Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61996CC0377

    Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 15. Januar 1998.
    August De Vriendt gegen Rijksdienst voor Pensioenen (C-377/96), Rijksdienst voor Pensioenen gegen René van Looveren (C-378/96), Julien Grare (C-379/96), Karel Boeykens (C-380/96) und Frans Serneels (C-381/96) und Office national des pensions (ONP) gegen Fredy Parotte (C-382/96), Camille Delbrouck (C-383/96) und Henri Props (C-384/96).
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van Cassatie und Cour de cassation - Belgien.
    Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung - Altersrente - Berechnungsweise - Rentenalter.
    Verbundene Rechtssachen C-377/96 bis C-384/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1998 I-02105

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:11

    61996C0377

    Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 15. Januar 1998. - August De Vriendt gegen Rijksdienst voor Pensioenen (C-377/96), Rijksdienst voor Pensioenen gegen René van Looveren (C-378/96), Julien Grare (C-379/96), Karel Boeykens (C-380/96) und Frans Serneels (C-381/96) und Office national des pensions (ONP) gegen Fredy Parotte (C-382/96), Camille Delbrouck (C-383/96) und Henri Props (C-384/96). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Belgien. - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung - Altersrente - Berechnungsweise - Rentenalter. - Verbundene Rechtssachen C-377/96 bis C-384/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-02105


    Schlußanträge des Generalanwalts


    A - Einführung

    1 Den in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen zu beantwortenden Fragen liegen acht Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Kassationshofes (Cour de Cassation) zugrunde. Es soll geklärt werden, ob und inwieweit Artikel 7 der Richtlinie 79/7/EWG(1) zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit die vorläufige Beibehaltung eines unterschiedlichen Rentenalters für Männer und Frauen gestattet. Dabei kommt es insbesondere auf die Definition des Begriffes "Rentenalter" an, an den der Berechnungsmodus anknüpft.

    2 Die Berechnung der Renten erfolgt nach der in Rede stehenden mitgliedstaatlichen Regelung für Männer und Frauen unterschiedlich auf der Grundlage einer angenommenen Erwerbstätigkeit von 45 beziehungsweise 40 Jahren. Nach einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit von 40 Jahren für Frauen und von 45 Jahren für Männer, können die Berechtigten eine volle Rente beanspruchen. Bei einer geringeren Dauer beitragspflichtiger Berufstätigkeit wird die Höhe der Rentenleistung in Bruchteilen von Vierzigsteln beziehungsweise Fünfundvierzigsteln errechnet.

    3 In den acht Ausgangsverfahren stehen sich männliche Rentenanwärter und das Office national des pensions(2) (im folgenden: ONP) gegenüber. Die Rentenanwärter vertreten den Standpunkt, die von ihnen jeweils zu beanspruchende Rente sei wegen der Gleichstellung auf der Grundlage einer angenommenen vollständigen Laufbahn von Vierzigsteln zu errechnen, einer Hypothese, die kraft Gesetzes der Rentenberechnung für weibliche Rentenanwärter zugrunde gelegt wird. Das ONP vertritt hingegen die Ansicht, da das Rentenalter noch nicht endgültig vereinheitlicht worden sei, müsse auch die Rentenberechnung für männliche Rentenanwärter weiterhin auf der Grundlage einer angenommenen Laufbahn von Fünfundvierzigsteln erfolgen.

    4 Die Parteien der Ausgangsverfahren haben den Rechtsstreit jeweils vor den zuständigen Arbeitsgerichten betrieben, wobei die mit der Sache befassten Gerichte(3) in der Sache unterschiedlich entschieden haben. Der Arbeidshof Gent hat der Behörde Recht gegeben, während der Arbeidshof Antwerpen und die Cour du travail Liège sich auf die Seite der Rentenanwärter gestellt haben.

    5 Das Problem, das zu den Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Kassationshofes geführt hat, nimmt seinen Ursprung in einem Gesetz vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Rentenalters für Arbeitnehmer und zur Anpassung der Renten der Arbeitnehmer an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands(4). Dieses Gesetz gestattet allen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten, wodurch die Streitfrage entstand, ob dadurch das Rentenalter generell angeglichen worden sei.

