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Document 61997TJ0260

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 13. Juli 2005.
    Camar Srl gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Schadensbemessung.
    Rechtssache T-260/97.

    Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-02741

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:283

    Rechtssache T-260/97

    Camar Srl

    gegen

    Rat der Europäischen Union      und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Gemeinsame Marktorganisation – Bananen – Einfuhrregelung – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Schadensbemessung“

    Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Juli 2005 

    Leitsätze des Urteils

    1.     Außervertragliche Haftung – Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, mit der ein Antrag auf Erlass von Übergangsmaßnahmen abgelehnt wurde – Schaden – Ersatz – Marktbeteiligte, denen rechtswidrig Einfuhrlizenzen nicht gewährt wurden – Rekonstruktion der finanziellen Lage – Schadensbemessung anhand des Verkaufswerts der Lizenzen

    (Artikel 288 EG; Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 30)

    2.     Außervertragliche Haftung – Schaden – Ersatz – Berücksichtigung der Geldentwertung – Anspruch auf monetäre Neubewertung – Dies ad quem für die monetäre Neubewertung – Anspruch auf Verzugszinsen – Dies a quo

    (Artikel 288 EG)

    1.     Der Ersatz eines Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft soll es grundsätzlich ermöglichen, den Geschädigten finanziell in die Lage zu versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn das betreffende Organ das für den Schaden ursächliche rechtswidrige Verhalten unterlassen hätte.

    Ergibt sich der Schaden daraus, dass weniger Einfuhrlizenzen für Drittlands‑ und nicht traditionelle AKP‑Bananen zugeteilt wurden, als der betreffende Marktbeteiligte erhalten hätte, wenn die Kommission es nicht rechtswidrig abgelehnt hätte, in Bezug auf ihn Übergangsmaßnahmen nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen zu erlassen, ist für die Bestimmung dieses Schadens erstens festzustellen, wie viele zusätzliche Einfuhrlizenzen diesem Marktbeteiligten hätten zugeteilt werden müssen, und zweitens die finanzielle Lage zu rekonstruieren, in der er sich befunden hätte, wenn er diese Lizenzen erhalten und genutzt hätte.

    Da diese Lizenzen zu der Zeit, zu der dieser Marktbeteiligte zusätzliche Lizenzen hätte erhalten müssen, nicht nur für die Einfuhr von Drittlands‑ oder nicht traditionellen AKP‑Bananen in die Gemeinschaft verwendet, sondern auch an andere Marktbeteiligte übertragen werden konnten und auf dem Markt tatsächlich gehandelt wurden, darf zur Bestimmung des Schadens auf deren Verkaufswert abgestellt werden, selbst wenn der betreffende Marktbeteiligte sich nach Maßgabe der konkreten wirtschaftlichen Nutzung der Lizenzen, für die er sich entschieden hätte, jeweils in einer anderen wirtschaftlichen Lage befunden haben könnte. Dieser Wert ist nämlich ein kommerzieller Wert, der von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage gebildet wird und von dem angenommen werden kann, dass er zumindest annähernd den wirtschaftlichen Wert der gehandelten Lizenzen widerspiegelt.

    (vgl. Randnrn. 72, 97, 99, 101, 107, 109, 116-117)

    2.     Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist.

    Wann die monetäre Neubewertung endet und ab wann Verzugszinsen zu berechnen sind, ist zusammen zu prüfen. Von dem geschuldeten Entschädigungsbetrag sind nämlich Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils zu zahlen, durch das die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird. Da die Höhe der Hauptforderung jedoch zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils weder bestimmt noch anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist, können die Verzugszinsen nicht ab diesem Datum laufen, sondern erst, sofern es zu einer Verspätung kommt, ab dem Tag der Verkündung des Urteils über den Ersatz des Schadens, und zwar bis zur vollständigen Zahlung.

    (vgl. Randnrn. 138, 142-144)




    URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

    13. Juli 2005(*)

    „Gemeinsame Marktorganisation – Bananen – Einfuhrregelung – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Schadensbemessung“

    In der Rechtssache T-260/97

    Camar Srl mit Sitz in Florenz (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini Donà, M. Paolin und S. Donà, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Klägerin,

    gegen

    Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch J. P. Hix und A. Tanca, dann durch J. P. Hix und F. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    und

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch H. van Vliet, dann durch C. Van der Hauwaert und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagte,

    unterstützt durch

    Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Vasak als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Streithelferin,

    wegen Feststellung der Höhe des Schadensersatzes, zu dessen Zahlung an die Klägerin die Kommission verurteilt worden war, nachdem ihre Entscheidung vom 17. Juli 1997, mit der sie den von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) gestellten Antrag auf Erlass von Übergangsmaßnahmen abgelehnt hatte, mit Zwischenurteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T‑79/96, T‑260/97 und T‑117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II‑2193) für nichtig erklärt worden war,

    erlässt

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka,

    Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2005

    folgendes

    Urteil

     Rechtlicher Rahmen

    1       Mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) ist eine gemeinsame Regelung für den Handel mit Drittländern an die Stelle der verschiedenen früheren nationalen Regelungen getreten. Diese Verordnung in der hier zeitlich maßgebenden Fassung sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für Einfuhren von Bananen aus Drittländern und aus den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP‑Staaten) vor. In Artikel 15 dieser Verordnung, der nach seiner Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay‑Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) zu Artikel 15a wurde, wurde zwischen so genannten „traditionellen AKP“‑Bananen und so genannten „nichttraditionellen AKP“‑Bananen unterschieden, je nachdem ob sie zu den im Anhang der Verordnung festgelegten Mengen gehörten, die traditionell von den AKP‑Staaten in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

    2       Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 bedurften alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung.

    3       Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 3290/94 geänderten Fassung sah vor, dass für Einfuhren von Bananen aus anderen Drittländern als den AKP‑Staaten (im Folgenden: Drittlandsbananen) und nichttraditionellen AKP‑Bananen jährlich ein Zollkontingent von 2,1 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für das Jahr 1994 und von 2,2 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für die folgenden Jahre eröffnet wurde. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU je Tonne und auf Einfuhren von nichttraditionellen AKP‑Bananen ein Zollsatz von null erhoben. Artikel 18 Absatz 2 sah überdies vor, dass außerhalb des Kontingents die Einfuhren unabhängig davon, ob es sich um Einfuhren von nichttraditionellen AKP‑Bananen oder von Drittlandsbananen handelte, einer auf der Grundlage des gemeinsamen Zolltarifs errechneten Abgabe unterliegen.

    4       Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 verteilte dieses Zollkontingent wie folgt: 66,5 % wurden für die Gruppe der Marktbeteiligten vorgesehen, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP‑Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP‑Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts‑ und/oder traditionellen AKP‑Bananen begonnen hatten (Gruppe C).

    5       Nach Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 wurden für das zweite Halbjahr 1993 jedem Marktbeteiligten Einfuhrbescheinigungen unter Zugrundelegung der Hälfte der in den Jahren 1989 bis 1991 durchschnittlich vermarkteten Menge ausgestellt.

    6       Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 sah vor:

    „Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen.“

    7       Artikel 27 der Verordnung Nr. 404/93 legte das so genannte Verwaltungsausschussverfahren fest. Artikel 20 dieser Verordnung ermächtigte die Kommission, nach diesem Verfahren die Durchführungsbestimmungen zur Regelung über den Handel mit Drittstaaten zu erlassen.

    8       Die Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Handels mit Drittstaaten waren zu der hier maßgeblichen Zeit in der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6) geregelt. Nach den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung wurde das Zollkontingent zwischen den Marktbeteiligten der Gruppe A (66,5 %) auf der Grundlage der Mengen an Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP‑Bananen aufgeteilt, die in den drei Jahren des Zeitraums vermarktet wurden, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde. Die Aufteilung des Kontingents zwischen den Marktbeteiligten der Gruppe B (30 %) erfolgte auf der Grundlage der Mengen an Gemeinschafts‑ oder traditionellen AKP‑Bananen, die in einem Referenzzeitraum vermarktet wurden, der ebenso wie der für die Gruppe A bestimmt wurde.

    9       Nach Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 und den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 verschob sich der Referenzzeitraum jährlich um ein Jahr. Während daher für die im Jahr 1993 durchzuführenden Einfuhren der Referenzzeitraum die Jahre 1989, 1990 und 1991 umfasste, erstreckte er sich für die 1997 durchzuführenden Einfuhren auf die Jahre 1993, 1994 und 1995 und für die 1998 durchzuführenden Einfuhren auf die Jahre 1994, 1995 und 1996.

    10     Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1442/93 konnten Marktbeteiligte der Gruppen A oder B außerdem während der Gültigkeitsdauer der ihnen in dieser Eigenschaft erteilten Einfuhrlizenzen die Rechte aus diesen Lizenzen an Marktbeteiligte der Gruppen A, B oder C übertragen.

    11     Die Regelung der Verordnungen Nr. 404/93 und Nr. 1442/93 wird im Folgenden als „Regelung von 1993“ bezeichnet.

    12     Die ab 1. Januar 1999 geltende Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28) hob Artikel 15a der Verordnung Nr. 404/93 auf und änderte die Artikel 16 bis 20 dieser Verordnung.

    13     Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung eröffnete über das im Rahmen der Welthandelsorganisation konsolidierte Zollkontingent in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Absatz 1) hinaus ein zusätzliches Zollkontingent für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP‑Bananen (Absatz 2).

    14     Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung sah vor, dass nunmehr „[b]ei der Verwaltung der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie der Einfuhren von traditionellen AKP‑Bananen … nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) verfahren [wird]“.

    15     Nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung hatte die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu der neuen Einfuhrregelung zu erlassen, die nach Buchstabe d dieses Artikels insbesondere „die gegebenenfalls notwendigen besonderen Bestimmungen, um den Übergang von der seit dem 1. Juli 1993 geltenden Einfuhrregelung zu der [neuen] Regelung … zu erleichtern“, betreffen sollten.

    16     Auf der Grundlage dieses Artikels 20 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32), die ab 1. Januar 1999 die Verordnung Nr. 1442/93 ersetzte.

    17     Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 definierte „traditionelle Marktbeteiligte“ wie folgt:

    „Im Sinne dieser Verordnung sind ‚traditionelle Marktbeteiligte‘ Wirtschaftsbeteiligte, die in dem für die Bestimmung ihrer Referenzmenge maßgeblichen Zeitraum und zum Zeitpunkt der Eintragung gemäß Artikel 5 in der Gemeinschaft niedergelassen sind und auf eigene Rechnung während eines Referenzzeitraums eine Mindestmenge Bananen aus Drittländern und/oder AKP‑Staaten im Hinblick auf den späteren Verkauf in der Gemeinschaft eingeführt haben.“

    18     Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 sah vor, dass „[j]edem traditionellen Marktbeteiligten, der gemäß Artikel 5 in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, … jährlich für sämtliche in Anhang I genannten Ursprungsländer [Drittstaaten und AKP‑Staaten] eine einzige Referenzmenge zugeteilt [wird], die auf der Grundlage der von ihm im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird“. Artikel 4 Absatz 2 bestimmte, dass für die Einfuhren, die 1999 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP‑Bananen erfolgten, der Referenzzeitraum den Jahren 1994, 1995 und 1996 entsprach.

