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Document 61998CC0347
Opinion of Mr Advocate General Alber delivered on 23 January 2001. # Commission of the European Communities v Kingdom of Belgium. # Failure by a State to fulfil its obligations - Social security - Regulation (EEC) No 1408/71 - Article 13(2)(f) - Legislation of a Member State providing for social security contributions to be levied on occupational disease benefits payable to persons who do not reside in that State and are no longer subject to its social security scheme. # Case C-347/98.
Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 23. Januar 2001.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Leistungen bei Berufskrankheit vorsieht, deren Empfänger nicht in diesem Staat wohnen und nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegen.
Rechtssache C-347/98.
Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 23. Januar 2001.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Leistungen bei Berufskrankheit vorsieht, deren Empfänger nicht in diesem Staat wohnen und nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegen.
Rechtssache C-347/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2001 I-03327
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:47
Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 23. Januar 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Leistungen bei Berufskrankheit vorsieht, deren Empfänger nicht in diesem Staat wohnen und nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegen. - Rechtssache C-347/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-03327
I - Zum Streitgegenstand
1. Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Belgien begehrt die Kommission festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates verstoßen habe, dass es persönliche Beiträge auf belgische Berufskrankheitsrenten erhebt, deren Empfänger nicht in Belgien wohnen, und keine anderen belgischen Sozialleistungen als die in Rede stehenden Renten beziehen bzw. die nicht mehr dem belgischen Sozialversicherungssystem angehören.
2. In diesen Fällen dürfte Belgien keine solchen Beiträge erheben, da die betroffenen Personen ausschließlich den Rechtsvorschriften des anderen, also des Wohnsitzstaates unterlägen und die belgischen Regelungen - auch die der Beitragspflicht - deshalb nicht gelten würden bzw. könnten.
3. Die Kommission trägt vor, Artikel 46 der koordinierten Gesetze über die Entschädigung der Berufskrankheiten vom 3. Juni 1970 (art. 46 des lois relatives à la réparation des maladies professionnelles coordonnées; im Folgenden: Artikel 46 Gesetz) stehe im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71.
4. Artikel 46 des Gesetzes lautet sinngemäß:
Das Opfer einer Berufskrankheit als Begünstigter einer Rente, einer Entschädigung oder einer Beihilfe im Sinne dieser Gesetze bleibt zur Zahlung von Beiträgen unter Anwendung der Sozialversicherungsgesetzgebung verpflichtet.
5. Die Kommission beanstandet die so formulierte Beitragspflicht an sich nicht, wie dem Mahnschreiben zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu entnehmen ist, sondern nur die Erhebung der Sozialabgaben auf bestimmte Renten, deren Bezieher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die dort eine Rente des Wohnstaates beziehen.
II - Zum Verfahren
6. Nach Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch das Mahnschreiben vom 24. September 1996 erbat die belgische Regierung Fristverlängerung zur Beantwortung des Schreibens, die gewährt wurde. Da die Kommission das Antwortschreiben vergeblich anmahnte, erließ sie am 6. November 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie im Wesentlichen die Erhebung eines persönlichen Beitrags in Höhe von 13,07 % auf belgische Berufskrankheitsrenten, deren Empfänger nicht in den Genuss anderer Sozialleistungen als der in Rede stehenden Rente kommen und nicht in Belgien wohnen, rügt. Die belgische Regierung antwortete daraufhin mit Schreiben vom 12. Mai 1998, in dem sie den Standpunkt vertrat, der inkriminierte Artikel 46 des Gesetzes verstoße nicht gegen die Verordnung Nr. 1408/71. Daraufhin erhob die Kommission Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof, eingetragen ins Register am 22. September 1998, und beantragt,
1. festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates verstoßen hat, dass es persönliche Beiträge in Höhe von 13,07 % auf belgische Berufskrankheitsrenten erhebt, deren Empfänger nicht in Belgien wohnen und nicht mehr dem belgischen Sozialversicherungssystem angehören;
2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
7. Das Königreich Belgien beantragt, die Klage abzuweisen und über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
8. Durch Beschluss vom 1. März 1999 wurde das Königreich der Niederlande als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des beklagten Mitgliedstaats zugelassen.
9. In dem Verfahren hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
III - Anwendbare Vorschriften
A - Gemeinschaftsrecht
1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
10. Artikel 13 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und f lautet:
(1) Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt ...
b) - e) ...
f) Eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften."
11. In Artikel 17 heißt es:
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren."
12. Artikel 27 lautet:
Ein Rentner, der nach Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt ist und ... nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt wäre."
13. Artikel 33 hat folgenden Wortlaut:
(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der von ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
(2) Hat der Rentenberechtigte in den in Artikel 28a erfassten Fällen aufgrund seines Wohnsitzes für Beiträge oder gleichwertige Abzüge aufzukommen, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates zu haben, in dessen Gebiet er wohnt, werden diese Beiträge nicht fällig."
14. Artikel 52 lautet:
Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,
a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden."
15. Artikel 77 lautet:
(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
(2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt:
a) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates.
b) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, erhält die Leistungen
i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen ... nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder
ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Rentner die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen ... nach den betreffenden Rechtsvorschriften besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft."
