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Document 61995TJ0008
Judgment of the Court of First Instance (Fifth Chamber) of 27 September 2007.#Wilhelm Pelle and Ernst-Reinhard Konrad v Council of the European Union and Commission of the European Communities.#Non-contractual liability - Milk - Additional levy - Reference quantity -Regulation (EEC) No 2187/93- Compensation of producers - Suspension of limitation.#Joined cases T-8/95 and T-9/95.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 27. September 2007.
Wilhelm Pelle und Ernst-Reinhard Konrad gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 - Entschädigung der Erzeuger - Unterbrechung der Verjährung.
Verbundene Rechtssachen T-8/95 und T-9/95.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 27. September 2007.
Wilhelm Pelle und Ernst-Reinhard Konrad gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 - Entschädigung der Erzeuger - Unterbrechung der Verjährung.
Verbundene Rechtssachen T-8/95 und T-9/95.
Sammlung der Rechtsprechung 2007 II-04117
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:298
Verbundene Rechtssachen T-8/95 und T-9/95
Wilhelm Pelle und Ernst-Reinhard Konrad
gegen
Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Außervertragliche Haftung – Milch – Zusatzabgabe – Referenzmenge – Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 – Entschädigung der Erzeuger – Unterbrechung der Verjährung “
Leitsätze des Urteils
1. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn
(Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG; EG-Satzung des Gerichtshofs, Art. 43 [jetzt Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs]; Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates)
2. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Unterbrechung
(Art. 230 EG und 232 EG; EG-Satzung des Gerichtshofs, Art. 43 [jetzt Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs]; Verordnungen Nrn. 1078/77, 857/84 und 2187/93 des Rates; Mitteilung 92/C 198/04 des Rates und der Kommission)
3. Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung
1. Die Verjährungsfrist des Art. 43 der EG-Satzung des Gerichtshofs (jetzt Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs) für Klagen gegen die Gemeinschaften aus außervertraglicher Haftung beginnt nicht zu laufen, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind, und insbesondere – in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht – nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes, wobei diese Voraussetzungen ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind.
Der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass ein Milcherzeuger keine Referenzmenge verwerten konnte, ist von dem Tag an eingetreten, an dem dieser Erzeuger nach Ablauf seiner gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung die Milchlieferungen, ohne die Zusatzabgabe entrichten zu müssen, hätte wiederaufnehmen können, wenn ihm die Referenzmenge nicht verweigert worden wäre. An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaften erfüllt.
(vgl. Randnrn. 61-62)
2. Nach Art. 43 der EG-Satzung des Gerichtshofs (jetzt Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs) wird die Verjährung durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Art. 230 EG oder des Art. 232 EG Klage erhoben wird.
Die Mitteilung des Rates und der Kommission betreffend den späteren Erlass der Verordnung Nr. 2187/93 über das Angebot einer Entschädigung an die betroffenen Erzeuger, mit der sich die Organe gegenüber bestimmten Erzeugern verpflichteten, auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 43 bis zu dem Zeitpunkt zu verzichten, zu dem die praktischen Modalitäten der Entschädigung der betroffenen Erzeuger festgelegt sein würden, hat keine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Selbstbeschränkung in Gang gesetzt. Dennoch haben dieser Verzicht und der vorausgegangene Schriftwechsel aufgrund der vorher geltend gemachten Entschädigungsansprüche Einfluss auf die Berechnung der Verjährungsfrist. Die Unterbrechung der Verjährung aufgrund des einseitigen Verzichts der Organe in der erwähnten Mitteilung und gegebenenfalls auch in einem vorherigen Schriftwechsel, sich auf Verjährung zu berufen, bleibt unabhängig davon erhalten, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Klage beim Gericht eingereicht hat.
Die aus dem einseitigen Verzicht der Organe auf Berufung auf die Verjährung resultierende Vergünstigung beschränkt sich nicht auf die Kategorie von Milcherzeugern, die keinen Antrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 eingereicht hatten. Das Vorhandensein oder das Fehlen eines solchen Antrags ist nur erheblich für die Bestimmung des letzten Tags der sich aus diesem Verzicht ergebenden Unterbrechung der Verjährungsfrist, die unterschiedlich ist, je nachdem, ob dieser Antrag vorliegt oder nicht.
(vgl. Randnrn. 67, 69, 71-73, 76)
3. Im Rahmen der gemeinschaftlichen Regelung der Klagefristen ist der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen und kann sich nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen die betreffenden Organe ein Verhalten gezeigt haben, das für sich allein schon oder in entscheidendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt an den Tag legt, die von einem normal informierten Wirtschaftsteilnehmer verlangt wird, eine Verwirrung hervorzurufen, die in den Grenzen dessen liegt, was hingenommen werden kann. In einem solchen Fall kann sich nämlich die Verwaltung nicht auf ihren eigenen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berufen, der für den Irrtum des Rechtsbürgers ursächlich war.
(vgl. Randnr. 93)
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
27. September 2007(*)
„Außervertragliche Haftung – Milch – Zusatzabgabe – Referenzmenge – Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 – Entschädigung der Erzeuger – Unterbrechung der Verjährung“
In den verbundenen Rechtssachen T‑8/95 und T‑9/95
Wilhelm Pelle, wohnhaft in Kluse-Ahlen (Deutschland),
Ernst-Reinhard Konrad, wohnhaft in Löllbach (Deutschland),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meisterernst, M. Düsing, D. Manstetten, F. Schulze und W. Haneklaus,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch A. Brautigam und A.‑M. Colaert, dann durch Letztere als Bevollmächtigte,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch D. Booß und M. Niejahr, dann durch T. van Rijn und M. Niejahr als Bevollmächtigte, ursprünglich im Beistand der Rechtsanwälte H.‑J. Rabe, G. Berrisch und M. Núñez-Müller,
Beklagte,
wegen Ersatz des Schadens nach den Art. 178 und 215 Abs. 2 EG‑Vertrag (jetzt Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG), den die Kläger durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung erlitten zu haben behaupten,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2007
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
Referenzmengenregelung
1 Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) wurde Erzeugern, die sich verpflichteten, während eines Zeitraums der Nichtvermarktung von fünf Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, eine Nichtvermarktungsprämie und Erzeugern, die sich verpflichteten, während eines Umstellungszeitraums von vier Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten und ihren Milchkuhbestand auf einen Bestand zur Fleischerzeugung umzustellen, eine Umstellungsprämie gewährt.
2 Die Milcherzeuger, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen sind, werden gewöhnlich als „SLOM‑Erzeuger“ bezeichnet; das Akronym „SLOM“ kommt von dem niederländischen Ausdruck „slachten en omschakelen“ (schlachten und umstellen), der die Verpflichtungen der Erzeuger im Rahmen der Nichtvermarktungs‑ oder Umstellungsregelung beschreibt.