    19     Die Regelung, die sich aus den mit den Verordnungen Nr. 1637/98 und Nr. 2362/98 eingeführten Änderungen ergibt, wird im Folgenden als „Regelung von 1999“ bezeichnet.

    20     Der Rückgriff auf die den traditionellen Marktbeteiligten für das Jahr 1999 mitgeteilten Referenzmengen wurde unter der Regelung von 1999 bis zum 30. Juni 2001 wiederholt bestätigt, und zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 2268/1999 der Kommission vom 27. Oktober 1999 betreffend die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP‑Bananen im ersten Quartal 2000 (ABl. L 277, S. 10), die Verordnung (EG) Nr. 250/2000 der Kommission vom 1. Februar 2000 über die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP‑Bananen sowie zur Festsetzung der Richtmengen für das zweite Quartal 2000 (ABl. L 26, S. 6), die Verordnung (EG) Nr. 1077/2000 der Kommission vom 22. Mai 2000 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im dritten Quartal 2000 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP‑Menge (ABl. L 121, S. 4), die Verordnung (EG) Nr. 1637/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Festsetzung der im vierten Quartal 2000 für die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP‑Menge verfügbaren Bananenmengen (ABl. L 187, S. 36), die Verordnung (EG) Nr. 2599/2000 der Kommission vom 28. November 2000 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im ersten Quartal 2001 im Rahmen der Zollkontingente und der Menge traditioneller AKP‑Bananen (ABl. L 300, S. 8) und schließlich die Verordnung (EG) Nr. 395/2001 der Kommission vom 27. Februar 2001 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im zweiten Quartal 2001 im Rahmen der Zollkontingente und der Menge traditioneller AKP-Bananen (ABl. L 58, S. 11).

    21     Die Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft wurde dann ab 1. Juli 2001 infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 31, S. 2), insbesondere ihrer Artikel 16 bis 20, und der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) geändert. Die Regelung, die sich aus den mit den Verordnungen Nr. 216/2001 und Nr. 896/2001 eingeführten Änderungen ergibt, wird im Folgenden als „Regelung von 2001“ bezeichnet.

     Verfahren und Anträge der Parteien

    22     Mit Urteil vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T‑79/96, T‑260/97 und T‑117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II‑2193) (im Folgenden: Urteil vom 8. Juni 2000), das u. a. in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist, hat das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der der von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gestellte Antrag vom 21. Januar 1997 abgelehnt wurde, für nichtig erklärt und die Kommission zum Ersatz des Schadens verurteilt, der der Klägerin aufgrund dieser Entscheidung entstanden war.

    23     Das Gericht hat außerdem der Kommission 90 % und dem Rat 10 % der Verfahrenskosten in der Rechtssache T‑260/97 sowie der Französischen Republik als Streithelferin ihre eigenen Kosten auferlegt.

    24     Nach Nummer 5 des Tenors des Urteils vom 8. Juni 2000 hatten die Parteien dem Gericht innerhalb von sechs Monaten ab Verkündung des Urteils die in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelten Zahlungsverpflichtungen mitzuteilen oder, falls keine Einigung erzielt würde, dem Gericht innerhalb dieser Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen.

    25     Die Kommission hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. Juni 2000 eingelegt (Rechtssache C‑312/00 P).

    26     Gemäß Artikel 77 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 7. Februar 2001 das Verfahren in der Rechtssache T‑260/97 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes ausgesetzt, mit dem abschließend über das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑312/00 P entschieden würde.

    27     Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C‑312/00 P (Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I‑11355) hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen, soweit es sich gegen den Teil des Urteils vom 8. Juni 2000 richtete, der die Rechtssache T‑260/97 betraf.

    28     Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 9. Januar 2003 sind die Parteien über die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache T‑260/97 sowie darüber informiert worden, dass die in Nummer 5 des Tenors des Urteils vom 8. Juni 2000 vorgesehene Frist von sechs Monaten wieder zu laufen begonnen habe und am 10. Juni 2003 ende.

    29     Die Klägerin und die Kommission haben Verhandlungen über die Schadensbemessung aufgenommen. Da sie in der gesetzten Frist nicht zu einer Einigung gelangt sind, haben sie am 10. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts ihre Vorschläge für die Bemessung des Schadens eingereicht.

    30     Die Klägerin hat am 18. Juli 2003 ihre Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission vorgelegt; diese hat sich dann am 5. September 2003 zum Vorschlag und zur Stellungnahme der Klägerin geäußert.

    31     Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und der Klägerin und der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt; diese sind dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

    32     Die Klägerin und die Kommission haben in der Sitzung vom 24. Februar 2005 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

    33     Die Klägerin beantragt,

    –       festzustellen, dass sie die Höhe des erlittenen Schadens ohne Zinsen richtig wie folgt bemessen hat: 2 771 132 Euro für 1997, 2 253 060 Euro für 1998, 7 190 000 Euro für 1999, 7 190 000 Euro für 2000 und 4 399 200 Euro für das erste Halbjahr 2001;

    –       die Kommission zu verurteilen, die Gesamtsumme aus diesen Beträgen und den im Hinblick auf die Geldentwertung und die Verzugszinsen – berechnet nach den von der Klägerin vorgeschlagenen Kriterien oder nach jedem anderen Kriterium, das das Gericht gegebenenfalls für geeigneter hält – geschuldeten Beträgen zu zahlen;

    –       der Kommission die Kosten dieses neuen Verfahrensabschnitts aufzuerlegen.

    34     Die Kommission beantragt, die der Klägerin zu zahlenden Beträge wie folgt zu bestimmen:

    –       Der Schadensersatz wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 geschuldet;

    –       der für die Berechnung der Referenzmenge der Klägerin zu berücksichtigende Zeitraum umfasst die Jahre 1989 und 1990;

    –       der Schadensersatz ist auf der Grundlage des entgangenen Gewinns zu berechnen; dieser besteht in der Differenz zwischen den Einkünften, die die Klägerin während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 aus dem Bananenhandel erzielt hätte, wenn die Kommission ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 auf Erlass von Übergangsmaßnahmen nachgekommen wäre, und den tatsächlichen Einkünften aus diesem Handel während des betreffenden Zeitraums zuzüglich der Einkünfte, die sie während dieses Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt hat oder hätte erzielen können;

    –       die Menge der Bananen, die die Klägerin zusätzlich hätte vertreiben können, wenn die Kommission ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 auf Erlass von Übergangsmaßnahmen nachgekommen wäre, beträgt 13 855,66 Tonnen für 1997 und 11 265,30 Tonnen für 1998;

    –       der so bestimmte Schadensersatzbetrag wird nach den für Italien verfügbaren und für den fraglichen Zeitraum geltenden amtlichen Indizes neu bewertet; zu diesem neu bewerteten Betrag werden Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 8. Juni 2000 bis zum Tag der Zahlung hinzugerechnet, die sich nach dem in Italien geltenden gesetzlichen Zinssatz berechnen.

     Entscheidungsgründe

     Einleitende Bemerkungen

    35     Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei der Kommission mit Schreiben vom 21. Januar 1997 gemäß Artikel 175 EG‑Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) beantragt hatte, die Einfuhrlizenzen für Drittlands‑ oder nichttraditionelle AKP‑Bananen, die ihr als Marktbeteiligter der Gruppe B für das Jahr 1997 und die Folgejahre zu erteilen waren, bis zum Wiedererreichen ihrer normalen Referenzmengen gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 auf der Grundlage der Mengen festzulegen, die sie in den Jahren 1988, 1989 und 1990 vermarktet hatte.

    36     Wie sich aus Randnummer 208 des Urteils vom 8. Juni 2000 ergibt, besteht der zu ersetzende Schaden in der Zuteilung von weniger Einfuhrlizenzen an die Klägerin, als sie erhalten hätte, wenn Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 ordnungsgemäß angewandt worden wäre.

    37     Die Klägerin und die Kommission sind sich zwar über die Jahre einig, die für die Berechung der Referenzmenge der Klägerin zu berücksichtigen sind, die bei der Berechnung der Anzahl der Einfuhrlizenzen zugrunde zu legen ist, die sie zusätzlich hätte erhalten müssen; sie streiten jedoch über drei Hauptpunkte:

    –       den Zeitraum, für den der Schaden zu ersetzen ist;

    –       die allgemeinen Kriterien für die Bemessung des Schadens;

    –       die Kriterien für die Berücksichtigung der Geldentwertung und der Verzugszinsen.

     Die für die Berechnung der Referenzmenge zu berücksichtigenden Jahre

     Vorbringen der Parteien

    38     Die Kommission weist darauf hin, dass der Zeitraum, der für die Berechnung der Referenzmenge der Klägerin zu berücksichtigen sei, d. h. der Referenzzeitraum, grundsätzlich die drei Jahre vor dem Inkrafttreten der durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführten gemeinsamen Marktorganisation umfassen sollte, für die Angaben vorhanden seien, d. h. die Jahre 1989 bis 1991. Der Ausbruch des Bürgerkriegs in Somalia rechtfertige es jedoch, das Jahr 1991 für die Klägerin unberücksichtigt zu lassen. Der die Jahre 1989 und 1990 umfassende verbleibende Zeitraum könne für die Klägerin als ein Zeitraum normaler Tätigkeit bezeichnet werden; diese habe nämlich eingeräumt, dass ihre Einfuhren im Jahr 1988 im Verhältnis zu ihren durchschnittlichen Einfuhren deutlich angestiegen seien. Der als Referenzzeitraum zugrunde zu legende Zeitraum umfasse daher die Jahre 1989 und 1990.

    39     Die Klägerin ist damit einverstanden, für die Bemessung des zu ersetzenden Schadens anstelle des in ihrem Antrag nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 genannten Dreijahreszeitraums von 1988 bis 1990 den von der Kommission angegebenen Referenzzeitraum zugrunde zu legen.

     Würdigung durch das Gericht

    40     In seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hat das Gericht zwar festgestellt, dass die Weigerung der Kommission, zur Beseitigung der Schwierigkeiten der Klägerin Übergangsmaßnahmen zu erlassen, rechtswidrig war, es hat jedoch nicht festgestellt, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, für die Klägerin gerade den Zeitraum von 1988 bis 1990 als Referenzzeitraum für die Berechnung der Anzahl der dieser als Marktbeteiligter der Gruppe B zu erteilenden Einfuhrlizenzen zugrunde zu legen.

    41     Da die einschlägige Regelung nicht verlangt, dass der Referenzzeitraum in einem Härtefall wie dem vorliegenden zwangsläufig als Dreijahreszeitraum neu bestimmt wird, und die Klägerin damit einverstanden ist, das Jahr 1988 nicht zu berücksichtigen, kann dem von den Parteien vereinbarten Ansatz gefolgt werden. Der Zeitraum, in Bezug auf den zum Zweck der Schadensbemessung die Referenzmenge der Klägerin zu berechnen ist, umfasst somit die beiden Jahre 1989 und 1990.

     Der Zeitraum, für den der Schaden zu ersetzen ist

     Vorbringen der Parteien

    42     Die Klägerin ist der Ansicht, der Zeitraum, auf den sich der Schaden beziehe, den sie aufgrund der Ablehnung ihres Antrags auf Erlass von Übergangsmaßnahmen erlitten habe, sei der Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2001.

