihre Beteiligung an der Cembureau-Vereinbarung aus folgenden Gründen nicht: 1. Sie habe nur die offizielle Einladung erhalten, die keinen Hinweis auf den Transfer von Zement zwischen den Ländern der genannten Vereinbarung enthalten habe; 2. das Schreiben von Herrn Braz de Oliveira sei nur an zwei Unternehmen, ein irisches und ein dänisches, gerichtet gewesen; 3. sie habe an der Sitzung des Exekutivkomitees vom 5. November 1982 nicht teilgenommen, in der über die Notwendigkeit des Schutzes der Zementindustrie durch „geeignete Maßnahmen“ gesprochen worden sei, und 4. sie habe das von Herrn Van Hove versandte Fernschreiben nicht erhalten.

    82.      Für die Kommission ist diese Rüge unzulässig, weil sie sich auf die Beweiswürdigung durch den iudex a quo beziehe. Das angefochtene Urteil enthalte keinen Begründungsfehler und erliege auch keinem Rechtsirrtum: In den Randnummern 935 und 936 werde nachgewiesen, dass die beiden Einberufungsschreiben für das Treffen vom 14. Januar 1983 sich nicht widersprächen. Die besondere Lage von Cementir werde nicht falsch beurteilt, wie das Fernschreiben an Herrn Van Hove belege, das die Tagesordnung des Treffens vom Januar 1983 enthalte.

    b) Die Dokumente bezüglich des Ablaufs des Treffens vom 14. Januar 1983

    83.      Cementir bringt fünf Argumente vor – die die Kommission als unzulässig rügt –, um zu belegen, dass die vom Gericht erster Instanz berücksichtigten Umstände es nicht zuließen, mit der Klarheit und Sicherheit, wie sie die Unschuldsvermutung verlange, ihre Beteiligung am Abschluss der Cembureau-Vereinbarung bei dem Treffen vom 14. Januar 1983 festzustellen.

    i) Das einleitende Exposé des Präsidenten

    84.      Der Entwurf des einleitenden Exposés des Präsidenten erwähne die Festlegung einer wettbewerbswidrigen Absprache nicht und bringe ihrer Meinung nach nur den Wunsch nach Fixierung etwaiger Regeln zum Ausdruck. Die Kommission meint, dass der Entwurf von den Cembureau-Direktoren Dutron und Collis verfasst worden sei.

    ii) Das Fehlen einer Niederschrift über die Sitzung

    85.      Für Cementir ist der Entschluss, keine Niederschrift über die Beschlüsse anzufertigen, kein unmittelbarer und positiver Beweis für den Abschluss der Cembureau-Vereinbarung. Nach Meinung der Kommission haben die Randnummern 962, 964 und 972 bis 976 des erstinstanzlichen Urteils das Fehlen einer Sitzungsniederschrift, das der Entwurf des einleitenden Exposés unter Hinweis auf seine Vertraulichkeit erwähne, ordnungsgemäß begründet.

    iii) Die Vermerke von Blue Circle (66)

    86.      Cementir machte vor dem Gericht erster Instanz geltend, dass die Vermerke von Blue Circle von dritter Hand stammten, dass sie ihre Existenz nicht gekannt habe und diese sie nicht unmittelbar betroffen hätten (67) , für das Gericht erster Instanz bezogen sich aber die betreffenden Dokumente auch auf die Gefahr, dass die Einfuhren die Überschüsse der heimischen Märkte erhöhen würden. Diese Einschätzung sei eine bloße Konjektur und kein sicheres Indiz (und schon gar kein unmittelbarer Beweis) für ihre Verantwortung für die geahndeten Tatbestände. Die Kommission verneint das Fehlen einer Begründung und verweist auf die Randnummern 885 und 886 des angefochtenen Urteils, in denen umfänglich belegt werde, dass das Problem der Dumpingeinfuhren eng mit der Einhaltung der Cembureau-Vereinbarung verknüpft gewesen sei; deshalb hätten die Vermerke von Blue Circle einen wichtigen Beweiswert, wobei kennzeichnend sei, dass der (in diese Ausplünderungspraktik verwickelte) Leiter der spanischen Delegation an dem Treffen vom 14. Januar 1983 teilgenommen habe.

    iv) Die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos (68)

    87.      Cementir ist der Auffassung, dass das 1986 hergestellte Dokument eines Dritten kein unmittelbarer Beweis für ihr Einverständnis mit der Cembureau-Vereinbarung sein könne. Die Kommission entgegnet, dass die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos im Kern alle europäischen Zementhersteller betroffen habe und dass es unlogisch gewesen wäre, wenn das Gericht erster Instanz Beweiskraft nur einem Dokument beigemessen hätte, in dem alle an der Vereinbarung über die Aufteilung der nationalen Märkte beteiligten Unternehmen namentlich aufgeführt gewesen wären.

    c) Das Treffen der Delegationsleiter vom 19. März 1984

    88.      Cementir weist darauf hin, dass die unterstellte Bekräftigung der Cembureau-Vereinbarung sie nicht berühren könne, da sie an diesem Treffen nicht teilgenommen habe.

    89.      Die Kommission entgegnet, dass das Gericht erster Instanz die Verantwortung der Rechtsmittelführerin nicht nach der Zahl der Sitzungen abgestuft habe, an der sie beteiligt gewesen sei, da diejenige vom 19. März 1984 entscheidend sei, weil sie es möglich gemacht habe, Existenz und Inhalt verbotener Absprachen zu erkennen. Das Problem der Teilnahme von Cementir liege auf einer anderen Ebene. Auf irgendeine Weise sei die Entscheidung, die Mitwirkung an der Cembureau-Vereinbarung zu ahnden, pflichtgemäß begründet worden, einschließlich des Falles, dass die Mitwirkung eines Unternehmens an einer der Durchführungsmaßnahmen nicht bewiesen worden sein sollte.

    d) Das Treffen der Delegationsleiter vom 7. November 1984

    90.      Cementir bezweifelt, dass die Delegationsleiter ihr Einverständnis mit der Vereinbarung über die Aufteilung der nationalen Märkte geäußert hätten. Sodann liege eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Unabhängig von jedem Grundsatz der Respektierung der nationalen Märkte hätten die europäischen Hersteller nur billigen können, dass etwaige Produktionsüberschüsse die europäische Zone verlassen würden. Unter diesem Blickwinkel sei die „Sympathie“ für die griechisch-spanische Vereinbarung kein Indiz für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung.

    91.      In gleicher Weise werde die Widersprüchlichkeit der Begründung deutlich, weil zum einen behauptet werde, dass die Entscheidung sich nur auf unmittelbare Beweise gestützt habe, zum anderen aber Gesichtspunkte berücksichtigt würden, die reine Deduktionen seien.

    92.      Für die Kommission wird ein weiteres Mal die Feststellung der Tatsachen des Rechtsstreits in Frage gestellt, so dass erneut eine Unzulässigkeit vorliege. Wenn die Cembureau-Vereinbarung die Stabilität des Zementmarkts der Gemeinschaft im Auge gehabt hätte, hätten sich die Spannungen im Exportsektor auf die in ihrem Innern praktizierten Preise ausgewirkt, wo die Hersteller unweigerlich einen Teil ihrer Überproduktion abgesetzt hätten. Es sei logisch gewesen, dass solche Probleme auf dem Tisch der Delegationsleiter gelandet seien, wie in den Randnummern 1031 bis 1033 des angefochtenen Urteils bestätigt werde.

    e) Andere Beurteilungsgesichtspunkte

    93.      Nach Auffassung von Cementir hat das Gericht erster Instanz wichtigen Gesichtspunkten für die Einstufung der Verhaltensweisen bestimmter Unternehmen geringe Aufmerksamkeit geschenkt: 1. Im Zeitraum 1983–1985 habe es andere Treffen der Delegationsleiter gegeben, bei denen in keiner Weise auf den innergemeinschaftlichen Zementhandel oder eine angebliche Cembureau-Vereinbarung angespielt worden sei; 2. sie habe nur an zwei der insgesamt fünf Treffen teilgenommen, die in diesem Dreijahreszeitraum stattgefunden hätten; 3. sie habe geringes Interesse an der Cembureau-Vereinigung gezeigt, da sie vor 1983 nicht am innergemeinschaftlichen Handel beteiligt gewesen sei und ihre Tätigkeit auf die regionale Kundschaft beschränkt habe. Angesichts fragmentarischer, unsicherer und mehrdeutiger Beweise sei es fahrlässig, solche Gesichtspunkte außer Acht zu lassen.

    94.      Die Kommission beruft sich erneut auf Unzulässigkeit und bekräftigt zugleich, dass die Untersuchung des Gerichts erster Instanz vollständig und ausgewogen sei, da es die Sitzungen vom Mai 1983 und vom Juni 1985 nicht außer Acht gelassen habe; selbst wenn diese sich nicht mit dem Handel innerhalb der Gemeinschaft befasst hätten, widerlegten sie doch die Schriftbeweise nicht, die die Unrechtmäßigkeit der Sitzungen vom 14. Januar 1983 und vom 7. November 1984 belegt hätten.

    2) Ein unzulässiger Rechtsmittelgrund ...

    95.      Der Rechtsmittelgrund befasst sich nur mit der Tatsachenfeststellung des Rechtsstreits und ist daher unzulässig. Der Gerichtshof kann lediglich etwaige Rechtsfehler des erstinstanzlichen Gerichts beheben, niemals aber – unbeschadet der Überprüfung ihrer rechtlichen Qualifikation – über Tatsachenfeststellungen entscheiden (69) .

    3) ... der zugleich unbegründet ist

    96.      Es ist die Vorgehensweise des Gerichts erster Instanz klarzustellen, das die Beweiswürdigungen der Kommission zum Teil überprüft hat. Aufgrund bestimmter schriftlicher Beweise, die sie als unmittelbar qualifiziert hat (70) , ist sie zu dem Schluss gelangt, dass auf der Sitzung der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 eine gegen den damaligen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßende Vereinbarung getroffen wurde, deren Gegenstand „die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe, d. h. die Aufteilung der Märkte“ war und die bei dem Treffen vom 7. November 1984 bestätigt wurde (71) . Cementir als direktes Mitglied von Cembureau nahm an beiden Sitzungen teil, was es zusammen mit dem Fehlen jedweder Distanzierung von deren Seite der Kommission ermöglichte, anhand eines vom Gericht erster Instanz gebilligten Kriteriums ihre Beteiligung an dem Kartell abzuleiten (72) .

    97.      Diese Verwendung von Beweisvermutungen ist ohne weiteres zulässig (73) und wahrt das Recht auf Unschuldsvermutung. Es geht darum, bestimmte belastende Tatsachen aufgrund von Konjekturen für bewiesen zu erachten, die auf den Denkgesetzen und der Vernunft sowie auf dem allgemeinen Verständnis und der Erfahrung beruhen. Insoweit ist von bewiesenen Ereignissen auszugehen, die es aufgrund einer gedanklichen Verknüpfung im Einklang mit den Regeln der menschlichen Vernunft zulassen, die Tatsachen als bewiesen anzusehen, und die im Gerichtsurteil in gehöriger Form zum Ausdruck kommen, d. h. angemessen begründet sind.

    98.      Dieser Aufgabe hat sich das Gericht erster Instanz unterzogen. Ausgehend von bestimmten Tatsachen (Abhaltung von Sitzungen, Abschluss von Vereinbarungen in deren Verlauf, Teilnahme von Cementir an zweien dieser Sitzungen, Ausbleiben einer Distanzierung von ihrer Seite), hat es das Vorliegen einer Vereinbarung für bewiesen erachtet, an der diese beteiligt war. Dieser Gedanke ist vernünftig und im angefochtenen Urteil in angemessener Weise dargestellt.

    99.      Außer Frage steht hingegen die Einzelanalyse eines jeden der Beweiselemente, um in schiefer Form eine alternative Würdigung vorzuschlagen und etwaige Widersprüche zwischen den einzelnen Dokumenten aufzuzeigen.

    100.    Selbst wenn ich mir den einseitigen und schiefen Blickwinkel von Cementir zu Eigen mache, sind ihre Rügen auf jeden Fall unbegründet.

    a) Das Treffen vom 14. Januar 1983

    i) Die Einberufung

    101.    Das Schreiben von Herrn Braz de Oliveira, die Sitzung des Exekutivkomitees vom 5. November 1982 oder das Fernschreiben an Herrn Van Hove wurden als Beweismittel von der Kommission herangezogen, um nachzuweisen, dass beim Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 eine Vereinbarung über die Respektierung der nationalen Zementmärkte abgeschlossen wurde, so dass es nicht darauf ankommt, dass das Erstgenannte nicht an Cementir gerichtet war, sie an der Zweitgenannten nicht teilgenommen oder das Drittgenannte nicht erhalten hat, da ihre Verantwortung für das Kartell auf ihrer Teilnahme an der Sitzung vom 14. Januar 1983 beruht. Diese drei Beweisstücke finden sich in einem früheren Stadium (dem der Existenz der Vereinbarung) als dem (der Beteiligung und Verantwortung jedes Unternehmens), in das die Rechtsmittelführerin sie stellen möchte.

