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Document 61999CC0198

    Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 26. September 2002.
    Empresa Nacional Siderúrgica SA (Ensidesa) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - Europäische Trägerhersteller.
    Rechtssache C-198/99 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2003 I-11111

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2002:538

    61999C0198

    Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 26. September2002. - Empresa Nacional Siderúrgica SA (Ensidesa) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - Europäische Trägerhersteller. - Rechtssache C-198/99 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-11111


    Schlußanträge des Generalanwalts


    I - Einleitung

    1. Im vorliegenden Fall geht es um die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-157/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    2. Zur Vorgeschichte der Abläufe zwischen der Stahlindustrie und der Kommission in den Jahren 1970 bis 1990, insbesondere zu den Regelungen für die offensichtliche Krise und zur Entscheidung der Kommission Nr. 2448/88/EGKS vom 19. Juli 1988 zur Einführung eines Überwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (im Folgenden: Entscheidung Nr. 2448/88), wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Überwachungssystem auf der Basis der genannten Entscheidung endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

    3. Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission gegen siebzehn europäische Stahlunternehmen und einen ihrer Wirtschaftsverbände die Entscheidung der Kommission 94/215/EGKS ... in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und vereinbarte Praktiken von europäischen Trägerherstellern" (im Folgenden: Entscheidung). Die Adressaten der Entscheidung hatten nach Ansicht der Kommission gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verstoßen, indem sie in wettbewerbswidriger Weise Informationsaustauschsysteme etabliert sowie Preisfestsetzungen und Marktaufteilungen vorgenommen hatten. Gegen vierzehn der Unternehmen verhängte die Kommission Geldbußen. Im Fall der Empresa Nacional Siderúrgica SA (Ensidesa) (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hatte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 4 000 000 ECU verhängt.

    4. Gegen die Entscheidung hatten mehrere betroffene Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerin, sowie der Wirtschaftsverband Klage vor dem Gericht erhoben. Im Ergebnis hat das Gericht die Geldbuße auf 3 350 000 Euro gesenkt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    5. Die Rechtsmittelführerin hat am 26. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.

    II - Anträge und Rechtsmittelgründe

    6. Die Rechtsmittelführerin beantragt im Rahmen ihres Rechtsmittels,

    1. das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-157/94 insoweit aufzuheben, als ihr damit eine Geldbuße in Höhe von 3 350 000 Euro auferlegt wird, die Klage im Übrigen abgewiesen wird und ihr ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Kommission auferlegt werden;

    hilfsweise, das Urteil des Gerichts erster Instanz aus den in diesem Schriftsatz dargelegten Gründen teilweise aufzuheben und die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

    2. der Kommission in beiden Fällen die im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Die Kommission beantragt,

    1. das Rechtsmittel abzuweisen,

    2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    7. Die Rechtsmittelführerin stützt sich laut ihrer Rechtsmittelschrift auf folgende Rechtsmittelgründe:

    Erster Rechtsmittelgrund:

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch fehlerhafte rechtliche Beurteilung der beim Erlass der Kommissionsentscheidung begangenen Verletzung wesentlicher Formvorschriften."

    Zweiter Rechtsmittelgrund:

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch fehlerhafte rechtliche Beurteilung der der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag vorgeworfenen Verhaltensweisen."

    Dritter Rechtsmittelgrund:

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, weil das Gericht erster Instanz Artikel 1 der Entscheidung aus dem Grund nicht für nichtig erklärt habe, dass die Dauer des auf der Festsetzung der Preise beruhenden Verstoßes darin nicht angegeben sei."

    Vierter Rechtsmittelgrund:

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch rechtsfehlerhafte Beurteilung der Vereinbarung über die Aufteilung des französischen Marktes."

    Fünfter Rechtsmittelgrund:

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch Überschreitung der überprüfenden Funktion des Gerichts erster Instanz und Verletzung der Verteidigungsrechte von Ensidesa."

    Sechster Rechtsmittelgrund:

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Umrechnung des Umsatzes in Ecu und durch Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung des Umsatzes des letzten Jahres des Verstoßes."

    Zusammenfassung der Rechtsmittelgründe und ihrer Teile nach rechtlichen Schwerpunkten

    8. Die Ausführungen zu den einzelnen Rechtsmittelgründen und ihren Teilen ergeben, dass die Rechtsmittelführerin mehrere Verletzungen des EGKS-Vertrags rügt. Nach rechtlichen Gesichtspunkten zusammengefasst ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass das Gericht im angefochtenen Urteil gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, indem es

    - rechtsfehlerhaft die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen habe, obwohl die Entscheidung nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei (Erster Rechtsmittelgrund);

    - seine Nachprüfungskompetenz gemäß Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag überschritten habe (Fünfter Rechtsmittelgrund);

    - rechtsfehlerhaft die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen habe, obwohl

    die in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen keine widrige Wirkung auf den normalen Wettbewerb" im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag haben konnten (Zweiter Rechtsmittelgrund);

    die Entscheidung hinsichtlich der Dauer der Preisabsprachen nicht ausreichend begründet sei (Dritter Rechtsmittelgrund);

    die Aufteilung des französischen Marktes rechtsfehlerhaft begründet sei (Vierter Rechtsmittelgrund).

    - die Geldbuße rechtsfehlerhaft beurteilt habe (Sechster Rechtsmittelgrund).

    9. Die folgende Prüfung des Falles orientiert sich an dieser Zusammenfassung. Die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe, die darin enthaltenen Teile und Argumente sowie die Argumentation der Kommission werden diesen einzelnen Punkten zugeordnet.