3 Mit den Verordnungen (EWG) Nrn. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde ab 1. April 1984 eine Zusatzabgabe auf die Milchmengen eingeführt, die über eine Referenzmenge hinaus geliefert wurden, die für jeden Erzeuger oder Käufer im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat geltenden Gesamtgarantiemenge festzulegen war. Die von der Zusatzabgabe befreite Referenzmenge entsprach der im Referenzjahr gemäß der vom Mitgliedstaat gewählten Formel von einem Erzeuger gelieferten oder von einer Molkerei gekauften Milch- oder Milchäquivalenzmenge; in der Bundesrepublik Deutschland war das Jahr 1983 das Referenzjahr.
4 Die Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 (ABl. L 132, S. 11) festgelegt.
5 Erzeuger, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, waren von der Zuteilung einer Referenzmenge ausgeschlossen.
6 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung insoweit für ungültig, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.
7 Im Anschluss an die vorstehend in Randnr. 6 angeführten Urteile erließ der Rat am 20. März 1989 die am 29. März 1989 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2), damit die Gruppe der von diesen Urteilen betroffenen Erzeuger eine spezifische Referenzmenge in Höhe von 60 % ihrer Erzeugung in den letzten zwölf Monaten vor der Übernahme ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 erhalten konnten.
8 Die Erzeuger, die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen eingegangen waren und nach der Verordnung Nr. 764/89 eine „spezifische“ Referenzmenge erhielten, werden als „SLOM‑I‑Erzeuger“ bezeichnet.
Entschädigungsregelung und Verjährungsregelung
9 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C‑104/89 und C‑37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I‑3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten. Bezüglich der zu zahlenden Beträge wurde den Parteien vom Gerichtshof aufgegeben, sich über sie zu einigen.
10 Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4, im Folgenden: Mitteilung vom 5. August 1992). Sie lautet:
„Im Anschluss an das [vorstehend in Randnr. 9 genannte] Urteil [Mulder II] halten es die Gemeinschaftsorgane für erforderlich, den Betroffenen Folgendes mitzuteilen:
1. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel [288 EG] gegenüber jedem Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gilt, der aufgrund des Umstands, dass er infolge der Inanspruchnahme der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 eingeführten Regelung nicht rechtzeitig eine Milchquote erhalten konnte, einen entschädigungspflichtigen Schaden im Sinne des genannten Urteils erlitten hat und der tatsächlich die sich aus diesem Urteil ergebenden Kriterien und Bedingungen erfüllt.
2. Die Organe verpflichten sich gegenüber den unter Nummer 1 genannten Erzeugern, bis zum Ablauf der unter Nummer 3 genannten Frist davon abzusehen, Einspruch wegen Verjährung aufgrund der Bestimmungen des Artikels 43 [jetzt 46] der Satzung des Gerichtshofes zu erheben, sofern der Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften noch nicht verjährt war bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hat, nicht bereits verjährt war.
3. Um die volle Wirksamkeit des [vorstehend in Randnr. 9 genannten] Urteils [Mulder II] vom 19. Mai 1992 zu gewährleisten, werden die Organe die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Personen, einschließlich der Frage der Zinsen, erlassen.
Die Organe werden angeben, bei welchen Behörden und innerhalb welcher Frist die Anträge einzureichen sind. Den Erzeugern wird zugesichert, dass die Möglichkeit, ihre Rechtsansprüche geltend zu machen, nicht berührt wird, wenn sie sich vor Beginn dieser Frist nicht bei den Gemeinschaftsorganen oder den einzelstaatlichen Stellen melden.“
11 Nach der Mitteilung vom 5. August 1992 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6). Diese Verordnung sah für die Erzeuger, die eine endgültige spezifische Referenzmenge erhalten hatten, das Angebot einer pauschalen Entschädigung für die Schäden vor, die ihnen aufgrund der Anwendung der im – vorstehend in Randnr. 9 genannten – Urteil Mulder II angeführten Regelung entstanden waren.
12 Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93 bestimmt:
„Die Erzeuger reichen ihre [Entschädigungs‑]Anträge bei der zuständigen [nationalen] Behörde ein. Die Anträge der Erzeuger müssen spätestens zum 30. September 1993 der zuständigen Behörde vorliegen.
Die Verjährungsfrist gemäß Artikel 43 [jetzt 46] der Satzung des Gerichtshofs beginnt für alle Erzeuger von dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt an von Neuem zu laufen, wenn der Antrag gemäß Unterabsatz 1 nicht vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurde, es sei denn, die Verjährung wurde durch Einreichung einer Klageschrift beim Gerichtshof gemäß Artikel 43 [jetzt 46] seiner Satzung unterbrochen.“
13 Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 sieht vor:
„Die zuständige Behörde gemäß Artikel 10 übermittelt dem Erzeuger im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission innerhalb von höchstens vier Monaten nach Eingang des Antrags ein Angebot für eine Entschädigung …“
14 Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2187/93 bestimmt:
„Wird das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang angenommen, so sind die betreffenden Gemeinschaftsorgane künftig nicht mehr daran gebunden.“
15 Art. 43 [jetzt 46] der Satzung des Gerichtshofs (im Folgenden: Satzung) lautet:
„Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel 230 des EG‑Vertrags … vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 232 Absatz 2 des EG-Vertrags … Anwendung.“
Sachverhalt
16 Die Kläger sind Milcherzeuger in Deutschland. Sie gingen im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungsverpflichtung ein, die für den Kläger in der Rechtssache T‑8/95 am 1. März 1985 und für den Kläger in der Rechtssache T‑9/95 am 30. Juni 1984 endete. Als SLOM‑I‑Erzeuger erhielten sie eine spezifische Referenzmenge gemäß der Verordnung Nr. 764/89.
17 Mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 an die Beklagten machte der Kläger in der Rechtssache T‑8/95 seine Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft geltend. Der Kläger in der Rechtssache T‑9/95 tat dies mit Schreiben vom 4. Dezember 1990. Der Rat lehnte mit Schreiben vom 13. Januar 1992 (Rechtssache T‑8/95) bzw. 20. Dezember 1990 (Rechtssache T‑9/95) und die Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 1992 (Rechtssache T‑8/95) bzw. 19. Dezember 1990 (Rechtssache T‑9/95) eine Entschädigung der Kläger ab. In diesen Schreiben erklärten sich die Beklagten bereit, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung des vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dieser zeitlich befristete Einredeverzicht galt jedoch nur für diejenigen Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Datierung der Antwortschreiben noch nicht verjährt waren.
