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Document 61999CC0340

    Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 1. Februar 2001.
    TNT Traco SpA gegen Poste Italiane SpA und andere.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile di Genova - Italien.
    Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) - Postdienstleistungen - Nationale Regelung, die die Erbringung von Eilkurierdienstleistungen durch Einrichtungen, die nicht mit dem Betrieb des Universaldienstes betraut sind, der Zahlung der Postgebühren unterwirft, die normalerweise auf die Universaldienstleistungen anwendbar sind - Zuweisung des Aufkommens aus diesen Gebühren an die Einrichtung, die mit dem ausschließlichen Betrieb des Universaldienstes betraut ist.
    Rechtssache C-340/99.

    Sammlung der Rechtsprechung 2001 I-04109

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:74

    61999C0340

    Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 1. Februar 2001. - TNT Traco SpA gegen Poste Italiane SpA und andere. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile di Genova - Italien. - Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) - Postdienstleistungen - Nationale Regelung, die die Erbringung von Eilkurierdienstleistungen durch Einrichtungen, die nicht mit dem Betrieb des Universaldienstes betraut sind, der Zahlung der Postgebühren unterwirft, die normalerweise auf die Universaldienstleistungen anwendbar sind - Zuweisung des Aufkommens aus diesen Gebühren an die Einrichtung, die mit dem ausschließlichen Betrieb des Universaldienstes betraut ist. - Rechtssache C-340/99.

    Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-04109


    Schlußanträge des Generalanwalts


    I - Einleitung

    1. Das Vorlagegericht ersucht den Gerichtshof um die Auslegung der Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 und 86 EG) im Hinblick auf die 1997 - im Zeitpunkt des Ausgangsrechtsstreits - geltenden italienischen Regeln über das Verhältnis zwischen der italienischen Post als Anbieter eines Universaldienstes und einem privaten Unternehmen, das seinerseits Postdienste erbringt. Letzteres musste für jeden einzelnen Brieftransport im Eil-Kurierdienst grundsätzlich eine Gebühr in Höhe des Portos für den ihrer Leistung entsprechenden einfachen Briefdienst der Post an diese entrichten. Dies geschah in Form des Frankierens mit Briefmarken oder unter Verwendung von Freistemplern.

    II - Rechtliche Grundlagen

    A - Das Gemeinschaftsrecht

    2. Zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung bestand kein auf den Ausgangsfall anzuwendendes Sekundärrecht der Gemeinschaft. Grundsätzliche Regelungen des postalischen Universaldienstes und anderer Postdienstleistungen enthält erst die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität. Da der streitgegenständliche Sachverhalt sich im Jahr 1997 abspielte, die Richtlinie aber erst im Februar 1999 umzusetzen war, kann sie vorliegend keine unmittelbare Anwendung finden. Trotzdem ist es angezeigt, auf einige Regelungen dieser Richtlinie hinzuweisen. Es ist zumindest zu vermuten, dass diese Regelungen allgemeine Prinzipien des Gemeinschaftsrechts konkretisieren.

    3. Artikel 1 beschreibt den Regelungsgehalt der Richtlinie 97/67:

    Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für

    - die Bereitstellung eines postalischen Universaldienstes in der Gemeinschaft;

    - die Kriterien zur Abgrenzung der für die Anbieter von Universaldienstleistungen reservierbaren Dienste und die Bedingungen für die Erbringung nichtreservierter Dienste;

    - die Tarifierungsgrundsätze und die Transparenz der Rechnungslegung für die Erbringung der Universaldienstleistungen;

    - die Festlegung von Qualitätsnormen für die Erbringung der Universaldienstleistungen und die Schaffung eines Systems zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Normen;

    - die Harmonisierung der technischen Normen;

    - die Einrichtung unabhängiger Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten."

    4. Zur Abgrenzung zwischen dem Monopol des Unternehmens, das den Universaldienst bereitstellt, und dem Bereich des Wettbewerbs bestimmt Artikel 7 der Richtlinie 97/67:

    (1) Soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, kann jeder Mitgliedstaat folgende Dienste für den (die) Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren: Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Inlandsbriefsendungen, entweder als beschleunigte Sendungen oder normale Sendungen, mit einem Gewicht von weniger als 350 g und zu einem Preis unter dem Fünffachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der, soweit vorhanden, schnellsten Kategorie der Standardsendungen. [...]

    (2) Soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, können die grenzüberschreitende Post und Direktwerbung innerhalb der Preis- und Gewichtsgrenzen des Absatzes 1 weiterhin reserviert werden.

    (3) [...]"

    5. Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 97/67 regelt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten einen Fonds zur Kompensation der Lasten des Universaldienstes einrichten dürfen:

    Zur Sicherung des Universaldienstes kann ein Mitgliedstaat, wenn er feststellt, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Universaldienstpflichten eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Anbieter von Universaldienstleistungen darstellen, einen Ausgleichsfonds einrichten, der zu diesem Zweck von einer von dem oder den Nutznießern unabhängigen Stelle verwaltet wird. In diesem Fall kann er die Bewilligung der Genehmigungen mit der Verpflichtung verbinden, finanzielle Beiträge an diesen Fonds zu leisten. Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge eingehalten werden. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden."

    6. Diese Finanzierungsmöglichkeit muss allerdings im Zusammenhang mit den Vorschriften des Artikels 14 der Richtlinie 97/67 gelesen werden. Danach müssen Unternehmen, die mit dem Universaldienst betraut sind, in ihrer Rechnungsführung zwischen dem reservierten und dem nicht reservierten Bereich sowie zwischen dem Universaldienst und anderen Diensten trennen.

    7. Die Kommission war schon seit längerer Zeit für die Trennung zwischen einem durch ein Monopol geschützten Universaldienst und einem Wettbewerbsbereich.

    8. Unmittelbar vor Inkrafttreten der Richtlinie 97/67 stellte die Kommission in ihrer Bekanntmachung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste fest, dass der Markt für Kurierdienste aufgrund des mit ihm verbundenen Mehrwerts als ein gegenüber dem allgemeinen Postdienst gesonderter Markt anzusehen sei.

    9. Sie traf in dieser Bekanntmachung auch die folgende Definition:

    ,Kurierdienste: Neben höherer Zuverlässigkeit und Schnelligkeit bei Abholung, Weiterleitung und Zustellung der Sendungen weisen diese Dienste alle oder einige der folgenden Merkmale auf: garantierte Zustellung zu einem bestimmten Termin, Abholung vom Ausgangspunkt, persönliche Aushändigung an den Empfänger, Möglichkeit der Änderung von Bestimmungsort oder Empfänger während der Beförderung, Empfangsbestätigung für den Absender, Laufwegverfolgung, auf den individuellen Kunden und seine Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungen. Die Kunden sind grundsätzlich bereit, einen höheren Preis für diese Dienstleistung zu zahlen".

    10. Am 30. Mai 2000 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67 im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft vor. Sie schlägt unter anderem eine engere Eingrenzung des reservierten Bereiches nach Artikel 7 der Richtlinie 97/67 und ein ausdrückliches Verbot von Quersubventionen an Wettbewerbsdienste vor.

    B - Das italienische Recht

    11. Die grundlegenden Vorschriften zur Regelung des Postwesens enthält das Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 156 vom 29. März 1973 (sogenannter codice postale, im Folgenden: Postkodex). Artikel 1 des Postkodex mit der Überschrift Ausschließlichkeit der Post- und Fernmeldedienste" bestimmt:

    Folgende Tätigkeiten stehen in den in diesem Dekret gesetzten Grenzen ausschließlich dem Staat zu:

    die Dienstleistungen des Einsammelns, der Beförderung und der Zustellung von Briefpost,

    [...]."

    12. Artikel 7 des Postkodex sieht vor:

    Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Ministers für das Post- und Fernmeldewesen in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen werden die Inlandstarife für Post-, Postbank- und Fernmeldedienstleistungen auf Vorschlag des Ministers für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Schatzminister nach Anhörung des Ministerrats durch Dekret des Präsidenten der Republik festgelegt."

    13. Artikel 39 des Postkodex (Zuwiderhandlungen gegen das Ausschließlichkeitsrecht der Post") enthält die Sanktionsregelung zum Schutz des Ausschließlichkeitsrechts und bestimmt:

    Wer unter Verstoß gegen Artikel 1 dieses Dekrets Briefsendungen selbst oder durch Dritte annimmt, befördert oder zustellt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die das Zwanzigfache des Frankierbetrags, mindestens aber 800 ITL beträgt. [...]

    Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer gewohnheitsmäßig Dritten Briefsendungen zum Zweck der Beförderung oder Zustellung übergibt. [...]

