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Document 61998CC0449

Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 11. Januar 2001.
International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, La Poste, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland und The Post Office.
Rechtssache C-449/98 P.
International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Deutsche Post AG, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland, The Post Office und La Poste.
Rechtssache C-450/98 P.
Rechtsmittel - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Wettbewerb - Postdienste - Remailing.

Sammlung der Rechtsprechung 2001 I-03875

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:7

61998C0449

Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 11. Januar 2001. - International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, La Poste, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland und The Post Office. - Rechtssache C-449/98 P. - International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Deutsche Post AG, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland, The Post Office und La Poste. - Rechtssache C-450/98 P. - Rechtsmittel - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Wettbewerb - Postdienste - Remailing.

Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-03875


Kostenentscheidung


Kosten

164 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, trägt die unterliegende Partei die Kosten. Werden, wie ich vorschlage, alle Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerin in beiden Verfahren als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen, so sind der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

165 Da ich zu dem Ergebnis gelange, dass keiner der Rechtsmittelgründe gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95 und in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 durchgreift, schlage ich vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

(1) - Slg. 1998, II-3605.

(2) - Slg. 1998, II-3645.

(3) - Seltsame Gebühren erwähnt Alejo Carpentier in El Siglo de las luces, dieser schönen Parabel über die Französische Revolution auf den Antillen: "Auf diese Felder der Vernichtung stießen in gierigem Sturzflug die unteren Kolonialbeamten hernieder ..., die für die Versendung eines Briefes ... den Ehering, einen Schmuckanhänger, ein eisernes Medaillon einsteckten - irgendeine Habseligkeit, verteidigt bis zur Erschöpfung wie ein letzter Anker, um noch um irgendeinen Grund zum Leben zu behalten" (Barcelona 1990, Seix Barral, 4. Auflage, S. 234).

(4) - ABl. 1962, Nr. 13, S. 204.

(5) - ABl. 1996, C 42, S. 7.

(6) - ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268.

(7) - Randnr. 64 des angefochtenen Urteils.

(8) - Randnr. 66.

(9) - Siehe die Zusammenfassung des Sachverhalts, oben, Nr. 7.

(10) - In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der IECC, ohne seine Ausführungen in der Erwiderung auf die Klagebeantwortung der Kommission zurückzunehmen, erklärt, wenn die Endvergütungen die Höhe der tatsächlichen Kosten widerspiegelten, könnten die Remailing-Unternehmen einen Vorteil aus der höheren Qualität ihrer Leistungen ziehen.

(11) - BEMIM/Kommission, Slg. 1995, II-147.

(12) - Randnr. 81.

(13) - Ebenda.

(14) - GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnr. 17.

(15) - Randnr. 18.

(16) - Ufex/Kommission, Slg. 1999, I-1341.

(17) - Randnr. 86. Hervorhebung von mir.

(18) - Urteil Ufex, Randnr. 79.

(19) - Ebenda, Randnr. 81.

(20) - Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803.

(21) - Vgl. Randnr. 57 des angefochtenen Urteils.

(22) - "Das Gericht kann nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen."

(23) - Metro/Kommission (Slg. 1977, 1875, Randnr. 13).

(24) - Es handelt sich um den Fall, dass ein - nach dem weiten Kriterium, das die Postverwaltungen nach Angaben der Rechtsmittelführerin anwenden - im Land A ansässiges Unternehmen Massensendungen in Land B erstellt, in Zusammenarbeit mit Dienstleistern wie den IECC-Mitgliedern nach Land C verbringt und dort beim öffentlichen Postbetreiber für die Versendung nach Land A einliefert.

(25) - Randnr. 52 des Urteils Ufex.

(26) - Urteil Ufex, Randnr. 96.

(27) - Randnr. 93.

(28) - Randnr. 95.

(29) - Randnr. 145 des angefochtenen Urteils.

(30) - Deutsche Post, Slg. 2000, I-825.

(31) - Ebenda, Randnr. 50.

(32) - SFEI u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1.

Schlußanträge des Generalanwalts


I - Einführung

1. Mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-449/98 P und C-450/98 P begehrt die International Express Carriers Conference (im Folgenden: IECC) die Aufhebung der Urteile des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95 und in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95.

Mit dem erstgenannten Urteil hat das Gericht die Klage von IECC auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1995, einer Beschwerde gegen eine Vereinbarung über die Höhe der zwischen verschiedenen öffentlichen Postbetreibern geltenden Endvergütungen keine Folge zu leisten, abgewiesen.

Mit dem zweiten Urteil hat das Gericht Nichtigkeitsklagen von IECC gegen die Entscheidungen der Kommission vom 6. April 1995 und 14. August 1995, gegen angeblich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der genannten Betreiber im Zusammenhang mit verschiedenen Formen des Remailings nicht einzuschreiten, abgewiesen.

Da die Sachverhalte in beiden Fällen und in eingeschränkterem Umfang auch die aufgeworfenen Rechtsfragen gleichartig sind, lege ich nur einen Text meiner Schlussanträge vor.

II - Sachverhalt

2. Der den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegende Sachverhalt, der sich aus den angefochtenen Urteilen ergibt, kann wie folgt zusammengefasst werden:

A. International Express Carriers Conference (IECC) und Remailing

3. Die International Express Carriers Conference (IECC) ist eine Organisation zur Vertretung der Interessen von Unternehmen, die Expressdienstleistungen erbringen. Ihre Mitglieder bieten u. a. als Remailing" bezeichnete Dienstleistungen an, bei denen Post aus einem Land A in das Gebiet eines Landes B befördert wird, um dort bei dem inländischen öffentlichen Postbetreiber eingeliefert und schließlich von diesem innerhalb seines eigenen Gebietes oder nach Land A oder in ein Land C weitergeleitet zu werden.

4. Üblicherweise wird zwischen drei Kategorien des Remailings unterschieden:

- dem ABC-Remailing", bei dem die Post aus einem Land A von Privatunternehmen in das Postsystem eines Landes B befördert und eingeführt wird, um über das herkömmliche internationale Postsystem in ein Land C weitergeleitet zu werden, in dem der Endadressat der Post ansässig ist;

- dem ABB-Remailing", bei dem die Post aus einem Land A von Privatunternehmen in das Postsystem eines Landes B befördert und eingeführt wird, um an den Endadressaten der Post weitergeleitet zu werden, der in diesem Land B ansässig ist;

- dem ABA-Remailing", bei dem die Post aus einem Land A von Privatunternehmen in das Postsystem eines Landes B befördert und eingeführt wird, um über das herkömmliche internationale Postsystem in das Land A zurückbefördert zu werden, in dem der Endadressat der Post ansässig ist.

5. Diese drei Formen des Remailings sind um das so genannte nichtmaterielle Remailing" zu ergänzen. Bei dieser Form des Remailings werden Informationen aus einem Land A elektronisch in ein Land B befördert, wo sie unverändert oder nach Umwandlung auf Papier ausgedruckt und anschließend in das Postsystem des Landes B oder eines Landes C befördert und eingeführt werden, um über das herkömmliche internationale Postsystem in ein Land A, B oder C weitergeleitet zu werden, in dem der Endadressat der Post ansässig ist.

B. Endvergütungen und Weltpostvertrag

6. Der Weltpostvertrag, der am 10. Juli 1964 im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen geschlossen wurde und dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beigetreten sind, bildet den Rahmen für die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der ganzen Welt. In diesem Rahmen wurde die Europäische Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) gegründet, der alle in der Beschwerde der Rechtsmittelführerin genannten europäischen Postverwaltungen angehören.

7. In den Postsystemen verursachen die Verteilung der eingehenden" Post und deren Zustellung an die Endadressaten den öffentlichen Postbetreibern erhebliche Kosten. Deshalb führten die Mitglieder des Weltpostvereins 1969 ein System fester Ausgleichssätze je nach Postart, die sogenannten Endvergütungen", ein und schafften so ein seit der Gründung des Weltpostvereins geltendes Prinzip ab, wonach jeder öffentliche Postbetreiber die Kosten der Verteilung und Zustellung der eingehenden Post übernahm, ohne sie den öffentlichen Postbetreibern der Herkunftsländer der Post in Rechnung zu stellen. Der wirtschaftliche Wert der Zustellleistung der verschiedenen Postverwaltungen, die Kostenstruktur dieser Verwaltungen und die den Kunden berechneten Gebühren konnten erheblich schwanken. Der Unterschied zwischen den Preisen für den Versand nationaler und internationaler Post in den verschiedenen Mitgliedstaaten und die Höhe der Endvergütungen" im Verhältnis zu diesen verschiedenen auf der nationalen Ebene geltenden Preisen waren entscheidende Faktoren bei der Entstehung des Phänomens des Remailings. Denn die Remailing-Betreiber versuchen u. a., aus diesen Preisunterschieden Vorteil zu ziehen, indem sie Handelsunternehmen anbieten, ihre Post zu denjenigen öffentlichen Postbetreibern zu befördern, die für einen bestimmten Zielort das beste Preis-Leistungs-Verhältnis anbieten.

8. Artikel 23 des Weltpostvertrags von 1984, der zu Artikel 25 des Weltpostvertrags von 1989 wurde, bestimmt:

(1) Kein Land ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördern oder den Empfängern auszuliefern, die in seinem Gebiet ansässige Absender in einem fremden Land einliefern oder einliefern lassen, um aus den dort angewendeten niedrigeren Gebühren Vorteil zu ziehen. Das gilt auch für Sendungen, die in großer Zahl eingeliefert werden, selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren auszunutzen.

(2) § 1 gilt ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschließend über die Grenze gebracht werden, als auch für Sendungen, die in einem fremden Land versandfertig hergestellt worden sind.

(3) Die betreffende Verwaltung kann die Sendungen an den Einlieferungsort zurücksenden oder sie mit ihren Inlandsgebühren belegen. Wenn sich der Absender weigert, diese Gebühren zu zahlen, kann sie über die Sendungen nach ihrer inneren Gesetzgebung verfügen.

(4) Kein Land ist verpflichtet, Briefsendungen zu übernehmen, zu befördern oder den Empfängern auszuliefern, die irgendwelche Absender in einem anderen Land als demjenigen, in dem sie ansässig sind, in großer Zahl eingeliefert haben oder haben einliefern lassen. Die betreffenden Verwaltungen haben das Recht, solche Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie den Absendern ohne Erstattung der Gebühr zurückzugeben."

C. Beschwerde der IECC und CEPT-Übereinkunft von 1987

9. Am 13. Juli 1988 reichte die IECC gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (im Folgenden: Verordnung Nr. 17), eine Beschwerde bei der Kommission ein. Die Beschwerdeführerin behauptete im wesentlichen, dass erstens einige öffentliche Postbetreiber der Europäischen Gemeinschaft und aus Drittländern im Oktober 1987 in Bern eine Preisfestsetzungsvereinbarung bezüglich der Endvergütungen (im folgenden: CEPT-Übereinkunft) getroffen hätten und dass zweitens einige öffentliche Postbetreiber versuchten, eine Vereinbarung über Marktaufteilung durchzuführen, indem sie unter Berufung auf Artikel 23 des Weltpostvertrags die Zustellung der Post verweigerten, die ein Kunde bei einem anderen öffentlichen Postbetreiber als demjenigen des Landes, in dem er ansässig sei, aufgegeben habe.

10. In dem die CEPT-Übereinkunft betreffenden Teil ihrer Beschwerde führte die IECC im einzelnen aus, dass im April 1987 zahlreiche öffentliche Postbetreiber der Gemeinschaft während einer Sitzung im Vereinigten Königreich die Möglichkeit einer gemeinsamen Politik zur Bekämpfung der Konkurrenz durch Remaildienste anbietende Privatunternehmen geprüft hätten. Eine im Rahmen der CEPT eingerichtete Arbeitsgruppe habe später im Wesentlichen eine Erhöhung der Endvergütungen, die Annahme eines gemeinsamen Verhaltenskodexes sowie eine Verbesserung der den Kunden gegenüber erbrachten Dienstleistungen vorgeschlagen. Im Oktober 1987 habe diese Arbeitsgruppe dementsprechend eine neue Vereinbarung über die Endvergütungen, nämlich die CEPT-Übereinkunft, beschlossen, die einen neuen festen Satz vorgesehen habe, der in Wirklichkeit über dem früheren Satz gelegen habe.

11. Unstreitig unterzeichneten am 17. Januar 1995 vierzehn öffentliche Postbetreiber, darunter zwölf aus der Europäischen Gemeinschaft, eine vorläufige Vereinbarung über die Endvergütungen, die die CEPT-Übereinkunft von 1987 ersetzen sollte. Diese so genannte REIMS-Vereinbarung" (System der Vergütung für die Zustellung grenzüberschreitender Postsendungen durch öffentliche Postbetreiber mit Universaldienstverpflichtung) sieht im Wesentlichen ein System vor, in dessen Rahmen die Bestimmungspostverwaltung der Herkunftspostverwaltung einen festen Prozentsatz ihres Inlandstarifs für alle bei ihr eingehenden Sendungen berechnet. Eine endgültige Fassung dieser Vereinbarung wurde am 13. Dezember 1995 unterzeichnet und am 19. Januar 1996 bei der Kommission angemeldet.