18 Nach dem Erlass der Verordnung Nr. 2187/93 stellten die Kläger bei der zuständigen deutschen Behörde Entschädigungsanträge gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung.
19 Mit Schreiben vom 17. Dezember 1993 (Rechtssache T‑8/95) bzw. 2. Dezember 1993 (Rechtssache T‑9/95) übersandte die deutsche Behörde den Klägern gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 Pauschalentschädigungsangebote im Namen und für Rechnung der Gemeinschaft
20 Die Kläger ließen die in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehene Frist von zwei Monaten verstreichen. Die in der vorhergehenden Randnummer erwähnten Entschädigungsangebote wurden damit stillschweigend zurückgewiesen.
Verfahren
21 Mit Klageschriften, die am 23. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger die vorliegenden Klagen erhoben.
22 Das Gericht hat mit Beschluss der Ersten Kammer vom 3. Juli 1995 die Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (C‑104/89 und C‑37/90) ausgesetzt. Das Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission (C‑104/89 und C‑37/90, Slg. 2000, I‑203) hat die Aussetzung beendet.
23 Durch Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 6. Juli 1995 sind die Rechtssachen T‑366/94, T‑3/95, T‑7/95, T‑8/95, T‑9/95, T‑14/95, T‑16/95, T‑20/95, T‑22/95, T‑100/95, T‑120/95 und T‑124/95 verbunden worden. Die Rechtssachen T‑366/94, T‑3/95, T‑7/95, T‑14/95, T‑16/95, T‑20/95, T‑22/95, T‑100/95, T‑120/95 und T‑124/95 sind inzwischen im Register des Gerichts gestrichen worden.
24 Durch Beschluss der Vierten Kammer vom 10. April 2000 hat das Gericht die Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache Rudolph/Rat und Kommission (T‑187/94) ausgesetzt. Das Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache Rudolph/Rat und Kommission (T‑187/94, Slg. 2002, II‑367) hat die Aussetzung beendet.
25 Mit Entscheidung vom 2. Juli 2003 hat das Gericht beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen an eine Kammer mit drei Richtern, im vorliegenden Fall die Erste Kammer, zu verweisen.
26 Durch Änderungen in der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugewiesen worden. Die vorliegenden Rechtssachen sind daher der Fünften Kammer zugewiesen worden.
27 Mit schriftlicher Frage vom 20. September 2006 sind die Parteien aufgefordert worden, zur Bedeutung des Urteils des Gerichtshofs vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache Van den Berg/Rat und Kommission (C‑164/01 P, Slg. 2004, I‑10225, im Folgenden: Urteil Van den Berg) für die Berechnung der Verjährungsfrist in den vorliegenden Rechtssachen Stellung zu nehmen. Die Parteien haben diese Frage innerhalb der ihnen gesetzten Fristen beantwortet.
28 Die Parteien haben in der Sitzung vom 23. Januar 2007 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
29 In der Rechtssache T‑8/95 beantragt der Kläger,
– die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine SLOM‑I‑Entschädigung für die Zeit vom 2. März 1985 bis 29. März 1989 in Höhe von 81 159,764 DM sowie 8 % Zinsen für den Zeitraum ab 19. Mai 1992 zu zahlen;
– den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
30 Der Kläger in dieser Rechtssache stellt in seiner Erwiderung klar, dass er seine Entschädigungsansprüche für die Zeit vom 31. Dezember 1986 bis 29. März 1989 geltend macht.
31 In der Rechtssache T‑9/95 beantragt der Kläger,
– die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine SLOM‑I‑Entschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 29. März 1989 in Höhe von 83 670,155 DM sowie 8 % Zinsen für den Zeitraum ab 19. Mai 1992 zu zahlen;
– den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
32 Der Kläger in dieser Rechtssache stellt in seiner Erwiderung klar, dass er seine Entschädigungsansprüche für die Zeit vom 7. Dezember 1985 bis 29. März 1989 geltend macht.
33 Die Kläger in den beiden Rechtssachen beantragen ferner, die vorliegenden Rechtssachen mit der Rechtssache Hülseberg u. a./Rat und Kommission (T‑77/93) zu verbinden und das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache auszusetzen. Diese Rechtssache ist jedoch mit Beschluss vom 4. Februar 1997 im Register des Gerichts gestrichen worden.
34 In den Rechtssachen T‑8/95 und T‑9/95 beantragen die Beklagten,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Vorbringen der Parteien
35 Die Kläger machen unter Berufung auf das vorstehend in Randnr. 9 genannte Urteil Mulder II geltend, dass sie als SLOM‑I‑Erzeuger Anspruch auf Ersatz ihres Schadens hätten. Die Abgabe eines Entschädigungsangebots gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 durch die nationalen Behörden bestätige die Haftung der Beklagten. Die Nichtannahme dieses Angebots durch die Kläger lasse ihre Schadensersatzansprüche unberührt.
36 Zum angeblich entstandenen Schaden führen die Kläger aus, dass eine Alternativproduktion aus Platzmangel in ihrem Betrieb nicht möglich gewesen sei, so dass der Schaden erheblich höher gewesen sei als die in der Verordnung Nr. 2187/83 vorgesehene Entschädigung.
37 Nach Ansicht der Kläger sind ihre Ansprüche im Übrigen nicht verjährt. Erstens machen sie unter Berufung auf die Verjährungsvoraussetzungen nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs geltend, dass bei ihnen als einfachen Bürgern nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihnen vor Verkündung des vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II am 19. Mai 1992 hätte bekannt sein müssen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Schadensersatzklage erfüllt gewesen seien.
38 Zweitens ergebe sich aus Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs am 30. September 1992 für alle Milcherzeuger, die bis dahin keinen Antrag oder keine Klage eingereicht gehabt hätten, von Neuem zu laufen begonnen habe. Die Verjährungsfrist sei daher erst 1998 abgelaufen, so dass die am 23. Januar 1995 erhobenen Klagen nicht verspätet seien.
39 Drittens machen die Kläger geltend, dass die Frist von zwei Monaten gemäß Art. 43 S. 3 der Satzung des Gerichtshofs nur Anwendung finde, wenn ein Organ über einen vorherigen Antrag ablehnend entschieden habe. Das Entschädigungsangebot, das den Klägern gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden sei, stelle keine solche Entscheidung dar. Ihre vorherigen Anträge vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T‑8/95) und 4. Dezember 1990 (Rechtssache T‑9/95) seien daher von den Beklagten nicht ablehnend beschieden worden. Im Übrigen stelle ein Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 keine vorherige Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs dar. Daher seien weder das Angebot gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 noch der Ablauf der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung eine ablehnende Entscheidung im Sinne von Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs. Die Frist von zwei Monaten gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs für eine Klageerhebung finde deshalb keine Anwendung.