    6 Bei der Berechnung des Betrages der Rente behält dieses Gesetz die durch die Königliche Verordnung Nr. 50(5) geschaffene Regelung bei, was zur Folge hat, daß bei der Berechnung der Rente der Bruchteil, der einem Kalenderjahr (der Erwerbstätigkeit des Betroffenen) entspricht, als eine Einheit im Zähler erscheint, während im Nenner die Zahl 45 oder 40 steht, je nachdem, ob es sich um einen Mann oder um eine Frau handelt.

    7 Aufgrund dieser Beibehaltung der Berechnungsweise des Betrages der Rente hatte die Arbeidsrechtbank Antwerpen bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof anhängig gemacht(6) mit der Frage, ob die unterschiedliche Berechnungsweise nach Angleichung des Rentenalters mit Artikel 4 der Richtlinie 79/7 in Einklang stuende.

    8 In Randnummer 13 des Urteils Van Cant führt der Gerichtshof aus:

    "Hat eine nationale Regelung das bis dahin bestehende unterschiedliche Rentenalter für weibliche und männliche Arbeitnehmer beseitigt, was als tatsächliche Frage der Beurteilung durch das nationale Gericht unterliegt, so kann Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 nicht mehr herangezogen werden, um die Aufrechterhaltung eines Unterschieds bei der Berechnungsweise der Altersrente zu rechtfertigen, die mit diesem unterschiedlichen Rentenalter zusammenhing."(7)

    9 Wenngleich der Gerichtshof das Merkmal eines einheitlichen Rentenalters als eine Tatsachenfrage gekennzeichnet und dem nationalen Gericht zur Beurteilung anheim gestellt hat, ging er bei der Formulierung des Tenors wohl davon aus, daß das Rentenalter nach der damals maßgeblichen Rechtslage bereits vereinheitlicht sei.

    10 Der Generalanwalt ging ebenfalls von dieser Prämisse aus, wenn es in seinen Schlussanträgen heisst: "Die neue Vorschrift führt demnach die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bezueglich des Rentenalters ein, da lediglich eine Untergrenze festgelegt ist, ... "(8)

    11 Der Verweis des Gerichtshofes auf die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, die Beseitigung des unterschiedlichen Rentenalters für weibliche und männliche Arbeitnehmer als Vorfrage tatsächlicher Natur zu beurteilen, steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Tenor des Urteils, wo dieser Vorbehalt keinen Niederschlag gefunden hat. Diese Inkohärenz hat zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung in Belgien geführt. Insofern als keine Einheit in der Beurteilung der Frage erzielt werden konnte, ob das unterschiedliche Rentenalter für weibliche und männliche Arbeitnehmer tatsächlich beseitigt sei, entstanden folglich auch Divergenzen hinsichtlich der Berechnungsweise der Renten. Die daraus erwachsenden Rechtsstreitgkeiten haben schließlich zu der Befassung des vorlegenden Gerichts geführt.

    12 Nachdem die Ausgangsverfahren vor dem vorlegenden Gericht bereits anhängig waren, erließ der belgische Gesetzgeber ein Gesetz vom 19. Juni 1996(9) zur Auslegung des Gesetzes vom 20. Juli 1990. Artikel 2 dieses Gesetzes bestimmt:

    "Für die Anwendung des Artikels 2 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 3 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, und 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Rentenalters für Arbeitnehmer und zur Anpassung der Renten der Arbeitnehmer an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands wird unter dem Wort $Altersrente` das Ersatzeinkommen verstanden, das dem Berechtigten gewährt wird, der wegen seines Alters als nicht mehr arbeitsfähig angesehen wird, wobei davon ausgegangen wird, daß diese Situation bei männlichen Berechtigten im Alter von 65 Jahren und bei weiblichen Berechtigten im Alter von 60 Jahren eintritt."

    13 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel daran, ob diese Definition mit der daran anknüpfenden Konsequenz für die Berechnung der Altersrente von der Ausnahmevorschrift des Artikels 7 der Richtlinie 79/7 gedeckt ist und daher in Einklang mit Artikel 4 dieser Richtlinie steht.

    14 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung "den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Disrkiminierung aufgrund des Geschlechts, ... , und zwar im besonderen betreffend:

    - ... - ... - die Berechnung der Leistungen, ..."

