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Document 61999CC0132

Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 13. November 2001.
Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1995 - Beihilfe für die Erzeugung von Hanf.
Rechtssache C-132/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 I-02709

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:605

61999C0132

Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 13. November 2001. - Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1995 - Beihilfe für die Erzeugung von Hanf. - Rechtssache C-132/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-02709


Schlußanträge des Generalanwalts


1. Das niederländische Königreich hat gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage gegen die Entscheidung 1999/187/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben erhoben.

Das niederländische Königreich beantragt die Nichtigerklärung der genannten Entscheidung, soweit sie aus den in dem Zusammenfassenden Bericht genannten Gründen eine Berichtigung in Höhe von 117 277 NLG gegenüber den Niederlanden vornimmt, was 50 % der für das Haushaltsjahr 1995 beim EAGFL angemeldeten Ausgaben für Beihilfen für die Erzeugung von Hanf in Höhe von 234 553 NLG entspricht.

I - Das Gemeinschaftsrecht

2. Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik legt fest, welche Ausgaben der Mitgliedstaaten unter welchen Voraussetzungen durch den Garantiefonds übernommen werden. Gemäß Artikel 3 werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen werden. Artikel 8 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.

3. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 über den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr die Abrechnungen über die der Finanzierung unterliegenden Ausgaben zur Genehmigung zu übermitteln.

4. Im Juni 1993 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung an den EAGFL unter dem Titel Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Entscheidung über den Rechnungsabschluss der EAGFL-Garantie", der die Leitlinien für die Erstellung der Zusammenfassenden Berichte für die Haushaltsjahre 1990 und folgende enthält. Anhang I der Mitteilung behandelt Finanzielle Auswirkungen von Untersuchungen, die außerhalb des Rechnungsabschlussprogramms durchgeführt werden", während Anhang II folgenden Titel trägt: Finanzielle Auswirkungen im Rahmen des Rechnungsabschlusses der EAGFL-Garantie für Mängel bei den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen - Pauschale Berichtigungen". In diesem Anhang wird festgelegt, dass die Kommission bei Erlass einer Entscheidung über finanzielle Berichtigungen in der Regel zu ermitteln hat, in welchem Maß der zu Lasten der Gemeinschaft eingetretene Verlust auf unzureichende Kontrollen zurückzuführen ist, wobei sie auf Art, Qualität und Häufigkeit der durchgeführten Kontrollen abstellt. Vorgesehen sind Berichtigungen der angemeldeten Ausgaben in Höhe von 2 %, 5 % oder 10 %, je nachdem, ob das Versäumnis wichtige oder weniger wichtige Merkmale des Kontrollsystems betrifft oder Auswirkungen auf die Durchführung von Kontrollen hat, die der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Ausgaben dienen.

5. Die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 regelt die gemeinsame Marktorganisation für Hanf (cannabis sativa), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen, Werg und Abfälle von Hanf einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff. Die Verordnung (EWG) Nr. 619/71 legt die Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für in der Gemeinschaft erzeugten Hanf fest. Gemäß Artikel 3 wird die Beihilfe für Hanf ausschließlich dem Erzeuger und nur dann gewährt, wenn der Hanf aus zertifiziertem Saatgut von Sorten stammt, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1308/70 aufzustellenden Liste enthalten sind. Gemäß Artikel 6 wird die Beihilfe nach Anbau- und Erntefläche berechnet. Artikel 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung eines Verwaltungskontrollsystems, das sicherstellt, dass das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfuellt, und das Erklärungen über die Aussaat- und Erntefläche vorsieht: Nach Artikel 5 ist durch Stichproben an Ort und Stelle die Richtigkeit der Angaben in den Erklärungen und den Beihilfeanträgen zu kontrollieren.

6. In der Verordnung Nr. 1164/89 sind Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Hanfbeihilfen niedergelegt. Artikel 3 bestimmt, dass Beihilfen nur für Aussaatflächen von Hanf aus den in Anhang B aufgeführten Sorten gewährt werden. Gemäß Artikel 5 hat der Erzeuger jährlich spätestens am 15. Juli eine Erklärung über die Aussaatflächen abzugeben, die ferner mindestens die Personaldaten, die Pflanzenart und die Katasternummer der Aussaatfläche umfasst. Artikel 6 legt fest, dass die stichprobenweise Kontrolle sich auf mindestens 5 % der Erklärungen über Aussaatflächen bezieht. Die Artikel 5, 7 und 8 behandeln die Folgen von festgestellten Abweichungen zwischen den Angaben in den Erklärungen über die Aussaatflächen und den Beihilfeanträgen.

7. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1164/89 regelt die Gewährung von Beihilfen bezogen auf die Fläche. Seine ursprüngliche Fassung lautete wie folgt:

Die Beihilfe wird für Flächen gewährt, die

a) voll ausgesät und abgeerntet und für die üblichen Anbauarbeiten durchgeführt wurden,

b) Gegenstand einer Erklärung über die Aussaatflächen gemäß Artikel 5 waren."

8. Der Wortlaut von Artikel 4 wurde durch die Verordnung Nr. 1469/94 zu Buchstabe a durch folgende Hinzufügung ergänzt:

Die Flächen können nur dann als abgeerntet gelten, wenn der entsprechende Vorgang

- nach der Samenbildung erfolgt ist,

- den Wachstumszyklus der Pflanze beendet und

- das Ziel verfolgt, den Flachsstängel gegebenenfalls auch ohne Samenkapsel zu verwerten.

Das im dritten Gedankenstrich genannte Verwertungsziel gilt als verfolgt, wenn die Pflanze gerauft oder durch einen Mähbalken in einer Höhe von nicht mehr als 10 cm vom Boden bei Flachs bzw. 20 cm vom Boden bei Hanf gemäht wurde.

..."

Als Ergebnis der vorgenannten Ergänzung weicht nunmehr anscheinend der niederländische Wortlaut der Bestimmung von den anderen sprachlichen Fassungen ab. Im ersten Satz und im dritten Gedankenstrich ist dort von Flachs die Rede, so dass die Ergänzung dahin verstanden werden könnte, dass sie nicht für Hanf gilt. Auf die praktischen Folgen dieser Abweichung werde ich im Weiteren zurückkommen.