D. Behandlung der Beschwerde

12. Der erste Teil der Beschwerde der IECC betrifft die Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) auf die CEPT-Übereinkunft.

13. Im zweiten Teil ihrer Beschwerde warf die IECC einigen öffentlichen Postbetreibern vor, einen Plan durchzuführen, der auf die Aufteilung der nationalen Postmärkte auf der Grundlage des Artikels 23 des Weltpostvertrags gerichtet sei. Der britische, der deutsche und der französische öffentliche Postbetreiber (im folgenden: Post Office, Deutsche Post und La Poste) versuchten darüber hinaus, Handelsunternehmen davon abzubringen, die Dienste privater Remailing-Betreiber wie der Mitglieder der IECC in Anspruch zu nehmen, oder andere öffentliche Postbetreiber davon abzubringen, mit solchen Privatbetreibern zusammenzuarbeiten, wie u. a. aus einem Schreiben des Post Office vom Januar 1987 an verschiedene öffentliche Postbetreiber, darunter einen aus der Gemeinschaft, hervorgehe.

14. Zudem habe die Deutsche Post im Frühjahr 1988 versucht, das Remailing zu behindern, indem sie deutsche Nutzer dieser Dienstleistung auf Artikel 23 des Weltpostvertrags hingewiesen und internationale eingehende" Post für in Deutschland niedergelassene Adressaten angehalten und zurückgesandt habe.

15. Die in der Beschwerde der Rechtsmittelführerin genannten öffentlichen Postbetreiber reichten ihre Antworten auf die Fragen der Kommission im November 1988 ein. Von Juni 1989 bis Februar 1991 fand ein umfangreicher Briefwechsel zwischen der IECC auf der einen und verschiedenen Bediensteten der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) sowie den Büros der Kommissionsmitglieder Bangemann und Sir Leon Brittan auf der anderen Seite statt.

16. Am 18. April 1991 teilte die Kommission der IECC mit, sie habe beschlossen ..., ein Verfahren gemäß der Verordnung Nr. 17 ... auf der Grundlage der Artikel 85 Absatz 1 und 86 EG-Vertrag [einzuleiten]".

17. Am 7. April 1993 teilte sie der IECC mit, dass sie am 5. April 1993 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte beschlossen habe, die den betroffenen öffentlichen Postbetreibern zugesandt werden müsse.

18. In einem Schreiben an die IECC vom 13. Juli 1994 erklärte die Kommission, sie sei wegen der wachsenden Zahl von Vorfällen besorgt, bei denen Sendungen, die materiell z. B. in den Niederlanden hergestellt wurden, um an deutsche Kunden versandt zu werden, [von der Deutschen Post] angehalten und als ,nichtmaterielle ABA-Remailsendungen bezeichnet werden".

19. Am 26. Juli 1994 forderte die IECC die Kommission nach Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) auf, ihr gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (im Folgenden: Verordnung Nr. 99/63) ein Schreiben zu senden, falls sie den Erlass eines Verbotes gegenüber den öffentlichen Postbetreibern nicht für erforderlich halte.

20. Am 23. September 1994 sandte die Kommission der IECC ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63, das den Teil der Beschwerde betraf, in dem es um die CEPT-Übereinkunft ging. Zum Anhalten nichtmaterieller ABA-Remailsendungen führte die Kommission aus, dass sie dieses Verhalten für sehr bedenklich [halte] und [beabsichtige], jedem derartigen Missbrauch ein Ende zu bereiten".

21. Am 23. November 1994 forderte die IECC die Kommission auf, gemäß Artikel 175 EG-Vertrag zu ihrer Beschwerde insgesamt Stellung zu nehmen. Sie beantragte ferner Akteneinsicht.

E. Entscheidung vom 17. Februar 1995

22. Am 15. Februar 1995 erhob die IECC eine im Register unter dem Aktenzeichen T-28/95 eingetragene Untätigkeitsklage, da sie der Auffassung war, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 175 EG-Vertrag Stellung genommen habe. Zwei Tage später, am 17. Februar 1995, übermittelte die Kommission der IECC die endgültige Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, soweit diese die Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag auf die CEPT-Übereinkunft betraf; diese Entscheidung war Gegenstand der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-110/95 und ist nunmehr Gegenstand des Rechtsmittels in der Rechtssache C-449/98 P (im Folgenden: Entscheidung vom 17. Februar 1995).

23. In ihrer Entscheidung vom 17. Februar 1995 führt die Kommission aus:

5. ... Unser Haupteinwand gegen das in der CEPT-Übereinkunft von 1987 festgelegte Endvergütungssystem war, dass es nicht auf den Kosten der Postverwaltungen für die Behandlung eingehender internationaler Post beruhte ... Daher wurde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte hervorgehoben, dass die von den Postverwaltungen für die Behandlung eingehender internationaler Post erhobenen Gebühren auf ihren Kosten beruhen sollten.

6. Die Kommission hat eingeräumt, dass die genaue Berechnung dieser Kosten schwierig sein könnte, und hat erklärt, dass die Inlandsposttarife als adäquater Hinweis auf diese Kosten angesehen werden könnten ...

8. Die Kommission wurde über die Fortschritte im Hinblick auf das vorgeschlagene neue ,System der Vergütung für die Zustellung grenzüberschreitender Postsendungen durch öffentliche Postbetreiber mit Universaldienstverpflichtung (REIMS-System) auf dem laufenden gehalten. Am 17. Januar 1995 unterzeichneten vierzehn öffentliche Postbetreiber ... den Entwurf einer Vereinbarung über die Endvergütungen, die am 1. Januar 1996 in Kraft treten sollte. Nach den von der International Post Corporation informell erteilten Auskünften sieht der kürzlich unterzeichnete Entwurf ein System vor, in dessen Rahmen der öffentliche Postbetreiber, bei dem die Post eingeht, dem öffentlichen Postbetreiber, der die Post verschickt, einen festen Prozentsatz seines Inlandstarifs für alle eingehenden Sendungen berechnet.

9. Die Kommission stellt somit fest, dass die öffentlichen Postbetreiber aktiv auf ein neues Gebührensystem hinarbeiten, und vertritt in diesem Stadium die Auffassung, dass sich die Parteien bemühen, den in ihrer Beschwerde gegen das alte System geteilten Bedenken der Kommission im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht Rechnung zu tragen. Die Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer Zuwiderhandlung im Hinblick auf das bald nicht mehr geltende CEPT-System von 1987 würde nach Ansicht der Kommission kaum zu einem günstigeren Ergebnis für ihre Kunden führen. Vielmehr hätte ein Verbot wahrscheinlich nur die Verzögerung, wenn nicht sogar die Unterbrechung der gegenwärtig stattfindenden weitreichenden Reform und Umstrukturierung des Endvergütungssystems zum Ergebnis, obwohl das abgeänderte System in naher Zukunft in Kraft gesetzt werden sollte. Im Licht des ... Urteils ... in der Rechtssache Automec II meint die Kommission, dass es nicht im Gemeinschaftsinteresse läge, wenn sie ihre begrenzten Möglichkeiten dazu verwenden würde, im gegenwärtigen Stadium über den die Endvergütungen betreffenden Aspekt ihrer Beschwerde durch eine Verbotsentscheidung zu befinden.

...

12. Das REIMS-System scheint jedoch zumindest für eine Übergangszeit Alternativen zu den früheren beschränkenden Klauseln, die die Kommission für bedenklich hielt, zu bieten. Insbesondere gewährleistet das REIMS-System trotz eventueller Unzulänglichkeiten eine Verbindung zwischen den Endvergütungen und der Struktur der Inlandstarife ...

13. Die Kommission wird das zukünftige REIMS-System und seine Durchführung selbstverständlich eingehend im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln untersuchen. Sie wird insbesondere das Problem des Gemeinschaftsinteresses sowohl hinsichtlich des Inhalts der Reformen als auch hinsichtlich der Geschwindigkeit ihrer Einführung prüfen."

F. Entscheidung vom 6. April 1995

24. Am 17. Februar 1995 übersandte die Kommission der IECC ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63, in dem sie ihr mitteilte, aus welchen Gründen sie ihrem Antrag bezüglich des Anhaltens von Post auf der Grundlage des Artikels 23 des Weltpostvertrags nicht stattgeben könne.

25. Am 22. Februar 1995 teilte die IECC der Kommission ihre Bemerkungen zu diesem Schreiben mit. Sie wies dabei u. a. auf Folgendes hin:

Soweit der IECC bekannt ist, handelte es sich bei allen von ihr genannten Beispielen für Beschränkungen um gegen das ABC-Remailing gerichtete Anwendungen von Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags von 1984. Da Ihr Schreiben vom 17. Februar nicht auf die Beschränkungen des ABC-Remailings Bezug nimmt, kann die IECC es nicht als angemessene Begründung für die Zurückweisung ihrer Beschwerde ansehen."

26. Am 6. April 1995 übersandte die Kommission der Rechtsmittelführerin eine Entscheidung über den zweiten Teil ihrer Beschwerde, die Gegenstand der Nichtigkeitsklage in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 war und nunmehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-450/98 P zu prüfen ist (im Folgenden: Entscheidung vom 6. April 1995). Darin führte sie u. a. aus:

4. Die daraufhin am 22. Februar 1995 durch Ihren gesetzlichen Vertreter ... in Ihrem Namen eingereichten Bemerkungen enthalten aus den unten dargelegten Gründen keine Argumente, die eine Änderung des Standpunktes der Kommission rechtfertigen würden. Das vorliegende Schreiben soll Sie von der endgültigen Entscheidung der Kommission über die Behauptungen in Ihrer Beschwerde bezüglich des Anhaltens von Post auf der Grundlage des Artikels [23] des Weltpostvertrags unterrichten.

5. Kurz zusammengefasst, nannte das Schreiben, das die Kommission Ihnen am 17. Februar 1995 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 sandte, vier Postarten, die auf der Grundlage des Weltpostvertrags angehalten worden sind, und zwar geschäftliche materielle ABA-Remailsendungen, nichtgeschäftliche oder private materielle ABA-Remailsendungen, so genannte ,nichtmaterielle ABA-Remailsendungen ... und gewöhnliche grenzüberschreitende Post ...

6. Was geschäftliche materielle ABA-Remailsendungen betrifft, so kann nach Auffassung der Kommission das beim Wiedereingang im Land B erfolgende Anhalten von Post, sofern deren geschäftsmäßiges Sammeln bei im Land B ansässigen Personen zum Zweck des anschließenden Remailings aus dem Land A zu endgültigen Bestimmungsorten im Land B eine Umgehung des nach dem Recht des Landes B bestehenden nationalen Monopols für die Zustellung inländischer Post darstellt, unter den gegebenen Umständen als rechtmäßige Handlung angesehen werden und ist daher kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag ... Die Kommission [hat] ... speziell festgestellt ..., dass sich eine solche Umgehung des nationalen Monopols ,aufgrund der gegenwärtigen Unausgewogenheit der Höhe der Endvergütungen rentiert und dass genau deswegen ein gewisser Schutz in diesem Stadium gerechtfertigt sein kann ...

7. Durch das Anhalten nichtgeschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, ,nichtmaterieller Remailsendungen sowie gewöhnlicher grenzüberschreitender Post werden die Mitglieder der IECC, soweit sie keine Tätigkeiten ausüben, die mit diesen Postarten zu tun haben, nach Auffassung der Kommission nicht in ihren geschäftlichen Aktivitäten beeinträchtigt und haben daher kein berechtigtes Interesse, wie es Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 für Anträge an die Kommission wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln verlangt.

Nach Auffassung der Kommission ... gilt für das ,nichtmaterielle Remailing folgendes Szenario: Ein multinationales Unternehmen, z. B. eine Bank, ... errichtet eine zentrale Druck- und Postversandstelle in einem bestimmten Mitgliedstaat A. Alle Tochtergesellschaften und Niederlassungen der Bank senden auf elektronischem Weg Informationen zu der zentralen Dienststelle, wo die Informationen in materielle Sendungen, z. B. Kontoauszüge, umgewandelt werden, die anschließend für den Postversand vorbereitet und beim inländischen Postbetreiber eingeliefert werden ...

[Es] gibt ... unseres Erachtens keine Hinweise darauf, inwiefern die Mitglieder der IECC mit dieser Art von Verfahren befasst sein könnten.

8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen teile ich Ihnen mit, dass Ihr Antrag vom 13. Juli 1988 gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 hiermit zurückgewiesen wird, soweit er das Anhalten geschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, nichtgeschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, nichtmaterieller Remailsendungen und gewöhnlicher grenzüberschreitender Post betrifft."