    10. Die Rechtsmittelgründe in diesem Verfahren entsprechen teilweise inhaltlich den in der Rechtssache C-194/99 P (Thyssen Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) vorgebrachten Rechtsmittelgründen oder Teilen von Rechtsmittelgründen. Meine Schlussanträge in der genannten Rechtssache trage ich ebenfalls heute vor. Soweit eine inhaltliche Entsprechung der Vorbringen besteht, verweise ich in den vorliegenden Schlussanträgen auf die Würdigungen, die ich in den Schlussanträgen zur Rechtssache C-194/99 P vorgenommen habe.

    III - Prüfung des Falles

    A - Zum Rechtsmittelgrund, mit dem eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird (Erster Rechtsmittelgrund)

    11. Der erste Rechtsmittelgrund enthält drei Teile. Mit dem ersten Teil wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Annahme des Gerichts, bei der Beschlussfassung der Kommission über die Entscheidung habe das notwendige Quorum vorgelegen. Mit dem zweiten und dritten Teil rügt sie die angebliche Verkennung der Verletzung von Formvorschriften für die Feststellung des Beschlusses und die angeblich fehlende Übereinstimmung von notifizierter und beschlossener Fassung der Entscheidung.

    1. Zur Frage des Quorums bei der Beschlussfassung der Kommission über die Entscheidung

    Parteienvorbringen

    12. Die Rechtsmittelführerin macht mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe das Protokoll der Sitzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder vom 16. Februar 1994, in deren Verlauf die Entscheidung ergangen sei, falsch gewürdigt. Das Gericht gehe nämlich, ohne alle von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Beweise gewürdigt zu haben, aufgrund einer eindeutig inkohärenten Auslegung des fraglichen Protokolls davon aus, dass der Beschluss von der erforderlichen Zahl der Kommissionsmitglieder gefasst worden sei.

    13. Im angefochtenen Urteil heiße es nämlich, dass aus Seite 2 des Protokolls der genannten Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 hervorgehe", dass bei der Beratung der Kommission neun Mitglieder anwesend gewesen seien, während nach Seite 40 des Protokolls dieser Sitzung zwei Kabinettchefs und ein Kabinettsmitglied anderer Kommissare in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission" an der Sitzung teilgenommen hätten, was darauf hindeute, dass drei Kommissare beim Erlass der Entscheidung am Nachmittag nicht anwesend waren.

    14. Außerdem habe das Gericht es abgelehnt, dem Beweisantrag der Rechtsmittelführerin stattzugeben, durch Prüfung der Kalender der Kommissionsmitglieder herauszufinden, welche Mitglieder der Sitzung tatsächlich beigewohnt hätten, als die Entscheidung erlassen worden sei. Das Gericht habe dadurch das Recht der Rechtsmittelführerin aus Artikel 24 EGKS-Satzung verletzt, sich von der Rechtmäßigkeit des beim Erlass der Entscheidung befolgten Verfahrens zu überzeugen. Dieses Recht habe der Gerichtshof ausdrücklich proklamiert.

    15. Daher müsse nun der Gerichtshof gemäß Artikel 24 EGKS-Satzung die Vorlage der Kalender und anderer entsprechender Schriftstücke der Kommissionsmitglieder von der Kommission verlangen.

    16. Die Kommission vertritt in erster Linie die Ansicht, der Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da es allein Sache des Gerichts sei, die Tatsachen und den Wert zu beurteilen, der den ihm vorliegenden Beweismitteln beizumessen sei.

    17. Den Antrag auf Vorlage der Kalender hält die Kommission ebenfalls für unzulässig, da es sich nicht um eine Maßnahme handle, die im Rechtsmittelverfahren beantragt werden könne. Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der speziell für Rechtsmittel gelte, verweise nämlich auf die Artikel 43 f., 55 bis 90, 93, 95 bis 100 und 102 dieser Verfahrensordnung, lasse aber eindeutig die Artikel 45 bis 54 aus, die das Kapitel über die Beweisaufnahme beträfen.

    18. Für den Fall, dass der Gerichtshof den Rechtsmittelgrund zulassen sollte, vertritt die Kommission die Ansicht, dass er unbegründet sei. Das Gericht habe zutreffend die Liste auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls berücksichtigt, deren Zweck eine genaue Aufstellung über die An- oder Abwesenheit der Kommissionsmitglieder in der betreffenden Sitzung sei. Außerdem lege die Rechtsmittelführerin Seite 40 des Protokolls falsch aus. Wie das Gericht dargelegt habe, folge aus den dortigen Angaben nicht, dass die drei betreffenden Kommissionsmitglieder im Zeitpunkt der Beratung des Punktes XXV abwesend gewesen wären.

    Würdigung

    19. Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen ist, auf die Nummern 52 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

    20. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Annahme des Gerichts, bei der Beschlussfassung der Kommission über die Entscheidung habe das notwendige Quorum vorgelegen, gerügt wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

    2. Zur Frage der inhaltlichen Übereinstimmung von notifizierter und beschlossener Fassung der Entscheidung

    Parteienvorbringen

    21. Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gegen Randnummer 135 des angefochtenen Urteils und rügt, dass das Gericht ihrer Ansicht nach zu Unrecht die Übereinstimmung von notifizierter und beschlossener Fassung festgestellt habe.