    15 Artikel 7 der Richtlinie lässt von diesem Grundsatz Ausnahmen zu. Die im vorliegenden Kontext relevante Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a lautet:

    "Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

    a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen".

    16 Das vorlegende Gericht formuliert in den acht Vorabentscheidungsersuchen identische Fragen folgenden Inhalts zur Beantwortung durch den Gerichtshof:

    1. Ist Artikel 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 dahin auszulegen, daß er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, das Alter, in dem Männer und Frauen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf die Altersrente für Arbeitnehmer aus Altersgründen als nicht mehr arbeitsfähig gelten, nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlich festzustellen und infolgedessen die Renten in unterschiedlicher Weise, wie in diesem Urteil dargestellt, zu berechnen?

    2. Ist dieser Artikel dahin auszulegen, daß er es nicht zulässt, daß Männer und Frauen, die ab dem 65. bzw. 60. Lebensjahr aus Altersgründen als nicht mehr arbeitsfähig gelten und die ab diesem Alter auch ihre Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit verlieren, ab dem 60. Lebensjahr einen unbedingten Anspruch auf die Rente geltend machen können, wobei die Höhe der Rente je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt, in unterschiedlicher Weise berechnet wird?

    3. Ist unter dem in Artikel 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 verwendeten Begriff "Rentenalter" (in der französischen Fassung: "l'âge de la retraite"; in der niederländischen Fassung: "pensiöngerechtigde leeftijd"; in der englischen Fassung: "pensionable age") das Alter zu verstehen, das den Anspruch auf die Rente begründet, oder handelt es sich um das Alter, in dem der Arbeitnehmer gemäß den nationalen Kriterien aus Altersgründen als nicht mehr arbeitsfähig gilt und ein Ersatzeinkommen erhält, das andere Leistungen der sozialen Sicherheit, die ebenfalls als Ersatzeinkommen zu qualifizieren sind, ausschließt?

    Kann dieser Begriff dahin ausgelegt werden, daß er die beiden oben angeführten Definitionen umfasst?

    17 Am Verfahren vor dem Gerichtshof haben sich von den Parteien der Ausgangsverfahren das ONP und der Kassationsbeklagte in der Rechtssache

    C-380/96 beteiligt sowie die belgische Regierung und die Kommission. Auf das Vorbringen der Beteiligten wird im folgenden zurückzukommen sein.

    B - Stellungnahme

    18 Der Kassationsbeklagte in der Rechtssache C-380/96, der sich an dem schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt hat, vertritt den Standpunkt, daß der belgische Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 20. Juli 1990 Männern und Frauen gleichermassen die Möglichkeit eingeräumt habe, im Alter von 60 Jahren ihre Altersrente zu beziehen. Es gäbe keine unterschiedlichen Bedingungen je nach dem Geschlecht des Begünstigten. Der Zeitpunkt, zu dem Männer und Frauen einen unbedingten Anspruch auf ihre Rente geltend machen könnten, sei derselbe. Für eine unterschiedliche Berechnungsweise sei daher kein Raum.

    19 Die anderen Beteiligten, das ONP, die belgische Regierung und die Kommission sind anderer Ansicht. Sie vertreten im wesentlichen den gleichen Standpunkt, der sich dahin gehend zusammenfassen lässt, daß der belgische Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 20. Juli 1990, wenngleich er eine Flexibilisierung des Zeitpunkts für den Bezug einer Altersrente eingeführt, in Wahrheit das Rentenalter für Männer und Frauen noch nicht vereinheitlicht habe. Diese Betrachtungsweise werde durch das 1996 erlassene Auslegungsgesetz bestätigt. Der belgische Gesetzgeber könne sich daher nach wie vor auf die Ausnahmevorschrift des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 berufen. Daher sei auch eine nach Geschlechtern unterschiedliche Berechnungsweise der Altersrente gerechtfertigt.

