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Document 61999TO0038
Order of the President of the Court of First Instance of 9 August 1999. # Sociedade Agrícola dos Arinhos Ldª v Commission of the European Communities. # Procedure for interim measures - Urgency - None. # Case T-38/99 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 9. August 1999.
Sociedade Agrícola dos Arinhos Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dringlichkeit - Fehlen.
Rechtssache T-38/99 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 9. August 1999.
Sociedade Agrícola dos Arinhos Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dringlichkeit - Fehlen.
Rechtssache T-38/99 R.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 II-02567
ECLI identifier: ECLI:EU:T:1999:164
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 9. August 1999. - Sociedade Agrícola dos Arinhos Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dringlichkeit - Fehlen. - Rechtssache T-38/99 R.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite II-02567
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden
(EG-Vertrag, Artikel 185 [jetzt Artikel 242 EG]; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
$$Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller trägt daher die Beweislast dafür, daß er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.
Ein rein finanzieller Schaden kann nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.