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Document 61999CC0288
Opinion of Mr Advocate General Geelhoed delivered on 23 January 2001. # VauDe Sport GmbH & Co. KG v Oberfinanzdirektion Koblenz. # Reference for a preliminary ruling: Hessisches Finanzgericht, Kassel - Germany. # Common customs tariffs - Tariff headings - Classification in the Combined Nomenclature - Child carrier. # Case C-288/99.
Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 23. Januar 2001.
VauDe Sport GmbH & Co. KG gegen Oberfinanzdirektion Koblenz.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessisches Finanzgericht, Kassel - Deutschland.
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Kindertrage.
Rechtssache C-288/99.
Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 23. Januar 2001.
VauDe Sport GmbH & Co. KG gegen Oberfinanzdirektion Koblenz.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessisches Finanzgericht, Kassel - Deutschland.
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Kindertrage.
Rechtssache C-288/99.
Sammlung der Rechtsprechung 2001 I-03683
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:51
Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 23. Januar 2001. - VauDe Sport GmbH & Co. KG gegen Oberfinanzdirektion Koblenz. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessisches Finanzgericht, Kassel - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Kindertrage. - Rechtssache C-288/99.
Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-03683
1. Diese Rechtssache betrifft die zollrechtliche Tarifierung einer als Kindertrage" bezeichneten Ware. Das nationale Gericht möchte insbesondere wissen, ob der Begriff ähnliche Behältnisse" im KN-Code 4202 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen ist, dass die als Kindertrage beschriebene Ware hierunter fällt, oder ob diese nach der Allgemeinen Vorschrift 3b für die Tarifierung als andere konfektionierte Spinnstoffware" in den KN-Code 6307 einzureihen ist, oder aber unter einen anderen KN-Code - namentlich den KN-Code 9401 oder 7616 - fällt.
I - Die anwendbaren Bestimmungen
2. Nach Ansicht des nationalen Gerichts sind die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs in der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [Kombinierte Nomenklatur; im folgenden: KN] und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 (ABl. L 142, S. 1) enthalten.
3. Bei den vom nationalen Gericht im Ausgangsverfahren berücksichtigten Tarifpositionen geht es, soweit hier von Bedeutung, um folgende:
4. Position 4202 KN
4202 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Schulranzen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:
- Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Schulranzen und ähnliche Behältnisse:
...
4202 92 - - mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:
...
- - - aus Spinnstoffen:
4202 92 91 - - - - Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel
4202 92 98 - - - - andere
4202 99 00 - - andere"
5. Position 6307 KN
6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung:
6307 10 - Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher:
...
6307 20 00 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel
6307 90 - andere:
6307 90 10 - - aus Gewirken oder Gestricken
- - andere:
6307 90 91 - - - aus Filz
6307 90 99 - - - andere"
6. Position 7616 KN
7616 Andere Waren aus Aluminium:
7616 10 00 - Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren
7616 90 - andere:
7616 90 10 - - Strick- und Häkelnadeln
7616 90 30 - - Gewebe, Gitter und Geflechte
- - andere:
7616 90 91 - - - gegossen
7616 90 99 - - - andere"
7. Position 9401 KN
9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:
9401 10 - Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:
...
9401 20 00 - Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
9401 30 - Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe:
...
9401 40 00 - in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen
9401 50 00 - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen
- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:
...
- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:
9401 71 00 - - gepolstert
9401 79 00 - - andere
9401 80 00 - andere Sitzmöbel
9401 90 - Teile"
8. Die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die in deren Teil I Titel I Buchstabe A stehen, bestimmen:
Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze.
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
...
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln."
9. Weiter sind für die Beantwortung der uns vorgelegten Fragen die folgenden Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der KN in der für die vorliegende Rechtssache geltenden Fassung von Bedeutung:
10. Anmerkung 7 zu Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus" bestimmt:
Als ,konfektioniert im Sinne des Abschnitts XI gelten:
...
e) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen bestehen, auch mit Zwischenlagen aus einem Polsterfuellstoff"
11. Anmerkung 1 zu Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen", das zu Abschnitt XI der KN gehört, stellt klar:
Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art."
12. In Anmerkung 2 zu Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude", das zu Abschnitt XX Verschiedene Waren" der KN gehört, heißt es:
Die in den Positionen 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden.
Es bleiben jedoch in diesen Positionen, selbst wenn sie aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinander gestellt werden:
...
b) Sitze und Bettgestelle."
13. Auch einige der vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens veröffentlichten Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Erläuterungen) können für die Beantwortung der uns vorgelegten Frage herangezogen werden. Dabei geht es insbesondere um die folgenden Erläuterungen.
14. - Allgemeine Vorschrift 3a, HS-Erläuterung IV Buchstabe b:
Genauer ist die Warenbezeichnung, die die Waren deutlicher und vollständiger beschreibt."
15. - Allgemeine Vorschrift 3b, HS-Erläuterung VIII:
Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben."
16. Nach den allgemeinen HS-Erläuterungen zu Kapitel 42 der KN gehören zu diesem Kapitel
grundsätzlich Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder. Zu den Positionen 42.01 und 42.02 gehören jedoch auch gewisse aus anderen Stoffen hergestellte Erzeugnisse von Industrien, die der Lederindustrie nahe stehen."
17. Nach Nummer 17 der HS-Erläuterungen zu Position 6307 KN gehören zu dieser Position:
Tragbare Wiegen und ähnliche Vorrichtungen zum Transportieren von Kindern."
18. Nach den allgemeinen HS-Erläuterungen zu Kapitel 94 der KN bedeutet Möbel" im Sinne dieses Kapitels:
Die verschiedenen, nicht in einer Position der Nomenklatur mit genauerer Warenbezeichnung erfassten beweglichen Gegenstände, die auf den Boden gestellt werden ... und die vorwiegend als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung von Wohnungen, ... Kraftwagen ... und ähnlichen Beförderungsmitteln dienen. ..."
