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Document 61997CC0375

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 26. November 1998.
General Motors Corporation gegen Yplon SA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Tournai - Belgien.
Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Schutz - Nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen - Bekannte Marke.
Rechtssache C-375/97.

Sammlung der Rechtsprechung 1999 I-05421

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:575

61997C0375

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 26. November 1998. - General Motors Corporation gegen Yplon SA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Tournai - Belgien. - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Schutz - Nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen - Bekannte Marke. - Rechtssache C-375/97.

Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-05421


Schlußanträge des Generalanwalts


1 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof sich erneut mit dem weithin unerforschten Gebiet des gemeinschaftlichen Markenrechts zu befassen. Die vom Tribunal de Commerce Tournai, Belgien, vorgelegte Frage betrifft die Auslegung des in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (im folgenden: Markenrichtlinie oder Richtlinie)(1) genannten Begriffes einer Marke, die in einem Mitgliedstaat "bekannt" ist.

2 Die Richtlinie selbst unternimmt nicht den Versuch einer Definition. Während auf internationaler Ebene eine gemeinsame Definition des Begriffes der "notorisch bekannten" Marke im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft diskutiert wurde, unterscheidet die Richtlinie darüber hinaus zwischen "notorisch bekannten" Marken (gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie) und "bekannten" Marken.

Sachverhalt und Verfahren vor dem nationalen Gericht

3 General Motors Corporation (im folgenden: General Motors), die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist eine in den Vereinigten Staaten von Amerika eingetragene Gesellschaft. Sie ist Inhaberin der Marke Chevy, die sie am 18. Oktober 1971 beim Benelux-Markenamt anmeldete. Die Marke wurde dort unter der Nummer 702 63 u. a. für Kraftfahrzeuge eingetragen. Mit dieser Eintragung werden die Rechte in Anspruch genommen, die durch eine erste Anmeldung in Belgien am 1. September 1961 und durch eine erste Benutzung in den Niederlanden und in Luxemburg 1961 bzw. 1962 erworben wurden. Zur Zeit wird die Marke in Belgien speziell zur Bezeichnung von Fahrzeugen des Typs "van" benutzt.

4 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Yplon SA (im folgenden: Yplon), hat ihren Sitz in Bailleul, Belgien. Sie benutzt ebenfalls die Marke Chevy, allerdings nicht für Kraftfahrzeuge. Sie verwendet die Marke für Detergenzien, Deodorants und verschiedene Reinigungsmittel. Nach den Feststellungen im Vorlagebeschluß meldete Yplon die Marke 1988 an und machte seither bezueglich der genannten Waren im Benelux-Gebiet und in verschiedenen anderen Ländern, darunter in mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern, normalen, sogar ausgiebigen Gebrauch von der Marke.

5 Aufgrund einer Reihe von Übertragungen wurde Yplon eingetragene Inhaberin der Benelux-Marke Chevy mit zwei Eintragungen a) für Waren der Klasse 3, nämlich für "Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel" (Eintragung Nr. 443 389 vom 30. März 1988), und b) für Detergenzien und Reinigungsmittel der Klassen 1, 3 und 5 (Eintragung Nr. 506 286 vom 10. Juli 1991).

6 In der beim belgischen Gericht eingereichten Klageschrift beantragte General Motors, Yplon aufgrund des alten Artikels 13 A Nr. 2 des einheitlichen Benelux-Markengesetzes die Benutzung der Marke Chevy zu untersagen.

7 Artikel 13 A Nr. 2 des einheitlichen Benelux-Gesetzes wurde jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 1996 gemäß dem Protokoll vom 2. Dezember 1992 zur Änderung dieses Gesetzes durch Artikel 13 A Nr. 1 Buchstabe c ersetzt. Folglich beantragte General Motors nunmehr beim nationalen Gericht festzustellen, daß Yplon mit der Benutzung der Bezeichnung Chevy gegen den alten Artikel 13 A Nr. 2 des einheitlichen Benelux-Gesetzes verstossen hat, soweit die Benutzung bis zum 31. Dezember 1995 erfolgte, und daß die Benutzung seit 1. Januar 1996 gegen Artikel 13 A Nr. 1 Buchstabe c des geänderten Gesetzes verstösst. Sie beantragt, Yplon die Benutzung der Marke Chevy unter Androhung eines Zwangsgeldes zu untersagen.