II - Sachverhalt

9. Die Dienststellen des EAGFL führten zwischen dem 11. und dem 15. September 1995 eine Inspektion in den Niederlanden durch. Die nationalen Behörden waren zuvor über den Zweck der Inspektion, die Einhaltung der Verordnungen Nrn. 1308/70, 619/71 und 1164/89 zu überprüfen, unterrichtet worden. Im Einzelnen sollte überprüft werden, ob die Ausgaben der Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten für die Wirtschaftsjahre 1993, 1994 und 1995 im Sektor Flachs und Hanf ordnungsgemäß angemeldet worden waren.

10. Die getroffenen Feststellungen wurden den niederländischen Stellen mit Schreiben vom 31. Juli 1996 mitgeteilt. Darin wurde angegeben, dass die niederländischen Hanfaussaatflächen grundsätzlich nicht beihilfefähig seien, da die Pflanzen vor der Samenbildung geerntet worden seien. Auch hätten die Niederlande gegen ihre Verpflichtung verstoßen, Hanfsamenimporte aus dritten Staaten zu kontrollieren.

11. Die Niederlande widersprachen dieser Mitteilung, so dass es am 30. Januar 1997 zu einem bilateralen Treffen und danach zu einem wechselseitigen Schriftverkehr zwischen den Parteien in den Monaten April, Mai und August 1997 kam, bis die Kommission im Oktober bekräftigte, dass im Jahr 1994 der Hanf vor der Samenbildung geerntet worden sei und damit ein Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 1164/89 vorliege, dass daher die Hanfanbauflächen nicht beihilfefähig seien und dass eine Berichtigung der durch die Niederlande angemeldeten Ausgaben um 50 % für den Posten 1402, der Hanf betrifft, erfolgen werde.

12. Im Dezember 1997 reichte der Mitgliedstaat einen mit Gründen versehenen Antrag auf Schlichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/442/EG ein.

In ihrem Bericht äußert die Schlichtungsstelle Zweifel am Ausgangspunkt der Dienststellen der Kommission und an der Gültigkeit einiger ihrer Argumente. Zwar sei es zutreffend, dass die Kommission die Finanzierung verweigern könne, sobald feststehe, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht vollständig erfuellt seien. Aber die Grundlagen, die für die Bestimmung der betroffenen Flächen herangezogen worden seien, hätten keinen hinreichenden Beweiswert. Da nicht angemessen kontrolliert worden sei, in welchem Zustand sich die Pflanzen im Zeitpunkt der Ernte befunden hätten, reichten die Angaben des einzigen Samenerzeugers der Gemeinschaft zumal unter Berücksichtigung der von Jahr zu Jahr und von Region zu Region unterschiedlichen Wetterverhältnisse und der Unterschiede der Böden bei gleichen Wetterverhältnissen zur Feststellung des Zustands der einzelnen Anbauflächen nicht aus. Die Schlichtungsstelle gibt an, dass sie nicht habe feststellen können, ob es eine unter Experten allgemein anerkannte Definition des Begriffs Samenbildung" gebe. Aus diesen Gründen gelangte die Schlichtungsstelle zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Berichtigungen eine sicherere Grundlage hätten, wenn sie vorwiegend auf die bei den Kontrollen festgestellten Versäumnisse unter Anwendung der auf deren Schwere abgestimmten Prozentsätze gestützt wären.

13. Im Januar 1999 stellte die Kommission die Richtigkeit des Zusammenfassenden Berichts über das Ergebnis der im Hinblick auf den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, durchgeführten Kontrollen für das Haushaltsjahr 1995 fest, dessen Abschnitt 4.7.4.1.2 Beihilfen für in den Niederlanden angebauten Hanf betrifft. In dem Zusammenfassenden Bericht gibt die Kommission an, vor Ort und bei der mit der Verarbeitung der Erzeugung betrauten Firma festgestellt zu haben, dass die Ernte erfolgt sei, bevor der Samen vollständig ausgebildet gewesen sei und dass die nationalen Stellen diesen Umstand unzureichend kontrolliert hätten.

14. Aufgrund der Stellungnahme der Schlichtungsstelle nahm die Kommission nochmals Untersuchungen zum Begriff Samenbildung" und der Methode zur Berechnung der von der Beihilfegewährung ausgeschlossenen Flächen auf.

Zum ersten Punkt gelangte sie zu der Auffassung, dass aufgrund der durch die Verordnung (EG) Nr. 466/96 ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97 eingefügten Ergänzung, die als Präzisierung des bisherigen Wortlauts der Vorschrift anzusehen sei, für die erfolgte Samenbildung nur zu verlangen sei, dass die Hälfte der Samen vollständig ausgebildet sei.

Zum zweiten Punkt sah es die Kommission als gesichert an, dass der Zeitpunkt, in dem die Hälfte der Samen ausgebildet ist, von Jahr zu Jahr und je nach der verwendeten Sorte variiert. Sie gelangte jedoch unter Berücksichtigung dessen, dass für die Ernte 1994 die Erfuellung dieser Voraussetzung nicht geprüft worden war, aufgrund der zur Verfügung stehenden technischen Daten und der Ergebnisse der in anderen Mitgliedstaaten an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen zu der Überzeugung, dass bei den 1994 in den Niederlanden angebauten Sorten und in Anbetracht der dort herrschenden klimatischen Verhältnisse die Hälfte der Samen jedenfalls nicht vor dem 1. September ausgebildet war, dem letztmöglichen Stichtag für die Bestimmung der Hanfanbauflächen, die für die Zuerkennung von Teilbeihilfen in Betracht kommen. Um festzustellen, welche Flächen vorzeitig abgeerntet worden waren, ersuchte die Kommission die Niederlande im August 1998, die Erntedaten mitzuteilen. Wie sich aus den mitgeteilten Daten ergab, waren die im Wirtschaftsjahr 1994/95 in den Niederlanden vorhandenen Hanfanbauflächen von 138,50 ha sämtlich vor dem 1. September 1994 abgeerntet worden. Aufgrund dessen beschloss die Kommission, von den angemeldeten Gesamtausgaben in Höhe von 234 553 NLG 50 % abzuziehen und in den Haushaltsposten 1402 des Rechnungsabschlusses lediglich 117 277 NLG zu übernehmen.