2) Verordnung (EWG) Nr. 574/72
16. Artikel 10b dieser Verordnung lautet:
Der Zeitpunkt und die Voraussetzungen, zu denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiter für die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung [1408/71] genannte Person gelten, werden nach diesen Rechtsvorschriften bestimmt. Der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften auf diese Person anwendbar werden, erkundigt sich bei dem von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten Träger nach diesem Zeitpunkt."
B - Nationales Recht
17. Der streiterhebliche Artikel 46 der koordinierten Gesetze über die Entschädigung bei Berufskrankheiten ist bereits unter der Nummer 3 wiedergegeben.
IV - Vortrag der Beteiligten
1) Die Kommission
18. Die Kommission wirft dem beklagten Mitgliedstaat die Erhebung von Sozialabgaben auf Renten wegen Berufskrankheit vor, deren Bezieher in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und von dem dortigen Mitgliedstaat ebenfalls eine Rente erhalten. Dies stehe im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71. Diese Vorschrift sei Ausdruck des in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung niedergelegten Grundsatzes, dass die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats angewandt werden sollen. Die Vorschrift sei nach dem Urteil Ten Holder eingeführt worden, um den zuständigen Staat für die Personen zu bestimmen, die jede Berufstätigkeit unter der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats eingestellt hätten und auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnten. Daraus folge, dass in dem Fall, in dem die Sozialversicherungsgesetzgebung eines Mitgliedstaats nicht länger anwendbar sei, gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 die Gesetzgebung des Wohnstaats anwendbar werde.
19. Die Kommission beruft sich auf die Urteile Perenboom, Kommission/Belgien und Kuusijärvi, um zu dem Schluss zu kommen, dass nach ihrer Ansicht Personen, die in Belgien keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgingen und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hätten, ausschließlich der Gesetzgebung dieses letzteren Mitgliedstaats unterworfen seien. Daher seien die belgischen Behörden auch nicht mehr befugt, Sozialabgaben auf die Renten wegen Berufskrankheit von Personen, die sich in einer derartigen Situation befänden, zu erheben.
20. Gegen den von der belgischen Regierung vorgetragenen Einwand, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f sei nicht auf die beschriebene Situation anwendbar, da die Bezieher von Renten wegen Berufskrankheit weiterhin der belgischen Sozialversicherung unterlägen, und dies sowohl im Hinblick auf die Krankenkosten als auch die Familienleistungen, argumentiert die Kommission, dass nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 der Wohnstaat für die Krankenkosten zuständig sei. Gemäß Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 sei nur der Staat zur Erhebung von Beiträgen befugt, der auch die Lasten trage. Ebenso sei entsprechend dem achten Kapitel der Verordnung Nr. 1408/71 der Wohnstaat für die Familienleistungen zuständig.
21. Den Hinweis der belgischen Regierung auf Artikel 52 der Verordnung Nr. 1408/71, nach dem Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts und Geldleistungen vom zuständigen Träger erhalten, weist die Kommission mit dem Argument zurück, es gehe in dieser Regelung nicht um die klassischen Krankenkosten im Sinne des ersten Kapitels der Verordnung Nr. 1408/71, sondern um spezifische Leistungen bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Den Einwand der belgischen Regierung, die Beiträge seien die Gegenleistung für die Zugehörigkeit zum belgischen Sozialversicherungssystem, weist die Kommission schließlich mit dem Hinweis zurück, der belgische Staat sei gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 überhaupt nicht mehr zuständig, sondern nur noch der Wohnstaat.
2) Die belgische Regierung
22. Die belgische Regierung macht in erster Linie geltend, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 sei auf die von der Kommission bezeichneten Fälle nicht anwendbar. Hilfsweise macht sie geltend, selbst wenn Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Anwendung fände, verstieße die Erhebung der streitigen Sozialversicherungsbeiträge nicht gegen diese Vorschrift.
23. Die belgische Regierung geht bei ihrer Argumentation davon aus, in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 sei der Grundsatz der lex loci laboris" verankert, der bedeute, dass grundsätzlich die Rechtsordnung des Beschäftigungsstaats anwendbar sei, selbst wenn der Erwerbstätige in einem anderen Mitgliedstaat wohne. Von diesem Grundsatz sehe Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung eine Ausnahme mit subsidiärem Charakter vor. Sie sei folglich eng auszulegen und nur bei Erfuellung ihrer Voraussetzungen könne der Wechsel der anwendbaren Rechtsordnung vom Beschäftigungsstaat auf den Wohnstaat übergehen. Eine der Voraussetzungen hierfür sei, dass eine Person den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliege, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats anwendbar würden. Die Frage sei also, unter welchen Voraussetzungen Rechtsvorschriften - im vorliegenden Fall die belgischen Sozialversicherungsvorschriften - aufhörten anwendbar zu sein auf Empfänger von Renten bei Berufskrankheit, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, wo sie im Übrigen eine andere Rente bezögen.
24. Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 ersetze nicht die verschiedenen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen durch das Gemeinschaftsrecht, sondern enthalte Regeln, wie sich aus dem Urteil Kits van Heijningen ergebe, die es ermöglichten, die anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen, um die gleichzeitige Anwendbarkeit mehrerer mitgliedstaatlicher Rechtsordnungen zu vermeiden und um zu verhindern, dass die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Personen in Ermangelung einer anwendbaren Rechtsordnung ihres sozialversicherungsrechtlichen Schutzes verlustig gingen.
25. Im vorliegenden Fall bleibe die belgische Gesetzgebung der sozialen Sicherheit effektiv anwendbar. Das drücke sich zum einen durch die Gewährung von Leistungen nach dem belgischen System der Berufskrankheiten aus sowie durch Leistungen anderer Zweige der sozialen Sicherheit, wie z. B. Familienleistungen, Krankenkosten und die Validierung von Zeiten für die Altersrente in all den Fällen, in denen eine Erwerbsunfähigkeit von über 66 % eingetreten sei. Für diese Personen werde also der Status der Sozialversicherten aufrechterhalten.
26. Außerdem hänge die Frage, ob eine mitgliedstaatliche Rechtsordnung nicht länger anwendbar sei, entsprechend Artikel 10b der Verordnung Nr. 574/72, von den mitgliedstaatlichen Vorschriften ab. Das Gemeinschaftsrecht verweise also ausdrücklich auf das mitgliedstaatliche Recht. Im Hinblick auf die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, die Grenzen der Anwendbarkeit seiner Rechtsordnung zu bestimmen, verweist die belgische Regierung auf die Urteile Coppola und Ten Holder.
27. Im Übrigen sei es mit dem Grundsatz wohlerworbener Rechte unvereinbar, die belgischen Rechtsvorschriften nicht länger anzuwenden und folglich die in Rede stehenden Leistungen nicht länger zu gewähren. Der Wohnortwechsel allein könne nicht bewirken, dass eine Person unter das Sozialversicherungssystem des Wohnstaates falle.
28. Die Vereinbarkeit der Fortgeltung der belgischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht werde auch durch Artikel 52 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt, in dem von dem zuständigen Träger" die Rede sei, zu dessen Lasten sowohl die Sach- als auch die Geldleistungen einer in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Person gingen. In der Praxis verhalte es sich so, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat wohnender Empfänger einer Berufskrankheitsrente das Formular E 123 vom Fonds des Maladies professionnelles" (FMP) erhalte. Auf dessen Grundlage würden ihm im Wohnstaat die Leistungen bei Krankheit gewährt, die vom FMP erstattet würden.
29. Im Ergebnis sei also davon auszugehen, dass Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anwendbar sei, das belgische Recht also weiter anwendbar bleibe, und zwar sowohl aufgrund der den Mitgliedstaaten übertragenen Kompetenz als auch aufgrund der Tatsache, dass die Opfer einer Berufskrankheit weiter diesem Sozialversicherungssystem unterlägen, selbst wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, und dass daraus schließlich kein Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht erwachse.
30. Die belgische Regierung macht folglich nur hilfsweise geltend, dass die Beitragserhebung auf jeden Fall gemeinschaftsrechtskonform sei. Sie werde diskriminierungsfrei erhoben, gleichgültig, ob ein Begünstigter auf belgischem Staatsgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat wohne. Die Berechtigten hätten weiter die Eigenschaft als Sozialversicherte inne - sei es vollständig, sei es teilweise -, je nachdem, ob die Erwerbsunfähigkeit mindestens 66 % betrage oder nicht. Die Beitragszahlung sei die Gegenleistung für die Leistungen, auf die die Berechtigten Anspruch hätten.
31. Nur für den Fall, dass der Gerichtshof die Klage dennoch als begründet betrachten sollte, weist die belgische Regierung darauf hin, eventuelle Beitragsrückzahlungen sollten nicht für Zeiträume verlangt werden können, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2195/91, also vor dem 29. Juli 1991 lägen.
3) Die niederländische Regierung
32. Die niederländische Regierung, die dem Streit beigetreten ist, um den Antrag der belgischen Regierung zu unterstützen, vertritt den Standpunkt, dass die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f nicht zur Folge hätten, dass derjenige, der eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat beende, der Sozialversicherungsgesetzgebung dieses Staates nicht mehr unterworfen sei, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohne oder seinen Wohnsitz dorthin verlege. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f stehe der Fortgeltung der Rechtsvorschriften des Staates der letzten Beschäftigung nicht entgegen, soweit diese Vorschriften das vorsähen.