    102.    Außerdem wird in den Randnummern 930 bis 940 und 979 des angefochtenen Urteils der Beweiswert des Schreibens von Herrn Braz de Oliveira klargestellt.

    ii) Ablauf des Treffens

    103.    Der Entwurf eines einleitenden Exposés des Präsidenten von Cembureau gab dessen Wunsch Ausdruck, dass die anwesenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sich über „bestimmte Spielregeln, an deren Einhaltung uns allen gelegen sein muss“ (74) , einigen sollten, und kündigte an, dass es keine Niederschrift über die Beschlüsse oder Diskussionen geben werde (75) . In den Randnummern 960, 964, 966, 968, 969, 972, 973 und 976 des angefochtenen Urteils werden also die einzelnen Beweisstücke ausgewogen gewürdigt. Es wird festgestellt, dass der Präsident von Cembureau den Wunsch hatte, die Teilnehmer an dem Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 sollten sich über die „Spielregeln“ einigen, und beschlossen hatte, keine Niederschrift über die Beschlüsse anfertigen zu lassen, um diese geheim zu halten. Es wird auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofes klargestellt, dass diese Vereinbarung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstößt, und es werden die Gründe dafür genannt, den Entwurf eines einleitenden Exposés dem Präsidenten von Cembureau zuzurechnen, sowie die Gründe, die es zulassen, den Entschluss, keine Niederschrift über die Sitzung anzufertigen, als Ausdruck des Wunsches zu verstehen, den Inhalt der Diskussionen und der zu vereinbarenden Absprachen geheim zu halten.

    104.    Ohne Bedeutung ist, dass Cementir an der Abfassung der Vermerke von Blue Circle nicht beteiligt war oder ihre Existenz nicht kannte; maßgebend hierfür sind die Gründe, die ich weiter oben in Zusammenhang mit den Dokumenten betreffend die Einberufung der Sitzung dargelegt habe. Die Vermerke von Blue Circle sind nicht herangezogen worden, um die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der Cembureau-Vereinbarung zu belegen, sondern um deren Existenz zu beweisen.

    105.    Der von Cementir gerügte Begründungsmangel des Urteils in diesem Punkt kann keinerlei Folgen haben. In meinen Schlussanträgen, die ich am heutigen Tag in der Rechtssache C-205/00 P, Irish Cement Limited, vorgetragen habe, habe ich dargelegt, dass die Rügen, die sich auf einen angeblichen Begründungsmangel stützen, vor allem wegen der Beharrlichkeit, mit der sie vorgebracht werden, unangebracht sind. Eine Gerichtsentscheidung, die ungefähr 1 200 Seiten der Sammlung beansprucht, 5 134 Randnummern aufweist und mit größter Bemühung um zusammenfassende Darstellung das Vorbringen von 41 Klägerinnen ordnet, bereinigt und systematisch darstellt, um dann zu allem noch Stellung zu nehmen, mag jeden nur denkbaren Fehler aufweisen, nicht aber den einer fehlenden Begründung. Selbst wenn man annimmt, dass die ausdrückliche Behandlung eines vereinzelten Vorbringens vergessen worden sein und die Extrapolierung eines bestimmten, aus seinem Zusammenhang gerissenen Punktes offensichtliche Widersprüche sichtbar werden lassen könnte, so würde doch die Lösung in zahlreichen Fällen, gerade weil es sich um einen einheitlichen, zusammengefügten Abschnitt handelt, dem Begründungsweg stillschweigend zu entnehmen sein (76) . Diese Umstände lassen jedes fragmentarische und schiefe Verständnis seines Inhalts auf Ablehnung stoßen, auch wenn es unter dem Blickwinkel einer legitimen Ausübung des Verteidigungsrechts verständlich erscheinen mag.

    106.    Die Randnummern 885 und 886 des angefochtenen Urteils bringen die außergemeinschaftlichen Einfuhren zu Dumpingpreisen in Beziehung zur Politik der Respektierung der nationalen Märkte und erläutern zugleich, dass die Vermerke von Blue Circle das Vorliegen der Cembureau-Vereinbarung belegen. Einmal mehr beanstandet Cementir die in erster Instanz durchgeführte Würdigung des Beweismaterials.

    107.    Cementir meint, der Sinn ihrer Rügen in Zusammenhang mit dem Vermerk von Herrn Kalogeropoulos sei nicht richtig verstanden worden, weil die Antwort in Randnummer 910 der angefochtenen Entscheidung nicht angemessen sei. Ein 1986 hergestelltes Dokument eines Dritten, in dem auf die Zementausfuhren in das Vereinigte Königreich Bezug genommen werde, könne kein unmittelbarer Beweis für ihr Einverständnis mit der Cembureau-Vereinbarung sein. Die besagte Erklärung ist indessen nicht verwendet worden, um das Einverständnis von Cementir mit der Cembureau-Vereinbarung zu belegen, sondern um die Existenz einer Absprache zwischen allen europäischen Herstellern über die Respektierung der Inlandsmärkte nachzuweisen (77) .

    b) Das Treffen vom 19. März 1984

    108.    Was die Rechtsmittelführerin über dieses Treffen, an dem sie nicht teilgenommen hat, ausführt, macht keinen Sinn. Zunächst die Kommission und dann das Gericht erster Instanz haben anerkannt, dass beim Treffen vom 19. März 1984 und ebenso in dem vom 7. November des gleichen Jahres die Cembureau-Vereinbarung bestätigt wurde. Sie stellen gleichfalls fest, dass Cementir als direktes Mitglied von Cembureau an dem Kartell beteiligt war, weil sie an zwei Treffen teilnahm (78) , dass jedoch, wie die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung darlegt, die Anzahl der Beteiligungen jedes Unternehmens an Sitzungen sich weder auf die Schwere der Zuwiderhandlung noch auf die Höhe der Geldbuße ausgewirkt hat.

    c) Das Treffen vom 7. November 1984

    109.    Die Randnummern 1031 bis 1037 des angefochtenen Urteils legen dar, dass beim Treffen vom 7. November 1984 die Cembureau-Vereinbarung bestätigt wurde, indem die Umleitung der Produktionsüberschüsse der griechischen und spanischen Zementhersteller unterstützt wurde, um eine Destabilisierung der europäischen Märkte zu verhindern. Die Würdigungen berücksichtigen neben der Niederschrift über die Sitzung und über die des Exekutivkomitees vom folgenden Tage die „summary notes“ vom 12. November, aus denen sie ableiten, dass die Unterstützung der griechisch-spanischen Vereinbarung bezweckte, „die Gefahr einer Destabilisierung in Europa zu vermeiden“, sowie den internen Vermerk von Blue Circle vom 1. Dezember 1983, dem zu entnehmen ist, dass „die Respektierung der Inlandsmärkte mit der Umleitung der Ausfuhren Hand in Hand [ging]“.

    110.    Mit der Denkweise des Gerichts erster Instanz kann man mehr oder weniger einverstanden sein, man kann ihm indessen natürlich keine Mängel vorwerfen, die es rechtfertigen würden, dass sich der Gerichtshof auf ein Gebiet wie die Beweiswürdigung vorwagt, das ihm grundsätzlich verschlossen ist.

    111.    Zwar belegt das Treffen vom 7. November 1984 für sich alleine nichts, sieht man es hingegen in Verbindung mit anderen Dokumenten, die es beschreiben, und mit den anderen Treffen vom Januar 1983 und März 1984, einschließlich der über seine Vorbereitung und den Ablauf, sowie mit den weiteren Durchführungsmaßnahmen, so gewinnen die Würdigungen der Kommission und des Gerichts erster Instanz ihren vollen Sinn. Wie bei einem impressionistischen Gemälde muss man Abstand nehmen, um es insgesamt zu betrachten und in seiner Gesamtgestalt zu verstehen.

    112.    Desgleichen irrt die Rechtsmittelführerin, wenn sie einen Widerspruch in der Begründung des Urteils darin sieht, dass dieses etwas als unmittelbaren Beweis behandelt, was ihrer Meinung nach eine bloße Deduktion ist. Sie verwechselt das Beweismaterial mit den logischen Schlüssen des Gerichts erster Instanz. Weil die Protokolle und sonstigen verwendeten Dokumente unmittelbare, körperliche und greifbare Beweismittel sind, haben sie nach Würdigung und Bewertung in ihrem Kontext den Nachweis ermöglicht, dass die Cembureau-Vereinbarung in Geltung war.

    d) Die anderen Beurteilungsgesichtspunkte

    113.    Einmal mehr rügt Cementir die Würdigung des Beweismaterials durch das Gericht erster Instanz und verwechselt das Recht auf gerichtliche Entscheidung mit dem Wunsch, dass dieses den von ihr gestellten Anträgen entspricht. Doch das angefochtene Urteil gibt zu, dass, selbst wenn der innergemeinschaftliche Handel bei den Treffen vom 30. Mai 1983 und 10. Juni 1985 nicht erörtert worden wäre, dies „kein anderes Licht auf das Bündel schriftlicher Beweise werfen [könnte], aus denen hervorgeht, dass bei den Treffen vom 14. Januar 1983, vom 19. März 1984 und vom 17. November 1984 eine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte geschlossen und dann bestätigt wurde“ (79) .

    114.    Insgesamt ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Cementir als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen.

    B – Bei der Untersuchung des Austauschs von Preisinformationen (dritter Rechtsmittelgrund, erster Teil)

    1) Vorbringen der Parteien

    a) Der punktuelle Austausch bei den Treffen der Delegationsleiter (Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung)

    115.    Die Rechtsmittelführerin wehrt sich dagegen, dass ihr diese Zuwiderhandlung zugerechnet wird, weil a) die weitergegebenen Informationen unter dem Blickwinkel des Wettbewerbs uninteressant gewesen seien; b) der Entwurf eines einleitenden Exposés des Präsidenten von Cembureau für das Treffen vom 14. Januar 1983 ein allgemein gehaltener Text gewesen sei, der keinen Schluss auf die Wettbewerbswidrigkeit der ausgetauschten Informationen zugelassen habe, und c) die Dokumente zu dem Treffen vom 19. März 1984 für sie nicht gälten, weil sie nicht teilgenommen habe.

    116.    Die Kommission hält diese Rüge für unzulässig, weil sie nur das Vorbringen in erster Instanz wiederhole.

    b) Der regelmäßige Austausch (Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung)

    117.    Cementir unterstreicht ihren Standpunkt zum Entwurf eines einleitenden Exposés des Präsidenten von Cembureau und versteht nicht, dass ein Informationssystem über bekannte Daten rechtswidrig sein könne, das bereits vor dem 14. Januar 1983 praktiziert worden sei. Sie bekräftigt, dass von Dritten ausgearbeitete Dokumente zu dem Treffen vom 19. März 1984, die nicht an sie gerichtet gewesen seien und sich auf ein Ereignis bezögen, an dem sie nicht beteiligt gewesen sei, sie nicht berührten. Das Dokument mit den nationalen Durchschnittspreisen sei nicht beim Treffen vom Januar 1983, sondern bei dem vom 30. Mai desselben Jahres verteilt worden, an dem sie nicht teilgenommen habe. Sodann habe das Gericht erster Instanz die untersuchten Beweisstücke verfälscht und eine unangemessene Begründung geliefert.

    118.    Die Kommission hält diese Rüge für unzulässig, weil Cementir nur das Vorbringen aus erster Instanz wiederhole. Die Argumentation des Gerichts erster Instanz sei klar, und die Rechtsmittelführerin gebe keine Erklärung dafür, dass der Austausch von Preisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter nicht zu einem regelmäßigen System gegenseitiger Information gehört habe. Ein Verhalten sei Teil des anderen. Der Austausch, der bis zum Abschluss der Cembureau-Vereinbarung legitim gewesen sei, sei ab 1983 in den Dienst wettbewerbswidriger Ziele gestellt worden. Der Fehlgriff beim Zeitpunkt der Verteilung der Tabelle mit den nationalen Preisen bestätige ihre Auffassung. Selbst wenn sie im Verlauf einer Sitzung verteilt worden sei, an der Cementir nicht teilgenommen habe, würden dadurch die anderen Beweisstücke für die Rechtswidrigkeit des Kartells nicht entkräftet.

    2) Cementir und der Austausch von Preisinformationen

    119.    Die von der Kommission vertretene Unzulässigkeit entbehrt der Grundlage. Es genügt eine Durchsicht des Abschnitts III.1 der Rechtsmittelschrift, um festzustellen, dass Cementir zusätzlich zu den in erster Instanz bekämpften Argumenten die Antwort beanstandet, die sie im angefochtenen Urteil erhalten hat.

    120.    Die Rechtsmittelführerin streitet den Austausch von Preisinformationen nicht ab, bezüglich des Austauschs, der bei den Treffen vom 14. Januar 1983 und 19. März 1984 stattgefunden hat (80) , ist aber klar, dass, da sie an dem zweiten nicht teilgenommen hat, das Gericht erster Instanz dies auch so festgestellt hat (81) .

    121.    Der regelmäßige Austausch der in Dänemark, Irland, Griechenland, Italien, Portugal, Deutschland, Frankreich, Spanien und im Vereinigten Königreich angewandten Preise kann ebenso wenig in Frage gestellt werden (82) wie die Teilnahme von Cementir vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1988 (83) . Entscheidend ist, dass laut Kommission diese Praktik, die seit 1981 im Gange war, ab 1984 ein Mittel zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung war, die sie erleichterte (84) .

