EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61996TO0079

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 21. März 1997.
Camar Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf einstweilige Anordnung - Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen.
Rechtssache T-79/96 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 II-00403

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1997:44

61996B0079

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 21. März 1997. - Camar SRL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf einstweilige Anordnung - Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen. - Rechtssache T-79/96 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite II-00403


Leitsätze

Schlüsselwörter


Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Antrag auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen abweichend von dem für das laufende Wirtschaftsjahr festgelegten Zollkontingent - Notwendigkeit, die in der Verordnung Nr. 404/93 gesetzten Grenzen zu berücksichtigen - Zurückweisung des Antrags eines Einführers von Bananen aus Somalia, der seine traditionellen Einfuhren voraussichtlich wiederaufnehmen kann

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2; Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 30)

Leitsätze


Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung, mit dem ein Unternehmen, das traditionelle AKP-Bananen aus Somalia einführt, ausserhalb des für das laufende Wirtschaftsjahr festgelegten Zollkontingents die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr der Menge von Drittlands- oder nichttraditionellen AKP-Bananen begehrt, die der Differenz zwischen der Menge somalischer Bananen, die es in diesem Wirtschaftsjahr einführen kann, und der von ihm vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Somalia eingeführten Menge entspricht, ist nicht nur zu prüfen, ob die in Artikel 104 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgestellten Voraussetzungen erfuellt sind, sondern auch, ob sich diese Maßnahmen innerhalb der Grenzen halten, die den Abweichungen vom allgemeinen System der Lizenzerteilung durch die Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen und insbesondere durch Artikel 30 dieser Verordnung über erforderliche Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation gesetzt sind.

In diesem Zusammenhang sind Maßnahmen zur Korrektur der derzeitigen Verteilung der Einfuhrlizenzen nicht erforderlich, wenn die Aussicht auf eine zur Wiederaufnahme der traditionellen Einfuhren des betreffenden Unternehmens ausreichende Bananenerzeugung in Somalia prima facie den Schluß zulässt, daß die Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen nicht die Möglichkeit für dieses Unternehmen einschränkt, Bananen aus Somalia im Rahmen des in der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingents einzuführen, und daß im laufenden Wirtschaftsjahr keine existentiellen Schwierigkeiten bestehen, die auf den Übergang von den vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelungen zur jetzigen Regelung der gemeinsamen Marktorganisation zurückführen wären.

Top