33. Als Grund für die Intervention gibt die niederländische Regierung die Haltung der Kommission gegenüber dem niederländischen Pflichtversicherungssystem an. In der niederländischen Rechtsordnung gebe es eine Pflichtversicherung für Personen, die eine Leistung von langer Dauer bei Erwerbsunfähigkeit, Alter oder Tod bezögen, auch wenn sie außerhalb der Niederlande wohnten. Diese Versicherung habe zur Folge, dass die Versicherten Leistungen bei Alter und Tod sowie Familienleistungen und bestimmte Krankenkosten bezögen. Diese Versicherten müssten ebenso wie in den Niederlanden wohnende Versicherte Beiträge bezahlen. Die Kommission habe sich nun in einem Schreiben nach der Beendigung der obligatorischen Versicherung bei der Sozialversicherung für in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Rentenempfänger erkundigt. Daraus habe die niederländische Regierung geschlossen, dass die Niederlande zuständig seien, das Pflichtversicherungssystem für in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Empfänger von Langzeitleistungen bei Erwerbsunfähigkeit auch aufrechterhalten zu können. Durch die Klage im vorliegenden Rechtsstreit hält die niederländische Regierung es für möglich, dass die Kommission auch ihre Haltung gegenüber den niederländischen Vorschriften geändert haben könnte.
34. Die niederländische Regierung nimmt eine Analyse des Urteils Kuusijärvi sowie der Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 2195/91 vor, um ihren Standpunkt zu untermauern, die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats seien nur dann im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung nicht mehr anwendbar, wenn das die mitgliedstaatliche Rechtsordnung so vorsehe. Die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Anwendbarkeit seiner Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten - für die Artikel 10b der Verordnung Nr. 574/72 spreche - bewirke, dass die Betroffenen ihre Leistungsansprüche aufrechterhalten könnten und dass der Wohnstaat nicht unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt werde. Es mache dabei keinen wesentlichen Unterschied, ob die Fortgeltung der Rechtsvorschriften sich auf alle oder nur auf einige Zweige der sozialen Sicherheit bezöge. Schließlich sei im Rahmen der Verabschiedung der Verordnung Nr. 2195/91 auch Artikel 17 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Weise angepasst worden, dass nun auch für Personengruppen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmeregelungen vereinbart werden könnten. Nach Ansicht der niederländischen Regierung sind die Kollisionsregeln der Verordnung Nr. 1408/71 wie folgt zu verstehen:
- Solange ein Arbeitnehmer auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätig sei, könne ihm für den Anschluss an das System der sozialen Sicherheit dieses Staates kein Wohnsitzerfordernis entgegengehalten werden.
- Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer seine Erwerbstätigkeit einstelle und keine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat wieder aufnehme, seien Wohnsitzklauseln zulässig.
- Wenn jedoch der erste Mitgliedstaat kein Wohnsitzerfordernis für den Anschluss an sein System der sozialen Sicherheit aufstelle, bleibe diese Rechtsordnung anwendbar, auch wenn der ehemalige Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat wohne.
- Wenn der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr die Voraussetzungen für den Anschluss an das System des ersten Mitgliedstaats erfuelle, dann werde die Rechtsordnung des Wohnstaates von diesem Zeitpunkt an anwendbar.
- Im Interesse der betroffenen Personen könnten Ausnahmen zwischen dem Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit und dem Wohnstaat vereinbart werden.
35. Die niederländische Regierung unterzieht die Kollisionsnormen für Leistungen bei Krankheit und Familienleistungen einer näheren Analyse, um zu dem Schluss zu kommen, dass nicht - wie es die Kommission behaupte - die jeweiligen Vorschriften des Wohnstaates zur Anwendung kommen müssten, sondern nur dann, wenn dies aus den anwendbaren mitgliedstaatlichen Vorschriften folge (vgl. Artikel 27, 28 und 77 der Verordnung Nr. 1408/71). Es komme daher jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an.
36. Die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung impliziere die Kompetenz zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die niederländische Regierung weist in diesem Zusammenhang auf die Urteile Perenboom, De Jaeck und Molenaar hin.
37. Die niederländische Regierung nimmt auch zu einer potentiellen Kollision der Artikel 33 und 52 der Verordnung Nr. 1408/71 Stellung. Nach einer detaillierten Analyse dieser Vorschriften und ihrer Anwendungsfälle kommt sie zu dem Schluss, dass die Verordnung Nr. 1408/71 keinen Vorrang der einen Vorschrift vor der anderen aufstelle.
38. Abschließend nimmt die niederländische Regierung zu dem Problem der zeitlichen Wirkungen eines möglicherweise eine Vertragsverletzung feststellenden Urteils Stellung. Sie regt insofern an, eventuelle Wirkungen des Urteils auf die Zeit nach Erlass des Urteils zu beschränken.
39. Im Schriftsatz zur Beantwortung des Streithilfeersuchens schließt sich die belgische Regierung ausdrücklich diesem Begehren auf eine zeitliche Befristung des Urteils an.
V - Würdigung
40. Die Kommission geht mit ihrem Klagevorbringen offenbar davon aus, dass auf einen Empfänger von Rente bei Berufsunfähigkeit nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit in Belgien - aus welchen Gründen auch immer - die belgischen Rechtsvorschriften ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat nicht mehr anwendbar seien. Bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat schon während der Erwerbstätigkeit, wie dies beispielsweise bei Grenzgängern der Fall ist, würde sogar allein die Beendigung der Erwerbstätigkeit zur Unanwendbarkeit der belgischen Rechtsvorschriften führen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f wären dann die Rechtsvorschriften des Wohnstaates anwendbar. Die Unanwendbarkeit der belgischen Rechtsvorschriften bedinge die Unzulässigkeit der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf die von Belgien geleisteten Renten bei Berufskrankheit.
