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Document 61999TO0038

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 9. August 1999.
Sociedade Agrícola dos Arinhos Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dringlichkeit - Fehlen.
Rechtssache T-38/99 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1999 II-02567

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1999:164

61999B0038

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 9. August 1999. - Sociedade Agrícola dos Arinhos Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dringlichkeit - Fehlen. - Rechtssache T-38/99 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite II-02567


Leitsätze

Schlüsselwörter


Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden

(EG-Vertrag, Artikel 185 [jetzt Artikel 242 EG]; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

Leitsätze


$$Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller trägt daher die Beweislast dafür, daß er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.

Ein rein finanzieller Schaden kann nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.

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