    20 Unstreitig ging die belgische Rentenregelung auf der Grundlage der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 von einem unterschiedlichen Rentenalter für Männer und Frauen aus. Das Rentenalter für Männer war danach auf 65 Jahre und das für Frauen auf 60 Jahre festgelegt. Daran anknüpfend wurde davon ausgegangen, daß Männer eine volle Erwerbslaufbahn mit 45 Jahren und Frauen mit 40 Jahren erreicht haben würden. Diese Parameter wurden der Rentenberechnung zugrunde gelegt, so daß die tatsächlich erfuellten beitragspflichtigen Jahre bei Männern im Verhältnis zu Fünfundvierzigsteln gesetzt wurden, während die Jahre der beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit bei Frauen in Vierzigsteln erfasst wurden. Dieselbe Dauer beitragspflichtiger Erwerbstätigkeit konnte daher unter sonst gleichen Bedingungen bei einer Frau zu einer höheren Rente führen als bei einem Mann.

    21 Dieses starre System des nach Geschlechtern unterschiedenen Rentenalters wurde durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 abgeändert. Auf der Grundlage dieses Gesetzes hat der Gerichtshof in der Rechtssache Van Cant zutreffend geurteilt, daß es der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verbietet, daß bei der Berechnungsweise der Rente ein Unterschied nach dem Geschlecht aufrechterhalten werden kann, wenn männliche und weibliche Arbeitnehmer im gleichen Alter in den Ruhestand treten können.(10)

    Bei gleichem Rentenalter ist demzufolge auch eine gleiche Rentenberechnung erforderlich; Unterschiede in der Rentenhöhe durch unterschiedliche Berechnungsweisen sind dann nicht mehr zulässig, auch wenn sie (finanziell) weit weniger ins Gewicht fallen, wie die Unterschiede in der Rentenhöhe, die dadurch entstehen, daß ein unterschiedliches Rentenalter beibehalten wird, was Artikel 7 der Richtlinie vorläufig noch zulässt.

    So führte auch der Generalanwalt in der Rechtssache Van Cant aus:

    "Man wird weiterhin geltend machen, wie paradox, ja schockierend es sei, die Fortschritte eines gesetzgeberischen Vorstosses in Frage zu stellen, obwohl die Richtlinie den Fortbestand grösserer Diskriminierungen zulasse, wenn sie sich in den Rahmen der Ausnahme des Artikels 7 einfügten."(11)

    Ziel und Natur des Gesetzes vom 20. Juli 1990 im Lichte des Auslegungsgesetzes vom 19. Juni 1996 sind zu erschließen, um dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können.

    22 Formal ist von einer Flexibilisierung des Rentenalters auszugehen, wie bereits der Titel des Gesetzes von 1990(12) erkennen lässt. Diese stellt sich nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes so dar, daß die Altersrente für Männer und Frauen gleichermassen ab dem ersten Tag des Monats gezahlt wird, der auf den Monat folgt, in dem der Betroffene dies beantragt, und frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.

    23 Es stellt sich daher die Frage, ob das Rentenalter durch diese vordergründig einheitliche Regelung auch materiell auf 60 Jahre vereinheitlicht wurde. Berücksichtigt werden muß dabei auch, daß die Berechnungsweise für die jeweils zu beanspruchende Altersrente nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b weiterhin wie auf der Grundlage der Königlichen Verordnung Nr. 50, nach Männern und Frauen unterschieden, entsprechend einer angenommenen Laufbahn von Vierzigsteln bzw. Fünfundvierzigsteln zu erfolgen hat.

    24 Die Neuerung gegenüber der früheren Regelung besteht für Männer darin, daß sie - wie schon vorher - eine Vorruhestandsregelung in Anspruch nehmen können, ohne im Hinblick auf die auszahlbare Rente einen Abschlag von 5 % für jedes Jahr der früheren Verrentung in Kauf nehmen zu müssen. Die potentielle Einbusse bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist auf der Grundlage des Gesetzes von 1990 also wesentlich geringer als nach der früheren Regelung.(13)

    25 Die Neuerung für Frauen besteht auf der Grundlage des Gesetzes von 1990 darin, daß sie, sofern sie im Alter von 60 Jahren noch aktiv am Erwerbsleben teilnehmen, weiter erwerbstätig sein können und damit im Hinblick auf ihre spätere Rente anwartschaftsbegründende Zeiten zurücklegen können. Für den Fall, daß eine Frau in diesem Alter nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht und dabei gegebenenfalls Ersatzleistungen aus anderen Zweigen der sozialen Sicherheit bezieht(14), ist zwingend davon auszugehen, daß sie das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und damit allein auf eine Altersrente verwiesen wird.