41. Die belgische Regierung geht demgegenüber davon aus, dass die belgischen Rechtsvorschriften weiter anwendbar seien, wofür in erster Linie die Leistung der Renten bei Berufskrankheit stehe sowie gegebenenfalls die Gewährung anderer Sozialleistungen wie die Übernahme von Krankenkosten oder die Leistung von Kindergeld. Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen sei das Korrelat des Fortbestehens der Sozialversicherteneigenschaft, die beispielsweise auch die Anerkennung von Zeiten bei der Rentenversicherung mit sich bringe.
42. Die Frage ist also, ob durch die Wohnsitzverlegung unter den beschriebenen Umständen allein Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung kommt, der die Rechtsvorschriften des Wohnstaates als die anwendbare Rechtsordnung vorschreibt, oder ob es Sache des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung ist, zu bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen seine Rechtsvorschriften fortgelten.
43. Zur Beantwortung dieser Frage kommt es auf die Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 und dabei insbesondere auf den Satzteil eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt" an. Nach dem Verständnis der Kommission greift diese Bestimmung bei Wegfall der Zuständigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a, also bei Wegfall der Anknüpfung durch die Erwerbstätigkeit, unmittelbar ein. Nach dem Verständnis der belgischen Regierung handelt es sich dabei um ein Tatbestandsmerkmal, das nicht ohne Prüfung der mitgliedstaatlichen Bestimmungen allein im Kontext der Verordnung Nr. 1408/71 ausgefuellt wird.
44. Aufschlussreich ist insofern Artikel 10b der Verordnung Nr. 574/72, der sich ausdrücklich auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 bezieht. Beide Vorschriften wurden nachträglich durch die Verordnung Nr. 2195/91 in die Verordnung Nr. 1408/71 bzw. 574/72 eingefügt. Artikel 10b der Verordnung Nr. 574/72 verweist ausdrücklich auf die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bestimmung des Zeitpunkts und der Voraussetzungen, zu denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiter für die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung genannten Personen gelten". Demnach sind also die mitgliedstaatlichen Vorschriften maßgeblich dafür, ob eine Person weiterhin ihrem Schutz untersteht oder nicht. Insofern ist das Argument der belgischen Regierung, die Empfänger von Renten wegen Berufskrankheit unterfielen unabhängig von ihrem Wohnort nach wie vor dem belgischen Sozialversicherungssystem, durchaus zutreffend.
45. Sachzusammenhang und Entstehungsgeschichte der Vorschriften zeigen, dass es sich bei Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 um einen Auffangtatbestand im Sinne einer Zuständigkeitszuweisung handelt, der nur dann zum Zuge kommt, wenn keine andere Zuständigkeit aus einem mitgliedstaatlichen Recht bzw. aus der Verordnung Nr. 1408/71 abgeleitet werden kann. Erst durch das Urteil in der Rechtssache Ten Holder - auf das in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 2195/91 ausdrücklich Bezug genommen wird und in dessen Gefolge Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 10b der Verordnung Nr. 574/72 erlassen wurden - ist eine Lücke" im Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 aufgezeigt worden, die eben durch die bezeichneten Vorschriften geschlossen wurde.
46. Es handelt sich in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f also nicht um eine originäre Zuweisung der Zuständigkeit, sondern um eine Ersatzzuständigkeit" für die Fälle, in denen keine andere in Titel II der Verordnung verankerte Zuständigkeit eingreift und eine einmal anwendbare mitgliedstaatliche Rechtsordnung entsprechend ihren Regeln, bedingt durch eine von der betroffenen Person veranlasste Veränderung der Umstände, nicht mehr anwendbar ist.
47. Der Gerichtshof hat dazu in dem Urteil Kuusijärvi ausgeführt:
Die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu denen Artikel 13 gehört, bilden ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen. Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind ..."
48. Man kann also davon ausgehen, dass für die Anwendbarkeit des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 die nach mitgliedstaatlichem Recht zu beurteilende Vorfrage zu stellen ist, ob eine einmal anwendbare mitgliedstaatliche Rechtsordnung fortgilt oder nicht. Das Merkmal, [e]ine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt" stellt insofern ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift dar.
49. Die Kommission hat nun in ihrem Klageantrag, im Hinblick auf das Vorverfahren erstmalig, auf die Empfänger von Berufskrankheitsrenten abgestellt, die nicht mehr dem belgischen Sozialversicherungssystem angehören". Dabei hat sie abstrakt die nach mitgliedstaatlichem Recht zu beurteilende Vorfrage nach der Fortgeltung einer einmal anwendbaren Rechtsordnung umgangen. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme hatte sie das Petitum noch so formuliert, dass sie auf die Empfänger von Berufskrankheitsrenten abgestellt hat, die keine anderen Leistungen der sozialen Sicherheit erhalten als die in Rede stehenden Renten.