    22. Sie vertritt die Ansicht, das Gericht habe dadurch, dass es der Auffassung gewesen sei, die notifizierte Fassung der Entscheidung müsste nicht notwendigerweise mit der beschlossenen Fassung übereinstimmen, die vom Gericht selbst angeführte Rechtsprechung falsch angewandt, wonach die fehlende förmliche Übereinstimmung der erlassenen Entscheidung mit der den Parteien notifizierten Entscheidung zu deren Nichtigerklärung führen müsse.

    23. Die Kommission hält diesen Klagegrund für unzulässig, denn das Gericht habe insoweit nur den Sachverhalt festgestellt, indem es ausgeführt habe, dass es zwischen den verschiedenen Fassungen der Entscheidung keinen sachlichen Unterschied festgestellt habe.

    24. Im Übrigen habe der Rechtsmittelgrund keine rechtliche Grundlage und stütze sich auf ein falsches Verständnis der Randnummer 135 des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe nämlich nicht behauptet, dass die Kommission den Parteien einen Text notifizieren könne, der nicht dem erlassenen Text entspreche, sondern dass Gesichtspunkte wie eine nicht durchgehende Paginierung oder unterschiedliche Schrifttypen das formelle und das intellektuelle Element dieser Schriftstücke nicht beeinträchtigten.

    Würdigung

    25. Die von der Rechtsmittelführerin beanstandete Randnummer 135 des angefochtenen Urteils betrifft die behauptete Nichtübereinstimmung zwischen der der Kommission bei der Beschlussfassung vorgelegenen und der Fassung der Entscheidung, welche der Rechtsmittelführerin notifiziert wurde.

    26. Die rein inhaltliche Übereinstimmung der der Rechtsmittelführerin notifizierten Fassung der Entscheidung mit jener Fassung, die der Kommission bei der Beschlussfassung vorlag, ist eine Tatsachenfeststellung und keine Rechtsfrage.

    27. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die angeblich unrichtige Feststellung der Übereinstimmung von notifizierter und beschlossener Fassung der Entscheidung gerügt wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

    3. Zur Frage der ordnungsgemäßen Feststellung des Beschlusses der Kommission

    Parteienvorbringen

    28. Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gegen die Randnummern 143 bis 147 des angefochtenen Urteils, welche die Beachtung des Artikels 16 Absatz 1 der damals geltenden Geschäftsordnung der Kommission vom 17. Februar 1993 beträfen. Sie meint, das Gericht habe dadurch, dass es angenommen habe, dass das von der Kommission befolgte Verfahren ausreichend sei, die Bedeutung verkannt, die Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission beizumessen sei, wonach die gefassten Beschlüsse dem Protokoll der Sitzung beizufügen seien, in der sie angenommen worden seien.

    29. Außerdem habe das Gericht in Randnummer 147 des angefochtenen Urteils das Beweismittel, ob der Präsident und der Generalsekretär der Kommission den Text der den Parteien notifizierten Entscheidung festgestellt hätten, nicht zutreffend gewürdigt.

    30. Die Kommission hält dieses doppelte Argument für unzulässig, da die Rechtsmittelführerin die Tatsachenfeststellung oder die Beweiswürdigung beanstande, die beide in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fielen.

    31. Der Rechtsmittelgrund sei außerdem nicht begründet. Es müssten auch die Randnummern 145 und 146 des angefochtenen Urteils berücksichtigt werden; die Rechtsmittelführerin habe keinen Anhaltspunkt für das Bestehen eines sachlichen Unterschieds zwischen den Fassungen der Entscheidung vorgelegt.

    32. In Bezug auf die Randnummer 147 des angefochtenen Urteils weist die Kommission darauf hin, dass Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission nicht die Feststellung der den Parteien notifizierten Entscheidung vorschreibe, sondern nur jener Fassung, die im Protokoll der Sitzung erwähnt werde.

    Würdigung

    33. Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen ist, auf die Nummern 66 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

    34. Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die angebliche Verkennung der nicht ordnungsgemäßen Feststellung des Beschlusses der Kommission gerügt wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

    B - Zum Rechtsmittelgrund, mit dem eine Kompetenzüberschreitung des Gerichts gerügt wird (Fünfter Rechtsmittelgrund)

    Parteienvorbringen

    35. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Randnummern 332 ff. des angefochtenen Urteils, in denen sich das Gericht mit dem eigenständigen wettbewerbsrechtlichen Charakter des Informationsaustauschsystems im Rahmen der Trägerkommission befasst.

    36. Die Rechtsmittelführerin beruft sich darauf, dass die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts geltend gemacht habe, dass das den Unternehmen vorgeworfene Informationsaustauschsystem keinen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag darstelle, sondern Teil weiter reichender Zuwiderhandlungen sei. In der mündlichen Verhandlung habe die Kommission des Weiteren ausdrücklich festgestellt, dass sie der Ansicht sei, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Traktoren" sei nicht auf das gegenständliche Informationsaustauschsystem anwendbar.

    37. Das Gericht sei dennoch in Randnummer 339 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass das Informationsaustauschsystem in der Entscheidung als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen worden sei und dass daher die von der Kommission in ihrer Antwort vom 19. Januar 1998 und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente zurückzuweisen seien, soweit mit ihnen versucht werde, diese rechtliche Beurteilung zu ändern.