G. Entscheidung vom 14. August 1995

27. Am 12. April 1995 sandte die Kommission der IECC ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63, das die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf das Anhalten von ABC-Remailsendungen betraf. Die IECC beantwortete dieses Schreiben am 9. Juni 1995.

28. Am 14. August 1995 erließ die Kommission eine endgültige Entscheidung über das Anhalten von ABC-Remailsendungen durch einige öffentliche Postbetreiber. Dieser Rechtsakt ist mit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-204/95, die mit der Rechtssache T-133/95 verbunden worden ist, angefochten worden und ist nunmehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-450/95 P zu prüfen (im Folgenden: Entscheidung vom 14. August 1995). Sie führte darin aus:

A. Anhalten von ABA-Remailsendungen

3. ... Sie [haben] am 6. April 1995 ein ... Schreiben erhalten, dem zufolge der Teil Ihrer Beschwerde, der das Anhalten geschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, nichtgeschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, ,nichtmaterieller Remailsendungen und gewöhnlicher grenzüberschreitender Post betrifft, zurückgewiesen worden ist.

B. Anhalten von ABC-Remailsendungen

6. Im Schreiben [der IECC] vom 9. Juni 1995 wird festgestellt, a) dass die Kommission nicht mehr dafür zuständig ist, eine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen, und b) dass, selbst wenn die Kommission zuständig wäre, die Zurückweisung dieses Teils der Beschwerde ... aus mehreren Gründen nicht angebracht wäre.

...

11. Am 21. April 1989 versicherte das Post Office der Kommission, dass es selbst keinen Gebrauch von den Befugnissen nach Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags gemacht habe und dies auch nicht beabsichtige. Ebenso teilte der damalige Deutsche Bundespost Postdienst der Kommission am 10. Oktober 1989 mit, dass er Artikel 23 § 4 nicht mehr auf das ABC-Remailing zwischen den Mitgliedstaaten anwende ...

13. Zwar kann die Kommission ein förmliches Verbot eines inzwischen eingestellten wettbewerbsfeindlichen Verhaltens erlassen, sie ist dazu jedoch nicht verpflichtet und entscheidet aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, ob eine solche Maßnahme angemessen ist. Im vorliegenden Fall gibt es keine Beweise dafür, dass die beiden in der Beschwerde der IECC von 1988 genannten Postbetreiber ... ihre 1989 gegenüber der Kommission eingegangene Verpflichtung, sich bezüglich des ABC-Remailings nicht auf Artikel 23 § 4 zu berufen, nicht eingehalten haben ...

14. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass die bloße Existenz des Artikels 23/25 des Weltpostvertrags nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln steht; nur die Nutzung der nach Artikel 23/25 bestehenden Handlungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Umständen - d. h. zwischen Mitgliedstaaten - einen Verstoß gegen diese Regeln darstellen ...

15. Der Antrag der IECC, die Postverwaltungen streng zu bestrafen, um die Verstöße gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht abzustellen, verträgt sich nicht mit der Unfähigkeit der IECC, zu beweisen, dass die Verstöße fortgesetzt werden oder eine tatsächliche Gefahr ihrer Wiederaufnahme besteht.

...

18. ... In ihrer Antwort vom 24. Oktober 1990 blieb La Poste dabei, dass eine ... Anwendung von Artikel 23 des Weltpostvertrags ihres Erachtens mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe. Auf den Vorfall wurde anschließend in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 5. April 1993 Bezug genommen ... La Poste wiederholte ... ihre Auffassung, dass der Vorfall nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.

19. Unter den Umständen des vorliegenden Falles hält die Kommission es im Hinblick auf den Einzelfallcharakter des Vorfalls und das Fehlen von Beweisen für eine Wiederholung des Verhaltens nicht für erforderlich, ein Verbot gegenüber La Poste zu erlassen."

III - Die Urteile vom 16. September 1998

29. Mit dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-110/95 ist die Nichtigkeitsklage nach Prüfung aller Klagegründe als unbegründet abgewiesen und demgemäß die IECC zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt worden.

30. Das Gericht hat u. a. die Klagegründe eines Ermessensmissbrauchs und von Begründungsmängeln der Entscheidung vom 17. Februar 1995 wie auch die Rüge zurückgewiesen, das Gericht habe den Begriff des Gemeinschaftsinteresses" als Kriterium für die Entscheidung über eine Beschwerde fehlerhaft beurteilt.

31. Mit dem Urteil in den verbundenen Rechtssache T-133/95 und T-204/95 hat das Gericht die Entscheidung vom 6. April 1995 für nichtig erklärt, soweit sie materielle geschäftliche ABA-Remailsendungen betraf, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Verfahrenskosten sind in der Rechtssache T-133/95 der Kommission und in der Rechtssache T-204/95 der Rechtsmittelführerin auferlegt worden.

32. Das Gericht hat die teilweise Nichtigerklärung damit begründet, dass die Kommission mit ihrer Feststellung, das Anhalten geschäftlicher ABA-Remailsendungen stelle keinen Missbrauch im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag dar, einen Rechtsfehler begangen habe.

IV - Prüfung der Rechtsmittelgründe in der Rechtssache C-449/98 P

33. In der Rechtssache C-449/98 P macht die IECC neun Rechtsmittelgründe geltend.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Unrichtigkeit bestimmter Feststellungen des Gerichts

34. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in den Randnummern 62 bis 67 seines Urteils den Text der vorläufigen REIMS-Vereinbarung vom 17. Januar 1995 mit einem bloßen Informationspapier" verwechselt, das die International Post Corporation der Kommission im Januar 1994 übermittelt und das den Vorschlag eines neuen Vergütungssystems für die Zustellung grenzüberschreitender Postsendungen durch öffentliche Postbetreiber betroffen habe.

35. Der Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts sei zu entnehmen, dass der Kommission, als sie am 17. Januar 1995 ihre Entscheidung erlassen habe, die vorläufige REIMS-Vereinbarung noch nicht vorgelegen habe. Das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da es sich, insbesondere in Randnummer 63 seines Urteils, bei der Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung vom 17. Februar 1995 auf Gesichtspunkte gestützt habe, die dem Gemeinschaftsorgan, von dem die Entscheidung stamme, im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht bekannt gewesen seien.

36. Dieser Rechtsmittelgrund kann nur durchgreifen, wenn der von der Rechtsmittelführerin gerügte Beweiswürdigungsfehler, dass das Gericht in der Urteilsbegründung den Inhalt eines Informationspapiers mit dem Text der vorläufigen REIMS-Vereinbarung verwechselt habe, offensichtlich ist.

37. Die Rechtsmittelführerin stützt diese Rüge vor allem auf den Wortlaut der Randnummer 63 des angefochtenen Urteils. Den dort verwendeten Formulierungen lässt sich aber entgegen ihrem Vorbringen nicht entnehmen, dass sich das Gericht auf die vorläufige REIMS-Vereinbarung beziehen wollte. An dieser Stelle wird vielmehr der allgemeinere Ausdruck Entwurf der REIMS-Vereinbarung" verwendet. Dass in den Randnummern 64 bis 67 des angefochtenen Urteils die vorläufige REIMS-Vereinbarung" durchaus erwähnt, weiterhin von deren später bei der Kommission angemeldeten Fassung" gesprochen und auf den Prozess des Zustandekommens der vorläufigen REIMS-Vereinbarung" Bezug genommen wird, lässt zusammen darauf schließen, dass das Gericht bewusst zwischen einer Vorphase der Verhandlungen - dem Entwurf der Vereinbarung" - und dem späteren Abschluss einer förmlichen Vereinbarung unterschieden hat.

38. Dieser Logik widerspricht zwar die Bezugnahme auf die vorläufige REIMS-Vereinbarung" in Randnummer 65 a. E. (die dem Entwurf der Vereinbarung" gelten müsste), und es erscheint eigentümlich, dass in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils ebenso wie im Text der vorläufigen Vereinbarung der 1. Januar 1996" als mögliches Datum der Einführung des neuen Systems genannt wird, während im Informationspapier vom Februar 1994 (Abschnitte A5.7 und C3) von Anfang 1995" die Rede ist.

39. Diese kleinen Unstimmigkeiten sind jedoch ohne Einfluss auf die Erwägungen, aus denen das Gericht die den dritten Teil des dritten Klagegrunds bildende Rüge der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie die Beschwerde unter Hinweis auf den Entwurf der REIMS-Vereinbarung zurückgewiesen habe. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hätte die Kommission wegen des vorläufigen Charakters der Vereinbarung, des darin vorgesehenen langen Übergangszeitraums und der darin weiterhin enthaltenen diskriminierenden Aspekte in ihrer Entscheidung die Erforderlichkeit eines Verbots anders beurteilen müssen. Anstatt, wie die Kommission in ihrer Entscheidung annehme, die Reform des Systems der Endvergütungen zu verzögern, hätte ein Verbot den Prozess der Annahme einer neuen Regelung beschleunigt.

40. Es ist jedoch festzustellen, dass das angefochtene Urteil alle für die Würdigung erforderlichen Angaben enthält, um im Rahmen der dem Gericht in solchen Angelegenheiten obliegenden strikten Rechtsmäßigkeitskontrolle jedes dieser Argumente zurückzuweisen. In dem Urteil wird festgestellt, dass sich der Verhandlungsprozess zwischen allen öffentlichen Postbetreibern zwar in einem Zwischenstadium befand, aber sicher war" (Randnr. 63), und dass das Gericht nicht sämtliche Bestimmungen der vorläufigen REIMS-Vereinbarung ... im Detail untersuchen [kann], ohne der Prüfung dieser Vereinbarung vorzugreifen, die die Kommission noch ... vorzunehmen" habe (Randnr. 64). Schließlich wird in dem Urteil festgestellt, die Kommission habe vernünftigerweise annehmen können, dass der Erlass eines Verbots den Prozess des Zustandekommens der REIMS-Vereinbarung erschweren würde. Deshalb habe die Kommission in ihrer Entscheidung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

41. Zusammenfassend vermag ich nicht zu erkennen, dass dem Gericht tatsächlich, im Rahmen der Prüfung des dritten Teils des dritten Klagegrunds, der gerügte Beweiswürdigungsfehler unterlaufen wäre. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Definition des Rechtsbegriffs des Gemeinschaftsinteresses und bei der Überprüfung, ob dieser Begriff rechtmäßig verwendet wurde

42. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe den Geltungsbereich, die Definition und die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 und des Rechtsbegriffs des Gemeinschaftsinteresses rechtlich fehlerhaft beurteilt.

43. Bei der Darlegung dieses Rechtsmittelgrunds geht die Rechtsmittelführerin von zwei Voraussetzungen aus, die meines Erachtens unzutreffend sind.

44. So nimmt sie an, die Kommission habe festgestellt, dass die CEPT-Übereinkunft Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zuwidergelaufen sei, und das Gericht habe diese Feststellung gebilligt.

45. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin lässt sich der fünften Begründungserwägung der Entscheidung vom 17. Februar 1995 aber nicht entnehmen, dass die Kommission die CEPT-Übereinkunft definitiv als eine Artikel 85 zuwiderlaufende Preisfestsetzungsvereinbarung angesehen hätte. In der Entscheidung bezieht sich die Kommission nur auf ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 5. April 1993, in der sie sich besorgt darüber geäußert hatte, dass sich die Kunden der Postverwaltungen" wegen der CEPT-Übereinkunft einem System künstlich festgesetzter Preise und nicht konkurrierender, die Kosten der verschiedenen Postverwaltungen widerspiegelnder Preise" gegenübersähen.

46. Noch verfehlter erscheint es, aus Randnummer 74 des angefochtenen Urteils und Randnummer 100 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 zu schließen, das Gericht hätte die angebliche Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 85 gebilligt. Im erstgenannten Urteil heißt es nur, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin habe im Wesentlichen auf der Prämisse beruht, dass die Kommission in der Entscheidung vom 17. Februar 1995 dargelegt habe, dass die CEPT-Übereinkunft gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoße", was sodann hypothetisch geprüft wird. Im zweiten Fall unterstreicht es nur, das Ungleichgewicht zwischen den Kosten für die Zustellung eingehender Post und der Vergütung dafür sei eine Folge der CEPT-Übereinkunft.

47. Zwar finden sich im Wortlaut der Entscheidung vom 17. Februar 1995 hier und dort nicht näher spezifizierte Hinweise auf wettbewerbsfeindliche Aspekte der CEPT-Übereinkunft, aber ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass die Kommission, wie die Rechtsmittelführerin behauptet, eine Beschränkung des Wettbewerbs durch eine Preisfestsetzungsvereinbarung für klar erwiesen erachtet hätte.

48. Anders als es scheinen könnte, ist die Beurteilung keineswegs formalistisch, sondern soll nur die genaue Bedeutung erfassen, die die Kommission einerseits und die Rechtsmittelführerin andererseits dem Wortlaut beilegen.