    Die rechtswidrig beförderten Sendungen werden beschlagnahmt und unverzüglich einem Postamt übergeben; gleichzeitig wird ein Protokoll über die Zuwiderhandlung aufgenommen."

    14. In diesem System hat der italienische Gesetzgeber mit Artikel 41 des Postkodex eine Ausnahme von der Regel eingeführt, der genau abgegrenzte Situationen und Tätigkeiten von der Anwendbarkeit der Sanktionsregelung des Artikels 39 des Postkodex ausnimmt.

    Artikel 39 findet keine Anwendung auf

    a) [...]

    b) das Einsammeln, die Beförderung und die Zustellung von Briefsendungen, bei denen den postrechtlichen Bestimmungen mittels eines Stempelaufdrucks einer Frankiermaschine oder mittels Briefmarken Genüge getan wurde, die durch ein Postamt oder unmittelbar durch den Versender ordnungsgemäß entwertet worden sind, wobei der Tag des Beginns der Beförderung mit unlöslicher Tinte zu vermerken ist;

    c) - e) [...]"

    15. Die Kommission verweist zusätzlich zu diesen Regelungen auf ein Rundschreiben des italienischen Ministers für Post- und Fernmeldewesen Nr. 4 DCSP1/1/35466/100/89 vom 4. März 1989. Es hat den folgenden Wortlaut:

    Zur Durchführung der Artikel 86 und 90 des durch Gesetz Nr. 1203 vom 14. Oktober 1957 genehmigten EG-Vertrags unterliegen die Dienstleistungen der Sammlung, Beförderung und Zustellung der Briefpost durch private internationale Kurierdienste mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Italienischen Republik nicht mehr der Ausschließlichkeitsregelung des Artikels 1 des Dekrets Nr. 156 des Präsidenten der Republik vom 29. März 1973, sofern

    - die Handlungen von Einrichtungen vorgenommen werden, die das Unternehmen überstaatlich betreiben;

    - diese Handlungen Sendungen betreffen, für die ein Eildienst gewährleistet wird."

    16. Auf Grund des Rundschreibens vom 4. März 1989 wurden nach den Angaben der italienischen Post in der mündlichen Verhandlung internationale Eil-Kuriersendungen und innerstaatliche Eil-Kuriersendungen, die lediglich Etappen eines grenzüberschreitenden Transports darstellten, nicht mehr mit der Postgebühr belegt.

    17. Italien setzte die Richtlinie 97/67 mit dem auf den Ausgangssachverhalt noch nicht anwendbaren Legislativdekret Nr. 261 vom 22. Juli 1999 um und hob in diesem Rahmen den Artikel 41 des Postkodex auf.

    18. Die italienische Post war zunächst ein Zweig der öffentlichen Verwaltung, wurde dann mit einem Gesetz von 1994 in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft - den Ente Poste Italiane - umgewandelt und schließlich nach den Vorgängen die zum Ausgangsstreit führten, mit Wirkung vom 28. Februar 1998 in eine Aktiengesellschaft - die Poste Italiane Spa - überführt.

    III - Sachverhalt

    19. Die Klägerin TNT Traco SpA bietet in Italien Postdienste an. Sie betreibt einen Eil-Kurierdienst im gesamten Staatsgebiet. Nach Angaben des Vorlagegerichts zeichnete sich dieser zum Zeitpunkt des Ausgangssachverhalts gegenüber dem gewöhnlichen Zustelldienst der italienischen Post durch die Merkmale Schnelligkeit, Sicherheit und Personalisierung der Zustellung an den Empfänger aus.

    20. Die Klägerin präzisiert diese Angaben. Danach stellte sie Sendungen in einem Großteil des Landes (6 000 Gemeinden) innerhalb von 24 Stunden, bei schwieriger erreichbaren Zielen (insbesondere auf den italienischen Inseln) spätestens innerhalb von 72 Stunden zu. Ihre Preise lagen deutlich über den Tarifen der italienischen Post, zum Teil auch deutlich über der Grenze des fünffachen Preises des postalischen Grunddienstes, welche die Richtlinie 97/67 zur Abgrenzung des reservierten Bereiches vorsieht. Zusätzlich bot die Klägerin eine Versicherung, die Lieferung gegen Nachnahme, die Lagerung nicht abgeholter Post und auf Wunsch gegen Aufpreis die Abholung der Post beim Absender an.

    21. Die Klägerin behauptet außerdem, dass auch die italienische Post einen Eil-Kurierdienst anbiete und somit in unmittelbarem Wettbewerb zu ihr und anderen privaten Eil-Kurierdiensten stehe. Die italienische Post räumt nur ein, dass sie auf der Grundlage des Decreto Nr. 564 vom 28. Juli 1987 einen innerstaatlichen Schnelldienst (Postacelere interna") betrieb, der nach ihren Angaben jedoch nur wenige der Kriterien für einen Eil-Kurierdienst erfuellte. Es sei darauf hingewiesen, dass mit einem weiteren Dekret vom gleichen Tage auch ein städtischer Schnelldienst (Postacelere urbana") eingeführt wurde.

    22. Am 27. Februar 1997 führten Beschäftigte der italienischen Post bei der Zweigniederlassung der Klägerin in Genua eine Prüfung der von diesem Unternehmen eingesammelten, beförderten und zugestellten Briefpost durch. Sie stellten fest, dass eine bestimmte Anzahl von Sendungen unter Verstoß gegen den Postkodex eingesammelt, befördert und zugestellt worden sei. Sie verhängten daraufhin eine Geldbuße von 46 331 000 ITL.

    23. Diese Geldbuße war Auslöser des Ausgangsverfahrens. Die Klägerin forderte dort neben der Aufhebung der Bußgeldentscheidung unter anderem Schadensersatz in Höhe von mindestens 500 Millionen ITL und beantragte die Feststellung, dass die Artikel 1, 39 und 41 des Postkodex mit dem EG-Vertrag, vor allem den Artikeln 86 und 90, unvereinbar seien.

    IV - Würdigung durch das vorlegende Gericht und Vorlagefragen

    24. Das Vorlagegericht äußert zunächst Bedenken darüber, dass auf Postsendungen eine Abgabe erhoben wird, die unmittelbar an die Post zu leisten ist, obwohl diese im freien Wettbewerb auf dem Markt tätig sei.

    25. Weiterhin hält das Vorlagegericht es für zweifelhaft, dass diese Abgabe oder zumindest ihre Zuweisung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Zwar könne eine Abgabe auf Postsendungen in Höhe der Postgebühr ein geeignetes Mittel darstellen, die Erbringung des Universaldienstes zu gewährleisten. Bezugnehmend auf das Grünbuch über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste und die Richtlinie 97/67 legt das Vorlagegericht jedoch dar, dass Quersubventionen zwischen verschiedenen Postdiensten nur in engen Grenzen zulässig seien und auch ein Universaldienst grundsätzlich kostendeckend zu betreiben sei.

    26. Der italienische Staat gewähre der italienischen Post jedoch neben den streitgegenständlichen Gebühren auch noch direkte Subventionen, welche die Kosten der Verpflichtung zum Universaldienst abdecken sollen. Auch sei die Post bei der Verwendung der streitgegenständlichen Gebühren frei. Es bestehe keine Regelung, die gewährleiste, dass diese Einnahmen nur zum Ausgleich der Kosten des Universaldienstes und nicht zur Quersubventionierung von Diensten verwendet würden, bei denen sich die Post im Wettbewerb mit privaten Anbietern befinde.

    27. Zwar seien die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 97/67 noch nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, doch müssten sich entsprechende Verpflichtungen bereits unmittelbar aus den Verträgen ergeben.

    28. Das Tribunale civile Genua ersucht durch Urteil vom 21. Juni 1999 daher um Vorabentscheidung über folgende Frage:

    Ist es nach den Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere den Artikeln 86 und 90, unzulässig, dass ein Mitgliedstaat bei der Ausgestaltung des Postdienstes eine Regelung beibehält, die zwischen Dienstleistungen des sogenannten Universaldienstes", die ausschließlich einem Rechtssubjekt des Privatrechts übertragen werden, und nicht zum Universaldienst" gehörenden Dienstleistungen, die nach den Regeln des freien Wettbewerbs erbracht werden, unterscheidet und dabei

    a) auch für die Erbringung von nichtuniversalen" Dienstleistungen oder solchen mit Wertschöpfung durch andere Wirtschaftsteilnehmer als den, dem der Universaldienst" mit Ausschließlichkeitsrecht übertragen wurde, die Zahlung von Postgebühren für den Grunddienst" der gewöhnlichen Post vorschreibt, der vom Inhaber des Ausschließlichkeitsrechts tatsächlich nicht erbracht wird;

    b) die Erlöse aus der Zahlung dieser Abgaben unmittelbar dem Wirtschaftsteilnehmer, der mit dem Universaldienst" betraut worden ist, zuweist, ohne dass irgendein Ausgleichs- oder Kontrollmechanismus besteht, um zu verhindern, dass für die nichtuniversalen Dienstleistungen Quersubventionen erteilt werden?