    122.    Das Gericht erster Instanz billigt diese Schlussfolgerung der Kommission und geht dabei von Tatsachen aus, die vollständig bestätigt und nicht in Frage gestellt wurden: 1. Abhaltung von Sitzungen der Delegationsleiter, in denen Besorgnis wegen des entschiedenen Absinkens bestimmter Preise geäußert wurde und punktuell ein entsprechender Informationsaustausch stattfand, 2. die Aufstellung der „Inlandspreise“, auf die sich Randnummer 1646 des angefochtenen Urteils bezieht und die beim Treffen der Delegationsleiter vom 30. Mai 1983 verteilt wurde (85) , und 3. das Vorliegen des regelmäßigen Informationsaustauschs, außer der objektiven Eignung als Tendenzindikator für die Preisgefälle in den verschiedenen Ländern der Cembureau-Mitglieder (86) als Mittler von Informationen, die eine Preisfestsetzung auf abschreckendem Niveau ermöglichten (87) . Das Gericht leitet aus diesen Tatsachen ab, dass der regelmäßige Austausch von Informationen, der bereits lange vor Abschluss der Cembureau-Vereinbarung stattgefunden hatte, bezweckte, die Durchführung dieser Vereinbarung zu erleichtern (88) .

    123.    In diesem Zusammenhang verlieren die Rügen von Cementir jegliche Konsistenz.

    124.    Das Gericht erster Instanz begründet in angemessener Weise, dass die ausgetauschten Angaben nicht nur wettbewerbsrelevant waren, sondern auch im Dienste der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte stattfanden. Dass die Zahlen öffentlich zugänglich waren, hindert nicht, dass ihre Weitergabe der Zusammenarbeit und der Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung dienen sollte (89) . Überdies kann ein Verhalten, das dem Grundsatz nach rechtmäßig ist, rechtswidrig werden, wenn es in den Dienst einer wettbewerbswidrigen Absprache gestellt wird (90) .

    125.    Das Gericht erster Instanz hat die Gründe erläutert, aus denen es beim Treffen vom 14. Januar 1983 zum Austausch von Preisinformationen kam, und die Dokumente bezeichnet, die diese Feststellung möglich machten (91) .

    126.    Die Dokumente betreffend das Treffen vom 19. März 1984 sind nicht gegen Cementir verwendet worden, der das Gericht erster Instanz nicht zugerechnet hat, Informationen über die Preise für Grauzement weitergegeben zu haben. Die Rechtsmittelführerin verwechselt erneut zwei aufeinander folgende Stufen: die Feststellung der Zuwiderhandlung und die Teilnahme der verschiedenen beschuldigten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen an ihrer Durchführung.

    127.    Es steht fest, dass die Tabelle „Inlandspreise (ohne Steuer)“ nicht beim Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 verteilt worden ist, wie das Gericht erster Instanz irrtümlich feststellt, sondern bei dem darauf folgenden vom 30. Mai (92) ; aus dieser Verwechslung ergibt sich indessen nicht die von Cementir befürwortete Konsequenz.

    128.    Das Gericht erster Instanz hat dieses Dokument nicht herangezogen, um die Zuwiderhandlung zu belegen, sondern um die Begründetheit der Würdigungen dieser Einzelheit durch die Kommission zu bestätigen (93) . Ebenso wenig hat es diese Tabelle berücksichtigt, um den Informationsaustausch beim Treffen vom 14. Januar 1983 als bewiesen anzusehen, sondern um es wegen der Verwechslung abzulehnen, dass beim zweiten Treffen vom 30. Mai des gleichen Jahres solche Praktiken stattgefunden hätten (94) .

    C – Bei der Untersuchung der Maßnahmen zur Verteidigung des italienischen Marktes (vierter Rechtsmittelgrund)

    1) Die Ausübung von Druck auf Calcestruzzi (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung) (erster Teil)

    a) Vorbringen der Parteien

    129.    Nach Auffassung von Cementir belegt keiner der vom Gericht erster Instanz herangezogenen Beweise, dass sie einer der italienischen Zementhersteller war, die Druck auf die Ferruzzi-Gruppe ausübten, um Calcestruzzi zur Aussetzung der Erfüllung des Belieferungsvertrags zu bringen, den diese mit dem griechischen Hersteller Titan abgeschlossen hatte:

    1.
    Die Niederschrift über das Treffen der Delegationsleiter in Baden-Baden vom 9. September 1986 könne nicht gegen sie verwendet werden, weil sie daran nicht teilgenommen habe.

    2.
    Sie habe an keiner der Sitzungen der European Task Force teilgenommen, wie das Gericht erster Instanz anerkannt habe.

    3.
    Ferner belege das Schreiben von Titan an ihre englischen Rechtsanwälte (95) nicht, dass ihre Beziehung zu Calcestruzzi einer mit anderen europäischen Herstellern abgestimmten Verhaltensweise entsprochen hätte, weil sie zwar dieses Unternehmen als Kunden habe gewinnen wollen, aber stets zu eigenem Nutzen und nicht im Rahmen der European Task Force gehandelt habe, der sie niemals angehört habe.

    4.
    Schließlich belegten die Fernschreiben von Italcementi und Calcestruzzi an Titan zwar die Aussetzung der vereinbarten Zementlieferungen, setzten aber das Vorliegen wettbewerbswidriger Praktiken nicht voraus. Sie bezeugten lediglich, dass eine geschäftliche Abmachung zwischen mehreren italienischen Herstellern und Calcestruzzi getroffen worden sei, der sich Cementir wie viele andere aus eigenem Interesse angeschlossen habe.

    130.    Einen Beweis für ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung gebe es daher nicht. Die Feststellungen des Gerichts erster Instanz entbehrten daher einer angemessenen Begründung, da nicht nachgewiesen worden sei, dass die Initiativen von Cementir in Zusammenhang mit Calcestruzzi, die zur Aushandlung der Vereinbarungen der „SIPAC“(Società Italiana per le Promozioni ed Applicazioni del Calcestruzzo SpA) geführt hätten, objektiv mit abgestimmten Verhaltensweisen auf europäischer Ebene verknüpft gewesen seien.

    131.    Cementir ist der Auffassung, dass das Gericht erster Instanz mangels anderer Gesichtspunkte sich auf eine einfache Vermutung gestützt habe, die ihr die probatio diabolica überbürdet habe, das Fehlen einer nicht vorhandenen Verbindung nachzuweisen, weshalb ihrer Meinung nach das Recht auf Unschuldsvermutung verletzt worden sei.

    132.    Die Kommission hält den Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er sich auf die Beweiswürdigung beziehe.

    133.    Der Hinweis auf die italienischen Zementhersteller könne nicht als „sehr allgemein“ beanstandet werden, weil im Fernschreiben von Calcestruzzi an Titan vom 28. Mai 1987 die einzelnen Unternehmen einschließlich Cementir namentlich angeführt seien, wobei sich diese namentliche Anführung mit Hinweisen auf die „italienischen Zementhersteller“ und die „italienischen Zementindustrien“ abwechsle.

    b) Cementir und die Ausübung von Druck auf Calcestruzzi

    134.    Einmal mehr beanstandet Cementir lediglich die Beweiswürdigung des Gerichts erster Instanz, so dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig ist.

    135.    Die Randnummern 3151 bis 3163 des angefochtenen Urteils untersuchen alle Beweise und bescheinigen der Kommission ausreichende Gründe, die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung beschriebene abgestimmte Verhaltensweise zu ahnden; weiterhin erläutern insbesondere die Randnummern 3283 bis 3290 die Beteiligung von Cementir, die erneut das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit der Begründung mit einer Ablehnung ihrer Positionen verwechselt.

    136.    Das Rechtsmittel ist außerdem unbegründet.

    137.    Das Fehlen der Rechtsmittelführerin beim Treffen von Baden-Baden (96) und bei denen der European Task Force (97) entkräftet ihre Beteiligung an der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung beschriebenen Praktik nicht. Sie kann anderen Beweisen entnommen werden: dem Schreiben von Titan an seine englischen Rechtsanwälte und den Fernschreiben von Italcementi und Calcestruzzi an das besagte griechische Unternehmen.

    138.    In Wirklichkeit haben diese Sitzungen nicht dazu gedient, ihre Mitwirkung bei dem Kartell zu belegen, sondern um ihre Verbindung mit der European Task Force sichtbar zu machen. Es muss berücksichtigt werden, dass in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung die Teilnahme „an abgestimmten Verhaltensweisen vom 17. Juni 1986 bis 15. März 1987 mit dem Ziel, den griechischen Herstellern, speziell Titan Cement Company SA, das italienische Unternehmen Calcestruzzi als Kunden zu entziehen“, als Zuwiderhandlung beschrieben wird. Einige Unternehmen beteiligten sich über die European Task Force, andere wie Cementir (sowie Italcementi und Unicem) taten dies direkt, indem sie Verhandlungen mit Ferruzzi aufnahmen, deren Tochtergesellschaft Calcestruzzi die Erfüllung des mit Titan geschlossenen Vertrages aussetzen sollte.

    139.    Die Rechtsmittelführerin selbst erkennt die Tatsachen in ihrer Rechtsmittelschrift stillschweigend an, wenn sie die Absicht einräumt, Calcestruzzi als Kunden zu gewinnen, wenn auch in eigenem Interesse und nicht im Rahmen der Durchführung oder der Ingangsetzung eines im Rahmen der European Task Force konzipierten Plans. Trotzdem schließt das Tätigwerden „in eigenem Interesse“ das Vorliegen eines Kartells keineswegs aus.

    140.    Zunächst die Kommission und dann das Gericht erster Instanz konnten somit zu dem Schluss gelangen, dass Cementir und die anderen italienischen Hersteller Verhandlungen mit Ferruzzi begonnen hatten, damit Calcestruzzi die mit Titan vereinbarten Einfuhren fallen lasse, und von der Vermutung ausgehen (98) , dass diese Schritte im Rahmen einer Vereinbarung auf europäischer Ebene stattfanden, um dieses Unternehmen, das seinerzeit der bedeutendste italienische Hersteller von Lieferbeton war, den griechischen Zementherstellern als Kunden zu entziehen.

    2) Die Vereinbarungen mit Calcestruzzi (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung) (zweiter Teil)

    a) Vorbringen der Parteien

    141.    Cementir bringt vor, dass die Beweise für ihre Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung ganz einfach deshalb nicht erheblich seien, weil sie an den Sitzungen der europäischen Hersteller nicht teilgenommen habe, in denen deren Zuwiderhandlung erörtert worden sei.

    142.    Bezüglich des Treffens von Titan, Cementir und den anderen italienischen Herstellern in Luxemburg vom 27. Mai 1987 sei in Randnummer 3359 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen entstellt worden, weil sie zu dem ausschließlichen Zweck teilgenommen habe, das Funktionieren ihrer eigenen Abmachung mit Calcestruzzi sicherzustellen, nicht aber, um den Vertrag zwischen diesem Betonhersteller und Titan (sic) zu erfüllen. Überdies werde in Randnummer 2780 anerkannt, dass keinerlei Verbindung zwischen ihrer Teilnahme an der Sitzung in Luxemburg und den Kontakten zwischen den europäischen Herstellern bestanden habe, die damals zur gleichen Zeit im Rahmen der European Task Force geknüpft worden seien.

    143.    Außerdem sei dem Gericht erster Instanz ein offensichtlicher Qualifikationsirrtum unterlaufen, als es ihre Beteiligung an den Verträgen mit Calcestruzzi mit den wettbewerbswidrigen Absprachen der anderen Hersteller im Rahmen der European Task Force verknüpft habe.

    144.    Die Kommission weist darauf hin, dass Cementir nur bereits Vorgebrachtes wiederhole, ohne die Feststellungen in den Randnummern 3353 bis 3357 des angefochtenen Urteils zur Beziehung zwischen den von den italienischen Herstellern im April 1987 geschlossenen Verträgen und der Cembureau-Vereinbarung zu widerlegen.

    b) Cementir und die Verträge mit Calcestruzzi

    145.    Die Rüge der Rechtsmittelführerin bezüglich der mit Calcestruzzi geschlossenen Verträge ist im Kern die gleiche, die sie bezüglich der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung geltend macht, und muss daher deren Los teilen. Sie streitet nicht ab, dass am 3. und 15. April 1987 Verträge mit Calcestruzzi geschlossen wurden, und ebenso wenig, dass diese das Ergebnis oder der Zweck der Vereinbarung zwischen den drei italienischen Herstellern und Ferruzzi waren, auf die sich die in diesen Schlussanträgen bereits erwähnten Fernschreiben bezogen (99) . Unter diesen Umständen können die Ausführungen in den Randnummern 3356, 3360, 3361, 3367, 3372 und 3377 ff. des angefochtenen Urteils nicht als der Grundlage entbehrend behandelt werden.

    146.    Insbesondere sein Verständnis des Treffens von Luxemburg entstellt das Vorbringen von Cementir nicht und verfälscht keines der Beweismittel, weil die von der Kommission herangezogenen Dokumente den Schluss zulassen, dass bei dem Treffen nach einer Lösung für die Schwierigkeiten gesucht wurde, die aufgrund der Aussetzung der Zementlieferungen von Titan infolge der mit Italcementi, Unicem und Cementir geschlossenen Vereinbarung entstanden waren (100) .

    147.    Ohne Bedeutung ist, dass Cementir der European Task Force weder angehörte noch an dem Treffen der Delegationsleiter in Luxemburg vom 27. Mai 1987 in Verbindung mit der Generalversammlung von Cembureau teilgenommen hat (101) . Die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung beschriebene Zuwiderhandlung ist keine Vereinbarung europäischen Ausmaßes, weil sie lediglich von den drei genannten italienischen Herstellern abgeschlossen wurde. Die am 3. und 15. April 1987 unterzeichneten Verträge und Abmachungen sind mit anderen Worten die Durchführung der Vereinbarung zwischen Cementir, Italcementi und Unicem, mit der der Gefahr einer Einfuhr von 1,5 Millionen Tonnen griechischen Zements durch Calcestruzzi begegnet werden sollte (102) , über die in den Sitzungen der European Task Force vom 11. Februar und 15. März 1987 gesprochen worden war (103) . In diesem Zusammenhang verliert das Vorbringen der Rechtsmittelführerin sein gesamtes Gewicht, da die in dem genannten Artikel der Entscheidung beschriebene Vereinbarung nicht in dieser Sitzung abgeschlossen wurde und folglich das Fehlen bei dieser Sitzung keine Bedeutung aufweist, da die Vereinbarung nicht dort abgeschlossen wurde, auch wenn über ihr Vorliegen gesprochen wurde.