III - Das Verfahren vor dem Gerichtshof

15. Die Niederlande haben am 17. April 1999 Klage erhoben, und die Kommission hat am 8. Juli 1999 darauf entgegnet. Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 22. Oktober 1999 und am 28. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

16. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. Januar 2000 ist dem Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des klagenden Mitgliedstaats stattgegeben worden. Mit gleichem Beschluss ist entschieden worden, einen Teil der von den Niederlanden eingereichten Unterlagen vertraulich zu behandeln.

17. Nachdem keine der Parteien innerhalb der dafür gesetzten Frist einen Antrag gestellt hat, in dem die Gründe aufgeführt sind, aus denen sie gehört werden möchte, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 44a der Verfahrensordnung beschlossen, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

IV - Klagegründe

18. Die Niederlande stützen ihre Klage auf vier Klagegründe. Mit dem ersten rügen sie, dass die Kommission die Verordnung Nr. 1308/70 falsch auslege, weil sie nicht zwischen Faser- und Samenerzeugung unterscheide und die Niederlande ihre Verpflichtung zur Kontrolle von Hanfsamenimporten aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung sehr wohl erfuellt hätten. Mit dem zweiten Klagegrund rügen sie eine Verletzung der Verordnung Nr. 1164/89, weil die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass sich der Wortlaut von Artikel 4 in der niederländischen Fassung von dem in allen anderen Fassungen unterscheide, und weil sie den Begriff Samenbildung" falsch auslege. Mit dem dritten Klagegrund rügen sie die Verletzung der Begründungspflicht und mit dem vierten die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

A - Erster Teil des ersten Klagegrundes: Unzutreffende Auslegung der Verordnung Nr. 1308/70 durch fehlende Unterscheidung zwischen Faser- und Samenerzeugung

19. Die Niederlande tragen vor, die Verordnung Nr. 1308/70 enthalte keine Verpflichtung, Fasern und Samen aus derselben Pflanze zu gewinnen. Die in dem Zusammenfassenden Bericht wiedergegebene Auslegung der Kommission, dass die vor der Samenbildung abgeernteten Flächen für die Gewährung der Beihilfe nur zu 50 % zu berücksichtigen seien und dass die Beihilfe für Hanf zwei Komponenten, nämlich die Fasererzeugung und die Samenerzeugung, umfasse, sei daher unzutreffend. Die Verordnung könne eine derartige Verpflichtung schon deshalb nicht vorsehen, weil es in der Praxis nahezu unmöglich sei, Fasern und Samen gleichzeitig auf rentable Art zu ernten. Spanien meint ebenfalls, dass die Verordnung keine Verpflichtung vorsehe, Fasern und Samen aus derselben Pflanze zu gewinnen; sie sehe auch keine prozentuale Aufteilung der Beihilfe für die Gewinnung von Fasern und von Samen vor.

20. Die Kommission meint, der Kläger verwechsle die Anforderungen für die Gewährung einer Beihilfe mit der Abstufung der finanziellen Sanktion, wenn nicht alle Bedingungen erfuellt worden seien.

21. Der Kommission ist zuzustimmen. Gemäß Artikel 4 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1164/89 in der Fassung der Verordnung Nr. 1469/94 wird die Beihilfe, wenn alle diese Anforderungen erfuellt sind und auch wenn eine Samengewinnung nicht erfolgt, für Flächen gewährt, auf denen Hanf ausgesät und mit dem Ziel abgeerntet worden ist, den Stängel, auch ohne Samenkapsel, zu verwerten.

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass keine einzige der Hanfanbauflächen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe durch den EAGFL erfuellte, hätte sie die Finanzierung der angemeldeten Ausgaben vollständig verweigern können. Der Gerichtshof legt die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 dahin aus, dass die Kommission nur solche Ausgaben zu Lasten des EAGFL übernehmen darf, die gemäß den in den verschiedenen Agrarsektoren geltenden Vorschriften gezahlt worden sind. In Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Zahlung einer Beihilfe davon abhängig macht, dass bestimmte Nachweis- oder Kontrollförmlichkeiten erfuellt worden sind, ist eine Beihilfe nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt, wenn diese Voraussetzung missachtet worden ist. Demzufolge darf eine solche Ausgabe nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden.

Um eine derart einschneidende Folge zu verhindern, entschied sich die Kommission dafür, die Finanzierung um 50 % zu kürzen, da zwar die Ernte vorzeitig, aber doch mit dem Ziel durchgeführt war, Hanffasern herzustellen. Dabei ging sie davon aus, dass die Beihilfe als Ganzes die Komponenten Fasererzeugung und Samenerzeugung umfasst. Hingegen erklärte die Kommission in keinem ihrer Schreiben, dass die Verordnung dazu verpflichte, Fasern und Samen aus derselben Pflanze zu gewinnen, wenn überdies bekannt ist, dass diese Produktionsweise unrentabel wäre.

22. Nach Auffassung der Niederlande ist die Gefahr eines Missbrauchs des gemäß der Verordnung Nr. 1164/89 subventionierten Hanfs als Rauschmittel sehr beschränkt, weil die Beihilfe gemäß Artikel 3 nur für solche Flächen gewährt wird, auf denen die in Anhang B genannten Sorten ausgesät sind; der Beihilfeantrag ist mit einer Kopie des amtlichen Etiketts der verwendeten Samensorte zu versehen; die Feststellung des Tetrahydrocannabinolgehalts wie auch die Probeentnahme haben nach der in Anhang C niedergelegten einheitlichen Methode zu erfolgen; schließlich darf die Ernte gemäß Artikel 4 Buchstabe a erst nach der Samenbildung erfolgt sein.