    43     Sie macht geltend, dass die Lizenzen für die Einfuhr von Drittlandsbananen unter der Regelung von 1999 trotz der Abschaffung der Unterscheidung zwischen Lizenzen der Gruppen A und B ebenso wie unter der vorangegangenen Regelung insbesondere nach Maßgabe der Mengen an traditionellen AKP‑Bananen erteilt worden seien, die im Referenzzeitraum eingeführt worden seien. Die traditionellen AKP‑Bananen seien nämlich neben den Bananen aus sämtlichen anderen Ursprungsländern für die Bestimmung der in der Verordnung Nr. 2362/98 vorgesehenen einzigen Referenzmenge berücksichtigt worden, die noch auf der Grundlage des Referenzzeitraums 1994 bis 1996 berechnet worden sei.

    44     Dass die Klägerin sich in ihrem an die Kommission gerichteten Antrag vom 21. Januar 1997 auf Lizenzen der Gruppe B bezogen habe, schließe außerdem die Annahme nicht aus, dass auch für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 ein von der Kommission zu ersetzender Schaden vorliege. Sie habe die Lizenzen der Gruppe B in diesem Antrag nämlich nur erwähnt, um die Lizenzen zu charakterisieren, die auf der Grundlage einer Referenzmenge erteilt worden seien, die aus Einfuhren von traditionellen AKP‑Bananen bestanden habe. Mit ihrer Klage, die zum Urteil vom 8. Juni 2000 geführt habe, habe sie eine Anpassung ihrer Referenzmengen erreichen wollen; das Gericht habe dies in Randnummer 194, dritter bis fünfter Satz, des genannten Urteils anerkannt.

    45     Der Schaden sei daher für alle die Jahre zu ersetzen, in denen sie sich nach dem Gemeinschaftsrecht als AKP‑Bananen vermarktende traditionelle Marktbeteiligte auf ihre normalen Referenzmengen hätte berufen können, d. h. bis zum 1. Juli 2001, dem Tag des Inkrafttretens der Regelung von 2001. Mit dieser Regelung seien neue Kriterien zur Berechnung der Referenzmengen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Drittlands‑ oder nicht traditionelle AKP‑Bananen eingeführt worden, die dazu geführt hätten, dass die Berechnung für einen Marktbeteiligten wie die Klägerin nunmehr allein auf der Grundlage der Einfuhren erfolgt sei, die während des Referenzzeitraums als Marktbeteiligter der Gruppe A getätigt worden seien.

    46     Außerdem müssten bei der Bestimmung des Schadens für die Jahre 1999 und 2000 und das erste Halbjahr 2001 die Einfuhren berücksichtigt werden, die sie von 1994 bis 1996 hätte tätigen können, wenn die Kommission die Maßnahmen getroffen hätte, die erforderlich gewesen seien, damit sie die zu dieser Zeit nicht mehr verfügbaren somalischen Bananen hätte ersetzen können.

    47     Die Kommission ist der Ansicht, dass die Klägerin nur für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 schadensersatzberechtigt sei.

    48     Zu ersetzen sei der Schaden, der sich aus ihrer Weigerung ergebe, der Klägerin nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 eine größere Anzahl an Einfuhrlizenzen der Gruppe B zu erteilen, die nach den Bananeneinfuhren der Klägerin vor dem Bürgerkrieg in Somalia berechnet sei.

    49     Am 1. Januar 1999 sei jedoch eine wichtige Reform der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorgesehenen Handelsregelung in Kraft getreten, die u. a. die Einteilung der Einführer in die Gruppen A, B und C aufgehoben und eine gemeinsame Verwaltung der Zollkontingente und der traditionellen AKP‑Bananen eingeführt habe. Die Klägerin habe unter der Regelung von 1999 niemals besondere Vergünstigungen beantragt, obwohl die unter der vorangegangenen, bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Regelung beantragten Maßnahmen unter der neuen Regelung keine Wirkung hätten haben können.

    50     Seit 1. Januar 1999 habe sich die Rechtsgrundlage der von der Klägerin beantragten Maßnahmen geändert. Wenn die Klägerin der Ansicht gewesen sei, dass sie sich in einer besonders ungünstigen Situation befunden habe, hätte sie erneut bei der Kommission den Erlass entsprechender Maßnahmen beantragen müssen, diesmal nach dem neuen Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung.

     Würdigung durch das Gericht

    51     Die Kommission erkennt an, dass sie den Schaden zu ersetzen hat, den die Klägerin in den Jahren 1997 und 1998 aufgrund der Weigerung der Kommission erlitten hat, dem Antrag der Klägerin vom 21. Januar 1997 nachzukommen. Die Kommission weist jedoch die Forderung der Klägerin zurück, auf diese Weigerung auch den Schaden zurückzuführen, den diese in dem Zeitraum erlitten haben will, während dessen die Regelung von 1999 galt, nämlich vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2001.

    52     Dieser Forderung der Klägerin kann nicht stattgegeben werden.

    53     Zwar kann der Antrag der Klägerin vom 21. Januar 1997 dahin ausgelegt werden, dass er im Wesentlichen auf den Erlass einer Maßnahme abzielte, durch die die zuständigen nationalen Behörden ermächtigt würden, die für die Zuteilung von Einfuhrlizenzen für Drittlands‑ und nichttraditionelle AKP‑Bananen an die Klägerin als Marktbeteiligte der Gruppe B zugrunde zu legende Referenzmenge auf der Grundlage von Mengen an traditionellen AKP‑Bananen festzulegen, die während eines anderen Referenzzeitraums vermarktet wurden als demjenigen, der sich aus der geltenden Regelung ergibt.

    54     Aus dem genannten Antrag ergibt sich insbesondere, dass es gerechtfertigt war, den Referenzzeitraum 1993 bis 1995, der unter der Regelung von 1993 für die Zuteilung der Einfuhrlizenzen im Jahr 1997 zugrunde gelegt wurde, für die Zwecke der Zuteilung von Einfuhrlizenzen für Drittlands‑ und nichttraditionelle AKP‑Bananen an die Klägerin durch einen anderen zu ersetzen, da das Niveau ihrer Einfuhren von traditionellen AKP‑Bananen in diesem Zeitraum wegen des Ausbruchs des Bürgerkriegs in Somalia in Verbindung mit der Einführung der gemeinsamen Marktordnung ungewöhnlich niedrig war.

    55     Die Klägerin hat beantragt, „bis zum Wiedererreichen ihrer normalen Referenzmengen“ die Jahre 1988 bis 1990 als Referenzzeitraum anzusetzen. Im Rahmen des Antrags ist das der Zeitpunkt, zu dem der Referenzzeitraum aufgrund der jährlichen Verschiebung im Sinne der geltenden Regelung (vgl. die vorstehenden Randnrn. 8 und 9) nur Jahre umfasst, die nicht durch die Schwierigkeiten bei der Versorgung mit traditionellen AKP‑Bananen gekennzeichnet sind, die zu dem Antrag der Klägerin geführt hatten.

    56     Die Maßnahmen, die die Kommission hätte ergreifen müssen, um dem Antrag nachzukommen, hätten es somit auch für das Jahr 1998 ermöglichen müssen, für die Berechnung der Anzahl der der Klägerin zuzuteilenden Einfuhrlizenzen der Gruppe B die Mengen an traditionellen AKP‑Bananen zugrunde zu legen, die diese in dem von ihr vorgeschlagenen Zeitraum vermarktet hat. Für dieses Jahr umfasste der nach der Verordnung Nr. 1442/93 zugrunde zu legende Referenzzeitraum (1994 bis 1996) nämlich – wie das Gericht in Randnummer 148 a. E. des Urteils vom 8. Juni 2000 festgestellt hat – immer noch Jahre, in denen die Klägerin Versorgungsschwierigkeiten hatte.

    57     Hätte die Regelung von 1993 bis zum Jahr 1999 weiter gegolten, hätten die Maßnahmen, die die Kommission hätte erlassen müssen, um dem Antrag der Klägerin nachzukommen, die betreffende Ersetzung des Referenzzeitraums auch für das Jahr 1999 ermöglicht, da der Referenzzeitraum im Sinne der Verordnungen Nr. 404/93 und Nr. 1442/93 um ein zusätzliches Jahr verschoben (1995 bis 1997) immer noch Jahre umfasst hätte (1995 und 1996), in denen die genannten Schwierigkeiten vorlagen.

    58     Die Regelung von 1993 wurde jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 1999 geändert. Das führte dazu, dass die Wirkungen der Maßnahmen, die die Kommission hätte erlassen müssen, um dem Antrag der Klägerin vom 21. Januar 1997 nachzukommen, am 31. Dezember 1998 endeten.

    59     Das lässt sich jedoch entgegen dem Vortrag der Kommission nicht auf den formalen Grund stützen, dass durch Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung eine neue Rechtsgrundlage für den Erlass von Übergangsmaßnahmen eingeführt wurde.

    60     Der Fall der Klägerin fällt nämlich nicht unter Artikel 20 Buchstabe d, da der von ihr geltend gemachte Härtefall, nämlich ihre Schwierigkeiten bei der Versorgung mit traditionellen AKP‑Bananen während der Zeit von 1994 bis 1996, nicht mit dem Übergang von der Regelung von 1993 zu derjenigen von 1999 zusammenhängt. Auch wenn er mit dem in Somalia Ende 1990 ausgebrochenen Bürgerkrieg im Zusammenhang stand, war er indessen eine unmittelbare Folge der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation, da die Regelung von 1993 die Möglichkeit, das geringe Angebot an somalischen Bananen insbesondere durch andere traditionelle AKP‑Bananen zu ersetzen, die die Klägerin nach der früheren italienischen Regelung hatte, in tatsächlicher Hinsicht objektiv erheblich einschränkte (Urteil vom 8. Juni 2000, Randnrn. 140 bis 143). Da diese Schwierigkeiten sich aus dem Übergang von den nationalen Regelungen zur Regelung von 1993 ergaben, fielen sie also auch unter der Regelung von 1999 noch unter Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93, der durch die Verordnung Nr. 1637/98 weder aufgehoben noch geändert wurde.

    61     Vielmehr verhindern materielle Gründe, dass die Maßnahmen, die die Kommission hätte erlassen müssen, um dem Antrag vom 21. Januar 1997 nachzukommen, über den 31. Dezember 1998 hinaus andauern können; diese Gründe hängen mit den Merkmalen zusammen, die die Regelung von 1999 im Hinblick auf den Gegenstand dieses Antrags grundlegend von derjenigen von 1993 unterscheiden.

    62     Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2362/98 war eine „gemeinsame Verwaltung der Zollkontingente und der traditionellen AKP‑Bananen“ geeignet, die Entwicklung des internationalen Handels zu fördern, die Handelsbeziehungen störungsfreier zu machen und ungerechtfertigte Unterscheidungen zu vermeiden. Nach dieser Begründungserwägung waren daher die traditionellen und die neuen Marktbeteiligten „nach einheitlichen Kriterien unabhängig davon zu definieren, aus welchen Drittländern oder AKP‑Staaten sie Bananen einführ[t]en“, die Rechte der traditionellen Marktbeteiligten mussten „auf der Grundlage der tatsächlichen Einfuhren unabhängig von den Ursprungsländern und den Versorgungsquellen bestimmt werden“ und „ihnen die Möglichkeit geben, Bananen aus allen Ursprungsländern einzuführen“, und dieser Ansatz musste „bei der Verwaltung der Einfuhren auf Quartalsbasis ohne Unterscheidung nach dem Ursprung der eingeführten Bananen zum Ausdruck kommen“.