    148.    Die vorstehenden Erwägungen bieten ebenfalls die Lösung für die Rüge, es fehlten Beweise für das Vorliegen einer Verbindung zwischen der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung und der European Task Force. Kommission und Gericht erster Instanz verfügten über ausreichende Beurteilungskriterien, um das Vorliegen dieser Verbindung zu erkennen, weil bei den beiden genannten Treffen der Vertrag zwischen den italienischen Herstellern und Calcestruzzi bekannt wurde, der es ermöglichte, der Bedrohung durch eine „für die Preise katastrophale“ Ausfuhr auszuweichen (104) , und um zu dem Schluss zu gelangen, dass die italienische Vereinbarung geeignet war, den „Handel zwischen Mitgliedstaaten“ zu beeinträchtigen (105) , da sie Calcestruzzi an der Einfuhr von griechischem Zement hindern sollte (106) .

    D – Bei der Einstufung als einzige und fortgesetzte Vereinbarung (fünfter Rechtsmittelgrund)

    1) Vorbringen der Parteien

    a) Einzige und fortgesetzte Vereinbarung über die European Task Force (erster Teil)

    149.    Die Rechtsmittelführerin bekämpft die Richtigkeit der Randnummer 3760 des angefochtenen Urteils, weil sie keine rechtliche Grundlage habe, widersprüchlich sei sowie als bewiesen ansehe, dass die Verträge mit Calcestruzzi den Wettbewerb verzerrten, und vermute, dass Cementir bekannt gewesen sei, dass sie Teil eines Gesamtplans gewesen seien. Zur Rechtfertigung ihres Standpunkts trägt sie drei Gründe vor:

    1.
    Es sei widersprüchlich, davon auszugehen, dass Cementir nicht an den Zuwiderhandlungen in Zusammenhang mit der European Task Force und Interciment (Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Entscheidung) beteiligt gewesen sei, und sie gleich darauf für eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung verantwortlich zu halten, die dieses Kartell zum Gegenstand gehabt habe.

    2.
    Da Cementir weder in der European Task Force noch bei Interciment durch andere italienische Unternehmen vertreten worden sei, sei die Vermutung unzulässig, dass sie „zwangsläufig“ über Dritte von den wettbewerbswidrigen Plänen erfahren habe. Das angefochtene Urteil werfe ihr vor, die Verbindung zwischen den besagten Verträgen und einer angeblichen einzigen und fortgesetzten Vereinbarung zu kennen, ohne eine Erklärung dafür zu geben, was ihrer Meinung nach mit dem Recht auf Unschuldsvermutung unvereinbar sei.

    150.    Die Kommission hält den gerügten Widerspruch für fiktiv. In Randnummer 3761 des angefochtenen Urteils sei festgestellt, dass es Cementir nach der Rechtsprechung nicht von der Verantwortung befreie, wenn sie nicht an allen Bestandteilen der einzigen Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Auch wenn die Kommission nicht die Beteiligung dieses Unternehmens an der Errichtung der European Task Force nachgewiesen habe, habe sie doch belegt, dass es bei späteren Maßnahmen wie den abgestimmten Verhaltensweisen und den Abmachungen mit Calcestruzzi mitgewirkt habe, die beide Ausdruck für die Cembureau-Vereinbarung gewesen seien.

    151.    Zum anderen stellt sich die Kommission die Frage, ob das Gericht erster Instanz das Fernschreiben von Calcestruzzi an Titan vom 13. Mai 1987, in dem auf ein Treffen in Luxemburg zur Lösung der Probleme mit Titan infolge des Abschlusses des Vertrages mit Calcestruzzi eingegangen werde, anders hätte verstehen können.

    b) Einzige und fortgesetzte Vereinbarung über den Cembureau-Grundsatz (zweiter Teil)

    152.    Cementir ist nicht damit einverstanden, dass die Teilnahme an einem oder zwei Treffen der Delegationsleiter von Cembureau als Beteiligung an einer einzigen und fortgesetzten Vereinbarung gewertet wird, und rügt insbesondere Randnummer 4127 des erstinstanzlichen Urteils, dem zufolge die Einfachheit des Cembureau-Grundsatzes ( „Jeder bestellt sein eigenes Feld“) nicht die Veranstaltung regelmäßiger Sitzungen notwendig mache; dies sei ein unzulässiges und pauschales Kriterium, da eine Vereinbarung wie die geahndete nicht ohne eine gewisse Kontinuität und Regelmäßigkeit der Handhabung bestehen könne. Nach Nichtigerklärung der Zuwiderhandlungen bezüglich des European Cement Export Committee und des European Export Policy Committee (Artikel 5 bzw. 6 der Entscheidung) und, soweit es sie selbst betreffe, der Zuwiderhandlungen in Zusammenhang mit der European Task Force und Interciment hätte das Gericht erster Instanz überdies sogar feststellen müssen, dass die Hypothese der Kommission eines einzigen Gesamtplans, der sich in einer Reihe von Durchführungsmaßnahmen geäußert habe, hinfällig geworden sei.

    153.    Die Rechtsmittelführerin räumt ein, an dem Treffen vom 14. Januar 1983 und dem vom 7. November 1984, bei denen nicht über den innergemeinschaftlichen Zementhandel gesprochen worden sei, teilgenommen zu haben, meint indessen, dass solche Teilnahmen keine fortgesetzte Zugehörigkeit zur Cembureau-Vereinbarung bedeuteten. Konkret führt sie an:

    1.
    dass es keinerlei Verbindung zwischen diesen Treffen und den Verträgen mit Calcestruzzi, die in einem Abstand von vier Jahren zum ersten Treffen von 1983 abgeschlossen worden seien, gebe;

    2.
    dass diese Verträge keine Verbindung mit den Sitzungen der European Task Force aufwiesen;

    3.
    dass der regelmäßige Austausch von Preisinformationen nichts mit der angeblich beim Treffen vom 14. Januar 1983 geschlossenen Vereinbarung zu tun gehabt habe.

    154.    Schließlich und endlich versteht die Rechtsmittelführerin nicht, dass ihr in Randnummer 4064 des angefochtenen Urteils vorgeworfen werde, „zwangsläufig“ gewusst zu haben, dass ihre Verhaltensweisen Teil eines wettbewerbswidrigen Gesamtplans seien, der sich über zehn Jahre erstreckt habe.

    155.    Die Kommission rügt, dass Cementir ihr Vorbringen wiederhole und auf Beweisen beharre, die in erster Instanz erhoben worden seien, und beantragt deshalb Zurückweisung dieses Rechtsmittels als unzulässig.

    156.    Auch wenn die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der Errichtung der European Task Force und an Interciment nicht bewiesen worden sei, sei doch ihre Mitwirkung bei der Cembureau-Vereinbarung und insbesondere an einigen ihrer rechtswidrigen Folgeerscheinungen belegt. Auch wenn einige Aspekte der Entscheidung für nichtig erklärt worden seien, sei ein Großteil ihrer Struktur aufrechterhalten und die grundlegende Aussage der Verwaltungsentscheidung bewahrt worden: Das Vorliegen einer globalen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte, die durch zahlreiche Durchführungsmaßnahmen verwirklicht worden sei.

    2) Zum Begriff der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung

    157.    Artikel 85 des Vertrages verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen einschließlich des Verhaltens zur Durchführung dieser Vereinbarungen oder Beschlüsse und allgemein aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn sie den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen geeignet sind und eine wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung haben. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann sich somit aus einer isolierten Handlung, einer Reihe von Handlungen oder aus einem fortgesetzten Verhalten ergeben (107) . Entscheidend ist das Vorliegen eines gemeinsamen subjektiven Elements und einer verbindenden einheitlichen Zuwiderhandlungsabsicht (108) .

    158.    Grundsätzlich ist es legitim, als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eine Mehrzahl von Handlungsweisen zu qualifizieren, die Teil eines Systems periodischer Treffen sind, die das gemeinsame Ziel haben, die nationalen Zementmärkte zu respektieren, und zu deren Unterstützung u. a. Maßnahmen beschlossen werden, die dem Informationsaustausch über die Preise sowie dazu dienen sollen, Importeure zu beeinflussen und unter Druck zu setzen, die die Stabilität der Märkte bedrohen.

    159.    In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, dass eine der Verhaltensweisen für sich eine selbständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages darstellt (109) oder dass ein Unternehmen nicht an allen Einzelheiten einer kollusiven Praktik beteiligt war, eine unbedeutendere Rolle gespielt (110) oder sich nicht an ihrer Ausführung beteiligt hat (111) .

    160.    Wenn daher ein Handelsunternehmen an einer Zuwiderhandlung dieser Art mit eigenen Praktiken beteiligt ist, die zu einem gemeinsamen Ziel beitragen sollen, ist es für die Zeit seiner Teilnahme für das Verhalten der anderen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen dieser Zuwiderhandlung verantwortlich. „Dies ist dann der Fall, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.“ (112)

    3) Zur einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die European Task Force und ihren Durchführungsmaßnahmen

    161.    Cementir zieht die Qualifikation der einzelnen von der Kommission in den Absätzen des Artikels 4 der Entscheidung beschriebenen Zuwiderhandlungen durch das Gericht erster Instanz als einzige und fortgesetzte Vereinbarung nicht in Zweifel, wohl aber die ihr vorgeworfene Beteiligung.

    162.    Im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die ich bereits dargelegt habe, ist nichts Widersprüchliches dabei festzustellen, dass ein Unternehmen, das an der Vereinbarung eines Kartells nicht, wohl aber an einigen Maßnahmen zu ihrer Durchführung beteiligt war, für die einzige und fortgesetzte, wettbewerbswidrige Vereinbarung verantwortlich ist.

    163.    Entscheidend ist, ob bewiesen wurde, dass Cementir die von ihren Konkurrenten getroffenen rechtswidrigen Abmachungen, an denen sie nicht teilgenommen hatte, sowie das Vorliegen einer Verbindung zwischen diesen Abmachungen und den Durchführungsmaßnahmen, an denen sie beteiligt war, kannte oder vernünftigerweise kennen musste.

    164.    Zu diesem letzten Aspekt verweise ich auf meine Überlegungen, die ich weiter oben bei der Untersuchung des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes angestellt habe, insbesondere auf Nummer 148.

    165.    Was die Kenntnis anbelangt, die die Rechtsmittelführerin von der Errichtung der European Task Force haben konnte, dürfte Randnummer 3760 des angefochtenen Urteils weder der Logik noch der Grundlage entbehren. Unicem und Italcementi waren sich voll bewusst, dass der Druck auf Calcestruzzi und die Vereinbarung, die auf dem Abschluss von Belieferungsverträgen mit diesem Unternehmen fußte, Teil einer weiteren und innerhalb der European Task Force entworfenen Strategie (zur Verhinderung von Einfuhren aus Osteuropa) waren, weshalb in den Sitzungen dieses Zusammenschlusses vom 11. Februar und 15. März 1987 über die erwähnten Maßnahmen zur Verteidigung des italienischen Marktes gesprochen wurde. Folglich ist es stimmig, daraus abzuleiten, dass Cementir, die im Einvernehmen mit den beiden übrigen italienischen Unternehmen tätig wurde, um zunächst Druck auf Calcestruzzi auszuüben und sich dann mit dieser zusammenzutun, von der Existenz dieser weiteren Vereinbarung, an deren Abschluss sie nicht beteiligt war, Kenntnis hatte und dass der Druck und die Abmachungen mit dem italienischen Betonhersteller dem gleichen Ziel dienten. Die Beweisvermutung, zu deren Zulässigkeit ich mich in diesen Schlussanträgen bereits geäußert habe, lässt eine solche Feststellung zu.

    166.    Ein weiterer Umstand bestätigt die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung. Das Treffen, das am 27. Mai 1987 zwischen den drei italienischen Zementherstellern und dem griechischen Hersteller Titan in Luxemburg stattfand, lief parallel zu den Treffen der Delegationsleiter von Cembureau am 25. und 28. dieses Monats in der gleichen Stadt, in denen über das Schicksal der European Task Force beraten wurde.

    4) Zur einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung

    167.    In den Randnummern 4025 bis 4417 des angefochtenen Urteils wird die Einstufung des Cembureau-Grundsatzes als einzige und fortgesetzte Vereinbarung gerechtfertigt und dabei die Teilnahme jedes einzelnen Unternehmens untersucht. Cementir richtet seine Kritik gegen drei konkrete Aspekte:

    1.
    Die Teilnahme an zwei Treffen sei unzureichend, um ihr Verhalten als Teil der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung anzusehen, vor allem, wenn man berücksichtige, dass es keinerlei Verbindung zwischen den Verträgen mit Calcestruzzi auf der einen und den besagten Treffen und den Sitzungen der European Task Force auf der anderen Seite gebe und dass der regelmäßige Austausch von Preisinformationen mit deren Ablauf nichts zu tun hatte.

    2.
    Nach Nichtigerklärung der Artikel 5 und 6 der Entscheidung habe der Gedanke einer einzigen und fortgesetzten Vereinbarung seine Grundlage verloren und sei erledigt.

