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Document 61998TO0110(02)

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 25. Juli 2000.
    RJB Mining plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfen - Genehmigungsvoraussetzungen - Begründungspflicht - Fortsetzung des Verfahrens nach einem Zwischenurteil - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
    Rechtssache T-110/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 II-02971

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2000:199

    61998B0110(02)

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 25. Juli 2000. - RJB Mining plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfen - Genehmigungsvoraussetzungen - Begründungspflicht - Fortsetzung des Verfahrens nach einem Zwischenurteil - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. - Rechtssache T-110/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite II-02971


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    1 Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Voraussetzungen - Erweiterung eines Klagegrundes - Grenzen

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2 Absatz 1)

    2 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - EGKS-Entscheidung

    (EGKS-Vertrag, Artikel 15 Absatz 1)

    3 Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Unzureichende Begründung - Rüge, die in jedem Stadium des Verfahrens vorgebracht werden kann

    Leitsätze


    1 Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines zuvor in der Klageschrift unmittelbar oder implizit vorgetragenen Klagegrundes darstellt und in engem Zusammenhang mit diesem steht, ist zulässig. Dagegen kann, wie sich aus Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ergibt, ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß es auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Für eine solche Erweiterung genügt es nicht, daß ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf bestimmte, im Rahmen eines anderen Klagegrundes erwähnte Gründe gestützt wird. Schließlich kann ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, keinen neuen Gesichtspunkt darstellen, der ein neues Angriffsmittel rechtfertigen könnte. (vgl. Randnrn. 24, 34, 36)

    2 Nach Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag sind die Entscheidungen der Kommission mit Gründen zu versehen. Die Begründung muß die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Begründung nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts, sondern auch auf dessen Zusammenhang sowie auf sämtliche Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, die für das betreffende Gebiet gelten. (vgl. Randnr. 44)

    3 Die Frage der fehlenden oder unzureichenden Begründung ist nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfen; entsprechende Rügen können von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens vorgebracht werden. Es kann daher der Klägerin nicht verwehrt werden, eine unzureichende Begründung zu rügen, auch wenn sie dies nicht bereits in der Klageschrift getan hat. (vgl. Randnr. 46)

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