    63     Die Regelung von 1999 hat daher die Unterscheidung aufgehoben, die in Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 zur Aufteilung des Zollkontingents zwischen Marktbeteiligten (und Lizenzen) der Gruppen A, B und C vorgenommen wurde. Die Regelung von 1999 unterschied lediglich die so genannten traditionellen Marktbeteiligten (siehe vorstehende Randnr. 17) wie die Klägerin von neuen Marktbeteiligten.

    64     Außerdem wurden die Referenzmengen unter der Regelung von 1993 für Marktbeteiligte der Gruppe A auf der Grundlage der Mengen der während eines Referenzzeitraums vermarkteten Drittlands‑ und nichttraditonellen AKP‑Bananen und für Marktbeteiligte der Gruppe B auf der Grundlage der Mengen der während desselben Zeitraums vermarkteten Gemeinschafts‑ oder nichttraditionellen AKP‑Bananen berechnet (siehe vorstehende Randnr. 8), während unter der Regelung von 1999 eine nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2362/98 vorgesehene (siehe vorstehende Randnr. 18) „einzige Referenzmenge“ berechnet wurde, wobei die Einfuhren in die Gemeinschaft aus allen Ursprungsländern, d. h. die Einfuhren von traditionellen und nichttraditionellen AKP‑Bananen sowie von Drittlandsbananen, berücksichtigt wurden (Anhang I der Verordnung Nr. 2362/98), die der betreffende Marktbeteiligte während eines Referenzzeitraums getätigt hatte.

    65     Freilich wirkten sich die während des Referenzzeitraums getätigten Einfuhren von traditionellen AKP‑Bananen trotz der Abschaffung der Gruppen von Marktbeteiligten und von Lizenzen A, B und C sowie der Festlegung einer einzigen Referenzmenge auch unter der Regelung von 1999 weiterhin auf die Anzahl der Lizenzen aus, die der Klägerin für die Einfuhr von Drittlands‑ und nichttraditionellen AKP‑Bananen zugeteilt werden konnten. Es trifft auch zu, dass der Referenzzeitraum während der gesamten Dauer der Regelung von 1999 auf die Jahre 1994 bis 1996 festgelegt war (siehe vorstehende Randnrn. 18 bis 20), d. h. auf denselben Dreijahreszeitraum, der während des Jahres 1998, dem letzten Jahr der Regelung von 1993, als Referenzzeitraum diente und der wegen der Versorgungsschwierigkeiten aufgrund des Bürgerkriegs in Somalia und der Einführung der gemeinsamen Marktordnung für das normale Niveau des Handels der Klägerin mit traditionellen AKP‑Bananen nicht repräsentativ war.

    66     Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass es mit der Funktionsweise der Regelung von 1999 nicht völlig unvereinbar gewesen wäre, bei der Festlegung der einzigen Referenzmenge der Klägerin allein für den Teil dieser Menge, den die Einfuhren von traditionellen AKP‑Bananen bildeten, die Jahre 1989 und 1990 anstelle des Zeitraums von 1994 bis 1996 zugrunde zu legen, hätte sich dies unter der Regelung von 1999 nicht aus den Maßnahmen ergeben können, die die Kommission unter der Regelung von 1993 hätte erlassen müssen, um dem Antrag der Klägerin vom 21. Januar 1997 nachzukommen.

    67     Vielmehr berechtigten die von einem Marktbeteiligten während eines Referenzzeitraums getätigten Einfuhren von traditionellen AKP‑Bananen diesen unter der Regelung von 1993, an der Aufteilung eines genau bestimmten Teils (30 %) des Zollkontingents teilzuhaben. Die mit dem Antrag der Klägerin vom 21. Januar 1997 beantragte Ersetzung des Referenzzeitraums sollte ihre Wirkung in diesem Zusammenhang entfalten.

    68     Unter der Regelung von 1999 dienten die Referenzmengen der traditionellen AKP‑Bananen jedoch nicht mehr, wie unter der Regelung von 1993, zur Berechnung der Anzahl der Einfuhrlizenzen für Drittlands‑ und nichttraditionelle AKP‑Bananen, die im Rahmen der den Marktbeteiligten der Gruppe B vorbehaltenen 30 % des Zollkontingents zuzuteilen waren, sondern trugen zur Bildung der einzigen Referenzmenge bei, die allgemein zur Berechnung der Anzahl der Lizenzen verwendet wurde, die den Marktbeteiligten im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente und der traditionellen AKP‑Bananen für die Einfuhr aus allen Ursprungsländern zu erteilen waren. Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2362/98 mussten die Rechte der traditionellen Marktbeteiligten unter der Regelung von 1999 nicht nur „auf der Grundlage der tatsächlichen Einfuhren unabhängig von den Ursprungsländern und den Versorgungsquellen bestimmt werden“, sondern diesen auch „die Möglichkeit geben, Bananen aus allen Ursprungsländern einzuführen“.

    69     Unter der Regelung von 1999 wirkten sich die während des Referenzzeitraums eingeführten Mengen an traditionellen AKP‑Bananen daher nicht nur wie unter der Regelung von 1993 auf die Beteiligung der Marktbeteiligten an der Aufteilung eines genau bestimmten Teils des Zollkontingents aus, sondern auf die Verteilung aller Zollkontingente und obendrein auf die Verteilung der Einfuhrlizenzen für traditionelle AKP‑Bananen (Artikel 3, 4 und 6 der Verordnung Nr. 2362/98), während die Einfuhr von traditionellen AKP‑Bananen unter der Regelung von 1993 nicht vom Innehaben einer Referenzmenge abhing (Artikel 14 bis 16 der Verordnung Nr. 1442/93).

    70     Diese grundlegenden Änderungen der Bedingungen für den Zugang zu Drittlands‑ und nichttraditionellen AKP‑Bananen und vor allem zu traditionellen AKP‑Bananen zeigen, dass in Bezug auf den Gegenstand des Antrags der Klägerin vom 21. Januar 1997 offensichtlich keine Kontinuität zwischen den Regelungen von 1993 und 1999 bestand. Die Ansicht der Klägerin, dass der Mechanismus der Zuteilung von Lizenzen für Drittlands‑ und traditionelle AKP‑Bananen, auch wenn es die Lizenzen der Gruppe B unter der Regelung von 1999 nicht mehr gab, weiter bestand und im Wesentlichen derselbe war wie unter der Regelung von 1993, ist daher rechtsirrig.

    71     Die Maßnahmen, die die Kommission hätte ergreifen müssen, um dem Antrag der Klägerin vom 21. Januar 1997 nachzukommen, hätten ihre Wirkungen daher nicht über den 31. Dezember 1998 hinaus entfalten können. Die Wirkung eines Ersatzes des Referenzzeitraums im Rahmen der Regelung von 1999 allein für den Teil der einzigen Referenzmenge, den die Einfuhren von traditionellen AKP‑Bananen bildeten, würde sich von der Wirkung der von der Klägerin beantragten Maßnahmen stark unterscheiden und sehr viel weiter reichen als diese. Über einen solchen Ersatz – unterstellt, dass er im Rahmen der Regelung von 1999 zulässig gewesen wäre – hätte eine neue Entscheidung der Kommission ergehen müssen, die die Klägerin mit einem neuen, nach dieser Regelung einzureichenden Antrag hätte beantragen müssen.

    72     Die Kommission hat der Klägerin daher allein den Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass dieser für die Jahre 1997 und 1998 weniger Einfuhrlizenzen für Drittlands‑ und nicht traditionelle AKP‑Bananen zugeteilt wurden, als sie für diese Jahre erhalten hätte, wenn die Kommission dem Antrag der Klägerin vom 21. Januar 1997 nachgekommen wäre, indem sie nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 die Jahre 1989 und 1990 als Referenzzeitraum zugrunde gelegt hätte.

    73     Dem entspricht es, dass Privatpersonen im Rahmen einer gegen die Gemeinschaft gerichteten Klage aus außervertraglicher Haftung einen zukünftigen Schaden nach der Rechtsprechung nur für aufgrund der bestehenden Sach‑ und Rechtslage unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden geltend machen können (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1976 in den Rechtssachen 56/74 bis 60/74, Kampffmeyer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1976, 711, Randnrn. 6 bis 8).

    74     Der Schadensersatzantrag der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache konnte sich daher nur auf den Ersatz des Schadens beziehen, der aufgrund der zur Zeit der Klageerhebung bestehenden Regelungen, d. h. der Regelung von 1993, infolge der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997 eingetreten ist. Der angebliche Schaden, den die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2001 ersetzt haben will, ergibt sich jedoch nicht aus dieser Regelung, sondern aus einer nach Einreichung der Klage erlassenen Regelung, die sich von Ersterer wesentlich unterscheidet und deren Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorhersehbar war.

     Die allgemeinen Kriterien für die Schadensbemessung

     Vorbringen der Parteien

    75     Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Gericht insbesondere in den Randnummern 194, 195 und 211 seines Urteils vom 8. Juni 2000 bereits eindeutig das Kriterium zur Berechnung der als Schadensersatz geschuldeten Beträge bezeichnet habe, u. a. durch Bezugnahme auf das von ihr vorgeschlagene Kriterium, nämlich den Verkaufswert der nicht erteilten Einfuhrlizenzen, der in einer Erklärung der Dienste der Kommission in der Arbeitsgruppe „Bananen“ des Sonderausschusses „Landwirtschaft“ des Rates vom 9. und 10. Februar 1998 auf 200 Euro je Tonne geschätzt worden sei. Der Schaden sei also durch Multiplizieren des Betrages von 200 Euro mit der Zahl der Tonnen zu berechnen, für die die Lizenzen stünden, die sie im Verhältnis zu denen zu wenig erhalten habe, die sie hätte erhalten müssen, wenn anstelle der Jahre 1993 bis 1995 für die im Jahr 1997 getätigten Einfuhren und der Jahre 1994 bis 1996 für die in den Folgejahren getätigten Einfuhren der Zeitraum vor dem Bürgerkrieg als Referenzzeitraum zugrunde gelegt worden wäre.

    76     Das Gericht könne eine Verfahrenspartei nicht zum Ersatz eines Schadens verurteilen, der nicht tatsächlich vorliege und im Moment der Verurteilung nicht bereits dem Grund und der Höhe nach sicher sei (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2003 in der Rechtssache T‑99/98, Slg. 2003, II‑2195, Randnr. 67 und die dort zitierte Rechtsprechung) in dem Sinne, dass er sich zumindest nach den bereits festgelegten Kriterien genau bemessen lasse. Die Kommission, die geltend mache, dass das Gericht diese Kriterien in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 nicht festgelegt habe, behaupte jedoch zu Unrecht, dass der Schaden nicht nur unbestimmt, sondern auch unsicher sei.

    77     Das Gericht habe in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 zwar nicht ausdrücklich die Stichhaltigkeit des von ihr vorgeschlagenen Kriteriums des Verkaufswerts der Lizenzen geprüft, es habe dieses Kriterium jedoch auch nicht als unhaltbar oder ungeeignet zur Bemessung des Schadens angesehen. Andernfalls hätte es nicht in Randnummer 195 des Urteils festgestellt, dass sich der Umfang des Schadens anhand dieses Kriteriums „mit hinreichender Sicherheit“ vorhersehen lasse, und die Parteien in Randnummer 211 aufgefordert, „unter Berücksichtigung [dieses] Urteils … eine Einigung über die Höhe der Entschädigung für den gesamten geltend gemachten Schaden herbeizuführen“.