8 Das alte einheitliche Benelux-Gesetz bestimmte in Artikel 13 A, daß das ausschließliche Recht an der Marke dem Inhaber gestattet, sich folgenden Handlungen zu widersetzen:

(1) jeder Benutzung der Marke oder eines ähnlichen Zeichens für Waren, für die die Marke eingetragen worden ist, oder für ähnliche Waren;

(2) jeder im geschäftlichen Verkehr ohne rechtfertigenden Grund erfolgenden anderen Benutzung der Marke oder eines ähnlichen Zeichens unter Bedingungen, durch die der Inhaber der Marke geschädigt werden könnte.

9 Das Gesetz wurde geändert, um die Markenrichtlinie - wenn auch verspätet - in Benelux-Recht umzusetzen: Obwohl die Richtlinie bis zum 31. Dezember 1992 in nationales Recht umzusetzen war, trat das geänderte Benelux-Gesetz erst am 1. Januar 1996 in Kraft(2). Artikel 13 A Nummer 1 Buchstabe c des geänderten Benelux-Gesetzes bestimmt, daß es dem Inhaber einer Marke gestattet ist, sich jeder im geschäftlichen Verkehr ohne rechtfertigenden Grund erfolgenden Benutzung einer im Benelux-Gebiet bekannten Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens für Waren, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, zu widersetzen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Durch diese Vorschrift sollte Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie umgesetzt werden, dessen Wortlaut nachfolgend in Nummer 20 wiedergegeben wird.

10 Obwohl Yplon ihre Marke seit 1988 benutzt hatte, erhielt sie erst am 12. Oktober 1995 eine Abmahnung der Anwälte von General Motors mit der Aufforderung, ihre Benelux-Eintragungen und internationalen Eintragungen freiwillig löschen zu lassen und sich förmlich zu verpflichten, jede Benutzung des Zeichens Chevy zu unterlassen. General Motors ist der Auffassung, die Benutzung des Zeichens Chevy durch Yplon habe eine Verwässerung ihrer Marke zur Folge und beeinträchtige dadurch deren Werbefunktion.

11 Yplon ist demgegenüber der Ansicht, die Marke Chevy von General Motors sei im Benelux-Gebiet nicht bekannt und könne daher nicht unter dem Schutz der in Rede stehenden Vorschrift stehen. Da zudem die Waren, für die die jeweiligen Marken eingetragen seien, sehr unterschiedlich seien, könne die Benutzung der Marke Chevy die Unterscheidungskraft der Marke von General Motors nicht beeinträchtigen.

12 Yplon trägt vor, daß General Motors seit 1994 die für Yplon erfolgten Eintragungen der Marke Chevy in mehreren europäischen Ländern wiederholt angefochten habe, insbesondere in Deutschland, Spanien und Dänemark, doch jedes Mal ohne Erfolg. Darüber hinaus seien verschiedene Eintragungen der Marke Chevy und zahlreicher gleichlautender und annähernd gleichlautender Wörter, wie z. B. Chevi, Chewy, Chevys, Chevu Chase, Chevi-Perform, Chavy und Cherry auf Veranlassung von Dritten erfolgt.

13 Im nationalen Verfahren machte Yplon im Wege der Widerklage den Verfall der Marke von General Motors wegen Nichtbenutzung geltend und beantragte, General Motors zur Zahlung von Schadensersatz wegen leichtfertiger und rechtsmißbräuchlicher Klageerhebung zu verurteilen. Yplon behauptet, General Motors habe ihre Marke im Benelux-Gebiet weder innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anmeldung noch innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren danach benutzt. General Motors legte demgegenüber Unterlagen zum Beweis dafür vor, daß sie die Marke benutzt hat.