    38. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die Entscheidung der Kommission im angefochtenen Urteil neu formuliert und ihr Inhalt daher geändert worden sei, indem der Entscheidung eine Schlussfolgerung beigemessen worden sei, die sie nicht enthalte. Mit dieser Vorgangsweise habe das Gericht, entgegen seinen eigenen Ausführungen im Urteil zur Flachglas-Entscheidung, seine Aufgabe, die Rechtmäßigkeit eines mit Sanktionen verbundenen Rechtsakts zu überprüfen, fehlerhaft ausgeübt. Es hätte die Geldbuße, die zu Unrecht für eine eigenständige Zuwiderhandlung auferlegt worden sei - welche nach dem eigenen Vorbringen der Kommission gar nicht bestanden habe -, für nichtig erklären müssen.

    39. Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemacht werde und sich von dem in erster Instanz geltend gemachten Klagegrund unterscheide.

    40. Außerdem sei der Rechtsmittelgrund unbegründet. Das Gericht habe keinesfalls den Inhalt der Entscheidung neu formuliert und geändert, sondern lediglich die von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung gelieferten Erklärungen zurückgewiesen.

    Würdigung

    41. Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 89 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

    42. Der fünfte Rechtsmittelgrund, mit dem eine Kompetenzüberschreitung des Gerichts entgegen Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    C - Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird

    1. Zur Auslegung der Begriffe verabredete Praktiken" und normaler Wettbewerb" im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag (Zweiter Rechtsmittelgrund)

    Parteienvorbringen

    43. Die Rechtsmittelführerin beanstandet die Randnummern 215 ff. des angefochtenen Urteils und wendet sich dagegen, dass das Gericht die Begriffe Vereinbarung" und verabredete Praktiken" in Artikel 65 EGKS-Vertrag im Zusammenhang mit den Preisabsprachen in gleicher Weise ausgelegt habe wie die entsprechenden Begriffe in Artikel 85 EG-Vertrag, ohne zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der Entscheidung ist, nach den Artikeln 46 ff., 60 und 65 EGKS-Vertrag hätte beurteilt werden müssen.

    44. Der normale Wettbewerb" des EGKS-Vertrags entspreche nicht dem vom EG-Vertrag geschützten Wettbewerb, sondern sei ein unvollkommener Wettbewerb auf einem oligopolistischen Markt.

    45. Durch Artikel 60 EGKS-Vertrag werde ein Element der Abstimmung zwischen den Unternehmen eingeführt, indem eine fast automatische Angleichung an die veröffentlichten Preise herbeigeführt werde. Das Gericht habe daher zu Unrecht die der Rechtsmittelführerin vorgeworfenen Verhaltensweisen nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag beurteilt, ohne Artikel 60 zu berücksichtigen.

    46. Das Gericht sei im Übrigen in Randnummer 230 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die nachteilige Auswirkung der zur Last gelegten Verhaltensweisen auf den Wettbewerb darzutun. Dies stehe in Widerspruch dazu, dass die Kommission in Randnummer 222 der Entscheidung selbst ausführe, dass die Verhaltensweisen eine nicht unbedeutende Wirkung auf den Wettbewerb gehabt hätten.

    47. Die Begründung des angefochtenen Urteils sei außerdem widersprüchlich, weil in Randnummer 517 ausgeführt werde, dass [d]ie Kommission ... die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorliegend festgestellten Vereinbarungen über die Preisfestsetzung überbewertet [habe], die im Verhältnis zu dem Wettbewerb eintraten, der ohne solche Zuwiderhandlungen angesichts der günstigeren Wirtschaftskonjunktur und des den Unternehmen eingeräumten Spielraums für allgemeine Gespräche über Preisprognosen mit anderen Unternehmen und der GD III ... geherrscht hätte".

    48. Des Weiteren wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Randnummern 404 ff. des angefochtenen Urteils. Das Gericht sei, nach Prüfung verschiedener Beweismittel, in Randnummer 416 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beamten der GD III nicht erkennen [konnten], dass ... die Preisinformationen auf Vereinbarungen der Unternehmen beruhten".

    49. Die Rechtsmittelführerin hält die Begründung des Gerichts für eine offenkundige Verfälschung der Urkundenbeweise und der Zeugenaussagen betreffend die Kenntnis der GD III vom Austausch der Preisinformationen. Diese Begründung ermögliche es dem Gericht, die vorgelegten Beweise zurückzuweisen und zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Unternehmen die Beteiligung der GD III oder zumindest die genaue Kenntnis, welche die Kommission vom Inhalt der Sitzungen gehabt habe, nicht dargetan hätten.

    50. Die Kommission ist zunächst der Ansicht, dass mit diesem Rechtsmittelgrund nur die vor dem Gericht vorgetragenen Angriffsmittel wiederholt würden; er sei daher unzulässig.

    51. Selbst wenn aber der Rechtsmittelgrund zulässig sei, wäre er wohl als unbegründet zurückzuweisen, weil die Begründung des Gerichts in den Randnummern 238 ff. und 245 ff. nicht rechtsfehlerhaft sei. Insbesondere seien die der Rechtsmittelführerin vorgeworfenen Verhaltensweisen zur Festsetzung von Preisen und Marktanteilen Vereinbarungen" und verabredete Praktiken" im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag. Solche Verhaltensweisen seien in Artikel 60 EGKS-Vertrag nicht erwähnt und würden, wenn sie als rechtmäßig angesehen würden, dem Artikel 65 EGKS-Vertrag jede Wirkung nehmen.

    52. Zu den Auswirkungen auf den Wettbewerb vertritt die Kommission die Ansicht, da Artikel 65 EGKS-Vertrag Vereinbarungen und Praktiken verbiete, die darauf abzielen würden, den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen ...", habe das Gericht zu Recht angenommen, dass nicht dargetan zu werden brauche, dass das vorgeworfene Kartell nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt habe.