    78     Außerdem hätte die Kommission in ihrer Gegenerwiderung im Hauptverfahren Einwände gegen das von ihr vorgeschlagene Kriterium erheben können, habe dies jedoch nicht getan. Die Kommission könne dieses Kriterium daher nicht mehr in Frage stellen.

    79     Jedenfalls sei der Verkaufswert der Lizenzen eine brauchbare und zuverlässige Größe, um im vorliegenden Fall den Schaden zu bemessen. Die Übertragbarkeit der Lizenzen zur Einfuhr von Bananen sei nämlich seit der Regelung von 1993 ausdrücklich in der Gemeinschaftsregelung vorgesehen (Artikel 20 der Verordnung Nr. 1442/93), und es seien gerade Lizenzen der Gruppe B verkauft worden, da ihre Übertragung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/93 nicht zu einer Herabsetzung der Referenzmengen des Inhabers geführt und eine Ergänzung der im Handel mit AKP‑Bananen erzielbaren geringen Gewinnspannen ermöglicht habe. Die Klägerin verweist hierzu auf Randnummer 86 des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C‑280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I‑4973). Der Preis für die Übertragung der Lizenzen stelle somit eine sichere Einnahme und insbesondere einen Mindestgewinn dar.

    80     Um die Stichhaltigkeit des Kriteriums des Verkaufswerts der Einfuhrlizenzen zu untermauern, weist die Klägerin darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C‑104/89 und C‑37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I‑203, Randnr. 79) festgestellt habe, dass statistische und geschäftliche Daten bei der Bestimmung des Schadens berücksichtigt werden könnten.

    81     Die Kommission ist der Ansicht, dass die Kriterien zur Bemessung des der Klägerin geschuldeten Schadensersatzes im Urteil vom 8. Juni 2000 nicht definiert worden seien. Das von der Klägerin vorgeschlagene Kriterium sei vom Gericht nämlich nur für die Prüfung der Zulässigkeit ihres Schadensersatzantrags berücksichtigt worden, ohne dass es deswegen für geeignet befunden worden wäre. Es habe im Übrigen keine streitige Erörterung der Stichhaltigkeit dieses Kriteriums gegeben.

    82     Der geschuldete Schadensersatz könne nicht auf der Grundlage eines hypothetischen Verkaufswerts der Einfuhrlizenzen unter völliger Außerachtlassung des Umstands berechnet werden, ob die fraglichen Waren eingeführt worden seien oder nicht. Dieser Gesichtspunkt habe nämlich keinen Bezug zu dem Ereignis, das den Schaden verursacht habe, und zu dessen tatsächlichen Auswirkungen auf die Lage der Klägerin (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1967 in den Rechtssachen 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Kampffmeyer u. a./K ommission, Slg. 1967, 317).

    83     In der Praxis würden nur selten Einfuhrlizenzen von einem Marktbeteiligten auf einen anderen übertragen. Außerdem sei die Übertragung von Lizenzen bereits unter der Regelung von 1993 nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1442/93 grundsätzlich mit einem Abzug der übertragenen Mengen von der Referenzmenge des Übertragenden verbunden gewesen. Für Marktbeteiligte der Gruppe B wie die Klägerin gelte diese Beschränkung zwar nicht, es hänge jedoch von der tatsächlichen Vermarktung ihres Anteils an Gemeinschafts‑ und traditionellen AKP‑Bananen während des Referenzzeitraums ab, ob sie Einfuhrlizenzen für Drittlands- und nicht traditionelle AKP-Bananen erhalten könnten.

    84     Der angebliche Verkaufswert der Einfuhrlizenzen von 200 Euro je Tonne, den die Klägerin unter Bezugnahme auf die Erklärung der Dienste der Kommission in der Arbeitsgruppe „Bananen“ des Sonderausschusses „Landwirtschaft“ des Rates vom 9. und 10. Februar 1998 anführe, sei für die Bestimmung des Schadens nicht signifikant. Er könne nämlich auf keinen Fall für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum herangezogen werden, da es sich nur um eine auf Lizenzen der Gruppe B beschränkte, auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogene Angabe handle und der Preis der Lizenzen je nach dem Preis der Bananen schwanke. Im Übrigen stamme diese Angabe nicht aus einer offiziellen Handelsstatistik, da es keinen wirklichen Markt für Einfuhrlizenzen gebe.

    85     Die Kommission regt dagegen an, der Bemessung des streitigen Schadens die ständige Rechtsprechung zugrunde zu legen, wonach der Ersatz des Schadens das Schadensopfer soweit wie möglich in die Lage zurückversetzen solle, in der es sich befunden hätte, wenn es den Schaden nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C‑308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I‑341, Randnr. 40). Daher sei soweit wie möglich die tatsächliche Situation des Schadensopfers zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Schadensersatz mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhänge, die naturgemäß nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste bringen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C‑104/89 und C‑37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I‑3061, Randnrn. 32 bis 34, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T‑267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II‑1239, Randnrn. 73 ff.).

    86     Unter Hinweis auf die Urteile vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) und vom 27. Januar 2000 (Mulder u. a./Rat und Kommission) schlägt die Kommission vor, im vorliegenden Fall auf den entgangenen Gewinn abzustellen, der in der Differenz zwischen den Einkünften bestehe, die die Klägerin während des in Rede stehenden Zeitraums (die Jahre 1997 und 1998) aus dem Bananenhandel erzielt hätte, wenn die Kommission ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 auf Erlass von Übergangsmaßnahmen nachgekommen wäre, und den tatsächlichen Einkünften aus diesem Handel während dieses Zeitraums zuzüglich der Einkünfte, die sie während dieses Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt habe oder hätte erzielen können. Hinsichtlich der Bewertung der zusätzlichen Einkünfte, die die Klägerin während des betreffenden Zeitraums hätte erwirtschaften können, wenn ihrem Antrag Folge geleistet worden wäre, hält die Kommission es für angemessen, die Gewinnspannen der Klägerin bei ihren während dieses Zeitraums tatsächlich getätigten Bananeneinfuhren zugrunde zu legen. Sie führt weiter aus, dass es, sollte das Gericht dieses Kriterium zugrunde legen, Sache der Klägerin wäre, die erforderlichen Beweismittel zur genauen Bestimmung ihrer Gewinnspannen zu liefern.

     Würdigung durch das Gericht

    –       Zur Frage, ob das Urteil vom 8. Juni 2000 das Kriterium des Verkaufswerts der Lizenzen anerkannt hat

    87     Zunächst ist zu prüfen, ob das von der Klägerin angeführte Kriterium im Urteil vom 8. Juni 2000 für geeignet befunden wurde, um den Schaden im vorliegenden Fall zu bemessen.

    88     Wie die Kommission geltend macht, erfolgten die Ausführungen des Gerichts zum Verkaufswert der Einfuhrlizenzen als Kriterium zur Berechnung des Schadens im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Schadensersatzantrags (Randnrn. 194 und 195 des Urteils vom 8. Juni 2000).

    89     Die Randnummern 194 und 195 machen deutlich, dass die Feststellung des Gerichts, die Klägerin habe die Tatsachen angegeben, anhand deren sich der Umfang des geltend gemachten Schadens mit hinreichender Sicherheit vorhersehen lasse, nur bedeutet, dass die Klägerin vor dem Gericht Tatsachen angeführt hat, die diesem die Feststellung ermöglicht haben, dass das Ausmaß des behaupteten Schadens bestimmbar und die Schadensersatzklage somit zulässig sei.

    90     In seiner Prüfung der Begründetheit der Schadensersatzklage hat sich das Gericht zum Ausmaß des zu ersetzenden Schadens in keiner Weise geäußert, sondern lediglich in Randnummer 211 des Urteils vom 8. Juni 2000 festgestellt, dass „die Parteien aufzufordern [sind], unter Berücksichtigung [dieses] Urteils … eine Einigung über die Höhe der Entschädigung für den gesamten geltend gemachten Schaden herbeizuführen“. Das bedeutet, dass die Parteien bei ihren Verhandlungen berücksichtigen sollten, dass die Kommission für die nachteiligen Folgen ihres im Urteil festgestellten rechtswidrigen Verhaltens haftet und den gesamten Schaden, aber nur diesen, zu ersetzen hat, soweit zwischen diesem und dem genannten Verhalten ein Kausalzusammenhang besteht. Aus der vorgenannten Randnummer des Urteils vom 8. Juni 2000 lässt sich jedoch entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Bezugnahme auf die im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage angestellten Erwägungen des Gerichts und insbesondere auf den Verkaufswert der Lizenzen als Kriterium für die Bestimmung des Schadens herleiten.

    91     Die Klägerin stützt sich zu Unrecht auf das Urteil Hameico Stuttgart u. a./Rat und Kommission. Das Gericht hat in Randnummer 67 dieses Urteils nämlich nur darauf hingewiesen, dass die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden kann, wenn der Kläger einen „tatsächlichen und sicheren“ Schaden erlitten hat. Es handelt sich dabei um eine Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, die der Gemeinschaftsrichter in einem bestimmten Fall als erfüllt ansehen kann, ohne zwangsläufig vorher das Ausmaß des behaupteten Schadens sachlich prüfen zu müssen, sofern sich aus den konkreten Umständen des Falles ergibt, dass am Vorliegen eines Schadens kein Zweifel besteht. In den Randnummern 207 und 208 des Urteils vom 8. Juni 2000 hat das Gericht jedoch im Wesentlichen gerade festgestellt, dass der Verstoß der Kommission gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 für die Klägerin nachteilige Folgen hatte; diese Folgen hat das Gericht darin gesehen, dass der Klägerin weniger Einfuhrlizenzen zugeteilt wurden, als sie erhalten hätte, wenn der genannte Artikel ordnungsgemäß angewandt worden wäre. Dass dieser Schaden im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht genau beziffert werden konnte, stand der Feststellung eines sicheren Schadens nicht im Weg.

    92     Es ist somit Sache des Gerichts, nach dem Scheitern der von den Parteien geführten Verhandlungen die Kriterien festzulegen, die bei der Bemessung des von der Klägerin erlittenen Schadens und der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes anzuwenden sind.

    –       Zur Frage, ob es der Kommission verwehrt ist, das Kriterium des Verkaufswerts der Lizenzen zu beanstanden

    93     Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin, die Kommission sei, da sie in ihrer Gegenerwiderung in dem Abschnitt des vorliegenden Verfahrens, der zum Urteil vom 8. Juni 2000 geführt habe, die Stichhaltigkeit des Kriteriums des Verkaufswerts der Einfuhrlizenzen nicht beanstandet habe, das die Klägerin in ihrer Klageerwiderung vorgebracht habe, nicht mehr berechtigt, dies in diesem neuen Verfahrensabschnitt zu tun.