19. Nach den HS-Erläuterungen zu Position 9401 KN fallen darunter u. a. Kindersitze einschließlich besonderer Kindersitze für Automobile.
20. Nach der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren wurde die Verordnung (EG) Nr. 1529/1999 der Kommission vom 13. Juli 1999 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 178, S. 10) erlassen.
21. Diese Verordnung bestimmt:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.
Artikel 2
Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter geltend gemacht werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft."
22. Die Verordnung Nr. 1529/1999 wurde am 14. Juli 1999 veröffentlicht.
23. Ihr Anhang stellt sich folgendermaßen dar:
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II - Sachverhalt und Verfahren
A - Sachverhalt und Vorlagefragen
24. Nach den Akten beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens (VauDe Sport GmbH & Co. KG, im Folgenden: Klägerin) bei den zuständigen deutschen Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine Ware, die sie so beschreibt:
Zusammenklappbare Komfort-Kindertrage mit dem höhenverstellbaren Tergoform-Tragesystem und mit integriertem Rucksack"
25. Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 20. September 1995 reihte die Oberfinanzdirektion Koblenz, ZuVA-Außenstelle Frankfurt am Main (im Folgenden: Beklagte) die Ware mit folgender Beschreibung in die Tarifposition 6307 9099 0990 ein:
Andere konfektionierte Spinnstoffware aus Geweben, so genannte Komfort-Kindertrage ...;
-Tragegestell aus Stahlrohr [später zu ,Aluminiumrohr korrigiert] und Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert,
-im Wesentlichen bestehend aus einem Sitz für ein Kind, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, aus Spinnstoffen,
-unter dem Sitz befindet sich eine mit Reißverschluss zu schließende Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände,
-mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus Spinnstoffen,
-nicht handgearbeitet,
-die Teile aus Geweben sind nach Umfang, Wert und im Hinblick auf die Verwendung der Ware entscheidend."
26. Zur Begründung der Einreihungsentscheidung wurde auf verschiedene Anmerkungen verwiesen und auf die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3b Bezug genommen. Weiter hieß es, eine Einreihung in den KN-Code 4202, wie die Klägerin gemeint habe, sei nicht möglich, da sich die Ware nicht als Rucksack darstelle und zu dieser Position nur die ausdrücklich dort genannten Waren gehörten. Kindertragen seien aber im KN-Code 4202 nicht genannt. Weiter komme der KN-Code 7326 90 97 in Betracht.
27. In dem gegen diese verbindliche Zolltarifauskunft gerichteten Einspruchverfahren wiederholte die Klägerin ihre Auffassung, dass die Kindertrage in die KN-Position 4202 einzureihen sei, da ihre Verwendung und ihre Merkmale mit denen eines Rucksacks vergleichbar seien. In beiden Fällen gehe es darum, eine Last so bequem und sicher wie möglich auf dem Rücken zu tragen.
28. In ihrer Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 1996 erhielt die Beklagte ihren ursprünglichen Standpunkt aufrecht. Eine Einreihung in die KN-Position 4202 sei nicht möglich, da dies zu einer unzulässigen Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs dieser Position führen würde.
29. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 17. Juli 1996 Klage. Der Vorlagebeschluss des Hessischen Finanzgerichts enthält eine eingehende Auseinandersetzung mit den Standpunkten der Parteien und den Gründen, die das Gericht veranlasst haben, dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:
30. Ist der Begriff des ähnlichen Behältnisses" in KN 4202 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin gehend zu verstehen, dass davon auch eine als Kindertrage bezeichnete Ware umfasst wird, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und Geweben aus synthetischen Chemiefasern - durch Zusammennähen konfektioniert - besteht und in dem ein Kind in sitzender Haltung auf dem Rücken getragen befördert werden kann, wobei sich unter diesem Sitz eine Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände befindet,
oder
ist die vorbezeichnete Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b als andere konfektionierte Spinnstoffware aus Geweben in KN 6307 9099 0990 einzureihen,
oder
wird die vorbezeichnete Ware von einer anderen Codenummer erfasst?
B - Das Verfahren vor dem nationalen Gericht
31. Die Klägerin trug vor, nach der Allgemeinen Vorschrift 3a gehe die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Da die Bezeichnung nach dem Verwendungszweck immer genauer sei als diejenige nach dem Stoff, sei im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die streitige Ware die in der KN-Position 4202 oder die in der KN-Position 9401 festgelegten objektiven Merkmale und Eigenschaften aufweise. Nur wenn dies zu verneinen sei, komme eine Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit in Betracht.
32. Die Kindertrage sei sehr wohl als ein dem Rucksack ähnliches Behältnis anzusehen. Der Gemeinsame Zolltarif enthalte keine Definition des Begriffes Behältnis". Deswegen müsse im vorliegenden Fall die Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise zur Auslegung herangezogen werden. Die Kindertrage sei durchaus mit einem Rucksack vergleichbar, wenn man auf ihr charakteristisches Merkmal, nämlich das aufwendige Tragesystem, abstelle, das sie auch in Spezialrucksäcken für Trekkingtouren verwende. Erst ein Tragesystem mache aber ein Behältnis zum Rucksack, wobei es nicht darauf ankomme, ob in diesem Rucksack nur Gegenstände oder auch Personen transportiert werden könnten. Dies spreche für eine Einreihung in die KN-Position 4202.