    26 Die an die verschiedenen Möglichkeiten der Verrentung geknüpften wirtschaftlichen Folgen machen deutlich, daß sich eine Vereinheitlichung des Rentenalters für Männer und Frauen ohne eine Änderung des bestehenden finanziellen Gleichgewichts nicht durchführen lässt. Diese Bedingung für die Vereinheitlichung des Rentenalters ist in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannt.(15) Unstreitig hat der belgische Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes vom 20. Juli 1990 derartig weitreichende Konsequenzen nicht gezogen.

    27 Unzweifelhaft bestehen auch nach dem Gesetz vom 20. Juli 1990 noch Unterschiede für Männer und Frauen hinsichtlich der Möglichkeiten in Rente zu gehen sowie dem jeweiligen Berechnungsmodus der Rentenleistungen. Es kommt daher darauf an, wie der Begriff "Rentenalter" zu verstehen ist - was das vorlegende Gericht auch ausdrücklich mit der dritten Frage geklärt wissen möchte -, um beurteilen zu können, ob das Rentenalter nach Erlaß des Gesetzes von 1990 als einheitlich oder nach wie vor als unterschiedlich anzusehen ist.

    28 Denkbar wäre, unter Rentenalter den Moment zu verstehen, ab dem die abstrakte Möglichkeit besteht, eine Altersrente zu beziehen. Bei dieser weiten Betrachtungsweise würde sich das Rentenalter schwerlich auf ein bestimmtes Lebensalter festlegen lassen, sofern beispielsweise die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelungen besteht. So variabel wie im vorliegenden Fall die Möglichkeiten der Verrentung nach dem Gesetz vom 20. Juli 1990 ausgestaltet sind, wäre dann auch der Begriff "Rentenalter" zu verstehen.

    29 Gegen diese Betrachtungsweise sprechen folgende Überlegungen. Zunächst ist davon auszugehen, daß ein derart weites Verständnis des Begriffes "Rentenalter" eine erhebliche Rechtsunsicherheit erzeugen würde. Daher ist das gesetzliche Rentenalter üblicherweise Gegenstand gesetzlicher Definitionen, so wie es der belgische Gesetzgeber mit dem Auslegungsgesetz von 1996 praktiziert hat. Die Frage kann daher nur sein, ob diese gesetzliche Definition mit dem der Richtlinie 79/7 zugrunde gelegten gemeinschaftsrechtlichen Verständnis des Begriffes "Rentenalter" in Einklang steht.

    30 Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, zu dem Begriff "Rentenalter" im Rahmen der Auslegung des Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 Stellung zu nehmen. Im Urteil Equal Opportunities Commission(16) führt der Gerichtshof aus, die Ausnahmebestimmung, die sich auf "die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente" beziehe, betreffe eindeutig "den Zeitpunkt, von dem an die Renten gewährt werden können."(17) In demselben Urteil heisst es an anderer Stelle: "Eine Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie, die die Ausnahme nach Buchstabe a darauf beschränkte, daß die Mitgliedstaaten festlegen können, daß der Rentenanspruch für Männer und Frauen nicht im gleichen Zeitpunkt entsteht, Diskriminierungen hinsichtlich der Beitragszeiten aber ausschlösse, würde somit zu einer Störung des finanziellen Gleichgewichts der Rentensysteme führen."(18)

    31 Wenngleich die Aussage des zitierten Abschnitts einen anderen Gegenstand betrifft, so lässt sich doch für den vorliegenden Fall festhalten, daß "Rentenalter" im Sinne der Vorschrift der Zeitpunkt ist, zu dem der Rentenanspruch entsteht.

    32 Die Kommission hat zu Recht darauf verwiesen, dem nationalen Gesetzgeber stehe es frei, festzulegen, daß es sich grundsätzlich um die Entstehung eines Anspruchs auf eine vollständige Rente handeln muß. Auf diese Weise werden die Kriterien bei der Definition des Begriffes "Rentenalter" ausgeschlossen, die einen Unsicherheitsfaktor bei der Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts darstellen.