    V - Stellungnahme

    A - Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage

    Parteienvortrag

    29. Die italienische Regierung trägt vor, dass die Vorlagefrage aus zwei verschiedenen Gründen unzulässig sei. Einerseits gebe der Vorlagebeschluss nicht die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes notwendigen Tatsachen wieder, um die behauptete Verletzung der Artikel 86 und 90 EG-Vertrag zu prüfen. Andererseits sei unverständlich, warum die Vorlage notwendig sei, da das vorlegende Gericht die italienische Post bereits verurteilt habe, die eingezogene Strafe zurückzuzahlen.

    30. Auch die italienische Post hält die Vorlagefrage für unzulässig. Der Rechtsstreit sei bis auf die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 41 des Postkodex bereits entschieden und auch diese Frage sei durch die zwischenzeitliche Umsetzung der Richtlinie 97/67 geklärt. Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes (im Folgenden: Verfahrensordnung) könne der Gerichtshof nach Anhörung der Parteien entscheiden, dass der Rechtsstreit gegenstandslos geworden sei.

    31. Die italienische Post vertritt im Übrigen unter Berufung auf die sogenannte acte clair"-Doktrin die Auffassung, dass eine Vorlage nicht notwendig sei. Das Gemeinschaftsrecht sei nach dem Urteil Corbeau hinreichend klar, um auf eine Vorlage zu verzichten. Danach sei ein Postmonopol für Basisdienste zulässig. Auch der Wettbewerb bei besonderen Postdienstleistungen könne beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies für das wirtschaftliche Gleichgewicht des Unternehmens notwendig sei, das den Basisdienst gewährleiste. Wie im Urteil Corbeau müsse die Beurteilung dieser Notwendigkeit auch im vorliegenden Fall dem nationalen Richter überlassen bleiben. Im Übrigen müsse sich ein Urteil auf die Wiederholung der Feststellungen aus dem Urteil Corbeau beschränken.

    32. Die Klägerin räumt ein, dass die Entscheidung der Vorlagefrage nach der Umsetzung der Richtlinie 97/67 durch Italien nicht mehr notwendig sei.

    Würdigung

    1) Zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens

    33. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Aufgabe des Vorlagegerichts, die Notwendigkeit einer Vorlageentscheidung zu beurteilen. Hält dieses Gericht daher eine Vorlage für notwendig, so liegt es regelmäßig nicht beim Gerichtshof, diese Notwendigkeit zu überprüfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn es sich offensichtlich um hypothetische Fragen handelt.

    34. Das im Vorlageverfahren verkörperte Kooperationsverhältnis mit den nationalen Gerichten beruht auf einer Arbeitsteilung, die nur in Ausnahmefällen die Feststellung der Erledigung durch den Gerichtshof zulässt. Möglich ist dies, wenn die gemeinschaftsrechtliche Frage zwischenzeitlich entschieden wurde oder das vorlegende Gericht trotz offensichtlicher zwischenzeitlicher Erledigung auf Grund des innerstaatlichen Verfahrensrechts gehindert ist, ein Vorabentscheidungsersuchen zurückzunehmen.

    35. Nach den Angaben des Vorlagebeschlusses und nach Auffassung des vorlegenden Richters erscheint der Rechtsstreit noch nicht als beendet. Zwar wurde die italienische Post per Teilurteil zur Rückzahlung der verhängten Geldbuße verurteilt, doch steht das Endurteil noch aus. Unter anderem sind nach dem Vorlagebeschluss noch Anträge der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 500 Millionen ITL offen.

    36. Auch die mittlerweile erfolgte Änderung der italienischen Vorschriften mag das allgemeine Interesse an einer Klärung der Vorlagefragen mindern; sie führt aber nicht zur Erledigung des Ausgangsrechtsstreits.

    37. Schließlich kann auch die Doktrin des acte clair" nicht die Unzulässigkeit der Klage begründen. Diese Doktrin kann dem vorlegenden Richter helfen, die Notwendigkeit einer Vorlage zu beurteilen. Er ist gemeinschaftsrechtlich nicht verpflichtet, eine Frage vorzulegen, deren Beantwortung sich eindeutig aus den Rechtstexten oder der Rechtsprechung ergibt. Hat der nationale Richter jedoch Zweifel über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so darf er vom Gerichtshof Unterstützung bei der Klärung seiner Fragen erwarten. Es steht dem Gerichtshof nicht an, vorlegende Richter über die vorgebliche Klarheit des Gemeinschaftsrechts zu belehren.

    38. Dieses Ergebnis wird durch Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung weder in seiner früheren Fassung noch in der jüngsten Neufassung in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Diese Vorschrift führt bei Fragen, deren Beantwortung sich aus der Rechtsprechung oder dem Text der betroffenen Vorschriften ohne jeden Zweifel ergibt, nicht zur Unzulässigkeit der Vorlagefrage, sondern erlaubt lediglich eine vereinfachte Beantwortung im Wege des Beschlusses. Die im Folgenden angestellten Überlegungen zur Beantwortung der Vorlagefragen zeigen jedoch, dass durchaus berechtigte Zweifel über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts bestehen.

    2) Zu den dargelegten Tatsachen

    39. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen Telemarsicabruzzo u. a. festgestellt, dass er nur dann zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts gelangen kann, wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen". An Fragen zum Wettbewerbsrecht seien besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die Möglichkeit, dass die einschlägigen Informationen vom Gerichtshof später aus den übermittelten Akten, den schriftlichen Erklärungen sowie den Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung entnommen werden können, entbindet das vorlegende Gericht daher nicht von der Pflicht, schon in der Vorlageentscheidung die für den Gerichtshof notwendigen Angaben zu machen, damit dieser mit ausreichender Kenntnis des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts die vorgelegten Fragen zweckdienlich beantworten kann.

    40. Im Beschluss zu der Rechtssache Saddik hat der Gerichtshof darüber hinaus betont, dass der Inhalt der Vorlageentscheidung nicht nur seiner Information dient, sondern auch den Mitgliedstaaten Gelegenheit geben soll, gemäß Artikel 20 der Satzung Erklärungen zu den Rechtsfragen der Vorlagefrage abzugeben. Die Mitgliedstaaten würden danach nämlich nur die Vorlageentscheidung erhalten.

    41. Allerdings hat der Gerichtshof diese Feststellungen mittlerweile insoweit eingeschränkt, als es auch ausreichen kann, wenn sich aus dem Vortrag der Beteiligten und seiner Darstellung im Sitzungsbericht hinreichende Angaben ergeben, damit sich alle Beteiligten zumindest in der mündlichen Verhandlung zu allen relevanten Punkten äußern können.

    42. Der Vorlagebeschluss enthielt nur oberflächliche Angaben zu den von der Klägerin angebotenen Leistungen und zu der Frage, ob auch die italienische Post Eil-Kurierdienstleistungen anbietet. Die entsprechenden Angaben ergaben sich jedoch aus der Stellungnahme der Klägerin und wurden daher in den Sitzungsbericht aufgenommen. Die Parteien hatten Gelegenheit, dies in der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen - sie wurden sogar hinsichtlich möglicher Dienstleistungen der italienischen Post auf dem Markt für Eil-Kurierdienste ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert. Die endgültige Feststellung entsprechender Tatsachen kann dem Vorlagegericht überlassen bleiben. Daher ist die Vorlagefrage zulässig.

    B - Zu den Vorlagefragen

    43. Die Vorlagefragen stellen die Vereinbarkeit der italienischen Postgebühr für private Eil-Kurierdienstleistungen mit den Artikeln 86 und 90 EG-Vertrag aus zweierlei Gründen in Frage. Einerseits könnte bereits ihre Erhebung mit diesen Vorschriften unvereinbar sein. Andererseits könnte die Art und Weise ihrer Erhebung und Verwendung - nämlich der unmittelbare Zufluss der Gebühr zur italienischen Post in Form von Einnahmen aus dem Verkauf von Postwertzeichen oder der Verwendung von Freistemplern - im Widerspruch zu den Artikeln 86 und 90 EG-Vertrag stehen.