    3.
    Ihr anzulasten, sie habe „zwangsläufig“ wissen müssen, dass ihr Verhalten Teil eines wettbewerbswidrigen gemeinsamen Planes sei, stelle eine unzulässige Vermutung dar.

    168.    Die Rechtsprechung, die ich bereits zuvor zitiert habe, gestattet die Feststellung der Beteiligung eines Unternehmens an einer einzigen und fortgesetzten wettbewerbswidrigen Vereinbarung ohne Rücksicht auf die Anzahl, die Bedeutung und die Intensität der Teilnahmehandlungen. Der entscheidende Punkt liegt woanders, nämlich in der Kenntnis oder der Erkennbarkeit der rechtswidrigen Tätigkeiten der übrigen Beteiligten und in dem Bewusstsein, mit seiner Mitwirkung zum gemeinsamen wettbewerbswidrigen Ziel beizutragen. Folglich ist es nicht relevant, dass Cementir allein an den Treffen vom 14. Januar 1983 und 9. November 1984 teilgenommen hat. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sie auch am Austausch der Preisinformationen sowie an den Maßnahmen zur Verteidigung des italienischen Zementmarkts beteiligt war (113) .

    169.    Um den Konsequenzen dieser Wirklichkeit zu entgehen, versucht die Rechtsmittelführerin, diese letztgenannten Maßnahmen von den Treffen, bei denen der Cembureau-Grundsatz festgelegt wurde und an denen sie teilgenommen hat, abzukoppeln. Cementir eröffnet damit erneut eine Debatte, die in diesen Schlussanträgen bereits behandelt worden ist und die sich, wie ich dargelegt habe, als unzulässig und unbegründet erweist. Es steht außer Frage, dass das Gericht erster Instanz sowohl die Gründe dargelegt hat, wegen denen der Austausch von Preisinformationen die Durchführung der Cembureau-Vereinbarung erleichtern sollte (114) , als auch die, wegen denen der Druck auf Calcestruzzi und die Vereinbarung über die mit diesem italienischen Betonhersteller getroffenen Abmachungen mit der European Task Force und dem Cembureau-Grundsatz verknüpft waren, deren Zielen sie vollkommen angepasst waren (115) .

    170.    Ein zweiter Aspekt der Rüge von Cementir geht von einer Prämisse aus, die teilweise unzutreffend ist. Das Gericht erster Instanz hat Artikel 6 der Entscheidung (116) nicht insgesamt für nichtig erklärt, sondern nur in Bezug auf die Unternehmen, die in Randnummer 4015 des Urteils aufgeführt werden. Die abgestimmte Verhaltensweise im Rahmen des European Export Policy Committee lag also vor und ist, weil sie Durchdringungen der jeweiligen Inlandsmärkte der Gemeinschaft seitens der Konkurrenten verhindern sollte (117) , was Cementir nicht bestreitet, ein weiterer Gesichtspunkt für die Qualifikation des Cembureau-Grundsatzes als einzige und fortgesetzte Vereinbarung.

    171.    Bezüglich der Kritik an Randnummer 4064 des angefochtenen Urteils verweise ich auf meine Ausführungen in Nummer 165 dieser Schlussanträge. Wenn sie an den Treffen teilnahm und an den Praktiken beteiligt war, die ich in Nummer 168 dieser Schlussanträge geschildert habe, so ist die Annahme keineswegs willkürlich, dass sie „zwangsläufig“ wissen musste, dass sie Teil eines wettbewerbswidrigen Gesamtplans war, dessen Zweck die Respektierung der inländischen Zementmärkte war. Denn a) nahm sie teil an einem Treffen, bei dem der Cembureau-Grundsatz festgelegt wurde; b) nahm sie dann an einem weiteren Treffen teil, bei dem er bestätigt wurde; c) schloss sie sich dem System des Austauschs von Preisinformationen an, das als Werkzeug im Dienst der Regel „Jeder bestellt sein eigenes Feld“ eingeführt wurde; d) ist es, wenn sie sich zur Verteidigung des nationalen italienischen Marktes an den „Aktionen“ gegen und den „Abmachungen“ mit Calcestruzzi beteiligte, nicht unwahrscheinlich, zusammenhanglos oder vernunftwidrig anzunehmen, dass Cementir bewusst war, dass sie an einem allgemeinen Marktaufteilungskartell teilnahm.

    172.    Folglich ist auch der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    3. Die Geldbuße (sechster Rechtsmittelgrund)

    A – Vorbringen der Parteien

    173.    Mit dem letzten Rechtsmittelgrund stellt Cementir die gegen sie verhängte wirtschaftliche Sanktion in Frage. Sie untergliedert diese Rüge in sechs Teile, von denen zwei – der vierte und der sechste – mit Beschluss vom 5. Juni 2002 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden sind.

    174.    Die übrigen vier Teile beziehen sich auf Dauer und Schwere der Zuwiderhandlungen, auf die Verjährung des in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung beschriebenen Verstoßes und auf den Betrag der vom Gericht erster Instanz festgelegten Geldbuße.

    1) Die Dauer der Zuwiderhandlungen (erster Teil)

    175.    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass der Gerichtshof, wenn er den Rechtsmittelgründen bezüglich der Rechtmäßigkeit des Austauschs von Preisinformationen sowie bezüglich des Drucks auf und der Abmachungen mit Calcestruzzi stattgäbe, die Dauer der Zuwiderhandlung, soweit es sie betreffe, auf einen einzigen Tag mit der entsprechenden Auswirkung auf ihre Schwere verringern müsse. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Dauer der Zuwiderhandlung nicht mit der Geltungsdauer des Vertrages mit Calcestruzzi verknüpft werden dürfe, weil die Wettbewerbswidrigkeit ausschließlich auf der Abstimmung beruhe, die erfolgt sei, um der Beziehung von Calcestruzzi zu Titan ein Ende zu setzen.

    176.    Die Kommission sieht in dieser Rüge die stillschweigende Forderung von Cementir nach erneuter Prüfung der Tatsachen, und deshalb sei sie unzulässig. Außerdem werde in den Randnummern 3283 bis 3290 und 3133 bis 3166 des angefochtenen Urteils der Standpunkt der Entscheidung zur Dauer der Zuwiderhandlung bekräftigt und festgestellt, dass die Verträge mit Calcestruzzi, die bis 3. April 1992 gegolten hätten, eine Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung gewesen seien.

    2) Die Schwere der Zuwiderhandlung (zweiter Teil)

    177.    Cementir rügt den Abschnitt des Urteils als zusammenhanglos und rechtswidrig, in dem das Gericht erster Instanz entsprechend dem Standpunkt der Kommission die Geldbuße mit der in Artikel 1 der Entscheidung beschriebenen Zuwiderhandlung verknüpfe und es als irrelevant behandle, ob die beschuldigten Unternehmen an einer oder an mehreren Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen seien.

    178.    Zur Stützung dieses Kriteriums führt die Rechtsmittelführerin Folgendes an:

    1.
    Es verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Nichtigerklärung einer großen Anzahl von Zuwiderhandlungen keinen Einfluss auf die Einschätzung der Gesamtschwere des geahndeten Verhaltens hat, weil es paradox ist, dass sie trotz der Nichtigerklärung von vier der ihr zugerechneten Zuwiderhandlungen den gleichen Prozentsatz der Sanktion hinnehmen muss.

    2.
    Dieses Ergebnis ist ferner mit der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte unvereinbar, die die Schwere der Zuwiderhandlung von der mehr oder weniger starken Beteiligung der Unternehmen an der einzigen und fortgesetzten Verhaltensweise abhängig macht.

    3.
    Es führt desgleichen zu einer ungleichen und ungerechtfertigten Behandlung, weil Unternehmen, die an einer unterschiedlichen Anzahl von Zuwiderhandlungen mitgewirkt haben oder in unterschiedlicher Form an einem Gesamtkartell beteiligt waren, mit der gleichen Sanktion belegt werden.

    179.    Die Erläuterung der Bindung der Geldbuße an die Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 1 der Entscheidung sei von der Kommission bis zur Durchführung der Sitzungen in erster Instanz nicht geliefert worden, was entscheidenden Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Teils der Verwaltungsentscheidung gehabt habe, der sich auf die Bemessung der Geldbuße beziehe.

    180.    Nach Auffassung der Kommission ist die Geldbuße jedem Unternehmen für seine Beteiligung an der Cembureau-Vereinbarung auferlegt worden und weist das angefochtene Urteil einen Standpunkt aus, der mit der Rechtsprechung zu den Geldbußen vollkommen übereinstimme.

    3) Berichtigung des Betrages der Geldbuße (dritter Teil)

    181.    Der Umsatz, den Cementir seinerzeit der Kommission mitgeteilt habe, sei höher als der wirkliche Umsatz gewesen, weil er Beträge enthalten habe, die für die Transportkosten, die Säcke und sonstige verwandte Dienstleistungen aufgebracht worden seien, so dass die Randnummern 5030 und 5032 des erstinstanzlichen Urteils, wenn sie diese Kosten als Teil der Lieferung des Produkts betrachteten, einen Begründungsmangel aufwiesen und im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung stünden.

    182.    Die Kommission meint, dass die Rüge von Cementir die Tatsachen betreffe und daher unzulässig sei.

    4) Die Verjährung der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung (fünfter Teil)

    183.    Das Gericht erster Instanz habe betont, dass Cementir am regelmäßigen Austausch der Preisinformationen während eines Tages beteiligt gewesen sei. Es habe indessen feststellen müssen, dass die selbständige Zuwiderhandlung, die in dem genannten Artikel der Entscheidung beschrieben sei, verjährt gewesen sei, und dies bei der Würdigung der allgemeinen Schwere ihres Verhaltens berücksichtigen müssen.

    184.    Die Kommission entgegnet, dass dieser Aspekt des Rechtsmittelgrundes aus den gleichen Gründen unzulässig sei wie der dritte Teil, und betont, dass in den Randnummern 4801 und 4802 des erstinstanzlichen Urteils klar festgestellt werde, dass nach der Verordnung Nr. 2988/74 (118) die Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße beim Erlass der Entscheidung nicht verjährt gewesen sei, weil die Zuwiderhandlung zwischen dem 14. Januar 1983 und dem 3. April 1992 stattgefunden habe.

    B – Die Kriterien der Kommission für die Verhängung der Geldbußen

    185.    Bei der Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes sind die Struktur der Gliederung der Entscheidung und die bei der Verhängung der Bußen ins Feld geführten Kriterien festzustellen.

    186.    In der Entscheidung werden zwei unterschiedliche Märkte betrachtet, nämlich der Grauzement- und der Weißzementmarkt. Im Zusammenhang mit dem ersten wird in Artikel 1 der Abschluss der Cembureau-Vereinbarung beanstandet, mit der die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Zementlieferungen vereinbart wurden. Die Artikel 2 bis 6 fassen die bilateralen oder multilateralen Verhaltensweisen zusammen, mit denen diese „einheitliche und fortgesetzte“ Vereinbarung durchgeführt oder ihre Durchführung erleichtert und Hindernisse, die sich ihrer Wirksamkeit in den Weg stellten, wie etwa die so genannte „griechische Bedrohung“, beseitigt werden sollten. Artikel 7 bezieht sich auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem Weißzementmarkt.

    187.    Die Kommission verhängte getrennte Geldbußen für die Zuwiderhandlungen in Bezug auf den einen und auf den anderen Markt (119) .

    188.    Was den Grauzementmarkt betrifft, für den allein Cementir wettbewerbswidrige Verhaltensweisen vorgeworfen werden, beschloss die Kommission, nicht jedes Verhalten einzeln zu ahnden, und verhängte wegen der Verbindung zwischen der Cembureau-Vereinbarung und jeder der Maßnahmen zu ihrer Durchführung gegen jedes Unternehmen eine pauschale Geldbuße (120) . Diese Vorgehensweise ist berechtigt und findet ihre Grundlage in der Befugnis der Kommission, sich in einer Entscheidung zu unterschiedlichen Zuwiderhandlungen zu äußern (121) .

    189.    Sie ging ferner davon aus, dass sich alle Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die die Entscheidung gerichtet war, der Cembureau-Vereinbarung angeschlossen hatten, und legte die Gesichtspunkte dar, die bei der Feststellung der Beteiligung des jeweiligen Teilnehmers zugrunde gelegt worden waren. Bezüglich Cementir legte sie dar, dass diese als Mitglied von Cembureau dem Übereinkommen oder Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte zu dem Zeitpunkt beigetreten sei, als dieses erörtert und beschlossen wurde; auch an Maßnahmen und Vereinbarungen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder Prinzips und/oder zur Erleichterung seiner Durchführung habe sie mitgewirkt (122) .

    190.   „Im Rahmen dieser allgemeinen Feststellung hat die Kommission ... berücksichtigt, welche Rolle jedes Unternehmen beim Abschluss des Übereinkommens“ und „bei den Vereinbarungen und Maßnahmen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder Prinzips“ gespielt hat. Sie hat auch die Dauer des einen wie des anderen berücksichtigt (123) .

    191.    Im Einklang mit dem vorstehenden Ansatz hat sie zwei Gruppen von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen herausgestellt: zum einen diejenigen, die an der Cembureau-Vereinbarung teilgenommen haben, und zum anderen die übrigen Unternehmen mit einer weniger wirksamen Beteiligung, die folglich eine geringere Verantwortung tragen (124) .