    53. Der Rechtsmittelgrund sei im Übrigen jedenfalls insoweit unzulässig, als mit ihm die Kenntnis der GD III hinsichtlich der später beanstandeten Verhaltensweisen gerügt werde. Es handle sich dabei nämlich um eine reine Kritik an der Würdigung der Beweise und nicht um ein Vorbringen im Hinblick auf eine Verfälschung von Beweismitteln. Die Rechtsmittelführerin lege so nicht dar, worin konkret die angebliche Verfälschung der Beweise bestehe, obwohl es ihre Sache sei, aufzuzeigen, wo und wie das Gericht Beweismittel falsch gewürdigt habe.

    Würdigung

    54. Der zweite Rechtsmittelgrund enthält nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf die vom Gericht vorgenommene Auslegung der in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag enthaltenen Begriffe Vereinbarungen ... und ... verabredete Praktiken" sowie normaler Wettbewerb" zwei Teile, denen folgende Vorwürfe zu entnehmen sind:

    - Das Gericht habe die im normalen Wettbewerb" enthaltenen legalisierten Störungen nicht bzw. nicht entsprechend erkannt.

    - Das Gericht habe verkannt, dass Vereinbarungen" und verabredete Praktiken" nur dann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht des EGKS-Vertrags sein könnten, wenn Marktauswirkungen nachzuweisen sind, was es aber nicht geprüft habe.

    55. Dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zu entnehmen, dass die Rechtsmittelführerin zu den angeblich im Begriff des normalen Wettbewerbs" enthaltenen legalisierten Störungen offenbar die vom EGKS-Vertrag als gegeben angesehene oligopolistische Struktur der EGKS-Märkte, die Veröffentlichungen der Preistabellen nach Artikel 60 EGKS-Vertrag und das Wissen und das Verhalten der GD III, welches auf Artikel 47 EGKS-Vertrag beruht, zählt.

    56. Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 135 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

    57. Die Rechtsmittelführerin macht mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend, Vereinbarungen" und verabredete Praktiken" in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag würden - anders als die Parallel-Begriffe (Vereinbarungen" und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen") in Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - des Nachweises nachteiliger Marktauswirkungen auch dann bedürfen, wenn der Zweck der beanstandeten Vereinbarungen und verabredeten Praktiken auf eine wettbewerbswidrige Beeinflussung des Marktes gerichtet gewesen sei.

    58. Argumentativ stützt sich die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen auf ihre Auffassung vom angeblichen Umfang der im normalen Wettbewerb" enthaltenen legalisierten Störungen, die - wie dargelegt - aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen ist. Da die Begründung in Randnummer 230 des angefochtenen Urteils im Übrigen mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichthofes zu Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) übereinstimmt und nicht ersichtlich ist, warum diese nicht auf Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag übertragbar sein sollte, ist dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

    59. Was schließlich den angeblichen Widerspruch zu Randnummer 517 des angefochtenen Urteils angeht, so vergleicht die Rechtsmittelführerin hier die Begründung des angefochtenen Urteils zur Tatbestandsmäßigkeit der beanstandeten Verhaltensweisen nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag mit den Gründen, aus denen das Gericht die Höhe der Geldbuße nach Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag im Rahmen seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis gesenkt hat.

    60. Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 158 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

    61. Der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag im Hinblick auf die Begriffe normaler Wettbewerb" und Vereinbarungen ... und ... verabredete Praktiken" gerügt wird, ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

    2. Zur angeblich mangelhaften Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Dauer der Preisabsprachen (Dritter Rechtsmittelgrund)

    Parteienvorbringen

    62. Die Rechtsmittelführerin wendet sich hier gegen die Randnummer 259 des angefochtenen Urteils.

    63. Sie trägt vor, das Gericht führe in Randnummer 259 des Urteils aus, dass die Randnummern 227 bis 237 der Entscheidung keine ausreichenden Nachweise für die gesamte Dauer der in der Preisfestsetzung liegenden Zuwiderhandlung enthielten. Trotzdem stütze sich das Gericht auf die Randnummern 118 ff. der Entscheidung und spreche in Randnummer 263 des angefochtenen Urteils davon, dass die Feststellung der Kommission in Randnummer 221 der Entscheidung, wonach die Vereinbarungen und verabredeten Praktiken als fortdauernde Absprache zu bewerten sei, nicht zu beanstanden sei.

    64. Aus der eigenen Rechtsprechung des Gerichts ergebe sich aber, dass die Kommission verpflichtet sei, in ihren Entscheidungen Vorliegen und Dauer jeder einzelnen Zuwiderhandlung individuell nachzuweisen.

    65. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Rechtsmittelführerin dadurch, dass sie nur auf Randnummer 259 des angefochtenen Urteils anspiele, den Wortlaut des Urteils manipuliert habe.

    66. Der Rechtsmittelgrund sei auch unbegründet. Das Gericht führe zwar in Randnummer 259 des angefochtenen Urteils aus, dass die Randnummern 227 bis 237 der Entscheidung keine Feststellung der Dauer der Zuwiderhandlungen ermöglichten; sein Ergebnis stütze sich jedoch auf andere Punkte der Entscheidung und der darin angeführten Unterlagen, nämlich auf die in den Randnummern 260 ff. des angefochtenen Urteils behandelten Randnummern 118 ff. der Entscheidung.