Für die Kommission hängen, wie sie in der Entscheidung vom Februar 1995 und in anderen Schriftstücken ausführte, die sich aus der CEPT-Übereinkunft ergebenden Beschränkungen des freien Spiels des Wettbewerbs damit zusammen, dass die Endvergütungen künstlich berechnet würden, ohne - auch nur partiell - die tatsächlichen Kosten der Postzustellung zu berücksichtigen. Eine Änderung im positiven Sinne bestuende demgemäß in einer Angleichung der Vergütungen an die Kosten.

Die Rechtsmittelführerin nimmt zwar bewusst eine unklarere Position ein, sie lässt aber ihren Standpunkt in ihrer Erwiderung auf die Antwort der Kommission deutlich werden: Die CEPT-Übereinkunft laufe den Wettbewerbsvorschriften zuwider, da sie private Expressdienstunternehmen an einer Tätigkeit im Bereich des ABC-Remailing hindern solle, bei dem die Postverwaltung des Landes A mit der des Landes B hinsichtlich Postsendungen nach Land C zu konkurrieren hätte. Da der Grund für das Aufkommen des Remailings im höheren Preis der grenzüberschreitenden Postsendung gegenüber der Endvergütung liegt, könnte die von der IECC angestrebte Wiederherstellung des freien Spiels des Wettbewerbs logischerweise nicht durch Beseitigung dieser Differenz - die sich aus der von der Kommission beanstandeten künstlichen Berechnung der Endvergütungen ergibt -, sondern nur durch Nichtigerklärung der CEPT-Übereinkunft und Rückkehr zum vorherigem Zustand erreicht werden.

49. Die Kommission und die Rechtsmittelführerin stimmen somit in der Beurteilung des angeblich wettbewerbsfeindlichen Charakters der CEPT-Übereinkunft nicht überein. Diese Meinungsverschiedenheit ist von besonderer Bedeutung im Rahmen eines Verfahrens, in dem ein Einzelner bei der Kommission den Erlass einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, beantragen kann und in dem die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Kommission unter Berücksichtigung des etwaigen berechtigten Interesses des Antragstellers zu beurteilen ist. Es ist aber nicht leicht, das berechtigte Interesse einer Organisation privater Postbetreiber an der Beanstandung einer künstlich niedrigen Berechnung der Endvergütungen auszumachen, wenn ihre Geschäftstätigkeit zu einem guten Teil auf dieser Anomalie beruht.

50. Es lässt sich deshalb nicht sagen, dass die Kommission in ihrer Entscheidung vom 17. Februar 1995 in irgendeiner Hinsicht wettbewerbsfeindliche Praktiken festgestellt hätte, hinsichtlich deren die Rechtsmittelführerin eine Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung beanspruchen könnte.

51. Die IECC geht ihrerseits von der Prämisse einer unzutreffenden Auslegung aus, worauf ich im Interesse einer klareren Darstellung gleichfalls vorab eingehen möchte.

52. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin dürfte die Kommission ein fehlendes Gemeinschaftsinteresse an dem Sachverhalt, der angeblich eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln enthält, nur heranziehen, um die Nichteröffnung oder Aussetzung der Prüfung einer Beschwerde zu rechtfertigen, nicht aber als Kriterium dafür, ob eine Verbotsentscheidung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 ergehen solle.

53. Der Begriff des Gemeinschaftsinteresses" oder, genauer, des fehlenden Gemeinschaftsinteresses" als das im vorliegenden Fall anwendbare Kriterium wird weder im Vertrag noch in einer Vorschrift der Verordnung Nr. 17 verwendet. Er fand, nachdem ihn die Kommission mehr oder weniger sporadisch verwendet hatte, mit der Rechtssache Automec II Eingang in die Rechtssprache. In jenem Urteil des Gerichts erscheint das Bestehen eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses lediglich als Kriterium für die Festlegung verschiedener Prioritätsgrade für die Untersuchung einer Beschwerde. In diesem Sinne bezieht sich der Begriff ausschließlich auf die Pflichten der Kommission hinsichtlich der Untersuchung des Beschwerdesachverhalts. Hinsichtlich der Befugnis, eine Entscheidung zu erlassen oder nicht, stellte das Gericht ohne Vorbehalt fest, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, sich dazu zu äußern, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt oder nicht".

54. Im Urteil vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92 stellte das Gericht - zu dem dortigen Vorbringen des Klägers, wenn die Kommission eine Beschwerdesache untersucht habe, dürfe sie eine Beschwerde nicht mehr mangels Gemeinschaftsinteresses zurückweisen - fest, dass die Kommission nicht nur vor der Untersuchung einer Sache, sondern auch nach Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen entscheiden kann, eine Beschwerde mangels eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses nicht weiterzuverfolgen, wenn sie sich in diesem Stadium des Verfahrens zu dieser Entscheidung bewogen sieht". Das Gericht wies dort völlig zutreffend darauf hin, dass die Kommission andernfalls verpflichtet würde, eine Entscheidung über das Vorliegen eines Verstoßes gegen Artikel 85 oder 86 EWG-Vertrag zu treffen, wenn sie einmal auf eine Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 hin Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt hat", was indessen nicht nur gegen den Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verstoßen [würde], wonach die Kommission eine Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung treffen ,kann, sondern ... auch der ... ständigen Rechtsprechung ..., wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 EWG-Vertrag hat".

55. Dieser Grundsatz, den das Gericht erstmals in seinem Urteil vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78 formulierte und der sich nicht nur aus der wörtlichen Auslegung, sondern auch aus dem Wesen des Verfahrens zur Prüfung von Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 ergibt, betrifft in erster Linie die Befugnis der Kommission, nach der Untersuchung einer Beschwerde eine Verbotsentscheidung zu erlassen oder nicht. Er wurde also im Hinblick auf die Aufgabe der Kommission entwickelt, über die Erhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs in der Gemeinschaft zu wachen.

56. Es ist offensichtlich, dass sich diese beiden in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien nicht voneinander trennen lassen. Kombiniert man sie, wie es einer auch nur im mindesten induktiven Betrachtungsweise ohne irreführenden Formalismus entspricht, so ergibt sich folgendes Bild: Die Kommission hat im Rahmen ihrer Befugnisse als Hüterin eines unverfälschten Wettbewerbs in der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 drei Möglichkeiten: Sie kann eine Entscheidung erlassen, mit der a) das Bestehen einer Zuwiderhandlung gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht oder b) das Nichtbestehen einer solchen Zuwiderhandlung festgestellt oder aber c) in jedem Stadium des Verfahrens entschieden werden kann, mangels eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses eine Beschwerde nicht zu verfolgen oder das Verfahren einzustellen oder die Beschwerde zu den Akten zu nehmen.

57. Das fehlende Gemeinschaftsinteresse" ist entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin kein richterlich entwickelter Begriff, dessen genauen Inhalt die Kommission bei ihrer Entscheidung, ob die Untersuchung einer Beschwerde fortzuführen ist, zu beurteilen hätte. Es ist nicht mehr als eine verkürzte Ausdrucksweise, eine Kurzformel zur konzisen Bezeichnung des - weder freien noch willkürlichen, sondern der gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden - Ermessens, das die Verträge der Kommission für die Prüfung von Beschwerden wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße einräumen. Der Inhalt dieses Begriffes ist außerordentlich variabel, so wie auch die tatsächlichen Umstände wettbewerblicher Zuwiderhandlungen variieren.

58. Es ist deshalb nicht überraschend, dass das Gericht in seinem Urteil vom 4. März 1999 in der Rechtssache 119/97 P feststellte, dass die Kommission auch dann, wenn wettbewerbswidrige Wirkungen nach der Einstellung der sie verursachenden Praktiken fort[dauern], ... nach den Artikeln 2, 3 Buchstabe g und 86 EG-Vertrag weiterhin dafür zuständig [ist], zu ihrer Beseitigung oder Neutralisierung tätig zu werden ... Die Kommission darf also nicht unter Berufung auf die bloße Tatsache, dass angeblich vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, die Behandlung einer dieser Praktiken beanstandenen Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses einstellen". Damit wird die logische Verknüpfung zwischen dem Umfang der Befugnisse der Kommission aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 und den Schranken deutlich, die ihr bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses gezogen sind.

59. Nach diesen Vorüberlegungen können nun nacheinander die vier Teile dieses Rechtsmittelgrunds geprüft werden.

60. Die Rechtsmittelführerin rügt zunächst die Erwägungen als fehlerhaft, aus denen das Gericht ihr Vorbringen zurückgewiesen hat, die Kommission habe die Beschwerde angesichts des fortgeschrittenen Untersuchungsstands nicht mangels eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses zurückweisen können, ohne einen Rechtsfehler zu begehen. So hat das Gericht in Randnummer 49 des Urteils ausgeführt, dass eine solche Auslegung ... nicht nur dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 [widerspräche], wonach die Kommission eine Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung erlassen ,kann, sondern auch der ständigen Rechtsprechung". Die Rechtsmittelführerin meint, wenn einmal eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsvorschriften festgestellt sei, dürfe die Kommission in einer innergemeinschaftlichen Sache wie der vorliegenden, in der die nationalen Gerichte keinen Schutz gegen wettbewerbswidrige Praktiken gewährleisten könnten, nicht vom Erlass einer Verbotsentscheidung absehen.

61. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Kommission durch nichts daran gehindert, unter Verweis auf das fehlende Gemeinschaftsinteresse in jedem Stadium der Untersuchung vom Erlass einer Verbotsentscheidung abzusehen. Überdies ist es nicht zutreffend, dass die Kommission die von der Rechtsmittelführerin gerügte Zuwiderhandlung für bewiesen gehalten hätte. Dieser Teil des Rechtsmittelgrunds ist daher zurückzuweisen.

62. Die gleichen Überlegungen gelten für den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrunds, mit dem die IECC geltend macht, der Begriff des Gemeinschaftsinteresses", der als Prioritätskriterium für die Bearbeitung bei der Gemeinschaft eingereichter Beschwerden entwickelt worden sei, dürfe nach Abschluss der Untersuchung nicht mehr herangezogen werden.

63. Im Rahmen des dritten Teils des Rechtsmittelgrunds macht die Rechtsmittelführerin für den Fall, dass der Gerichtshof, wie ich vorschlage, feststellen sollte, dass die Kommission auch noch nach Abschluss der Untersuchung auf das Gemeinschaftsinteresse abstellen darf, weiterhin geltend, dass dem Gericht bei der ihm obliegenden Nachprüfung der Anwendung dieses Begriffs ein Fehler unterlaufen sei.

64. Erstens nämlich hätte das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerin die in seinem Urteil Automec II formulierten Kriterien berücksichtigen müssen.

65. Dieses Argument entbehrt indessen der Grundlage. Im Urteil Automec II heißt es: Bei der Würdigung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung einer Sache muss die Kommission die Umstände des konkreten Falls und insbesondere die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigen, die in der Beschwerde vorgebracht werden. Sie hat insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens sowie den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 bestmöglich zu erfuellen." Schon der Wortlaut dieses Passus macht deutlich, dass das Gericht nur zur Veranschaulichung verschiedene relevante Kriterien aufzeigen wollte. Das wird dadurch belegt, dass es sich in seinen weiteren Ausführungen auf die Frage konzentriert, welche Kompetenzen die nationalen Gerichte besitzen, um gegen die angebliche wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung wirksamen Schutz zu gewährleisten.

Wie der Gerichtshof bestätigt hat, ist es hinsichtlich der Einschätzung des Gemeinschaftsinteresses nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben. Andernfalls würde eine Erstarrung der Rechtsprechung herbeigeführt.

66. Das zweite Vorbringen im Rahmen des dritten Teils dieses Rechtsmittelgrunds ist gemeinsam mit dessen vierten Teil zu prüfen.

67. Im Rahmen des vierten Teils des Rechtsmittelgrunds rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht lege den Begriff des Gemeinschaftsinteresses falsch aus, wenn es dafürhalte, dass die Kommission, sofern sie eine solche Entscheidung begründet, beschließen kann, dass es nicht zweckmäßig ist, einer Beschwerde über Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zuwiderlaufende Praktiken stattzugeben, wenn der untersuchte Sachverhalt die Annahme zulässt, dass das Verhalten der betroffenen Unternehmen in einem im öffentlichen Interesse liegenden Sinne geändert werden wird" (Randnr. 57).

68. Die Rechtsmittelführerin meint, dieser Gesichtspunkt allein könne die Annahme eines fehlenden Gemeinschaftsinteresses" nicht begründen; das Gericht müsse dies vielmehr zwingend unter Heranziehung der im Urteil Automec II genannten Kriterien prüfen.