33. Es komme aber auch eine Einreihung als Kindersitz in Betracht, der sowohl auf den Boden gestellt als auch auf dem Rücken getragen werden könne. Damit komme die Trage einem Autokindersitz gleich, auch wenn sie sich davon durch das Vorhandensein des speziellen Tragesystems und ihren Hauptverwendungszweck, den Transport eines Kindes auf dem Rücken eines Erwachsenen bei Wanderungen o. ä. zu ermöglichen, unterscheide. Dass das Tragegestell über einen ausklappbaren Bügel verfüge, damit die Kindertrage sicher auf den Boden gestellt werden könne, spreche für eine Einreihung in die KN-Position 9401 KN als Kindersitz.
34. Wolle man die streitgegenständliche Kindertrage nach dem verwendeten Stoff einreihen, dann sei maßgeblich auf Wert und Funktion der jeweils verwendeten Stoffe abzustellen. Hierbei komme dem Alu-Tragegestell besondere Bedeutung zu, da es den charakterbestimmenden Bestandteil darstelle. Auf das Wertverhältnis der Teile zueinander komme es nicht maßgeblich an. Bei einer Tarifierung nach der stofflichen Beschaffenheit sei die Kindertrage daher dem KN-Code 7616 (andere Waren aus Aluminium) zuzuordnen.
35. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie hielt an ihrer Tarifauffassung fest. Insbesondere machte sie geltend, es handele sich bei der Kindertrage eben gerade nicht um ein Tragesystem zum Befördern von Gegenständen, sondern die Inaugenscheinnahme zeige, dass es dabei um den sicheren Transport von Kleinkindern gehe. Die KN-Position 4202 komme nicht in Betracht, da Kindertragen in dieser Position nicht genannt seien.
36. Da die Beklagte die Einreihungsproblematik von Kindertragen dem Ausschuss für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der Europäischen Kommission vorgetragen hatte, wurde das Klageverfahren zum Ruhen gebracht. Die Frage wurde daraufhin in der 171. Sitzung dieses Ausschusses vom 12. und 13. November 1998 behandelt. Ausweislich des Protokolls sprachen sich hierbei im Rahmen einer Tischumfrage sechs der vertretenen neun Mitgliedstaaten für eine Einreihung in KN-Position 6307 aus. Nachdem das Verfahren mit Beschluss vom 17. Dezember 1998 wiederaufgerufen und fortgeführt worden war, setzte die Beklagte das vorlegende Gericht davon in Kenntnis, dass der Ausschuss für den Zollkodex in seiner 187. Sitzung (Bereich Textil) vom 29. und 30. April 1999 in Brüssel zur Einreihung von Kindertragen dem Entwurf einer Rahmenverordnung mit vierzehn zu einer Stimme zugestimmt habe. Danach sollte diese Ware nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Allgemeinen Vorschrift 3b sowie anderer genannter Anmerkungen in den KN-Code 6307 90 99 eingereiht werden.
37. Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass die fragliche Ware in der Warenbezeichnung der Position 4202 nicht ausdrücklich angesprochen werde. Eine entsprechende Einreihung könne daher nur erfolgen, wenn es sich bei der Kindertrage um ein den ausdrücklich genannten Waren ähnliches Behältnis handele. In den HS-Erläuterungen seien Waren angeführt, die als ähnliche Behältnisse" im Sinne des zweiten Teils dieser Position anzusehen seien. Diese Aufzählung sei nicht abschließend, wie sich aus dem Zusatz usw." ergebe.
38. Lege man die Übereinstimmungen und die Unterschiede zwischen Rucksack und Kindertrage zugrunde, so könnten zwar die bestehenden Übereinstimmungen zwischen beiden Waren für die von der Klägerin beanspruchte Einreihung sprechen. Dagegen sprächen jedoch die nicht unerheblichen Unterschiede zwischen beiden Waren sowie die Tatsache, dass es sich nach dem Wortlaut der Positionen und nach den in den Erläuterungen als ähnlich" bezeichneten Waren dabei ganz durchgängig um verschlossene oder jedenfalls verschließbare Gegenstände handele, die in jedem Fall für die Aufbewahrung von Gegenständen vorgesehen seien. In der Ausdehnung des Begriffes ähnliche Behältnisse" auf die streitgegenständliche Kindertrage liege daher möglicherweise eine unzulässige Ausweitung der Tarifposition.
39. Eine Einreihung der Kindertrage in Position 9401 begegne Bedenken. In Anmerkung 2 zu Kapitel 94 und den HS-Erläuterungen zu diesem Kapitel werde darauf hingewiesen, dass es hier um Waren gehe, die dazu bestimmt sein müssten, auf den Boden gestellt zu werden, und die vorwiegend als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung von Wohnungen, Kraftwagen, und ähnlichen Beförderungsmitteln dienen.
Diese Beschreibung passe nicht auf die Kindertrage, weil diese nicht dazu bestimmt sei, auf den Boden gestellt zu werden, und auch nicht der Ausstattung irgendeines der in dieser Anmerkung genannten Räume oder Beförderungsmittel diene.
40. Wenn eine Einreihung in die KN-Position 4202 oder 9401 nicht in Betracht komme, sei die fragliche Kindertrage gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2b zu behandeln, wobei im Hinblick auf die Zusammensetzung der Ware aus unterschiedlichen Stoffen nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 zu verfahren wäre.
Die Allgemeine Vorschrift 3a erfasse den vorliegenden Sachverhalt nicht, da es keine allgemeine oder genaue Warenbezeichnung für die Kindertrage gebe. Daher sei die Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschrift 3b zu prüfen.
41. Nach dieser Allgemeinen Vorschrift sei zu überlegen, ob sofort ersichtlich sei, dass die aus Spinnstoffen bestehenden Bestandteile der Kindertrage charakterbestimmend seien, so daß die Ware in Position 6307 als andere konfektionierte Ware" einzureihen wäre. Außerdem ergebe sich aus den HS-Erläuterungen zu Position 6307, dass tragbare Wiegen und ähnliche Vorrichtungen hier eingereiht werden sollten.