40 Viertens machen die Kläger hilfsweise geltend, dass sie sich in einem entschuldbaren Irrtum über den Beginn der Frist zur Klageerhebung befunden hätten. Die Beklagten hätten nämlich ein Verhalten an den Tag gelegt, das für sich allein schon oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen sei, bei den Klägern, die alle Sorgfalt aufgewandt hätten, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen sei, eine Verwirrung hervorzurufen, die in den Grenzen dessen liege, was hingenommen werden könne (Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991, Bayer/Kommission, T‑12/90, Slg. 1991, II‑219, Randnr. 29, und Beschluss des Gerichts vom 29. September 1999, EVans u. a./Kommission, T‑148/98 und T‑162/98, Slg. 1999, II‑2837, Randnr. 31).
41 Die Beklagten hätten von den geschädigten Milcherzeugern verlangt, keinen Antrag bzw. keine Klage auf Schadensersatz einzureichen, und eine Pauschalentschädigung in Aussicht gestellt. Dies sei mit der Mitteilung vom 5. August 1992 und der Verordnung Nr. 2187/93 geschehen. Die Beklagten seien sich dabei bewusst gewesen, dass der Zeitpunkt des Schadenseintritts vielfach in den Jahren 1984 und 1985 gelegen habe, hätten aber mehrfach erklärt, sich nicht auf Verjährung berufen zu wollen. Ein Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand habe daher daran glauben und darauf vertrauen dürfen, dass das Zuwarten mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nicht zu einem Verlust des Klagerechts führe.
42 Da der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93 dafür spreche, dass am 30. September 1993 erneut eine fünfjährige Frist in Gang gesetzt worden sei, habe ein Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand nicht mit der Entwicklung der Rechtsprechung im Urteil des Gerichts vom 25. November 1998, Steffens/Rat und Kommission (T‑222/97, Slg. 1998, II‑4175) rechnen müssen.
43 Fünftens sei die Gemeinschaft nach den Grundsätzen des europäischen Vertragsrechts (Principles of European Contract Law, Parts 1 and 2, O. Lando und H. Beale (Hrsg.), 2000; ZEuP 1995, S. 8644, und ZEuP 2000, S. 675) auch deshalb nicht berechtigt, den Einwand der Verjährung zu erheben, weil sie durch den Erlass der Verordnung Nr. 2187/93 einen Schadensersatzanspruch der geschädigten Milcherzeuger dem Grunde nach anerkannt habe.
44 In Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts (vgl. oben, Randnr. 27) haben die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 5. Oktober 2006 geltend gemacht, dass das vorstehend in Randnr. 27 genannte Urteil Van den Berg dahin auszulegen sei, dass die Zeit von der Unterbrechung der Verjährung bis zum 30. September 1993 bei der Berechnung der Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Anwendung der in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze führe zu der Feststellung, dass die Schadensersatzansprüche der Kläger nur teilweise verjährt seien.
45 Die Beklagten bestreiten nicht, dass die Kläger zu den Erzeugern gehören, die nach dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den vorübergehenden Ausschluss von der Milcherzeugung entstandenen Schadens hätten. Sie sind jedoch der Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche der Kläger vollständig verjährt seien, wie sich aus den Urteilen des Gerichts Steffens/Rat und Kommission (oben in Randnr. 42 angeführt), Rudolph/Rat und Kommission (oben in Randnr. 24 angeführt), und vom 7. Februar 2002, Kustermann/Rat und Kommission (T‑201/94, Slg. 2002, II‑415) ergebe. Daher seien die vorliegenden Klagen unzulässig.
46 Die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs beginne, sobald alle Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft abhänge, erfüllt seien. In Fällen, in denen wie hier die Haftung auf einen rechtswidrigen Rechtsetzungsakt zurückgehe, müssten insbesondere die Schadensfolgen dieses Aktes eingetreten sein (Urteil Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 31). Bei den SLOM‑I‑Erzeugern seien diese Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfüllt gewesen, zu dem die Verordnung Nr. 857/84 sie erstmals daran gehindert habe, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, also am Tag nach Ablauf ihrer jeweiligen Nichtvermarktungs‑ bzw. Umstellungsverpflichtung, frühestens jedoch am 1. April 1984 (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997, Saint und Murray/Rat und Kommission, T‑554/93, Slg. 1997, II‑563, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, T‑20/94, Slg. 1997, II‑595, Randnrn. 2 und 130). Da die Nichtvermarktungs‑ bzw. Umstellungsverpflichtung der Kläger in den Rechtssachen T‑8/95 und T‑9/95 am 1. März 1985 bzw. 30. Juni 1984 ausgelaufen sei, habe die Verjährungsfrist in der Rechtssache T‑8/95 am 2. März 1985 und in der Rechtssache T‑9/95 am 1. Juli 1984 zu laufen begonnen.
47 Allerdings hätten sich die Schäden, die die Gemeinschaft den Milcherzeugern verursacht habe, Tag für Tag so lange fortgesetzt, wie den Erzeugern keine Referenzmenge zugeteilt worden sei. Im vorliegenden Fall seien die SLOM‑I‑Erzeuger wie die Kläger bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 am 29. März 1989 an der Milcherzeugung gehindert gewesen.
48 In Bezug auf die Frage, für welche zwischen dem 2. März 1985 und 29. März 1989 (Rechtssache T‑8/95) bzw. zwischen dem 1. Juli 1984 und 29. März 1989 (Rechtssache T‑9/95) entstandenen Schäden die Ersatzansprüche gegebenenfalls verjährt seien, verweisen die Beklagten darauf, dass sie in ihren Antwortschreiben auf die Entschädigungsanträge der Kläger in den Rechtssachen T‑8/95 und T‑9/95 vom 23. Dezember 1991 bzw. 4. Dezember 1990 darauf verzichtet hätten, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung des vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II im Amtsblatt die Einrede der Verjährung zu erheben. Da das Urteil am 17. Juni 1992 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, habe die Geltungsdauer dieses Einredeverzichts am 17. September 1992 geendet. Inzwischen hätten sich die Beklagten jedoch in der Mitteilung vom 5. August 1992 gegenüber allen vom vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II betroffenen SLOM‑Erzeugern verpflichtet, bis zum Erlass der praktischen Modalitäten für deren Entschädigung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Gegenüber den Erzeugern wie den Klägern, denen gegenüber sich die Beklagten bereit erklärt hätten, bis zum 17. September 1992 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, sei die Geltungsdauer dieses Verzichts somit bis zum Erlass der praktischen Modalitäten für deren Entschädigung verlängert worden. Die in der Mitteilung vom 5. August 1992 angesprochenen Modalitäten seien durch die Verordnung Nr. 2187/93 festgelegt worden.