    33 In Zusammenführung dieser Kriterien lässt sich "Rentenalter" im Sinne der Vorschrift verstehen als der Zeitpunkt, zu dem bei Erfuellung der sonstigen materiellen Voraussetzungen grundsätzlich der Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente entsteht. Dieses Verständnis lässt Raum für in der jeweiligen gesetzlichen Regelung angelegte Ausnahmen, wie zum Beispiel eine Vorruhestandsregelung oder die Möglichkeit nach Erreichung des Zeitpunkts gegebenenfalls weiter erwerbstätig zu sein, ohne die Festlegung eines regelmässigen Rentenalters in Frage zu stellen.

    34 In diesen gemeinschaftsrechtlichen Rahmen fügt sich die in Rede stehende neue belgische Regelung in dem ihr durch das Auslegungsgesetz vom 19. Juni 1996 verliehenen Erscheinungsbild. Artikel 2 dieses Gesetzes geht von der Annahme aus, daß der Berechtigte zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines Alters nicht mehr arbeitsfähig sei. Deshalb wird ihm eine "Altersrente" als Ersatzeinkommen gewährt. Dieser Zeitpunkt wird kraft der gesetzlichen Fiktion für männliche und weibliche Berechtigte unterschiedlich mit 65 beziehungsweise 60 Jahren angenommen, und zwar unter Zugrundelegung einer vollständigen Laufbahn von 40 beziehungsweise 45 Jahren als Berechnungsgrundlage.

    35 Soweit dieses Verständnis des Rentenalters sich innerhalb der Grenzen des in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verwendeten Begriffes bewegt, ist die mitgliedstaatliche Definition des Rentenalters aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

    36 Vor diesem Hintergrund muß davon ausgegangen werden, daß auch nach Erlaß des Gesetzes vom 20. Juli 1990 ein unterschiedliches Rentenalter für Männer und Frauen aufrechterhalten und durch das Gesetz vom 19. Juni 1996 klargestellt und bekräftigt worden ist.

    37 Diese Feststellung impliziert eine weitere gemeinschaftsrechtliche Fragestellung dergestalt, ob das a priori nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie berechtigterweise beibehaltene unterschiedliche Rentenalter mit den daran anknüpfenden Konsequenzen für den Berechnungsmodus der Renten auch nach Änderung der ursprünglichen Rechtslage für Männer und Frauen verschieden sein darf.

    38 Aus dem Titel, dem ersten Erwägungsgrund sowie dem regelnden Teil der Richtlinie ergibt sich, daß eine schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angestrebt wird. Insbesondere Artikel 7 Absatz 2(19) und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2(20) lassen erkennen, daß die Gründe für die Ausnahmeregelungen in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie durchaus fortbestehen können, die Ausnahmen jedoch nicht ungeprüft fortgeschrieben werden dürfen.

    39 Zu Möglichkeiten und Grenzen der weiteren Berufung eines Mitgliedstaats auf die Ausnahmevorschriften des Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache Bramhill(21) bereits Stellung genommen. Er führt dort in Randnummer 21 des Urteils aus:

    "Eine Auslegung ..., die darauf hinausliefe, daß ein Mitgliedstaat, ..., sich dann nicht mehr auf die Ausnahmeregelung in dieser Bestimmung stützen könnte, wenn er eine Maßnahme träfe, die ... bewirkt, daß das Ausmaß einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts verringert wird, wäre daher mit diesem Ziel unvereinbar und könnte die Verwirklichung des genannten Grundsatzes gefährden."(22)

    40 Auch der Generalanwalt in dieser Sache gab zu bedenken, daß eine Betrachtungsweise, die im Ergebnis Fortschritte verhindere, dem Ziel einer schrittweisen Gleichstellung widerspreche und mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfestigung des Status quo hinausliefe.(23)

    41 Die in Rede stehende belgische Gesetzesregelung verfolgt, wie das vorlegende Gericht gestützt auf die Vorarbeiten zu dem Gesetz vom 20. Juli 1990 mitteilt, zwei Ziele: zum einen ein arbeitsmarktpolitisches, als eine Maßnahme zur Förderung der Beschäftigung. Zum anderen - und dies wird in den Vordergrund gestellt - hatte der belgische Gesetzgeber die Absicht, einen Schritt gegen die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen zu unternehmen. Es ist folglich auch nicht nur so, daß Männer auf der Grundlage des Gesetzes von 1990 bereits im Alter von 60 Jahren in Rente gehen können, ohne dabei den Abschlag von 5 % für jedes Jahr des Rentenbezugs vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Kauf nehmen zu müssen, sondern daß im Erwerbsprozeß stehende Frauen auch jenseits der Vollendung des 60. Lebensjahres anwartschaftsbegründend weiterarbeiten können.