42. Andererseits sei zu bedenken, daß diese Allgemeine Vorschrift drei Einreihungsmethoden für Waren vorsieht, für die von vornherein mehrere Positionen in Betracht kämen. In diesem Zusammenhang sei auf die HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3b zu verweisen.
43. Unter Hinweis auf das Urteil Sportex prüft das vorlegende Gericht dann, welcher der Stoffe, aus denen die Kindertrage bestehe, für diese Ware charakterbestimmend sei. Danach sei festzustellen, dass weder die aus Gewebe bestehenden Teile noch das Alu-Tragesystem für die charakteristischen Eigenschaften der Kindertrage bestimmend seien. Die sich daraus ergebende Gleichwertigkeit der Bestandteile indiziere nach der Allgemeinen Vorschrift 3c eine Einreihung in die KN-Position 7616 9099 0900.
III - Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
44. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2000 vorgetragen.
45. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihre gegenüber der Beklagten und dem vorlegenden Gericht vertretene Auffassung. Ihrer Ansicht nach ergibt sich aus der HS-Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 3a, dass immer diejenige Warenbezeichnung genauer sei, die die betreffende Ware deutlicher und vollständiger beschreibe. Da die Bezeichnung der Ware nach dem Verwendungszweck dabei genauer sei als diejenige nach dem Stoff, sei zunächst zu prüfen, ob die streitige Kindertrage der Position 4202 oder der Position 9401 zugeordnet werden könne, bevor gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b die Möglichkeit einer Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit der Ware zu prüfen sei.
46. Die Klägerin ist der gleichen Auffassung wie das vorlegende Gericht hinsichtlich der Ähnlichkeit der Kindertrage mit Behältnissen der Position 4202. Sie teilt jedoch nicht die Bedenken dieses Gerichts bezüglich der Gefahr einer unzulässigen Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Tarifposition. In Übereinstimmung mit der allgemeinen HS-Erläuterung zu Kapitel 42 stehe sie als Hersteller von Rucksäcken der Lederindustrie nahe. Die streitigen Kindertragen seien in ihrer Abteilung Rucksackherstellung speziell auf der Grundlage langjährig erprobter Rucksacktragesysteme entwickelt worden. Der Hauptverwendungszweck der Kindertrage liege zwar im Transportieren eines Kleinkindes, aber auch im Transport von Gegenständen auf dem Rücken in dem in der Trage integrierten Rucksackfach.
47. Zur Position 9401 trägt die Klägerin vor, entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sei die streitige Kindertrage objektiv auch als Kindersitz anzusehen. Einerseits könnten Sitze nach Anmerkung 2 Satz 2 Buchstabe b zu Kapitel 94 der KN den Positionen 9401 bis 9403 zuzuordnen sein, selbst wenn sie aufgehängt ... werden". Andererseits sei entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts dem Wortlaut der allgemeinen HS-Erläuterung zu Kapitel 94 zu entnehmen, dass Möbel im Sinne des Kapitels 94 einschließlich Sitzen im Sinne der Position 9402 nur vorwiegend" als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung von Wohnungen, Kraftwagen und ähnlichen Beförderungsmitteln dienen müssten.
48. Nur wenn eine Tarifierung der Kindertrage nach ihrem Verwendungszweck ausscheiden sollte, komme eine Einreihung nach dem verwendeten Stoff entweder in die Position 6307 oder in die Position 7616 in Betracht. Bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3b sei der charakterbestimmende Bestandteil der Kindertrage das aufwendige Aluminiumrohrgestänge. Daher komme nur eine Zuordnung zur KN-Position 7616 in Frage. Da das vorlegende Gericht bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3c zu dem gleichen Ergebnis gelangen würde, träfen seine entsprechenden Ausführungen im Vorlagebeschluss zu.
49. Die Klägerin weist noch darauf hin, dass sie mit Schriftsatz vom 26. Juli 1999 beim vorlegenden Gericht angeregt habe, eine Zusatzfrage zur Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1529/1999 der Kommission vom 13. Juli 1999 vorzulegen. Der Vorlagebeschluss erwähnt diese Verordnung ausdrücklich auf Seite 11. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, dass der zweite Teil der ihm vorgelegten Frage zu verneinen sei, regt die Klägerin an, festzustellen, dass diese Verordnung ungültig sei, soweit sie die unter Nr. 3 ihres Anhangs beschriebene Ware betreffe.
50. Nach Ansicht der Kommission kommen grundsätzlich die vier Positionen 4202, 9401, 7616 und 6307 für die Einreihung der streitigen Ware in Frage.
51. Eine Tarifierung unter die Position 4202 sei ausgeschlossen. Zunächst erwähne Position 4202 Kindertragesysteme nicht, außer wenn man sie als ähnliche Behältnisse" im Sinne dieser Position betrachte. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes seien im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit grundsätzlich die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, wie sie im Wortlaut der betreffenden Positionen festgelegt seien, das entscheidende Kriterium für deren zollrechtliche Tarifierung. Danach genüge die Kindertrage den Kriterien der Position 4202 nicht. Auch wenn sie wie ein Rucksack auf dem Rücken getragen werde, unterscheide sie sich dennoch von einem Rucksack, da sie sich als ein offener Sitz darstelle, dessen bestimmungsgemäße Funktion ausschließlich darin bestehe, ein Kind zu transportieren. Der Umstand, dass sich unter dem Sitz eine verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände befinde, könne als untergeordnetes Merkmal bei der zolltariflichen Einreihung vernachlässigt werden. Die Position 4202 erfasse Waren, die für den Transport von Gütern bestimmt seien. Außerdem seien alle in dieser Position aufgezählten Behälter geschlossen oder seien geeignet, verschlossen zu werden. Keins von Beiden sei aber bei Kindertragen der Fall.