49 Die Kläger hätten weder das ihnen aufgrund von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitete Entschädigungsangebot innerhalb der in Art. 14 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Monaten angenommen, noch binnen zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist Schadensersatzklage erhoben. Daher sei die Verjährungsfrist des Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs nicht durch die Mitteilung vom 5. August 1992 und damit auch nicht durch die Antragsschreiben der Kläger vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T‑8/95) und 4. Dezember 1990 (Rechtssache T‑9/95) unterbrochen worden (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 37 bis 40, Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn. 60 bis 64, und Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 72 bis 76). Die Verjährung sei erst durch die Klageerhebung am 23. Januar 1995 unterbrochen worden.
50 Daher seien alle Schadensersatzansprüche der Kläger, die vor mehr als fünf Jahren vor der Unterbrechung der Verjährung entstanden seien, verjährt. Da die Verjährung erst mit Klageerhebung am 23. Januar 1995 unterbrochen worden sei, seien alle vor dem 23. Januar 1990 entstandenen Ansprüche verjährt. Da die Kläger Schadensersatz nur für die Zeit vom 2. März 1985 (Rechtssache T‑8/95) bzw. vom 1. Juli 1984 (Rechtssache T‑9/95) bis zum 29. März 1989 geltend machen könnten, seien ihre Ansprüche insgesamt verjährt. Die Klagen seien daher als unzulässig abzuweisen.
51 In ihren Gegenerwiderungen tragen die Beklagten erstens ergänzend vor, dass die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93, wonach die Verjährungsfrist von fünf Jahren am 30. September 1993 völlig neu zu laufen begonnen habe, mit Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs unvereinbar sei.
52 Zweitens erkläre das auf die Frist von zwei Monaten des Art. 43 S. 2 der Satzung des Gerichtshofs gestützte Vorbringen der Kläger nicht, weshalb diesen im Fall der Ablehnung eines Entschädigungsangebots eine neue Verjährungsfrist zugute kommen solle. Die Kommission erinnert hierzu daran, dass aus dem vorstehend in Randnr. 42 genannten Urteil Steffens/Rat und Kommission (Randnr. 40) hervorgehe, dass der Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung eine einseitige Handlung gewesen sei, die mit dem Ablauf der Frist zur Annahme des Entschädigungsangebots ihre Wirkung verloren habe.
53 Drittens sind die Beklagten der Ansicht, dass der Irrtum der Kläger in Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist nicht entschuldbar sei. Die Kläger hätten tatsächlich nachlässig gehandelt.
54 Viertens führen die Beklagten zu den von den Klägern geltend gemachten Grundsätzen des europäischen Vertragsrechts an, dass diese auf den vorliegenden Fall keine Anwendung fänden. Die Kommission macht hierzu geltend, dass zwischen den Beklagten und den Klägern keine vertragliche Beziehung bestehe.
55 In Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts (vgl. oben, Randnr. 27) machen die Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 5. Oktober 2006 geltend, dass das vorstehend in Randnr. 27 genannte Urteil Van den Berg auf die Berechnung der Verjährungsfristen der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sei. Die Kommission erläutert hierzu, dass dieses Urteil (Randnr. 100) ausschließlich den Fall betreffe, in dem kein Antrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt worden sei. Da die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen einen solchen Antrag gestellt hätten, sei die im vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg gewählte Lösung auf sie nicht übertragbar, und die Verjährungsfrist sei allein im Licht der vorstehend in Randnr. 49 angeführten Rechtsprechung des Gerichts zu berechnen.
56 Die Kommission macht noch geltend, dass bei der Berechnung der Verjährungsfrist – wenn die im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) gewählte Lösung anzuwenden wäre – eine Unterbrechung der Verjährungsfrist berücksichtigt werden müsste, die mit dem Versand der Antwort der Kommission auf die ursprünglichen Anträge der Kläger vom 23. Dezember 1991 in der Rechtssache T‑8/95 bzw. vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache T‑9/95 begonnen habe. Der Beginn der Unterbrechung der Verjährung sei daher in der Rechtssache T‑8/95 der 16. Januar 1992 und in der Rechtssache T‑9/95 der 19. Dezember 1990. In der Sitzung hat die Kommission jedoch eingeräumt, dass der Beginn für die Unterbrechung der Verjährung auch auf den Tag des Eingangs der ursprünglichen Anträge der Kläger bei den Beklagten, d. h. auf den 31. Dezember 1991 in der Rechtssache T‑8/95 bzw. den 7. Dezember 1990 in der Rechtssache T‑9/95, festgesetzt werden könne. Der letzte Tag der Verjährungsunterbrechung im Sinne des Urteils Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) sei entweder der 30. September 1993 für die beiden Rechtssachen oder der Tag des Ablaufs der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93. Nach Maßgabe dieser letzten beiden Fälle und unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Eingangs der Antwort der Kommission auf die ursprünglichen Anträge der Kläger als Beginn der Verjährungsunterbrechung seien alle vor dem 5. Mai 1988 bzw. vor dem 18. Dezember 1987 entstandenen Schadensersatzansprüche in der Rechtssache T‑8/95 verjährt. Das Gleiche gelte in der Rechtssache T‑9/95 für die vor dem 12. April 1987 oder vor dem 8. Dezember 1986 entstandenen Schadensersatzansprüche.
Würdigung durch das Gericht
57 Aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II geht hervor, dass die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen zu ersetzenden Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 71, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 45).
58 Unstreitig befinden sich die Kläger in der gleichen Lage wie die Erzeuger, für die das vorstehend in Randnr. 9 genannte Urteil Mulder II gilt.
59 Daher können die Kläger von den Beklagten Ersatz ihres Schadens verlangen, sofern ihre Ansprüche nicht verjährt sind.
60 Somit ist zu prüfen, ob und inwieweit die vorliegenden Ansprüche verjährt sind.
61 Die Verjährungsfrist des Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs beginnt nicht zu laufen, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind, und insbesondere – in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht – nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes. Diese Voraussetzungen sind ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 107).
62 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der betroffene Erzeuger keine Referenzmenge verwerten konnte, von dem Tag an eingetreten, an dem dieser Erzeuger nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Milchlieferungen, ohne die Zusatzabgabe entrichten zu müssen, hätte wiederaufnehmen können, wenn ihm die Referenzmenge nicht verweigert worden wäre. An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfüllt (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001, Jestädt/Rat und Kommission, T‑332/99, Slg. 2001, II‑2561, Randnr. 41; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130).