69. Dieses Vorbringen ist ebenso zu beurteilen wie das vorstehende, denn es besteht keine rechtliche Verpflichtung der Kommission, in ihre Prüfung die in diesem Urteil genannten Gesichtspunkte einzubeziehen. Das Gericht hat die einschlägigen Rechtsvorschriften fehlerfrei mit seiner in Randnummer 52 getroffenen Feststellung ausgelegt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, bei ihrer Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses nur die vom Gericht im Urteil Automec II angeführten Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Sie kann also bei dieser Beurteilung auch andere relevante Gesichtspunkte berücksichtigen. Denn die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses beruht zwangsläufig auf einer Prüfung der Umstände des jeweiligen Falles, die unter der Kontrolle des Gerichts erfolgt."

70. Hilfsweise macht die IECC geltend, das von der Kommission verwendete - und vom Gericht in Randnummer 57 des Urteils gebilligte - Kriterium sei jedenfalls rechtswidrig. Es impliziere, dass entweder eine im öffentlichen Interesse liegende" Änderung einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zulässig machen könne oder dass eine extensivere Auslegung des öffentlichen Interesses die Nichtanwendung dieser Bestimmung auch außerhalb des Rahmens von Artikel 85 Absatz 3 rechtfertigen könnte.

71. Die IECC geht bei ihrer Argumentation von der unzutreffenden Prämisse aus, dass die Kommission in ihrer Entscheidung vom 17. Februar 1995 anerkannt habe, dass die CEPT-Übereinkunft eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 darstelle. Ohne dass eine Beurteilung dieser Übereinkunft im Rechtsmittelverfahren erforderlich oder zulässig wäre, genügt dieser Hinweis, um dieses Vorbringen zurückzuweisen.

72. Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin, im angefochtenen Urteil werde unter Verstoß gegen die Kontrollpflicht des Gerichts gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 EG) angenommen, die Kommission habe zu Recht davon ausgehen können, dass die streitigen Praktiken eingestellt würden, ohne dass das Gericht die für diese Prognose maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände geprüft hätte.

73. Dieses Vorbringen richtet sich in Wirklichkeit gegen die Würdigung der Tatsachen, die die Kommission bei ihrer Einschätzung des Gemeinschaftsinteresses zu berücksichtigen hatte. Es ist deshalb im Rechtsmittelverfahren unzulässig. Es erscheint mir jedenfalls auch ungeeignet, eine Aufhebung des angefochtenen Urteils zu begründen. Erstens ist, wenn die Kommission eine Beschwerde mangels Gemeinschaftsinteresses zurückweist, die Rechtmäßigkeitskontrolle, worauf das Gericht in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils hinweist, ihrem Wesen nach beschränkt. Sie ist auf die Nachprüfung gerichtet, dass die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffende tatsächliche Feststellungen gestützt ist, keinen Rechtsfehler oder offensichtlichen Beurteilungsfehler enthält und nicht auf einem Ermessensmissbrauch beruht.

Zweitens trifft es nicht zu, dass das Gericht die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, auf die die Kommission ihre Einschätzung stützte, nicht prüfte. In den Randnummern 46 bis 59 des angefochtenen Urteils prüft es die anwendbaren Rechtsvorschriften zutreffend im Licht der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte, und Randnummer 63 enthält eine Prüfung der von der Kommission vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts, die nach meiner Auffassung keinen offensichtlichen Fehler aufweist. Das Gericht führt dort nämlich aus: Die Kommission hat keinen Fehler begangen, als sie die Auffassung vertrat, der Entwurf der REIMS-Vereinbarung biete zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung ausreichende Garantien für den globalen Erfolg des Verhandlungsprozesses zwischen den öffentlichen Postbetreibern über die Einführung eines Systems, das auf ihren tatsächlichen Kosten für die Behandlung der Post auf nationaler Ebene beruhe. Trotz des - im Übrigen von der Kommission anerkannten - transitorischen und möglicherweise unvollkommenen Charakters des Entwurfes der REIMS-Vereinbarung enthielt das von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokument bereits eine detaillierte Beschreibung des neuen Systems, das auf den nationalen Posttarifen beruhte und am 1. Januar 1996 eingeführt werden sollte. Dieses Dokument zeigte, daß sich der Verhandlungsprozess zwischen allen öffentlichen Postbetreibern zwar in einem Zwischenstadium befand, aber sicher war. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Kommission niemals erklärt hat, die Existenz des Entwurfes der REIMS-Vereinbarung habe die von der Klägerin behaupteten wettbewerbswidrigen Aspekte der CEPT-Übereinkunft ipso facto beseitigt."

74. Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, dass das Gericht die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die die Kommission bei ihrer Einschätzung des Gemeinschaftsinteresses in der Entscheidung vom 17. Februar 1995 zugrunde legte, hinreichend prüfte.

75. Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 85 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe g, 89 und 155 EG-Vertrag

76. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin eine fehlerhafte Auslegung der genauen Reichweite der Rolle, die die Artikel 89 und 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 85 EG und 211 EG) der Kommission für die Gewährleistung der richtigen Anwendung der Artikel 3 Buchstabe g und 85 EG-Vertrag zuweisen. Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergebe sich, dass die Kommission eine Verfälschung des Wettbewerbs verhindern müsse, was aber nicht vereinbar sei mit der Entscheidung, eine Zuwiderhandlung nur deshalb nicht weiter zu verfolgen, weil der Sachverhalt die Annahme [zulasse], dass das Verhalten der betroffenen Unternehmen in einem im öffentlichen Interesse liegenden Sinne geändert" werde (Randnr. 57 a. E.). Das Gericht habe außerdem das Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86 verkannt, indem es nicht die richtigen Konsequenzen aus dem dort formulierten Grundsatz gezogen habe, dass der Abschluss den Artikeln 85 Absatz 1 und 86 zuwiderlaufender Vereinbarungen in keiner Weise begünstigt werden dürfe.

77. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses dritten Rechtsmittelgrunds hat zur Voraussetzung, dass die Kommission in ihrer Entscheidung vom 17. Februar 1995 die mit der Beschwerde geltend gemachte Zuwiderhandlung festgestellt habe. Wie oben ausgeführt, trifft diese Voraussetzung aber nicht zu, weshalb der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

Überdies bildet dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin nur eine andere Facette ihrer Argumentation im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrunds, die bereits umfassend geprüft worden ist. Zusammengefasst geht es dabei um eine Abgrenzung der Verpflichtungen der Kommission, wenn sie mit einer Beschwerde über wettbewerbsbeschränkende Praktiken befasst wird. Ich verweise deshalb auf meine Ausführungen im Rahmen jenes Rechtsmittelgrunds.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nur nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen im Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen ist

78. Die Rechtsmittelführerin rügt weiter, das Gericht habe bei der Zurückweisung gegen die Entscheidung vom 17. Februar 1995 vorgebrachter Nichtigkeitsgründe in Randnummer 64 des Urteils auf die vorläufige REIMS-Vereinbarung Bezug genommen, deren Text der Kommission erst später übermittelt worden sei. Es habe damit den Grundsatz verletzt, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsaktes ausschließlich im Licht der im Zeitpunkt seines Erlasses gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu beurteilen sei.

79. Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass das Gericht mit seiner Bezugnahme auf einen Text aus der Zeit nach Erlass der streitigen Entscheidung nur der eigenen Argumentation der Rechtsmittelführerin Rechnung trägt, die sich, wie Randnummer 42 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, ihrerseits auf diesen Text stützte. Im Übrigen war es dem Gericht offenkundig darum zu tun, den Übergangscharakter der in Frage stehenden Phase hervorzuheben und nicht der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Handlung vorzugreifen, die die Kommission noch nicht geprüft hatte. Die Ausführungen des Gerichts wahren deshalb den angeblich verletzten Grundsatz.

80. Der vierte Rechtsmittelgrund ist offensichtlich unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund: Begründungsmängel

81. Im Rahmen dieses fünften Rechtsmittelgrunds verweist die Rechtsmittelführerin auf drei Passagen des angefochtenen Urteils, die eine widersprüchliche oder unzureichende Begründung enthielten.

82. Erstens vergleicht sie zwei Aussagenreihen im angefochtenen Urteil, die widersprüchlich seien und deshalb einen Begründungsfehler erkennen ließen.

So führe das Gericht einerseits aus, dass die Kommission im Rahmen ihrer Aufgabe, die ordnungsgemäße Anwendung des Vertrages zu überwachen, entscheiden [müsse], ob es im Interesse der Gemeinschaft liegt, die vom Verwaltungsverfahren betroffenen Unternehmen unter Berücksichtigung der gegen sie erhobenen Vorwürfe zu einer Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen ... und von ihnen die Versicherung zu verlangen, dass dieses Verhalten tatsächlich in dem von ihr befürworteten Sinne geändert wird" (Randnr. 58), dass ferner das Verwaltungsverfahren den beteiligten Unternehmen u. a. Gelegenheit biete, die beanstandeten Vereinbarungen oder Verhaltensweisen mit den Vertragsbestimmungen in Einklang zu bringen, und dass diese Möglichkeit das Recht dieser Unternehmen und der Kommission voraussetze, vertrauliche Verhandlungen über die Änderungen aufzunehmen, durch die die Bedenken der Kommission zerstreut werden könnten" (Randnr. 98), und dass schließlich die Kommission durch ihr im Einklang mit ihrer Politik im Postsektor stehendes Vorgehen im vorliegenden Fall auch den Beschwerdepunkten und späteren Schreiben der Klägerin in Bezug auf das alte Tarifsystem entsprochen" habe (Randnr. 61).

Andererseits heiße es im angefochtenen Urteil: Trotz des - im Übrigen von der Kommission anerkannten - transitorischen und möglicherweise unvollkommenen Charakters des Entwurfes der REIMS-Vereinbarung enthielt das von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführte Dokument bereits eine detaillierte Beschreibung des neuen Systems, das auf den nationalen Posttarifen beruhte und am 1. Januar 1996 eingeführt werden sollte ... In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Kommission niemals erklärt hat, die Existenz des Entwurfes der REIMS-Vereinbarung habe die von der Klägerin behaupteten wettbewerbswidrigen Aspekte der CEPT-Übereinkunft ipso facto beseitigt. [Randnr. 63] ... Im Übrigen ist bereits oben in Randnummer 63 festgestellt worden, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keineswegs behauptet hat, die vorläufige REIMS-Vereinbarung habe die CEPT-Übereinkunft ipso facto beendet. [Randnr. 65] ... Zu dem Argument, die Antworten der öffentlichen Postbetreiber auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte seien als eine Weigerung ihrerseits anzusehen, sich dem Willen der Kommission zu beugen, ist festzustellen, dass von einem Unternehmen, das Adressat einer Mitteilung von Beschwerdepunkten ist, nicht verlangt werden kann, dass es bei der Abfassung seiner Antwort auf diese Mitteilung einzig und allein die Absicht bekundet, sich dem Standpunkt der Kommission anzuschließen. Ein solches Unternehmen muss nämlich die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Kommission bestreiten können. Eine gegenteilige Auslegung würde dem in Artikel 3 der Verordnung Nr. 99/63 vorgesehenen Recht zur Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte seinen Sinn nehmen." (Randnr. 68).

83. Daraus ergebe sich im Wesentlichen folgender Widerspruch: Einerseits werde gebilligt, dass die Zusicherungen einer Verhaltensänderung, die die öffentlichen Postbetreiber nach dem Zugang der Mitteilung der Beschwerdepunkte gemacht hätten, akzeptiert worden seien. Andererseits werde aber eingeräumt, dass sich dieselben Postbetreiber geweigert hätten, die Position der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte anzuerkennen.

84. Meiner Überzeugung nach versucht die Rechtsmittelführerin unter dem Anschein, es gehe um widersprüchliche und daher mangelhafte Urteilsgründe des Gerichts, in Wirklichkeit ein weiteres Mal, ihre spezielle Abgrenzung der Verpflichtungen der Kommission im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen wettbewerbsbeschränkende Praktiken geltend zu machen. Bei der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrunds habe ich bereits festgestellt, dass die Kommission im Rahmen ihrer Aufgabe, für einen unverfälschten Wettbewerb Sorge zu tragen, zulässigerweise der Initiierung einer sicheren Entwicklung zu einer vertragskonformeren Lage den Vorzug gab vor der Feststellung einer Zuwiderhandlung und einer ab einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Verbotsentscheidung. In dieser Perspektive der Optierung für eine bestimmte Entwicklung ist es zu verstehen, dass in den zitierten Urteilspassagen von der Veranlassung der Unternehmen zu einer Änderung ihres Verhaltens" oder davon die Rede ist, ihre Vereinbarungen oder Verhaltensweisen [seien] mit den Vertragsbestimmungen in Einklang zu bringen", oder sogar von einer fehlenden Beseitigung aller wettbewerbswidrigen Aspekte ipso facto". Ich habe weiterhin festgestellt, dass es nicht rechtswidrig ist, eine Beschwerde über eine ganz bestimmte rechtliche Situation mit dem Hinweis auf deren mögliche Änderung zu beantworten, da der Beschwerdeführer, sollte nach seiner Auffassung die rechtswidrige Lage fortbestehen, eine neue Beschwerde gegen die veränderte Lage erheben kann. So sind die Ausführungen des Gerichts zu verstehen, dass die Kommission ... den Beschwerdepunkten und späteren Schreiben der Klägerin in Bezug auf das alte Tarifsystem entsprochen" habe. Schließlich kann aus der konkreten Reaktion der Adressaten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission insoweit nichts hergeleitet werden.