Ferner vertreten die Niederlande die Auffassung, dass die durch die Kommission vorgenommene Kürzung der Beihilfe der Schwere des Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 1164/89 nicht angemessen sei, da die Aberntung nach der Samenbildung nicht zu den wichtigsten Bedingungen gehöre. Der Gehalt an Tetrahydrocannabinol sinke nach der Blüte lediglich um 10 %, was einem Anteil von 0,27 % gegenüber einem Maximalgehalt von 0,3 % entspreche, so dass insgesamt der Unterschied zwischen dem Maximal- und dem Minimalwert sehr gering sei. Bedenke man, dass der beabsichtigte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung auch durch die anderen Bedingungen, deren Vorliegen die Kommission nicht in Zweifel gezogen habe, gewährleistet worden sei, so sei angesichts der Verletzung eines Merkmals von geringerer Bedeutung eine hälftige Kürzung unverhältnismäßig.

23. Dem Kläger ist aus mehreren Gründen zu widersprechen.

Erstens ist die Gefahr eines möglichen Missbrauchs von Hanf als Rauschmittel angesichts der Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung den erlaubten Gehalt an narkotischen Substanzen ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 von 0,3 auf 0,2 % gesenkt hat, nicht zu unterschätzen. Aus diesem Grund ist die Beihilfegesetzgebung eng auszulegen. Auch darf nicht aus den Augen verloren werden, dass sowohl das Erfordernis der Samenbildung vor der Ernte als auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kontrolle von Hanfsamenimporten dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dienen.

Zweitens entnehme ich Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1164/89 keinerlei Hinweis auf eine mögliche Abstufung der Bedeutung der Bedingungen, unter denen danach eine Fläche als abgeerntet gilt.

Was die angebliche Geringfügigkeit der Auswirkung des Zeitpunkts der Ernte auf den Tetrahydrocannabinolgehalt anbelangt, so hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getätigte Ausgaben nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen darf, so dass beim Rechnungsabschluss des EAGFL die in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts anwendbare De-minimis-Regel, wonach nur eine in ihren Auswirkungen spürbare Praxis als dem Gemeinsamen Markt zuwiderlaufend angesehen wird, nicht zum Tragen kommen kann.

24. Bezüglich der angeblichen Unverhältnismäßigkeit der beschlossenen Sanktion gegenüber der Schwere des Verstoßes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass sämtliche Flächen vor der Samenbildung abgeerntet worden waren, berechtigt gewesen wäre, alle Ausgaben des Haushaltspostens 1402 von der Finanzierung durch den EAGFL auszuschließen. Die niederländische Regierung kann der Kommission also schwerlich einen Vorwurf daraus machen, dass sie nur eine Kürzung in Höhe von 50 % vorgenommen hat.

25. Aus den dargelegten Gründen bin ich der Auffassung, dass die Kommission bei Erlass ihrer Entscheidung nicht von einer unzutreffenden Auslegung der Verordnung Nr. 1308/70 ausgegangen ist. Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher unbegründet und somit zurückzuweisen.

B - Zweiter Teil des ersten Klagegrundes: Unzutreffende Auslegung der Verordnung Nr. 1308/70 wegen Einhaltung der Verpflichtung zur Kontrolle der Hanfsamenimporte aus anderen Mitgliedstaaten

26. Die Niederlande erklären, sie hätten bei der Gewährung der Beihilfe mit Hilfe der Etiketten des verwendeten Samens, die den Beihilfeanträgen beigefügt sein müssten, und durch Stichprobenkontrollen der Anbauflächen stets sichergestellt, dass der geerntete Hanf einer der in Anhang B der Verordnung Nr. 1308/70 genannten Sorten entsprochen habe. Die Einfuhren von Hanfsamen der KN-Codes 1207 99 10 und 1207 99 91 in die Niederlande, die fast ausschließlich als Vogelfutter dienten, sei genehmigungsbedürftig und unterliege auch darüber hinaus der Kontrolle der Behörden. Der von der Kommission in ihrem Zusammenfassenden Bericht erhobene Vorwurf, die Kontrollen von Hanfsamenimporten seien unzureichend, treffe daher nicht zu. Dennoch habe die Kommission, auch wenn sie das Gegenteil behaupte, diesen Vorwurf bei der Bemessung der 50%igen Kürzung der Beihilfe berücksichtigt.

27. Die Kommission bestreitet, dass das Fehlen ausreichender Kontrollen von Hanfsamenimporten den Beschluss über die 50%ige Berichtigung der angemeldeten Ausgaben bei seinem Erlass negativ beeinflusst hat. Der entsprechende Vorwurf sei vielmehr das Ergebnis der im gesamten Verlauf der Untersuchung in den Niederlanden getroffenen Feststellungen. Die Untersuchung selbst habe lediglich bezweckt, die zuständigen Behörden auf die Notwendigkeit effizienter Kontrollen im Bereich des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung hinzuweisen.

28. Auch hierzu teile ich die Auffassung der Kommission. Die Durchführung besonderer Kontrollen für Hanfsamenimporte ist keine Voraussetzung für den Erhalt einer Beihilfe zur Hanferzeugung, so dass bei mangelhafter Kontrolle keinerlei wirtschaftliche Sanktion im Rahmen des Rechnungsabschlusses erfolgen kann.

Zwar weist die niederländische Regierung den Vorwurf der Kommission über unzureichende Kontrollen mit den Hinweis auf die bestehende Gesetzgebung über die Einfuhr von Samen in das Land, ob als Saatgut oder zu anderen Zwecken, zurück. Indessen bietet das Bestehen einer gesetzlichen Regelung allein noch keine Gewähr für ihre ordnungsgemäße Anwendung, umso mehr, wenn sich während des Zeitraums der Inspektion organisatorische Probleme der zuständigen Stellen herausstellen. Der Kläger hat keinerlei Informationen dazu erteilt, wie häufig und welcher Art die durchgeführten Kontrollen waren. Ebenso wenig hat er den Beweis dafür erbracht, dass die Kommission die Tatsache der unzulänglichen Kontrollen bei der Berichtigung des Haushaltspostens 1402 berücksichtigt hat.

29. Auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher unbegründet und der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

C - Erster Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung der Verordnung Nr. 1164/89 durch fehlende Berücksichtigung des von den anderen Sprachfassungen abweichenden Wortlauts der niederländischen Fassung

30. Die Niederlande sind der Auffassung, die Kommission habe bei der Erstellung ihres Zusammenfassenden Berichts eine unzutreffende Fassung der Verordnung Nr. 1164/89 zugrunde gelegt. Die angefochtene Berichtigung betreffe Ausgaben des Haushaltsjahres 1995, das am 16. Oktober 1994 begonnen und am 15. Oktober 1995 geendet habe.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1308/70 habe das Wirtschaftsjahr am 1. August 1994 begonnen und am 31. Juli 1995 geendet. In diesem Zeitraum sei die Ernte des Jahres 1994 verkauft worden, so dass es sich bei dem für das Wirtschaftsjahr 1995 berücksichtigten Hanf um den aus der Ernte des Jahres 1994 gehandelt habe, in dem die durch Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1469/94 eingeführte Ergänzung erfolgt sei, deren niederländische Fassung von derjenigen in den übrigen Sprachen der Gemeinschaft abgewichen sei. Die Abweichung habe darin bestanden, dass sich in der niederländischen Fassung der Anwendungsbereich der Vorschrift, die die Samenbildung vor der Ernte betreffe, ausschließlich auf Flachs bezogen habe, so dass man habe annehmen dürfen, dass sich die Verpflichtung, die Pflanze erst nach der Samenbildung zu ernten, nicht auf den Hanf beziehe.

Die Verordnung Nr. 1469/94 sei am 27. Juni 1994 veröffentlicht worden und am 4. Juli 1994, also kurz vor Beginn der Ernte dieses Jahres, in Kraft getreten, und der genannte Unterschied im Wortlaut sei erst nach der bereits erfolgten Hanfernte entdeckt worden. Die Kommission hätte nach Ansicht der Niederlande sowohl die durch die fehlerhafte Übersetzung hervorgerufenen Auslegungsschwierigkeiten als auch die zu späte Entdeckung des Übersetzungsfehlers als Abwägungsmoment im Rahmen der Festlegung der finanziellen Folgen berücksichtigen müssen.

31. Die Kommission vertritt demgegenüber die Auffassung, es habe sich bei der Abweichung zwischen der niederländischen und allen übrigen Fassungen um einen offenkundigen Fehler gehandelt, auf den sich die Niederlande nicht berufen könnten.

32. Wiederum teile ich die Auffassung der Kommission, und zwar aus folgenden Gründen:

33. Erstens erscheint es zwar tatsächlich so, als beschränke sich der Anwendungsbereich gemäß der niederländischen Fassung auf Flachs. Während in den anderen Sprachfassungen der erste Satz der durch die Verordnung Nr. 1469/94 an Artikel 4 Buchstabe a angefügte Teil mit den Worten Die Flächen können nur dann als abgeerntet gelten, wenn der entsprechende Vorgang ..." beginnt, lautet die niederländische Fassung: Flachs, der auf einer bestimmten Fläche angebaut wird, kann nur dann als abgeerntet gelten, wenn der entsprechende Vorgang auf dieser Fläche ...". Entsprechend lautet die Regelung im dritten Gedankenstrich den Zweck verfolgt, den Stängel ..." in der niederländischen Fassung hingegen: den Zweck verfolgt, den Flachsstängel ...".

Ebenso richtig aber ist, dass der darauf folgende Satz in allen Sprachfassungen folgenden Wortlaut hat: Das im dritten Gedankenstrich genannte Verwertungsziel gilt als verfolgt, wenn die Pflanze gerauft oder durch einen Mähbalken in einer Höhe von nicht mehr als 10 cm vom Boden bei Flachs bzw. 20 cm vom Boden bei Hanf gemäht wurde." Die hier getroffene Unterscheidung zwischen der Erntemethode für Flachs einer- und Hanf andererseits lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die durch die Verordnung Nr. 1469/94 eingefügte Ergänzung beide Pflanzenarten betrifft. Im Übrigen wird einem durchschnittlich aufmerksamen Leser nicht entgehen, dass dieser Satz nicht zu dem unmittelbar davor stehenden Einleitungssatz und den drei Gedankenstrichen, die kumulativ gelten, passt, und er wird sich fragen, ob es unter logischen Gesichtspunkten zutreffen kann, dass diese kumulativen Voraussetzungen nur für Flachs gelten. Um die durch den Wortlaut hervorgerufenen Zweifel zu beheben, hätten die niederländischen Behörden lediglich einen Vergleich mit den anderen sprachlichen Fassungen anstellen müssen, um zu bemerken, dass diese keinen ausdrücklichen Hinweis auf Flachs enthielten. Wie der Gerichtshof entschieden hat, verbietet es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung, ... [eine] Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich ihrer Fassung in allen ... Sprachen auszulegen".

34. Zweitens waren die niederländischen Behörden am Erlass der Verordnung Nr. 1469/94 beteiligt, da sie, worauf die Kommission hinweist, an ihrer Ausarbeitung im Verwaltungsausschuss für Flachs und Hanf konsultiert wurden, so dass sie von vornherein hätten erkennen müssen, dass der Entwurf beide Pflanzenarten betraf. Ferner hatten sie ausreichend Zeit, sich Kenntnis über den Inhalt des Verordnungsentwurfs zu verschaffen, weil ihnen dieser in niederländischer Sprache reichlich vor der Ernte übersandt wurde, weil sie an der Sitzung des Verwaltungsausschusses, der der Verordnung am 8. Juni 1994 zustimmte, teilnahmen und weil sie für den Erlass der Verordnung stimmten. Ich teile daher die Auffassung der Kommission, dass es wenig überzeugend erscheint, wenn der Kläger vorträgt, er habe die Textabweichung erst nach der Ernte bemerkt. Im gleichen Sinne wie der Gerichtshof entschieden hat, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsakt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung gemäß Artikel 253 EG erfuellt, bei der Klage eines Mitgliedstaats davon abhängt, inwieweit der Mitgliedstaat am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts beteiligt war und daher weiß, auf welchen Gründen er beruht, meine ich, dass die niederländischen Behörden, dadurch, dass sie im Verwaltungsausschuss für Flachs und Hanf konsultiert worden sind, dass ihnen der Entwurf der Verordnung vorgelegen hat und dass sie an der Sitzung teilgenommen haben, in der der Verordnung zugestimmt wurde, in der Lage waren, die Abweichung der veröffentlichten niederländischen Fassung von der im Ausarbeitungsverfahren behandelten Fassung zu bemerken.