52. Auch eine Einreihung in Position 9401 scheide aus. Zum einen sei die Kindertrage entgegen Satz 1 der Anmerkung 2 zu Kapitel 94 der KN ausschließlich dazu entworfen worden, auf dem Rücken getragen zu werden, auch wenn sie wie jeder andere Gegenstand auch auf den Boden gestellt werden könne. Das zusammenklappbare Untergestell erfuelle eine bloße Hilfsfunktion. Es solle das Hineinsetzen des Kindes in die Kindertrage erleichtern und deren Umfallen verhindern. Zum anderen fehle es an der zweiten kumulativ genannten Voraussetzung dieser Anmerkung, da die Kindertrage nicht zur Ausstattung irgendeines der in dieser Anmerkung genannten Räume oder Beförderungsmittel diene.
53. Da es für die Kindertrage keine spezifische Tarifposition gebe, müsse sie nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschrift 2b eingereiht werden. Für die Trage, die eine zusammengesetzte, nämlich im Wesentlichen aus Textilien und aus Aluminiumrohr bestehende Ware sei, verweise die Allgemeine Vorschrift 2b auf die Allgemeine Vorschrift 3. Da die Allgemeine Vorschrift 3a nicht zur Anwendung komme, sei nach der Allgemeinen Vorschrift 3b vorzugehen, der zufolge die betreffende Ware, hier die Kindertrage, nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen sei, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleihe. Als maßgebliche Elemente kämen hierfür in Betracht: Art und Beschaffenheit, Umfang, Gewicht, Wert oder Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware. Um festzustellen, welcher der Stoffe, aus denen die Ware bestehe, für sie charakterbestimmend sei, sei ferner nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu prüfen, ob die Kindertrage auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde.
54. Auf den ersten Blick liege die Annahme nahe, dass die Aluminiumstruktur der Kindertrage dieser ihren wesentlichen Charakter verleihe, da sie ihr einen stabilen Halt gebe. Tatsächlich könne jedoch ein Kleinkind schon mit Hilfe des bloßen Gewebes auf dem Rücken transportiert werden. Das Aluminiumgestell diene der Stabilität, der Stütze und dem Komfort, sei aber für den Transport eines Kindes nicht unentbehrlich. Was die Kriterien Volumen, Gewicht und Wert der verschiedenen Materialien angehe, so stelle das Textilmaterial und nicht das Aluminiumgestell das wesentliche Element dar.
55. Obwohl sie sich darüber im Klaren sei, dass ihre Auffassung von der des vorlegenden Gerichts abweiche, das unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3c zu einer Einreihung der Kindertrage in Position 7616 neige, meine sie doch, dass diese Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b der Position 6307 zuzuordnen sei, weil den Textilmaterialien angesichts der Benutzung der Ware eine überragende Bedeutung zukomme.
56. Diese Tarifierung werde außerdem durch Nummer 17 der HS-Erläuterungen zu Position 6307 gestützt, wonach zu dieser Position auch tragbare Wiegen und ähnliche Vorrichtungen für den Kindertransport" gehörten.
57. Der Verordnung Nr. 1529/1999, der zufolge ein Produkt, das mit dem im Ausgangsverfahren streitigen identisch sei, gemäß namentlich der Allgemeinen Vorschrift 3b in die Position 6307 einzureihen sei, liege eine vergleichbare Beurteilung zugrunde.
58. Die Kommission sei sich im Übrigen bewusst, dass eine Verordnung, die die Bedingungen für die Einreihung einer Ware in eine bestimmte Tarifposition festlege, rechtsgestaltenden Charakter habe und nicht rückwirkend angewandt werden könne.
59. Da in der vorliegenden Rechtssache nur die Positionen 6307 und 7616 in Betracht kämen, richte sich die Kernfrage, welche dieser beiden Positionen die richtige sei, danach, ob ein Kind auch in einer Kindertrage transportiert werden könne, die nicht über ein metallenes Tragegestell verfüge. Aufgrund der Verordnung Nr. 1529/1999, der eine Prüfung zugrunde liege, bei der 14 Mitgliedstaaten den Erwägungen der Kommission im Verfahren des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2658/87 gefolgt seien, und aufgrund der HS-Erläuterung 17 zu Position 6307 sei diese Frage zu bejahen.
60. Die Kommission ist sich bewusst, dass das vorlegende Gericht zu einer Verneinung der oben stehenden Kernfrage neige.
61. Sie schlägt demgemäß vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Zunächst ist, um eine als Kindertrage bezeichnete Ware, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und Geweben aus synthetischen Chemiefasern - durch Zusammennähen konfektioniert - besteht und in dem ein Kind in sitzender Haltung auf dem Rücken getragen befördert werden kann, wobei sich unter diesem Sitz eine Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände befindet, zu klassifizieren, das vorlegende Gericht aufgerufen, selbst darüber zu entscheiden, ob das streitgegenständliche Aluminium-Tragegestell für den Transport von Kleinkindern aufgrund der Gesamtkonstruktion tatsächlich unentbehrlich ist.
Wenn das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass das streitgegenständliche Aluminium-Tragegestell zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht unbedingt erforderlich ist, dann ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3b die Kindertrage in Position 6307 einzureihen.
Wenn aber das vorlegende Gericht zur Auffassung gelangt, dass dies doch der Fall ist, dann ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3c die Kindertrage in Position 7616 zu klassifizieren.