85. Aus den gleichen Gründen ist die ebenfalls im Rahmen des ersten Teils des Rechtsmittelgrunds geltend gemachte Behauptung zurückzuweisen, das Gericht habe zu Unrecht in Randnummer 57 des Urteils festgestellt, dass die Kommission beschließen kann, dass es nicht zweckmäßig ist, einer Beschwerde über Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zuwiderlaufende Praktiken stattzugeben, wenn der untersuchte Sachverhalt die Annahme zulässt, dass das Verhalten der betroffenen Unternehmen in einem im öffentlichen Interesse liegenden Sinne geändert werden wird".

86. Im Rahmen des zweiten Teils des fünften Rechtsmittelgrunds rügt die Rechtsmittelführerin, das Urteil des Gerichts sei unzureichend begründet, da es die sich aus dem Urteil Automec II ergebenden Kriterien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsinteresses nicht geprüft habe.

Wie ich im Zusammenhang mit dem zweiten Rechtsmittelgrund dargelegt habe, dient die Aufführung dieser Kriterien der Veranschaulichung und ist nicht erschöpfend. Dieser Teil des Rechtsmittelgrunds ist folglich nicht stichhaltig.

87. Der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrunds betrifft den Beschluss des Gerichts, den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts abzulehnen. Das Gericht habe seine Pflicht zur ausreichenden Begründung seiner Entscheidungen dadurch verletzt, dass es diese Ablehnung lediglich wie folgt begründet habe: Die neuen Gründe, auf die die Klägerin ihre Anträge stützt, enthalten entweder keine für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidenden Gesichtspunkte oder belegen nur das Vorliegen tatsächlicher Umstände, die dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen offenkundig nachgefolgt sind und daher deren Wirksamkeit nicht berühren können" (Randnr. 25).

88. Die Rechtsmittelführerin beanstandet lediglich in nahezu abstrakter Weise die Gründe für die Ablehnung ihres Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, ohne auch nur summarisch anzugeben, wegen welcher konkreten Umstände eingehendere Darlegungen erforderlich gewesen wären, um dem Betroffenen hinreichenden Aufschluss über die Begründetheit dieser Entscheidung zu verschaffen oder dem Gerichtshof die Nachprüfung ihrer Rechtmäßigkeit zu ermöglichen. Unter diesen Umständen ist dieser Teil des Rechtsmittelgrunds unbeschadet der materiell-rechtlichen Rügen, die die Rechtsmittelführerin gegen das Urteil erheben kann, als unbegründet zurückzuweisen.

89. Der fünfte Rechtsmittelgrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot

90. Insoweit heißt es in Randnummer 109 des angefochtenen Urteils:

[D]ie Klägerin [hat] nicht nachgewiesen ..., dass die Kommission in einer Situation wie der in Rede stehenden entgegen ihrem in der vorliegenden Rechtssache eingenommenen Standpunkt die betreffenden Unternehmen verurteilt hätte. Folglich hat die Klägerin den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht dargetan."

91. Die Rechtsmittelführerin hält diesen Passus des Urteils für rechtswidrig und führt dafür zwei Argumente an. Erstens habe das Gericht den Begriff der Diskriminierung falsch ausgelegt und unzulässig ausgeweitet, indem es verlangt habe, dass der Verstoß eine identische" und nicht nur eine analoge" Situation betreffen müsse. Zweitens habe es diesen Begriff auf den vorliegenden Fall falsch angewendet, da es, obgleich eine Preisfestsetzungsvereinbarung vorgelegen habe und diese gemäß Artikel 85 Absatz 1 automatisch nichtig gewesen sei, sie nicht so behandelt habe wie allgemein in Fällen, in denen Vereinbarungen dieser Art vorlägen.

92. Es trifft zu, dass das Gericht in einem erheblichen Teil der Sprachfassungen des angefochtenen Urteils unzutreffend die Worte identische Situation" anstelle von analoge Situation" verwendet. Nichts anderes aber lässt darauf schließen, dass es die von der Rechtsmittelführerin erhobene Rüge einer Diskriminierung an einem strengeren Kriterium gemessen hätte. Angesichts der genauen Formulierung dieser Rüge, insbesondere hinsichtlich der Preisfestsetzungsvereinbarung, ist auch kein offensichtlicher Beurteilungsfehler in ihrer Zurückweisung durch das Gericht erkennbar. Tatsächlich beschränkte sich die Rechtsmittelführerin darauf, eine Reihe von Verbotsentscheidungen der Kommission zu wettbewerbsbeschränkenden Preisvereinbarungen aufzuführen, ohne sonstige Gemeinsamkeiten mit dem vorliegenden Fall darzulegen, in dem es um die Beurteilung geht, ob die Erwartung, dass sich die wettbewerbswidrige Lage in einem im öffentlichen Interesse liegenden Sinne ändern werde, angemessen erschien.

93. Der sechste Rechtsmittelgrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

94. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht aus den im Rahmen des vorherigen Rechtsmittelgrunds dargelegten Gründen auch gegen die Anforderungen der Rechtssicherheit verstoßen.

95. Ich teile die Auffassung der Kommission, dass diese bloße Behauptung das hinsichtlich des sechsten Rechtsmittelgrunds erreichte Ergebnis nicht in Frage stellen kann.

96. Der siebte Rechtsmittelgrund ist deshalb gleichfalls zurückzuweisen.

Zum achten Rechtsmittelgrund: Verkennung des Rechtsbegriffs des Ermessensmissbrauchs

97. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zum einen jeden der Umstände, die für das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs angeführt worden seien, gesondert geprüft habe und zum anderen die ordnungsgemäße Prüfung mancher dieser Umstände überhaupt versäumt habe, so etwa ihre Hinweise, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits im April 1991 hätte versandt werden können und dass die Handhabung des vorliegenden Falls nicht der üblichen Praxis der Kommission entsprochen habe.

98. Diese Argumentation erscheint mir nicht überzeugend.

Erstens lässt nichts darauf schließen, dass das Gericht infolge seiner gesonderten Prüfung einzelner Gesichtspunkte die Gesamtwürdigung vernachlässigt hätte. Vielmehr stellt es in Randnummer 84 des Urteils in allgemeinen Worten fest: Weder aus dem Sachverhalt noch aus den vorgelegten Unterlagen, noch aus den Argumenten der Klägerin geht ... hervor, dass die Kommission vom eigentlichen Zweck des Verwaltungsverfahrens, der in ihrer Entscheidung vom 17. Februar 1995 zum Ausdruck kommt, abgerückt ist."

Auch in den Ausführungen des Gerichts zu dem Argument, vor der tatsächlichen Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei ein beträchtlicher Zeitraum verstrichen, und zu dem - im Übrigen bereits im Rahmen des siebten Rechtsmittelgrunds geprüften - Vorbringen, die Kommission habe den vorliegenden Fall außergewöhnlich behandelt, ist kein offensichtlicher Beurteilungsfehler erkennbar.

99. Ich schlage deshalb vor, den achten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum neunten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts

100. In Randnummer 25 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die von der Rechtsmittelführerin beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit folgender Begründung abgelehnt: Denn die neuen Gründe, auf die die Klägerin ihre Anträge stützt, enthalten entweder keine für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidenden Gesichtspunkte oder belegen nur das Vorliegen tatsächlicher Umstände, die dem Erlass der angefochtenen Entscheidung offenkundig nachgefolgt sind und daher deren Wirksamkeit nicht berühren können."

101. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe gegen Artikel 62 seiner Verfahrensordnung verstoßen, indem es von ihr vorgelegte Schriftstücke unberücksichtigt gelassen habe, weil sie aus der Zeit nach der angefochtenen Entscheidung stammten. Zumindest aber, um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission nachzuweisen, müsse es einer Partei erlaubt sein, Umstände aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuführen.

102. Dieses Vorbringen überschneidet sich mit dem dritten Teil des fünften Rechtsmittelgrunds. Wiederum vermag ich wegen der Abstraktheit der von der Rechtsmittelführerin gegen das angefochtene Urteil erhobenen Rüge, in deren Rahmen sie nicht spezifiziert, aus welchen Gründen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erforderlich oder angemessen gewesen wäre, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Gerichts zu erkennen, der eine Aufhebung seines Urteils rechtfertigen könnte. Das Rechtsmittelverfahren dient nicht einer Korrektur nur des Wortlauts der angefochtenen Entscheidung, sondern soll es ermöglichen, dem Urteil anhaftende Rechtsfehler darzulegen.

V - Prüfung der Rechtsmittelgründe in der Rechtssache C-450/98 P

103. In der Rechtssache C-450/98 P stützt die IECC ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17

104. In den Randnummern 78 bis 83 des angefochtenen Urteils legt das Gericht dar, dass die Beurteilung der Kommission, wonach die Rechtsmittelführerin an einem Vorgehen gegen die Praktiken der öffentlichen Postbetreiber beim nichtmateriellen Remailing kein berechtigtes Interesse habe, nicht zu beanstanden sei.

105. Nach Meinung der Rechtsmittelführerin verstößt das Gericht mit dieser Feststellung gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17, der zur Einreichung von Beschwerden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 bei der Kommission Personen und Personenvereinigungen" befuge, die ein berechtigtes Interesse darlegen"; dieser letztgenannte Begriff sei im Licht des Urteils vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 auszulegen. Das Gericht hätte berücksichtigen müssen: a) Jedes Anhalten gemäß Artikel 25 des Weltpostvertrags beeinträchtige die Interessen der Mitglieder der IECC, da es die öffentlichen Postbetreiber gegen nachteilige Auswirkungen der CEPT-Übereinkunft schützen solle; b) der Begriff nichtmaterielles Remailing", wie ihn die Postverwaltungen verwendeten, schließe einen Teil der Tätigkeit der IECC-Mitglieder ein; c) auch das Anhalten von Post, das sich nicht gegen IECC-Mitglieder richte, könne sie als eine Drohung allgemeiner Art beeinträchtigen; d) die Kommission habe das berechtigte Interesse der IECC-Mitglieder anerkannt, indem sie die IECC sieben Jahre lang als Ansprechpartner in allen Postangelegenheiten und insbesondere hinsichtlich des ABA-Remailings akzeptiert habe.

106. Nach der von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsprechung können nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 beschwerdebefugte Personen nur Klage erheben, wenn ihre Beschwerde ganz oder teilweise zurückgewiesen wurde. Aus ihr ergibt sich kein Hinweis dafür, wie auf der Grundlage von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag der in der Verordnung verwendete Begriff des berechtigten Interesses zu definieren ist. Jedenfalls ergibt sich aus den Umständen, die die Rechtsmittelführerin geltend macht, auch kein sicherer Anhaltspunkt für das Bestehen eines unmittelbaren und individuellen Betroffenseins im Sinne von Artikel 173.

107. Das obige Vorbringen unter den Buchstaben a und d kann gegen die Ausführungen des Gerichts nicht geltend gemacht werden, da es erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgetragen wurde. Es ist daher unzulässig.

108. Das Vorbringen unter c bringt gegenüber dem Vorbringen in erster Instanz keine weitere Klärung und kann das vom Gericht erreichte Ergebnis mangels Substantiierung nicht in Frage stellen.

109. Mit ihrem Vorbringen unter b schließlich will die Rechtsmittelführerin aufzeigen, dass die von den öffentlichen Postbetreibern verwendete weite Auslegung des Begriffs des nichtmateriellen Remailings", die den tatsächlichen Herkunftsort der Post nicht berücksichtige, zur Folge habe, dass ein Teil der Geschäftstätigkeit der IECC-Mitglieder als nichtmaterielles Remailing eingestuft werden könne. Dies gelte etwa, wenn Post aus Land B nach Land A versandt werde. Wenn man davon ausgehe, dass die Post in Land B gemäß den Anweisungen des in Land A ansässigen Unternehmens abgesandt worden sei, entspräche dies einem nichtmateriellen ABA-Remailing und könnte Anlass zum Anhalten von Post auf der Grundlage von Artikel 25 des Weltpostvertrags geben. Daher sei ein berechtigtes Interesse der IECC-Mitglieder an einer Beschwerde gegen die Remailing-Form anzuerkennen.

110. Im Rechtsmittelverfahren sind nur solche Rechtsmittelgründe zulässig, mit denen dargelegt werden soll, dass die Entscheidung des Gerichts einen Rechtsfehler aufweist.