50. Nach der Formulierung des Klageantrags bleibt es dahingestellt, unter welchen Voraussetzungen die betreffenden Personen nicht mehr dem belgischen Sozialversicherungssystem angehören. Diesen Umstand unterstellt, kann durchaus der Anwendungsbereich des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f - und damit die Geltung der Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates - eröffnet sein. Allerdings hat die belgische Regierung dieser Argumentation den Boden entzogen, indem sie vorgetragen hat, Empfänger von Renten bei Berufskrankheit gehörten immer dem belgischen Sozialversicherungssystem an.
51. In diesem Zusammenhang ist der von der Kommission im Vorverfahren gewählte Ansatz, nach dem sie auf die Personen abgestellt hat, die keine andere Leistung nach den belgischen Vorschriften als die zu gewährende Rente bei Berufskrankheit beziehen, relevant.
52. Das Argument der belgischen Regierung, dass die Zugehörigkeit zum belgischen Sozialversicherungssystem allein durch die Gewährung einer Rente bei Berufskrankheit begründet sei und von einer Beendigung der Anwendbarkeit der belgischen Rechtsvorschriften nur dann ausgegangen werden könnte, wenn auch die Auszahlung der Rente eingestellt werde, ist durchaus fragwürdig, handelt es sich doch bei der Rente wegen Berufskrankheit um eine Leistung, die durch frühere Beitragszahlungen erdient wurde und für die gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 die Wohnortklauseln aufgehoben sind. Wenn ein Anspruchsberechtigter auf eine Rente bei Berufskrankheit seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, berechtigt dies allein den die Rente gewährenden Mitgliedstaat nicht dazu, die Zahlung einzustellen.
53. Dies wäre, wie die belgische Regierung selbst vorträgt, unvereinbar mit dem Grundsatz wohlerworbener Rechte. Eine derartige Vorgehensweise stuende auch im Widerspruch zu den Grundsätzen der gemeinschaftlichen Koordinierungsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, die gemäß Artikel 42 EG den aus- und einwandernden Arbeitnehmern folgendes sichern:
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen."
54. Ebensowenig stichhaltig für die Weitergeltung des belgischen Rechtsanspruchs auf Beiträge scheint das Argument der belgischen Regierung, die Beiträge seien die Gegenleistung für die gezahlte Rente. Die Beiträge für eine Versicherung bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit werden regelmäßig während der aktiven Erwerbstätigkeit, sei es vom Arbeitgeber, sei es vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichtet. Bei Eintritt des Versicherungsfalles tritt hingegen die Solidargemeinschaft der Versicherten ein.
55. Die belgische Regierung hat jedoch noch auf andere Leistungen der sozialen Sicherheit verwiesen, die den Anspruchsberechtigten auf eine Rente bei Berufskrankheit gewährt werden. Dabei hat sie ausdrücklich die Krankenkosten sowie Familienleistungen erwähnt. Außerdem hat sie darauf verwiesen, dass die Sozialversicherteneigenschaft als solche aufrechterhalten werde mit der Folge, dass Zeiten der Gewährung von Berufskrankheitsrenten im Rahmen des Altersrentensystems validiert werden können. Vor allem dieser letzte Aspekt ist ebenso wie die Anspruchsberechtigung auf Leistungen bei Krankheit ein typisches Merkmal für die Zugehörigkeit zu einem Sozialversicherungssystem. Zwar hat die belgische Regierung auf eine Unterscheidung im Hinblick auf die Intensität des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes hingewiesen, je nachdem ob der Grad der Erwerbsunfähigkeit des Rentenempfängers bei Berufskrankheit über oder unter 66 % liegt. Es ist den Ausführungen der belgischen Regierung jedoch nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen, ob und in welcher Weise die Empfänger von Renten bei Berufskrankheit, deren Grad der Erwerbsunfähigkeit unter 66 % liegt, an das belgische Sozialversicherungssystem angeschlossen sind.
56. Die Kommission hat es ihrerseits versäumt darzulegen, unter welchen Umständen die belgischen Rechtsvorschriften auf einen in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Empfänger von einer Rente bei Berufskrankheit nicht mehr anwendbar sind. Sie hat insbesondere die Behauptung der belgischen Regierung, die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gälten für diese Personen in ihrer Gesamtheit fort, nicht zu entkräften versucht.
57. Unter der Prämisse, dass die Voraussetzung, nach der eine Person den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ein Tatbestandsmerkmal des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt, ist das Klagevorbringen der Kommission nicht schlüssig bzw. durch das Verteidigungsvorbringen der belgischen Regierung entkräftet.
58. Die Unterstellung der Kommission, dass bei Verlegung des Wohnsitzes einer in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Person in einen anderen Mitgliedstaat, die Rechtsvorschriften des Wohnstaates kraft Gemeinschaftsrecht in der Form des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar würden, scheint im Übrigen weder aus diesem Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zwingend zu folgen. Bezeichnenderweise haben die Parteien des Rechtsstreits die selben Urteile für ihre jeweils unterschiedliche Argumentation bemüht. Im Wortlaut des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f heißt es aber ausdrücklich: Eine Person ... unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften", d. h. also nach Maßgabe der Bestimmungen des Wohnstaates.