63 Somit begann die Verjährungsfrist in der Rechtssache T‑8/95 am 2. März 1985 und in der Rechtssache T‑9/95 am 1. Juli 1984, d. h. am Tag nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtungen der Kläger, zu laufen. Denn von diesen Zeitpunkten an hatte die Verordnung Nr. 857/84 dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Kläger, dass sie sie an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung hinderte (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 50; Beschluss Jestädt/Rat und Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 42).
64 Der Umstand, dass den Klägern vor der Verkündung des Urteils vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfüllt waren, berührt nicht den Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist, da im vorliegenden Fall die Kläger in den Rechtssachen T-8/95 und T-9/95 keinen Zweifel daran haben konnten, dass sie infolge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung daran gehindert waren, ab 2. März 1985 bzw. 1. Juli 1984 Milch zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 85, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 112).
65 Zur Frage des Zeitraums, in dem der Schaden eingetreten ist, ist festzustellen, dass dieser nicht schlagartig verursacht wurde. Der Schaden entstand über einen gewissen Zeitraum hinweg, solange die Kläger keine Referenzmenge erhalten konnten, d. h. im vorliegenden Fall bis zum 28. März 1989, dem Vortag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, die es ermöglichte, den SLOM‑I‑Erzeugern spezifische Referenzmengen zuzuteilen und damit weiteren Schaden der Kläger verhinderte. Es handelt sich um einen kontinuierlichen Schaden, der mit jedem Tag zunahm (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 132 und 140, Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 63 und 77, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 65).
66 Der Zeitraum, in dem den Klägern durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung ein Schaden entstanden ist, reicht somit für den Kläger in der Rechtssache T‑8/95 vom 2. März 1985 bis 28. März 1989 und für den Kläger in der Rechtssache T‑9/95 vom 1. Juli 1984 bis 28. März 1989.
67 Bezüglich der Feststellung, für welchen Teil des Schadens, der in den in der vorherigen Randnummer genannten Zeiträumen entstanden ist, die Ersatzansprüche verjährt sind, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs die Verjährung durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen wird, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Art. 230 EG oder des Art. 232 EG Klage erhoben wird (Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 1973, Giordano/Commission, 11/72, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, Urteile Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 35 und 42, und Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 67).
68 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Kläger ihren Anspruch im Sinne von Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs vorher durch die Schreiben vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T‑8/95) bzw. 4. Dezember 1990 (Rechtssache T‑9/95) geltend gemacht haben und dass der Rat diese Forderungen mit Schreiben vom 13. Januar 1992 (Rechtssache T‑8/95) bzw. 20. Dezember 1990 (Rechtssache T‑9/95) abgelehnt hat. Die Kommission hat das Gleiche mit Schreiben vom 16. Januar 1992 (Rechtssache T‑8/95) bzw. 19. Dezember 1990 (Rechtssache T‑9/95) getan.
69 In den in der vorhergehenden Randnummer erwähnten Schreiben haben sich die Beklagten bereit erklärt, gegenüber den Klägern bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung des vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II im Amtsblatt auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Geltungsdauer dieses Verzichts wurde jedoch vor ihrem Ablauf durch die Mitteilung vom 5. August 1992 verlängert. Denn in dieser Mitteilung verpflichteten sich die Beklagten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II ergebenden Voraussetzungen erfüllten und deren Schadensersatzanspruch am 5. August 1992 noch nicht verjährt war, auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs bis zu dem Zeitpunkt zu verzichten, zu dem die praktischen Modalitäten der Entschädigung der betroffenen Erzeuger festgelegt sein würden (Urteil Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 90).
70 Diese Modalitäten wurden durch die Verordnung Nr. 2187/93 geregelt. Gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung endete die Selbstbeschränkung, die sich die Organe hinsichtlich der Geltendmachung der Verjährungseinrede auferlegt hatten, gegenüber Erzeugern, die keinen Entschädigungsantrag nach Maßgabe der Verordnung gestellt hatten, am 30. September 1993 (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 137, und Saint und Murray/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 91). Dagegen endete diese Selbstbeschränkung in Bezug auf Erzeuger, die einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt hatten, mit Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 (Urteile des Gerichts, Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 42, Randnr. 40, und vom 7. Februar 2002, Schulte/Rat und Kommission, T‑261/94, Slg. 2002, II‑441, Randnr. 67). Diese Frist lief gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2187/93 zwei Monate nach Eingang des Entschädigungsangebots ab, das gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung binnen vier Monaten nach Eingang des Antrags abgegeben werden musste.
71 Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Mitteilung vom 5. August 1992 keine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren vom 30. September 1993 an in Gang gesetzt (Urteil Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 100; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 36).
72 Dennoch haben der in der Mitteilung vom 5. August 1992 geäußerte Verzicht der Beklagten auf ihr Recht, sich auf Verjährung zu berufen, und der vorausgegangene Schriftwechsel aufgrund der vorher geltend gemachten Entschädigungsansprüche Einfluss auf die Berechnung der Verjährungsfrist.
73 Aus dem vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg geht insoweit hervor, dass die Unterbrechung der Verjährung aufgrund des einseitigen Verzichts der Organe in der Mitteilung vom 5. August 1992 – und gegebenenfalls auch in einem vorherigen Schriftwechsel –, sich auf Verjährung zu berufen, unabhängig davon erhalten bleibt, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Klage beim Gericht eingereicht hat (Urteil Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 100 und 101).
74 Zur Frage, ob die im vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg getroffene Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, haben die Beklagten ausgeführt, dass die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen im Unterschied zu dem Kläger in der mit dem erwähnten Urteil abgeschlossenen Rechtssache einen Antrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 eingereicht hätten. Daher könne die Entscheidung, die der Gerichtshof im vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil getroffen habe, nicht einfach auf die vorliegenden Rechtssachen übertragen werden.
75 Nach ständiger Rechtsprechung schiebt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Gemeinschaftsorgan den Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist lediglich hinaus, verkürzt aber nicht die in Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs festgelegte fünfjährige Verjährungsfrist (Urteil Giordano/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnrn. 6 und 7, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T‑167/94, Slg. 1995, II‑2589, Randnr. 30). Daher darf bei der Berechnung der Verjährungsfrist ein Milcherzeuger, der wie die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen einen Entschädigungsantrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 eingereicht hat, nicht weniger günstig gestellt sein als ein Erzeuger, der einen solchen Entschädigungsantrag nicht eingereicht hat.
76 Deshalb ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof in seinem in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg die aus dem einseitigen Verzicht der Beklagten resultierende Vergünstigung der bedingungslosen Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht auf die Kategorie von Milcherzeugern beschränken wollte, die keinen Antrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 eingereicht hatten. Denn er hat sich auf dieses Fehlen eines Antrags in Randnr. 100 seines Urteils nur bezogen, um den letzten Tag der sich aus diesem Verzicht ergebenden Unterbrechung der Verjährungsfrist zu bestimmen, die unterschiedlich ist, je nachdem ob ein Antrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 vorliegt oder nicht (vgl. oben, Randnr. 70).