Drittens seien die Niederlande für den Fall, dass die Lektüre der niederländischen Fassung der Verordnung Nr. 1469/94 den für die Anwendung der Bestimmung zuständigen Stellen Anlass zu Zweifeln gab, gemäß dem in Artikel 10 EG verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet gewesen, das Problem der Kommission vorzulegen. Indem sie dies unterließen, ist der den genannten Stellen möglicherweise unterlaufene Irrtum ungeachtet dessen, dass die fragliche Übersetzung von der Kommission stammt, den Niederlanden anzulasten. Wie der Gerichtshof entschieden hat, hat die Kommission die von den Mitgliedstaaten zum Rechnungsabschluss des EAGFL angemeldeten Ausgaben nur dann zu übernehmen, wenn die irrige Anwendung des Gemeinschaftsrechts einem Organ der Union angelastet werden kann. Im vorliegenden Fall hätten etwaige Zweifel hingegen ohne weiteres von der Kommission oder durch einen einfachen Textvergleich mit den anderen veröffentlichten Sprachfassungen behoben werden können, so dass sich die niederländischen Stellen zur Rechtfertigung der Tatsache, dass eine der Anforderungen des Artikels 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1164/89 in der Fassung der Verordnung Nr. 1469/94 bei der Ernte 1994 nicht erfuellt wurde, nicht auf den abweichenden Wortlaut der Vorschrift berufen können.

35. Aus alledem folgt, dass der erste Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

D - Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung der Verordnung Nr. 1164/89 durch unzutreffende Auslegung des Begriffs Samenbildung"

36. Die Niederlande machen geltend, Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1164/89 habe zur Zeit der Ernte im Jahr 1994 lediglich beinhaltet, dass erst geerntet werden dürfe, nachdem sich der Samen gebildet habe; hieran hätten sich die niederländischen Erzeuger gehalten. Der Hanfsamen beginne nämlich zur Blütezeit heranzuwachsen und kurz bevor die Blüte sich vollständig öffne, zeige er sich auch im unteren Blütenteil. Zum Ende der Blüte seien die meisten Samen nach Größe und Volumen vollständig entwickelt, die Vollreife werde indessen ein bis zwei Wochen später erreicht. Wenn sich die Samen somit während der Blüte entwickelten und die Ernte des Jahres 1994 erst anschließend stattgefunden habe, so seien die Anforderungen des Artikels 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1164/89 erfuellt worden. Im Übrigen werde in den Niederlanden die Hanfpflanze, deren Qualität sich nach der Blütezeit verschlechtere, nicht zur Samen-, sondern zur Fasergewinnung angebaut. Die Ernte erfolge daher während oder unmittelbar nach der Blütezeit.

Der Reifezeitpunkt der zugelassenen Hanfsorten variiere in einem Klima wie dem der Niederlande nur geringfügig. Die frühreifen Sorten erreichten ihn am 7. September, die spätreifen Sorten am 20. desselben Monats, so dass zwischen beiden Zeitpunkten nur ein Zeitraum von zwei Wochen liege. Von den vier ausgesäten Sorten seien zwei als frühreif (Felina 34 und Fibrimon 56) anzusehen. Im Jahr 1994 habe die Hauptblütezeit der verwendeten Sorten Felina 34, Fibrimon 56, Futura 77 und Fedrina 74 zwischen dem 21. Juli und dem 6. August, also erheblich vor dem von der Kommission angegebenen Zeitraum vom 12. bis 22. August, gelegen. Wenn 50 % der Hanfsamen ihre Reife drei bis vier Wochen nach der Blüte erreichten, so bedeute dies, dass sie dieses Stadium in der Zeit vom 18. bis 29. August erreichten. Die Aussage der Kommission, eine 50%ige Samenreife sei erst nach dem 1. September erreicht worden, sei somit unzutreffend. Die Hauptblüte habe zwischen dem 22. Juli und dem 1. August gelegen, so dass die 50%ige Samenreife zwischen dem 19. und dem 29. August eingetreten sei; die Ernte habe zwischen dem 1. und 26. August, also unmittelbar oder kurz nach der Blüte, stattgefunden. Zu dieser Zeit hätten die Samen bereits das Stadium der Teigreife erreicht und seien voll ausgebildet gewesen. Wären sie in diesem Zustand getrocknet worden, hätte sich keimfähiges Saatgut ergeben.

Die Begriffe Samenbildung" und Samenreife" seien botanisch nicht eindeutig definiert und daher unterschiedlich auslegbar. Die Kommission verstehe diese Begriffe so, dass die Ernte erst erfolgen dürfe, wenn 50 % der Hanfsamen ihre Reife erreicht hätten, was darauf hinauslaufe, dass nur die südlichen Mitgliedstaaten in den Genuss der Beihilferegelung der Verordnung Nr. 1164/89 gelangen könnten, da unter den dort herrschenden klimatischen Verhältnissen ein zuverlässiger Anbau von Hanfsamen möglich sei.