    94     Die Klägerin hatte nämlich die zur Bestimmung des behaupteten Schadens anzuwendenden Kriterien in ihrer Klageschrift nicht angegeben. Sie hatte lediglich ausgeführt, dass eine Quantifizierung dieses Schadens, der in seiner Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei, seinerzeit nicht möglich gewesen sei, und das Gericht daher ersucht, zunächst lediglich über den Eintritt des Schadens zu entscheiden und dessen Bemessung einer außergerichtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien oder, falls eine solche Vereinbarung nicht zustande käme, einer Entscheidung des Gerichts in einem späteren Verfahren zu überlassen. Die Klägerin hat erst in ihrer Klageerwiderung als Antwort auf die Einrede des Rates, die Schadensersatzklage sei unzulässig, da insbesondere genaue Angaben zur Art und zum Ausmaß des behaupteten Schadens fehlten, den Verkaufswert der nicht erteilten Einfuhrlizenzen angeführt.

    95     Unter diesen besonderen Umständen war die Kommission nicht gehalten, in ihrer Gegenerwiderung zur Stichhaltigkeit des von der Klägerin zur Schadensbezifferung vorgeschlagenen Kriteriums Stellung zu nehmen, um einen Abschluss dieser Stellungnahme zu vermeiden, sondern konnte dies nach dem Zwischenurteil vom 8. Juni 2000 im Rahmen des Verfahrensabschnitts tun, der speziell der Bemessung des Schadens gewidmet war.

    96     Jedenfalls ist das Gericht bei der Prüfung des Ausmaßes der Schadensersatzpflicht der Kommission nicht schon deshalb an das von der Klägerin vorgeschlagene Kriterium gebunden, weil die Kommission zur Stichhaltigkeit dieses Kriteriums in einem bestimmten Stadium des schriftlichen Verfahrens keine Stellung genommen hat.

    –       Zu den Kriterien für die Bezifferung des Schadens

    97     Nach ständiger Rechtsprechung soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen (Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn. 51 und 63).

    98     Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Klägers, zum einen den Eintritt des Schadens sowie zum anderen die Schadenspositionen und den Umfang des Schadens zu beweisen (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 82).

    99     Das Vorliegen eines Schadens ist im vorliegenden Fall jedoch durch das Urteil vom 8. Juni 2000 festgestellt worden, mit dem das Gericht entschieden hat, dass der Schaden darin besteht, dass der Klägerin weniger Einfuhrlizenzen zugeteilt wurden, als sie erhalten hätte, wenn ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 Folge geleistet worden wäre (Randnr. 208 des genannten Urteils). Die Klägerin muss daher nur die verschiedenen Schadenspositionen darlegen und den Umfang des Schadens beweisen.

    100   Die Klägerin beantragt eine Entschädigung, die sich nach dem wirtschaftlichen Gegenwert der nicht zugeteilten Einfuhrlizenzen richtet; diese Methode ermöglicht ihrer Ansicht nach nur den Ersatz eines „sicheren Minimalschadens“, der im Verlust einer „sicheren Einnahme“, dem Preis für die Übertragung dieser Lizenzen, bestehe. Bei dieser Methode werde der insgesamt erlittene Schaden mit Schadenspositionen wie dem „Verlust von Kunden und Versorgungswegen bis hin zur fast vollständigen Einstellung der Tätigkeit“ in Wirklichkeit zu gering bewertet. Diese Schadenspositionen werden im Übrigen erst in der Stellungnahme der Klägerin zum Entschädigungsvorschlag der Kommission zum ersten Mal angeführt und sind weder detailliert dargelegt noch bewiesen.

    101   Im vorliegenden Fall soll der Schadensersatz es grundsätzlich ermöglichen, die Klägerin finanziell in die Lage zu versetzen, in der sie sich befunden hätte, wenn die Kommission das für den Schaden ursächliche rechtswidrige Verhalten unterlassen hätte. Dafür ist als Erstes zu bestimmen, wie viele zusätzliche Einfuhrlizenzen der Klägerin nach der Entscheidung, die die Kommission hätte treffen müssen, um dem Antrag der Klägerin vom 21. Januar 1997 nachzukommen, hätten zugeteilt werden müssen, und als Zweites die finanzielle Lage zu rekonstruieren, in der sich die Klägerin befunden hätte, wenn sie diese Lizenzen erhalten und genutzt hätte.

    102   Was die Anzahl der zusätzlichen Einfuhrlizenzen angeht, sind nach der Feststellung in der vorstehenden Randnummer 72 nur die Jahre 1997 und 1998 zu berücksichtigen, da dies der Zeitraum ist, für den der Schaden zu ersetzen ist.

    103   Nach der Berechnung, die die Klägerin in ihrem Entschädigungsvorschlag unter Zugrundelegung der Jahre 1989 und 1990 als Referenzzeitraum vorgenommen hat, hätte sie zusätzlich zu dem, was sie tatsächlich erhalten hat, Lizenzen der Gruppe B für 13 855,66 Tonnen im Jahr 1997 und 11 625,30 Tonnen im Jahr 1998 erhalten müssen.

    104   Die Kommission, die gegen die Methode und die Angaben, die die Klägerin zur Berechnung der Anzahl der zusätzlichen Lizenzen verwendet hat, keine Einwände erhebt, hat in ihrem Entschädigungsvorschlag ausgeführt, dass die Klägerin, wenn die Kommission ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 nachgekommen wäre, auf der Grundlage des Referenzzeitraums 1989–1990 zusätzliche Lizenzen der Gruppe B für 13 855,66 Tonnen im Jahr 1997 und für 11 265,30 Tonnen im Jahr 1998 erhalten hätte.

    105   Dass die Angaben über die zusätzlichen Lizenzen, die die Klägerin im Jahr 1998 hätte erhalten müssen, in den Vorschlägen der beiden Parteien nicht übereinstimmen (11 625,30 Tonnen nach den Angaben der Klägerin und 11 265,30 Tonnen nach denen der Kommission), beruht offensichtlich auf einem Berechnungs‑ oder Schreibfehler seitens der Klägerin. Diese gibt nämlich bei ihrer Berechnung an, dass sie für das betreffende Jahr Lizenzen für 15 610,39 Tonnen hätte erhalten müssen und nur Lizenzen für 4 345,092 Tonnen erhalten habe. Die Differenz zwischen diesen Mengen beträgt 11 265,298 Tonnen, was gerundet der von der Kommission angegebenen Zahl entspricht.

    106   Daher ist festzustellen, dass die Klägerin, wenn die Kommission ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 nachgekommen wäre, zusätzliche Lizenzen der Gruppe B für 13 855,66 Tonnen im Jahr 1997 und für 11 265,30 Tonnen im Jahr 1998 erhalten hätte.

    107   Was die Rekonstruktion der finanziellen Lage betrifft, in der sich die Klägerin befunden hätte, wenn sie diese zusätzlichen Lizenzen hätte einberechnen können, ist festzustellen, dass Inhaber von Einfuhrlizenzen der Gruppe B unter der Regelung von 1993 zwei Möglichkeiten hatten, diese Lizenzen wirtschaftlich zu nutzen. Sie konnten diese nämlich nicht nur für die Einfuhr von Drittlands‑ oder nicht traditionellen AKP‑Bananen in die Gemeinschaft verwenden, sondern es war ihnen nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1442/93 (vgl. vorstehende Randnr. 10) auch ausdrücklich erlaubt, sie an andere Marktbeteiligte der Gruppen A, B oder C zu übertragen.

    108   Der Gerichtshof hat diese weitere Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung von Lizenzen der Gruppe B unter der Regelung von 1993 im Übrigen in seinem vorgenannten Urteil Deutschland/Rat (Randnrn. 84 bis 86) festgestellt, wo er ausgeführt hat, dass der „Grundsatz der Übertragbarkeit der Bescheinigungen … zu dem praktischen Ergebnis [führt], dass der Inhaber einer Bescheinigung, anstatt selbst Drittlandsbananen einzuführen und zu verkaufen, sein Einfuhrrecht einem anderen Wirtschaftsteilnehmer übertragen kann, der die Einfuhr selbst vornehmen will“, und dass „die Übertragung der Einfuhrbescheinigungen eine Möglichkeit dar[stellt], von der die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern aufgrund der Verordnung [Nr. 1442/93] nach Maßgabe ihrer geschäftlichen Interessen Gebrauch machen können“. Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass „[d]er finanzielle Vorteil, den diese Verkaufsart den Vermarktern von Gemeinschafts‑ und traditionellen AKP‑Bananen gegebenenfalls verschaffen kann, … eine notwendige Folge des Grundsatzes der Übertragbarkeit der Bescheinigungen dar[stellt] und … in dem allgemeineren Kontext der gesamten Maßnahmen zu beurteilen [ist], die der Rat im Hinblick auf die Gewährleistung des Absatzes der Gemeinschafts‑ und traditionellen AKP‑Erzeugnisse erlassen hat“. In diesem Kontext ist, wie der Gerichtshof weiter ausführt, „dieser Vorteil als ein Mittel anzusehen, das zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, die Gemeinschafts‑ und AKP‑Bananen vermarkten, beitragen und die Integration der Märkte der Mitgliedstaaten erleichtern soll“.

    109   Außerdem steht fest, dass auf dem Markt tatsächlich Einfuhrlizenzen der Gruppe B gehandelt wurden.

    110   Die Klägerin verweist hierzu zu Recht auf die Erklärung des Vertreters der Kommission in der Arbeitsgruppe „Bananen“ des Sonderausschusses „Landwirtschaft“ des Rates vom 9. und 10. Februar 1998, wonach Einfuhrlizenzen der Gruppe B auf dem Markt zu jener Zeit zu einem Preis von ungefähr 200 Euro je Tonne gehandelt würden.

    111   Das Vorbringen der Kommission, dass in der Praxis nur selten Lizenzen von einem Marktbeteiligten auf einen anderen übertragen würden, ist nicht relevant und wird obendrein durch die Feststellung in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2362/98 widerlegt, wo die Kommission selbst die „[hohe] Zahl informeller Übertragungen und entgeltlicher Abtretungen von Einfuhrpapieren im letzten Anwendungszeitraum der mit der Verordnung … Nr. 404/93 eingeführten Regelung“ anführt.

    112   Im Übrigen steht das in der vorstehenden Randnummer 83 wiedergegebene Vorbringen der Kommission der Verwendung des Verkaufswerts der Lizenzen als Kriterium für die Bemessung des von der Klägerin erlittenen Schadens nicht entgegen. Die Kommission räumt nämlich selbst ein, dass Marktbeteiligte der Gruppe B wie die Klägerin bis zum Inkrafttreten der Regelung von 1999 nicht dem Mechanismus der Herabsetzung der Referenzmengen infolge einer Übertragung von Lizenzen unterlagen, der nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/93 nur galt, wenn „ein Marktbeteiligter der Gruppe A seine Rechte auf einen Marktbeteiligten der Gruppe A oder C [übertrug]“. Der von der Kommission angeführte Umstand, dass die Möglichkeit, Einfuhrlizenzen für Drittlands‑ und nicht traditionelle AKP‑Bananen zu erhalten, für Marktbeteiligte der Gruppe B von der tatsächlichen Vermarktung ihres Anteils an Gemeinschafts‑ und traditionellen AKP‑Bananen während des Referenzzeitraums abhängig war, ist im vorliegenden Fall nicht von Belang.