Das Gericht hat nach seiner Feststellung in Randnummer 81 des Urteils, dass die IECC-Mitglieder nicht mit nichtmateriellem Remailing befasst seien, auf das nichtmaterielle ABCA-Remailing im angeblich besonderen Verständnis der öffentlichen Postbetreiber Bezug genommen. Die Kommission hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nur diese Form des Remailing und nicht das nichtmaterielle ABA-Remailing - wiederum in diesem Verständnis - für IECC-Mitglieder von Interesse sein kann. Deshalb hat das Gericht in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass IECC-Mitglieder mit nichtmateriellem ABCA-Remailing befasst sein könnten, könne die ... Feststellung der Kommission zum nichtmateriellen ABA-Remailing nicht entkräften". Weiter führt das Gericht dort aus: Zudem bestätigt die Klägerin, dass das nichtmaterielle ABCA-Remailing in Wirklichkeit dem ABC-Remailing gleichkomme, das von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 14. August 1995 untersucht worden ist und deshalb vom Gericht im Rahmen der Klage gegen diese Entscheidung erörtert werden wird."

111. Die Rechtsmittelführerin wiederholt somit zu diesen Ausführungen des Gerichts lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, die Verfehltheit dieser Ausführungen darzulegen. Dieser Teil des Rechtsmittelgrunds ist deshalb für unzulässig zu erklären.

112. Der erste Rechtsmittelgrund ist deshalb im Wesentlichen als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Entstellung der Entscheidung vom 6. April 1995

113. Die Rechtmittelführerin macht geltend, das Gericht entstelle bei der Abgrenzung der Tragweite der Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995 in den Randnummern 58 bis 62 des angefochtenen Urteils den Sinn verschiedener vom Verfahren betroffener Schriftstücke. Insbesondere habe es die Feststellung, der das ABC-Remailing betreffende Teil der Beschwerde werde durch die Entscheidung vom 6. April 1995 nicht erfasst, nur durch eine unzutreffende Auslegung des Schreibens der Kommission vom 17. Februar 1995, der angefochtenen Entscheidung selbst und der Klagebeantwortung der Kommission erreichen können.

114. Die gekünstelte Argumentation der Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses Rechtsmittelgrunds ist, wie die Kommission zu Recht bemerkt, ein ungewöhnliches Beispiel von Substanzlosigkeit und Formalismus, die nur als Ausdruck einer besonderen Prozessstrategie verstanden werden können. Sie verdient jedenfalls keine detaillierte Widerlegung. Es genügt der Hinweis, dass schon dem Wortlaut der Entscheidung vom 6. April 1995 entnommen werden kann - und seitens des Gerichts auch entnommen wurde -, dass die Beschwerde über das ABC-Remailing in dieser Entscheidung nicht behandelt wurde.

115. Dieser Rechtsmittelgrund ist deshalb meines Erachtens als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verkennung des Rechtsbegriffs des inexistenten Rechtsakts

116. Die Rechtsmittelführerin meint, das Gericht habe die Kriterien, die für die Einstufung eines Rechtsaktes als inexistent maßgebend seien, falsch ausgelegt, denn es habe nicht die notwendigen Rechtsfolgen daraus abgeleitet, dass sowohl das Schreiben vom 12. April 1995 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 als auch die Entscheidung vom 14. August 1995 überfluessig gewesen seien.

117. Unter Vermeidung zweckloser Erörterungen möchte ich nur darauf hinweisen, dass diese - wie erinnerlich, ABC-Remailing betreffenden - Maßnahmen deshalb überfluessig gewesen sein sollen, weil mit der Entscheidung vom 6. April 1995 angeblich der das ABC-Remailing betreffende Teil der Beschwerde zurückgewiesen worden sei. Wie ich im Zusammenhang mit dem zweiten Rechtsmittelgrund ausgeführt habe, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Entscheidung selbst, dass dies nicht zutrifft, so dass die Rechtsmittelführerin von einer falschen Voraussetzung ausgeht.

118. Der dritte Rechtsmittelgrund ist damit unbeachtlich und dementsprechend als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung des Rechtsbegriffs des Gemeinschaftsinteresses

119. Die Kommission macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund sei insgesamt unzulässig, da er neues Vorbringen in das Verfahren einführe, das die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-204/95 nicht enthalten habe.

120. Obwohl die IECC die Entscheidung der Kommission vom 14. August 1995 nicht wegen fehlerhafter Anwendung des Begriffs des Gemeinschaftsinteresses angefochten hat, hat sie doch schon zu dieser Zeit gerügt, die Zurückweisung ihrer Beschwerde auf der Grundlage der von den öffentlichen Postbetreibern gegebenen Zusicherung, sie würden Artikel 25 Absatz 4 des Weltpostvertrags nicht für das Anhalten von ABC-Remailsendungen anwenden, sei rechtswidrig. Das Vorbringen im Zusammenhang mit dieser Rüge fällt in den Rahmen der rechtlichen Würdigung des Gerichts und weitet meines Erachtens den Streitgegenstand nicht unstatthaft aus.

121. Die Rechtsmittelführerin untergliedert diesen Rechtsmittelgrund in drei Teile.

122. Sie macht erstens geltend, das Gericht habe in Randnummer 148 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler mit seiner Feststellung begangen, die Kommission dürfe ihre Entscheidung auf das Fehlen eines Gemeinschaftsinteresses stützen, ohne diesen Begriff ausdrücklich zu nennen.

123. Wie ich bereits bei der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrunds in der Rechtssache C-449/98 P ausgeführt habe, ist die Bezugnahme auf das fehlende Gemeinschaftsinteresse nicht mehr als eine Kurzformel, mit der verknappt alle Situationen bezeichnet werden können, in denen die Kommission rechtmäßig von ihrem Ermessen Gebrauch machen kann, eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 nicht zu untersuchen. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass der Begriff ausdrücklich im Text einer Entscheidung auftaucht. Der Gerichtshof hat im Übrigen zu einem ähnlichen Vorbringen bereits festgestellt, dass das Gericht zu Recht angenommen hat, dass das Fehlen eines Gemeinschaftsinteresses die Grundlage der streitigen Entscheidung insgesamt bilde".

124. Im Rahmen des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrunds rügt die Rechtsmittelführerin hilfsweise, das Gericht habe das Gemeinschaftsinteresse auf der Grundlage nur eines Kriteriums gewürdigt, ohne die im Urteil Automec II aufgeführten Gesichtspunkte zu prüfen.

125. Aus den oben in den Nummern 65 ff. dargelegten Gründen ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

126. Im Rahmen des dritten Teils dieses Rechtsmittelgrunds macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den Begriff des Gemeinschaftsinteresses dadurch verkannt, dass es nicht ordnungsgemäß geprüft habe, ob die Rechte der Beschwerdeführerin durch die nationalen Gerichte hinreichend geschützt werden könnten.

127. In Randnummer 164 des angefochtenen Urteils erinnert das Gericht daran, dass die Kommission in ihrer Entscheidung vom 14. August 1995 nicht endgültig zur Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag auf das ABC-Remailing betreffende Praktiken der öffentlichen Postbetreiber Stellung genommen habe, und führt sodann aus: Die Entscheidung berührt daher nicht das Recht der Klägerin, von jedem ihr angemessen erscheinenden Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, falls sie den Beweis für eine Wiederaufnahme der von ihr für rechtswidrig gehaltenen Praktiken erlangt."

128. Nach Meinung der Rechtsmittelführerin ergibt sich aus diesem Urteilspassus ein Beurteilungskriterium für das Gemeinschaftsinteresse, das in der Entscheidung nicht erscheine und das das Gericht rechtswidrig hinzugefügt habe, um die Zurückweisung der Beschwerde zu rechtfertigen, ohne - wie es seine Pflicht gewesen wäre - zu prüfen, ob die nationalen Gerichte einen ausreichenden Schutz der Rechte der Beschwerdeführerin gewährleisten können.

129. Wie ausgeführt, lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht entnehmen, dass bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses an einer Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 ein ganz bestimmter Gesichtspunkt gewürdigt werden muss. Das angebliche Versäumnis, das die Rechtsmittelführerin in der Urteilsbegründung des Gerichts ausmacht, bietet jedenfalls keine Grundlage für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, denn es wird darin nicht gesagt, die Zurückweisung der Beschwerde sei deshalb gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführer die nationalen Gerichte anrufen könnten.

130. Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Verstoß gegen die Artikel 3 Buchstabe g, 85, 86, 89 und 155 EG-Vertrag

131. Die Rechtsmittelführerin rügt eine fehlerhafte Auslegung der genauen Reichweite der Rolle, die die Artikel 89 und 155 EG-Vertrag der Kommission für die Gewährleistung der richtigen Anwendung der Artikel 3 Buchstabe g, 85 und 86 EG-Vertrag zuweisen. Aus der Zusammenschau dieser Bestimmung ergebe sich, dass die Kommission eine Verfälschung des Wettbewerbs verhindern müsse, was aber nicht vereinbar sei mit der Entscheidung, eine Zuwiderhandlung nur deshalb nicht weiter zu verfolgen, weil sie nach dem Sachverhalt habe annehmen dürfen, dass es nicht zweckmäßig war, einer Beschwerde wegen später eingestellter Praktiken stattzugeben" (Randnr. 146 a. E. des angefochtenen Urteils). Die Rechtsmittelführerin bezieht sich insoweit auf die Schlussanträge und das Urteil in der Rechtssache Ufex.

132. Dem Urteil GEMA vom 20. Januar 1981 sei zu entnehmen, dass die Kommission wegen ihrer Befugnis aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, eine Entscheidung über das Verbot einer nachgewiesenen wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung zu erlassen, in einem solchen Fall nur unter bestimmten Umständen vom Erlass einer solchen Entscheidung absehen dürfe.

133. Nach dem Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache BEMIM bestehe die der Kommission in der Verordnung Nr. 17 zuerkannte Befugnis, eine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag nicht zu erlassen, nur in Fällen, in denen ihre Zuständigkeit nicht ausschließlich sei, sondern mit der der Gerichte der Mitgliedstaaten konkurriere. Im Umkehrschluss dürfe die Kommission von dieser Befugnis folglich keinen Gebrauch machen, wenn ihre Kompetenz ausschließlich sei.

Die erforderlichen Maßnahmen zur Untersuchung einer Beschwerde gegen die Postverwaltungen der Mitgliedstaaten wegen Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag durch abgestimmtes Verhalten bei der Anwendung von Artikel 25 des Weltpostvertrags und dem Anhalten von Remailsendungen gingen aber über die Kompetenzen eines nationalen Gerichts oder sogar mehrerer, in verschiedenen Mitgliedstaaten gesondert handelnder nationaler Gerichte hinaus. Damit sei die Kommission für die Behandlung einer solchen Beschwerde de facto ausschließlich zuständig.

134. Hinsichtlich der Zulässigkeit des fünften Rechtsmittelgrunds verweise ich auf meine Ausführungen im Zusammenhang mit dem vorherigen Rechtsmittelgrund.

135. Das Vorbringen der IECC im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrunds bildet zu einem erheblichen Teil nur eine andere Facette ihrer Argumentation im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrunds, die bereits umfassend geprüft wurde. Zusammengefasst geht es dabei um eine Abgrenzung der Verpflichtungen der Kommission, wenn sie mit einer Beschwerde über wettbewerbsbeschränkende Praktiken befasst wird. Ich verweise deshalb auf meine Ausführungen zum vierten Rechtsmittelgrund.

136. Der einzige eigenständige Gesichtspunkt im Rahmen dieses Rechtsmittelgrunds ist meines Erachtens der Vergleich zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und dem Sachverhalt, der dem Urteil Ufex vom 4. März 1999 zugrunde lag, auf das die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung eingehend Bezug genommen hat.

Sie meint, in beiden Fällen habe die Kommission ein Verbot nachgewiesener Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln abgelehnt, weil sie angeblich bereits beendet gewesen seien, ohne aber deren etwaiges Fortwirken in ihre Einschätzung des Gemeinschaftsinteresses einzubeziehen.

137. Diese Auslegung der Rechtsmittelführerin mag zunächst schlüssig erscheinen, sie ist aber bewusst vereinfachend.

138. Im Urteil Ufex hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, weil es entschieden hatte, dass die Untersuchung einer Beschwerde über vergangene Zuwiderhandlungen nicht der der Kommission durch den Vertrag übertragenen Aufgabe entspreche, sondern im Wesentlichen dazu diene, es der Beschwerdeführerin zu erleichtern, zur Erlangung von Schadensersatz vor den nationalen Gerichten ein Fehlverhalten zu beweisen.

139. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ufex wandte ich mich vor allem gegen die in der dort angefochtenen Entscheidung enthaltene und im Urteil des Gerichts bestätigte allgemeine Aussage, die Kommission dürfe - kurz gesagt - jegliche Beschwerde wegen wettbewerbswidriger Praktiken unbeachtet lassen, sobald die Praktiken nur beendet seien. Besonders verfehlt erschien mir dabei das Argument, unter solchen Umständen sei das einzige betroffene Interesse nur noch das private Interesse des Antragstellers an der leichteren Erlangung von Schadensersatz wegen dieser Praktiken.

140. Ich führte insoweit aus: Die Kommission darf einen solchen Zustand nicht dulden, sondern ist verpflichtet, den freien Wettbewerb auf dem betroffenen Sektor wiederherzustellen, sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass ihr Eingreifen im ,Gemeinschaftsinteresse liegt." Diese Zielsetzung erschien mir im Übrigen ohne weiteres vereinbar damit, dass die Beschwerdeführer ihrerseits private Interessen verfolgten.

141. Ich gelangte demgemäß zu dem Ergebnis, die Kommission dürfe von der Untersuchung einer Beschwerde nicht unter dem Vorwand absehen", die in Frage stehenden Praktiken, deren Unvereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften nachgewiesen war, seien endgültig beendet, ohne deren mögliche Fortwirkung zu prüfen.

142. Der Gerichtshof schloss sich dieser Auslegung in seinem Urteil offenbar an, indem er ausführte: [D]ie Kommission [darf] bei einer Entscheidung über die Prioritäten bei der Behandlung der ihr vorliegenden Beschwerden nicht bestimmte Situationen, die unter die ihr durch den Vertrag zugewiesene Aufgabe fallen, als von vornherein von ihrem Tätigkeitsbereich ausgeschlossen ansehen." Damit wurde auf die besorgniserregende Art und Weise reagiert, in der die Kommission ihre eigene Rolle verstand, womit sie die Untersuchung beendeter Praktiken ohne jede weitere Begründung vermeiden konnte.

143. Weiterhin führte der Gerichtshof aus: Die Kommission darf also nicht unter Berufung auf die bloße Tatsache, dass angeblich vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, die Behandlung einer dieser Praktiken beanstandenden Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses einstellen, ohne festgestellt zu haben, dass keine wettbewerbswidrigen Wirkungen fortdauern und dass der Beschwerde kein Gemeinschaftsinteresse aufgrund der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder von deren fortdauernden Wirkungen zukommt."

144. Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache weist jedoch nicht die gleichen Merkmale auf.

145. Erstens hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission keine endgültige Prüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Praktiken im Hinblick auf Artikel 86 EG-Vertrag vorgenommen habe. Es lässt sich somit nicht ohne weiteres annehmen, dass das streitige Anhalten von Post eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 EG-Vertrag dargestellt habe. Das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-147/97 und C-148/97, wonach die Ausübung der Befugnisse eines öffentlichen Postbetreibers aus Artikel 25 Absatz 3 des Weltpostvertrages unter bestimmten Voraussetzungen mit den Wettbewerbsvorschriften vereinbar ist, steht einem solchen voreiligen Schluss entgegen. Die zentrale Erwägung dieses Urteils ist es, dass andernfalls die Erfuellung der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe des öffentlichen Postbetreibers, seinen Verpflichtungen aus dem Weltpostvertrag unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nachzukommen, gefährdet wäre. Auch wenn sich das Urteil auf das nichtmaterielle ABA-Remailing bezog, gilt es vermutlich für jede Form des Remailings.

Im Entscheidungssachverhalt des Urteils Ufex hatte die Kommission dagegen durchaus in ihrer Entscheidung GD-Net abschließend festgestellt, dass die streitigen Praktiken den Wettbewerb verfälschten.

146. Zweitens enthält das angefochtene Urteil nicht Erwägungen wie Randnummer 58 des Urteils des Gerichts vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95 - das durch das Urteil Ufex aufgehoben wurde -, wonach die Untersuchung der Sache und die Feststellung früherer Zuwiderhandlungen nicht mehr dem Interesse dienen [würde], den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen zu schützen, und ... damit nicht mehr der der Kommission durch den Vertrag übertragenen Aufgabe [entspräche]", was, wie oben ausgeführt, auf eine rechtswidrige Unterlassung" der Gemeinschaftsbehörden hindeuten könnte.

In der vorliegenden Rechtssache legen die Randnummern 146 ff. des angefochtenen Urteils den Schluss nahe, dass die Beendigung der fraglichen Praktiken die Kommission nicht dazu befugen, untätig zu bleiben. Zurückhaltender wird dies lediglich als ein Gesichtspunkt für die Einschätzung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortsetzung der Beschwerdeprüfung bewertet.

147. Schließlich hat das Gericht im vorliegenden Fall in den Randnummern 150 bis 153 des angefochtenen Urteils eingehend den weiteren Gesichtspunkt gewürdigt, auf den die Kommission bei ihrer Entscheidung, die Untersuchung der Beschwerde nicht fortzuführen, abstellte, nämlich die angesichts der Zusicherungen der öffentlichen Postbetreiber geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich die fraglichen Praktiken wiederholen könnten, die - woran zu erinnern ist - die Kommission nicht im Licht von Artikel 86 EG-Vertrag bewertete. In dieser Gefahr liegt im Übrigen nach Meinung der Rechtsmittelführerin hauptsächlich die fortwirkende Wettbewerbsverfälschung.

148. Aus diesen drei Überlegungen ergibt sich meines Erachtens, dass die Aussagen des Urteils Ufex im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.

149. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Begründungsmängel

150. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin enthält das angefochtene Urteil drei Widersprüche, die Begründungsmängel seien.

151. Erstens heiße es in Randnummer 121 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Randnummer 69, dass die Entscheidung vom 6. April 1995 nicht die angeblichen Zuwiderhandlungen der öffentlichen Postbetreiber gegen Artikel 85 EG-Vertrag betreffe, während die Randnummern 97 bis 100 des angefochtenen Urteils zum gegenteiligen Schluss führten.

152. Dieses erste (und artifizielle) Argument ist bestenfalls unbeachtlich, da ein Beschwerdeführer gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 der Kommission für ihre Prüfung einer Beschwerde keine bestimmte Reihenfolge oder rechtliche Bewertung des Beschwerdesachverhalts vorschreiben kann. Im Übrigen vermag die Rechtsmittelführerin aus den genannten Passagen den angeblichen Widerspruch nur herauszulesen, indem sie verschiedene, den Ausführungen des Gerichts fremde Gesichtspunkte und Schlüsse vermengt, die in keiner Hinsicht tragfähig erscheinen.

153. Zweitens sei es widersprüchlich, dass einerseits in Randnummer 145 des angefochtenen Urteils ausgeführt werde, aus der Entscheidung vom 14. August 1995 über das ABC-Remailing [gehe] hervor, dass die Kommission keine endgültige Prüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Praktiken im Hinblick auf Artikel 86 des Vertrages vorgenommen" habe, und andererseits in Randnummer 105, dass die Kommission ... durch ihre Feststellung, dass das Anhalten geschäftlicher ABA-Remailsendungen keinen Missbrauch im Sinne von Artikel 86 des Vertrages darstelle, einen Rechtsfehler begangen" habe.

154. Dieser angebliche Widerspruch ist nicht feststellbar, da das Gericht im ersten Passus die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 14. August 1995, von ihrer Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung seinerzeit keinen Gebrauch zu machen, prüft und in der zweiten Stelle zu dem Schluss kommt, dass die endgültige Entscheidung vom 6. April 1995 über die Vereinbarkeit der fraglichen Praktiken mit Artikel 86 EG-Vertrag rechtlich fehlerhaft gewesen sei.

Der angebliche Widerspruch wird nur aus Argumenten hergeleitet, die entweder die jeweilige Tragweite der Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995 oder die Grenzen der Befugnis der Kommission betreffen, eine endgültige Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung nicht zur erlassen. Es handelt sich damit um materiell-rechtliche Rügen, die zum einen bereits im Rahmen anderer Rechtsmittelgründe geprüft wurden und zum anderen mit einer angeblichen Verletzung wesentlicher Formerfordernisse nichts zu tun haben.

155. Drittens meint die Rechtsmittelführerin, bestimmte Teile des angefochtenen Urteils seien argumentativ miteinander unvereinbar. Einerseits erkläre das Gericht in den Randnummern 169 bis 171, dass die bloße Existenz von Artikel 25 des Weltpostvertrages noch keine Zuwiderhandlung der öffentlichen Postbetreiber gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht bilde, sondern dass nur die Anwendung dieses Artikels unter das Gemeinschaftsrecht fallen könne, sofern sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige. Andererseits erkenne es in den Randnummern 99 bis 101 die bestehende Verknüpfung zwischen der CEPT-Übereinkunft und der Notwendigkeit an, den in Artikel 25 des Weltpostvertrages vorgesehenen Mechanismus anzuwenden, und stelle auch fest, dass die öffentlichen Postbetreiber sich bei dem streitigen Anhalten von Post tatsächlich auf diese Bestimmung berufen hätten.

156. Für mich ist nicht nachvollziehbar, worin der Widerspruch, den die Rechtsmittelführerin zwischen diesen Urteilspassagen ausmacht, bestehen soll.

Im ersten Passus, d. h. in den Randnummern 169 bis 171, weist das Gericht im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitsprüfung das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurück, schon das Bestehen von Artikel 25 des Weltpostvertrages sei kollusives Verhalten. Es gelangt - meines Erachtens zu Recht - zu dem Schluss, nur die konkrete Anwendung dieser Bestimmung, die im Übrigen in einem internationalen Vertrag mit einer Universalaufgabe enthalten sei, könne die Frage nach der Vereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften aufwerfen, sofern und soweit der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt sei. Insoweit ist - die von der Rechtsmittelführerin nicht in ihren Vergleich einbezogene - Hauptaussage des ersten Satzes in Randnummer 171 ausschlaggebend, dass Artikel 25 nicht zum Anhalten von Remailsendungen verpflichtet".

In den Randnummern 99 bis 101 des angefochtenen Urteils beanstandet das Gericht hingegen zu Recht die Auslegung von Artikel 86 in der Entscheidung der Kommission vom 6. April 1995 im Zusammenhang mit Fällen, in denen Artikel 25 des Weltpostvertrages angewandt wurde.

157. Der sechste Rechtsmittelgrund ist insgesamt zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund: Verkennung des Rechtsbegriffs des Ermessensmissbrauchs

158. Die Rechtsmittelführerin macht schließlich geltend, das Gericht habe ihr Vorbringen zu einem Ermessensmissbrauch beim Erlass der Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995 fehlerhaft gewürdigt.

159. Erstens habe es zu Unrecht eine Gesamtprüfung aller beigebrachten Beweise versäumt und einige von ihnen überhaupt nicht geprüft.

160. Dass das Gericht die geltend gemachten Gesichtspunkte gesondert geprüft hat, bedeutet indessen nicht, dass es sie nicht auch insgesamt würdigte. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der in erster Instanz gerügte Ermessensmissbrauch darin bestanden haben soll, dass die Kommission ihre Befugnisse im Sinne einer Begünstigung sektorieller Interessen der öffentlichen Postbetreiber ausgeübt habe. In Randnummer 190 a. E. des angefochtenen Urteils hielt es das Gericht für zulässig, dass die Kommission mit ihrem Vorgehen im Postsektor den doppelten Zweck verfolgt habe, die Anwendung der Wettbewerbsregeln und zugleich den Erlass von Rechtsvorschriften zur Liberalisierung dieses Sektors sicherzustellen; es gebe folglich keinen Grund für die Annahme, dass diese doppelte Zielsetzung einen Ermessensmissbrauch darstelle, mit dem die streitigen Entscheidungen behaftet wären.

Keiner der vom Gericht angeblich nicht geprüften Gesichtspunkte steht aber diesem Ergebnis entgegen, selbst wenn sie relevant und stichhaltig wären.

161. Die Rechtsmittelführerin macht zweitens geltend, das Gericht habe zu Unrecht in Randnummer 193 des Urteils festgestellt, bei der Prüfung eines Ermessensmissbrauchs der Kommission sei sachgerechterweise nicht zu berücksichtigen, wie die Kommission in anderen Fällen im gleichen Sektor geurteilt habe.

162. Dazu genügt der Hinweis, dass das Gericht festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin auf andere Beschwerden und Verfahren betreffend den Postbereich Bezug genommen habe, die sich vom Remailing klar unterschieden. Seine rechtliche Würdigung steht daher völlig im Einklang mit den rechtlichen Gesichtspunkten, auf die die Rüge eines Ermessensmissbrauchs gestützt werden kann.

163. Der siebte Rechtsmittelgrund ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

Kosten

164. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, trägt die unterliegende Partei die Kosten. Werden, wie ich vorschlage, alle Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerin in beiden Verfahren als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen, so sind der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

165. Da ich zu dem Ergebnis gelange, dass keiner der Rechtsmittelgründe gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95 und in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 durchgreift, schlage ich vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

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