37. Die Kommission erklärt auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Artikels, den die Niederlande ihrer Erwiderung beigefügt haben, sowie von Daten des französischen Nationalen Hanferzeugerverbandes, die sie mit ihrer Gegenerwiderung vorgelegt hat, dass sich der Reifeprozess der streitgegenständlichen Pflanze in drei Stadien vollziehe: Er beginne mit der Blüte im eigentlichen Sinne, setze sich fort in der Vollblüte, die sieben bis zehn Tage später eintrete, und ende mit dem Abschluss der Blüte, der nach weiteren sieben bis zehn Tagen erfolge, zu welchem Zeitpunkt die Samen das Stadium der so genannten Milchreife erreichten. Die Fruchtbildung der Hanfpflanze erfolge in zwei Schritten: Der erste beginne etwa sieben bis zehn Tage nach Abschluss der Blüte, wenn etwa 50 % der Samen heranwüchsen und das Stadium der Teigreife erreichten. Der zweite Schritt beginne, sobald alle Samen diesen Zustand erreicht hätten, was etwa fünfundzwanzig Tage später der Fall sei. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden technischen Daten habe sie mit der gebotenen Vorsicht den 1. September als Zeitpunkt festgelegt, in dem 50 % der Samen des niederländischen Hanfanbaus ausgebildet gewesen seien, so dass bei dem zugrunde zu legenden Durchschnitt der Blütezeiten der einzelnen Sorten der Höhepunkt des Stadiums der Milchreife frühestens am 22. August habe erreicht sein können, einem Zeitpunkt, zu dem in jenem Jahr der größte Teil des Hanfs bereits geerntet gewesen sei.

38. Es erscheint gesichert, dass der Begriff Samenbildung" botanisch nicht definiert ist. Anderenfalls hätte zumindest eine der Parteien hierzu etwas vorgetragen. Die Schlichtungsstelle, die auf Antrag der Niederlande tätig wurde, erklärte in ihrem Bericht, dass sie nicht zuverlässig habe feststellen können, ob es eine unter Experten allgemein anerkannte Definition des Begriffs Samenbildung" gebe. Auch das einschlägige Gemeinschaftsrecht gab hierüber nicht zuverlässig Auskunft, so dass erst die Verordnung Nr. 466/96 abgewartet werden musste, in deren Begründung es heißt, da die Worte nach der Samenbildung" in den unterschiedlichen Erzeugermitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden könnten, sollten sie, damit die Beihilferegelung einheitlich angewendet werde, durch einen genaueren Wortlaut ersetzt werden. Dementsprechend ergänzt die Verordnung den Wortlaut von Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1164/89 wie folgt: Die unter dem ersten Gedankenstrich genannte Samenbildung gilt als abgeschlossen, wenn in einer für die betreffende Fläche repräsentativen Probe die in Form und Umfang endgültig ausgereiften Hanf- bzw. Leinsamen zahlenmäßig überwiegen."

39. Da das Gemeinschaftsrecht seinerzeit den Begriff Samenbildung" nicht definierte, ist es notwendig, den Inhalt und die Reichweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen.

40. Was den allgemeinen Zusammenhang anbelangt, so stimme ich mit der Kommission darin überein, dass die Ergänzung der Verordnung Nr. 1164/89, wonach die Hanfernte erst nach der Samenbildung erfolgen darf, darauf zurückzuführen ist, dass durch die Verordnung (EWG) Nr. 1557/93 die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3698/88 eingeführten Sondermaßnahmen für Hanfsaaten aufgehoben worden waren. Seit Juni 1993 wurden Beihilfen für Hanf sowohl für die Faser- als auch für die Samenerzeugung gewährt, so dass die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3164/89 genannte Beihilfevoraussetzung - Mähen oder Rupfen erst nach der vollständigen Samenreife - Eingang in die Verordnung Nr. 1164/89 fand.

Ebenfalls stimme ich der Überlegung zu, dass es, sofern der Tetrahydrocannabinolgehalt der Pflanze in der Blütezeit seinen Höhepunkt erreicht, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erforderlich ist, die Ernte möglichst weit über diese Zeit, nämlich auf die Zeit nach Bildung der Hanfsamen, hinauszuschieben, um den Anteil dieser Substanz möglichst zu verringern. Wie die niederländische Regierung einräumt, wurde der Hanf 1994 zu einem Zeitpunkt geerntet, als sich die Samen noch im Stadium der Milchreife befanden, d. h. zwischen dem Ende der Blütezeit und dem ersten Stadium der Fruchtbildung.

41. Was den Sinn der Formulierung der ... Vorgang nach der Samenbildung erfolgt ist" nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch anbelangt, ist davon auszugehen, dass mit der Ernte abzuwarten ist, bis von Samen im eigentlichen Sinne die Rede sein kann, d. h. bis die Samenkörner, wenn sie von der Pflanze getrennt werden, über die notwendige Keimfähigkeit verfügen, um als Saatgut Verwendung finden können. Offenbar ist eben dies nicht der Fall, solange sich die Samen noch im Stadium der Milchreife befinden. Diese Auslegung wird nicht nur dem gewöhnlichen Sprachgebrauch gerecht, sondern stellt auch sicher, dass die Ernte in allen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen erfolgt und die Ernte zum gleichen Zeitpunkt stattfinden kann, unabhängig davon, ob die Herstellung von Hanffasern oder von Hanfsaaten beabsichtigt ist.

42. Meines Erachtens war im Jahr 1994 verlangt, dass die Ernte nach der Samenbildung" erfolgt; dies setzt voraus, dass die Samenkörner, nachdem sie von der Pflanze getrennt sind, als solche verwendet werden können, wofür sie das Stadium der Teigreife erreicht haben mussten; nach dem Wortlaut der damals geltenden Vorschrift galt dies für die Gesamtheit des Samens.

Die Niederlande haben über die bereits wiedergegebenen Stellungnahmen hinaus keinen Beleg dafür geliefert, dass die Kontrollen durchgeführt wurden, die notwendig waren, um sicherzustellen, dass die Samenbildung vor der Ernte erfolgt war. Auch räumen sie ein, dass 1994 die Ernte aller Hanfpflanzen Ende August stattfand. Demgegenüber hat die Kommission dargetan, dass es sich bei drei der seinerzeit verwendeten Sorten um spätreife Sorten handelte, so dass bis 1. September noch nicht 50 % der Samen ausgebildet sein konnten, also das Stadium der Teigreife noch nicht erreicht hatten. Deshalb bin ich der Auffassung, dass die Kommission durch ihre Auslegung des Begriffs Samenbildung" nicht die Verordnung Nr. 1164/89 verletzt hat, als sie entschied, dass nur die Hälfte der von den Niederlanden 1994 für den Haushaltsposten 1402 angemeldeten Ausgaben zu Lasten des EAGFL geht.