    1) Zur Frage, ob die Postgebühr ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung ist

    44. Zuerst ist zu prüfen, ob eine beherrschende Stellung vorliegt. Dies setzt zunächst eine Bestimmung des betroffenen Marktes voraus.

    a) Marktabgrenzung

    45. Zur Marktabgrenzung hat der Gerichtshof festgestellt:

    Nach gefestigter Rechtsprechung umfasst der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt im Rahmen der Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maße austauschbar sind."

    46. Da der Postkodex der italienischen Post das ausschließliche Recht zur Zustellung von Briefpost einräumt, könnte man für die Beurteilung der Ausnahmeregelung über die Postgebühr von einem einheitlichen Markt für Briefpost ausgehen. Dafür spricht auch, dass die verschiedenen Briefdienste nur unterschiedliche Qualitätsstufen einer grundsätzlich einheitlichen Dienstleistung darstellen, nämlich des Transports von Briefen. Daher können die Dienstleistungen, die die Klägerin anbietet, zumindest teilweise durch die allgemeinen Postdienstleistungen ersetzt werden. Es ist auch davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Kunden der Klägerin auf die Dienstleistungen der italienischen Post zurückgreifen würde, wenn kein einziges Unternehmen Dienstleistungen einer höheren Qualitätsstufe anbieten würde.

    47. Die Kommission ging allerdings bereits 1989 davon aus, dass der allgemeine Briefdienst und der Markt für Kurierdienste sachlich getrennte Märkte sind, und vertritt diese Auffassung weiterhin. Der Gerichtshof hat zur Abgrenzung des sachlichen Marktes bei Postdienstleistungen noch keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, doch ergibt sich aus dem Urteil Corbeau zumindest, dass Eil-Kurierdienstleistungen vom allgemeinen Postdienst eindeutig trennbare Dienstleistungen sind, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet - wie die Abholung beim Absender, eine schnellere oder zuverlässigere Verteilung oder auch die Möglichkeit, den Bestimmungsort während der Beförderung zu ändern".

    48. Ungeachtet der einheitlichen Regelung von Postdienst und Eil-Kurierdiensten durch den Postkodex ist daher davon auszugehen, dass sich der allgemeine Briefdienst und der Eil-Kurierdienst hinreichend voneinander unterscheiden, um von zwei sachlich getrennten Märkten auszugehen. Diese Unterscheidung muss auch hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Briefdienstes gelten, da dieser ein Teildienst des allgemeinen Postdienstes bzw. der Eil-Kurierdienste ist.

    b) Zur beherrschenden Stellung der italienischen Post

    49. Es ist unumstritten, dass die italienische Post auf dem italienischen Markt für allgemeine Briefdienste - und damit auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes - eine beherrschende Stellung hat. Diese Stellung beruht zumindest zum Teil auf der Postgebühr auf Briefdienste, die gewährleisten, dass kein anderes Unternehmen beim einfachen Briefdienst mit der italienischen Post konkurrieren kann.

    50. Die Klägerin war dagegen nicht auf dem Markt für allgemeine Briefdienste tätig, wohl aber auf dem Markt für Eil-Kurierdienste. Nur auf Märkten für Postdienste höherer Qualität sind Kunden bereit, für diese Dienste höhere Preise zu entrichten.

    51. Keine Seite trägt vor, dass die italienische Post den Markt für Eil-Kurierdienste beherrscht hätte. Zwischen den Parteien ist sogar umstritten, ob sie überhaupt auf dem Markt für Kurierdienste tätig war. Ob der von der italienischen Post angebotene Schnelldienst dem Markt für Kurierdienste, dem allgemeinen Briefdienst oder gar einem besonderen dritten Markt zuzuordnen ist, ist bei Bedarf vom nationalen Richter zu entscheiden.

    c) Missbrauch der beherrschenden Stellung

    52. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat durch die Gewährung ausschließlicher Rechte eine beherrschende Stellung geschaffen hat, für sich genommen nicht mit Artikel 86 unvereinbar; dennoch verpflichtet der EWG-Vertrag die Mitgliedstaaten, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung ausschalten könnten."

    53. Daher ist zu prüfen, ob die Verpflichtung privater Eil-Kurierdienste, bei der Beförderung von Briefsendungen eine Gebühr entsprechend der Beförderungsgebühr des entsprechenden postalischen Grunddienstes an die italienische Post zu entrichten, als Missbrauch der beherrschenden Stellung der italienischen Post auf dem Markt für allgemeine Briefdienste anzusehen ist.

    Parteienvortrag

    54. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die italienische Post ihre marktbeherrschende Position missbraucht. Da die Kunden von Eil-Kurierdiensten zusätzlich zu den Kosten dieser Dienste die Postgebühr zahlen müssten, werde ihre Entscheidung über die Inanspruchnahme dieser Dienste beeinflusst und somit der Wettbewerb verfälscht. Die Erhebung einer Gebühr für eine Dienstleistung, die nicht erbracht werde, stelle außerdem einen Fall des Artikels 86 Buchstabe c EG-Vertrag dar. Die Klägerin weist darauf hin, dass der Gerichtshof in dem Urteil Merci convenzionali porto di Genova bereits festgestellt habe, nationale Regelungen, die zur Erhebung einer Gebühr für eine Dienstleistung führen würden, die nicht verlangt wurde, seien mit den Artikeln 86 und 90 EG-Vertrag nicht vereinbar.

    55. Auch die EFTA-Überwachungsbehörde meint, dass die Erhebung einer Gebühr für eine Dienstleistung, die nicht erbracht werde, regelmäßig missbräuchlich wäre. Ein Ausnahmefall zu dieser Regel sei hier nicht ersichtlich. Daher müsse die italienische Post ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen, wenn sie die Abgabe erhebe.

    56. Für die italienische Regierung und die italienische Post handelt es sich bei der Abgabe jedoch lediglich um eine Kompensation der Lasten, die mit dem Universaldienst verbunden sind. Für die Regierung ist es nicht vorstellbar, die Leistung eines Eil-Kurierdienstes in zwei Dienstleistungen zu teilen, von denen die Grunddienstleistung gegen die Postgebühr durch den Universaldienst zu erbringen wäre und eine andere gegen ein weiteres Entgelt durch den privaten Dienstleister.

    57. Die Kommission hält es für möglich, dass die auf private Eil-Kurierdienste erhobene Abgabe die italienische Post dazu verleite, ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Postdienste des Universaldienstes auf den benachbarten Markt für Eil-Kurierdienste auszudehnen. Dies würde nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen.

    Würdigung

    58. Einen Missbrauch definiert der Gerichtshof sehr allgemein wie folgt:

    ... Artikel 86 [zielt] sowohl auf Praktiken, durch die die Verbraucher unmittelbar geschädigt werden können, als auch auf Verhaltensweisen [ab], die sie mittelbar dadurch benachteiligen, dass sie einen Zustand wirksamen Wettbewerbs im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f) des Vertrages beeinträchtigen."

    59. Somit gibt es zwei Typen des Missbrauchs. Ein Typus umfasst die Fälle, in denen eine beherrschende Stellung genutzt wird, um ein Ergebnis zu erreichen, das bei freiem Wettbewerb nicht erreichbar wäre. Diese Fälle liegen insbesondere den Beispielen des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag zugrunde. Regelmäßig nutzt dabei ein beherrschendes Unternehmen seine Marktmacht, um gegenüber Verbrauchern oder Kunden, die auf anderen Märkten tätig sind, unangemessene Geschäftsbedingungen (Preise, Koppelungsgeschäfte etc.) durchzusetzen.

    60. Der andere Typus umfasst alle Fälle, in denen eine beherrschende Stellung genutzt wird, um den Wettbewerb weiter zu beschränken. Das beherrschende Unternehmen nutzt dabei seine beherrschende Stellung, um nicht seinen Geschäftspartnern, sondern seinen Konkurrenten auf dem beherrschten Markt oder auf benachbarten Märkten Schaden zuzufügen. Beispiele wären der Verkauf unter Gestehungskosten oder Exklusivvereinbarungen mit Kunden, die Geschäfte mit Konkurrenten unterbinden. Ein solcher Missbrauch setzt daher eine Einflussnahme auf ein Wettbewerbsverhältnis voraus. In dieser Situation wird das beherrschende Unternehmen seiner besonderen Verantwortung für den Wettbewerb nicht gerecht.

    61. Ein Missbrauch des ersten Typus könnte vorliegend darin liegen, dass Eil-Kurierdienste Briefporto bezahlen müssen, ohne von der italienischen Post entsprechende Dienste zu erhalten (i). Dagegen könnte es einen Missbrauch des zweiten Typus darstellen, dass die Eil-Kurierdienste zusätzlich zu ihren eigenen Kosten noch das Briefporto entrichten müssen, während die Dienste der italienischen Post keiner entsprechenden Belastung unterliegen (ii).

    i) Missbrauch in Form einer Gebühr für nicht erbrachte Dienste

    62. Die Klägerin und die EFTA-Überwachungsbehörde meinen, dass die Postgebühr missbräuchlich sei, weil sie eine Gebühr für nicht erbrachte Dienste darstelle.

