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Document 61996TO0191

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 26. Februar 1997.
C.A.S. Succhi di Frutta SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs.
Rechtssache T-191/96 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 II-00211

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1997:22

61996B0191

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 26. Februar 1997. - C.A.S. Succhi di Frutta SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs. - Rechtssache T-191/96 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite II-00211


Leitsätze

Schlüsselwörter


1 Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen

(EG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1)

2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Begriff - Beweislast

(EG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung der Gerichts, Artikel 104 § 2; Verordnung Nr. 228/96 der Kommission)

Leitsätze


3 Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen. Sie ist der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern diese nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist, da sonst der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen würde.$

4 Bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Maßnahmen ist zu prüfen, ob die Durchführung der streitigen Rechtsakte vor dem Erlaß der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache für die Partei, die die Maßnahmen beantragt, zu schweren und irreversiblen Schäden führen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt würde, oder die trotz ihres vorläufigen Charakters ausser Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners daran stehen, daß seine Rechtsakte durchgeführt werden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind. Der Antragsteller muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisen.

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem die Aussetzung des Vollzugs einer im Rahmen der Durchführung der Verordnung Nr. 228/96 erlassenen Entscheidung begehrt wird, mit der die Kommission die Voraussetzungen für die Ersetzung der Äpfel und Orangen, die ursprünglich als Zahlung für die Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbeidschan vorgesehen waren, durch Pfirsiche und Aprikosen festgesetzt hat, ist zurückzuweisen, wenn der Kläger keine Beweismittel zur Stützung seiner Behauptungen vorgelegt hat, wonach sich das Risiko eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens daraus ergibt, daß es aufgrund des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zu einer schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt der gewerblichen Verarbeitung von Pfirsichen kommen werde.

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