    42 In dem Gesetz vom 20. Juli 1990 lässt sich daher in der Tat ein Schritt in Richtung Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich des Rentenrechts erkennen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß inzwischen weitere Schritte gesetzgeberischer Art in der belgischen Rechtsordnung unternommen wurden. Die belgische Regierung hat die weitere Entwicklung beschrieben. Durch ein Rahmengesetz vom 26. Juli 1996(24) sei die Grundlage für weitere Neuerungen geschaffen worden. Zur Durchführung des Gesetzes sei die Königliche Verordnung vom 23. Dezember 1996(25) erlassen worden, die vorsehe, daß ab dem 1. Juli 1997 das Rentenalter von Frauen schrittweise während einer Übergangszeit von 13 Jahren auf 65 angehoben werde. Mit dieser stufenweisen Anpassung gehe eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage von Vierzigsteln auf Fünfundvierzigstel einher. Im Jahre 2009 sei dann ein einheitliches Rentenalter für Männer und Frauen von 65 Jahren erreicht. Die Königliche Verordnung regele ausserdem die entsprechenden Anpassungen im Hinblick auf andere Zweige der sozialen Sicherheit.

    43 Das Gesetz vom 20. Juli 1990 fügt sich somit in eine Entwicklung von einem für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalter über eine stufenweise Anpassung schließlich zur Vereinheitlichung des Rentenalters. Während dieses Prozesses kann sich der nationale Gesetzgeber weiterhin auf die Ausnahmevorschrift des Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 berufen, um ein unterschiedliches Rentenalter zu rechtfertigen.

    44 Die Beibehaltung des unterschiedlichen Rentenalters impliziert einen unterschiedlichen Berechnungsmodus für die Rentenleistungen. Zwar ist in der Ausnahmevorschrift des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ausdrücklich nur von der Festsetzung des Rentenalters einerseits und den etwaigen Auswirkungen auf andere Leistungen andererseits die Rede. Dennoch ist der unterschiedliche Berechnungsmodus eine notwendig an die Festsetzung des Rentenalters geknüpfte Konsequenz.

    45 In Anlehnung an die Feststellungen in dem Urteil in der Rechtssache

    C-9/91(26) ist festzustellen, daß sich das unterschiedliche Rentenalter von Männern und Frauen ohne eine Änderung des bestehenden finanziellen Gleichgewichts nicht beibehalten lässt, wenn die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Berechnung der Leistung nicht ebenfalls beibehalten wird(27), zumal die Berechnungsweise der Renten im vorliegenden Fall Funktion der Beitragszeiten ist. Es ist also davon auszugehen, daß die im Einklang mit der Richtlinie 79/7 stehende vorläufige Beibehaltung des unterschiedlichen Rentenalters für Männer und Frauen auch den unterschiedlichen Berechnungsmodus der Renten rechtfertigt.

    C - Ergebnis

    46 Aufgrund vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen vor:

    1. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß er den Mitgliedstaaten vorläufig die Möglichkeit belässt, das Alter, in dem Männer und Frauen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf die Altersrente für Arbeitnehmer aus Altersgründen als nicht mehr arbeitsfähig gelten, nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlich festzulegen, wenn und soweit sich eine zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderung insgesamt als ein Schritt in Richtung Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit darstellt.

    2. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ist dahin auszulegen, daß er es zulässt, daß Männer und Frauen, die ab dem 65. bzw. 60. Lebensjahr aus Altersgründen als nicht mehr arbeitsfähig gelten und die ab diesem Alter auch ihre Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit verlieren, ab dem 60. Lebensjahr einen unbedingten Anspruch auf eine Rente geltend machen können, wobei die Höhe der Rente je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt, in Abhängigkeit von dem Eintritt der vermuteten Arbeitsunfähigkeit aus Altersgründen, in unterschiedlicher Weise berechnet wird.