    63. Diese Auffassung läuft auf den Vorwurf hinaus, dass die Postgebühr zu einem Ergebnis führe, das bei freiem Wettbewerb nicht erreichbar wäre. Sie kann sich auf Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe d EG-Vertrag stützen. Danach liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen an den Abschluss von Verträgen die Bedingung knüpft, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Fälle dieser Art sind typischerweise Koppelungsgeschäfte. Ein Unternehmen erbringt eine benötigte Leistung, die anderweitig nicht erhältlich ist, nur im Paket mit den nicht benötigten und daher auch nicht abgerufenen Leistungen. So ging es im Urteil Merci Convenzionali Porto di Genova um den Vorwurf, dass in Ausnutzung eines Monopols für Hafendienstleistungen die Hafenbetriebsgesellschaft statt der konkret gewünschten Dienste zusätzlich nicht verlangte Dienste in Rechnung stellte. Wenn schon die Aufdrängung nicht erwünschter Dienste einen Missbrauch darstellt, dann muss erst recht die Forderung von Gebühren für Dienste, die überhaupt nicht erbracht werden, missbräuchlich sein.

    64. Vorliegend handelte es sich allerdings nicht um ein Koppelungsgeschäft. In der vorliegenden Form wäre ein solches Ergebnis durch die Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Postdienste des allgemeinen Briefdienstes seitens eines Unternehmens auch in anderer Form nicht erreichbar. Die italienische Post konnte keine Maßnahme ergreifen, die private Eil-Kurierdienste zur Zahlung dieser Gebühr bewegt hätte. Das Druckmittel, das zur Zahlung dieser Gebühr führte, war vielmehr allein die Ausübung von Hoheitsgewalt. Fraglich ist, ob diese staatliche Maßnahme alleine mit der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung gleichgesetzt werden kann.

    65. Die Kombination der Artikel 86 und 90 EG-Vertrag führt dazu, dass nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 86 EG-Vertrag in der Person des beherrschenden Unternehmens vorliegen müssen. Ein Missbrauch liegt nämlich auch vor, wenn eine staatliche Maßnahme - insbesondere die Einräumung ausschließlicher Rechte - zu einer Wettbewerbssituation führt, die ihrer Struktur nach missbräuchlich ist. Eine solche Struktur kann etwa darin liegen, dass ein auf Grund eines ausschließenden Rechtes marktbeherrschendes Unternehmen der Arbeitsvermittlung offenkundig nicht in der Lage ist, für alle Arten von Tätigkeiten die auf dem Arbeitsmarkt bestehende Nachfrage zu befriedigen."

    66. Daher kann die jeweilige staatliche Maßnahme die Erfuellung von Merkmalen des Missbrauchs im beherrschenden Unternehmen ersetzen. Als Missbrauch ist es daher auch anzusehen, wenn die staatliche Maßnahme zu einem Ergebnis führt, das bei freiem Wettbewerb nicht erreichbar wäre. Insofern muss jedoch zugleich beachtet werden, dass staatliche Zwangsmaßnahmen ihrer Natur nach zu Ergebnissen führen, die bei freiem Wettbewerb nicht erreichbar wären. So ist z. B. die Tatsache, dass Unternehmen Ertragssteuern an den Staat abführen, sicherlich im freien Wettbewerb nicht erreichbar. Ein marktbeherrschendes Unternehmen könnte dieses Ergebnis allerdings auch nicht durch irgendein Verhalten in Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung herbeiführen. Daher sind nur solche im freien Wettbewerb nicht erzielbare Ergebnisse als missbräuchlich zu qualifizieren, deren Herbeiführung auch durch das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens möglich gewesen wäre.

    67. Da die Belastung mit der Postgebühr nicht von einem marktbeherrschenden Unternehmen hätte durchgesetzt werden können, ist sie nicht mit einem Missbrauch in Form der Erzwingung von Entgelt für nicht erbrachte Leistungen gleichzusetzen.

    ii) Missbrauch durch eine Wettbewerbsverfälschung zugunsten der Tätigkeit der italienischen Post

    68. Die Postgebühr auf Eil-Kurierdienste anderer Unternehmen könnte einen Missbrauch des zweiten Typs in Form einer Wettbewerbsverfälschung zugunsten der italienischen Post darstellen.

    69. Es steht fest, dass die italienische Post neben dem einfachen Briefdienst zum Zeitpunkt des vorliegenden Sachverhalts einen Schnelldienst anbot. Da alle Unternehmen die Postgebühr an die Post abführen mussten, wenn sie Briefe beförderten, unterlagen ihre Dienste einem Nachteil, soweit sie im Wettbewerb mit Diensten der italienischen Post standen. Ein Wettbewerbsverhältnis kommt insbesondere hinsichtlich des Schnelldienstes der italienischen Post in Betracht.

    70. Umstritten ist, ob dieser Schnelldienst dem Markt für Eil-Kurierdienste zuzuordnen ist. Sollte er diesem Markt zuzuordnen sein, dann stand er in direktem Wettbewerb mit den Eil-Kurierdiensten, die die Postgebühr abführen mussten. Die Postgebühr hätte in diesem Fall unmittelbar den Wettbewerb auf dem Markt für Eil-Kurierdienste verzerrt. Zugleich hätte sie die Ausdehnung der beherrschenden Stellung der italienischen Post von dem Markt für allgemeine Briefdienste auf den benachbarten Markt für Eil-Kurierdienste gefördert. Eine solche Ausdehnung einer beherrschenden Stellung wäre nach dem Urteil GB-Inno-BM mit den Artikeln 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar.

    71. Sollte der Schnelldienst dagegen dem Markt für allgemeine Briefdienste oder einem eigenen Markt zuzuordnen sein, so wäre ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis definitionsgemäß ausgeschlossen.

    72. Die Feststellung eines Missbrauchs wird in diesem Fall weiter dadurch erschwert, dass vorliegend zwei zwar sehr eng beieinander liegende aber letztlich doch unterschiedliche Märkte betroffenen gewesen wären. Die Postgebühr galt zwar grundsätzlich sowohl auf dem beherrschten Markt für allgemeine Briefdienste als auch auf dem benachbarten Markt für Eil-Kurierdienste. Zu behandeln ist hier jedoch nur die Postgebühr auf Eil-Kurierdienste. Ein Missbrauch kann sich daher nur aus den Auswirkungen der Postgebühr auf dem Markt für Eil-Kurierdienste ergeben. Die Anforderungen an einen Missbrauch auf einem anderen Markt als dem beherrschten Markt sind grundsätzlich sehr hoch anzusetzen.

    73. Im Urteil Tetra Pak/Kommission hat der Gerichtshof dazu festgehalten, dass die Anwendung von Artikel 86 einen Zusammenhang zwischen der beherrschenden Stellung und dem angeblich missbräuchlichen Verhalten voraussetzt, der in der Regel nicht gegeben ist, wenn sich ein Verhalten auf einem von dem beherrschten Markt verschiedenen Markt dort auswirkt. Handelt es sich [...] um verschiedene, aber verbundene Märkte, so können nur besondere Umstände eine Anwendung von Artikel 86 auf ein Verhalten rechtfertigen, das auf dem verbundenen, nicht beherrschten Markt festgestellt wurde und sich dort auswirkt."