59. Diese Formulierung verweist also auf die Vorschriften des Wohnstaates, der gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f zuständig wird, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfuellt sind. Die Frage, für welche Zweige der sozialen Sicherheit eine Zuständigkeit eröffnet wird, ist jedoch durch die Verweisung an sich noch nicht beantwortet. Das hängt vielmehr von der Ausgestaltung der mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften ab. Dem Vortrag der belgischen Regierung, dass die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit nicht durch die Wohnsitznahme allein eröffnet werde, ist insofern beizupflichten. In diese Richtung zielen auch die von der niederländischen Regierung erwähnten Bestrebungen des Gemeinschaftsgesetzgebers bei Erlass der Verordnung Nr. 2195/91, dem nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 zuständig werdenden Wohnstaat unverhältnismäßige Belastungen zu ersparen.
60. Es ist nunmehr zu prüfen, inwiefern die einschlägigen Vorschriften des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 - der die [b]esondere[n] Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten" auflistet - mit dem im Vorigen skizzierten Verständnis des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 in Einklang stehen, oder ob aus ihnen die Beendigung der Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften abgeleitet werden kann.
61. Artikel 27 der Verordnung, der im Abschnitt V Rentenberechtigte und deren Familienangehörige" des Kapitels 1 Krankheit und Mutterschaft" steht, regelt die Zuständigkeit für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft" für Rentner, die nach Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt sind. Wenn die Person Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen Gebiet sie wohnt, und zugleich nach dessen Vorschriften Anspruch auf Leistungen der genannten Art hat, dann erhält sie nach diesen Vorschriften Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten. Hat sie keinen Anspruch auf solche Leistungen im Wohnstaat, greift Artikel 28 der Verordnung Nr. 1408/71 ein. Den Sonderfall eines Anspruchs auf Sachleistungen, ohne im Wohnstaat einen Anspruch auf Rente zu haben, regelt Artikel 28a der Verordnung Nr. 1408/71. Maßgeblich sind in diesen Fällen einmal mehr die mitgliedstaatlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Leistungen grundsätzlich eröffnet sein muss. Anknüpfend daran greift dann erst die gemeinschaftsrechtliche Lastenverteilung nach den Artikeln 27, 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 ein.
62. Diese Vorschriften sprechen in keiner Weise gegen die theoretische Möglichkeit der Fortgeltung der sozialrechtlichen Vorschriften eines eine Rente gewährenden Mitgliedstaats. Im Gegenteil ist und bleibt der Träger des die Rente gewährenden Mitgliedstaats potenziell leistungsverpflichtet. Deshalb wird in Artikel 28 an mehreren Stellen vom zuständigen Träger" und in Artikel 28a vom Träger eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaats" gesprochen.
63. Die Regelung des Artikels 33 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nur eine Konsequenz der vorausgehenden Lastenverteilung. Die Vorschrift regelt die Berechtigung zur Erhebung bzw. zum Einbehalt von Beiträgen zur Deckung der Leistungen bei Krankheit. Der zuständige Träger" ist demnach befugt - sozusagen als Gegenleistung für seine Leistungspflicht, die über diejenige zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente hinausgeht - Beiträge einzubehalten, sofern die für ihn geltenden Rechtsvorschriften das vorsehen. Die belgische Regierung verweist also nicht zufällig auf Artikel 33, um die Erhebung von Sozialabgaben auf die an Rentner in einen anderen Mitgliedstaat überwiesenen Renten bei Berufskrankheit zu rechtfertigen. Sie versäumt dabei nicht darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen Leistungen bei Krankheit grundsätzlich zu Lasten des belgischen Trägers gehen. Die Beitragserhebung steht jedenfalls in Einklang mit Artikel 33 Absatz 1. Auch Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 widerspricht dem nicht. Diese Vorschrift bezieht sich auf die in Artikel 28a der Verordnung geregelten Sonderfälle, in denen ein Sachleistungsanspruch im Wohnstaat besteht, ohne dass von diesem Mitgliedstaat eine Rente geschuldet würde. Nur für den Fall, dass der Berechtigte unter den beschriebenen Umständen für Beiträge oder gleichwertige Abzüge im Wohnstaat aufkommen muss, werden gemäß Artikel 33 Absatz 2 diese Beiträge zugunsten des die Rente gewährenden Staates nicht fällig. Ohne in die Entstehung der Beitragspflicht als solche einzugreifen, regelt der Gemeinschaftsgesetzgeber doch im Ergebnis, dass die Berechtigung zur Erhebung von Beiträgen letztlich mit der Leistungspflicht korreliert. Diese Bewertung hat der Gerichtshof im Übrigen in der Rechtssache Noij bestätigt.