    192.    Innerhalb der ersten Gruppe hat die Kommission drei Untergruppen unterschieden: 1. eine Untergruppe der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die als Mitglied von Cembureau unmittelbar am Abschluss des Übereinkommens oder Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte teilgenommen und an Durchführungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt haben, wozu sie Cementir gezählt hat, 2. eine zweite Untergruppe der Unternehmen, die über ihre obersten Führungskräfte entweder in der Zeit des Abschlusses des Übereinkommens oder in der seiner Durchführung die Funktion von Delegationsleitern wahrgenommen haben, und 3. eine letzte Untergruppe der Unternehmen, die an Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt haben (125) .

    193.    Bei der zweiten Gruppe hat die Kommission drei Arten von Verantwortlichen unterschieden: 1. die Unternehmen, die nur an Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens mit dem Ziel, die Produktionsüberschüsse nach Drittländern umzuleiten, mitgewirkt haben, 2. diejenigen, die zwar an Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt, aber versucht haben, sich der Durchführung des Übereinkommens zu entziehen, und 3. das Unternehmen Ciments Luxemburgeois, das zwar unmittelbares Mitglied von Cembureau war und an den Treffen der Delegationsleiter, auf denen das Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip vereinbart wurde, teilgenommen, aber letztlich keine Durchführungsmaßnahmen angewendet hat (126) .

    194.    Die Kommission verhängte gegen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen der ersten Gruppe Geldbußen in Höhe von 4 % des jeweiligen Umsatzes auf dem Grauzementmarkt des Jahres 1992. Die in die zweite Gruppe Eingestuften wurden mit einer Buße von 2,8 % des gleichen Parameters belegt (127) .

    195.    Das Gericht erster Instanz gab der Klage von Cementir teilweise statt, weil die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße davon ausgegangen war, dass sie an der Cembureau-Vereinbarung 122 Monate lang beteiligt gewesen sei, die wirkliche Zeit ihrer Beteiligung indessen nur 110,5 Monate betragen hatte (128) . Sodann ermäßigte das Gericht den Betrag der Geldbuße entsprechend (129) .

    196.    In dieser Vorgehensweise des Gerichts erster Instanz sieht die Rechtsmittelführerin die Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bei der Bemessung der Geldbußen.

    197.    Die Rüge ist in dieser Formulierung unzulässig, weil sie lediglich das Vorbringen aus der Klageschrift wiederholt, das das Gericht erster Instanz in den Randnummern 4949 bis 4969 des angefochtenen Urteils behandelt hat. Cementir sagt mit dieser Rüge nichts Neues, worüber im Gerichtsverfahren nicht bereits gesprochen und entschieden worden wäre. Sie nutzt es aus, dass das Gericht erster Instanz das gleiche Kriterium für die Bemessung der Geldbußen heranzieht wie die Kommission, um eine Auseinandersetzung zu erneuern, die in Wirklichkeit keine Beanstandung des angefochtenen Urteils, sondern der Sanktionsentscheidung der Verwaltung darstellt.

    C – Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

    198.    Dieser Rechtsmittelgrund ist ebenfalls unbegründet.

    199.    Die Geldbuße weist eine doppelte Zielsetzung auf: Sie soll ahnden und abschrecken. Sie soll ein Verhalten ahnden und die Urheber außer möglichen anderen Zuwiderhandelnden entmutigen, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen an den Tag zu legen. Sie muss daher diesen Zielen angepasst werden und das angemessene Gleichgewicht wahren, damit die Buße dem geahndeten Verhalten entspricht, und zugleich exemplarisch wirken.

    200.    Beim ersten Aspekt, der Ahndung, muss die Buße als Folge des Grundsatzes der persönlichen Strafe, den ich in diesen Schlussanträgen bereits erwähnt habe, der Schwere des Verstoßes und den übrigen subjektiven und objektiven Umständen jedes einzelnen Falles angepasst sein. Aus diesem Grund bestimmt Artikel 15 Absatz 2 a. E. der Verordnung Nr. 17, dass der Betrag der Geldbuße unter Berücksichtigung der Schwere und gegebenenfalls auch der Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen ist.

    201.    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Schwere der Zuwiderhandlung anhand zahlreicher Gesichtspunkte zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (130) .

    202.    Bei dieser Beurteilung gibt es meines Erachtens drei zentrale Kriterien: die Eigenart des Verstoßes, die Auswirkung auf den Wettbewerb und die räumliche Ausdehnung des betroffenen Marktes, wobei jedes in einer objektiven Dimension, nämlich der des Verstoßes selbst, und in einer subjektiven, der des verantwortlichen Unternehmens, zu betrachten ist (131) .

    203.    Somit sind zu würdigen der Inhalt der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die Ausdehnung des Marktes, auf den sie sich auswirken, und ganz besonders die Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung; insoweit sind Punkte wie die Dauer der verbotenen Verhaltensweise, das materielle Wesen des betreffenden Marktes sowie Zahl und Intensität der ins Werk gesetzten Durchführungsmaßnahmen nicht zu unterschätzen.

    204.    Auf der subjektiven Ebene der verantwortlichen Unternehmen gelten Umstände wie deren relative Bedeutung oder ihr Marktanteil in dem betreffenden Wirtschaftssektor sowie die Wiederholung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen.

    205.    Die Forderung, dass die Geldbuße der Schwere des Verstoßes angepasst sein muss, führt dazu, dass, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Personen begangen wurde (132) , zu prüfen ist, welche relative Schwere die Beteiligung jeder von ihnen bei Berücksichtigung der genannten Punkte aufweist (133) . Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass die Geldbuße für alle Unternehmen in der gleichen Situation gleich ist und dass verhindert wird, dass diejenigen, die sich in unterschiedlicher Situation befinden, mit der gleichen Sanktion belegt werden.

    206.    Das Gericht erster Instanz ist bei der Bestätigung und Anwendung der von der Kommission bei der Bemessung der Geldbußen herangezogenen Kriterien in dieser Weise verfahren. Diese Kriterien sind alles andere als eine willkürliche Einstufung der verantwortlichen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen; sie sind vielmehr Ergebnis einer eingehenden Untersuchung der Beteiligung und des Verhaltens jedes/jeder von ihnen. Dies wird trefflich belegt durch die Punkte 3, 5 und 9 von Absatz 65 der Entscheidung, in der, wie nicht zu vergessen ist, ein ausführlicher erster Teil enthalten ist, der dem Sachverhalt gewidmet ist und in dem die Beteiligung der einzelnen beschuldigten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen dargestellt wird.

    207.    Alle Verhaltensweisen, die nicht zwangsläufig identisch sind, haben ein und dasselbe wettbewerbswidrige Ziel verfolgt, weshalb sie für die Festsetzung der Geldbußen entsprechend ihrer Schwere je nach der Auswirkung auf den Markt und der Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs in eine oder mehrere Gruppen eingestuft werden konnten.

    208.    An dieser Vorgehensweise ist nichts Regelwidriges, weil die Schwere eines Verstoßes, wie bereits erwähnt, unter Berücksichtigung der Schädigung, die die Verhaltensweisen der öffentlichen Wirtschaftsordnung zugefügt haben, beurteilt werden kann. Wie es das Gericht erster Instanz in Randnummer 4966 des angefochtenen Urteils ausdrückt, versuchte jedes der an der Cembureau-Vereinbarung beteiligten Unternehmen, „die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte durch so viele Maßnahmen sicherzustellen, wie es insbesondere seinen Geschäftsinteressen und der geografischen Lage seines natürlichen Marktes entsprach“. Daher sei „[d]ie auf diesen Gesichtspunkten beruhende Teilnahme an nur wenigen unerlaubten Maßnahmen ... nicht Ausdruck einer weniger starken Unterstützung der Cembureau-Vereinbarung und damit einer geringeren Verantwortung für die geahndete Zuwiderhandlung“. Ihre Situation war die gleiche, soweit es die Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrifft.

    209.    Aus dem gleichen Grund führt es nicht notwendig zu einer Herabsetzung der verhängten Geldbuße, wenn das Gericht erster Instanz einige Artikel der Entscheidung für nichtig erklärt, weil die Beteiligung von Cementir an den dort beschriebenen Verhaltensweisen nicht bewiesen wurde, weil nämlich entscheidend die fortgesetzte Befolgung des Cembureau-Grundsatzes durch Mitwirkung an einer oder mehreren Maßnahmen der Durchführung zum unmittelbaren Schutz der Inlandsmärkte war (134) .

    210.    So ist die Rüge von Cementir, soweit beanstandet wird, dass sich andere Unternehmen, die ebenfalls in die Gruppe mit größerer Verantwortung eingestuft worden seien, intensiver an der Vereinbarung beteiligt hätten, fehl am Platz, selbst wenn man davon ausgeht, dass ihre Beteiligung nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig war, weil die fahrlässig begangenen Zuwiderhandlungen für den Wettbewerb nicht weniger schwerwiegend sind als die vorsätzlich begangenen. Das Gericht erster Instanz war nicht verpflichtet, bei der Ermittlung der Schwere des Verstoßes zu prüfen, ob dieser vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (135) . Im Wettbewerbsrecht ist der Grad der Schuld Voraussetzung für die Sanktion, aber kein Kriterium für die Bemessung der Geldbuße (136) .

    211.    Ebenso wenig geht es um den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn der Maßstab, den man heranzieht, die Unternehmen sind, die in die Gruppe mit „geringerer Verantwortlichkeit“ eingestuft wurden. Die Gründe, die die Kommission darlegt und die das Gericht erster Instanz übernimmt (137) , um zwischen den beiden Unternehmensgruppen zu unterscheiden, entsprechen einem objektiven und vernünftigen Maßstab wie der Auswirkung der Verhaltensweisen auf den Wettbewerb und insbesondere auf die Aufteilung und Trennung der nationalen Märkte. In dieser Weise wurden die in den Artikeln 2, 3 und 4 der Entscheidung beschriebenen Verhaltensweisen, da sie die unmittelbare Abschottung dieser Märkte zum Ziel hatten, als schwerwiegender eingestuft, während die in den Artikeln 5 und 6 behandelten mit „weniger unmittelbare[n] Auswirkungen“ (138) als weniger schwerwiegend betrachtet werden konnten.

    212.    Wenn folglich die Kriterien der Kommission den Grundsätzen entsprechen, die für die Verhängung der Geldbußen gelten, so entspricht ihnen auch die Herabsetzung, die das Gericht erster Instanz unter Anwendung der gleichen Regeln durchgeführt hat.

    D – Eine hinreichend begründete Geldbuße

    213.    Die Kommission hat Absatz 65 der Entscheidung zu einer ganz ausführlichen Erläuterung der Bemessungskriterien genutzt, die sie im verfügenden Teil der Entscheidung zur Anwendung bringen wollte. Die Randnummern 4722 bis 5057 des angefochtenen Urteils wiederum untersuchen auf die Rügen der Klägerinnen hin verschiedene Aspekte der verhängten Geldbußen.

    214.    Es genügt die Durchsicht der beiden Texte, um festzustellen, dass die Rüge von Cementir wegen fehlender Begründung des Entschlusses, nur die Beteiligung an der Cembureau-Vereinbarung unabhängig von der Anzahl der Durchführungsmaßnahmen, an denen jedes Unternehmen beteiligt war, zu ahnden, der Grundlage entbehrt. Liest man aufmerksam die Darstellung, die ich soeben auf der Grundlage des Absatzes 65 der Entscheidung den von der Kommission bei der Bußgeldbemessung verwendeten Kriterien gewidmet habe, so lässt sich feststellen, dass die Begründung, die Cementir vermisst, in der Verwaltungsentscheidung steht.

    215.    In Wirklichkeit ist dieser Aspekt des Rechtsmittelgrundes unzulässig, weil damit ein Vorbringen wiederholt wird, das bereits in den Randnummern 4722 ff. des Urteils erster Instanz eine umfassende Antwort gefunden hat.

    E – Zur Dauer der Zuwiderhandlungen und insbesondere derjenigen, die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung beschrieben wird

    216.    Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes wählt als Ausgangspunkt in einem seiner Aspekte eine hypothetische Situation, die nicht eingetreten ist, dass nämlich den Rechtsmittelgründen bezüglich des Austauschs von Preisinformationen, des Drucks auf und der Verträge mit Calcestruzzi stattgegeben wird. Da ich vorschlage, diese Rügen zurückzuweisen, bleibt die Dauer der Zuwiderhandlung grundsätzlich unverändert.

    217.    Der zweite Aspekt dieses ersten Teils des fünften Rechtsmittelgrundes betrifft die Zuwiderhandlung, die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung beschrieben wird, der die Vereinbarung zwischen Cementir, Italcementi und Unicem ahndet, Calcestruzzi von der Einfuhr von Zement aus Griechenland abzubringen, in deren Rahmen die Verträge mit diesem Betonhersteller abgeschlossen wurden, die bis zum 3. April 1992 in Geltung waren. Für die Rechtsmittelführerin ist es ein Widerspruch, die Geltung dieser Vereinbarung mit der der genannten Verträge gleichzusetzen.

    218.    In meinen Schlussanträgen vom heutigen Tag in der Rechtssache C-217/00 P (139) habe ich darauf hingewiesen, dass Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung sich auf zwei unterschiedliche Verhaltensweisen bezieht, die eine mit Bedeutung nach außen, mit der die Einfuhr von griechischem Zement durch Calcestruzzi verhindert werden sollte – also die Vereinbarung zwischen den drei italienischen Herstellern –, die andere von nur nationaler Tragweite, nämlich die Verträge und Abmachungen zwischen den drei Zementherstellern und Calcestruzzi selbst. Bei der ersten waren die verantwortlichen Handelnden Unicem, Italcementi und Cementir, da ja der Betonhersteller als Opfer anzusehen war, während bei der zweiten zu den Schuldigen der Betonhersteller hinzugerechnet werden muss. Die Vereinbarung zwischen den drei Zementherstellern, Druck auf jemanden auszuüben, der dann die Belieferungsverträge abschloss, ist ein für sich ahndungswürdiges Kartell (140) . Sodann ist es weder widersprüchlich, noch verstößt es gegen die Denkgesetze, wenn die Dauer des in dem genannten Artikel beschriebenen Kartells unter Bezugnahme auf die Geltungsdauer der Verträge und Abmachungen festgelegt wird, dessen äußerer Ausdruck sie waren, ebenso wie die zeitliche Dimension der beim Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 geschlossenen Cembureau-Vereinbarung sich auf den Zeitraum erstreckt hat, in dem Maßnahmen zu ihrer Durchführung ergriffen wurden.