    74. Solche besonderen Umstände ergeben sich aus der engen Verbindung beider Märkte, die zumindest zu einer teilweisen Austauschbarkeit der jeweiligen Leistungen führt. Es wäre nämlich realitätsfern, jeglichen Wettbewerb zwischen dem Schnelldienst und den Diensten des Marktes für Eil-Kurierdienste auszuschließen. Praktisch wird sich zumindest ein Teil der potentiellen Kunden des einen Dienstes auf Grund eines Preisvorteils für den jeweils anderen Dienst entscheiden, wenn beide sich qualitativ nur noch unwesentlich unterscheiden. Der Eil-Kurierdienst ist kein Standardprodukt mit festen Eigenschaften, sondern zeichnet sich durch die flexible Zusammenstellung verschiedener Dienstleistungen aus. Zumindest in seinen einfacheren Versionen, d. h. insbesondere bei Verzicht auf die Zusatzleistungen der Abholung beim Absender oder der Umleitung der Sendung während des Transports, erscheint er mit einem standardisierten Schnelldienst weitgehend vergleichbar. Daher fördert die Postgebühr auch für den Fall, dass der Schnelldienst der italienischen Post nicht dem Eil-Kurierdienst zuzuordnen ist, die Ausdehnung des Marktanteils des Schnelldienstes zu Lasten der zusätzlich mit der Postgebühr belasteten Eil-Kurierdienste. Auch insofern wäre daher von einer Ausdehnung der beherrschenden Stellung der italienischen Post auszugehen, sei es durch die Ausdehnung des Marktes für die allgemeinen Briefdienste, sei es durch eine Ausdehnung eines besonderen Marktes für den Schnelldienst der italienischen Post, den diese zwangsläufig beherrschen würde. Die Ausdehnung von beherrschenden Stellungen zu Lasten des Wettbewerbsbereichs widerspricht außerdem dem Wettbewerbsprinzip. Darüber hinaus erscheint auch die Marktabgrenzung zwischen dem allgemeinen Briefdienst und dem Eil-Kurierdienst stark durch das Bemühen motiviert, den Wettbewerbsbereich vor einem ausufernden Monopolbereich zu schützen. Folglich muss auch diese Form der Ausdehnung einer beherrschenden Stellung als Missbrauch angesehen werden.

    75. Folglich ist festzustellen, dass die Postgebühr auf Eil-Kurierdienste einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne der Artikel 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

    d) Zur Beeinträchtigung des Handels

    Parteienvortrag

    76. Die italienische Post und die italienische Regierungen vertreten die Auffassung, dass wegen des Rundschreibens vom 4. März 1989 jede Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ausgeschlossen sei.

    77. Die Kommission betont, dass ihre Ausführungen zum Missbrauch lediglich auf der Hypothese beruhten, dass eine Handelsbeeinträchtigung möglich sei, diese Hypothese jedoch der Überprüfung durch den nationalen Richter bedürfe.

    Würdigung

    78. Die Artikel 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag sind allerdings nur anzuwenden, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Begriff des Handels ist nicht allein auf den Warenverkehr beschränkt, sondern weit auszulegen. Er schließt insbesondere auch grenzüberschreitende Dienstleistungen ein. Regelmäßig dürfte sich dagegen eine Handelsbeeinträchtigung nicht allein aus einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ergeben.

    79. Wenn das Rundschreiben vom 4. März 1989 wirksam die Anwendung der Postgebühr auf internationale Sendungen und eventuelle Anschlussbeförderungen ausgeschlossen hat, so bewirkt die Postgebühr vordergründig nur eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit von Postdiensten.

    80. Allerdings unterscheiden sich die Märkte für internationale Postsendungen von den meisten anderen Handelsmärkten dadurch, dass die grenzüberschreitende Erbringung von Postdiensten im Massengeschäft die Errichtung eines Netzes von Niederlassungen im Sendestaat und im Empfangsstaat voraussetzt. Daher belasten Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auch den Dienstleistungshandel.

    81. Da die italienische Post wegen des Preisvorteils durch die Postgebühr Briefe befördert, die andernfalls von anderen Unternehmen transportiert würden, verteilen sich die Fixkosten dieser Unternehmen auf weniger Sendungen, deren Beförderung dementsprechend teurer wird. Das berührt internationale Sendungen selbst dann, wenn sie nicht mit der Postgebühr belegt werden. Es ist auch davon auszugehen, dass dieser Effekt spürbar ist.

    82. Somit ist die Postgebühr geeignet, den Handel zu beeinträchtigen.

    e) Rechtfertigung

    83. Die Artikel 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag verbieten nun zwar den Mitgliedstaaten, in Bezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, gemäß Artikel 90 Absatz 1 keine den Wettbewerbsregeln des Vertrags widersprechende Maßnahmen [zu] treffen oder bei[zu]behalten". Jedoch ist dieses Verbot in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 zu lesen, wonach für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Wettbewerbsregeln [nur] gelten, soweit deren Anwendung nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert".

    84. Auf der Grundlage des Urteils Corbeau und der Richtlinie 97/67 ist es unumstritten, dass der einfache Postdienst - der sogenannte Universaldienst - eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ist. Diese Aufgabe rechtfertigt es, dem Unternehmen, das den Universaldienst gewährleistet, bestimmte Dienstleistungen ausschließlich zuzuweisen, um die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen zu eröffnen.

    85. Noch ungeklärt ist jedoch, ob die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Postgebühr gemäß Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigt werden kann.

    Parteienvortrag

    86. Die Klägerin beruft sich auf das Urteil Corbeau, wonach das Gemeinschaftsrecht anwendbar sei, wenn der von den privaten Unternehmen angebotene Dienst vom postalischen Universaldienst klar trennbar sei und die Anwendung des Wettbewerbsrechts das wirtschaftliche Gleichgewicht des Universaldienstes nicht gefährde.

    87. Die Klägerin legt aus diesem Grund dar, dass die von ihr angebotenen Dienstleistungen vom Universaldienst trennbar seien. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Anwendung des Wettbewerbsrechts auch das wirtschaftliche Gleichgewicht des Universaldienstes nicht gefährden könne. Einerseits sei die Postgebühr auf Eil-Kuriersendungen nicht notwendig, um die Defizite des Universaldienstes zu decken, da diese bereits durch direkte Subventionen von 150 Mrd. ITL im Jahr 1997 und jeweils 210 Mrd. ITL in den folgenden Jahren bis 2002 gedeckt würden. Andererseits sei die Postgebühr auch kein verhältnismäßiges Mittel, um das Defizit zu decken, da der Ertrag dieser Gebühr in keiner Beziehung zu diesem Defizit stehe, sondern sich allein aus dem Geschäftsvolumen der privaten Eil-Kurierdienste ergebe. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit liege auch der Einführung eines Kompensationsfonds durch Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 97/67 zugrunde.

    88. Nach Auffassung der italienischen Regierung stelle die Postgebühr lediglich eine Kompensation für die Erbringung des Universaldienstes dar, wie sie auch die Richtlinie 97/67 vorsehe. Die Tatsache, dass die privaten Postdienste sich auf die profitablen Dienstleistungen konzentrieren würden, dürfe die Erbringung des Universaldienstes nicht beeinträchtigen.

    89. Dieser Auffassung folgt auch die italienische Post. Sie legt dar, dass der italienische Postmarkt aus verschiedenen Gründen, auf die hier im Detail nicht einzugehen ist, für den Erbringer des Universaldienstes ein im europäischen Vergleich schwieriger Markt sei. In vielen Regionen sei aufgrund der lokalen Gewohnheiten, aber auch aufgrund einer geringen Bevölkerungsdichte die Nachfrage nach Postdienstleistungen sehr gering, während andere Regionen sehr viel profitabler zu bedienen seien. Die italienische Post behauptet, die Reichweite des Postmonopols sei aufgrund der Definition von Post und wegen der in Artikel 41 des Postkodex vorgesehenen Ausnahmen praktisch erheblich eingeschränkt. Sie beziffert ihre Belastung durch den Universaldienst mit etwa 2 500 Mrd. ITL pro Jahr. Diese Belastung würde die vom Vorlagegericht aufgeführten Subventionen vollständig absorbieren und könne auch durch die Postgebühren für den Transport von Postsendungen durch private Unternehmen nicht ausgeglichen werden.

    90. Zweck der Abgabe sei neben der Kompensation aber auch, zu verhindern, dass private Anbieter die Tarife der italienischen Post unterbieten könnten. Demgegenüber sei die Abgabe sehr niedrig, wenn ihr nicht sogar eine rein theoretische Qualität zukomme.

    91. Daher sei die Postgebühr ein integraler Bestandteil der dem Betreiber des Universaldienstes zugewiesenen und vom Gesetzgeber für notwendig erachteten Mittel, um diesem Unternehmen die Erfuellung seiner Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen".

    92. Die Postgebühr könne daher keine Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten dritter Unternehmen bewirken und sei durch Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag und den durch den Vertrag von Amsterdam neu eingeführten Artikel 16 EG gerechtfertigt.

    93. Nach Auffassung der Kommission obliege es dem nationalen Richter festzustellen, ob die Postgebühr die Verluste im Universaldienst kompensiere. Die Kommission verfüge nicht über die Informationen, um diese Frage zu beurteilen. Wenn dieser Richter feststelle, dass die Postgebühr nicht notwendig sei, um den Universaldienst zu gewährleisten, wäre eine Rechtfertigung nicht möglich.

    Würdigung

    94. Nach Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vertragsbestimmungen nur insoweit, als dadurch nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert wird. Der neu geschaffene Artikel 16 EG und Artikel 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unterstreichen die Bedeutung dieser Ausnahme als Ausdruck einer grundlegenden Wertentscheidung des Gemeinschaftsrechts.