    113   Die Kommission führt die Methode zur Bemessung des Schadens an, die der Gerichtshof in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission angewandt habe. In diesen Rechtssachen hatten die Kläger jedoch Schadensersatz in Höhe der Gewinne beantragt, die sie hätten erzielen können, wenn sie nach Ablauf der von ihnen eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung die Milchlieferungen auf der Grundlage der Referenzmengen hätten wiederaufnehmen können, auf die sie Anspruch hatten und die ihnen durch die anwendbare Regelung entzogen worden waren, die der Gerichtshof für ungültig erklärt hat. Die Beklagten hatten hingegen vorgeschlagen, die Entschädigungen, die die Gemeinschaft den Klägern schuldete, auf der Grundlage der diesen jeweils gezahlten Nichtvermarktungsprämie zu berechnen. Diese Prämie, die im Milchsektor durch die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. März 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingeführt worden war, wurde denjenigen Erzeugern gewährt, die sich verpflichteten, ihre Erzeugnisse fünf Jahre lang nicht zu vermarkten; sie wurde auf einen Betrag festgesetzt, der es ermöglichte, sie „als Ausgleich für den Verlust der Einkünfte aus der Vermarktung dieser Erzeugnisse“ zu betrachten (dritte Begründungserwägung der genannten Verordnung).

    114   Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) Folgendes ausgeführt: „Was die Höhe des von der Gemeinschaft zu ersetzenden Schadens angeht, ist –wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen – der entgangene Gewinn zu berücksichtigen, der sich aus der Differenz zwischen den Einkünften, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge aus den Milchlieferungen erzielt hätten, die sie getätigt hätten, wenn sie während des [betreffenden] Zeitraums … die Referenzmengen erhalten hätten, die ihnen zustanden, und den Einkünften ergibt, die sie aus ihren während dieses Zeitraums außerhalb einer Referenzmenge getätigten Milchlieferungen tatsächlich erzielt haben, zuzüglich der Einkünfte, die sie während desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt haben oder hätten erzielen können.“

    115   Er hat daher mit einigen Präzisierungen und Einschränkungen die von den Klägern vorgeschlagene Methode angewandt, die auf die Rekonstruktion der hypothetischen Lage abstellt, in der diese sich befunden hätten, wenn sie die Milchlieferungen durchgeführt hätten, die den Referenzmengen entsprachen, auf die sie Anspruch hatten. Er hat jedoch die Möglichkeit offen gelassen, dass besondere Umstände eine andere Wertung hinsichtlich der bei der Bemessung des Schadens zu berücksichtigenden Elemente rechtfertigen können, wobei er jedoch das Kriterium der Bezifferung des entgangenen Gewinns der Kläger auf der Grundlage des Betrages der Nichtvermarktungsprämie abgelehnt hat, weil „[d]iese Prämie … die Gegenleistung für die Nichtvermarktungsverpflichtung dar[stellt] und … in keinerlei Zusammenhang mit dem Schaden [steht], den die Kläger … erlitten haben“ (Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 34).

    116   Wenn also zwischen der Nichtvermarktungsprämie und den Gewinnen, die die Kläger in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission hätten erzielen können, wären ihnen nicht rechtswidrig ihre Referenzmengen entzogen worden, kein wirklicher Zusammenhang bestand, so ergibt sich doch aus den Feststellungen in den vorstehenden Randnummern 107 bis 111, dass dies im vorliegenden Fall bei dem Verkaufswert der Einfuhrlizenzen, die der Klägerin nicht erteilt wurden, anders ist. Dieser Wert ist nämlich nicht wie die Nichtvermarktungsprämie im Milchsektor ein pauschal und durch Verwaltungsentscheidung festgesetzter Betrag, mit dem den Marktbeteiligten ein „Ausgleich für den Verlust der Einkünfte aus der Vermarktung dieser Erzeugnisse“ gewährt werden sollte, sondern ein kommerzieller Wert, der von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage gebildet wird und von dem somit angenommen werden kann, dass er zumindest annähernd den wirtschaftlichen Wert der gehandelten Lizenzen widerspiegelt, die eine Möglichkeit zur wirtschaftlichen Betätigung zu Vorzugsbedingungen bieten.

    117   Es mag zwar sein, dass sich die Klägerin nach Maßgabe der konkreten wirtschaftlichen Nutzung der Lizenzen, für die sie sich entschieden hätte, jeweils in einer anderen wirtschaftlichen Lage befunden hätte. Die Übertragung der Lizenzen hätte bestimmte Nettoeinkünfte erbracht, während die Einfuhr und Vermarktung der Bananen die Klägerin den mit jeder geschäftlichen Tätigkeit verbundenen Unwägbarkeiten ausgesetzt hätte, nämlich der Möglichkeit von Gewinnen, gegebenenfalls sogar höheren als den durch die Übertragung der Lizenzen erzielbaren, aber auch eventuellen Betriebsverlusten, je nach u. a. der Marktlage und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

    118   Der Schaden der Klägerin ist daher nicht notwendig auf der Grundlage der Hypothese, dass die Klägerin die Lizenzen zur Einfuhr und Vermarktung genutzt hätte, und unter Anwendung der vom Gerichtshof in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission verwendeten Methode zu bemessen. Ein solches Vorgehen würde, abgesehen von seiner Komplexität und der Verzögerung, die es für die Wiederherstellung des Vermögens der Klägerin mit sich bringen würde, ebenfalls zu einem zwangsläufig ungenauen Ergebnis führen, da dabei wirtschaftliche Tätigkeiten mit zum großen Teil hypothetischem Charakter bewertet würden (in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn. 79 und 84). Eine Bewertung der zusätzlichen Einkünfte, die die Klägerin hätte erwirtschaften können, wenn ihrem Antrag stattgegeben worden wäre, wie sie die Kommission vorschlägt – unter Anwendung der Gewinnspannen der Klägerin bei den tatsächlich getätigten Einfuhren von Bananen während des Zeitraums 1997–1998 auf die Mengen von Bananen, für die die nicht erteilten Lizenzen stehen –, erscheint im vorliegenden Fall nicht angebracht, da diese Gewinnspannen aller Wahrscheinlichkeit nach dadurch geschmälert wurden, dass der Umfang der Tätigkeit der Klägerin im Handel mit Drittlands‑ und nicht traditionellen AKP‑Bananen in diesem Zeitraum weit unter dem lag, den die Klägerin durch die Nutzung der zusätzlichen Lizenzen – die ihr erteilt worden wären, wenn ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 Folge geleistet worden wäre – zur Einfuhr und Vermarktung hätte erreichen können.

    119   Eine Methode zur Bemessung des Schadens, bei der von der Hypothese einer Übertragung der Lizenzen ausgegangen wird, hat eine wirtschaftliche Grundlage und offensichtliche Vorteile in Bezug auf Einfachheit, Schnelligkeit und Zuverlässigkeit. Sie kann daher, vorbehaltlich der Prüfung der verfügbaren Angaben zum Verkaufswert der nicht erteilten Lizenzen, gutgeheißen werden.

    –       Zu den verfügbaren Angaben zum Verkaufswert der nicht erteilten Lizenzen und zur Bemessung des Schadens

    120   Die Klägerin ersucht das Gericht, den Schaden unter Zugrundelegung eines Wertes von 200 Euro je Tonne zu bestimmen, der sich für die Einfuhrlizenzen der Gruppe B aus einer Erklärung des Vertreters der Kommission in der Arbeitsgruppe „Bananen“ des Sonderausschusses „Landwirtschaft“ des Rates vom 9. und 10. Februar 1998 ergibt.

    121   Aus dieser Erklärung, die die Klägerin ihrer Klageerwiderung als Anlage beigefügt hat, ergibt sich im Einzelnen, dass diese Angabe den ungefähren Preis der Einfuhrlizenzen der Gruppe B zur Zeit dieser Erklärung, d. h. Anfang Februar 1998, bezeichnet.

    122   Der von der Kommission angeführte Umstand, dass diese Angabe nicht aus einer offiziellen Handelsstatistik stammt, nimmt dieser nicht ihre Relevanz. Die Entschädigungsbeträge müssen nach Artikel 288 Absatz 2 EG nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen festgesetzt werden, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Bereich der außervertraglichen Haftung gemeinsam sind. Was die Frage des Schadensnachweises anbelangt, sind diese Rechtsordnungen allgemein dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht in der Würdigung aller ihm vorgelegten Beweisstücke frei ist (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 261/78, Interquell Stärke‑Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3271, Randnr. 11). Der Wert von 200 Euro je Tonne wurde von den Diensten der Kommission selbst genannt und wird von dieser in ihren Schriftsätzen als solcher nicht bestritten. Er ist daher für die Bemessung des Schadens im vorliegenden Fall zugrunde zu legen.

    123   Da diese Angabe jedoch keinen Durchschnittswert der Lizenzen der Gruppe B für den gesamten Zeitraum darstellt, für den der Schaden zu ersetzen ist, nämlich für die Jahre 1997 und 1998, und das Vorbringen der Kommission, dass der Verkaufswert der Einfuhrlizenzen von den Schwankungen des Bananenpreises abhänge, von der Klägerin nicht bestritten wird, hat das Gericht diese im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, anhand von Unterlagen Angaben zur Entwicklung des Verkaufswerts der Lizenzen der Gruppe B im Laufe des fraglichen Zeitraums vorzulegen.

    124   Die Klägerin ist dieser Aufforderung nachgekommen, indem sie u. a. 19 Rechnungen vorgelegt hat, die Übertragungen von Lizenzen der Gruppe B zwischen dritten Unternehmen im Gebiet der Gemeinschaft zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem 31. Dezember 1997 und dem 20. Oktober 1998 betrafen. Aus diesen Rechnungen, die die Kommission nicht beanstandet, ergibt sich, dass der Preis, zu dem die genannten Lizenzen bei diesen Geschäften übertragen wurden, bis auf eine Ausnahme über 200 Euro je Tonne lag und in vielen Fällen sogar 289 Euro je Tonne erreicht hat.

    125   Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der Preis für einzelne Übertragungen, wie diejenigen, über die die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen ausgestellt wurden, keine objektive Angabe sei, da er je nach den Umständen und insbesondere dem zufälligen Bedarf des Übernehmers an Lizenzen schwanken könne. Dieser Einwand ist zu relativieren. Selbstverständlich kann der bei einem einzelnen Geschäft angewandte Preis nicht an sich als für den Marktwert der verkauften Ware repräsentativ angesehen werden. Dieser Wert ergibt sich jedoch aus dem Durchschnitt der bei den einzelnen Geschäften angewandten Preise, und zweifellos war es eine breitere Beobachtung des Marktes, die die Dienste der Kommission in die Lage versetzt hat, im Rahmen der Arbeit der Arbeitsgruppe „Bananen“ des Sonderausschusses „Landwirtschaft“ des Rates vom 9. und 10. Februar 1998 als Wert der Lizenzen der Gruppe B im betreffenden Zeitraum einen Betrag von ungefähr 200 Euro je Tonne anzugeben. Die Preise, die bei den verschiedenen Geschäften angewandt wurden, auf die sich die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen beziehen, sind somit zuverlässige, genaue und übereinstimmende Indizien dafür, dass der Verkaufswert der Lizenzen der Gruppe B im Laufe des Jahres 1998 gegenüber dem von den Diensten der Kommission im Februar 1998 festgestellten Niveau nicht gesunken ist. Die Kommission hat keine Indizien für das Gegenteil beigebracht. Die von den Diensten der Kommission erstellte Grafik über die Entwicklung der Großhandelspreise so genannter „Dollar“‑Bananen in der Europäischen Union, die dem Entschädigungsvorschlag der Kommission beigefügt war, zeigt im Übrigen, dass dieser Preis, der nach Ansicht der Kommission den Verkaufswert der Lizenzen der Gruppe B beeinflusst, zum Zeitpunkt der in der vorstehenden Randnummer 120 angeführten Erklärung praktisch einen Euro je Kilo betrug und im Laufe des Jahres 1998 dergestalt um diesen Wert herum schwankte, dass nicht gesagt werden kann, er hätte zum Zeitpunkt der genannten Erklärung deutlich über seinem Durchschnitt für das Jahr 1998 gelegen.