14 Das Tribunal de Commerce Tournai ist der Auffassung, die Anwendung der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften des Benelux-Gesetzes setze voraus, daß der Begriff der "bekannten" Marke geklärt werde. Zur Auslegung dieses Begriffes gebe es keine Rechtsprechung; eine Auslegung sei aber erforderlich, damit die Gerichte diese heranziehen könnten. Es legte daher dem Gerichtshof folgende Frage vor:

Welche genaue Bedeutung hat der Begriff "bekannte Marke" im Sinne von Artikel 13 A Nummer 1 Buchstabe c des einheitlichen Benelux-Gesetzes, der gemäß dem am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Änderungsprotokoll eingeführt wurde, und gilt diese "Bekanntheit" für das gesamte Gebiet der Benelux-Staaten oder für einen Teil davon?

15 In dem Verfahren vor dem Gerichtshof haben General Motors und Yplon, die belgische, die französische und die niederländische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. General Motors, Yplon, die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission waren in der Sitzung vertreten.

Zulässigkeit

16 Obwohl die Vorlagefrage die Auslegung eines nationalen Gesetzes zum Gegenstand hat, für die der Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 177 nicht zuständig ist, halte ich das Ersuchen dennoch für zulässig, da Artikel 13 A Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes den Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie umsetzen soll. Wie die Kommission ausgeführt hat, kann der Gerichtshof daher dem nationalen Gericht in der Weise weiterhelfen, daß er auf die Vorlagefrage durch eine Auslegung der Richtlinie antwortet.

17 Die Frage kann daher wie folgt umformuliert werden:

1. Wie ist der Begriff der "bekannten" Marke im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie auszulegen?

2. Muß sich die Bekanntheit der Marke auf das Gebiet der drei Benelux-Staaten erstrecken oder reicht es aus, daß die Bekanntheit in einem dieser Staaten oder in einem Teil davon besteht?

Die Richtlinie

18 Die Markenrichtlinie wurde auf der Grundlage von Artikel 100a EG-Vertrag erlassen. Ziel der Richtlinie war nicht, "die Markenrechte der Mitgliedstaaten vollständig anzugleichen", sondern "diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ... [anzugleichen], die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken" (dritte Begründungserwägung).

19 Gemäß der neunten Begründungserwägung bleibt trotz der von der Richtlinie bezweckten Harmonisierung die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, "bekannten Marken einen weitergehenden Schutz zu gewähren"(3). Gemäß der sechsten Begründungserwägung schließt die Richtlinie ferner "nicht aus, daß auf die Marken andere Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als die des Markenrechts, wie die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb, über die zivilrechtliche Haftung oder den Verbraucherschutz, Anwendung finden".

20 Artikel 5 der Richtlinie führt die Rechte aus der Marke im einzelnen auf:

"(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

b ) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, daß es dem Inhaber gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt."

21 Bestimmungen, die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 entsprechen, finden sich in Artikel 4, in dem Eintragungshindernisse für eine Marke und Ungültigkeitsgründe geregelt sind: siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe a - Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a entspricht Artikel 5 Absatz 2(4).

22 Ähnliche Vorschriften wie in der Richtlinie gibt es in der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(5). Die Verordnung nennt sowohl "in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte" nationale Marken als auch Gemeinschaftsmarken, die "in der Gemeinschaft bekannt" sind (Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c).

Die Struktur der Richtlinie

23 Die Richtlinie sieht folglich einen Schutz in drei verschiedenen Stufen vor. Erstens kann der Inhaber der Marke ohne weiteres verbieten, ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a).

24 Zweitens kann der Inhaber der Marke, wenn das von ihm beanstandete Zeichen identisch oder ähnlich mit seiner eingetragenen Marke ist und die Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind, die Benutzung des Zeichens verbieten, dies jedoch nur, wenn für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b).

25 Drittens haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine weitere Schutzregelung für bekannte Marken gegen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen einzuführen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt: Gemäß Artikel 5 Absatz 2 können Mitgliedstaaten unter solchen Umständen bestimmen, daß es dem Inhaber der Marke gestattet ist, Dritten zu verbieten, die Marke ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Bedeutung des Begriffes "bekannte Marke".

