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Document 61997CO0174

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 25. März 1998.
Fédération française des sociétés d'assurances, Union des sociétés étrangères d'assurances, Groupe des assurances mutuelles agricoles, Fédération nationale des syndicats d'agents généraux d'assurances, Fédération française des courtiers d'assurances et de réassurances und Bureau international des producteurs d'assurances et de réassurances gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel - Steuerliche Vergünstigungen für La Poste - Versicherungsprodukte.
Rechtssache C-174/97 P.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 I-01303

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:130

61997O0174

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 25. März 1998. - Fédération française des sociétés d'assurances, Union des sociétés étrangères d'assurances, Groupe des assurances mutuelles agricoles, Fédération nationale des syndicats d'agents généraux d'assurances, Fédération française des courtiers d'assurances et de réassurances und Bureau international des producteurs d'assurances et de réassurances gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel - Steuerliche Vergünstigungen für La Poste - Versicherungsprodukte. - Rechtssache C-174/97 P.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-01303


Leitsätze

Schlüsselwörter


1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 168a; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

2 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung

(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c)

3 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen für ein Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist - Voraussetzungen - Ermessen der Kommission

(EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 2, 92)

Leitsätze


4 Ein Rechtsmittel kann gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen.

5 Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes und aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergeben, und ist daher offensichtlich unzulässig. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

6 Die Zahlung einer staatlichen Beihilfe fällt gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages dann nicht unter das Verbot des Artikels 92, wenn diese Beihilfe nur die Mehrkosten ausgleichen soll, die dem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen durch die Erfuellung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe entstehen, und wenn ihre Gewährung erforderlich ist, um diesem Unternehmen die Erfuellung seiner Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu ermöglichen.

Bei einer steuerlichen Vergünstigung für ein Unternehmen, das mit öffentlichen Aufgaben betraut, aber auch im Wettbewerbsbereich tätig ist, kann nicht gegen die Erfordernisse des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages verstossen worden sein, wenn festgestellt worden ist, daß die Möglichkeit einer Quer-Subvention insoweit ausgeschlossen ist, als der Betrag der Beihilfe unter den Mehrkosten liegt, die durch die Erfuellung der besonderen Aufgabe im Sinne dieser Vorschrift entstehen, wenn also die Voraussetzung aufgestellt worden ist, daß die steuerliche Vergünstigung nicht über den Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags liegen darf.

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