    126   Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Angaben in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen – auch angesichts der Volatilität des Preises für die Übertragung der Lizenzen, die in diesen Angaben zum Ausdruck kommt – zwar keine peinlich genaue Bemessung des Schadens ermöglichen, dass sie jedoch hinreichend beweiskräftig sind und eine zuverlässige Grundlage für die Feststellung bieten, dass der von der Klägerin angegebene Wert von 200 Euro je Tonne eine vernünftige und akzeptable Schätzung des Durchschnittswerts der Lizenzen der Gruppe B im Laufe des Jahres 1998 darstellt.

    127   Für das Jahr 1997 hat die Klägerin eine Rechnung vom 31. Dezember 1997 vorgelegt, auf der ein Preis für die Übertragung von Lizenzen der Gruppe B von 274 Euro je Tonne angegeben ist, und angeführt, dass im Rahmen eines Geschäfts im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Einfuhr von Bananen im August 1997 der Wert der verwendeten Lizenzen der Gruppe B mit ungefähr 172 Euro je Tonne angesetzt worden sei.

    128   Demnach lässt sich der von der Klägerin erlittene Schaden, was die Hauptforderung betrifft, auf der Grundlage einer Bewertung nach Billigkeit auf einen Betrag von 5 024 192 Euro, nämlich 2 771 132 Euro (13 855,66 x 200) für das Jahr 1997 und 2 253 060 Euro (11 265,30 x 200) für das Jahr 1998, festsetzen.

     Die Geldentwertung und die Verzugszinsen

     Vorbringen der Parteien

    129   Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Geldentwertung zu berücksichtigen sei und die zu zahlenden Beträge daher für die jeweiligen Zeiträume mit Hilfe der Koeffizienten neu zu bewerten seien, die das Istituto centrale di statistica (Zentrales Institut für Statistiken) in Italien auf nationaler Ebene für die Wirtschaftsstatistiken festgelegt habe, denn die Klägerin habe ihren Sitz in Italien.

    130   Zu dem für die einzelnen Jahre neu bewerteten Betrag seien außerdem Verzugszinsen ab dem Tag des Eintritts des schädigenden Ereignisses zu zahlen. Für jede Jahreszahlung seien die Verzugszinsen ab dem 1. Januar zu berechnen, da den Marktbeteiligten jeweils vor Beginn des Jahres die Anzahl der ihnen zustehenden Lizenzen bekannt sei und sie deren Verwendung planen könnten.

    131   Die Kumulierung von monetärer Neubewertung und Verzugszinsen sei gerechtfertigt, da diese beiden Entschädigungsfaktoren verschiedene Funktionen hätten. Die monetäre Neubewertung solle das Schadensopfer in die Lage versetzen, in der es sich befunden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, während die Verzugszinsen die Verspätung der dem Opfer geschuldeten Leistung ausgleichen sollten.

    132   Zum Satz der Verzugszinsen macht die Klägerin geltend, dass für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 in Ermangelung eines Referenzzinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte der in Italien geltende gesetzliche Zinssatz anzuwenden sei, d. h. ein Zinssatz von 5 % sowohl für 1997 als auch für 1998. Ab 1. Januar 1999 sei hingegen nach dem Kriterium im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35), der im vorliegenden Fall anwendbar sei, da es gerade darum gehe, einen Wirtschaftsteilnehmer für den aus dem Liquiditätsmangel entstandenen Schaden zu entschädigen, der Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich 7 Prozentpunkten anzuwenden (Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T‑171/99, Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II‑2967, Randnr. 64).

    133   Die Klägerin schlägt für den Fall, dass der Verzinsungsbeginn und die Verzugszinssätze, die sie vorschlägt, nicht gemeinsam angewandt würden, hilfsweise zwei Alternativlösungen vor: entweder die Anwendung des in Italien für die betreffenden Jahre jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatzes auf die neu bewerteten Beträge von 1997 bis zum Tag der Zahlung oder die Berechnung der Zinsen auf die Gesamtsumme der neu bewerteten Beträge ab dem Datum des Zwischenurteils (8. Juni 2000), jedoch unter Anwendung des Zinssatzes der EZB zuzüglich 7 Punkten.

    134   Die Kommission hält es für richtig, dass die Geldentwertung zu berücksichtigen sei und dass die geschuldeten Beträge auf der Grundlage der für Italien verfügbaren offiziellen Indizes neu zu bewerten seien, da die Klägerin ihre Tätigkeiten auf dem italienischen Markt ausgeübt habe. Die Neubewertung müsse für die Zeit vom Eintritt des schädigenden Ereignisses bis zum Datum des Zwischenurteils erfolgen, mit dem die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft festgestellt worden sei.

    135   Von diesem Datum, und nicht vom Eintritt des schädigenden Ereignisses an, bis zur Zahlung seien auf die neu bewertete Summe Verzugszinsen zu berechnen (Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 43). Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach der Gemeinschaftsrechtsprechung nur dann in Betracht komme, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar sei (Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 1986 in der Rechtssache 174/83, Amman u. a./Rat, Slg. 1986, 2647, und Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den Rechtssachen T‑17/89, T‑21/89 und T‑25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II‑293, Randnr. 24).

    136   Hinsichtlich der Verzugszinsen ist die Kommission der Ansicht, dass für den gesamten relevanten Zeitraum der in Italien geltende gesetzliche Zinssatz anzuwenden sei. Die Richtlinie 2000/35 sei nämlich nach ihrer 13. Begründungserwägung nicht auf Schadensersatzzahlungen anwendbar.

     Würdigung durch das Gericht

    137   Zur Geldentwertung ist festzustellen, dass die Klägerin und die Kommission sich darüber einig sind, dass diese zu berücksichtigen ist und die monetäre Neubewertung unter Anwendung der für Italien geltenden offiziellen statistischen Indizes durchzuführen ist.

    138   Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung das Vermögen des Opfers so weit wie möglich wiederherstellen soll. Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 51).

    139   Die Geldentwertung ist im vorliegenden Fall somit bei der Berechnung der Entschädigung unter Zugrundelegung der von der zuständigen nationalen Stelle für Italien ausgearbeiteten offiziellen Indizes ab dem Tag des Schadenseintritts zu berücksichtigen.

    140   Was den Beginn der monetären Neubewertung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Lizenzen, wenn die Kommission ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 nachgekommen wäre, an gestaffelten Daten erhalten hätte. Unter der Regelung von 1993 wurden die Einfuhrlizenzen nämlich im Quartalsrhythmus ausgehändigt. So wurden die Einfuhrlizenzen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1442/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 875/96 der Kommission vom 14. Mai 1996 (ABl. L 118, S. 14) geänderten Fassung spätestens am 23. des letzten Monats des jeweiligen Quartals für das folgende Quartal ausgehändigt.

    141   Für jedes Paket von nicht erteilten Lizenzen ist somit jeweils dieses Datum als Datum des Schadenseintritts zugrunde zu legen, ab dem die Neubewertung des monetären Gegenwerts des jeweiligen Pakets von Lizenzen, berechnet auf der Grundlage von 200 Euro je Tonne, vorzunehmen ist.

    142   Wann die monetäre Neubewertung endet und ab wann Verzugszinsen zu berechnen sind, ist zusammen zu prüfen.

    143   Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind von dem geschuldeten Entschädigungsbetrag Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils zu zahlen, durch das die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 25, und vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 35). Im vorliegenden Fall ist die Verpflichtung der Kommission zum Ersatz des von der Klägerin erlittenen Schadens mit dem Zwischenurteil vom 8. Juni 2000 festgestellt worden.

    144   Da die Höhe der Hauptforderung jedoch zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils weder bestimmt noch anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar war (vgl. insoweit vorstehende Randnrn. 87 bis 92), können die Verzugszinsen nicht ab diesem Datum laufen, sondern erst, sofern es zu einer Verspätung kommt, ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über den Ersatz des Schadens, und zwar bis zur vollständigen Zahlung (vgl. die in der vorstehenden Randnr. 135 zitierte Rechtsprechung und die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Grifoni/EAG, Slg. 1994, I‑343, Randnr. 24).

    145   Die monetäre Neubewertung der der Klägerin geschuldeten Entschädigungen ist also nicht nur bis zum Datum der Verkündung des Urteils vom 8. Juni 2000, sondern bis zum Datum der Verkündung des vorliegenden Urteils vorzunehmen.

    146   Zu dem Betrag der Entschädigung, der sich durch die Neubewertung zur Berücksichtigung der Geldentwertung ergibt, sind Verzugszinsen ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung hinzuzurechnen. Der anzuwendende Zinssatz ist auf der Grundlage des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu berechnen, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zwei Punkten.

     Kosten

    147   Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen schließlich die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

    148   Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten der vorliegenden Instanz durch das Zwischenurteil vom 8. Juni 2000 (vgl. vorstehende Randnr. 23) geregelt worden sind.

    149   Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich nicht um eine neue Instanz, sondern um eine Fortsetzung der Rechtssache T‑260/97, in der das Urteil vom 8. Juni 2000 ergangen ist, mit dem die Kommission und der Rat verurteilt worden sind, 90 % bzw. 10 % der Kosten dieser Rechtssache zu tragen (vgl. Nrn. 7 und 8 des Tenors). Diese Aufteilung ist für den auf das genannte Urteil folgenden Abschnitt des vorliegenden Verfahrens zu bestätigen; die Kommission und der Rat tragen somit zu 90 % bzw. 10 % die Kosten dieses Abschnitts.

    150   Die Französische Republik trägt als Streithelferin ihre eigenen Kosten.

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Vierte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1.      Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 5 024 192 Euro zu zahlen.

    2.      Diese Entschädigung wird nach den in den Randnummern 139 bis 141 und 145 des vorliegenden Urteils definierten Kriterien neu bewertet.

    3.      Zu der Entschädigung, die sich durch die Neubewertung ergibt, sind Verzugszinsen ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung hinzuzurechnen. Der anzuwendende Zinssatz ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu berechnen, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zwei Punkten.

    4.      Die Kommission trägt 90 % der Kosten des auf das Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T‑79/96, T‑260/97 und T‑117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II‑2193) folgenden Abschnitts des vorliegenden Verfahrens.

    5.      Der Rat trägt 10 % der Kosten des auf das Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T‑79/96, T‑260/97 und T‑117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II‑2193) folgenden Abschnitts des vorliegenden Verfahrens.

    6.      Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

    Legal

    Mengozzi

    Wiszniewska-Białecka

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2005.

    Der Kanzler

     

           Der Präsident

    H. Jung

     

           H. Legal


    * Verfahrenssprache: Italienisch.

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