77 In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten noch darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mit dem Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) abgeschlossenen Rechtssache keinen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 habe einreichen können, da seine Situation nicht unter diese Verordnung gefallen sei. Der Gerichtshof habe jedoch in diesem Urteil festgestellt, dass dieser Kläger sich auf die Unterbrechung der Verjährung bis zum 30. September 1993 habe berufen können, da er nicht habe vorhersehen können, dass seine Situation nicht von der Verordnung Nr. 2187/93 geregelt werde.
78 Dieser Umstand kann jedoch nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass die im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) getroffene Entscheidung nicht auf die Situation der Kläger in den vorliegenden Rechtssachen übertragbar wäre. Denn ebenso wie der Kläger in der mit diesem Urteil abgeschlossenen Rechtssache konnten auch die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen nicht den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2187/93 vor deren Erlass vorhersehen.
79 Somit ist im Licht des vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteils Van den Berg zu bestimmen, für welchen Teil des zwischen dem 2. März 1985 und 28. März 1989 (Rechtssache T‑8/95) bzw. zwischen dem 1. Juli 1984 und 28. März 1989 (Rechtssache T‑9/95) eingetretenen Schadens die Ersatzansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. Januar 1995 verjährt waren.
80 Erstens ist hierzu festzustellen, dass die Kläger vorher einen Anspruch gegenüber den Beklagten geltend gemacht haben, wodurch die fünfjährige Verjährungsfrist mit Eingang der Forderung bei einem der beiden Organe unterbrochen worden ist. Denn für die Unterbrechung der Verjährung ist nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs und nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt des Eingangs der Forderung maßgeblich, und nicht, wie die Beklagten geltend machen, der Zeitpunkt, zu dem das betreffende Organ auf diese Forderung geantwortet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 101, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 139).
81 Der Kläger in der Rechtssache T-8/95 hat seinen Anspruch mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 gegenüber den Beklagten geltend gemacht. Dieses Schreiben ist am 31. Dezember 1991 beim Rat eingegangen. Der Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens bei der Kommission kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien jedoch darauf geeinigt, dass dieses Schreiben als am 31. Dezember 1991 bei der Kommission eingegangen angesehen werden kann. Unter diesen Umständen war zum Zeitpunkt des Eingangs der vorher geltend gemachten Forderung der Schadensersatzanspruch für die Zeit vor dem 31. Dezember 1986 verjährt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 139 und 140). Im Übrigen hat der Kläger in der Rechtssache T‑8/95 in seiner Erwiderung selbst klargestellt, dass er seinen Schadensersatzanspruch für die Zeit vom 31. Dezember 1986 bis 29. März 1989 geltend mache.
82 In der Rechtssache T-9/95 hat der Kläger seinen Anspruch vorher gegenüber den Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 1990 geltend gemacht. Dieses Schreiben ist dem Rat am 7. Dezember 1990 zugegangen. Der Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens bei der Kommission kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien jedoch darauf geeinigt, dass dieses Schreiben als ebenfalls am 7. Dezember 1990 bei der Kommission eingegangen angesehen werden kann. Unter diesen Umständen war zum Zeitpunkt des Eingangs der vorher geltend gemachten Forderung der Schadensersatzanspruch für die Zeit vor dem 7. Dezember 1985 verjährt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 139 und 140). Im Übrigen hat der Kläger in der Rechtssache T‑9/95 in seiner Erwiderung selbst klargestellt, dass er seinen Schadensersatzanspruch für die Zeit vom 7. Dezember 1985 bis 29. März 1989 geltend mache.
83 Zweitens ist entsprechend der im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 100 und 101) getroffenen Entscheidung bei der Berechnung der Verjährungsfrist der Zeitraum vom 31. Dezember 1991 (Rechtssache T‑8/95) bzw. 7. Dezember 1990 (Rechtssache T‑9/95) bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verpflichtung der Beklagten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, nicht zu berücksichtigen.
84 Anders als in der Rechtssache, die mit dem vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg abgeschlossen worden ist, haben die Kläger einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt und ein Angebot gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung erhalten, das sie stillschweigend abgelehnt haben, indem sie die Frist für die Annahme des Angebots verstreichen ließen. Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).
85 Das Entschädigungsangebot gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 ist dem Kläger in der Rechtssache T‑8/95 mit Schreiben vom 17. Dezember 1993 unterbreitet worden, das bei ihm am 18. Dezember 1993 eingegangen ist. Der Zeitpunkt des Eingangs des Entschädigungsangebots, das dem Kläger in der Rechtssache T‑9/95 mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 unterbreitet worden ist, lässt sich nicht mit Gewissheit feststellen. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien jedoch dahin geeinigt, dass das Entschädigungsangebot beim Kläger in der Rechtssache T-9/95 am 3. Dezember 1993 eingegangen ist.
86 Da gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2187/93 die Frist für die Annahme eines Angebots gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung zwei Monate nach Eingang des Angebots beträgt, dürfen in der Rechtssache T‑8/95 die Zeit vom 31. Dezember 1991 bis 18. Februar 1994 und in der Rechtssache T‑9/95 die Zeit vom 7. Dezember 1990 bis 3. Februar 1994 bei der Berechnung der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht berücksichtigt werden.
87 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger in Beantwortung einer Frage des Gerichts ausgeführt, dass die Zeit der Unterbrechung der Verjährung entsprechend den in den Urteilen Rudolph/Rat und Kommission (oben in Randnr. 24 angeführt) und Kustermann/Rat und Kommission (oben in Randnr. 45 angeführt) aufgestellten Grundsätzen um weitere zwei Monate zu verlängern sei.
88 Dazu ist jedoch zu sagen, dass das Gericht in den erwähnten Urteilen die Folgen seiner Entscheidung abmildern wollte, wonach die Wirkungen der Unterbrechung der Verjährung als aufgehoben zu betrachten sind, wenn die Schadensersatzklage beim Gericht nicht innerhalb der Frist eingereicht worden ist, für die die Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben. Daher hat das Gericht in diesen Urteilen entschieden, dass den Erzeugern, die aufgrund der Verpflichtung der Organe, ihnen ein Entschädigungsangebot zu unterbreiten, mit der Erhebung einer Schadensersatzklage vor dem Gericht gewartet haben, die dann aber binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des ihnen unterbreiteten Angebots gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2187/93 Klage eingereicht haben, der Verzicht der Organe auf die Geltendmachung der Verjährung weiterhin zugute kommt (Urteile Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 76, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 64).