IV - Beurteilung
62. Kann eine Kindertrage, wie sie im Vorlagebeschluss des nationalen Gerichts beschrieben worden ist, nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften tarifiert werden oder hat ihre Einreihung nach dem Stoff oder dem Bestandteil zu erfolgen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann?
63. Über diese Frage streiten die Parteien im Ausgangsverfahren. Die Klägerin meint, die objektiven Merkmale und Eigenschaften der streitigen Ware indizierten eine Einreihung in Position 4202 oder - hilfsweise - in Position 9401. Demgegenüber bleibt die Beklagte bei ihrer Ansicht, dass die objektiven Eigenschaften und Merkmale der Kindertrage dieser Einreihung entgegenstuenden, da sie nicht der Warenbeschreibung zu Position 4202 und Position 9401 entsprächen. Eine Einreihung nach dem Stoff oder dem Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihe, führe zur Anwendung von Position 6307.
64. In der klaren Begründung des Vorlagebeschlusses legt das nationale Gericht eingehend dar, warum seines Erachtens berechtigte Zweifel daran bestuenden, dass eine Einreihung der Kindertrage in Position 4202 oder Position 9401 die richtige sei. Offensichtlich hält es die gegen eine Einreihung in Position 9401 sprechenden Argumente für so gewichtig, dass es den ersten Teil der Ihnen vorgelegten Frage auf eine mögliche Einreihung der streitigen Ware in Position 4202 beschränkt.
65. Folgt man dem vorlegenden Gericht und beschränkt man sich in erster Linie auf die Möglichkeit einer Einreihung in Position 4202, so ist festzustellen, dass die Ware Kindertrage" unter den in der Rubrik Warenbezeichnung dieser Position aufgezählten Waren nicht ausdrücklich genannt ist.
66. Daher stellt sich die Frage, ob eine Kindertrage wie die streitige als von den Worten und ähnliche Behältnisse" am Ende der Warenbezeichnung erfasst angesehen werden kann. Nur dann könnte sie - als ein den dort ausdrücklich genannten Waren ähnliches Behältnis - in Position 4202 eingereiht werden.
67. Bevor ich mich jedoch der Frage zuwende, ob die Kindertrage als ein solches ähnliches Behältnis angesehen werden kann, sind einige - allgemeinere - Randbemerkungen zur Auslegung von Begriffen anzustellen, die eine Aufzählung einer größeren Zahl heterogener Waren in unspezifischer Weise erweitern.
68. Wird der Begriff ähnlich" auf die besonderen Merkmale der in der Aufzählung genannten einzelnen Waren oder bestimmte Gruppen von Waren aus dieser Aufzählung bezogen, so entsteht die Gefahr, dass die objektiven Eigenschaften und Merkmale, die grundsätzlich alle unter diese Aufzählung fallenden Waren gemein haben, verwässert werden.
69. Hiergegen wendet sich Ihre ständige Rechtsprechung, wie etwa im Urteil Rank Xerox, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Tarifposition des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind".
70. Es geht also darum, zu prüfen, welche objektiven Eigenschaften und Merkmale den im Wortlaut von Position 4202 genannten Waren gemein sind. Anhand dessen lässt sich dann ermitteln, was tatsächlich unter der Wendung und ähnliche Behältnisse" zu verstehen ist.
71. Den unter Position 4204 aufgezählten Waren ist gemein, dass sie nahezu ausschließlich geschlossen oder verschließbar sind und zur Aufbewahrung und/oder zum Transport von Waren bestimmt sind.
72. Die HS-Erläuterungen zum Begriff ähnliche Behältnisse" gehen in dieselbe Richtung. Auch sie stellen nahezu ausschließlich auf Waren ab, die geschlossen oder verschließbar sind und zum Aufbewahren und/oder zum Transport von Waren bestimmt sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind diese Erläuterungen wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Tarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für dessen Auslegung angesehen werden.
73. Ebenso wie die Kommission leite auch ich daraus ab, dass Kindertragen wie die im Ausgangsverfahren streitigen nicht in Position 4202 eingereiht werden können. Diese Ware ist nach ihren objektiven Merkmalen offen und zum Transport von Kleinkindern bestimmt. Ihre Einreihung in Position 4202 würde daher zu einer unerlaubten Erweiterung dieser Position führen.
74. Demgemäß sind auch die Ausführungen der Klägerin unhaltbar, wonach die Übereinstimmungen zwischen den fraglichen Kindertragen und für Trekkingtouren bestimmten Rucksäcken doch eine Einreihung der Kindertragen in Position 4202 ermöglichen sollen.
75. Erstens verkennt diese Argumentation, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Ware ein ähnliches Behältnis" im Sinne der Warenbezeichnung von Position 4202 ist, eben nicht an die besonderen Merkmale der einzelnen unter dieser Position genannten Waren anzuknüpfen ist, sondern an die objektiven Merkmale, die allen dort genannten Waren gemein sind.
76. Zweitens wird die Kindertrage auch im Rahmen dieser Argumentation nicht den Anforderungen gerecht, die an einen Rucksack als ein ähnliches Behältnis" zu stellen sind, da sie nicht abschließbar und auch nicht für den Transport von Waren bestimmt ist.
77. Dass sich bei der streitigen Kindertrage unter dem Sitz noch ein Behältnis befindet, in dem kleinere Gegenstände aufbewahrt werden können, spielt für ihre Qualifikation und Einreihung keine Rolle. Nach ihren vorherrschenden objektiven Merkmalen ist sie zum Tragen von Kindern bestimmt und so auch zu tarifieren.
