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Document 61996TO0013

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 13. Juni 1997.
TEAM Srl und Centralne Biuro Projektowo-Badawcze Budownictwa Kolejowego (Kolprojekt) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
PHARE-Programm - Entscheidung, mit der eine Ausschreibung aufgehoben wird, und Bekanntgabe einer neuen Ausschreibung - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Antrag auf Feststellung der Erledigung - Einrede der Unzulässigkeit.
Rechtssache T-13/96.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 II-00983

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1997:87

61996B0013

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 13. Juni 1997. - TEAM Srl und Centralne Biuro Projektowo-Badawcze Budownictwa Kolejowego (Kolprojekt) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - PHARE-Programm - Entscheidung, mit der eine Ausschreibung aufgehoben wird, und Bekanntgabe einer neuen Ausschreibung - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Antrag auf Feststellung der Erledigung - Einrede der Unzulässigkeit. - Rechtssache T-13/96.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite II-00983


Leitsätze

Schlüsselwörter


Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, mit der eine Ausschreibung im Rahmen des PHARE-Programms aufgehoben wird, sowie gegen die Bekanntgabe einer neuen Ausschreibung - Herausnahme des Projekts, das Gegenstand der beiden Ausschreibungen war, aus dem Programm - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache

(EG-Vertrag, Artikel 173 und 176)

Leitsätze


Eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Ausschreibung im Rahmen des PHARE-Programms über die Wirtschaftshilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas aufgehoben wird, sowie gegen die Bekanntgabe einer neuen Ausschreibung wird gegenstandslos, so daß das Gericht nicht mehr darüber zu entscheiden braucht, wenn das Empfängerland im Laufe des Verfahrens darum bittet, das Projekt, das Gegenstand der beiden Ausschreibungen war, aus dem PHARE-Programm herauszunehmen, und wenn die Kommission diesem Ersuchen entspricht. In einem solchen Fall, in dem kein Auftrag mehr vergeben werden wird und in dem ein Urteil des Gerichts, mit dem die streitige Entscheidung und die streitige neue Ausschreibung für nichtig erklärt würden, daher nicht gemäß Artikel 176 des Vertrages durchgeführt werden könnte, hat der Kläger nämlich kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung.

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