    95. Im Urteil Corbeau stellte der Gerichtshof dazu fest, dass eine Beschränkung des Wettbewerbs bei einer bestimmten, dem Universaldienst nicht zuzurechnenden Dienstleistung zulässig ist, wenn dieser Wettbewerb das wirtschaftliche Gleichgewicht des Universaldienstes gefährden würde. Eine solche Gefährdung trägt insbesondere die italienische Post vor, wenn sie darauf verweist, die aus der Postgebühr resultierenden Einnahmen seien notwendig, um das Defizit des Universaldienstes zu decken.

    96. Es ist zu prüfen, ob die Gefahr des Verlustes dieser Einnahmen ausreicht, um die im Urteil Corbeau angesprochene Gefährdung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Universaldienstes auszulösen. Aus dem Urteil Corbeau ergibt sich nicht ausdrücklich, wie diese Gefährdung festzustellen ist. Berücksichtigt man jedoch den Ausgangssachverhalt, so wird deutlich, dass sich diese Gefährdung aus der Nähe der jeweiligen Dienstleistung zum Universaldienst ergeben muss. Herr Corbeau transportierte nämlich Post in der Stadt Lüttich und angrenzenden Gebieten zu Tarifen, die leicht unter denen der belgischen Post lagen. Bei diesem Geschäftsmodell lag die Gefahr nahe, dass es sich bei seiner Dienstleistung nicht um einen echten Eil-Kurierdienst handelte, der durch einen Mehrwert gegenüber dem Universaldienst gekennzeichnet war, sondern um eine regional begrenzte Konkurrenz zum Universaldienst, die nur durch die Auswahl eines besonders profitablen Versorgungsgebietes möglich wurde. Derartige Dienste sind geeignet, das wirtschaftliche Gleichgewicht des Universaldienstes zu gefährden. Dieses Gleichgewicht beruht nämlich nach dem Urteil Corbeau auf der Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen".

    97. Dagegen ist ein echter Mehrwertdienst, der zu entsprechend höheren Preisen erbracht wird, regelmäßig keine Konkurrenz zum Universaldienst, wenn man diesen nicht so extensiv definiert, dass er beschleunigte Beförderungsformen einschließen würde, die den einfacheren Formen des Eil-Kurierdienstes nahe kommen. Die Belastung durch die Gebühr für die einfache Briefbeförderung zielt aber offensichtlich nicht darauf ab, die Konkurrenz von Eil-Kurierdiensten mit gehobenen Universaldiensten auszuschließen. Daher mag hier dahinstehen, ob es - vor Geltung der Richtlinie 97/67 - zulässig gewesen wäre, derartige Dienste dem reservierten Bereich des Unternehmens zuzuordnen, das den Universaldienst gewährleistet. Soweit die italienische Post daher die Auffassung vertritt, dass die Postgebühr notwendig sei, um die Konkurrenz durch nichtuniverselle Dienste in attraktiven Gebieten zu verhindern, ist ihr zumindest für die Belastung von Eil-Kurierdiensten nicht zu folgen.

    98. Nicht behandelt wurde im Urteil Corbeau dagegen die Frage, ob Eil-Kurierdiensten ein Teil der Kosten des Universaldienstes aufgebürdet werden kann. Grundsätzlich sollte eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse auch von der Allgemeinheit finanziert werden. Dem Urteil Corbeau lässt sich lediglich entnehmen, dass innerhalb eines bestimmten reservierten Bereiches die Belastung von Kundengruppen mit günstiger Kostenstruktur zulässig ist, um die Versorgung von Kundengruppen mit ungünstiger Kostenstruktur zu fördern. Insbesondere sollte auch der Universaldienst grundsätzlich kostenorientierte Preise fordern.

    99. Der Gemeinschaftsgesetzgeber geht allerdings ebenfalls davon aus, dass auch die Belastung von benachbarten Märkten zur Finanzierung des Universaldienstes im Grundsatz möglich ist. Das Modell eines von nicht-universellen Postdiensten finanzierten Unterstützungsfonds nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 97/67 basiert auf dieser Annahme.

    100. Hier ist nicht zu prüfen, ob die Richtlinie insofern mit den Artikeln 86 und 90 EG-Vertrag vereinbar ist. Es ist jedoch festzustellen, dass die Regelung des Finanzierungsfonds auf einem Rechtsgedanken beruht, der verallgemeinert werden kann und der deshalb sinngemäß - also im Hinblick auf einen finanziellen Ausgleich - auch auf Fälle vor Inkrafttreten der Richtlinie angewandt werden kann. Eil-Kurierdienste und ähnliche qualitativ hochwertige Postdienste trifft nämlich eine besondere Verantwortung für die Finanzierung des postalischen Universaldienstes. Bis zum Beweis des Gegenteils ist nämlich davon auszugehen, dass (fast) alle Eil-Kuriersendungen vom Universaldienst transportiert würden, wenn es keinen einzigen Eil-Kurierdienst gäbe.

    101. Allerdings weist Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 97/67 zu Recht darauf hin, dass der Beitrag von anderen Diensten zur Finanzierung des Universaldienstes verhältnismäßig sein muss. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der bei jeder Einschränkung von gemeinschaftsrechtlichen Rechtspositionen beachtet werden muss. Folglich muss jeder Beitrag zur Finanzierung des Universaldienstes geeignet, erforderlich und angemessen sein. Aus diesem Grund ist die Höhe dieses Beitrages in dreierlei Hinsicht begrenzt.

    102. Zunächst ergibt sich aus dem Ziel, die Finanzierung des Universaldienstes zu gewährleisten, dass jeder Beitrag durch die Höhe des zu finanzierenden Defizits im Universaldienst begrenzt ist. Jeder darüber hinausgehende Beitrag wäre nicht mehr erforderlich und daher unverhältnismäßig. Ob diese Bedingung vorliegend erfuellt war, hat der nationale Richter zu entscheiden.

    103. Weiterhin kann die Beitragspflicht der Eil-Kurierdienste nicht über den Betrag hinausgehen, den der Erbringer des Universaldienstes erlösen würde, wenn er die Sendungen der Eil-Kurierdienste selber im Universaldienst erbringen würde. Die Gruppenverantwortung der Eil-Kurierdienste erstreckt sich nämlich höchstens auf diesen Betrag. Jede darüber hinausgehende Belastung wäre unangemessen. Vorliegend erhält die italienische Post zwar nur das Porto für den normalen Briefdienst. Trotzdem ist davon auszugehen, dass dieser Beitrag der Eil-Kurierdienste höher ist als die Nettoeinnahmen, die der Post entgehen. Eine angemessene Beitragshöhe setzt vielmehr voraus, dass zuvor die Kosten abgezogen werden, die der Universaldienst spart, da er die Sendung nicht transportiert. Wie diese ersparten Kosten zu berechnen sind, kann hier nicht entschieden werden. Dies obliegt gegebenenfalls dem nationalen Richter. Es erscheint jedoch offensichtlich, dass jedenfalls nicht die gesamte Beförderungsgebühr als Gewinn angesehen werden kann, den die italienische Post erzielen würde, wenn die mit der Gebühr belastete Sendung von ihr befördert worden wäre.

    104. Schließlich trifft die gleiche Verantwortung grundsätzlich auch die Dienste der italienischen Post, die nicht dem Universaldienst zuzuordnen sind. Diese Dienste müssen den gleichen Beitrag leisten wie die Eil-Kurierdienste. Zumindest der Betrag, den die Eil-Kurierdienste wegen des fehlenden Beitrags von Diensten der italienischen Post an der Finanzierung des Universaldienstes mehr leisten müssten, wäre nicht mehr erforderlich. Ob der Schnelldienst der italienischen Post zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Sachverhalts in den Universaldienst fiel, kann hier nicht beurteilt werden. Diese Feststellung obliegt gleichfalls dem nationalen Richter.

    105. Keinesfalls zu rechtfertigen wäre die Postgebühr, wenn die italienische Post einen eigenen Eil-Kurierdienst betrieben hätte, der seinerseits nicht der Postgebühr unterworfen gewesen wäre. Zwar mögen Quersubventionen des Universaldienstes vom posteigenen Eil-Kurierdienst auf Grund des jeweiligen Finanzierungsmodells notwendig sein, um Verluste aus dem Universaldienst auszugleichen. Jedoch ist nicht ersichtlich, warum deswegen die italienische Post einen Wettbewerbsvorsprung auf dem Markt für Eil-Kurierdienste erhalten sollte. Ein solcher Effekt wäre weder durch zulässige Besteuerungsmodelle zu erreichen noch durch eine eventuelle Gruppenverantwortung von privaten Eil-Kurierdiensten zu rechtfertigen. Praktisch wären diese Dienste doppelt belastet, und zwar einmal durch die Abgabe und zum anderen durch die im Wettbewerb bevorteilte Konkurrenz. Auch Finanzierungsregelungen müssen das gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsrecht beachten. Ob der Schnelldienst dem Markt für Eil-Kurierdienste oder dem Universaldienst zuzuordnen ist, kann aber auch nur der nationale Richter feststellen.