    F – Zur Verjährung der Zuwiderhandlung durch punktuellen Austausch von Preisinformationen

    219.    Mit dieser Rüge wiederholt Cementir das Vorbringen in erster Instanz, ohne die Antwort in den Randnummern 4801 bis 4802 des angefochtenen Urteils zu beanstanden. Dieses Vorbringen ist folglich unzulässig.

    220.    Es ist aber auf jeden Fall unbegründet.

    221.    Die Stellungnahme zu diesem Rechtsmittelgrund hat von den Tatsachen auszugehen, die im angefochtenen Urteil als bewiesen festgestellt und nicht in der Rechtsmittelinstanz in zulässiger Weise aufgehoben worden sind. Cementir nahm an den Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 und 7. November 1984 teil. Sie war ferner an dem Austausch von Preisinformationen beteiligt, der bei dem ersten dieser Treffen stattfand, wie auch an dem, der regelmäßig zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Dezember 1988 stattgefunden hat. Sie war zwischen dem 9. September 1986 und dem 15. März 1987 an den abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt, mit denen Calcestruzzi den griechischen Herstellern, insbesondere Titan, als Kunde entzogen werden sollte. Schließlich tat sie sich mit Unicem und Italcementi zusammen, um zu verhindern, dass Calcestruzzi Zement aus Griechenland einführte, weshalb sie am 3. und 15. April 1987 Lieferverträge und -abmachungen mit diesem Betonhersteller abschlossen; diese Praktik dauerte bis zum 3. April 1992 an (141) .

    222.    Somit würde, selbst wenn man annähme, dass die in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung beschriebene Zuwiderhandlung verjährt wäre, das Ergebnis sich in nichts ändern, weil Cementir nach wie vor an dem Kartell als direktes Mitglied von Cembureau beteiligt wäre, weil sie an mehreren Durchführungsmaßnahmen mitgewirkt hat. Sie würde daher zu der Gruppe von Unternehmen gehören, die mit einer Geldbuße von 4 % ihres Umsatzes belegt wurden.

    223.    Außerdem vergisst die Rechtsmittelführerin, dass die geahndete Zuwiderhandlung eine fortgesetzte ist und daher insoweit als Anfangstermin für die Verjährungsfrist der Tag anzusehen ist, an dem die einzige Verhaltensweise ein Ende gefunden hat (142) , was im vorliegenden Fall der 3. April 1992 war. Da die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 25. November 1991 übersandt wurde (143) , kann von Verjährung nicht die Rede sein, weil zu diesem Zeitpunkt die Zuwiderhandlung noch Wirkungen zeitigte.

    G – Zur Berichtigung des Umsatzes

    224.    Für diesen Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes gilt das Gleiche wie für den Vorstehenden: Er ist unzulässig, weil Cementir nur die gleichen Argumente vorbringt wie in erster Instanz, auf die in den Randnummern 5030 bis 5032 des angefochtenen Urteils eingegangen wurde.

    225.    Außerdem ist meines Erachtens der Gedankengang von Cementir auch noch unrichtig.

    226.    Der „Umsatz“ als Bezugsgröße bei der Bemessung von Geldbußen dient der Ermittlung der Größe und Wirtschaftskraft der Unternehmen (144) , damit die Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt der Erzeugnisse steht, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind (145) . Dies ist die Zielrichtung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. Außerdem ist der Einfluss des Zuwiderhandelnden auf dem Markt infolge seiner Größe und Wirtschaftskraft zu berücksichtigen (146) .

    227.    Die Fragestellung von Cementir, ob die Transportkosten für den Zement oder die Kosten der Säcke, in denen er geliefert wird, Teil des Kaufs sind, hilft nicht weiter. Entscheidend ist, dass sie Teil des Absatzes und des Geschäftsverkehrs des Unternehmens sind, so dass sie erforderlich sind, um Bedeutung und Kraft des Unternehmens zu messen.

    228.    Schließlich ist die Rüge der Ungleichbehandlung, die die Rechtsmittelführerin zu diesem Punkt geltend macht, lediglich rhetorisch. Wer sich über eine Ungleichbehandlung beschwert, muss sie durch Beibringung eines Vergleichsfalls nachweisen. Cementir hat dies weder in der ersten noch in der Rechtsmittelinstanz getan.

    229.    Nach Maßgabe dieser Erwägungen sind die vier Teile des sechsten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, die im Beschluss vom 5. Juni 2002 noch nicht zurückgewiesen worden sind.

    230.    Die Zurückweisung sämtlicher Rechtsmittelgründe, die zur Verhandlung zugelassen wurden, führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels insgesamt.

    V – Kosten

    231.    Die durch dieses Rechtsmittel verursachten Kosten sind mit Rücksicht auf den Kostenantrag der Kommission gemäß Artikel 122 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes Cementir aufzuerlegen.

    VI – Ergebnis

    232.    Aufgrund dieser Darlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

    1.
    sämtliche Rechtsmittelgründe von Cementir, Cementerie del Tirreno SpA zurückzuweisen, soweit sie nicht bereits im Beschluss vom 5. Juni 2002 zurückgewiesen wurden;

    2.
    das angefochtene Urteil, soweit es dieses Unternehmen betrifft, in vollem Umfang zu bestätigen;

    3.
    die Rechtsmittelführerin in die durch dieses Rechtsmittel verursachten Kosten zu verurteilen.


    1
    Originalsprache: Spanisch.


    2
    Verbundene Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Slg. 2000, II-491).


    3
    ABl. 1962, Nr. 13, S. 204.


    4
    Aktenzeichen IV/33.126 und 33.322 – Zement.


    5
    Randnrn. 2 und 3 des angefochtenen Urteils.


    6
    Randnrn. 3, 9 und 12 des Urteils.


    7
    Randnrn. 4 und 6 dieses Urteils.


    8
    ABl. L 343, S. 1.


    9
    Absatz 22 der Entscheidung.


    10
    Vgl. Randnr. 163 in Verbindung mit den Randnrn. 5 und 95 des angefochtenen Urteils.


    11
    Vgl. Randnrn. 164 und 168.


    12
    Ciments Luxembourgeois SA.


    13
    Randnrn. 169 und 170 des angefochtenen Urteils.


    14
    Geänderte Fassung, veröffentlicht in ABl. C 34 vom 1. Februar 2001, S. 1.


    15
    Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91 (Slg. 1995, II-1775).


    16
    Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91 (Slg. 1995, II-1847).


    17
    Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P (Slg. 1999, I-4235).


    18
    Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78 (Slg. 1980, 2229).


    19
    Mit Ausnahme der Dokumente, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthielten, und der internen Dokumente der Kommission.


    20
    Vgl. Randnr. 241 des angefochtenen Urteils.


    21
    Zum Verteidigungsrecht in den Wettbewerbsverfahren vgl. die Arbeit von Lenaerts, K., und Maselis, I., „Le justiciable face à la Commission européenne dans les procédures de constatation d’infraction aux articles 81 et 82 CE“, Journal des Tribunaux, Nr. 5973 (2000), S. 496 bis 504. Interessant ist auch die Untersuchung von Goossens, L., „Concurrence et droits de la défense: la phase administrative devant la Commission“, Journal des tribunaux, Droit Européen, Nr. 52 (1998), S. 169 bis 175, und Nr. 53 (1998), S. 200 bis 204. Obwohl verhältnismäßig weit zurückliegend, ist weiterhin von Interesse Due, O. (ehemaliger Präsident des Gerichtshofes), „Le respect des droits de défense dans le droit administratif communautaire“, Cahiers de Droit Européen, Nrn. 1 und 2, 1987, S. 383 bis 396.


    22
    ABl. L 354, S. 18. Sie ist an die Stelle der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (ABl. Nr. L 127, S. 2268) getreten, die für die Sachverhalte galt, die im vorliegenden Fall Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens waren.


    23
    Vgl. statt aller unter den jüngeren Entscheidungen Urteil Hercules Chemicals/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 75 ff.).


    24
    Das mit dem vorliegenden Rechtsmittel angefochtene Urteil ist selbst ein Beispiel (vgl. Randnrn. 142 bis 144 und 240).


    25
    Vgl. Urteile vom 8. Juni 1976, Engel u. a. gegen Niederlande (Serie A Nr. 22) für Militärgerichtsverfahren, und vom 23. Juni 1981, Le Compte, Van Leuven und De Meyere gegen Belgien (Serie A Nr. 43), für Disziplinarverfahren innerhalb einer Ärztekammer.


    26
    ABl. 2000, C 364, S. 1.


    27
    Vgl. Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2.


    28
    Artikel 41 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich.


    29
    Dies sind auch die Rechte, angehört zu werden, über die Beschuldigung informiert zu werden sowie die maßgebenden Beweismittel für die Verteidigung oder gegebenenfalls einen Rechtsbeistand heranzuziehen.


    30
    Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Mischo vom 25. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-244/99 P und C-251/99 P, Nrn. 331 bzw. 125, in denen das Urteil vom 15. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P (PVC II, Slg. 2002, I-8375) ergangen ist.


    31
    So hat es das Gericht erster Instanz im Urteil Distillers Company/Kommission (zitiert in Fußnote 18), auf das sich die Rechtsmittelführerin beruft, zum Ausdruck gebracht. In seiner Randnr. 26 steht zu lesen, dass die gerügten Verfahrensfehler nur zu prüfen seien, „wenn eine Möglichkeit bestünde, dass das Verwaltungsverfahren ohne diese Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis geführt hätte“.


    32
    Der Richter rekonstruiert wie der Historiker die Vergangenheit und muss bei dieser Bemühung Beweise und Zeugnisse sichten, um die Ereignisse so wieder hervorzubringen, wie sie vorgefallen sind. Der Richter darf ebenso wenig wie der Historiker den Standpunkt derjenigen einnehmen, die Gegenstand einer Nachforschung sind, er muss über ihn hinausgehen. Zu den Beziehungen zwischen Recht und Geschichte vgl. das Werk von Ginzburg, C., El juez y el historiador (Consideraciones al margen del proceso Sofri), Verlag Anaya und Mario Muchnik, Madrid 1993.


    33
    Randnrn. 78 und 79 des Urteils.


    34
    Dies ist das Kriterium, das der Gerichtshof unlängst im Urteil PVC II (zitiert in Fußnote 30, Randnrn. 315 ff., insbesondere Randnr. 325) angewandt hat.


    35
    Das ist der Fall bei dem Unternehmen Cedest SA (T-38/95). Vgl. Randnrn. 2211 und 2286 des angefochtenen Urteils.


    36
    Randnrn. 98 und 108.


    37
    Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91 (Slg. 1995, II-1901).


    38
    Vgl. Randnrn. 66 und 70.


    39
    Vgl. Randnr. 61 des Urteils Solvay/Kommission und Randnr. 71 des Urteils ICI/Kommission.


    40
    Vgl. Randnrn. 98 und 108 der beiden Urteile.


    41
    Vgl. Randnrn. 263 und 264 des angefochtenen Urteils.


    42
    Angaben in den Absätzen 18, 19 und 45 der Entscheidung.


    43
    Vgl. Randnr. 264 des Urteils.


    44
    Randnr. 262.


    45
    Vgl. Randnr. 263.


    46
    Vgl. Randnr. 1250 des angefochtenen Urteils.


    47
    Vgl. Randnr. 247 des angefochtenen Urteils.


    48
    Sitzung vom 14. Oktober 1998 in der Rechtssache CBR/Kommission (T-25/95).


    49
    Sitzung vom 14. Oktober 1998 in der Rechtssache Irish Cement/Kommission (T-60/95).


    50
    Dokumente 33.126/11630 bis 11633.


    51
    Dokumente 33.322/308 bis 312.


    52
    Dokumente 33.126/2023 bis 2049.


    53
    Dokumente 33.126/2105 bis 2113.


    54
    Vgl. Artikel 61 bzw. 62 der jeweiligen Verfahrensordnung.


    55
    Vgl. u. a. Urteil vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18) und Urteil vom 10. Februar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97 (Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30).


    56
    Vgl. Fußnote 62 meiner Schlussanträge, die ich am 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-466/00, Arben Kaba, vorgetragen habe, in der bisher das Urteil noch nicht verkündet worden ist.


    57
    Nr. 93.


    58
    Angaben in den Absätzen 18, 19 und 45 der Entscheidung. Zu dem Vermerk von Herrn Toscano vgl. Randnrn. 1122 ff. (insbesondere Randnrn. 1130, 1131 und 1132).


    59
    Vgl. Randnrn. 973 und 1131 des Urteils.


    60
    Dokumente 33.126/19878 bis 19880.


    61
    Dokumente 33.126/2945 bis 2951, 2935, 2954 bis 2966 und 3065 bis 3068.


    62
    Dokumente 33.126/19369 bis 19377, 18387, 19389, 19401, 19410, 19412, 19433, 19781, 19889, 20001, 20124 bis 20137, 20140 bis 20156, 20275 bis 20282 und 20294.