    Würdigung

    67. Es ist offensichtlich, dass die Rechtsmittelführerin mit der Berufung auf die Randnummer 259 verkennt, dass die in den Randnummern 260 ff. des angefochtenen Urteils zur Begründung angeführten Randnummern der Entscheidung das eigentliche Ergebnis tragen sollen.

    68. Der Rechtsprechung des Gerichts, auf die sich die Rechtsmittelführerin beruft, ist nicht zu entnehmen, dass eine Verpflichtung bestehen würde, eine Entscheidung der Kommission in Fällen fortgesetzten wettbewerbwidrigen Handelns stets darauf hin zu beurteilen, ob in ihr der individuelle Nachweis jeder einzelnen Beteiligung jedes einzelnen der erfassten Unternehmen enthalten ist.

    69. Da sich im vorliegenden Fall weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ergibt, dass und welche Beteiligungen die Rechtsmittelführerin konkret geleugnet hat, kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit mangelhaft ist.

    70. Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem die angeblich mangelhafte Begründung hinsichtlich der Dauer der Preisabsprachen gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    3. Zur angeblich fehlerhaften Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Aufteilung des französischen Marktes (Vierter Rechtsmittelgrund)

    Parteienvorbringen

    71. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Randnummern 296 f. des angefochtenen Urteils.

    72. Das Gericht habe ihre Erklärung, wonach die im vierten Quartal 1989 exportierte Menge alles andere als außergewöhnlich gewesen sei, sondern vielmehr ihren gewöhnlichen Ausfuhren entsprochen habe, nicht gelten lassen, sondern sei davon ausgegangen, dass dies kein Indiz für die Nichtteilnahme an der Vereinbarung darstellen könne, deren Ziel es gewesen sei, die Lieferungen der Teilnehmer auf ihrem traditionellen Niveau zu stabilisieren.

    73. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil habe zu Unrecht die Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil CRAM und Rheinzink/Kommission aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall abgelehnt, obwohl die Entscheidung hier ebenfalls für nichtig zu erklären gewesen wäre, da der vorgeworfene Sachverhalt anders hätte erklärt werden können, als dies in der Entscheidung geschehen sei.

    74. Nach Meinung der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig, weil es sich um eine bloße Wiedergabe der bereits in erster Instanz geltend gemachten Rügen und um eine Frage der Tatsachenwürdigung handle.

    Würdigung

    75. Wie sich aus den Randnummern 296 f. des angefochtenen Urteils ergibt, hat die Rechtsmittelführerin bereits im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht, es bestehe eine alternative Erklärung für ihr in Randnummer 70 der Entscheidung als wettbewerbswidrige Marktaufteilung eingeschätztes Lieferverhalten auf dem französischen Markt im vierten Quartal 1989.

    76. Das Gericht hat sich in Randnummer 270 des angefochtenen Urteils damit auseinander gesetzt und festgestellt, dass es die angebotene Alternativerklärung für nicht geeignet hält, Zweifel an der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an einer Marktaufteilung für Frankreich aufkommen zu lassen. Dabei hat sich das Gericht ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache CRAM und Rheinzink berufen.

    77. Es ist mithin festzustellen, dass das Gericht die in der zitierten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prüfung herangezogen, die Anwendung im konkreten Fall aber abgelehnt hat, weil es der Ansicht war, die Indizien der Kommission könnten damit nicht entkräftet werden. Dabei handelt es sich um eine Wertung, die auf einer Tatsachenwürdigung beruht, die als solche - vorbehaltlich der Verfälschungskontrolle - nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein kann.

    78. Der vierte Rechtsmittelgrund, mit dem eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Vereinbarung über die Aufteilung des französischen Marktes gerügt wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

    D - Zum Rechtsmittelgrund betreffend die Geldbuße (Sechster Rechtsmittelgrund)

    79. Der sechste Rechtsmittelgrund enthält zwei Teile. Mit dem ersten Teil wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Annahme des Gerichts, die für die Entscheidung erfolgte Umrechnung ihrer Geldbuße in Ecu sei rechtmäßig. Mit dem zweiten Teil wendet sich die Rechtsmittelführerin dagegen, dass das Gericht die Berechnung der Geldbuße auf der Basis des Umsatzes im letzten Jahr der Zuwiderhandlungen berechnet habe.

    1. Zur Umrechnung der Geldbuße in Ecu zum Umrechnungskurs im letzten Jahr der Zuwiderhandlungen

    Parteienvorbringen

    80. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen Randnummer 471 des angefochtenen Urteils, in dem die Rechtmäßigkeit der Geldbußenumrechnung in Ecu zum Umrechnungskurs im letzten Jahr der Zuwiderhandlungen festgestellt wird.

    81. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission rechtswidrig gehandelt habe, indem sie, anstatt die Geldbuße in Peseten festzusetzen und anschließend zu dem am Vortag der Entscheidung geltenden offiziellen Umrechnungskurs in Ecu umzurechnen, für die Geldbuße den maßgeblichen Umsatz der Rechtsmittelführerin zu dem im Jahr 1990, dem letzten Jahr des Zuwiderhandlungszeitraums, geltenden Umrechnungskurs verwendet, in Ecu umgerechnet und diesen Ecu-Betrag 1994 unverändert in der Entscheidung festgesetzt habe.

    82. In Anbetracht der Differenz, die zwischen dem Umrechnungskurs von Peseten und Ecu im Jahr 1990 und am Vortag der Entscheidung, also 1994, bestanden habe, habe diese Vorgangsweise dazu geführt, dass Ensidesa ungerechtfertigterweise zusätzliche 800 000 ECU auferlegt worden seien.