    106. Ein Beitrag von Kurierdiensten, die spezifische, vom postalischen Universaldienst trennbare Dienstleistungen erbringen, zur Finanzierung dieses Universaldienstes in Form einer Abgabe auf einzelne Sendungen ist daher mit den Artikeln 86 und 90 EG-Vertrag nur vereinbar, wenn

    - der Gesamtertrag der Abgabe nicht das Defizit aus dem Universaldienst übersteigt,

    - die Abgabe nicht höher ist als der Ertrag, der dem Universaldienst aus der einzelnen Sendung im Universaldienst nach Abzug der spezifischen Kosten der Sendung erwachsen würde und wenn

    - auch die Postdienste des Unternehmens, das den Universaldienst gewährleistet, die ihrerseits nicht dem Universaldienst zuzuordnen sind, mit dieser Abgabe belastet werden.

    Ob diese Bedingungen im Einzelfall gegeben sind, hat der nationale Richter zu prüfen.

    2) Zur Frage des Fehlens von Kontrollmechanismen

    107. Das Vorlagegericht möchte wissen, ob die Zuweisung der Erlöse aus der Postgebühr an die italienische Post dadurch gegen die Artikel 86 und 90 EG-Vertrag verstößt, dass keine Ausgleichs- oder Kontrollmechanismen bestehen, die verhindern, dass diese Mittel für nichtuniverselle Dienste verwendet werden.

    108. Es erscheint zwar grundsätzlich bereits möglich, dass das vorlegende Gericht den Rechtsstreit auf der Grundlage der bisherigen Erörterungen entscheidet. Trotzdem sollen hier noch einige Überlegungen zu dieser Frage folgen.

    Parteienvortrag

    109. Die Klägerin betont insbesondere, dass dem gegenwärtigen Verwendungsmodus die Merkmale fehlen würden, welche die Kompensationsregelung nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 97/67 vorsehe.

    110. Die italienische Post und die italienische Regierung bestreiten die Feststellung des Vorlagegerichtes, dass kein Ausgleichs- oder Kontrollmechanismus besteht, um zu verhindern, dass Quersubventionen in die nichtuniversellen Dienstleistungen fließen. Gemäß den Verpflichtungen nach nationalem Recht habe sie vielmehr - beginnend mit dem Jahr 1997 - für den Universaldienst und die übrigen Dienste eine getrennte Rechnungslegung geführt.

    111. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt zunächst fest, dass Quersubventionen aus dem Universaldienst in nicht reservierte Dienste, die von der italienischen Post betrieben werden, einen Überschuss im Universaldienst voraussetzen würden. Sollten solche Quersubventionen vorliegen - würde der Universaldienst also einschließlich der Einnahmen aus der Postgebühr Gewinne machen -, so wäre diese Gebühr nicht in ihrer ganzen Reichweite erforderlich, weil sie nur den Bestand des Universaldienstes sicherstellen, aber keine Überschüsse bewirken solle. Solche Quersubventionen wären mit den Artikeln 86 und 90 EG-Vertrag unvereinbar, wenn die übrigen Voraussetzungen - wie im vorliegenden Fall zu unterstellen ist - gegeben wären. Solange die italienische Post jedoch im Universaldienst nur Defizite erzielen würde, wären Quersubventionen vom Universaldienst zum Wettbewerbssektor auf der Grundlage der Postgebühr dagegen praktisch nicht möglich. Theoretisch könne man allerdings auch diesen Befund angreifen, soweit Defizite auf Ineffizienz beruhen würden.

    112. Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde liegen die Probleme in der praktischen Anwendung dieser Feststellung, da sie detaillierte Feststellungen über den Verbleib von Einnahmen und die Entstehung von Kosten voraussetzen würden. Man könnte zwar die Verpflichtung zu einer entsprechenden Buchführung als weitere Verpflichtung aus den Artikeln 86 und 90 EG-Vertrag ableiten, doch lehnt die EFTA-Überwachungsbehörde diese Lösung ab. Einerseits obliege es den Mitgliedstaaten, mit den Mitteln ihrer Wahl nachzuweisen, dass eine Maßnahme gemäß Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigt sei. Andererseits seien die notwendigen Tatsachenfragen vom nationalen Richter zu beurteilen. Schließlich sei es Aufgabe des Gesetzgebers, derartige Dokumentationspflichten einzuführen.

    113. Nach Auffassung der Kommission ist es Aufgabe des nationalen Richters, zu überprüfen, ob die Postgebühr auf private Eil-Kurierdienste notwendig sei, um Verluste der italienischen Post aus dem Universaldienst abzudecken. Sie stellt fest, dass ihr weder die Höhe der angesprochenen Verluste noch die Höhe der Einnahmen aus der Postgebühr bekannt seien.

    Würdigung

    114. Zunächst ist festzuhalten, dass die Praxis der italienischen Post bei der Rechnungslegung zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zwischen den Parteien umstritten ist. Es ist daher Aufgabe des nationalen Gerichts, die notwendigen Feststellungen zu treffen. Der Gerichtshof kann lediglich Hinweise geben, welche Anforderungen an die italienische Post hinsichtlich der Rechnungslegung über die Verwendung der Mittel aus der Postgebühr auf private Eil-Kurierdienste zu stellen sind.

    115. Weiterhin bestanden vor der Anwendbarkeit der Richtlinie 97/67 keine ersichtlichen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, bestimmte Ausgleichs- oder Kontrollmechanismen zu praktizieren, die gewährleistet hätten, dass Beiträge zur Finanzierung des Universaldienstes verhältnismäßig blieben.

    116. Allerdings müssen die betroffenen Unternehmen sich gegebenenfalls gegen eine Belastung wehren können, die den oben genannten Anforderungen nicht entspricht. Die nach ständiger Rechtsprechung insofern bestehenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts für den innerstaatlichen Rechtsschutz hat der Gerichtshof jüngst wie folgt zusammengefasst:

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Jedoch dürfen diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren." Diese Grundsätze gelten auch bei der Berufung auf die Artikel 86 und 90 EG-Vertrag.

    117. Danach dürfte es grundsätzlich dem durch die Abgabe begünstigten Unternehmen oder dem Mitgliedstaat, der diese Abgabe festgesetzt hat, obliegen, nachzuweisen, dass die Abgabe in voller Höhe nach den oben genannten Maßstäben gerechtfertigt ist. Dagegen dürfte der Nachweis eines Missbrauchs dem Unternehmen obliegen, das sich gegen eine Abgabe wehrt. Wie dieser Nachweis zu führen ist, ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nach innerstaatlichem Verfahrensrecht zu bestimmen.

    118. Allerdings dürfte die Form der Erhebung der Postgebühr eine präzise Aufschlüsselung von Verlusten aus dem Universaldienst und Erträgen aus der Postgebühr zumindest erschweren, da diese Einnahmen ohne besondere Kennzeichnung in den allgemeinen Einnahmen aus dem Universaldienst enthalten waren.

    VI - Ergebnis

    119. Daher wird vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

    1. Ein Beitrag von Postdiensten, die spezifische, vom postalischen Universaldienst trennbare Dienstleistungen erbringen, zur Finanzierung dieses Universaldienstes in Form einer Abgabe auf einzelne Sendungen ist mit den Artikeln 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 und 86 EG) nur vereinbar, wenn

    - der Gesamtertrag der Abgabe nicht das Defizit aus dem Universaldienst übersteigt,

    - die Abgabe nicht höher ist als der Ertrag, der dem Universaldienst aus der einzelnen Sendung im Universaldienst nach Abzug der spezifischen Kosten der Sendung erwachsen würde und wenn

    - auch die Postdienste des Unternehmens, das den Universaldienst gewährleistet, die ihrerseits nicht dem Universaldienst zuzuordnen sind, mit dieser Abgabe belastet werden.

    2. Ob die Abgabe im Ausgangsrechtsstreit diesen Anforderungen entsprach, ist mangels anwendbarer Gemeinschaftsvorschriften vom nationalen Richter im Rahmen des innerstaatlichen Verfahrensrechts zu beurteilen. Jedoch dürfen diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

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