64. Artikel 52 der Verordnung Nr. 1408/71 enthält demgegenüber eine Sonderregelung für Bezieher von Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit. Dieser Personenkreis erhält entsprechend Artikel 52 Buchstabe a der Verordnung Sachleistungen in dem Staat, in dem er wohnt aber für Rechnung des zuständigen Trägers". Selbst Geldleistungen können gemäß Artikel 52 Buchstabe b der Verordnung unter Umständen vom Träger des Wohnstaats gewährt werden aber ebenso für Rechnung des zuständigen Trägers. Zwar enthält Kapitel 4 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten" keine selbständige Regelung der Beitragspflicht. Das steht jedoch im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, nach denen die Beitragspflicht zur Versicherung wegen Arbeitsunfällen und Berufskrankheit regelmäßig vor dem Versicherungsfall besteht.
65. Artikel 52 der Verordnung Nr. 1408/71 steht jedenfalls der Annahme nicht entgegen, dass der belgische Träger als Verpflichteter einer Rente bei Berufskrankheit auch grundsätzlich der zuständige Träger" ist, der letztlich für die Gewährung der Leistungen aufkommen muss. Ein Konflikt der Vorschriften des Kapitels 1 Krankheit und Mutterschaft" mit denen des Kapitels 4 Arbeitsunfälle und Berufskrankheit" ist daher nicht erkennbar.
66. Die belgische Regierung verweist schließlich auf Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71, um zu belegen, dass der belgische Staat in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht für Familienleistungen an Empfänger von Renten bei Berufskrankheit zuständig ist. Insofern, als der belgische Staat der einzige Mitgliedstaat ist, der eine Rente gewährt, folgt diese Zuständigkeit aus Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71. Die Kommission stellt hingegen auch auf Fälle ab, in denen im Wohnstaat ebenfalls eine Rente geschuldet wird, und damit auf einen Anwendungsfall des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71. Danach besteht Anspruch auf Familienleistungen gemäß Buchstabe i im Wohnstaat, wenn Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht. Auch hier ist wiederum das mitgliedstaatliche Recht maßgeblich. Sieht das Recht des Wohnstaates einen solchen Anspruch nicht vor, kommt Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b ii zum Zuge. In dieser Vorschrift wird eine jeweils subsidiäre Zuständigkeit der eine Rente gewährenden Mitgliedstaaten verankert, und zwar in Abhängigkeit von der Dauer der für den Berechtigten geltenden Rechtsordnungen bzw. den Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Normen des jeweiligen Mitgliedstaats.
67. Auch bei Anwendung dieser Vorschrift bliebe also der belgische Staat grundsätzlich auf jeden Fall subsidiär zuständig zur Gewährung von Familienleistungen. Daher ist auch diese Vorschrift geeignet, den Vortrag der belgischen Regierung zu unterstützen.
68. Schließlich ist noch auf Artikel 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zu verweisen, der im Rahmen des Erlasses der Verordnung Nr. 2195/91 zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 geändert wurde. Die Vorschrift erlaubte schon immer, Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung zugunsten von erwerbstätigen Personen vorzusehen. Diese Möglichkeit wurde durch die angesprochene Änderungsverordnung auf [b]estimmte Personengruppen oder bestimmte Personen" erweitert. Artikel 17 ist so Ausdruck einer relativen Flexibilität, im Bedarfsfall auf bestimmte Situationen angemessen zu reagieren. Die Ausnahmeregelung bezieht sich also auch auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71, stellt diesen jedoch dadurch nicht in Frage. Die Vorschrift ist daher wohl indifferent im Hinblick auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f.
69. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Kommission es versäumt hat, darzulegen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Rechtsvorschriften Belgiens nicht mehr auf Personen anwendbar sind, die Bezieher von Berufskrankheitsrenten nach belgischem Recht sind. Dabei handelt es sich um eine unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71, dessen Verletzung die Kommission gerügt hat. Die Klage wäre nur dann begründet, wenn die Berechtigten einer Berufsunfähigkeitsrente belgischen Rechts keinen Anspruch auf eine andere Leistung der sozialen Sicherheit Belgiens und auch ansonsten nicht mehr den Status eines Sozialversicherten nach belgischem Recht hätten, mit der Folge, dass Zeiten der Leistungsgewährung der Berufsunfähigkeitsrente nicht im Rahmen des belgischen Sozialversicherungssystems berücksichtigt würden. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre davon auszugehen, dass die belgischen Rechtsvorschriften nicht weiterhin auf die Empfänger einer Berufsunfähigkeitsrente anwendbar wären. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es Sache des Mitgliedstaats, den Zeitpunkt, zu dem seine entsprechenden Rechtsvorschriften nicht mehr für die in Frage kommenden Personen gelten, und die Voraussetzungen hierfür gemäß Artikel 10b der Verordnung Nr. 574/72 zu bestimmen. Die Kommission hat nicht dargelegt, dass die belgischen Behörden noch nach einem auf diese Weise festgelegten Zeitpunkt Sozialbeiträge auf die fraglichen Berufsunfähigkeitsrenten erhoben haben. Die Klage ist daher abzuweisen.
VI - Kosten
70. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind ihre eigenen Kosten. Das Königreich der Niederlande trägt daher seine eigenen Kosten.
VII - Ergebnis
71. Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Entscheidung vor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Königreichs Belgien.
3. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.