78. Ich gelange zu dem Ergebnis, dass der erste Teil der Ihnen vorgelegten Frage wie folgt zu beantworten ist:
Der Begriff ähnliches Behältnis" im KN-Code 4202 des Gemeinsamen Zolltarifs bezieht sich auf Waren, denen das Merkmal gemeinsam ist, dass sie geschlossen oder verschließbar sind und zur Aufbewahrung und/oder zum Transport von Gegenständen bestimmt sind. Einer als Kindertrage bezeichneten Ware, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und Geweben aus synthetischen Chemiefasern - durch Zusammennähen konfektioniert - besteht, in der ein Kind in sitzender Haltung auf dem Rücken getragen befördert werden kann und bei der sich unter dem Sitz eine Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände befindet, fehlen die objektiven Eigenschaften, die eine Einreihung in den KN-Code 4202 rechtfertigen.
79. Im Ausgangsverfahren hat sich noch die Frage gestellt, ob die Kindertrage als Sitz" in Position 9401 eingereiht werden kann.
80. Mit gleicher Begründung halten das Gericht im Ausgangsverfahren und die Kommission die Einreihung der fraglichen Kindertrage in diese Position für zweifelhaft oder aber für unmöglich. Sie haben Recht.
81. Sowohl Anmerkung 2 zu Kapitel 94 als auch die HS-Erläuterungen zu diesem Kapitel stehen einer solchen Tarifierung ausdrücklich entgegen: Die in Position 9401 erfassten Waren müssen grundsätzlich dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden, und dienen vorwiegend als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung von Wohnungen, Kraftwagen und ähnlichen Beförderungsmitteln.
82. Da Kindertragen gerade nicht dazu bestimmt sind, auf den Boden gestellt zu werden, und auch nicht der Ausstattung von Wohnungen, Kraftwagen und ähnlichen Beförderungsmitteln dienen, kommt eine Einreihung in Position 9401 nicht in Betracht.
83. Demgemäß ist auch die Auffassung der Klägerin unhaltbar, dass die Kindertrage nach ihren objektiven Merkmalen eine doppelte Zweckbestimmung habe und deshalb der Position 9401 zugeordnet werden könne. Dass sie mit einem ausklappbaren Gestell versehen ist, das ein Stellen auf den Boden ermöglicht, ändert nichts daran, dass ihre kennzeichnende Hauptbestimmung darin liegt, auf dem Rücken getragen zu werden. Danach steht auch die zweite kumulativ zu erfuellende Voraussetzung, dass nämlich die betreffenden Sitze vorwiegend" zur Ausstattung von Wohnungen, Kraftwagen und ähnlichen Beförderungsmitteln dienen müssen, einer Einreihung einer Kindertrage in Position 9401 im Wege.
84. Da das vorlegende Gericht eine Einreihung in Position 9401 mehr oder weniger ausgeschlossen hat und hiernach auch nicht ausdrücklich fragt, bedarf dieser Punkt keiner Erörterung durch den Gerichtshof.
85. Lediglich der Umstand, dass für eine Tarifierung der Kindertrage nach ihren objektiven Merkmalen und ihrer Zweckbestimmung nur die Positionen 4202 und 9401 in Betracht kommen, und die Tatsache, dass sowohl die Klägerin im Ausgangsverfahren als auch die Kommission in ihren schriftlichen - und mündlichen - Erklärungen ausdrücklich die Möglichkeit einer Zuordnung zu Position 9401 erwägen, sprechen dafür, diese Position im Tenor ausdrücklich zu erwähnen.
86. Mein Ergebnis lautet insoweit wie folgt:
Der fraglichen Kindertrage fehlen auch die Eigenschaften, die eine Einreihung in den KN-Code 9401 ermöglichen, da sie weder dazu bestimmt ist, auf den Boden gestellt zu werden, noch vorwiegend der Ausstattung von Wohnungen, Kraftwagen und ähnlichen Beförderungsmitteln dient.
87. Da somit eine spezifische Tarifposition, der Kindersitze zugeordnet werden könnten, nicht besteht, ist für deren Tarifierung weiter auf die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur abzustellen.
88. Wegen Erzeugnissen, die wie das fragliche Erzeugnis aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sind, verweist die Allgemeine Vorschrift 2b auf die Allgemeine Vorschrift 3. Die Allgemeine Vorschrift 3a ist hier nicht anwendbar, da sie sich auf die Einreihung in Positionen mit genauen Warenbezeichnungen bezieht. Daher ist zunächst einmal zu prüfen, ob eine Einreihung anhand der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3b möglich ist.
89. Nach dieser allgemeinen Tarifierungsvorschrift ist zur Tarifierung einer Ware zu ermitteln, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht. Hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (vgl. das in Fußnote 1 angeführte Urteil in der Rechtssache 253/87, Randnr. 8).
90. Über die Beantwortung der Frage, welches nun der Stoff ist, der der Kindertrage ihren wesentlichen Charakter verleiht, sind die Klägerin, die Kommission und das vorlegende Gericht unterschiedlicher Auffassung.
91. Unter Hinweis darauf, dass für die Kindertrage der Spinnstoff charakterbestimmend sei, hält die Kommission eine Einreihung in Position 6307 für angebracht. Nach Ansicht der Klägerin ist das Aluminiumgestell ausschlaggebend. Sie spricht sich daher für die Position 7616 aus. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass weder der Spinnstoff noch das Gestell charakterbestimmend seien. Unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3c neigt es zu einer Zuordnung zu Position 7616.
92. Die Beantwortung der Frage, welcher einzelne Stoff für die streitige Kindertrage charakterbestimmend ist, verlangt letztlich nach einer tatsächlichen Beurteilung, wie die Kommission zu Recht bemerkt. Hierfür sind jedoch, wenn auch abstrakt, nähere Anhaltspunkte zu geben.
