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Document 61998TO0042

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 12. August 1998.
Maria Paola Sabbatucci gegen Europäisches Parlament.
Antrag auf einstweilige Maßnahmen - Gütige Beilegung - Kontradiktorischer Charakter - Streichung von Amts wegen - Voraussetzungen.
Rechtssache T-42/98 R.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 1998 II-01353
Sammlung der Rechtsprechung 1998 II-03043;FP-I-A-00459

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1998:189

61998B0042

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 12. August 1998. - Maria Paola Sabbatucci gegen Europäisches Parlament. - Antrag auf einstweilige Maßnahmen - Gütige Beilegung - Kontradiktorischer Charakter - Streichung von Amts wegen - Voraussetzungen. - Rechtssache T-42/98 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite II-03043
Seite IA-00459
Seite II-01353


Leitsätze

Schlüsselwörter


Verfahren - Gütliche Beilegung im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - Verbindlichkeit - Ordnungsgemässe Durchführung des Vergleichs - Streichung von Amts wegen

Leitsätze


Da der von den Parteien im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geschlossene Vergleich rechtsverbindlichen Charakter hat, hat das Gericht dessen Beachtung sicherzustellen.

Stellt der Richter der einstweiligen Anordnung nach Ablauf der im Protokoll der Sitzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung - dem zufolge die Parteien dem Gericht die Ergebnisse des von ihnen zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs mitzuteilen haben - vorgesehenen Frist fest, daß zwar der Vergleich ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, daß jedoch der Antragsteller die von ihm für diesen Fall übernommene Verpflichtung, seinen Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzunehmen, nicht erfuellt hat, hat er die Streichung dieses Antrags von Amts wegen anzuordnen.

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