    3. Unter dem Begriff "Rentenalter" im Sinne dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem grundsätzlich der Anspruch auf eine ungekürzte Rente entsteht, wobei der mitgliedstaatliche Gesetzgeber die Freiheit hat, in diesem Rahmen das "Rentenalter" als das Alter zu definieren, in dem der Arbeitnehmer gemäß den mitgliedstaatlichen Kriterien aus Altersgründen als nicht mehr arbeitsfähig gilt und ein Ersatzeinkommen erhält, das andere Leistungen der sozialen Sicherheit, die ebenfalls als Ersatzeinkommen zu qualifizieren sind, ausschließt.

    (1) - Richtlinie des Rates von 19. Dezember 1978 (ABl. L 6 vom 10. Januar 1979, S. 24).

    (2) - Bzw. Rijksdienst voor Pensiönen.

    (3) - In der Rechtssache C-377/96 (Arbeidshof Gent, afdeling Brugge); in den Rechtssachen C-378/96, C-379/96, C-380/96, C-381/96 (Arbeidshof Antwerpen); in den Rechtssachen C-382/96, C-383/96, C-384/96 (Cour du travail Liège).

    (4) - Moniteur belge vom 15. August 1990.

    (5) - Königliche Verordnung vom 24. Oktober 1967, Moniteur belge vom 27. Oktober 1967, S. 11258.

    (6) - Vgl. Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-154/92 (Van Cant, Slg. 1993, I-3811).

    (7) - Rechtssache C-154/92 (a. a. O., zitiert in Fußnote 6; Hervorhebung durch den Verfasser).

    (8) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache

    C-154/92 (Van Cant, Slg. 1993, I-3811, I-3820, Nr. 9).

    (9) - Moniteur belge vom 20. Juli 1996, S. 19579.

    (10) - Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache Van Cant (a. a. O., zitiert in Fußnote 6).

    (11) - Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache C-154/92 (a. a. O, zitiert in Fußnote 8, Nr. 23).

    (12) - Gesetz zur Einführung eines flexiblen Rentenalters für Arbeitnehmer und zur Anpassung der Renten der Arbeitnehmer an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands.

    (13) - Angenommen, ein Mann würde im Alter von 60 Jahren seine Rente beantragen, so könnte diese allenfalls um 5/45 gegenüber einer vollen Rente gekürzt werden, während er nach der früheren Regelung mit einer Einbusse von 5 mal 5 % hätte rechnen müssen.

    (14) - Z. B. Leistungen bei Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit.

    (15) - Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91 (Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297, Randnr. 15); Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnrn. 9 und 12); Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache 92/94 (Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 12); Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94 (Richardson, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 19).

    (16) - Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91 (a. a. O., zitiert in Fußnote 15).

    (17) - Vgl. Rechtssache C-9/91 (a. a. O, zitiert in Fußnote 15, Randnr. 13).

    (18) - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-9/91 (a. a. O., zitiert in Fußnote 15, Randnr. 17; Hervorhebungen durch den Verfasser).

    (19) - Die Vorschrift lautet: "Die Mitgliedstaaten überprüfen in regelmässigen Abständen die aufgrund des Absatzes 1 ausgeschlossenen Bereiche, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten".

    (20) - Die Vorschrift lautet: "Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die eine etwaige Beibehaltung der geltenden Bestimmungen in den unter Artikel 7 Absatz 1 genannten Bereichen rechtfertigen, sowie über die Möglichkeiten einer diesbezueglichen späteren Revision."

    (21) - Urteil vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-420/92 (Slg. 1994, I-3191).

    (22) - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-420/92 (a. a. O., zitiert in Fußnote 21).

    (23) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 14. April 1994 in der Rechtssache

    C-420/92 (Slg. 1994, I-3191, I-3193, Nr. 28).

    (24) - Moniteur belge vom 1. August 1996.

    (25) - Moniteur belge vom 17. Januar 1997.

    (26) - Vgl. Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91 (a. a. O., zitiert in Fußnote 15).

    (27) - Zur Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beitragszeiten in diesem Sinne Urteil in der Rechtssache C-9/91 (a. a. O., zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 16, 17); der Gerichtshof hatte bei seinen Betrachtungen sowohl die Beitragspflicht als auch die Berechnung der Renten im Blick (vgl. Randnr. 13 des Urteils).

    Top