Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61999CC0264

Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 22. Februar 2000.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 43 EG und 49 EG - Ausübung der Tätigkeit des Transitspediteurs durch Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind - Nationale Regelung, die die Eintragung in das Unternehmensregister vorschreibt.
Rechtssache C-264/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-04417

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2000:97

61999C0264

Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 22. Februar 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 43 EG und 49 EG - Ausübung der Tätigkeit des Transitspediteurs durch Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind - Nationale Regelung, die die Eintragung in das Unternehmensregister vorschreibt. - Rechtssache C-264/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-04417


Schlußanträge des Generalanwalts


1 In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

1. festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12, 43 und 49 EG (früher Artikel 6, 52 und 59 EG-Vertrag) verstoßen hat, indem sie eine Regelung aufrechterhalten hat, wonach Gemeinschaftsbürger, die als Dienstleistungserbringer die Tätigkeit eines Spediteurs ausüben, bei der Handelskammer nach vorheriger Genehmigung durch das Innenministerium in einem speziellen Verzeichnis eingetragen sein müssen;

2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2 Die Kommission beanstandet zwei Vorschriften des Gesetzes Nr. 1442 vom 14. November 1941(1) in seiner zur Zeit des Vorverfahrens geltenden Fassung. Artikel 4 Absatz 1 dieses Gesetzes verpflichtet jeden in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Spediteur, der in Italien tätig werden will, zur Eintragung in ein spezielles Register bei der Industrie- und Handelskammer. Das Eintragungserfordernis sei unvereinbar mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit. Es stelle für einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als Italien niedergelassen sei, ein Hindernis dar, seine Tätigkeit in Italien auszuüben.

3 Artikel 6 letzter Absatz des Gesetzes verlange für Unternehmen, deren Repräsentanten Ausländer seien, die Vorlage einer Genehmigung des Innenministers zur Eintragung in das Register. Dieses Erfordernis sei unvereinbar mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot.

4 Die italienische Regierung hat in ihrer Klagebeantwortung den Klagevorwurf an sich nicht bestritten. Sie hat im Hinblick auf Artikel 4 des Gesetzes eine Gesetzesänderung angekündigt. Im Hinblick auf Artikel 6 hat sie mitgeteilt, die beanstandete Vorschrift werde ersatzlos gestrichen.

5 Zu dem im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkt bei Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist(2) war dem Klagevorwurf unstreitig noch nicht abgeholfen. Die Italienische Republik ist daher antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostenfolge ergibt sich aus Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung.

Ergebnis

6 Es wird vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12, 43 und 49 EG (früher Artikel 6, 52 und 59 EG-Vertrag) verstoßen, indem sie eine Regelung aufrechterhalten hat, wonach Gemeinschaftsbürger, die als Dienstleistungserbringer die Tätigkeit eines Spediteurs ausüben, bei der Handelskammer nach vorheriger Genehmigung durch das Innenministerium in einem speziellen Verzeichnis eingetragen sein müssen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

(1) - Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 6 vom 9. Januar 1942.

(2) - In der begründeten Stellungnahme vom 18. Mai 1998 wurde eine Frist von zwei Monaten gesetzt.

Top