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Document 61999TO0144
Order of the President of the Court of First Instance of 14 April 2000. # Institute of Professional Representatives before the European Patent Office v Commission of the European Communities. # Competition - Application for interim relief - Suspension of operation of a measure - Urgency - None. # Case T-144/99 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 14. April 2000.
Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit.
Rechtssache T-144/99 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 14. April 2000.
Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit.
Rechtssache T-144/99 R.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 II-02067
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2000:117
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 14. April 2000. - Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-144/99 R.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite II-02067
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast
(EG-Vertrag, Artikel 242 und 243; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
$$Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemißt sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden.
Um beurteilen zu können, ob der von der Partei, die die einstweilige Anordnung beantragt, geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist und es folglich ausnahmsweise rechtfertigt, den Vollzug einer Entscheidung auszusetzen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden. (vgl. Randnrn. 42-43)