Artikel 5 Absatz 2

26 Vorweg möchte ich darauf hinweisen, daß Artikel 5 Absatz 2 im Gegensatz zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht die Gefahr von Verwechslungen für das Publikum voraussetzt. Es ist verschiedentlich die Ansicht vertreten worden, daß Artikel 5 Absatz 2 die Verwechslungsgefahr stillschweigend voraussetze, da es widersinnig wäre, wenn Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b eine Verwechslungsgefahr voraussetze, wenn die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind, nicht aber Artikel 5 Absatz 2 in bezug auf Waren oder Dienstleistungen, die nicht ähnlich sind. Die Frage wurde jedoch vom Gerichtshof im Urteil Sabèl(6) entschieden, wo er bei der Entscheidung über Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b klarstellte, daß Artikel 5 Absatz 2 eine Verwechslungsgefahr nicht voraussetze.

27 Auch setzt Artikel 5 Absatz 2 nicht die Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen voraus. In vielen Mitgliedstaaten waren Marken traditionell nach Maßgabe des Spezialitätsprinzips geschützt, nach dem Marken nur geschützt sein sollen in bezug auf Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, oder in bezug auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Ein Schutz in bezug auf Waren oder Dienstleistungen, die nicht ähnlich sind, wurde vielfach eher nach den nationalen Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb als nach dem Markengesetz gewährt.

28 Die Kommission weist darauf hin, daß Artikel 5 Absatz 2 in dem ursprünglichen, von ihr vorgelegten Vorschlag der Richtlinie nicht enthalten gewesen sei. Sie sei der Auffassung gewesen, daß ein solch weitgehender Schutz für nationale Marken nicht gerechtfertigt sei und vielmehr auf eine begrenzte Zahl von Gemeinschaftsmarken, nämlich auf berühmte Marken beschränkt werden sollte(7). Im Laufe der Verhandlungen im Rat sei jedoch auf Verlangen der Benelux-Staaten eine Vorschrift zum Schutz der "bekannten" Marken aufgenommen worden, die zu Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie geworden sei.

29 Obwohl die Vorschrift des Artikels 5 Absatz 2 eindeutig Artikel 13 A Nummer 2 des alten einheitlichen Benelux-Gesetzes zum Vorbild hat, gibt es dennoch einige wichtige Unterschiede. Erstens wird Schutz nur für "bekannte" Marken gewährt. Zweitens wird Schutz nur für Waren oder Dienstleistungen gewährt, die nicht ähnlich sind. Drittens führt die Richtlinie genau auf, vor welcher Art von Beeinträchtigung der Schutz gewährt wird. Dies sind die entscheidenden Merkmale des Artikels 5 Absatz 2.

Bekannte Marken und notorisch bekannte Marken(8)

30 Sowohl in dem Verfahren vor dem Gerichtshof als auch in der allgemeinen Diskussion über diese Frage hat sich das Interesse auf das Verhältnis zwischen den "bekannten Marken" gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie einerseits und den notorisch bekannten Marken im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums andererseits konzentriert. Notorisch bekannte Marken in diesem Sinne werden in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie genannt.

31 General Motors, die belgische und die niederländische Regierung sowie die Kommission führen aus, daß die in der Richtlinie genannte Voraussetzung, daß eine Marke "bekannt" sein müsse, weniger streng sei als die Voraussetzung, notorisch bekannt zu sein. Dies ist wohl auch die Ansicht, die in dem WIPO-Memorandum von 1995 über notorisch bekannte Marken vertreten wird(9).

32 Um das Verhältnis dieser beiden Begriffe zueinander zu verstehen, ist es nützlich, sich mit den Bedingungen und dem Zweck des Schutzes zu befassen, den die Pariser Verbandsübereinkunft und das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) für notorisch bekannte Marken gewähren. Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft bestimmt, daß die notorisch bekannten Marken gegen die Eintragung oder den Gebrauch einer "verwechslungsfähige[n] Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung" in bezug auf gleiche oder gleichartige Erzeugnisse zu schützen sind. Dieser Schutz wird durch Artikel 16 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens auf Waren oder Dienstleistungen erstreckt, die denen nicht ähnlich sind, für die eine Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung der Marke "auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der eingetragenen Marke hinweisen würde und wenn den Interessen des Inhabers der eingetragenen Marke durch eine solche Benutzung wahrscheinlich Schaden zugefügt würde". Der Zweck des Schutzes, den diese Vorschriften für notorisch bekannte Marken gewährten, besteht offensichtlich darin, einen besonderen Schutz für notorisch bekannte Marken gegen die Nutzung in den Ländern zu gewähren, in denen sie noch nicht eingetragen sind.