    63
    Vgl. Absatz 47 Punkt 14.


    64
    Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/92 P (Slg. 1999, I-4287).


    65
    Dokument 33.126/11559.


    66
    Dokumente 33.126/11332 bis 11334 und 11335 bis 11337.


    67
    Nach dieser Betrachtungsweise bezogen sich die Vermerke auf Dumpingeinfuhren aus Osteuropa und Spanien (das seinerzeit noch nicht der Gemeinschaft beigetreten war).


    68
    Dokumente 33.126/19875 bis 19877.


    69
    Vgl. Nr. 27 meiner Schlussanträge vom 3. Mai 2001 zum Urteil vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-315/99 P (Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 2001, I-5281) und die dort in Fußnote 17 zitierten Urteile sowie Randnr. 19 des Urteils Ismeri Europa/Rechnungshof. Unter den jüngeren Urteilen des Gerichtshofes vgl. Urteil vom 21. Juni 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P (Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78).


    70
    Angaben in den Absätzen 18, 19 und 45 der Entscheidung. Vgl. Randnrn. 861 ff. des Urteils. Vgl. insbesondere Randnrn. 875 bis 901 zu den internen Vermerken von Blue Circle, 902 bis 913 zur Erklärung von Herrn Kalogeropoulos, 930 bis 941 zum Einberufungsschreiben für das Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983, 959 bis 969 zum Entwurf eines einleitenden Exposés des Präsidenten von Cembureau, 971 bis 976 zum Fehlen einer Niederschrift über diese Sitzung sowie 1028 bis 1046 zum Treffen vom 7. November 1984, in dem die Cembureau-Vereinbarung bestätigt wurde.


    71
    Vgl. Absatz 45 Punkt 9 der Entscheidung und Randnrn. 1003, 1046, 1086 bis 1095 des Urteils.


    72
    Vgl. Randnrn. 1343 bis 1345, 1352, 1353, 1376, 1391, 1400 und 1401 des angefochtenen Urteils.


    73
    Vgl. Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P (Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 96), Hüls/Kommission (zitiert in Fußnote 64, Randnr. 155) und in der Rechtssache C-235/92 P (Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnr. 181).


    74
    Vgl. Randnr. 959 des erstinstanzlichen Urteils.


    75
    Vgl. Randnr. 962 des Urteils.


    76
    Vgl. Nrn. 126 und 127 der besagten Schlussanträge.


    77
    Vgl. Randnrn. 903 und 910 des Urteils.


    78
    Vgl. Randnrn. 1302, 1345 und 1352 des angefochtenen Urteils.


    79
    Randnr. 1049.


    80
    Vgl. Randnr. 1470 des angefochtenen Urteils.


    81
    Vgl. Randnr. 1571 und Punkt 39 zweiter Gedankenstrich des Urteilstenors.


    82
    Vgl. Randnr. 1577 des Urteils. Berücksichtigt werden muss, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung (belgische, niederländische und luxemburgische Preise) vom Gericht erster Instanz für nichtig erklärt worden ist.


    83
    Vgl. Randnrn. 1751 bis 1755 und 4400 des Urteils.


    84
    Absatz 47 Punkt 13 der Entscheidung.


    85
    Irrtümlich heißt es im Urteil, dies sei in der Sitzung vom 14. Januar 1983 geschehen, während in Absatz 16 Punkt 5 der Entscheidung die Sitzung vom 30. Mai 1983 genannt wird.


    86
    Vgl. Randnr. 1643 des angefochtenen Urteils.


    87
    Die ausgetauschten Informationen ermöglichten „es einem Unternehmen, dem eine Anfrage eines potenziellen Kunden mit Sitz in einem anderen Mitgliedsland vorlag, tatsächlich ..., das allgemeine Niveau der zu diesem Zeitpunkt in diesem Land geltenden Preise zu erfahren und dann seine Exportpreise entsprechend anzupassen, um diesen Kunden von der Beschaffung des Zements außerhalb seines Landes abzuhalten und so zu vermeiden, mit den lokalen Herstellern in Wettbewerb zu treten“ (Randnr. 1642 des Urteils).


    88
    Vgl. Randnrn. 1644 bis 1646 des angefochtenen Urteils.


    89
    Vgl. Randnrn. 1518 des Urteils zum punktuellen Austausch und 1644 zum regelmäßigen Austausch.


    90
    Vgl. Nr. 134 meiner Schlussanträge, die ich heute in der Rechtssache C-204/00 P (Aalborg Portland/Kommission) vorgetragen habe. Vgl. auch Randnrn. 1634 und 1638 des Urteils.


    91
    Vgl. Randnr. 1473 des erstinstanzlichen Urteils.


    92
    In Absatz 16 Punkt 5 der Entscheidung wird auf das Treffen vom 30. Mai 1983 abgestellt.


    93
    Vgl. Randnrn. 1644 und 1645 des erstinstanzlichen Urteils.


    94
    Vgl. Randnr. 1475 des Urteils.


    95
    Dokument 33.126/19196.


    96
    Vgl. z. B. Randnr. 3077 des angefochtenen Urteils.


    97
    Vgl. Randnr. 2768 des Urteils.


    98
    Vgl. die Überlegungen, die ich in diesen und den entsprechenden Schlussanträgen vom heutigen Tage zur Legitimität der Beweisvermutung zwecks Widerlegung der Unschuldsvermutung vorgetragen habe.


    99
    Vgl. Randnrn. 3345, 3353 und 3355 des angefochtenen Urteils.


    100
    Vgl. Randnr. 3360 des Urteils, in der versehentlich auf das Dokument 33.126/19218 abgestellt wird; in Wirklichkeit handelt es sich, wie Absatz 27 Punkt 10 Absatz 2 der Entscheidung zu entnehmen ist, um Dokument 33.126/19208.


    101
    Wie das Gericht erster Instanz in Randnr. 2780 seines Urteils selbst einräumt.


    102
    Vgl. Absatz 55 Punkt 2 der Entscheidung.


    103
    Vgl. Randnrn. 3286 und 3345 des Urteils.


    104
    Niederschrift über die Sitzung der European Task Force vom 11. Februar 1987 (vgl. Absatz 27 Punkt 5 der Entscheidung).


    105
    Vgl. Randnr. 3378 des angefochtenen Urteils, die auf Absatz 57 der Entscheidung verweist.


    106
    Mit den am 3. und 15. April 1987 von Unicem, Italcementi, Cementir und Calcestruzzi unterzeichneten Belieferungsverträgen und -abmachungen wurde eine gemeinsame Tochtergesellschaft unter der Firma Società Italiana per le Promozioni ed Applicazioni del Calcestruzzo Spa (SIPAC) gegründet (vgl. Randnrn. 444 und 445 des Urteils). Die drei Hersteller verpflichteten sich, den gesamten Zementbedarf von Calcestruzzi zu decken und die festgelegten Preisabschläge anzuwenden. Das letztgenannte Unternehmen verpflichtete sich seinerseits, die Hälfte dieser Abschläge an die genannte gemeinsame Tochtergesellschaft weiterzugeben, die die Beträge in Lieferbetonunternehmen oder in verwandte Tätigkeiten zu investieren hatte, sowie mindestens 80 % ihres Zementbedarfs bei Italcementi, Unicem und Cementir oder bei von diesen bestimmten Unternehmen zu decken. Für den Fall, dass die Käufe von Calcestruzzi weniger als 95 % ihres Gesamtbedarfs ausmachten, behielten sich die Hersteller ein Kündigungsrecht vor (vgl. Absatz 27 Punkt 6 der Entscheidung und Randnr. 3345 des Urteils).


    107
    Vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni (zitiert in Fußnote 73, Randnr. 81).


    108
    Vgl. Urteil Montecatini/Kommission (zitiert in Fußnote 73, Randnr. 195).


    109
    Vgl. Randnr. 81 des Urteils Kommission/Anic Partecipazioni.


    110
    Unbeschadet ihrer Bedeutung für die Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung und folglich für die Schärfe der Sanktion (vgl. Randnr. 90 des in der vorstehenden Fußnote zitierten Urteils).


    111
    Vgl. Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P (Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 50).


    112
    Urteil Kommission/Anic Partecipazioni (zitiert in Fußnote 73, Randnr. 83). Vgl. auch Randnr. 203.


    113
    Vgl. Randnr. 4400 des angefochtenen Urteils.


    114
    Vgl. Randnrn. 1501 bis 1518 und 1620 bis 1682 des erstinstanzlichen Urteils.


    115
    Vgl. Randnrn. 3068 bis 3163 und 3345 bis 3386 dieses Urteils.


    116
    In ihm wird allerdings Cementir keinerlei Mitwirkung an der beschriebenen Zuwiderhandlung angelastet.


    117
    Vgl. Randnrn. 3919 und 4055 ff. des angefochtenen Urteils.


    118
    Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1).


    119
    Vgl. Absatz 65 Punkt 7 der Entscheidung.


    120
    Vgl. Absatz 65 Punkt 8 erster Gedankenstrich der Entscheidung.


    121
    Vgl. Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 111). Zur Festlegung des Betrages der Geldbußen bei komplexen Zuwiderhandlungen vgl. David, E., „La détermination du montant des amendes sanctionnant les infractions complexes: régime commun ou régime particulier“, Revue trimestrielle de droit européen, Nr. 36, Heft 3, Juli–September 2000, S. 511 bis 545.


    122
    Vgl. Absatz 65 Punkt 3 Buchstabe a sowie Punkt 9 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Entscheidung.


    123
    Absatz 65 Punkt 9 erster Gedankenstrich der Entscheidung. Vgl. auch Randnr. 4950 des angefochtenen Urteils. Die Kommission hat „eine Globalbuße gegen jedes Unternehmen für seine Teilnahme am Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip und an den Maßnahmen zur Anwendung dieses Übereinkommens festgesetzt“ (Absatz 65 Punkt 8 zweiter Gedankenstrich).


    124
    Absatz 65 Punkt 9 Buchstaben a und b der Entscheidung.


    125
    Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe a der Entscheidung.


    126
    Absatz 65 Punkt 9 Buchstabe b der Entscheidung.


    127
    Vgl. das dem Gericht erster Instanz übersandte Schreiben der Kommission vom 7. Juli 1998, insbesondere Absätze 2 und 3. Vgl. auch Randnrn. 4738, 4957 und 4963 des angefochtenen Urteils.


    128
    Vgl. Randnrn. 4807 bis 4814 des angefochtenen Urteils, konkret den zweiten Gedankenstrich von Randnr. 4814.


    129
    Vgl. Randnr. 4815 und Punkt 39 siebter Gedankenstrich des Urteilstenors.


    130
    Vgl. Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120) und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P (Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33); vgl. auch Beschluss vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P (SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).


    131
    In dem bereits zitierten Werk führt E. David aus: „La gravité s’apprecie selon trois critères: la nature de l’infraction, son impact sur le marché lorsqu’il est mesurable et le marché géographique et à deux niveaux: ceux de l’infraction et de l’entreprise“ (S. 522).


    132
    Die Verstöße gegen Artikel 81 EG setzen definitionsgemäß ein kollektives Verhalten voraus.


    133
    Vgl. Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 121, Randnr. 623) und Hercules Chemicals/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 110).


    134
    Vgl. Randnrn. 4975 und 4976 des angefochtenen Urteils.


    135
    Vgl. Beschluss SPO u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 130, Randnrn. 55 und 57).


    136
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes behandelt Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zwei unterschiedliche Fragen. Zum einen legt er die Voraussetzungen fest, die vorliegen müssen, damit die Kommission Geldbußen festsetzen kann, und zu denen die Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit der Zuwiderhandlung zählt (Unterabsatz 1). Zum anderen regelt diese Vorschrift die Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung abhängt (Beschluss SPO u. a./Kommission und Urteil Ferriere Nord/Kommission, beide zitiert in Fußnote 130, Randnr. 53 bzw. Randnr. 32).


    137
    Vgl. Absatz 65 Punkt 9 der Entscheidung und Randnr. 4968 des angefochtenen Urteils.


    138
    Randnr. 4968 a. E. des angefochtenen Urteils.


    139
    Nr. 184.


    140
    Verboten sind Absprachen, die eine Aufteilung von Märkten bezwecken, unabhängig davon, ob sie dann die konkrete Wirkung einer Wettbewerbsbeschränkung hervorrufen. Im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 121, Randnr. 174) hat der Gerichtshof auf die Vereinbarungen hingewiesen, die eine Beeinflussung des Marktes bezwecken oder bewirken (Hervorhebung von mir). Dieser Grundsatz ist heute in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannt: „Ferner setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zwar ein Marktverhalten der beteiligten Unternehmen voraus, verlangt aber nicht notwendigerweise, dass dieses Verhalten sich konkret in einer Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs auswirkt“ (Urteil Hüls/Kommission, zitiert in Fußnote 64, Randnr. 165). Vgl. auch das Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache Montecatini/Kommission, zitiert in Fußnote 73, Randnr. 125.


    141
    Vgl. Randnrn. 4399 und 4400 des angefochtenen Urteils.


    142
    Vgl. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/74 (zitiert in Fußnote 118).


    143
    Die Überprüfungen fanden zwischen April 1989 und Juli 1990 statt.


    144
    Vgl. Urteil Sarrió/Kommission (zitiert in Fußnote 111, Randnr. 86).


    145
    Vgl. Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 130, Randnr. 119). Vgl. auch Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-248/98 P (KNP BT/Kommission, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 61).


    146
    Vgl. Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 130, Randnrn. 120 und 121). Vgl. auch Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (zitiert in Fußnote 73, Randnr. 164) und Hüls/Kommission (zitiert in Fußnote 64, Randnr. 195).

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