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Document 62000CC0035

    Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 11. September 2001.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG und 94/62/EG - Abfallbewirtschaftungspläne.
    Rechtssache C-35/00.

    Sammlung der Rechtsprechung 2002 I-00953

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:435

    62000C0035

    Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 11/09/2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG und 94/62/EG - Abfallbewirtschaftungspläne. - Rechtssache C-35/00.

    Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-00953


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1. Mit der vorliegenden, am 8. Februar 2000 gemäß Artikel 226 EG erhobenen Klage ersucht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof, festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47, im Folgenden: Richtlinie 75/442) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32, im Folgenden: Richtlinie 91/156), aus Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20, im Folgenden: Richtlinie 91/689) und aus Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10, im Folgenden: Richtlinie 94/62) nicht nachgekommen ist, dass es nicht alle für die Umsetzung der Abfallbeseitigungspläne erforderlichen Maßnahmen erlassen und/oder der Kommission nicht mitgeteilt hat.

    2. Das Vereinigte Königreich bestreitet den Vorwurf der Kommission nicht, versichert jedoch, dass die zuständigen Behörden zurzeit mit den für die vollständige Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinien erforderlichen Arbeiten beschäftigt seien.

    3. Es steht indessen fest, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 23. April 1999 gesetzten Frist das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus den betreffenden Richtlinien nicht nachgekommen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes reicht dies aus, um die Klage der Kommission für begründet zu erachten.

    4. Im Übrigen haben die Parteien vereinbart, die Frage der Anwendung der Richtlinie 94/62 auf Gibraltar aus dem vorliegenden Verfahren auszuklammern, da diese Frage Gegenstand eines anderen Verfahrens ist.

    5. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Dem dahingehenden Antrag der Kommission ist in Anbetracht meines Entscheidungsvorschlags stattzugeben.

    6. Im Licht der vorangehenden Erwägungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

    1. Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991, aus Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle und aus Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmungen erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat.

    2. Dem Vereinigten Königreich werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

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