33 Der Schutz für notorisch bekannte Marken nach der Pariser Verbandsübereinkunft und dem TRIPS-Übereinkommen stellt folglich einen aussergewöhnlichen Schutz dar, der auch nicht eingetragenen Marken gewährt wird. Es wäre daher nicht überraschend, wenn mit dem Erfordernis der notorischen Bekanntheit relativ hohe Anforderungen an eine Marke gestellt würden, damit diese in den Genuß dieses aussergewöhnlichen Schutzes kommt. Für die bekannten Marken gilt dies nicht. Wie ich später ausführen werde, ist es nämlich nicht erforderlich, an die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie genannte Voraussetzung der Bekanntheit der Marke solche hohen Anforderungen zu stellen.

34 Diese Auffassung wird zumindest durch einige Sprachfassungen der Richtlinie gestützt. In der deutschen Fassung z. B. werden die in Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft genannten Marken als "notorisch bekannt" bezeichnet, während die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 genannten Marken nur als "bekannt" bezeichnet werden. Die beiden im Niederländischen verwendeten Begriffe lauten ähnlich "algemeen bekend" bzw. "bekend".

35 Die französischen, spanischen und italienischen Fassungen sind nicht ganz so klar, da sie die Begriffe "notoirement connüs", "notariamente conocidas" bzw. "notariamente conosciuti" in bezug auf die in Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und die Begriffe "jouit d'une renommée", "goce de renombre" bzw. "gode di notarietà" in bezug auf die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie genannten Marken verwenden.

36 Auch die englische Fassung ist nicht eindeutig. Der in Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft genannte Begriff "well-known" hat eine quantitative Bedeutung (das Concise Oxford Dictionary definiert "well-known" als "weithin bekannt"(10)), wohingegen in dem Begriff "reputation" in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und in Artikel 5 Absatz 2 ein qualitatives Kriterium gesehen werden könnte. Das Concise Oxford Dictionary definiert "reputation" als "(1) was über den Charakter oder den Rang einer Person oder einer Sache allgemein gesagt oder angenommen wird ...; (2) Achtung; Vornehmheit; Ehrbarkeit; ...; (3) Ansehen, Ruf, oder allgemeine Bekanntheit". Es ist in der Tat die Ansicht vertreten worden, daß die deutsche Fassung von der englischen und französischen Fassung abweiche, weil die "reputation" einer Marke kein quantitativer Begriff sei, sondern lediglich die Attraktionskraft einer Marke bezeichne, die dieser ihren Werbewert gebe(11).

37 Ob nun eine bekannte Marke ein quantitativer oder qualitativer Begriff oder beides ist: Meines Erachtens ist der Schluß zulässig, daß zwar der Begriff einer notorisch bekannten Marke als solcher nicht eindeutig definiert ist, daß aber eine "bekannte" Marke nicht so bekannt zu sein braucht wie eine notorisch bekannte Marke.

38 Es fragt sich nun, ob für die Feststellung, was eine bekannte Marke bedeutet, irgendwelche Kriterien aufgestellt werden können. Die französische Regierung trägt vor, die Vorschriften seien eng auszulegen, weil Artikel 5 Absatz 2 Schutz gegenüber Waren und Dienstleistungen gewähre, die in keinem Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen ständen, für die eine Marke eingetragen sei, und dadurch von einem grundlegenden Prinzip des Markenrechts, nämlich vom Spezialitätsprinzip abwichen. Obwohl Artikel 5 Absatz 2 nicht, wie Yplon meine, auf berühmte Marken beschränkt sei, müsse eine Marke jedoch, um in den Genuß des Artikels 5 Absatz 2 zu kommen, zwei Voraussetzungen erfuellen: Erstens müsse sie einem grossen Teil des von den beiden in Rede stehenden Waren - im vorliegenden Fall den Reinigungsmitteln und den Kraftfahrzeugen - betroffenen Publikums bekannt sein; zweitens müsse die ältere Marke derart bekannt sein, daß der Verbraucher beim Anblick der beanstandeten Marke die letztere mit der älteren Marke assoziiere und eine Verbindung zwischen beiden herstelle.

