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Document 61998TO0042
Order of the President of the Court of First Instance of 12 August 1998. # Maria Paola Sabbatucci v European Parliament. # Application for interim measures - Amicable settlement - Binding nature - Mandatory removal from the register - Conditions. # Case T-42/98 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 12. August 1998.
Maria Paola Sabbatucci gegen Europäisches Parlament.
Antrag auf einstweilige Maßnahmen - Gütige Beilegung - Kontradiktorischer Charakter - Streichung von Amts wegen - Voraussetzungen.
Rechtssache T-42/98 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 12. August 1998.
Maria Paola Sabbatucci gegen Europäisches Parlament.
Antrag auf einstweilige Maßnahmen - Gütige Beilegung - Kontradiktorischer Charakter - Streichung von Amts wegen - Voraussetzungen.
Rechtssache T-42/98 R.
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 1998 II-01353
Sammlung der Rechtsprechung 1998 II-03043;FP-I-A-00459
ECLI identifier: ECLI:EU:T:1998:189
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 12. August 1998. - Maria Paola Sabbatucci gegen Europäisches Parlament. - Antrag auf einstweilige Maßnahmen - Gütige Beilegung - Kontradiktorischer Charakter - Streichung von Amts wegen - Voraussetzungen. - Rechtssache T-42/98 R.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite II-03043
Seite IA-00459
Seite II-01353
Verfahren - Gütliche Beilegung im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - Verbindlichkeit - Ordnungsgemässe Durchführung des Vergleichs - Streichung von Amts wegen
Da der von den Parteien im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geschlossene Vergleich rechtsverbindlichen Charakter hat, hat das Gericht dessen Beachtung sicherzustellen.
Stellt der Richter der einstweiligen Anordnung nach Ablauf der im Protokoll der Sitzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung - dem zufolge die Parteien dem Gericht die Ergebnisse des von ihnen zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs mitzuteilen haben - vorgesehenen Frist fest, daß zwar der Vergleich ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, daß jedoch der Antragsteller die von ihm für diesen Fall übernommene Verpflichtung, seinen Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzunehmen, nicht erfuellt hat, hat er die Streichung dieses Antrags von Amts wegen anzuordnen.