89 Da jedoch gemäß dem vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg die aus dem einseitigen Verzicht der Organe auf die Einrede der Verjährung resultierende Unterbrechung der Verjährung unabhängig von dem Zeitpunkt bestehen bleibt, zu dem der Kläger die Klage erhoben hat, ist die in der vorhergehenden Randnummer erwähnte Rechtsprechung auf die vorliegenden Rechtssachen nicht übertragbar.
90 Nach alledem ist in der Rechtssache T‑8/95 die Verjährungsfrist vom 31. Dezember 1991 bis 18. Februar 1994 unterbrochen worden. Es handelt sich um einen Zeitraum von zwei Jahren, einem Monat und achtzehn Tagen. Wird dieser Zeitraum der Frist von fünf Jahren vor Erhebung der Klage am 23. Januar 1995 hinzugerechnet, so sind die Schadensersatzansprüche des Klägers in der Rechtssache T‑8/95 für die Zeit vor dem 5. Dezember 1987 verjährt. Da der Zeitraum, in dem dem Kläger in der Rechtssache T‑8/95 ein Schaden entstand, am 28. März 1989 endete (vgl. oben, Randnr. 65), ist ihm der Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung in der Zeit vom 5. Dezember 1987 bis 28. März 1989 entstanden ist.
91 In der Rechtssache T-9/95 hat bei der Berechnung der Verjährung die Zeit vom 7. Dezember 1990 bis 3. Februar 1994 außer Betracht zu bleiben. Es handelt sich um einen Zeitraum von drei Jahren, einem Monat und 26 Tagen. Wird diese Zeit der Frist von fünf Jahren vor Erhebung der Klage am 23. Januar 1995 hinzugerechnet, so sind die Schadensersatzansprüche des Klägers in der Rechtssache T-9/95 für die Zeit vor dem 27. November 1986 verjährt. Da der Zeitraum, in dem dem Kläger in der Rechtssache T-9/95 ein Schaden entstanden ist, am 28. März 1989 endete (vgl. oben, Randnr. 65) ist ihm der Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung in der Zeit vom 27. November 1986 bis 28. März 1989 entstanden ist.
92 Da die Schadensersatzansprüche teilweise verjährt sind, ist das Hilfsvorbringen der Kläger noch zu prüfen, dass sie sich in einem entschuldbaren Irrtum über den Beginn der Verjährungsfrist befunden hätten.
93 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen und kann sich nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen die betreffenden Organe ein Verhalten gezeigt haben, das für sich allein schon oder in entscheidendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt an den Tag legt, die von einem normal informierten Wirtschaftsteilnehmer verlangt wird, eine Verwirrung hervorzurufen, die in den Grenzen dessen liegt, was hingenommen werden kann. In einem solchen Fall kann sich nämlich die Verwaltung nicht auf ihren eigenen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berufen, der für den Irrtum des Rechtsbürgers ursächlich war (Urteil Bayer/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 29, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P, Slg. 1994, I‑5619, I‑5619, Randnr. 26; Beschluss des Gerichts vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T‑321/04, Slg. 2005, II‑3469, Randnr. 38).
94 Im vorliegenden Fall wollten die Beklagten zwar die Zahl der Klagen dadurch begrenzen, dass sie sich in ihrer Mitteilung vom 5. August 1992 zu einem zeitweiligen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bereit erklärten, doch haben sie niemals die Freiheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, eine Schadensersatzklage bei den Gemeinschaftsgerichten zu erheben, beeinträchtigt. Das Vorbringen der Kläger, die Beklagten hätten verlangt, dass die geschädigten Milcherzeuger keine Klagen erhöben, ist daher zurückzuweisen.
95 Außerdem haben die Beklagten in Bezug auf die Dauer ihrer Verpflichtung, sich nicht auf Verjährung im Sinne von Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs zu berufen, niemals Verwirrung gestiftet. Denn in ihrer Mitteilung vom 5. August 1992 haben sie angekündigt, dass der Verzicht bis zu dem Zeitpunkt gelten werde, zu dem die praktischen Einzelheiten der Entschädigung der betroffenen Erzeuger festgelegt würden.
96 Das Hilfsvorbringen der Kläger kann daher keinen Erfolg haben.
97 Schließlich greift das auf die Grundsätze des europäischen Vertragsrechts gestützte Vorbringen nicht durch, da die Klage auf Ersatz eines Schadens aus außervertraglicher Haftung gerichtet ist.
98 Was die Höhe der von den Beklagten zu zahlenden Entschädigung betrifft, so haben diese eine Prüfung dieser Frage im schriftlichen Verfahren für nicht erforderlich gehalten, da sie der Ansicht waren, dass die Ansprüche vollständig verjährt seien, und die Kläger sich jedenfalls zu einer Einigung auf der Grundlage der Prinzipien der Verordnung Nr. 2187/93 bereit erklärt hatten. In der mündlichen Verhandlung haben sie das Gericht gebeten, für den Fall, dass es die Ansprüche nicht als vollständig verjährt ansehe, in einem Zwischenurteil festzustellen, für welche Zeiträume keine Verjährung eingetreten sei, damit die Parteien eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung anstreben könnten.
99 Unter diesen Umständen fordert das Gericht die Parteien auf, binnen sechs Monaten eine Einigung über den Betrag der Entschädigung anzustreben, die die Beklagten den Klägern zu zahlen haben. Erfolgt keine Einigung, haben die Parteien binnen gleicher Frist beim Gericht bezifferte Anträge zu stellen.
Kosten
100 In Anbetracht der Ausführungen in Randnr. 99 dieses Urteils bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Rat und die Kommission sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der Herrn Wilhelm Pelle und Herrn Ernst‑Reinhard Konrad durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 ergänzten Fassung entstanden ist, da diese Verordnungen nicht die Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorgesehen haben, die in Erfüllung einer Verpflichtung aus der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände in dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert haben.
2. Herrn Pelle, dem Kläger in der Rechtssache T-8/95 ist der Schaden, der ihm durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der Zeit vom 5. Dezember 1987 bis 28. März 1989 entstanden ist, zu ersetzen.
3. Herrn Konrad, dem Kläger in der Rechtssache T‑9/95, ist der Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der Zeit vom 27. November 1986 bis 28. März 1989 entstanden ist.
4. Die Parteien teilen dem Gericht binnen sechs Monaten ab dem vorliegenden Urteil die einvernehmlich festgelegten Beträge mit, die zu zahlen sind.
5. Erfolgt keine Einigung, haben sie dem Gericht binnen gleicher Frist ihre bezifferten Anträge zu übermitteln.
6. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Vilaras |
Martins Ribeiro |
Jürimäe |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. September 2007.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
M. Vilaras |
* Verfahrenssprache: Deutsch.