39 Sicherlich muß meines Erachtens, wenn der Begriff der bekannten Marke überhaupt einen Sinn haben soll, feststehen, daß die Marke einem bedeutenden Teil der einschlägigen Verkehrskreise bekannt ist. Es ist jedoch fraglich, ob es notwendig ist, die Voraussetzungen, die von einer bekannten Marke erfuellt sein müssen, im einzelnen aufzuführen.

40 Erstens ist es, wie die französische Regierung selbst - neben anderen Verfahrensbeteiligten - hervorgehoben hat, schwierig, eine allgemeine Definition zu geben. Unbedingt erforderlich ist, daß die nationalen Gerichte von Fall zu Fall entscheiden, ohne hierbei feststehende Kriterien zu verwenden, die sich im Einzelfall als willkürlich erweisen könnten. Die Praxis z. B., feste Prozentsätze des einschlägigen Publikums zu benutzen, wird vielfach kritisiert; sie kann unzureichend sein, wenn nur auf sie allein abgestellt wird.

41 Zweitens sollten die Gerichte, um die Bekanntheit realitätsgerecht zu beurteilen, eine Reihe von Kriterien verwenden, zu denen z. B. der Grad der Bekanntheit und der Grad der Anerkennung der Marke in den einschlägigen Verkehrskreisen, die Dauer, der Umfang und die geographische Verbreitung ihrer Benutzung sowie Umfang und Bereich der Investitionen zur Förderung der Marke gehören können(12).

42 Erforderlich ist vor allem, daß die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 in ihrer Gesamtheit Beachtung finden. Das nationale Gericht muß daher in jedem Einzelfall überzeugt sein, daß die Benutzung des beanstandeten Zeichens ohne rechtfertigenden Grund erfolgt und daß sie die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Durch diese Voraussetzungen ist, wenn sie richtig angewandt werden, sichergestellt, daß der Schutz bekannter Marken unabhängig davon, ob ihre Bekanntheit wesentlich ist oder nicht, nicht übermässig erweitert wird.

43 Darauf hinzuweisen ist vor allem, daß Artikel 5 Absatz 2 im Gegensatz zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht einfach nur von der Gefahr des Eintritts der genannten Bedingungen spricht. Der Wortlaut ist positiver gefasst: "in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt" (Hervorhebung von mir). Ferner muß die unlautere Ausnutzung oder die Beeinträchtigung schlüssig nachgewiesen werden, d. h. zur Überzeugung des nationalen Gerichts feststehen: Das nationale Gericht muß aufgrund von Beweisen von dem Vorliegen einer tatsächlichen Beeinträchtigung oder einer unlauteren Ausnutzung überzeugt sein. Die Art und Weise dieser Beweisführung sollte meines Erachtens wie bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr Sache der nationalen Beweis- und Verfahrensregeln sein: siehe zehnte Begründungserwägung.

44 Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß auf die erste Frage zu antworten ist, daß eine bekannte Marke im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie eine Marke ist, die einem bedeutenden Teil der einschlägigen Verkehrskreise bekannt ist, deren Bekanntheitsgrad jedoch nicht den einer notorisch bekannten Marke im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft erreichen muß.

Die zweite Frage

45 Ich wende mich nun der Frage zu, ob sich angesichts der Vereinheitlichung der Benelux-Markenregelung die Bekanntheit einer Marke auf das gesamte Gebiet der drei Benelux-Staaten erstrecken muß oder ob es genügt, daß diese Bekanntheit in einem dieser Staaten oder in einem Teil von ihnen vorliegt. Die Eintragung nach der Benelux-Markenregelung wird in Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausdrücklich anerkannt. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 beziehen sich jedoch auf Marken, die in dem betreffenden "Mitgliedstaat" bekannt sind.