93. In ihren Erklärungen setzen sich sowohl die Klägerin als auch die Kommission eingehend mit der Funktion auseinander, die das Aluminiumgestell für die Kindertrage hat. Die Klägerin legt Wert auf die Feststellung, dass dieses Gestell für die wichtigsten Eigenschaften der Trage bestimmend sei. Die Kommission meint dagegen, dass ein Kleinkind auch ohne ein solches Gestell in einer völlig aus Gewebe bestehenden Tragevorrichtung auf dem Rücken transportiert werden könne.
94. Offensichtlich haben die Beteiligten dabei die bereits angeführte Erwägung des Gerichtshofes im Urteil Sportex im Auge: Hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde." Die vom Gerichtshof damit gegebene Richtschnur ist meines Erachtens jedoch im Kontext mit dem Wortlaut und den Warenbezeichnungen der Kombinierten Nomenklatur anzuwenden.
95. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ware für die Einreihung in eine der Positionen des Kapitels 63 der KN in Betracht kommt, ist der Zusammenhang zwischen Anmerkung 1 zu diesem Kapitel - Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art" - und den Warenbezeichnungen der Positionen, die unter dieses Teilkapitel I fallen, nämlich der Positionen 6301 bis 6307, zu berücksichtigen.
96. In diesen Positionen werden verschiedene Waren beschrieben, denen das Gewebe, aus dem sie hauptsächlich bestehen, ihre wichtigsten Eigenschaften verleiht, die jedoch zu ihrem Gebrauch - als Stütze oder zum Spannen des Gewebes - in der Regel ein Gestell aus Metall, Holz oder Kunststoff benötigen, wie z. B. die in Position 6303 genannten Innenrollos oder die in Position 6306 aufgeführten Markisen und Zelte.
97. Nach den HS-Erläuterungen zu Position 6307 fallen darunter auch Waren, die zwar vorwiegend aus Gewebe bestehen, das ihnen die charakteristischen Eigenschaften verleiht, deren Gebrauch in der Praxis jedoch durch ein aus einem anderen Material bestehendes Gestell erleichtert wird, wie tragbare Wiegen und ähnliche Vorrichtungen zum Transportieren von Kindern".
98. Wird bei diesen Waren dem Stützmaterial eine zumindest ebenbürtige charakterbestimmende Bedeutung zuerkannt, so könnten sie im Ergebnis nicht der Position 6307 zugeteilt werden. Dies steht jedoch nicht in Einklang mit der Systematik und dem Wortlaut von Kapitel 36, insbesondere Position 6307, wie sie in der angeführten Anmerkung und in der HS-Erläuterung erläutert sind.
99. Somit gelange ich zu folgendem Ergebnis:
Eine vorwiegend aus Gewebe bestehende Kindertrage, deren charakteristische Eigenschaften ebenfalls vorwiegend durch dieses Material bestimmt werden, ist in den KN-Code 6307 einzureihen, auch wenn bei ihrem Gebrauch aus anderem Material bestehende Teile nützlich oder sogar notwendig sein können.
100. Zum Schluss noch eine Anmerkung zur Verordnung Nr. 1529/99, die von der Klägerin und der Kommission angesprochen worden ist. Diese Verordnung schreibt in ihrem Anhang die Einreihung von Kindertragen in den KN-Code 6307 vor.
101. Die Kommission beruft sich auf die Entstehungsgeschichte dieser Verordnung, um damit ihre Auffassung von der Einreihung der streitigen Kindertrage zu untermauern. Die Klägerin regt an, dass der Gerichtshof die Ungültigkeit dieser Verordnung feststellt.
102. Diese Verordnung trat in Kraft, nachdem sich die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Vorgänge abgespielt haben. Das nationale Gericht hat sich auf sie in seiner Vorlagefrage nicht bezogen.
103. Daher kann dieser Verordnung, die, wie die Kommission selbst bemerkt, nur konstitutive und keine Rückwirkung hat, für die Beantwortung der Ihnen vorgelegten Vorabentscheidungsfrage nichts entnommen werden.
104. Der Antrag, über die Gültigkeit der Verordnung zu entscheiden, geht über den durch die Vorlagefrage gesteckten Rahmen hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung ist er daher zurückzuweisen.
V - Ergebnis
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Hessischen Finanzgerichts wie folgt zu beantworten:
a) Der Begriff ähnliches Behältnis" im KN-Code 4202 des Gemeinsamen Zolltarifs bezieht sich auf Waren, denen das Merkmal gemeinsam ist, dass sie geschlossen oder verschließbar sind und zur Aufbewahrung und/oder zum Transport von Gegenständen bestimmt sind. Einer als Kindertrage bezeichneten Ware, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und Geweben aus synthetischen Chemiefasern - durch Zusammennähen konfektioniert - besteht, in der ein Kind in sitzender Haltung auf dem Rücken getragen befördert werden kann und bei der sich unter dem Sitz eine Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände befindet, fehlen die objektiven Eigenschaften, die eine Einreihung in den KN-Code 4202 rechtfertigen. Ihr fehlen auch die Eigenschaften, die eine Einreihung in den KN-Code 9401 ermöglichen, da sie weder dazu bestimmt ist, auf den Boden gestellt zu werden, noch vorwiegend der Ausstattung von Wohnungen, Kraftwagen und ähnlichen Beförderungsmitteln dient.
b) Eine vorwiegend aus Gewebe bestehende Kindertrage, deren charakteristische Eigenschaften ebenfalls vorwiegend durch dieses Material bestimmt werden, ist in den KN-Code 6307 einzureihen, auch wenn bei ihrem Gebrauch aus anderem Material bestehende Teile nützlich oder sogar notwendig sein können.