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Document 61998TO0191(02)

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 28. Juni 2000.
Cho Yang Shipping Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Dringlichkeit - Abwägung der betroffenen Belange.
Rechtssache T-191/98 R II.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 II-02551

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2000:171

61998B0191(02)

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 28. Juni 2000. - Cho Yang Shipping Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Dringlichkeit - Abwägung der betroffenen Belange. - Rechtssache T-191/98 R II.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite II-02551


Leitsätze

Schlüsselwörter


1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Dringlichkeit - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange

(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

2 Vorläufiger Rechtsschutz - Befugnisse des Richters der einstweiligen Anordnung - Grenzen - Antrag auf einstweilige Anordnungen des Gerichts für die Zeit bis zum Erlaß eines Urteils des Gerichtshofes über ein Rechtsmittel - Unzulässigkeit

(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104)

3 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Außergewöhnliche Umstände

(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

Leitsätze


1 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen die Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so daß der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor. (vgl. Randnrn. 22-23)

2 Der Antrag auf einstweilige Anordnungen für die Zeit bis zum Erlaß der endgültigen Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Der Richter der einstweiligen Anordnung ist für den Erlaß einstweiliger Anordnungen, die Wirkungen erzeugen sollen, bis ein Urteil des Gerichtshofes über ein eventuelles Rechtsmittel gegen ein Endurteil des Gerichts ergeht, nicht zuständig. (vgl. Randnr. 41)

3 Wenn der Grundsatz des Artikels 242 EG, daß Klagen keine aufschiebende Wirkung haben, nicht ausgehöhlt werden soll, kann einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs, der auf eine Befreiung von der Obliegenheit gerichtet ist, zur Abwendung der sofortigen Beitreibung einer gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, nur stattgegeben werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. (vgl. Randnr. 42)

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