43. Aus diesem Grund ist auch der zweite Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

E - Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

44. Der Mitgliedstaat macht geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung ermögliche es nicht, zu erkennen, welche Überlegungen die Kommission zu einer 50%igen Berichtigung des Haushaltspostens 1402 geführt hätten. Um dies zu klären, sei es notwendig, auf den Zusammenfassenden Bericht von 1995 zurückzugreifen, der auf die Verordnung Nr. 1308/70 und die Leitlinien" Bezug nehme. Letztere sähen indessen Berichtigungen nur in Höhe von 2 %, 5 % und 10 % vor, und die Kommission habe nicht erklärt, warum sie sich nicht für einen dieser Sätze entschieden habe. Die aufgrund der Ernte vor der Samenbildung erfolgte 50%ige Berichtigung könne auch nicht auf die Verordnungen Nrn. 1308/70, 619/71 und 1164/89 gestützt werden.

Obwohl er selbst an dem Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen sei, sei die Begründung der Kommission für die Vornahme der 50%igen Berichtigung zu keiner Zeit ganz klar geworden, da sie lediglich in der Feststellung bestanden habe, dass bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1164/89 auf die Hanferzeugung die Verpflichtung zu beachten sei, erst nach der Bildung der Hanfsamen zu ernten.

Selbst wenn die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1308/70 vorliegend nicht erfuellt worden sein sollten, sei der Verstoß doch von geringem Gewicht, und seine Auswirkungen auf die finanziellen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Beihilfesystems für die Hanferzeugung seien äußerst gering.

45. Das Königreich Spanien vertritt die Auffassung, dass hier der Anspruch auf rechtliches Gehör nur formal beachtet worden sei, da die Kommission ergänzende Erläuterungen nicht berücksichtigt und gleichzeitig den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe, indem sie die Erläuterungen der niederländischen Regierung weder beachtet noch in ihre Bewertung mit einbezogen habe.

46. Anders als die niederländische Regierung vermag ich nicht zu erkennen, dass sich die Kommission in ihrem Zusammenfassenden Bericht auf die Leitlinien" bezogen hätte, um die 50%ige Berichtigung der Ausgaben des Haushaltspostens 1402 zu begründen. Auch hat sie die Verordnung Nr. 1308/70 nicht zu diesem Zweck angeführt, sondern im Zusammenhang mit der Unzulänglichkeit der Kontrollen von Hanfsamenimporten aus dritten Staaten, an die sie allerdings keinerlei finanzielle Konsequenzen geknüpft hat.

47. Hingegen bezieht sich die Kommission zu Recht auf die Verordnung Nr. 1164/89, in deren Artikel 4 die Erntebedingungen für die Beihilfegewährung niedergelegt sind, deren eine, die Durchführung der Ernte erst nach der Samenbildung, in den Niederlanden im Jahr 1994 nicht erfuellt wurde.

48. Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. Die Entscheidungen über den Rechnungsabschluss bedürfen keiner detaillierten Begründung, soweit sie auf der Grundlage des oder der Zusammenfassenden Berichte und der gesamten Korrespondenz zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission ergehen, was bedeutet, dass die betroffene Regierung eng an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung beteiligt war und deshalb den Grund kannte, aus dem die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen.

49. Den Vorwurf der spanischen Regierung wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung teile ich nicht, da die Kommission in Einklang mit den Akten darauf hinweist, dass die Niederlande während des gesamten Verfahrens im Rahmen eines loyalen Dialogs zwischen den Parteien stets ordnungsgemäß über die Gründe unterrichtet wurden, die zum Erlass der streitigen Entscheidung geführt haben.

Die Kommission hat sich eine abschließende Meinung erst nach Anhörung des Mitgliedstaats, nach Kenntnisnahme des Berichts der Schlichtungsstelle und nach Abschluss der Beratung innerhalb des EAGFL-Ausschusses gebildet.

50. Im Licht dieser Bewertungen bin ich der Auffassung, dass die niederländische Regierung über die Gründe, die die Kommission zu der 50%igen Berichtigung der Ausgaben des Haushaltspostens 1402 führten, ordnungsgemäß unterrichtet war und die angefochtene Entscheidung daher ausreichend begründet ist.

51. Damit ist auch dieser Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

F - Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

52. Die Niederlande machen geltend, die Kommission habe gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, indem sie ohne weitere Begründung von ihren eigenen, wenn auch nicht rechtsverbindlichen, Leitlinien abgewichen sei.

53. Wie ich bereits bei der Erörterung des vorherigen Klagegrundes dargelegt habe, waren die Leitlinien auf den Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens, der auf einer Verletzung der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1164/89 festgelegten Beihilfebedingungen beruht, nicht anwendbar. Die Kommission hat von ihnen hinsichtlich der erfolgten 50%igen Berichtigung des Haushaltspostens für Hanferzeugung auch keinen Gebrauch gemacht.

54. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird.

55. Da der vorliegende Sachverhalt nicht unter die Leitlinien, sondern unter Artikel 4 der Verordnung Nr. 1164/89 fällt, kann die Kommission den Gleichheitsgrundsatz in Bezug auf jene Mitgliedstaaten, die sich in einer den Leitlinien unterliegenden Situation befanden, nicht verletzt haben.

56. Auch dieser Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

V - Kosten

57. Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da ich vorschlage, die Klage der Niederlande abzuweisen, und die Kommission die Auferlegung der Kosten beantragt hat, sind die Kosten des Verfahrens dem klagenden Mitgliedstaat aufzuerlegen. Das Königreich Spanien, das zur Unterstützung der Anträge der Niederlande dem Rechtsstreit beigetreten ist, hat seine eigenen Kosten zu tragen.

VI - Ergebnis

58. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Klage der Niederlande gegen die Entscheidung 1999/187/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben wird abgewiesen.

2. Der klagende Mitgliedstaat trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien trägt seine Kosten selbst.

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