    83. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Lührs, aus der hervorgehe, dass der für den Betroffenen am wenigsten belastende Umrechnungskurs anzuwenden sei, ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass das Gericht eine Verletzung des Billigkeitsgrundsatzes begangen habe.

    84. Die Kommission nimmt zu beiden Teilen dieses Rechtsmittelgrundes gemeinsam Stellung und hält den Rechtsmittelgrund ingesamt für unzulässig, da es sich lediglich um die Wiedergabe der vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe handle.

    85. Im Übrigen sei der Rechtsmittelgrund unbegründet. Die Anwendung des Billigkeitsgrundsatzes, wie die Rechtsmittelführerin ihn verstehe, würde zu einer willkürlichen Bestimmung der Geldbußen von Fall zu Fall führen, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit in Bezug auf die Möglichkeit, mit einem gewissen Grad an Sicherheit in Erfahrung zu bringen, mit welcher Geldbuße ein Verhalten geahndet werden könnte.

    86. Die Berücksichtigung des Umrechnungskurses und des Umsatzes des letzten Jahres, in dem die Zuwiderhandlung stattgefunden habe, gewährleiste ein für alle Beschuldigten einheitliches Verfahren und sei die Option, die den Profit der Zuwiderhandelnden am besten widerspiegle. Keine andere Lösung würde es ermöglichen, das vorgeworfene Verhalten angemessen zu ahnden, in Bezug auf die Zeit, in der es vorgefallen sei, und die Folgen, zu denen es geführt habe.

    Würdigung

    87. Der Gerichtshof hat im Urteil in der Rechtssache Sarrió in den Randnummern 87 ff. zur Problematik der Umrechnung einer Geldbuße in Ecu zum Umrechnungskurs im letzten Jahr der Zuwiderhandlungen (aber auf der Basis von Wettbewerbsverstößen im Anwendungsbereich des EG-Vertrags, d. h. in Bezug auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962) festgestellt:

    Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, inwiefern das Gericht durch die Billigung der Berechnungsmethode der Kommission, die auf dem Umsatz im letzten vollständig von der Zuwiderhandlung erfassten Jahr beruht, gegen die Verordnung Nr. 17 oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen haben soll.

    Zunächst verbietet die Verordnung Nr. 17 nicht die Heranziehung des Ecu bei der Festsetzung von Geldbußen. Ferner hat die Kommission ... bei der Berechnung der Geldbußen für die Unternehmen, die wegen Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung verfolgt wurden, dieselbe Methode angewandt, die es ihr ermöglicht hat, Größe und Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung zu beurteilen.

    Schließlich handelt es sich speziell bei den Währungsschwankungen um einen Zufallsfaktor, der sich sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken kann, mit dem sich die Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ständig auseinander setzen müssen und dessen Existenz als solche nicht zur Unangemessenheit einer Geldbuße führen kann, die anhand der Schwere der Zuwiderhandlung und des Umsatzes im letzten Jahr ihrer Begehung rechtmäßig festgesetzt wurde. Der Hoechstbetrag der Geldbuße, der sich gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nach dem Umsatz im Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung richtet, begrenzt jedenfalls etwaige nachteilige Auswirkungen der Währungsschwankungen."

    88. Da nicht ersichtlich ist, warum diese Grundsätze im Rahmen der Anwendung des hier einschlägigen Artikels 65 § 5 EGKS-Vertrag nicht oder anders angewendet werden sollten, ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin aus denselben Gründen zurückzuweisen.

    89. Der Gerichtshof ist in dem zitierten Urteil zwar nicht ausdrücklich auf die Rechtsprechung in der von der Rechtsmittelführerin zitierten Rechtssache Lührs eingegangen, es ist aber offensichtlich, dass der dort im Zusammenhang mit Ausfuhrabgaben formulierte Grundsatz Demnach ist zu antworten, dass im Hinblick auf die mit der Verordnung Nr. 348/76 verbundene Unsicherheit die Billigkeit verlangt, dass für die Umrechnung der Ausfuhrabgabe in Landeswährung der Kurs angewendet wird, der seinerzeit für den Marktbürger am wenigsten belastend war" wegen der anders gelegenen Interessenlage bei Verstößen gegen das Kartellverbot der Gemeinschaften keine Anwendung finden kann.

    90. Der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes, mit dem die angeblich rechtsfehlerhafte Beurteilung der Verhängung der Geldbuße in Ecu gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    2. Zur Berechnung der Geldbuße auf der Basis des Umsatzes im letzten Jahr des Zuwiderhandlungszeitraums

    Parteienvorbringen

    91. Die Rechtsmittelführerin wendet sich hier gegen die Randnummer 474 des angefochtenen Urteils. In dieser werde die Zugrundelegung des im letzten Jahr des Zuwiderhandlungszeitraums erzielten Umsatzes gebilligt, obwohl die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen den letzten Umsatz vor Erlass der Entscheidung, für den sie über konsolidierte Bilanzen verfügt habe, hätte zugrunde legen müssen, d. h. im Fall der Rechtsmittelführerin den Umsatz von 1992. Das Jahr 1990 als Kriterium heranzuziehen, sei mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Billigkeitsgrundsatz unvereinbar.

