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Document 61996TO0102

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 3. Juni 1997.
    Gencor Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Streithilfe - Vertraulichkeit.
    Rechtssache T-102/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1997 II-00879

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:1997:82

    61996B0102

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 3. Juni 1997. - Gencor Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streithilfe - Vertraulichkeit. - Rechtssache T-102/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite II-00879


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    Verfahren - Streithilfe - Übermittlung der Schriftstücke an die Streithelfer - Ausnahme - Vertrauliche Behandlung - Voraussetzungen - Prüfung der Informationen, die von Vertraulichkeitsabsprachen zwischen dem Kläger und einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erfasst sind

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 § 2)

    Leitsätze


    In Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der Grundsatz verankert, daß alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind. Nur ausnahmsweise können nach Satz 2 dieser Vorschrift bestimmte Aktenstücke vertraulich behandelt werden, womit für sie nicht mehr diese Verpflichtung zur Übermittlung gilt.

    Um die Voraussetzungen beurteilen zu können, unter denen die vertrauliche Behandlung bestimmter Unterlagen bewilligt werden kann, sind für jedes einzelne Schriftstück das berechtigte Bestreben des Klägers, zu verhindern, daß seine geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das ebenso berechtigte Bestreben der Streithelfer, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gericht ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abzuwägen.

    Auch wenn natürliche oder juristische Personen, die nicht Parteien des Rechtsstreits sind, Anspruch auf Schutz der sie betreffenden vertraulichen Informationen haben, können Informationen, die von Vertraulichkeitsabsprachen zwischen der betreffenden Partei und einem Dritten erfasst sind, nicht schon aufgrund der Tatsache, daß diese Absprachen bestehen, automatisch vertraulich behandelt werden. Der Umstand, daß zwischen den Parteien solche Absprachen bestehen, kann nämlich keine Ausnahme von dem Grundsatz des Artikels 116 § 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen.

    Erst nach einer Prüfung der Vertraulichkeit jedes einzelnen Schriftstücks, für das ein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt worden ist, und gegebenenfalls nach einer Abwägung der Interessen des Dritten mit denen der Streithelfer kann sich der Gemeinschaftsrichter zur Begründetheit des Antrags äussern, wobei das Bestehen von Vertraulichkeitsabsprachen zwischen dem Kläger und dem betreffenden Dritten dieser Prüfung nicht entgegenstehen kann.

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