46 Wenn daher mit einer Klage lediglich geltend gemacht wird, daß die Benutzung einer eingetragenen Marke verboten ist, kann nach der Benelux-Regelung zwar das gerichtliche Verbot einer solchen Benutzung auf einen einzelnen Staat beschränkt werden, doch steht oder fällt die Eintragung einer Marke in bezug auf das gesamte Benelux-Gebiet(13). Da die Benelux-Staaten ihr Markenrecht vereinheitlicht haben, teile ich die Auffassung der Kommission, daß das Benelux-Gebiet bei der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie dem Gebiet eines Mitgliedstaats gleichzustellen ist.

47 Was die Bedeutung der Bekanntheit in einem Mitgliedstaat angeht, genügt meines Erachtens, daß eine Marke in einem wesentlichen Teil eines Mitgliedstaats bekannt ist. Infolgedessen genügt es, daß eine Marke in einem wesentlichen Teil des Benelux-Gebiets bekannt ist, der gegebenenfalls nur einem Teil eines der Benelux-Staaten entsprechen kann. Nur auf diese Weise ist es möglich, den kulturellen und sprachlichen Besonderheiten gerecht zu werden, die innerhalb eines Mitgliedstaats bestehen können; so kann eine Marke regional bekannt sein, z. B. im flämisch-sprachigen Teil Belgiens.

Ergebnis

48 Deshalb sollten die Fragen des Tribunal de Commerce Tournai meiner Meinung nach wie folgt beantwortet werden:

1. Eine "bekannte" Marke im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken setzt den Nachweis voraus, daß die Marke einem bedeutenden Teil der einschlägigen Verkehrskreise bekannt ist.

2. Es genügt, daß diese Bekanntheit sich auf einen wesentlichen Teil des Benelux-Gebiets erstreckt, der gegebenenfalls nur einem Teil eines der Benelux-Staaten entspricht.

(1) - Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 (ABl. 1989, L 40, S. 1).

(2) - Nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie bis zum 28. Dezember 1991 umzusetzen. Mit der Entscheidung 92/10/EWG vom 19. Dezember 1991 über die Verschiebung des Zeitpunktes, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken spätestens nachkommen müssen (ABl. 1992, L 6, S. 35), machte der Rat jedoch von der ihm gemäß Artikel 16 Absatz 2 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und verschob den Zeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie bis zum 31. Dezember 1992.

(3) - Diese Fußnote betrifft nur die englische Fassung der Bestimmung.

(4) - Artikel 4 Absatz 3 enthält Bestimmungen, die Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a in bezug auf eine Gemeinschaftsmarke entsprechen. Er bezieht sich auf eine Gemeinschaftsmarke, die in der Gemeinschaft bekannt ist. Der Schutz dieser Gemeinschaftsmarken ist jedoch zwingend vorgeschrieben und nicht freigestellt.

(5) - ABl. 1994, L 11, S. 1.

(6) - Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (Slg. 1997, I-6191).

(7) - Siehe Vorschlag der Kommission (ABl. 1980, C 351, S. 1, und Bulletin der EG, Beilage 5/80).

(8) - Zu diesem Thema gibt es eine umfangreiche Literatur: siehe insbesondere Frederick W. Mostert, Famous and Well-known Marks, An International Analysis, Butterworth, 1997.

(9) - Bericht, der vom Internationalen Büro in bezug auf Diskussionen über die Definition der notorisch bekannten Marke erstellt wurde, die im November 1995 stattfanden, WKM/CE/1/2, Nr. 12.

(10) - Oder "vertraut", aber diese letztgenannte Bedeutung ist im Zusammenhang mit Marken eindeutig nicht anwendbar.

(11) - Annette Kur, "Well-known marks, highly renowned marks and marks having a (high) reputation - what's it all about?", 23 IIC 218 (1992).

(12) - Vergleiche die Diskussionen über die "notorisch bekannte" Marke, die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf geführt wurden. Siehe insbesondere die folgenden Dokumente, die von dem Ständigen Komitee für Markenrecht, Industriedesign und geographische Herkunftsbezeichnungen im Zusammenhang mit seiner Sitzung im Juli 1998 erstellt wurden: SCT/1/3, SCT/1/5, SCT/1/6.

(13) - Thierry van Innis, Les signes distinctifs, Brüssel, 1997, S. 467 bis 469.

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