    92. Zur Begründung beruft sich die Rechtsmittelführerin erneut auf das Urteil in der Rechtssache Lührs, in welchem festgestellt werde, dass bei Rechtsunsicherheit die für den Betroffenen günstigere Berechnungsgrundlage zu wählen sei, was im Fall der Rechtsmittelführerin die Verpflichtung bedeutet hätte, die Geldbußenberechnung auf die letzte verfügbare Umsatzzahl vor Erlass der Entscheidung zu stützen.

    93. Diesem Grundsatz würde auch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Sarrió nicht widersprechen, da das Problem der Rechtsunsicherheit dort so nicht behandelt worden sei.

    94. Die Kommission nimmt zu beiden Teilen dieses Rechtsmittelgrundes gemeinsam Stellung. Ich verweise daher auf die obigen Nummern 84 ff. dieser Schlussanträge.

    Würdigung

    95. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Sarrió in den Randnummern 85 f. zur Problematik der Berechnung einer Geldbuße auf der Basis des Umsatzes im letzten Jahr des Zuwiderhandlungszeitraums (aber auf der Basis von Wettbewerbsverstößen im Anwendungsbereich des EG-Vertrags, d. h. in Bezug auf die Verordnung Nr. 17) festgestellt:

    Zur Rechtmäßigkeit der Heranziehung von zwei Referenzjahren, von denen das eine für die Ermittlung der Obergrenze der Geldbuße und das andere für die Beurteilung der Größe und Wirtschaftskraft des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung maßgebend ist, ist zum einen festzustellen, dass sich, ... die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze für Geldbußen, die über eine Million Rechnungseinheiten hinausgehen, von ,zehn von Hundert des ... im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes auf das Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung bezieht. Es ist im Übrigen sachgerecht, bei der Ermittlung der Obergrenze einer Geldbuße, die gegen ein Unternehmen verhängt werden kann, das eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, auf dieses Geschäftsjahr abzustellen.

    Zum anderen ist bei der Beurteilung von Größe und Wirtschaftskraft eines Unternehmens zur Zeit der Zuwiderhandlung zwangsläufig der während dieser Zeit erzielte Umsatz ... heranzuziehen. Andernfalls würde die jeweilige Größe der Unternehmen, die sich an der Zuwiderhandlung beteiligt haben, durch die Berücksichtigung äußerer, vom Zufall abhängiger Umstände wie z. B. der Entwicklung nationaler Währungen in der Folgezeit verfälscht (vgl. Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 165)."

    96. Da nicht ersichtlich ist, warum diese Grundsätze im Rahmen der Anwendung des hier einschlägigen Artikels 65 § 5 EGKS-Vertrag nicht oder anders angewendet werden sollten, ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin aus denselben Gründen zurückzuweisen.

    97. Dagegen spricht auch nicht der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Aspekt der Rechtsunsicherheit in Zusammenhang mit dem Gleichheitsgrundsatz.

    98. Das von ihr zitierte Urteil in der Rechtssache Lührs kann auch hier nicht zur Begründung herangezogen werden, weil es sich dort nicht um einen Fall der Berechnung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot der Gemeinschaften, sondern um die Berechnung einer Ausfuhrabgabe handelte, wo die Interessenlage eine andere ist. Der Gerichtshof hat sich im Urteil Lührs auf den Aspekt der Rechtsunsicherheit in Zusammenhang mit dem Aspekt der Steuergerechtigkeit berufen. In Fällen von Verstößen gegen das Kartellrecht der Gemeinschaften ist es - wie der Gerichtshof in der Rechtssache Sarrió feststellt - aber gerade für die Herstellung der Vergleichbarkeit notwendig, als Referenzjahr für die Geldbußenberechnung das letzte Jahr des Zuwiderhandlungszeitraums heranzuziehen.

    99. Hinzu kommt, dass die von der Rechtsmittelführerin offenbar angenommene Wahlfreiheit der Kommission im Hinblick auf zwei mögliche Referenzjahre nach dem Urteil in der Rechtssache Sarrió wohl nicht besteht. Das dort erwähnte letzte Geschäftsjahr" im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bezieht sich erkennbar nur auf jenes Umsatzausmaß, das für das Geldbußenhöchstmaß (10 % des Umsatzes) maßgeblich ist. Diese Bestimmung lässt auch vom Zweck (Vermeidung unverhältnismäßiger finanzieller Belastungen) her eine Interpretation zu, nach der hier das letzte Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung gemeint ist. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Umsatz, von dem aus die Ursprungshöhe der Geldbuße berechnet wird. Diese muss sich aus den vom Gerichtshof in der Rechtssache Sarrió dargelegten Gründen der Vergleichbarkeit aus dem Umsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandlungszeitraums berechnen.

    100. Insgesamt ist also nicht davon auszugehen, dass die Kommission bei der Ermittlung des Referenzjahres für den Umsatz, der Grundlage der Geldbußenberechnung sein soll, gehalten ist, stets jenes Referenzjahr zu wählen, das sich in der Geldbußenhöhe zugunsten der einzelnen an einem Wettbewerbsverstoß beteiligten Unternehmen auswirken würde.

    101. Der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes, mit dem die angeblich rechtsfehlerhafte Berechnung der Geldbuße auf der Basis des Umsatzes im letzten Geschäftsjahr des Zuwiderhandlungszeitraums gerügt wird, ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

    102. Der sechste Rechtsmittelgrund, mit dem die Beurteilung der Geldbuße durch das Gericht gerügt wird, ist demnach insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

    IV - Entscheidungsvorschlag

    103. Aus den vorstehenden Gründen wird dem Gerichtshof vorgeschlagen,

    - das Rechtsmittel zurückzuweisen;

    - der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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